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D-8659/2010

D-8659/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-04 · Deutsch CH

Migration

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Bot­schaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 2. Juli 2008 sinn­ge­mäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl­gewährung. Dem englischsprachigen Schreiben lagen mehrere Ko­pien von Beweismitteln bei (u.a. Pass, Identitätskarte, Todesbestätigungen hinsichtlich der Er­mordung des Vaters vom 23. Juli 2006). In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Eth­nie und stamme aus X._______. Sein Bruder sei zum Beitritt bei den Libe­ration Tigers of Tamil Elam (LTTE) gezwungen und 1998 umgebracht worden. Man sei aufmerksam auf die Familie geworden. Am 23. Juli 2006 sei sein Vater von unbekannten Leuten erschossen worden. In der Folge seien er und die Familie von den gleichen Leuten bedroht worden. Er habe das Haus deshalb verlassen müssen und sei am 29. Juli 2006 nach Colombo gelangt. Man habe ihn in Jaffna gesucht. Die Leute hätten erfahren, dass er in Colombo sei, ohne indessen seine Adresse zu wissen. In Colombo habe er sich aber von paramilitärischen Gruppen beobachtet gefühlt. Auch sei die Polizei öfters bei ihm erschienen und habe ihn schikaniert. Unter diesen bedrohlichen Umständen könne er nicht in Colombo leben. Nach Jaffna könne er auch nicht zurück. Aus humanitären Gründen ersuche er deshalb um Schutz in der Schweiz. Die schweizerische Botschaft for­derte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2008 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzu­tra­gen, insbeson­dere unter dem Gesichtspunkt von explizit auf­gelisteten Fra­gen res­pektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige wei­tere seinen Fall betreffende Beweismittel so­wie Kopien von Iden­ti­täts­papie­ren einzureichen. Der Beschwerdeführer wiederholte gegenüber der schweizerischen Bot­schaft am 1. August 2008 grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt und präzisierte, zum einen würde er in einer von paramilitärischen Gruppen und Sicherheitskräften kontrollierten Gegend leben und zum anderen sei er seit dem Bekanntwerden des Todes seines bei der LTTE umgekommenen Bruders im Jahre 2005 den Bedrohungen dieser Leute ausgesetzt. Die schweizerische Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 2. September 2008 dem BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit sämtlichen Unterlagen und hielt fest, die Botschaft hätte nicht die Möglichkeit mit jedem Asylgesuchsteller eine Befragung durchzuführen. Ferner habe man eine (Vor-) Prüfung vorgenommen und aufgrund bestimmter Überlegungen (keine geltend gemachten konkreten Todesdrohungen im letzten Jahr; unsubstanziierte Vorbringen in Bezug auf die erwähnten Bedrohungen; keine die Vorbringen belegende Dokumentation) auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei­ben des BFM vom 28. Juni 2010 mitgeteilt, das Bundesamt erachte den vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt als genügend erstellt, und eine Botschaftsanhörung in seinem Fall sei nicht notwendig. Ferner komme das BFM in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss, dass das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Insbesondere brauche der Beschwerdeführer keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes. Unter Fristansetzung wurde dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit eingeräumt, seine Sicht der Dinge darzutun, insbesondere sämtliche neuen Vorkommnisse mitzuteilen, welche sich seit Einreichung des Asylgesuchs zugetragen hätten. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. C. Mit Eingaben vom 23. Juli 2010 und 29. August 2010 an die schweizerische Botschaft in Co­lom­bo wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits gel­tend gemachten Sachverhalt und ergänzte unter an­derem, dass er am 15. Juli 2010 mit seiner Mutter zum Gericht ([...]) gegangen sei, um etwas über die Mörder seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Nach Verlassen des Gerichts seien sie von unbekannten Leuten bedroht worden. Er sei gezwungen worden, seine Adresse und seine Telefonnummer in Colombo anzugeben. Aufgrund dieser Umstände und wegen der Angst, von den unbekannten Personen in Colombo aufgespürt zu werden, sehe er für sich in Sri Lanka keine sichere Zukunft. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh­lende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Be­schwer­de­führers in seinem Heimatland. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2007/30) erachtete das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt (der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt; das rechtliche Gehör sei, nachdem auf eine Anhörung verzichtet worden sei, gewährt worden; das Ant­wortschreiben vom 23. Juli 2010 [Bst. C] sei einbezogen worden). Weiter wurde zur Be­grün­dung ausgeführt, den Akten seien keine Anhaltspunkte da­für zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich und konkret Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei. Auch wei­se er kein besonderes Profil auf. Die eigentlichen Verfolgungsmassnahmen hätten seinem Vater und seinem Bruder gegolten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er von Schikanen betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas Krieg zwischen der Regierung und der LTTE gewütet habe. Heute würde sich die Situation indessen anders präsentieren. Der Krieg sei mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen und das ganze Land befinde sich seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Trotz aktuell noch nicht gänzlich befriedigender Sicherheits- und Menschenrechtslage falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewalter­eignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Aus dem schriftlichen Asylgesuch gehe auch nicht hervor, dass der Be­schwerdeführer seitens der Behörden intensiv verfolgt worden sei. Hin­sichtlich der geltend gemachten Drohungen vom 15. Juli 2010 durch unbekannte Leute hätte er zudem die Möglichkeit gehabt, die srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die eingereichten Dokumente würden auch nichts ändern, stützten sich diese doch lediglich auf Vorbringen, de­ren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt worden sei. Zusammen­fas­send sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbe­dürf­tig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzuleh­nen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 27. Oktober 2010 mit, die Verfügung vom 15. Oktober 2010 sei dem Be­schwerde­füh­rer per eingeschriebener Post zugestellt worden. E. Mit als "Rechtsmittel gegen den abgelehnten Visa" bezeichneter und auf den "1. Februar 2010" datierter Eingabe (Eingang Botschaft: 6. Dezember 2010) beantragte der Be­schwerdeführer sinngemäss die Auf­hebung der an­gefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte er grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Die schweizerischen Botschaft in Colombo übermittelte dem Bundes­ver­waltungsgericht am 10. Dezember 2010 die Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. Dezember 2010).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach­gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Be­urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man­gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be­weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszu­gehen, dass die am 6. Dezember 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­ge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungswei­se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu­treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Offensichtlich unbegründete Beschwerden fallen in einzelrichterliche Zuständigkeit und werden mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei­zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver­fah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fra­gen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Per­son in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Ver­tre­tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Aus­legung die­ser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmög­lich­keit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person lie­gen­den persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Ge­währung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung un­ter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schrei­ben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schrift­lich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen An­forderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung be­ziehungsweise ei­ne schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sach­ver­halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er­stellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immer­hin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent­scheid zumindest schriftlich zu äus­sern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in je­dem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Ver­fü­gung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 so­wie 5.7).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schwei­ze­rischen Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch vom 2. Juli 2008 nicht an­gehört. In­des wurde er im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 16. Juli 2008 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe auf­gefordert (vgl. Bst. B hiervor). Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers auf die in diesem Schreiben ent­haltenen Fragestellungen sowie aufgrund der im schriftlichen Asylgesuch enthaltenen Vorbringen (vgl. Bst. A Ab­schnitt 2 hiervor) konnte das BFM letzt­lich ohne weiteres da­von ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asyl­ge­su­ches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asyl­suchenden Person, die detaillierten Asyl­vorbringen, die unternommenen Mass­nahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Be­schwer­de­führer hat die ihm gestellten Fragen jeweils Punkt für Punkt be­ant­wortet. Zusätzlich ist festzu­stellen, dass sich der Be­schwer­deführer überhaupt in sämtlichen Eingaben (2. Juli 2008, 1. August 2008, 23. Juli 2010, 29. August 2010) grundsätz­lich auf den gleichen Sach­ver­halt berief. Bei dieser Sach­lage ist festzu­halten, dass im vorliegenden Ver­fahren dem An­spruch des Be­schwerdeführers auf Gewährung des recht­lichen Ge­hörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sach­verhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung be­grün­det, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Da­mit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nach­gekommen.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­leh­nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma­chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu­ge­mu­tet wer­den kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor­han­densein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält. Un­glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk­ten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsa­chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälsch­te Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­ge­mu­tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Ein­reise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge­fahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er­teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sin­ne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lich­keit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­kei­ten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak­tionellen Än­derungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

E. 6 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be­schwer­de­füh­rers weder einreise- noch asylrelevant sind. Weder wird von ihr die er­wähnte Er­mordung des Vaters (23. Juli 2006) oder die Tötung des Bruders (1998) noch generell die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags in Abrede gestellt. Den in diesem Zusammenhang in Kopie eingereichten Be­weis­mitteln kann daher - wie das BFM zutreffend fest­hielt - keine wei­te­re Bedeutung beigemessen werden. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Suche nach ihm in Colombo durch unbekannte Leute (Angehörige einer paramilitärischen Gruppe) ist vorab festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herr­schende Bür­ger­krieg zwi­schen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen para­militärischen singhalesi­schen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri­lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der ge­samten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Prä­si­denten Sri Lankas, offi­ziell für be­endet erklärt worden ist. Vor diesem Hin­tergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Be­fürch­tungen, allfälligen Ver­folgungen wegen des Vaters oder des Bruders durch unbekannte Personen zum heu­ti­gen Zeit­punkt aus­ge­setzt zu sein, als überwiegend unwahrscheinlich. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in sämt­lichen seine Angelegenheit betreffenden Eingaben stets unsubstanziiert blieb. Konkret, gezielt gegen ihn gerichtete nachteilige Mass­nah­men seitens seiner angeblichen Verfolger vermochte er nicht darzutun. Seine diesbezüg­lichen Schilderungen fördern keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) beachtliche Bedrohungssituation zu Tage. Aus den in den Eingaben vom 23. Juli und 29. August 2010 erwähnten beiden Ereignis­sen resultierten dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Benachteiligun­gen, die auf eine Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes schlies­sen liessen. Insbesondere gilt in diesem Zusammenhang zu erwäh­nen, dass es ihm - dem seitens des Staates nicht Verfolgten -zu­zu­muten gewesen wäre, bei den srilankischen Behörden um Schutz vor den von Dritten ausgehenden Bedrohungen nachzusuchen. Auch in der Beschwerdeeingabe lässt es der Beschwerdeführer mit nicht über Allgemeinplätzen hinausgehenden Behauptungen bewenden. Ebenso unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Wegzug nach Colombo (29. Juli 2006) dort stets von Unbekannten ("para military personals"), welche sich oft in der Nähe seines Hauses aufgehalten haben sollen, beobachtet und bedroht gefühlt haben will. Vor diesem Hintergrund ist es als zumindest als verwunderlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer erst rund zwei Jahre später ein Asylgesuch einreicht und darüber hinaus auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, immer noch im gleichen Quartier in Colombo wohnhaft ist. Ein solches Verhalten ist kaum mit der geltend gemachten Bedrohungssituation zu vereinbaren.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei­ne Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Das BFM hat dem­nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörte­run­gen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwal­tungs­ge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8659/2010/wif Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Bot­schaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 2. Juli 2008 sinn­ge­mäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl­gewährung. Dem englischsprachigen Schreiben lagen mehrere Ko­pien von Beweismitteln bei (u.a. Pass, Identitätskarte, Todesbestätigungen hinsichtlich der Er­mordung des Vaters vom 23. Juli 2006). In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Eth­nie und stamme aus X._______. Sein Bruder sei zum Beitritt bei den Libe­ration Tigers of Tamil Elam (LTTE) gezwungen und 1998 umgebracht worden. Man sei aufmerksam auf die Familie geworden. Am 23. Juli 2006 sei sein Vater von unbekannten Leuten erschossen worden. In der Folge seien er und die Familie von den gleichen Leuten bedroht worden. Er habe das Haus deshalb verlassen müssen und sei am 29. Juli 2006 nach Colombo gelangt. Man habe ihn in Jaffna gesucht. Die Leute hätten erfahren, dass er in Colombo sei, ohne indessen seine Adresse zu wissen. In Colombo habe er sich aber von paramilitärischen Gruppen beobachtet gefühlt. Auch sei die Polizei öfters bei ihm erschienen und habe ihn schikaniert. Unter diesen bedrohlichen Umständen könne er nicht in Colombo leben. Nach Jaffna könne er auch nicht zurück. Aus humanitären Gründen ersuche er deshalb um Schutz in der Schweiz. Die schweizerische Botschaft for­derte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2008 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzu­tra­gen, insbeson­dere unter dem Gesichtspunkt von explizit auf­gelisteten Fra­gen res­pektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige wei­tere seinen Fall betreffende Beweismittel so­wie Kopien von Iden­ti­täts­papie­ren einzureichen. Der Beschwerdeführer wiederholte gegenüber der schweizerischen Bot­schaft am 1. August 2008 grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt und präzisierte, zum einen würde er in einer von paramilitärischen Gruppen und Sicherheitskräften kontrollierten Gegend leben und zum anderen sei er seit dem Bekanntwerden des Todes seines bei der LTTE umgekommenen Bruders im Jahre 2005 den Bedrohungen dieser Leute ausgesetzt. Die schweizerische Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 2. September 2008 dem BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit sämtlichen Unterlagen und hielt fest, die Botschaft hätte nicht die Möglichkeit mit jedem Asylgesuchsteller eine Befragung durchzuführen. Ferner habe man eine (Vor-) Prüfung vorgenommen und aufgrund bestimmter Überlegungen (keine geltend gemachten konkreten Todesdrohungen im letzten Jahr; unsubstanziierte Vorbringen in Bezug auf die erwähnten Bedrohungen; keine die Vorbringen belegende Dokumentation) auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei­ben des BFM vom 28. Juni 2010 mitgeteilt, das Bundesamt erachte den vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt als genügend erstellt, und eine Botschaftsanhörung in seinem Fall sei nicht notwendig. Ferner komme das BFM in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss, dass das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Insbesondere brauche der Beschwerdeführer keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes. Unter Fristansetzung wurde dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit eingeräumt, seine Sicht der Dinge darzutun, insbesondere sämtliche neuen Vorkommnisse mitzuteilen, welche sich seit Einreichung des Asylgesuchs zugetragen hätten. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. C. Mit Eingaben vom 23. Juli 2010 und 29. August 2010 an die schweizerische Botschaft in Co­lom­bo wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits gel­tend gemachten Sachverhalt und ergänzte unter an­derem, dass er am 15. Juli 2010 mit seiner Mutter zum Gericht ([...]) gegangen sei, um etwas über die Mörder seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Nach Verlassen des Gerichts seien sie von unbekannten Leuten bedroht worden. Er sei gezwungen worden, seine Adresse und seine Telefonnummer in Colombo anzugeben. Aufgrund dieser Umstände und wegen der Angst, von den unbekannten Personen in Colombo aufgespürt zu werden, sehe er für sich in Sri Lanka keine sichere Zukunft. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh­lende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Be­schwer­de­führers in seinem Heimatland. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2007/30) erachtete das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt (der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt; das rechtliche Gehör sei, nachdem auf eine Anhörung verzichtet worden sei, gewährt worden; das Ant­wortschreiben vom 23. Juli 2010 [Bst. C] sei einbezogen worden). Weiter wurde zur Be­grün­dung ausgeführt, den Akten seien keine Anhaltspunkte da­für zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich und konkret Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei. Auch wei­se er kein besonderes Profil auf. Die eigentlichen Verfolgungsmassnahmen hätten seinem Vater und seinem Bruder gegolten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er von Schikanen betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas Krieg zwischen der Regierung und der LTTE gewütet habe. Heute würde sich die Situation indessen anders präsentieren. Der Krieg sei mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen und das ganze Land befinde sich seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Trotz aktuell noch nicht gänzlich befriedigender Sicherheits- und Menschenrechtslage falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewalter­eignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Aus dem schriftlichen Asylgesuch gehe auch nicht hervor, dass der Be­schwerdeführer seitens der Behörden intensiv verfolgt worden sei. Hin­sichtlich der geltend gemachten Drohungen vom 15. Juli 2010 durch unbekannte Leute hätte er zudem die Möglichkeit gehabt, die srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die eingereichten Dokumente würden auch nichts ändern, stützten sich diese doch lediglich auf Vorbringen, de­ren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt worden sei. Zusammen­fas­send sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbe­dürf­tig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzuleh­nen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 27. Oktober 2010 mit, die Verfügung vom 15. Oktober 2010 sei dem Be­schwerde­füh­rer per eingeschriebener Post zugestellt worden. E. Mit als "Rechtsmittel gegen den abgelehnten Visa" bezeichneter und auf den "1. Februar 2010" datierter Eingabe (Eingang Botschaft: 6. Dezember 2010) beantragte der Be­schwerdeführer sinngemäss die Auf­hebung der an­gefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte er grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Die schweizerischen Botschaft in Colombo übermittelte dem Bundes­ver­waltungsgericht am 10. Dezember 2010 die Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. Dezember 2010). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach­gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Be­urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man­gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be­weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszu­gehen, dass die am 6. Dezember 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­ge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungswei­se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu­treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Offensichtlich unbegründete Beschwerden fallen in einzelrichterliche Zuständigkeit und werden mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei­zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver­fah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fra­gen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Per­son in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Ver­tre­tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Aus­legung die­ser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmög­lich­keit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person lie­gen­den persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Ge­währung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung un­ter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schrei­ben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schrift­lich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen An­forderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung be­ziehungsweise ei­ne schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sach­ver­halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er­stellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immer­hin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent­scheid zumindest schriftlich zu äus­sern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in je­dem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Ver­fü­gung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 so­wie 5.7). 4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schwei­ze­rischen Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch vom 2. Juli 2008 nicht an­gehört. In­des wurde er im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 16. Juli 2008 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe auf­gefordert (vgl. Bst. B hiervor). Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers auf die in diesem Schreiben ent­haltenen Fragestellungen sowie aufgrund der im schriftlichen Asylgesuch enthaltenen Vorbringen (vgl. Bst. A Ab­schnitt 2 hiervor) konnte das BFM letzt­lich ohne weiteres da­von ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asyl­ge­su­ches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asyl­suchenden Person, die detaillierten Asyl­vorbringen, die unternommenen Mass­nahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Be­schwer­de­führer hat die ihm gestellten Fragen jeweils Punkt für Punkt be­ant­wortet. Zusätzlich ist festzu­stellen, dass sich der Be­schwer­deführer überhaupt in sämtlichen Eingaben (2. Juli 2008, 1. August 2008, 23. Juli 2010, 29. August 2010) grundsätz­lich auf den gleichen Sach­ver­halt berief. Bei dieser Sach­lage ist festzu­halten, dass im vorliegenden Ver­fahren dem An­spruch des Be­schwerdeführers auf Gewährung des recht­lichen Ge­hörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sach­verhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 4.3. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung be­grün­det, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Da­mit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nach­gekommen. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­leh­nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma­chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu­ge­mu­tet wer­den kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor­han­densein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält. Un­glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk­ten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsa­chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälsch­te Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­ge­mu­tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Ein­reise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge­fahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er­teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sin­ne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lich­keit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­kei­ten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak­tionellen Än­derungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be­schwer­de­füh­rers weder einreise- noch asylrelevant sind. Weder wird von ihr die er­wähnte Er­mordung des Vaters (23. Juli 2006) oder die Tötung des Bruders (1998) noch generell die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags in Abrede gestellt. Den in diesem Zusammenhang in Kopie eingereichten Be­weis­mitteln kann daher - wie das BFM zutreffend fest­hielt - keine wei­te­re Bedeutung beigemessen werden. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Suche nach ihm in Colombo durch unbekannte Leute (Angehörige einer paramilitärischen Gruppe) ist vorab festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herr­schende Bür­ger­krieg zwi­schen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen para­militärischen singhalesi­schen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri­lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der ge­samten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Prä­si­denten Sri Lankas, offi­ziell für be­endet erklärt worden ist. Vor diesem Hin­tergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Be­fürch­tungen, allfälligen Ver­folgungen wegen des Vaters oder des Bruders durch unbekannte Personen zum heu­ti­gen Zeit­punkt aus­ge­setzt zu sein, als überwiegend unwahrscheinlich. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in sämt­lichen seine Angelegenheit betreffenden Eingaben stets unsubstanziiert blieb. Konkret, gezielt gegen ihn gerichtete nachteilige Mass­nah­men seitens seiner angeblichen Verfolger vermochte er nicht darzutun. Seine diesbezüg­lichen Schilderungen fördern keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) beachtliche Bedrohungssituation zu Tage. Aus den in den Eingaben vom 23. Juli und 29. August 2010 erwähnten beiden Ereignis­sen resultierten dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Benachteiligun­gen, die auf eine Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes schlies­sen liessen. Insbesondere gilt in diesem Zusammenhang zu erwäh­nen, dass es ihm - dem seitens des Staates nicht Verfolgten -zu­zu­muten gewesen wäre, bei den srilankischen Behörden um Schutz vor den von Dritten ausgehenden Bedrohungen nachzusuchen. Auch in der Beschwerdeeingabe lässt es der Beschwerdeführer mit nicht über Allgemeinplätzen hinausgehenden Behauptungen bewenden. Ebenso unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Wegzug nach Colombo (29. Juli 2006) dort stets von Unbekannten ("para military personals"), welche sich oft in der Nähe seines Hauses aufgehalten haben sollen, beobachtet und bedroht gefühlt haben will. Vor diesem Hintergrund ist es als zumindest als verwunderlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer erst rund zwei Jahre später ein Asylgesuch einreicht und darüber hinaus auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, immer noch im gleichen Quartier in Colombo wohnhaft ist. Ein solches Verhalten ist kaum mit der geltend gemachten Bedrohungssituation zu vereinbaren.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei­ne Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Das BFM hat dem­nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörte­run­gen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwal­tungs­ge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: