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D-8657/2025

D-8657/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-29 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am 11. September 2025 Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 12. September 2025 erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Sie hätten sich von April bis Mai 2022 in Bulgarien und ab November 2022 bis März 2023 in Rumänien aufgehalten. Dazwischen und danach seien sie in der Ukraine gewesen. Im Oktober 2023 seien sie nach Moldawien ausgereist, wo sie rund zwei Jahre gelebt hätten. Von dort seien sie via Istanbul in die Schweiz gereist (vgl. SEM-act. [...]-1/2). B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 12. September 2025 gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten über einen Schutzstatus in Bulgarien, Rumänien und Moldawien verfügt (vgl. SEM-act. [...]-5/59). B.c Sie reichten ihre ukrainischen bis 11. Mai 2029 gültigen Reisepässe und ihre Inlandpässe ein. C. Mit Schreiben vom 12. September 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Bulgarien und/oder in Rumänien einen Schutzstatus erworben hätten und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Das SEM gedenke, ihre Gesuche abzuweisen und ihre Wegweisung nach Bulgarien oder Rumänien anzuordnen, wo sie sich dauerhaft aufhalten könnten. D. Mit Eingabe vom 26. September 2025 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden beim SEM eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien im Rahmen eines Flüchtlingsprogramms nach Bulgarien gereist und wüssten nicht, ob sie in Bulgarien jemals Schutz erhalten hätten. In Rumänien hätten sie sich von November 2022 bis April 2023 aufgehalten, wo sich auch die Mutter der Beschwerdeführerin befunden habe. Am 29. April 2023 seien sie in die Ukraine zurückgekehrt, da sie in Rumänien keine Privatunterkunft mehr erhal-ten hätten. Sie würden vermuten, dass sie in Rumänien einen Schutzstatus gehabt hätten, seien sich jedoch nicht sicher. Falls dies zutreffe, sei dieser inzwischen sicherlich annulliert worden. Sie würden davon ausgehen, dass aufgrund der langen Ausreise aus Bulgarien und Rumänien der Schutzstatus erloschen sei. Der Sachverhalt sei diesbezüglich unzureichend erstellt. Das SEM sei gehalten, weitere Ermittlungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Rumänien oder Bulgarien vorzunehmen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen rumänischen und bulgarischen Behörden. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Oktober 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz bis spätestens am 8. Dezember 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Rumänien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. November 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 12. September 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2025 und eine Honorarnote eingereicht. G. Mit Schreiben vom 12. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 19. November 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, die Beschwerdeführenden würden in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügen. J. In der Replik vom 15. Januar 2026 nahm die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Honorarnote ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde vom 11. November 2025 wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sich aus der Begründung der Beschwerde nichts anderes ergibt, bildet aufgrund der Begehren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung, einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 (zur Publikation vorgesehen) inzwischen präzisierten Rechtsprechung - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 6.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden in Bulgarien und Rumänien über vorübergehenden Schutz verfügt. Verzichtserklärungen auf den bulgarischen oder rumänischen Schutzstatus hätten sie nicht eingereicht. Somit werde davon ausgegangen, dass beide Schutzstatus weiterhin gültig seien. Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) sei davon auszugehen, dass in Bezug auf Bulgarien und Rumänien der Schutzstatus auf Gesuch hin wieder erteilt werde, wenn er beendet oder erloschen sei (vgl. Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2). Im Urteil E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 habe das BVGer des Weiteren festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende behördliche Zustimmung kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Aus diesen Gründen erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren mit den bulgarischen beziehungsweise rumänischen Behörden im vorliegenden Fall nicht als zwingend erforderlich, da es ihnen möglich sei nach Bulgarien oder Rumänien zurückzukehren und dort gestützt auf die einschlägigen europäischen Regelungen falls überhaupt notwendig, ihren Schutzstatus zu reaktivieren. Aus den Akten und ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass sie Bulgarien und Rumänien unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten Schengenraum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Bulgarien beziehungsweise Rumänien gestützt auf die einschlägigen europäischen Regelungen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Rumänien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Abklärungs- sowie Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden hätten sich seit April 2023 - und somit seit mehr als zwei Jahren - nicht mehr in Rumänien, sondern in der Ukraine aufgehalten hätten. Es lägen keine nachweislichen Dokumente vor, die einen (gültigen) Schutzstatus in Rumänien belegen würden, und eine Rückübernahmezustimmung der rumänischen Behörden sei weder eingeholt noch vorgelegt worden. Das SEM habe dennoch pauschal angenommen, dass der Schutzstatus weiterhin bestehe, ohne diese Annahme durch Beweise oder Akten zu stützen. Das SEM habe seinen Entscheid somit ausschliesslich auf die unbestätigten Angaben der Beschwerdeführenden gestützt, unterlasse eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung und verletze dadurch den Untersuchungsgrundsatz. Für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sei entweder das Vorliegen eines gültigen Schutztitels oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staates erforderlich. Die Beschwerdeführenden würden weder über einen gültigen Schutztitel verfügen noch liege eine Rückübernahmezustimmung der rumänischen Behörden vor. Es habe unzureichend abgeklärt, ob in Rumänien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was im Urteil des BVGer D-714/2025 vom 26. September 2025 ausdrücklich festgehalten worden sei. Weiter sei auf das Urteil des BVGer E-6617/2024 vom 28. November 2024 hinzuweisen, das ausdrücklich festhalte, dass angesichts der langen Landesabwesenheit und der Rückkehr in die Ukraine nicht feststehe, ob in allfälliger Schutzstatus ohne Weiteres reaktivierbar sei, beziehungsweise das betreffende Land einer Rückkehr zustimmen würde. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids analog den Fällen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG eine Rückübernahmezusicherung von Rumänien einholen müssen. Ausserdem gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervor, weshalb Rumänien trotz fehlender ausdrücklicher Rückübernahmezusicherung als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden könne. Gemäss Art. 45 AsylG müsse die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten (vgl. auch Art. 26b der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281). Das SEM habe es jedoch versäumt, eine solche Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufzunehmen.

E. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden über einen Schutzstatus in Rumänien verfügen oder könnten diesen allenfalls wiedererlangen, sollte er zwischenzeitlich aufgrund vorübergehender Landesabwesenheit tatsächlich erloschen sein (vgl. https://help.unhcr.org/romania/information-for-people-from-ukraine/temporary-protection/, aufgerufen am 23. Dezember 2025). Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung gelange das Subsidiaritätsprinizip auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen ein vorbestehender Schutzstatus in einem «EU/EFTA+»-Staat zufolge freiwilliger Ausreise beendet worden beziehungsweise erloschen sei. Aus Sicht des SEM sei unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden zuvor in Rumänien aufgehalten hätten und dort über einen Aufenthaltstitel in Form eines Schutzstatus verfügen würden beziehungsweise verfügt hätten. Entsprechend sei es nicht zwingend, eine explizite Rückübernahmezusicherung Rumäniens einzuholen.

E. 6.4 In der Replik hält die Rechtsbeiständin fest, dass eine Wiederherstellung der Rechte in Rumänien theoretisch möglich sei, sofern die betroffene Person die "eligibility conditions" erfülle. Dies stelle jedoch keine Garantie dafür dar, dass der Schutz in der Praxis tatsächlich gewährt werde. Es werde ausdrücklich und lediglich von einer möglichen Wiedererlangung der Rechte unter bestimmten Voraussetzungen gesprochen, nicht jedoch von einer automatischen oder verbindlichen Wiedererlangung. Die Urteile des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 und D-714/2025 vom 26. September 2025 würden bestätigen, dass sich die Rechtsprechung gemäss BVGE 2022 Vl/l beziehungsweise die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf Personen beziehe, die entweder über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Mitgliedstaat verfügen würden oder bei denen der betreffende Staat der Überstellung ausdrücklich zugestimmt habe. Ferner sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden seit September 2025 in der Schweiz aufhalten würden und den Schengen-Raum seit über 90 Tagen nicht mehr verlassen hätten. Selbst unter der Annahme einer möglichen Reaktivierung bleibe die praktische Umsetzung unklar: Gemäss Art. 6 des Schengener Grenzkodexes und den einschlägigen Weisungen wären die Beschwerdeführenden bei einer Weiterreise verpflichtet, ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel vorzulegen.

E. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-geklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 7.2.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden am 20. November 2022 in Rumänien gemäss ihren Angaben erhalten haben (vgl. SEM-act. [...]-5/59), die einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG, Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382]) und den gültigen ukrainischen Reisepässen der Beschwerdeführenden zum Schluss gekommen, dass diese nach Rumänien zurückkehren können und ihnen dort erneut Schutz gewährt werden würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rumänien ihnen den erneuten Schutz verweigern würde.

E. 7.2.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat.

E. 7.2.2.2 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.1).

E. 7.2.3 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um Personen, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt werden, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation suchen (Art. 4 AsylG). Zudem können die Beschwerdeführenden als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in Rumänien einreisen. Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - ist daher von Seiten SEM nicht notwendig, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 13. Juni 2008 (SR 0.142.116.639; in Kraft getreten am 18. Januar 2009) keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Rumänien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführenden nicht zutrifft. Das SEM war in der vorliegenden Konstellation deshalb nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 7.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Rumänien ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es den Beschwerdeführenden respektive ihrer Rechtsbeiständin zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten.

E. 7.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor.

E. 7.5 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen, da das SEM die rumänischen Behörden nicht um deren Rückübernahme ersucht hat (vgl. dazu E. 7.2.3). Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführenden und folglich auch kein Anlass, ihnen solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 7.6 Weiter wird in der Replik geltend gemacht, das SEM missachte, dass sich die Beschwerdeführenden seit September 2025 in der Schweiz aufhalten würden und den Schengen-Raum seit über 90 Tagen nicht mehr verlassen hätten. Gemäss Art. 6 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und gemäss den eigenen Weisungen des SEM wären die Beschwerdeführenden bei einer Weiterreisse verpflichtet, ein gültiges Visum beziehungsweise einen Aufenthaltstitel vorzulegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz beendet, die erwähnte Frist für den visumsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum neu zu laufen beginnt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Schengener Grenzkodex). Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe können sie somit weiterhin visumsfrei in den Schengen-Raum einreisen beziehungsweise sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Eine selbständige Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Rumänien beziehungsweise eine legale Einreise in Rumänien ist demnach möglich (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.4).

E. 7.7 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. November 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 19. November 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit der Beschwerde vom 11. November 2025 und der Replik vom 15. Januar 2026 wurden Kostennoten eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 8 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 19. November 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'220.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Kishvar Farajullazade wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'220.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8657/2025 law/fes Urteil vom 29. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 11. September 2025 Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 12. September 2025 erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Sie hätten sich von April bis Mai 2022 in Bulgarien und ab November 2022 bis März 2023 in Rumänien aufgehalten. Dazwischen und danach seien sie in der Ukraine gewesen. Im Oktober 2023 seien sie nach Moldawien ausgereist, wo sie rund zwei Jahre gelebt hätten. Von dort seien sie via Istanbul in die Schweiz gereist (vgl. SEM-act. [...]-1/2). B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 12. September 2025 gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten über einen Schutzstatus in Bulgarien, Rumänien und Moldawien verfügt (vgl. SEM-act. [...]-5/59). B.c Sie reichten ihre ukrainischen bis 11. Mai 2029 gültigen Reisepässe und ihre Inlandpässe ein. C. Mit Schreiben vom 12. September 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Bulgarien und/oder in Rumänien einen Schutzstatus erworben hätten und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Das SEM gedenke, ihre Gesuche abzuweisen und ihre Wegweisung nach Bulgarien oder Rumänien anzuordnen, wo sie sich dauerhaft aufhalten könnten. D. Mit Eingabe vom 26. September 2025 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden beim SEM eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien im Rahmen eines Flüchtlingsprogramms nach Bulgarien gereist und wüssten nicht, ob sie in Bulgarien jemals Schutz erhalten hätten. In Rumänien hätten sie sich von November 2022 bis April 2023 aufgehalten, wo sich auch die Mutter der Beschwerdeführerin befunden habe. Am 29. April 2023 seien sie in die Ukraine zurückgekehrt, da sie in Rumänien keine Privatunterkunft mehr erhal-ten hätten. Sie würden vermuten, dass sie in Rumänien einen Schutzstatus gehabt hätten, seien sich jedoch nicht sicher. Falls dies zutreffe, sei dieser inzwischen sicherlich annulliert worden. Sie würden davon ausgehen, dass aufgrund der langen Ausreise aus Bulgarien und Rumänien der Schutzstatus erloschen sei. Der Sachverhalt sei diesbezüglich unzureichend erstellt. Das SEM sei gehalten, weitere Ermittlungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Rumänien oder Bulgarien vorzunehmen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen rumänischen und bulgarischen Behörden. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Oktober 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz bis spätestens am 8. Dezember 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Rumänien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. November 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 12. September 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2025 und eine Honorarnote eingereicht. G. Mit Schreiben vom 12. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 19. November 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, die Beschwerdeführenden würden in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügen. J. In der Replik vom 15. Januar 2026 nahm die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde vom 11. November 2025 wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sich aus der Begründung der Beschwerde nichts anderes ergibt, bildet aufgrund der Begehren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung, einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 (zur Publikation vorgesehen) inzwischen präzisierten Rechtsprechung - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). 6. 6.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden in Bulgarien und Rumänien über vorübergehenden Schutz verfügt. Verzichtserklärungen auf den bulgarischen oder rumänischen Schutzstatus hätten sie nicht eingereicht. Somit werde davon ausgegangen, dass beide Schutzstatus weiterhin gültig seien. Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) sei davon auszugehen, dass in Bezug auf Bulgarien und Rumänien der Schutzstatus auf Gesuch hin wieder erteilt werde, wenn er beendet oder erloschen sei (vgl. Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2). Im Urteil E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 habe das BVGer des Weiteren festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende behördliche Zustimmung kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Aus diesen Gründen erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren mit den bulgarischen beziehungsweise rumänischen Behörden im vorliegenden Fall nicht als zwingend erforderlich, da es ihnen möglich sei nach Bulgarien oder Rumänien zurückzukehren und dort gestützt auf die einschlägigen europäischen Regelungen falls überhaupt notwendig, ihren Schutzstatus zu reaktivieren. Aus den Akten und ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass sie Bulgarien und Rumänien unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten Schengenraum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Bulgarien beziehungsweise Rumänien gestützt auf die einschlägigen europäischen Regelungen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Rumänien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Abklärungs- sowie Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden hätten sich seit April 2023 - und somit seit mehr als zwei Jahren - nicht mehr in Rumänien, sondern in der Ukraine aufgehalten hätten. Es lägen keine nachweislichen Dokumente vor, die einen (gültigen) Schutzstatus in Rumänien belegen würden, und eine Rückübernahmezustimmung der rumänischen Behörden sei weder eingeholt noch vorgelegt worden. Das SEM habe dennoch pauschal angenommen, dass der Schutzstatus weiterhin bestehe, ohne diese Annahme durch Beweise oder Akten zu stützen. Das SEM habe seinen Entscheid somit ausschliesslich auf die unbestätigten Angaben der Beschwerdeführenden gestützt, unterlasse eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung und verletze dadurch den Untersuchungsgrundsatz. Für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sei entweder das Vorliegen eines gültigen Schutztitels oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staates erforderlich. Die Beschwerdeführenden würden weder über einen gültigen Schutztitel verfügen noch liege eine Rückübernahmezustimmung der rumänischen Behörden vor. Es habe unzureichend abgeklärt, ob in Rumänien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was im Urteil des BVGer D-714/2025 vom 26. September 2025 ausdrücklich festgehalten worden sei. Weiter sei auf das Urteil des BVGer E-6617/2024 vom 28. November 2024 hinzuweisen, das ausdrücklich festhalte, dass angesichts der langen Landesabwesenheit und der Rückkehr in die Ukraine nicht feststehe, ob in allfälliger Schutzstatus ohne Weiteres reaktivierbar sei, beziehungsweise das betreffende Land einer Rückkehr zustimmen würde. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids analog den Fällen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG eine Rückübernahmezusicherung von Rumänien einholen müssen. Ausserdem gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervor, weshalb Rumänien trotz fehlender ausdrücklicher Rückübernahmezusicherung als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden könne. Gemäss Art. 45 AsylG müsse die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten (vgl. auch Art. 26b der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281). Das SEM habe es jedoch versäumt, eine solche Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufzunehmen. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden über einen Schutzstatus in Rumänien verfügen oder könnten diesen allenfalls wiedererlangen, sollte er zwischenzeitlich aufgrund vorübergehender Landesabwesenheit tatsächlich erloschen sein (vgl. https://help.unhcr.org/romania/information-for-people-from-ukraine/temporary-protection/, aufgerufen am 23. Dezember 2025). Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung gelange das Subsidiaritätsprinizip auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen ein vorbestehender Schutzstatus in einem «EU/EFTA+»-Staat zufolge freiwilliger Ausreise beendet worden beziehungsweise erloschen sei. Aus Sicht des SEM sei unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden zuvor in Rumänien aufgehalten hätten und dort über einen Aufenthaltstitel in Form eines Schutzstatus verfügen würden beziehungsweise verfügt hätten. Entsprechend sei es nicht zwingend, eine explizite Rückübernahmezusicherung Rumäniens einzuholen. 6.4 In der Replik hält die Rechtsbeiständin fest, dass eine Wiederherstellung der Rechte in Rumänien theoretisch möglich sei, sofern die betroffene Person die "eligibility conditions" erfülle. Dies stelle jedoch keine Garantie dafür dar, dass der Schutz in der Praxis tatsächlich gewährt werde. Es werde ausdrücklich und lediglich von einer möglichen Wiedererlangung der Rechte unter bestimmten Voraussetzungen gesprochen, nicht jedoch von einer automatischen oder verbindlichen Wiedererlangung. Die Urteile des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 und D-714/2025 vom 26. September 2025 würden bestätigen, dass sich die Rechtsprechung gemäss BVGE 2022 Vl/l beziehungsweise die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf Personen beziehe, die entweder über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Mitgliedstaat verfügen würden oder bei denen der betreffende Staat der Überstellung ausdrücklich zugestimmt habe. Ferner sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden seit September 2025 in der Schweiz aufhalten würden und den Schengen-Raum seit über 90 Tagen nicht mehr verlassen hätten. Selbst unter der Annahme einer möglichen Reaktivierung bleibe die praktische Umsetzung unklar: Gemäss Art. 6 des Schengener Grenzkodexes und den einschlägigen Weisungen wären die Beschwerdeführenden bei einer Weiterreise verpflichtet, ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel vorzulegen. 7. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-geklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 7.2 7.2.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden am 20. November 2022 in Rumänien gemäss ihren Angaben erhalten haben (vgl. SEM-act. [...]-5/59), die einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG, Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382]) und den gültigen ukrainischen Reisepässen der Beschwerdeführenden zum Schluss gekommen, dass diese nach Rumänien zurückkehren können und ihnen dort erneut Schutz gewährt werden würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rumänien ihnen den erneuten Schutz verweigern würde. 7.2.2 7.2.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat. 7.2.2.2 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.1). 7.2.3 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um Personen, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt werden, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation suchen (Art. 4 AsylG). Zudem können die Beschwerdeführenden als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in Rumänien einreisen. Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - ist daher von Seiten SEM nicht notwendig, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 13. Juni 2008 (SR 0.142.116.639; in Kraft getreten am 18. Januar 2009) keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Rumänien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführenden nicht zutrifft. Das SEM war in der vorliegenden Konstellation deshalb nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 7.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Rumänien ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es den Beschwerdeführenden respektive ihrer Rechtsbeiständin zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten. 7.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. 7.5 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen, da das SEM die rumänischen Behörden nicht um deren Rückübernahme ersucht hat (vgl. dazu E. 7.2.3). Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführenden und folglich auch kein Anlass, ihnen solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist daher nicht zu beanstanden. 7.6 Weiter wird in der Replik geltend gemacht, das SEM missachte, dass sich die Beschwerdeführenden seit September 2025 in der Schweiz aufhalten würden und den Schengen-Raum seit über 90 Tagen nicht mehr verlassen hätten. Gemäss Art. 6 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und gemäss den eigenen Weisungen des SEM wären die Beschwerdeführenden bei einer Weiterreisse verpflichtet, ein gültiges Visum beziehungsweise einen Aufenthaltstitel vorzulegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz beendet, die erwähnte Frist für den visumsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum neu zu laufen beginnt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Schengener Grenzkodex). Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe können sie somit weiterhin visumsfrei in den Schengen-Raum einreisen beziehungsweise sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Eine selbständige Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Rumänien beziehungsweise eine legale Einreise in Rumänien ist demnach möglich (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.4). 7.7 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. November 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 19. November 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit der Beschwerde vom 11. November 2025 und der Replik vom 15. Januar 2026 wurden Kostennoten eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 8 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 19. November 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'220.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Kishvar Farajullazade wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'220.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: