Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea - reichte am 12. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, zu dessen Begründung er zur Hauptsache geltend machte, er sei im Herbst 2006 nach jahrelangem Dienst aus dem eritreischen Militär desertiert und in den Sudan geflüchtet, von wo er über Libyen und Italien die Schweiz erreicht habe. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er damals an, er sei ledig und er habe in seiner Heimat seine Eltern sowie seine vier Brüder und zwei Schwestern zurückgelassen. Mit Verfügung des BFM vom 7. August 2008 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Im Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt. B. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2010 im Ausland die eritreische Staatsangehörige B._______ heiratete, welcher im Nachgang dazu - gemäss den Bestimmungen zum ausländerrechtlichen Familiennachzug - die Einreise in die Schweiz bewilligt und ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt wurde. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 19. Oktober 2011 respektive vom 20. Dezember 2011 wurde B._______ mit Verfügung des BFM vom 19. April 2012 - in Anwendung der Bestimmung zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen und ihr Asyl gewährt. C. Am 4. November 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Gesuch um Familiennachzug betreffend vier minderjährige Kinder - seine drei Neffen C._______, D._______ und E._______ und seine Nichte F._______ - ans BFM. Diesbezüglich brachte er zur Hauptsache vor, die Mutter der vier Kinder, seine im Krieg verwitwete Schwester G._______, sei 2009 verstorben, womit die Kinder Waisen seien. Die vier Kinder im Alter von drei bis zwölf lebten nun bei seinen für eritreische Verhältnisse bereits betagten Eltern, wobei seine Mutter zusätzlich an Krebs leide. Bisher habe er monatliche Unterstützungsbeiträge nach Eritrea geschickt, für die Kinder wäre es nun aber am besten, wenn sie in der Schweiz aufwachsen könnten. Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt reichte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu den Personalien seiner drei Neffen und seiner Nichte sowie ein Foto der vier Kinder nach. Ergänzend brachte er vor, die Kinder könnten auch nicht mehr von seinem Bruder unterstützt werden, da dieser in den Sudan geflohen sei D. Mit Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wurde den im Ausland befindlichen drei Neffen und der Nichte des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert und das sie betreffende Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgelehnt. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2012 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise seiner drei Neffen und seiner Nichte im Sinne eines Familiennachzuges beantragte. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Eingabe sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.5 Vorliegend ist in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist nach der Grundkonzeption des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden."
E. 2.2 Art. 51 Abs. 2 AsylG hält darüberhinausgehend fest, dass andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlinge in das Familienasyl eingeschlossen werden können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Mit dieser Bestimmung wird der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgedehnt auf Personen, welche zwar nicht der eigentlichen Kernfamilie angehören (wie der Ehegatte und die minderjährigen leibliche Kinder), aufgrund der besonderen Einzelfallumstände aber dennoch in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Flüchtling stehen, wie es innerhalb einer Familie besteht (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2008/47 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt schliesslich, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf jene Familienmitglieder ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Gerade hier ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass die Familiengemeinschaft bereits im Zeitpunkt der Flucht bestanden hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, nicht jedoch die Begründung neuer Familiengemeinschaften.
E. 3.1 In seinem Entscheid hat das BFM namentlich die Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erkannt und Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgelehnt, weil aktenkundig zwischen dem Beschwerdeführer seinen drei Neffen und seiner Nichte noch nie eine Familiengemeinschaft bestanden hat, womit das Grunderfordernis der Trennung durch Flucht nicht erfüllt sei. Vom Beschwerdeführer wird dieser Umstand auf Beschwerdeebene nicht bestritten, er hält in seiner Eingabe jedoch dafür, den Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sich ausser ihm niemand anderes um sie kümmern könne, seien doch seine Eltern bereits sehr alt und zudem krank, seine jüngste Schwester hingegen noch viel zu jung und schliesslich seine vier Brüdern entweder noch im Militär oder bereits in den Sudan geflüchtet. Aufgrund dieser Umstände sei es daher alleine an ihm, sich der Kinder anzunehmen, ansonsten den Kindern Elend oder gar der Tod drohe, was für ihn persönlich unerträglich sei.
E. 3.2 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner drei Neffen und seiner Nichte subjektiv nachvollziehbar sein mag, soweit seinen Schilderungen über deren angebliche Isolation in Eritrea Glauben zu schenken ist, so ist doch festzuhalten, dass - wie vorstehend erwähnt - für die Bewilligung der Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung bleibt, dass eine familiäre Bindung bereits bestanden hat und diese durch die Flucht getrennt worden ist. Diese Grundvoraussetzung ist im vorliegenden Verfahren eindeutig nicht erfüllt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, seine drei Neffen und seine Nichte seien bis zum geltend gemachten Tod seiner Schwester im Jahre 2009 bei ihrer Mutter aufgewachsen und danach bei ihren Grosseltern untergekommen. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit den Kindern nie in einer Familiengemeinschaft gelebt, bleibt damit unbestritten. Es besteht im Übrigen auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei den Kindern vor seiner Ausreise aus Eritrea auf eine andere Weise eng verbunden gewesen, ist er doch schon vor deren Geburt in den Militärdienst eingezogen worden, womit er zu ihnen auch keine anderweitige enge persönliche Bindung aufbauen konnte. Daneben fällt auf, dass das Gesuch um Familiennachzug nicht schon im Jahre 2009 eingereicht wurde, sondern im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung von Familienasyl für seine Ehefrau. Zwar hat der Beschwerdeführer auch mit ihr vor seiner Flucht aus Eritrea nie zusammengelebt, im Falle von bereits in der Schweiz befindlichen Angehörigen (namentlich wenn es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt), kommt dem grundsätzliche Erfordernis der Trennung durch Flucht nicht mehr die gleiche ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 11). Befinden sich die Angehörigen jedoch im Ausland, ist das Grunderfordernis der Trennung durch Flucht unumgänglich (vgl. dazu wiederum EMARK 2000 Nr. 11, wie auch EMARK 2006 Nr. 8). Nach dem Gesagten ist die "conditio sine qua non" für einen asylrechtlichen Familiennachzug - das Vorliegen einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft, was die Bewilligung einer Einreise rechtfertigen könnte - als nicht erfüllt zu erkennen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer ruft in seiner Eingabe zwar sinngemäss das Wohl des Kindes an, wenn er geltend macht, seine drei Neffen und seine Nichte seien dringen auf ihn angewiesen. Indes kann auch dieser Aspekt das Nichterfüllen der zwingenden Voraussetzung einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht aufwiegen, da die Bestimmungen zum Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden kann (vgl. wiederum EMARK 2000 Nr. 11 und EMARK 2006 Nr. 8). Dies gilt selbst für den Fall von Familiennachzugsgesuchen für leibliche Kinder, falls der Flüchtling mit diesen vor seiner Flucht nicht mehr oder noch gar nie in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8698/2010 vom 23. März 2011 und D-2045/2011 vom 19. April 2011). Das Institut des asylrechtlichen Familiennachzuges zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, nachdem es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen ist.
E. 3.4 Die geltende Asylgesetzgebung bietet auch keine andere Handhabe, um den im Ausland befindlichen drei Neffen und der Nichte des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Familienasyls zu bewilligen. Sodann können weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) im vorliegenden Verfahren angewandt werden. Allenfalls stünde dem Beschwerdeführer für die Prüfung der Frage der allfälligen Aufenthaltsregelung für seine drei Neffen und seine Nichte der Weg über die in dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche Behörde offen, bei welcher er namentlich auch seine sinngemässen Vorbringen betreffend das Wohl des Kindes einzubringen hätte. Insofern ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner drei Neffen und seiner Nichte bemühen will (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 und EMARK 2006 Nr. 8 [E. 3.2, S. 95, zweitletzter Absatz]), auch wenn dort sehr hohe Hürden bestehen dürften, zumal er nicht leibliche Kinder in die Schweiz nachziehen will.
E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2061/2012/sed Urteil vom 1. Mai 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea - reichte am 12. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, zu dessen Begründung er zur Hauptsache geltend machte, er sei im Herbst 2006 nach jahrelangem Dienst aus dem eritreischen Militär desertiert und in den Sudan geflüchtet, von wo er über Libyen und Italien die Schweiz erreicht habe. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er damals an, er sei ledig und er habe in seiner Heimat seine Eltern sowie seine vier Brüder und zwei Schwestern zurückgelassen. Mit Verfügung des BFM vom 7. August 2008 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Im Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt. B. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2010 im Ausland die eritreische Staatsangehörige B._______ heiratete, welcher im Nachgang dazu - gemäss den Bestimmungen zum ausländerrechtlichen Familiennachzug - die Einreise in die Schweiz bewilligt und ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt wurde. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 19. Oktober 2011 respektive vom 20. Dezember 2011 wurde B._______ mit Verfügung des BFM vom 19. April 2012 - in Anwendung der Bestimmung zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen und ihr Asyl gewährt. C. Am 4. November 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Gesuch um Familiennachzug betreffend vier minderjährige Kinder - seine drei Neffen C._______, D._______ und E._______ und seine Nichte F._______ - ans BFM. Diesbezüglich brachte er zur Hauptsache vor, die Mutter der vier Kinder, seine im Krieg verwitwete Schwester G._______, sei 2009 verstorben, womit die Kinder Waisen seien. Die vier Kinder im Alter von drei bis zwölf lebten nun bei seinen für eritreische Verhältnisse bereits betagten Eltern, wobei seine Mutter zusätzlich an Krebs leide. Bisher habe er monatliche Unterstützungsbeiträge nach Eritrea geschickt, für die Kinder wäre es nun aber am besten, wenn sie in der Schweiz aufwachsen könnten. Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt reichte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu den Personalien seiner drei Neffen und seiner Nichte sowie ein Foto der vier Kinder nach. Ergänzend brachte er vor, die Kinder könnten auch nicht mehr von seinem Bruder unterstützt werden, da dieser in den Sudan geflohen sei D. Mit Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wurde den im Ausland befindlichen drei Neffen und der Nichte des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert und das sie betreffende Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgelehnt. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2012 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise seiner drei Neffen und seiner Nichte im Sinne eines Familiennachzuges beantragte. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Eingabe sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5. Vorliegend ist in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. 2. 2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist nach der Grundkonzeption des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." 2.2. Art. 51 Abs. 2 AsylG hält darüberhinausgehend fest, dass andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlinge in das Familienasyl eingeschlossen werden können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Mit dieser Bestimmung wird der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgedehnt auf Personen, welche zwar nicht der eigentlichen Kernfamilie angehören (wie der Ehegatte und die minderjährigen leibliche Kinder), aufgrund der besonderen Einzelfallumstände aber dennoch in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Flüchtling stehen, wie es innerhalb einer Familie besteht (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2008/47 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 2.3. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt schliesslich, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf jene Familienmitglieder ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Gerade hier ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass die Familiengemeinschaft bereits im Zeitpunkt der Flucht bestanden hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, nicht jedoch die Begründung neuer Familiengemeinschaften. 3. 3.1. In seinem Entscheid hat das BFM namentlich die Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erkannt und Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgelehnt, weil aktenkundig zwischen dem Beschwerdeführer seinen drei Neffen und seiner Nichte noch nie eine Familiengemeinschaft bestanden hat, womit das Grunderfordernis der Trennung durch Flucht nicht erfüllt sei. Vom Beschwerdeführer wird dieser Umstand auf Beschwerdeebene nicht bestritten, er hält in seiner Eingabe jedoch dafür, den Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sich ausser ihm niemand anderes um sie kümmern könne, seien doch seine Eltern bereits sehr alt und zudem krank, seine jüngste Schwester hingegen noch viel zu jung und schliesslich seine vier Brüdern entweder noch im Militär oder bereits in den Sudan geflüchtet. Aufgrund dieser Umstände sei es daher alleine an ihm, sich der Kinder anzunehmen, ansonsten den Kindern Elend oder gar der Tod drohe, was für ihn persönlich unerträglich sei. 3.2. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner drei Neffen und seiner Nichte subjektiv nachvollziehbar sein mag, soweit seinen Schilderungen über deren angebliche Isolation in Eritrea Glauben zu schenken ist, so ist doch festzuhalten, dass - wie vorstehend erwähnt - für die Bewilligung der Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung bleibt, dass eine familiäre Bindung bereits bestanden hat und diese durch die Flucht getrennt worden ist. Diese Grundvoraussetzung ist im vorliegenden Verfahren eindeutig nicht erfüllt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, seine drei Neffen und seine Nichte seien bis zum geltend gemachten Tod seiner Schwester im Jahre 2009 bei ihrer Mutter aufgewachsen und danach bei ihren Grosseltern untergekommen. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit den Kindern nie in einer Familiengemeinschaft gelebt, bleibt damit unbestritten. Es besteht im Übrigen auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei den Kindern vor seiner Ausreise aus Eritrea auf eine andere Weise eng verbunden gewesen, ist er doch schon vor deren Geburt in den Militärdienst eingezogen worden, womit er zu ihnen auch keine anderweitige enge persönliche Bindung aufbauen konnte. Daneben fällt auf, dass das Gesuch um Familiennachzug nicht schon im Jahre 2009 eingereicht wurde, sondern im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung von Familienasyl für seine Ehefrau. Zwar hat der Beschwerdeführer auch mit ihr vor seiner Flucht aus Eritrea nie zusammengelebt, im Falle von bereits in der Schweiz befindlichen Angehörigen (namentlich wenn es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt), kommt dem grundsätzliche Erfordernis der Trennung durch Flucht nicht mehr die gleiche ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 11). Befinden sich die Angehörigen jedoch im Ausland, ist das Grunderfordernis der Trennung durch Flucht unumgänglich (vgl. dazu wiederum EMARK 2000 Nr. 11, wie auch EMARK 2006 Nr. 8). Nach dem Gesagten ist die "conditio sine qua non" für einen asylrechtlichen Familiennachzug - das Vorliegen einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft, was die Bewilligung einer Einreise rechtfertigen könnte - als nicht erfüllt zu erkennen. 3.3. Der Beschwerdeführer ruft in seiner Eingabe zwar sinngemäss das Wohl des Kindes an, wenn er geltend macht, seine drei Neffen und seine Nichte seien dringen auf ihn angewiesen. Indes kann auch dieser Aspekt das Nichterfüllen der zwingenden Voraussetzung einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht aufwiegen, da die Bestimmungen zum Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden kann (vgl. wiederum EMARK 2000 Nr. 11 und EMARK 2006 Nr. 8). Dies gilt selbst für den Fall von Familiennachzugsgesuchen für leibliche Kinder, falls der Flüchtling mit diesen vor seiner Flucht nicht mehr oder noch gar nie in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8698/2010 vom 23. März 2011 und D-2045/2011 vom 19. April 2011). Das Institut des asylrechtlichen Familiennachzuges zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, nachdem es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen ist. 3.4. Die geltende Asylgesetzgebung bietet auch keine andere Handhabe, um den im Ausland befindlichen drei Neffen und der Nichte des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Familienasyls zu bewilligen. Sodann können weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) im vorliegenden Verfahren angewandt werden. Allenfalls stünde dem Beschwerdeführer für die Prüfung der Frage der allfälligen Aufenthaltsregelung für seine drei Neffen und seine Nichte der Weg über die in dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche Behörde offen, bei welcher er namentlich auch seine sinngemässen Vorbringen betreffend das Wohl des Kindes einzubringen hätte. Insofern ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner drei Neffen und seiner Nichte bemühen will (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 und EMARK 2006 Nr. 8 [E. 3.2, S. 95, zweitletzter Absatz]), auch wenn dort sehr hohe Hürden bestehen dürften, zumal er nicht leibliche Kinder in die Schweiz nachziehen will.
4. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: