opencaselaw.ch

D-8569/2010

D-8569/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver­beiständung werden abgewiesen..
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen..
  4. Dieses Urteil geht : - den Beschwerdeführer durch Vermittlung [...] (Einschreiben; Beila­ge: Einzahlungsschein) - das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bit­te um Eröffnung des Ur­teils an den Be­schwer­deführer und um Zu­stel­lung der beiliegenden Em­pfangs­be­stä­ti­gung an das Bun­desver­waltungsgericht) - [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-8569/2010

Urteil vom 17. Dezember 2010

Besetzung

Einzelrichter Daniel Schmid,

mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am [...],

Guinea,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein Peul mit letztem Wohnsitz in Z._______ - eigenen Angaben zufolge im Oktober 2010 sein Heimat­land mit dem Schiff verlassen hatte und am 26. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 im [...] befragt (BzP) und am 30. November 2010 am selben Ort ein­lässlich zu seinen Asyl­gründen angehört wurde,

dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, Anhänger des Präsidentschaftskandidaten Alpha Condé hätten Plakate von die­sem an seinem Haus aufhängen wollen,

dass er und sein Bruder die Plakate wieder heruntergerissen hätten, wes­halb es zu einem heftigen Streit mit den Anhängern Condés ge­kom­men sei, bei welchem sie beide festgenommen und für drei Tage ein­gesperrt worden seien,

dass sie nach der Freilassung erneut verhaftet worden seien, da sie ge­gen den Präsidenten Sékouba Konaté gewesen seien,

dass er nach sieben oder acht Tagen mit Hilfe einer Frau respektive de­ren Bruders das Gefängnis habe verlassen können,

dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 - dem Be­schwer­de­führer persönlich ausgehändigt am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung zunächst anführte, es lägen keine ent­schuld­baren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer ver­un­mög­licht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,

dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, er habe seine Iden­ti­tätskarte im Laden seines Bruders zurückgelassen, habe aber nie­manden, der ihm bei deren Beschaffung helfen könnte, da er keine Te­le­fonnummern von Freunden oder Bekannten in Guinea habe,

dass indessen nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat verlassen habe, ohne Adressen oder Telefonnummern von ihm nahe stehenden Personen mitzunehmen,

dass überdies nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwer­de­füh­rer angesichts der heute verfügbaren Kommunikationsmittel nicht die Mög­lichkeit gehabt hätte, die Telefonnummern seiner Verwandten oder Be­kannten zu beschaffen oder auf andere Weise mit diesen in Kontakt zu treten,

dass ferner die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers offen­sicht­lich unglaubhaft seien respektive der allgemeinen Erfahrung wider­sprä­chen, habe er doch weder den Namen des Schiffes nennen kön­nen, noch habe er gewusst, unter welcher Flagge es gestanden sei,

dass schliesslich angesichts der strengen Kontrollen in den Häfen nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die Reise ohne Aus­weis­papiere absolviert habe,

dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft fest­hielt, wegen den tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg be­stün­den bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend ge­mach­ten Ausreisegründe,

dass diese Zweifel durch widersprüchliche Angaben zu den Asyl­grün­den verstärkt würden (so namentlich: der Beschwerdeführer habe ei­ner­seits angegeben, sein Bruder sei wie er aus dem Gefängnis frei­ge­las­sen worden, andererseits habe er erklärt, er gehe davon aus, dass sein Bruder gestorben sei; der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, die Frau eines Freundes habe ihn aus dem Ge­fäng­nis befreit, währenddem er bei der Befragung ausgeführt habe, die Frau, die er habe heiraten wollen, habe ihm geholfen; der Beschwer­de­füh­rer habe einerseits angegeben, er und sein Bruder seien anlässlich der zweiten Verhaftung in der Sûreté eingesperrt worden, andererseits er­klärt, sein Bruder sei an einem anderen Ort festgehalten worden),

dass die Schilderungen zu den Asylgründen ferner schematisch und knapp ausgefallen seien und namentlich die Darstellungen zur Ver­haf­tung, den Haftbedingungen und den Fluchtumständen unverbindlich, emo­tionslos und plakativ geblieben seien, weshalb von einem kon­struier­ten Sachverhalt und nicht von tatsächlich Erlebtem auszugehen sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 ge­gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er­hob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flücht­lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; even­tua­li­ter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un­zu­mutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Pro­zess­füh­rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos­ten­vor­schus­ses zu verzichten sei,

dass ferner die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zu­stän­dige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Da­ten­weitergabe an dieselben zu unterlassen,

dass bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe der Be­schwer­de­füh­rer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er­wägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2010 beim Bun­des­ver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent­scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge­richts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwer­de legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vor­behältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all­fäl­li­gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wie­derherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nicht­ein­tre­tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma­te­riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa­che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent­schei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskom­mis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge­mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei­genschaft abschlies­send mate­riell zu entscheiden ist, so­weit dies im Rahmen einer sum­marischen Prü­fung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementspre­chend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah­ren ungeachtet der vorzu­nehmenden Überprüfung eines formellen Nicht­eintretens­entscheides auch die Flüchtlings­eigen­schaft Prozess­ge­genstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma­te­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zukommt,

dass nach dem Gesagten auf den Antrag, es sei dem Be­schwerde­füh­rer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da die Frage der Asyl­ge­wäh­rung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel­rich­ter­li­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungs­weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine sol­che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­ten­wechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge­suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl­su­chen­de glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün­den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An­hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht­lings­ei­gen­schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest­stel­lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs­hin­dernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Ein­rei­se in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während un­ter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der haupt­säch­lich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Be­hör­den ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6),

dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen konn­te,

dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an­ge­foch­te­nen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vor­zu­brin­gen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde,

dass nämlich die blosse Wiederholung seiner Angaben (seine Iden­ti­täts­karte sei im Heimatland; er sei ohne gereist; er habe keine Mög­lich­keit, das Dokument zu bekommen) offensichtlich keine Änderung der Sichtweise zu bewirken vermag,

dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der Be­schwer­deführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige Rück­kehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5),

dass sodann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Ak­ten­la­ge, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 30. November 2010 prä­sen­tierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab­klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stün­den einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.),

dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden, oben im Sach­verhalt wiedergegebenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver­fügung verwiesen werden kann,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einzig darauf beschränkt, in äusserst knappen Worten den Sachverhalt wie­der­zugeben (ich und mein Bruder wurden zwei Mal inhaftiert; das erste Mal wurden wir freigelassen; am nächsten Tag wurden wir erneut in­haf­tiert; nachdem ich fliehen konnte, ist mein Bruder gestorben),

dass er diesen Ausführungen lediglich anfügt, in seinen Vorbringen sei­en keine Widersprüche ersichtlich; er habe einzig im ersten In­ter­view weniger ausführlich erzählen können als beim zweiten,

dass diese unsubstanziierten Ausführungen und Einwendungen auf Be­schwerdeebene die zutreffende vorinstanzliche Begründung offen­sicht­lich nicht umzustossen vermögen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Auf­ent­halts­be­wil­li­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg­wei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem­nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge­setzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strik­te Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länderrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völ­ker­recht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er­hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er­sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Her­kunfts­staat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu­mut­bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si­tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zi­ni­scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las­sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass diesbezüglich wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der an­gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Be­schwer­de­führer in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Frage der Durch­führ­barkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einwendungen vor­ge­bracht hat,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei­mat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be­ste­hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist,

dass auf die Anträge bezüglich Untersagen einer Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und Weiterleiten sowie allenfalls be­reits erfolgter Übermittlung von Daten an diese Staaten mit dem Er­ge­hen des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils nicht weiter einzu­ge­hen ist (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zu­weisen ist, soweit darauf einzutreten war,

dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb die Ge­suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver­bei­stän­dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos­ten­vor­schus­ses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver­beiständung werden abgewiesen..

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen..

4. Dieses Urteil geht :

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung [...] (Einschreiben; Beila­ge: Einzahlungsschein)

- das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bit­te um Eröffnung des Ur­teils an den Be­schwer­deführer und um Zu­stel­lung der beiliegenden Em­pfangs­be­stä­ti­gung an das Bun­desver­waltungsgericht)

- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid

Jacqueline Augsburger

Versand: