Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2010 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (Verfahrensnummer BFM: N [...]) in die Schweiz, wo er und seine Ehefrau am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Dort erhob das BFM am 5. August 2010 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. August 2010 wurde er durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______, Provinz Punjab, Pakistan, geboren und habe dort bis am 15. Oktober 2007 gelebt. An jenem Tag seien um 22.00 Uhr in C._______ zwei Personen, ein Mann namens D._______ und dessen Sohn E._______, getötet worden. Sein Vater habe ihm eine halbe Stunde später mitgeteilt, dass er der Tötung dieser Personen beschuldigt und mittels FIR (First Investigation Report; polizeilicher Untersuchungsbericht) gesucht werde. Es habe sich um eine falsche Anschuldigung seitens eines politischen Gegners seines Vaters gehandelt. Dieser habe früher mehrmals seine Familie bedroht. Noch am gleichen Tag sei er mit seiner Ehefrau nach R._______ geflohen. Dort hätten sie sich bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. Aus Angst seien sie nur nachts aus dem Haus gegangen. Am 26. Juli 2010 nachmittags sei er mit seiner Ehefrau von R._______ nach Dubai und von dort nach Rom geflogen. Danach seien sie illegal in die Schweiz gereist. Den Schlepper für diese Reise habe sein Vater organisiert. Sein Vater sei auch für die Reisekosten aufgekommen. Auf seiner Reise habe er einen pakistanischen Reisepass verwendet, der ihm jeweils bei den Kontrollen vom Schlepper übergeben worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B.b Mit am 3. Dezember 2010 separat erlassener Verfügung trat das BFM auf das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein. C. C.a Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der materiellen Flüchtlingseigenschaft und Verhinderung der Verkürzung des Instanzenzugs an das BFM zurückzuweisen. In jedem Fall sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vertretungsvollmacht und der angefochtenen Verfügung im Original - eine pakistanische Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, ausgestellt am 26. Juli 2005 und gültig bis am 30. Juni 2017, ein Heiratszertifikat, ausgestellt am 9. Dezember 2010, eine polizeiliche Anzeige vom 15. Oktober 2007 (inkl. eines undatierten englischen Begleitschreibens von F._______, Advocate High Court, G._______, einer beglaubigten Kopie des FIR in Englisch sowie eine Kopie des FIR) und ein Zustellungsbeleg in Kopie von DHL bei. C.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers liess gegen die sie betreffende Verfügung vom 3. Dezember 2010 mit Eingabe des nämlichen Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2010 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren [...]) einreichen. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeeingaben vom 14. Dezember 2010 jeweils identische Begehren und Begründungen enthalten würden, seien die Beschwerdeverfahren [...] und [...] koordiniert zu behandeln. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein, da dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung zu den Beschwerdeschriften vom 14. Dezember 2010 ein. E. Mit separaten Vernehmlassungen vom 3. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerden vom 14. Dezember 2010. F. Am 27. Januar 2011 replizierte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau. Der Replik lagen drei undatierte englischsprachige Schreiben von H._______, "Advocate High Court", Generalsekretär der Pakistan Peoples Party (PPP) I._______, J._______, ein fremdsprachiges Schreiben des Richters K._______ in L._______, ein in Englisch verfasster, undatierter, "warrant of arrest" (Haftbefehl) desselben Richters und eine undatierte "proclamation against the accused" (Vorladung) desselben Gerichts in Englisch bei. G. Das BFM hielt mit Duplik vom 9. Februar 2011 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Der Rechtsvertreter reichte am 4. März 2011 eine weitere Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der in der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Dezember 2010 getroffenen Disposition betreffend den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung - einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - so-fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt. Strittig ist hingegen, ob für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen.
E. 2.4.1 Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behörden ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.).
E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Summarbefragung zum Verbleib seiner Papiere an, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben. Seine Identitätskarte, ausgestellt im Jahre 2007 und gültig bis im Jahre 2012, habe er nach seiner Flucht zu Hause gelassen. Er wisse derzeit nicht, wo diese sei. Er habe bis anhin keinen Kontakt gehabt. Sobald er aber Kontakt habe, werde er Identitätspapiere beschaffen (vgl. act. A1/10 S. 4 f.). Die Reise von Pakistan in die Schweiz habe er mit einem pakistanischen Reisepass, den ihm der Schlepper gegeben habe, unternommen. Er wisse nicht, auf wessen Namen und Geburtsdatum dieser ausgestellt worden sei (vgl. act. A1/10 S. 6). In R._______ sei alles für ihn und seine Ehefrau organisiert gewesen, auch bei der Grenzkontrolle. Den Pass habe er kurz vor der Grenzkontrolle vom Schlepper erhalten und diesen dann vorgewiesen. Sein Vater habe alles bezahlt (vgl. act. A1/10 S. 7). Während der einlässlichen Befragung vom 19. August 2010 macht er zudem geltend, er habe vor vier Tagen seinen Vater angerufen. Wegen der Überschwemmungen seien die Strassen unbrauchbar und man könne nicht nach Hause gehen. Er brauche daher zur Beschaffung von Identitätsdokumenten noch etwas Zeit. Seine Identitätskarte habe er nicht mitnehmen können, da er diese zu Hause gelassen habe. Er habe sich nach seiner Flucht nicht mehr dorthin begeben können (vgl. act. A9/10 S. 2). Die Ausreise habe sein Vater organisiert. Dieser habe den Schlepper beauftragt und bezahlt. Ein Freund habe ihm dabei geholfen. Der Schlepper habe seinen Reisepass organisiert. Er habe nicht genau darauf geachtet, nur den Namen gelesen, der Muhammad lautete. Mehr wisse er nicht. Während der Reise habe er keine Probleme gehabt. (vgl. act. A9/10 S. 7).
E. 2.4.3 Diese Darlegungen des Beschwerdeführers erachtet das BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Der Behauptung, nicht zu wissen, auf welche Personalien der von ihm verwendete Reisepass ausgestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei davon auszugehen, dass er den Pass mehrmals habe vorweisen müssen. Unglaubhaft sei auch, dass er ohne eigene und echte Identitätsdokumente eine solche Interkontinentalflugreise habe zurücklegen können. Er habe mehrere Passkontrollen passieren müssen. Da er sich mehrere Jahre in R._______ aufgehalten habe, überzeuge seine Erklärung, seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben, nicht. Er habe genügend Zeit gehabt, sich um seine Identitätspapiere zu kümmern. Es sei davon auszugehen, dass er den Asylbehörden seine Identitätsdokumente absichtlich vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern respektive eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren. Es würden daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
E. 2.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, es komme regelmässig vor, dass Schlepper Pässe abnehmen oder aber auf der Reise gefälschte Pässe verwendet würden. Der Beschwerdeführer habe seine Identitätskarte tatsächlich zu Hause gelassen und seine Identitätsdokumente nicht vorenthalten. In Pakistan habe infolge der Überschwemmungen ein Chaos geherrscht. Seine und die Familie seiner Ehefrau seien auf der Flucht oder in ständiger Gefahr, ebenfalls verhaftet zu werden. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, sofort Papiere zu beschaffen. Dies sei ihm inzwischen gelungen. In der Beilage reiche er seine und die Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten.
E. 2.4.5 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 auf den Standpunkt, die nachträglich eingereichte Identitätskarte des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Korrektheit seiner bisherigen Erwägungen zu widerlegen.
E. 2.4.6 Demgegenüber wird in der Replik vom 27. Januar 2011 argumentiert, nachdem nun gültige Papiere vorliegen würden, sei auf das Gesuch einzutreten.
E. 2.4.7.1 Entgegen der Auffassung des BFM ist es nicht realitätsfremd, dass eine Person eine - wie vom Beschwerdeführer beschriebene - Flugreise nicht mit echten, sondern mittels eines gefälschten Reisepasses unternimmt. Es kommt durchaus vor, dass eine asylsuchende Person auf einer Flugreise einen gefälschten Reisepass verwendet, den sie für teures Geld von Schleppern erhalten hat. Dem BFM dürfte dies aus eigener Erfahrung bekannt sein. Auch entspricht es einer Tatsache, dass Schlepper, die die Reise von Ausländern organisieren, diese nicht nur mit gefälschten Reisepapieren ausstatten, sondern ihnen manchmal auch ihre authentischen Reisepässe und andere Ausweispapiere abnehmen. Oftmals bestehen sie auf der Rückgabe beziehungsweise Aushändigung von Pass und Reiseunterlagen und weisen die Betreffenden an, die im Pass eingetragenen Personalien nicht preiszugeben. Die Schlepper nehmen die angefertigten Reisepässe manchmal wieder an sich, um Reisedokumente mit hoher Fälschungsqualität mehrfach für Schleusungen zu benutzen. Hätte ein Schlepper den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, wie von ihm dargelegt, tatsächlich begleitet, so erschiene es möglich, dass er den Reisepass jeweils erst kurz vor der Grenzkontrolle vom Schlepper erhalten und diesen dann vorgewiesen hätte. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Flugreise und zum Verbleib seiner Identitätspapiere erweisen sich dennoch insgesamt als nicht glaubhaft. So fällt einerseits auf, dass er anlässlich der Erstbefragung behauptet (vgl. act. A1/10 S. 6): "Ich weiss nicht, auf wessen Namen und Geburtsdatum dieser Pass ausgestellt war." Im Rahmen der einlässlichen Befragung beantwortet er hingegen die Frage, was er über die Ausstellung des von ihm verwendeten Reisepasses wisse, mit (vgl. act. A9/10 S. 7): "Ich habe nicht genau darauf geachtet, nur den Namen gelesen, Muhammad. Mehr weiss ich nicht." Insbesondere steht aber seine Schilderung, den gefälschten Pass jeweils vom Schlepper vor den Grenzkontrollen erhalten und persönlich vorgezeigt zu haben, in diametralem Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau. Diese erklärt, der Schlepper sei im Besitz aller Pässe gewesen und habe diese vorgewiesen. Sie und ihr Ehemann hätten hinter dem Schlepper gestanden (vgl. N [...] act. A8/7 S. 4). Die Vorweisung sämtlicher Reisepässe durch den Schlepper ist nicht realistisch. Insbesondere bei Passkontrollen an europäischen Flughäfen, wie etwa dem von ihm erwähnten in Rom, ist es üblich, dass die Kontrolle einzeln erfolgt. Eine Vorweisung mehrerer Pässe durch eine Drittperson ist in aller Regel nicht möglich. Die Darlegungen der Ehefrau erweisen sich zudem als unsubstanziiert, ausweichend, realitätsfremd und in sich nicht schlüssig. So behauptet sie zunächst, sie wisse nicht, ob sie illegal oder legal aus ihrem Heimatland ausgereist sei, sie wisse nur, dass sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist seien (vgl. N [...] act. A1/10 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine polizeilich gesuchte Person handeln soll, erscheint eine solche Antwort nicht plausibel. Angesichts der Flugreise von R._______ via Dubai nach Rom und der damit verbundenen Passkontrollen, ist ihre anfängliche Darstellung an der Summarbefragung, sie wisse nicht, wie sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert habe, als tatsachenwidrig zu werten. Zugleich lässt sich diese Erklärung nicht mit ihrer weiteren Aussage, in R._______ und in Italien seien sie kontrolliert worden, vereinbaren (vgl. N [...] act. A1/10 S. 6 f.). Ihr angebliches Unwissen über die jeweiligen Passkontrollen steht ausserdem nicht mit erwähnter Schilderung während der einlässlichen Befragung in Einklang, wonach der Schlepper alle Pässe bei sich gehabt und diese vorgewiesen habe (vgl. N [...] act. A8/7 S. 4).
E. 2.4.7.2 Der Beschwerdeführer legt im Weiteren dar, infolge seiner Flucht habe er seine Identitätskarte zu Hause in C._______ gelassen. Diese sei im Jahre 2007 in M._______ ausgestellt worden und bis im Jahre 2012 gültig (vgl. act. A1/10 S. 1 und 4). Die von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichte Identitätskarte wurde jedoch bereits am 26. Juli 2005 ausgestellt und ist bis am 30. Juni 2017 gültig. Seine Ehefrau gibt bezüglich ihrer Identitätskarte an, diese sei im Jahre 2007 ausgestellt worden. Sie habe die Identitätskarte erhalten, als sie 18 Jahre alt geworden sei. Die Karte habe sie selber und legal in M._______ beantragt und erhalten. Bis wann diese Gültigkeit besitze, wisse sie nicht (vgl. [...] act. A1/10 S. 4). Demzufolge hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Identitätskarte im April 2007 in M._______ erhalten und zuvor dort beantragt. Die zu den Akten gereichte Identitätskarte der Beschwerdeführerin trägt jedoch den 27. November 2007 als Ausstellungsdatum. Ihren Aussagen zufolge müsste sie sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in R._______ aufgehalten haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bestätigten nämlich, nach der erfolgten Schlägerei vom 15. Oktober 2007 nach R._______geflohen zu sein (vgl. act. A1/10 S. 2 und 6, act. A9/10 S. 2 ff., vgl. N [...] act. A1/10 S. 5, act. A8/7 S. 2). Somit wäre die Ehefrau entweder - trotz vermeintlicher Verfolgungsgefahr - zwecks Beantragung und Ausstellung der Identitätskarte von R._______ aus in ihren Heimatort zurückgekehrt oder aber sie hätte die Identitätskarte während ihres angeblichen Aufenthaltes in R._______ erhalten. So oder anders erscheint damit das Vorbringen der Ehefrau, ihre Identitätskarte zu Hause in ihrem Heimatort gelassen zu haben (vgl. N [...] act. A1/10 S. 4), nicht glaubhaft. Ebenso kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte in seinem Heimatort zurückgelassen hat. Denn abgesehen von den erwähnten Unstimmigkeiten betreffend die Ausstellung der eingereichten Identitätskarten, legt der Beschwerdeführer dar, er habe nach seiner Flucht nach R._______ von seinem Vater erfahren, dass nicht nur er, sondern auch sein Schwiegervater und sein Schwager wegen der Tötung der erwähnten Personen beschuldigt worden seien, und sein Vater habe die ganze Ausreise organisiert (vgl. act. A9/10 S. 7). Diesen Angaben zufolge stand der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in R._______ in Kontakt mit seinem Vater. Der Einwand des BFM, der Beschwerdeführer hätte bereits während seines dreijährigen Aufenthaltes in R._______ über die Möglichkeit verfügt, seine Identitätskarte zu beschaffen, erscheint damit berechtigt.
E. 2.4.7.3 Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist festzustellen, dass die von ihm geschilderten Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland und die Darstellungen zum Verbleib seiner Identitätspapiere insgesamt nicht glaubhaft sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, er und seine Ehefrau seien illegal und mittels gefälschten Reisepässen ausgereist und sie hätten ihre Identitätskarten in ihrem Heimatdorf zurückgelassen. Die Darstellung, wegen der Flut sei eine frühere Zustellung des auf Beschwerdeebene nachgereichten Identitätsausweises nicht möglich gewesen, überzeugt nicht. Auch der vom Beschwerdeführer eingereichte DHL-Beleg vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dieser liegt einzig in Kopie vor und bestätigt lediglich die Übermittlung einer Briefsendung an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche am 12. September 2010 in Pakistan abgesandt wurde. Der Nachweis für deren Inhalt respektive dafür, dass das Identitätsdokument zusammen mit den anderen angeblich darin befindlichen Dokumenten (vgl. vorstehend Bst. C.a) dem Beschwerdeführer in die Schweiz zugesandt wurde, wird damit nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das gemäss dem Beschwerdeführer ebenfalls in erwähnter DHL-Sendung enthaltene Heiratszertifikat, welches als solches zum Nachweis seiner Identität nicht geeignet ist, als Ausstellungsdatum den 9. Dezember 2010 trägt. Damit hätte es sich indes nicht in der DHL-Sendung vom 12. September 2010 befinden können. Angesichts der mehr als drei Jahre zuvor erfolgten Heirat des Beschwerdeführers am [...] (vgl. act. A1/10 S. 2) ist eine solch späte Ausstellung des Dokuments auch nicht plausibel. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer angeblich erstatteten Mordanzeige ist zudem nicht ersichtlich, wie es ihm respektive seinen Verwandten gelungen sein soll, bei den zuständigen Behörden seines Heimatdistrikts ein solches Dokument ausstellen zu lassen.
E. 2.4.8 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er seine Reise- respektive Identitätspapiere im Heimatland zurückgelassen beziehungsweise diese nicht mitgenommen hat. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
E. 2.5.1 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
E. 2.5.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 die Auffassung, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von einem politischen Gegner zu Unrecht der Tötung zweier Personen beschuldigt worden sei, seien ohne Substanz und würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Weder könne er zu seinem Widersacher nähere Angaben machen, noch vermöge er dessen Motiv, das zur Falschanzeige führte, aufzuzeigen. Realitätsfremd sei seine Darlegung, er habe erst nach der einlässlichen Befragung vom 5. August 2010 erfahren, dass nicht nur er, sondern auch sein Schwiegervater und zwei Schwager der Mordtat vom Oktober 2007 beschuldigt worden seien. Er widerspreche in dieser Hinsicht seiner Ehefrau. Nicht plausibel erscheine auch, dass er nichts unternommen habe, um seine Unschuld zu beweisen.
E. 2.5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 14. Dezember 2010 unter Hinweis auf einen beigelegten Polizeirapport entgegengehalten, angesichts der Praxis in Pakistan hätte der Beschwerdeführer seine Rechte nur unter Todesgefahr verteidigen können. Die Aussagen der Ehepartner würden sich nicht widersprechen. Unbeliebte Personen würden in Pakistan mittels Strafanzeigen vertrieben oder unschuldig verurteilt. Insbesondere die unteren Gerichte seien stark durch die Parteien geprägt, und es gebe keine hinreichende Möglichkeit, sich juristisch wirksam gegen eine Falschbeschuldigung zur Wehr zu setzen. Der Durchschnittsbürger könne es sich nicht leisten, das oberste Gericht anzurufen. Das Risiko, noch vor der Verurteilung gefoltert oder getötet zu werden, sei gross. Daher bleibe nur die Flucht im Lande selbst oder die Flucht ins Ausland.
E. 2.5.4 Das BFM erachtet in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 den Polizeirapport respektive die beglaubigte Kopie davon als nicht zum Beweis geeignet. Dieser sei manipulierbar und in Pakistan leicht käuflich.
E. 2.5.5 In der Replik vom 27. Januar 2011 wird erneut die Echtheit der beglaubigten Kopie des Polizeirapports beteuert und eine Authentizitätsprüfung derselben sowie entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Pakistan beantragt.
E. 2.5.6 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 erachtet das BFM das mit Replik zu den Akten gereichte Begleitschreiben zum Polizeirapport von F._______, Advocate High Court, G._______, als Gefälligkeitsschreiben. Die anderen mit der Replik eingereichten Dokumente bezeichnet es als leicht käuflich.
E. 2.5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung des BFM an. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe sind aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten.
E. 2.5.7.2 Obwohl der Beschwerdeführer an der Erstbefragung erklärt, er habe von seinem Vater erfahren, dass er gemäss einem Polizeirapport der Tötung zweier Personen beschuldigt worden sei, vermag er weder die vollständigen Namen der Opfer zu nennen, noch zu sagen, von wem er beschuldigt wurde (vgl. act. A1/10 S. 5 f.). Seine Antwort, alles stehe im Polizeirapport (FIR), den er nicht gelesen habe, ist als ausweichend zu erachten. Im Gegensatz dazu kann er an der einlässlichen Befragung den vermeintlichen Anzeiger namentlich benennen (vgl. act. A9/10 S. 2). Zugleich bezeichnet er als weitere zu Unrecht angeklagte Personen seinen Schwiegervater und seine beiden Schwager (vgl. act. A9/10 S. 4). Angesichts der Tragweite einer falschen Anschuldigung wegen Mordes ist nicht nachvollziehbar, weshalb weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau nicht bereits an der Erstbefragung diese Verwandten als Mitbeschuldigte genannt haben. Seine Erklärung, erst nach der Summarbefragung davon erfahren zu haben (vgl. act. A9/10 S. 4), überzeugt angesichts des zuvor von ihm unterhaltenen Kontaktes mit seinem Vater nicht, will er doch zugleich bereits während seines Aufenthaltes in R._______ von seinem Vater erfahren haben, dass seine beiden Schwager flüchtig seien (vgl. act. A9/10 S. 7). Die Erklärung der Ehefrau, sie habe an der Erstbefragung ihren Vater und ihre beiden Brüder nicht erwähnt, da ihr gesagt worden sei, sie solle nur die Fragen beantworten, nicht mehr und nicht weniger (vgl. N [...] act. A8/7 S. 3), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zudem müsste die Ehefrau angesichts dieser Behauptung bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung gewusst haben, dass ihre Brüder und der Vater mitangeklagt worden seien. Der Beschwerdeführer macht während der Erstanhörung zudem geltend, in seiner Heimat weder politisch tätig, noch inhaftiert, noch je vor Gericht gewesen zu sein (vgl. act. A9/10 S. 4). Als Motiv für die falsche Anschuldigung nennt er im Rahmen der eingehenden Anhörung jedoch eine politische Streitigkeit mit einer Person, die schon lange ein politischer Gegner gewesen sei. Es habe sich dabei um N._______ gehandelt. Dieser habe seinen Namen bei der Anzeige angegeben. Dieser sei "MPA" der "KAF-League" gewesen und die Getöteten hätten zu seiner Partei gehört. Er hingegen sei ein "Peoples-Partei-Worker" gewesen respektive habe für diese Partei (Pakistan Peoples Party; PPP) gearbeitet (vgl. act. A9/10 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass er an der Erstbefragung nichts von einem politischen Gegner erwähnt und auch nicht weiss, wer ihn angezeigt hat, vermag er auch keine näheren, detailreichen und klaren Auskünfte über diese Streitigkeit zu geben. So erklärt er im Verlauf der weiteren Anhörung etwa, sein Vater habe für die PPP gearbeitet. Er habe persönlich nie Kontakt mit der erwähnten Person gehabt. Bei der Streitigkeit gehe es einzig um Wahlstimmen, die man von ihm verlangt habe. Er habe nichts damit zu tun, sein Vater wisse alles, da man von diesem verlangt habe, dass er (der Beschwerdeführer) für die "KAF" arbeite. Wie N._______ dabei vorgegangen sei, wisse er nicht (vgl. act. A9/10 S. 3). Offen bleibt auch, für welche Partei der vermeintliche Anzeiger tätig gewesen sein soll, denn die Abkürzung "MPA" steht nicht etwa für eine offizielle Partei in Pakistan, sondern bedeutet "Member Provincial Assembly". Unklar ist zudem, welche Partei in Pakistan mit dem Kürzel "KAF" bezeichnet werden soll. Schliesslich erweisen sich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der begangenen Tötungen als substanzlos und undurchsichtig, da er einerseits von Schlägereien, die sich am 15. Oktober 2007 ereignet hätten, andererseits von Schüssen auf das Haus seines Vaters spricht und erzählt, auf das Haus seines respektive des Gegners seines Vaters sei geschossen und dabei seien zwei Personen getötet worden (vgl. act. A9/10 S. 4). Sein Erklärungsversuch, nichts Näheres darüber in Erfahrung gebracht zu haben, da er nicht zu Hause gewesen sei und alles nur vom Hörensagen respektive von seinem Vater erfahren habe, überzeugt nicht, zumal sein Vater seinen Angaben zufolge über die polizeiliche Anzeige verfügte (vgl. act. A9/10 S. 5).
E. 2.5.7.3 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Polizeirapport (FIR) Nr. 543/07 vom 15. Oktober 2007 ist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis für die von ihm vorgetragene falsche Anschuldigung zu erbringen. Der angeblich beglaubigten, in Englisch verfassten Kopie lässt sich nicht entnehmen, dass die Anzeige von N._______ ausgegangen sein soll, und insbesondere wird darin der Name des Beschwerdeführers als Beschuldigter mit keinem Wort erwähnt. Als Täter werden - nebst weiteren Personen - lediglich O._______, P._______ und Q._______ genannt. Ob es sich bei Ersterem allenfalls um einen Verwandten des Beschwerdeführers und bei Letzteren um einen Schwager (vgl. act. A9/10 S. 6) handelt, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann die Frage, weshalb der Schwiegervater - obwohl dieser gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ebenfalls angezeigt worden sein soll - im FIR nicht aufgeführt wird, offengelassen werden. Da sich die Anzeige offenbar nicht gegen den Beschwerdeführer richtet, entbehren die von ihm damit verbundenen Fluchtgründe ihrer Grundlage. Der Antrag auf Überprüfung der Echtheit dieses Polizeirapports respektive deren beglaubigten Kopie sowie das Gesuch um Vornahme einer entsprechenden Abklärung durch die schweizerische Vertretung in Pakistan sind daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, auf den "warrant of arrest" (Haftbefehl), die "proclamation against the accused" (Vorladung) sowie die drei Referenzschreiben von H._______ näher einzugehen. Diese nennen zwar allesamt den Beschwerdeführer als angezeigte respektive der Tötung beschuldigte und daher strafrechtlich gesuchte Person. Sie tragen jedoch kein Ausstellungsdatum und in einem Schreiben wird der Beschwerdeführer gar vom Verfasser als dessen Sohn bezeichnet. Zudem beziehen sie sich auf den FIR Nr. 543/07. Dieser lautet jedoch - wie erwähnt - nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf andere Personen. Die Referenzschreiben sind demnach nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer dargelegte strafrechtliche Suche nach ihm zu belegen und sind mithin als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen.
E. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nachstehenden Erwägung 3.5 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 3.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 3.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 3.5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 3.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 3.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 3.6.2 In Pakistan herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt - entgegen der dahingehenden Äusserung in der Replik vom 4. März 2011 - eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
E. 3.6.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. In seinem Geburts- und Herkunftsort C._______ im Distrikt G._______ leben seine Eltern sowie seine beiden Geschwister (vgl. act. A1/10 S. 1 ff., act. A9/10 S. 2, 5 und 7). Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers wird mit Urteil [...] heutigen Datums abgewiesen. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau nach Pakistan zurückkehren können und dort ein tragfähiges familiäres Familiennetz vorfinden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine Schulbildung abgeschlossen und ein Studium begonnen. Sein Vater hat ihn beim Studium finanziell unterstützt (vgl. act. A1/10 S. 3, act. A9/10 S. 3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Vater ihm und seiner Ehefrau bei allfälligen anfänglichen finanziellen Schwierigkeiten behilflich sein wird. Überdies würde es dem Beschwerdeführer freistehen, sich in R._______, wo er und seine Ehefrau mehrere Jahre im Haus eines Freundes ihres Vaters gelebt haben, niederzulassen (vgl. act. A1/10 S. 2, act. A9/10 S. 5), zumal aufgrund der nicht glaubhaften Angaben zu seinen Fluchtgründen davon auszugehen ist, sie hätten sich dort nicht verstecken müssen und über ein soziales Netz verfügt.
E. 3.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 3.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen, gültigen, Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 3.8 Die Vorinstanz hat demzufolge den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurden ihm und seiner Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nach Kenntnis des Gerichts gehen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb weiterhin von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8570/2010law/joc/wif Urteil vom 25. Mai 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren [...], Pakistan, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 3. Dezember 2010 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2010 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (Verfahrensnummer BFM: N [...]) in die Schweiz, wo er und seine Ehefrau am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Dort erhob das BFM am 5. August 2010 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. August 2010 wurde er durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______, Provinz Punjab, Pakistan, geboren und habe dort bis am 15. Oktober 2007 gelebt. An jenem Tag seien um 22.00 Uhr in C._______ zwei Personen, ein Mann namens D._______ und dessen Sohn E._______, getötet worden. Sein Vater habe ihm eine halbe Stunde später mitgeteilt, dass er der Tötung dieser Personen beschuldigt und mittels FIR (First Investigation Report; polizeilicher Untersuchungsbericht) gesucht werde. Es habe sich um eine falsche Anschuldigung seitens eines politischen Gegners seines Vaters gehandelt. Dieser habe früher mehrmals seine Familie bedroht. Noch am gleichen Tag sei er mit seiner Ehefrau nach R._______ geflohen. Dort hätten sie sich bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. Aus Angst seien sie nur nachts aus dem Haus gegangen. Am 26. Juli 2010 nachmittags sei er mit seiner Ehefrau von R._______ nach Dubai und von dort nach Rom geflogen. Danach seien sie illegal in die Schweiz gereist. Den Schlepper für diese Reise habe sein Vater organisiert. Sein Vater sei auch für die Reisekosten aufgekommen. Auf seiner Reise habe er einen pakistanischen Reisepass verwendet, der ihm jeweils bei den Kontrollen vom Schlepper übergeben worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B.b Mit am 3. Dezember 2010 separat erlassener Verfügung trat das BFM auf das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein. C. C.a Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der materiellen Flüchtlingseigenschaft und Verhinderung der Verkürzung des Instanzenzugs an das BFM zurückzuweisen. In jedem Fall sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vertretungsvollmacht und der angefochtenen Verfügung im Original - eine pakistanische Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, ausgestellt am 26. Juli 2005 und gültig bis am 30. Juni 2017, ein Heiratszertifikat, ausgestellt am 9. Dezember 2010, eine polizeiliche Anzeige vom 15. Oktober 2007 (inkl. eines undatierten englischen Begleitschreibens von F._______, Advocate High Court, G._______, einer beglaubigten Kopie des FIR in Englisch sowie eine Kopie des FIR) und ein Zustellungsbeleg in Kopie von DHL bei. C.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers liess gegen die sie betreffende Verfügung vom 3. Dezember 2010 mit Eingabe des nämlichen Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2010 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren [...]) einreichen. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeeingaben vom 14. Dezember 2010 jeweils identische Begehren und Begründungen enthalten würden, seien die Beschwerdeverfahren [...] und [...] koordiniert zu behandeln. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein, da dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung zu den Beschwerdeschriften vom 14. Dezember 2010 ein. E. Mit separaten Vernehmlassungen vom 3. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerden vom 14. Dezember 2010. F. Am 27. Januar 2011 replizierte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau. Der Replik lagen drei undatierte englischsprachige Schreiben von H._______, "Advocate High Court", Generalsekretär der Pakistan Peoples Party (PPP) I._______, J._______, ein fremdsprachiges Schreiben des Richters K._______ in L._______, ein in Englisch verfasster, undatierter, "warrant of arrest" (Haftbefehl) desselben Richters und eine undatierte "proclamation against the accused" (Vorladung) desselben Gerichts in Englisch bei. G. Das BFM hielt mit Duplik vom 9. Februar 2011 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Der Rechtsvertreter reichte am 4. März 2011 eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der in der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Dezember 2010 getroffenen Disposition betreffend den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung - einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - so-fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt. Strittig ist hingegen, ob für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. 2.4 2.4.1 Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behörden ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.). 2.4.2 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Summarbefragung zum Verbleib seiner Papiere an, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben. Seine Identitätskarte, ausgestellt im Jahre 2007 und gültig bis im Jahre 2012, habe er nach seiner Flucht zu Hause gelassen. Er wisse derzeit nicht, wo diese sei. Er habe bis anhin keinen Kontakt gehabt. Sobald er aber Kontakt habe, werde er Identitätspapiere beschaffen (vgl. act. A1/10 S. 4 f.). Die Reise von Pakistan in die Schweiz habe er mit einem pakistanischen Reisepass, den ihm der Schlepper gegeben habe, unternommen. Er wisse nicht, auf wessen Namen und Geburtsdatum dieser ausgestellt worden sei (vgl. act. A1/10 S. 6). In R._______ sei alles für ihn und seine Ehefrau organisiert gewesen, auch bei der Grenzkontrolle. Den Pass habe er kurz vor der Grenzkontrolle vom Schlepper erhalten und diesen dann vorgewiesen. Sein Vater habe alles bezahlt (vgl. act. A1/10 S. 7). Während der einlässlichen Befragung vom 19. August 2010 macht er zudem geltend, er habe vor vier Tagen seinen Vater angerufen. Wegen der Überschwemmungen seien die Strassen unbrauchbar und man könne nicht nach Hause gehen. Er brauche daher zur Beschaffung von Identitätsdokumenten noch etwas Zeit. Seine Identitätskarte habe er nicht mitnehmen können, da er diese zu Hause gelassen habe. Er habe sich nach seiner Flucht nicht mehr dorthin begeben können (vgl. act. A9/10 S. 2). Die Ausreise habe sein Vater organisiert. Dieser habe den Schlepper beauftragt und bezahlt. Ein Freund habe ihm dabei geholfen. Der Schlepper habe seinen Reisepass organisiert. Er habe nicht genau darauf geachtet, nur den Namen gelesen, der Muhammad lautete. Mehr wisse er nicht. Während der Reise habe er keine Probleme gehabt. (vgl. act. A9/10 S. 7). 2.4.3 Diese Darlegungen des Beschwerdeführers erachtet das BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Der Behauptung, nicht zu wissen, auf welche Personalien der von ihm verwendete Reisepass ausgestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei davon auszugehen, dass er den Pass mehrmals habe vorweisen müssen. Unglaubhaft sei auch, dass er ohne eigene und echte Identitätsdokumente eine solche Interkontinentalflugreise habe zurücklegen können. Er habe mehrere Passkontrollen passieren müssen. Da er sich mehrere Jahre in R._______ aufgehalten habe, überzeuge seine Erklärung, seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben, nicht. Er habe genügend Zeit gehabt, sich um seine Identitätspapiere zu kümmern. Es sei davon auszugehen, dass er den Asylbehörden seine Identitätsdokumente absichtlich vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern respektive eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren. Es würden daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 2.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, es komme regelmässig vor, dass Schlepper Pässe abnehmen oder aber auf der Reise gefälschte Pässe verwendet würden. Der Beschwerdeführer habe seine Identitätskarte tatsächlich zu Hause gelassen und seine Identitätsdokumente nicht vorenthalten. In Pakistan habe infolge der Überschwemmungen ein Chaos geherrscht. Seine und die Familie seiner Ehefrau seien auf der Flucht oder in ständiger Gefahr, ebenfalls verhaftet zu werden. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, sofort Papiere zu beschaffen. Dies sei ihm inzwischen gelungen. In der Beilage reiche er seine und die Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten. 2.4.5 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 auf den Standpunkt, die nachträglich eingereichte Identitätskarte des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Korrektheit seiner bisherigen Erwägungen zu widerlegen. 2.4.6 Demgegenüber wird in der Replik vom 27. Januar 2011 argumentiert, nachdem nun gültige Papiere vorliegen würden, sei auf das Gesuch einzutreten. 2.4.7 2.4.7.1 Entgegen der Auffassung des BFM ist es nicht realitätsfremd, dass eine Person eine - wie vom Beschwerdeführer beschriebene - Flugreise nicht mit echten, sondern mittels eines gefälschten Reisepasses unternimmt. Es kommt durchaus vor, dass eine asylsuchende Person auf einer Flugreise einen gefälschten Reisepass verwendet, den sie für teures Geld von Schleppern erhalten hat. Dem BFM dürfte dies aus eigener Erfahrung bekannt sein. Auch entspricht es einer Tatsache, dass Schlepper, die die Reise von Ausländern organisieren, diese nicht nur mit gefälschten Reisepapieren ausstatten, sondern ihnen manchmal auch ihre authentischen Reisepässe und andere Ausweispapiere abnehmen. Oftmals bestehen sie auf der Rückgabe beziehungsweise Aushändigung von Pass und Reiseunterlagen und weisen die Betreffenden an, die im Pass eingetragenen Personalien nicht preiszugeben. Die Schlepper nehmen die angefertigten Reisepässe manchmal wieder an sich, um Reisedokumente mit hoher Fälschungsqualität mehrfach für Schleusungen zu benutzen. Hätte ein Schlepper den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, wie von ihm dargelegt, tatsächlich begleitet, so erschiene es möglich, dass er den Reisepass jeweils erst kurz vor der Grenzkontrolle vom Schlepper erhalten und diesen dann vorgewiesen hätte. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Flugreise und zum Verbleib seiner Identitätspapiere erweisen sich dennoch insgesamt als nicht glaubhaft. So fällt einerseits auf, dass er anlässlich der Erstbefragung behauptet (vgl. act. A1/10 S. 6): "Ich weiss nicht, auf wessen Namen und Geburtsdatum dieser Pass ausgestellt war." Im Rahmen der einlässlichen Befragung beantwortet er hingegen die Frage, was er über die Ausstellung des von ihm verwendeten Reisepasses wisse, mit (vgl. act. A9/10 S. 7): "Ich habe nicht genau darauf geachtet, nur den Namen gelesen, Muhammad. Mehr weiss ich nicht." Insbesondere steht aber seine Schilderung, den gefälschten Pass jeweils vom Schlepper vor den Grenzkontrollen erhalten und persönlich vorgezeigt zu haben, in diametralem Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau. Diese erklärt, der Schlepper sei im Besitz aller Pässe gewesen und habe diese vorgewiesen. Sie und ihr Ehemann hätten hinter dem Schlepper gestanden (vgl. N [...] act. A8/7 S. 4). Die Vorweisung sämtlicher Reisepässe durch den Schlepper ist nicht realistisch. Insbesondere bei Passkontrollen an europäischen Flughäfen, wie etwa dem von ihm erwähnten in Rom, ist es üblich, dass die Kontrolle einzeln erfolgt. Eine Vorweisung mehrerer Pässe durch eine Drittperson ist in aller Regel nicht möglich. Die Darlegungen der Ehefrau erweisen sich zudem als unsubstanziiert, ausweichend, realitätsfremd und in sich nicht schlüssig. So behauptet sie zunächst, sie wisse nicht, ob sie illegal oder legal aus ihrem Heimatland ausgereist sei, sie wisse nur, dass sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist seien (vgl. N [...] act. A1/10 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine polizeilich gesuchte Person handeln soll, erscheint eine solche Antwort nicht plausibel. Angesichts der Flugreise von R._______ via Dubai nach Rom und der damit verbundenen Passkontrollen, ist ihre anfängliche Darstellung an der Summarbefragung, sie wisse nicht, wie sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert habe, als tatsachenwidrig zu werten. Zugleich lässt sich diese Erklärung nicht mit ihrer weiteren Aussage, in R._______ und in Italien seien sie kontrolliert worden, vereinbaren (vgl. N [...] act. A1/10 S. 6 f.). Ihr angebliches Unwissen über die jeweiligen Passkontrollen steht ausserdem nicht mit erwähnter Schilderung während der einlässlichen Befragung in Einklang, wonach der Schlepper alle Pässe bei sich gehabt und diese vorgewiesen habe (vgl. N [...] act. A8/7 S. 4). 2.4.7.2 Der Beschwerdeführer legt im Weiteren dar, infolge seiner Flucht habe er seine Identitätskarte zu Hause in C._______ gelassen. Diese sei im Jahre 2007 in M._______ ausgestellt worden und bis im Jahre 2012 gültig (vgl. act. A1/10 S. 1 und 4). Die von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichte Identitätskarte wurde jedoch bereits am 26. Juli 2005 ausgestellt und ist bis am 30. Juni 2017 gültig. Seine Ehefrau gibt bezüglich ihrer Identitätskarte an, diese sei im Jahre 2007 ausgestellt worden. Sie habe die Identitätskarte erhalten, als sie 18 Jahre alt geworden sei. Die Karte habe sie selber und legal in M._______ beantragt und erhalten. Bis wann diese Gültigkeit besitze, wisse sie nicht (vgl. [...] act. A1/10 S. 4). Demzufolge hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Identitätskarte im April 2007 in M._______ erhalten und zuvor dort beantragt. Die zu den Akten gereichte Identitätskarte der Beschwerdeführerin trägt jedoch den 27. November 2007 als Ausstellungsdatum. Ihren Aussagen zufolge müsste sie sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in R._______ aufgehalten haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bestätigten nämlich, nach der erfolgten Schlägerei vom 15. Oktober 2007 nach R._______geflohen zu sein (vgl. act. A1/10 S. 2 und 6, act. A9/10 S. 2 ff., vgl. N [...] act. A1/10 S. 5, act. A8/7 S. 2). Somit wäre die Ehefrau entweder - trotz vermeintlicher Verfolgungsgefahr - zwecks Beantragung und Ausstellung der Identitätskarte von R._______ aus in ihren Heimatort zurückgekehrt oder aber sie hätte die Identitätskarte während ihres angeblichen Aufenthaltes in R._______ erhalten. So oder anders erscheint damit das Vorbringen der Ehefrau, ihre Identitätskarte zu Hause in ihrem Heimatort gelassen zu haben (vgl. N [...] act. A1/10 S. 4), nicht glaubhaft. Ebenso kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte in seinem Heimatort zurückgelassen hat. Denn abgesehen von den erwähnten Unstimmigkeiten betreffend die Ausstellung der eingereichten Identitätskarten, legt der Beschwerdeführer dar, er habe nach seiner Flucht nach R._______ von seinem Vater erfahren, dass nicht nur er, sondern auch sein Schwiegervater und sein Schwager wegen der Tötung der erwähnten Personen beschuldigt worden seien, und sein Vater habe die ganze Ausreise organisiert (vgl. act. A9/10 S. 7). Diesen Angaben zufolge stand der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in R._______ in Kontakt mit seinem Vater. Der Einwand des BFM, der Beschwerdeführer hätte bereits während seines dreijährigen Aufenthaltes in R._______ über die Möglichkeit verfügt, seine Identitätskarte zu beschaffen, erscheint damit berechtigt. 2.4.7.3 Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist festzustellen, dass die von ihm geschilderten Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland und die Darstellungen zum Verbleib seiner Identitätspapiere insgesamt nicht glaubhaft sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, er und seine Ehefrau seien illegal und mittels gefälschten Reisepässen ausgereist und sie hätten ihre Identitätskarten in ihrem Heimatdorf zurückgelassen. Die Darstellung, wegen der Flut sei eine frühere Zustellung des auf Beschwerdeebene nachgereichten Identitätsausweises nicht möglich gewesen, überzeugt nicht. Auch der vom Beschwerdeführer eingereichte DHL-Beleg vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dieser liegt einzig in Kopie vor und bestätigt lediglich die Übermittlung einer Briefsendung an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche am 12. September 2010 in Pakistan abgesandt wurde. Der Nachweis für deren Inhalt respektive dafür, dass das Identitätsdokument zusammen mit den anderen angeblich darin befindlichen Dokumenten (vgl. vorstehend Bst. C.a) dem Beschwerdeführer in die Schweiz zugesandt wurde, wird damit nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das gemäss dem Beschwerdeführer ebenfalls in erwähnter DHL-Sendung enthaltene Heiratszertifikat, welches als solches zum Nachweis seiner Identität nicht geeignet ist, als Ausstellungsdatum den 9. Dezember 2010 trägt. Damit hätte es sich indes nicht in der DHL-Sendung vom 12. September 2010 befinden können. Angesichts der mehr als drei Jahre zuvor erfolgten Heirat des Beschwerdeführers am [...] (vgl. act. A1/10 S. 2) ist eine solch späte Ausstellung des Dokuments auch nicht plausibel. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer angeblich erstatteten Mordanzeige ist zudem nicht ersichtlich, wie es ihm respektive seinen Verwandten gelungen sein soll, bei den zuständigen Behörden seines Heimatdistrikts ein solches Dokument ausstellen zu lassen. 2.4.8 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er seine Reise- respektive Identitätspapiere im Heimatland zurückgelassen beziehungsweise diese nicht mitgenommen hat. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor. 2.5 2.5.1 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.). 2.5.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 die Auffassung, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von einem politischen Gegner zu Unrecht der Tötung zweier Personen beschuldigt worden sei, seien ohne Substanz und würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Weder könne er zu seinem Widersacher nähere Angaben machen, noch vermöge er dessen Motiv, das zur Falschanzeige führte, aufzuzeigen. Realitätsfremd sei seine Darlegung, er habe erst nach der einlässlichen Befragung vom 5. August 2010 erfahren, dass nicht nur er, sondern auch sein Schwiegervater und zwei Schwager der Mordtat vom Oktober 2007 beschuldigt worden seien. Er widerspreche in dieser Hinsicht seiner Ehefrau. Nicht plausibel erscheine auch, dass er nichts unternommen habe, um seine Unschuld zu beweisen. 2.5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 14. Dezember 2010 unter Hinweis auf einen beigelegten Polizeirapport entgegengehalten, angesichts der Praxis in Pakistan hätte der Beschwerdeführer seine Rechte nur unter Todesgefahr verteidigen können. Die Aussagen der Ehepartner würden sich nicht widersprechen. Unbeliebte Personen würden in Pakistan mittels Strafanzeigen vertrieben oder unschuldig verurteilt. Insbesondere die unteren Gerichte seien stark durch die Parteien geprägt, und es gebe keine hinreichende Möglichkeit, sich juristisch wirksam gegen eine Falschbeschuldigung zur Wehr zu setzen. Der Durchschnittsbürger könne es sich nicht leisten, das oberste Gericht anzurufen. Das Risiko, noch vor der Verurteilung gefoltert oder getötet zu werden, sei gross. Daher bleibe nur die Flucht im Lande selbst oder die Flucht ins Ausland. 2.5.4 Das BFM erachtet in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 den Polizeirapport respektive die beglaubigte Kopie davon als nicht zum Beweis geeignet. Dieser sei manipulierbar und in Pakistan leicht käuflich. 2.5.5 In der Replik vom 27. Januar 2011 wird erneut die Echtheit der beglaubigten Kopie des Polizeirapports beteuert und eine Authentizitätsprüfung derselben sowie entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Pakistan beantragt. 2.5.6 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 erachtet das BFM das mit Replik zu den Akten gereichte Begleitschreiben zum Polizeirapport von F._______, Advocate High Court, G._______, als Gefälligkeitsschreiben. Die anderen mit der Replik eingereichten Dokumente bezeichnet es als leicht käuflich. 2.5.7 2.5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung des BFM an. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe sind aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten. 2.5.7.2 Obwohl der Beschwerdeführer an der Erstbefragung erklärt, er habe von seinem Vater erfahren, dass er gemäss einem Polizeirapport der Tötung zweier Personen beschuldigt worden sei, vermag er weder die vollständigen Namen der Opfer zu nennen, noch zu sagen, von wem er beschuldigt wurde (vgl. act. A1/10 S. 5 f.). Seine Antwort, alles stehe im Polizeirapport (FIR), den er nicht gelesen habe, ist als ausweichend zu erachten. Im Gegensatz dazu kann er an der einlässlichen Befragung den vermeintlichen Anzeiger namentlich benennen (vgl. act. A9/10 S. 2). Zugleich bezeichnet er als weitere zu Unrecht angeklagte Personen seinen Schwiegervater und seine beiden Schwager (vgl. act. A9/10 S. 4). Angesichts der Tragweite einer falschen Anschuldigung wegen Mordes ist nicht nachvollziehbar, weshalb weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau nicht bereits an der Erstbefragung diese Verwandten als Mitbeschuldigte genannt haben. Seine Erklärung, erst nach der Summarbefragung davon erfahren zu haben (vgl. act. A9/10 S. 4), überzeugt angesichts des zuvor von ihm unterhaltenen Kontaktes mit seinem Vater nicht, will er doch zugleich bereits während seines Aufenthaltes in R._______ von seinem Vater erfahren haben, dass seine beiden Schwager flüchtig seien (vgl. act. A9/10 S. 7). Die Erklärung der Ehefrau, sie habe an der Erstbefragung ihren Vater und ihre beiden Brüder nicht erwähnt, da ihr gesagt worden sei, sie solle nur die Fragen beantworten, nicht mehr und nicht weniger (vgl. N [...] act. A8/7 S. 3), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zudem müsste die Ehefrau angesichts dieser Behauptung bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung gewusst haben, dass ihre Brüder und der Vater mitangeklagt worden seien. Der Beschwerdeführer macht während der Erstanhörung zudem geltend, in seiner Heimat weder politisch tätig, noch inhaftiert, noch je vor Gericht gewesen zu sein (vgl. act. A9/10 S. 4). Als Motiv für die falsche Anschuldigung nennt er im Rahmen der eingehenden Anhörung jedoch eine politische Streitigkeit mit einer Person, die schon lange ein politischer Gegner gewesen sei. Es habe sich dabei um N._______ gehandelt. Dieser habe seinen Namen bei der Anzeige angegeben. Dieser sei "MPA" der "KAF-League" gewesen und die Getöteten hätten zu seiner Partei gehört. Er hingegen sei ein "Peoples-Partei-Worker" gewesen respektive habe für diese Partei (Pakistan Peoples Party; PPP) gearbeitet (vgl. act. A9/10 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass er an der Erstbefragung nichts von einem politischen Gegner erwähnt und auch nicht weiss, wer ihn angezeigt hat, vermag er auch keine näheren, detailreichen und klaren Auskünfte über diese Streitigkeit zu geben. So erklärt er im Verlauf der weiteren Anhörung etwa, sein Vater habe für die PPP gearbeitet. Er habe persönlich nie Kontakt mit der erwähnten Person gehabt. Bei der Streitigkeit gehe es einzig um Wahlstimmen, die man von ihm verlangt habe. Er habe nichts damit zu tun, sein Vater wisse alles, da man von diesem verlangt habe, dass er (der Beschwerdeführer) für die "KAF" arbeite. Wie N._______ dabei vorgegangen sei, wisse er nicht (vgl. act. A9/10 S. 3). Offen bleibt auch, für welche Partei der vermeintliche Anzeiger tätig gewesen sein soll, denn die Abkürzung "MPA" steht nicht etwa für eine offizielle Partei in Pakistan, sondern bedeutet "Member Provincial Assembly". Unklar ist zudem, welche Partei in Pakistan mit dem Kürzel "KAF" bezeichnet werden soll. Schliesslich erweisen sich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der begangenen Tötungen als substanzlos und undurchsichtig, da er einerseits von Schlägereien, die sich am 15. Oktober 2007 ereignet hätten, andererseits von Schüssen auf das Haus seines Vaters spricht und erzählt, auf das Haus seines respektive des Gegners seines Vaters sei geschossen und dabei seien zwei Personen getötet worden (vgl. act. A9/10 S. 4). Sein Erklärungsversuch, nichts Näheres darüber in Erfahrung gebracht zu haben, da er nicht zu Hause gewesen sei und alles nur vom Hörensagen respektive von seinem Vater erfahren habe, überzeugt nicht, zumal sein Vater seinen Angaben zufolge über die polizeiliche Anzeige verfügte (vgl. act. A9/10 S. 5). 2.5.7.3 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Polizeirapport (FIR) Nr. 543/07 vom 15. Oktober 2007 ist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis für die von ihm vorgetragene falsche Anschuldigung zu erbringen. Der angeblich beglaubigten, in Englisch verfassten Kopie lässt sich nicht entnehmen, dass die Anzeige von N._______ ausgegangen sein soll, und insbesondere wird darin der Name des Beschwerdeführers als Beschuldigter mit keinem Wort erwähnt. Als Täter werden - nebst weiteren Personen - lediglich O._______, P._______ und Q._______ genannt. Ob es sich bei Ersterem allenfalls um einen Verwandten des Beschwerdeführers und bei Letzteren um einen Schwager (vgl. act. A9/10 S. 6) handelt, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann die Frage, weshalb der Schwiegervater - obwohl dieser gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ebenfalls angezeigt worden sein soll - im FIR nicht aufgeführt wird, offengelassen werden. Da sich die Anzeige offenbar nicht gegen den Beschwerdeführer richtet, entbehren die von ihm damit verbundenen Fluchtgründe ihrer Grundlage. Der Antrag auf Überprüfung der Echtheit dieses Polizeirapports respektive deren beglaubigten Kopie sowie das Gesuch um Vornahme einer entsprechenden Abklärung durch die schweizerische Vertretung in Pakistan sind daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, auf den "warrant of arrest" (Haftbefehl), die "proclamation against the accused" (Vorladung) sowie die drei Referenzschreiben von H._______ näher einzugehen. Diese nennen zwar allesamt den Beschwerdeführer als angezeigte respektive der Tötung beschuldigte und daher strafrechtlich gesuchte Person. Sie tragen jedoch kein Ausstellungsdatum und in einem Schreiben wird der Beschwerdeführer gar vom Verfasser als dessen Sohn bezeichnet. Zudem beziehen sie sich auf den FIR Nr. 543/07. Dieser lautet jedoch - wie erwähnt - nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf andere Personen. Die Referenzschreiben sind demnach nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer dargelegte strafrechtliche Suche nach ihm zu belegen und sind mithin als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nachstehenden Erwägung 3.5 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.5 3.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.6 3.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.6.2 In Pakistan herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt - entgegen der dahingehenden Äusserung in der Replik vom 4. März 2011 - eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 3.6.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. In seinem Geburts- und Herkunftsort C._______ im Distrikt G._______ leben seine Eltern sowie seine beiden Geschwister (vgl. act. A1/10 S. 1 ff., act. A9/10 S. 2, 5 und 7). Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers wird mit Urteil [...] heutigen Datums abgewiesen. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau nach Pakistan zurückkehren können und dort ein tragfähiges familiäres Familiennetz vorfinden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine Schulbildung abgeschlossen und ein Studium begonnen. Sein Vater hat ihn beim Studium finanziell unterstützt (vgl. act. A1/10 S. 3, act. A9/10 S. 3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Vater ihm und seiner Ehefrau bei allfälligen anfänglichen finanziellen Schwierigkeiten behilflich sein wird. Überdies würde es dem Beschwerdeführer freistehen, sich in R._______, wo er und seine Ehefrau mehrere Jahre im Haus eines Freundes ihres Vaters gelebt haben, niederzulassen (vgl. act. A1/10 S. 2, act. A9/10 S. 5), zumal aufgrund der nicht glaubhaften Angaben zu seinen Fluchtgründen davon auszugehen ist, sie hätten sich dort nicht verstecken müssen und über ein soziales Netz verfügt. 3.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 3.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen, gültigen, Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.8 Die Vorinstanz hat demzufolge den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurden ihm und seiner Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nach Kenntnis des Gerichts gehen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb weiterhin von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: