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D-852/2018

D-852/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-852/2018 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2018 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 27. Februar 2015 verliess und am 3. Mai 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Mai 2015 ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 29. September 2016 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die am 2. November 2016 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 abwies, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2018 ein weiteres Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) einreichte und im Wesentlichen damit begründete, infolge seiner Festnahme durch die Schweizer Polizei am (...) würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, dass über seine Inhaftierung in Sri Lanka in den Printmedien berichtet und er im betreffenden Artikel mit seinem vollständigen Namen erwähnt worden sei, dass aufgrund dieses Berichts das Criminal Investigation Departement (CID) von seinem Asylantrag in der Schweiz und seinen regierungskritischen Aussagen Kenntnis erhalten habe, weshalb er bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden mit Sicherheit verhaftet würde, dass sich sodann ein Wegweisungsvollzug - entgegen der im ersten Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren getroffenen Einschätzung - vor dem Hintergrund der aktuellen Verhaftungswelle in Sri Lanka und der dargelegten Nachfluchtgründe als unzulässig und unzumutbar erweise, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2018 - eröffnet am 10. Januar 2018 - das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2018 abwies, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis zum 6. März 2018 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen erwog, es sei nicht als erwiesen zu erachten, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Inhaftierung in der Schweiz Kenntnis erlangt hätten, zumal es sich dabei um subjektive Parteiannahmen handle, denen keine objektiven Anhaltspunkte zugrunde liegen würden, dass selbst bei Kenntnisnahme der Inhaftierung in der Schweiz die gezogene Schlussfolgerung, die sri-lankischen Behörden würden ihm regierungskritische Handlungen unterstellen, sich als haltlos erweise, da die blosse Asylantragsstellung im Ausland keine Besonderheit darstelle und überdies keinerlei Rückschlüsse auf sein Profil, seine Aktivitäten in Sri Lanka oder seine politische Einstellung gegenüber der derzeitigen Regierung zulasse, dass die bei einer Rückführung als wahrscheinlich zu erachtende Befragung bei der Einreise durch die zuständigen sri-lankischen Behörden als legitime Amtshandlung und daher als asylirrelevant zu qualifizieren sei, zumal diese Abklärungen nicht in einer Intensität asylrelevanten Ausmasses stattfinden dürften, dass die eingereichten Beweismittel aufgrund fehlender Aussagekraft an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten und daher darauf verzichtet werden könne, den Eingang weiterer Beweismittel oder amtlicher Übersetzungen abzuwarten, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren, dass sodann die eingereichten, fremdsprachigen Urkunden (insbesondere die Zeitungsberichte) von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen seien, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 2. März 2018 angesetzt wurde, dass überdies der Antrag, es seien die eingereichten fremdsprachigen Urkunden von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, abgewiesen wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Einschätzung der Vorinstanz zur Begründung des Mehrfachgesuchs (die sri-lankischen Behörden hätten wegen des in Sri Lanka publizierten Berichts über die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Schweiz nun Kenntnis von dessen Asylantrag, was einen Vermerk auf der Liste des CID zur Folge gehabt habe und ihm bei einer Rückkehr Verhaftung und Folter drohe), gemäss welcher infolge fehlender Asylrelevanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften, dass sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erweisen dürften, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, weshalb auch dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 2 AsylG nicht stattzugeben sei, dass gestützt auf die Aktenlage auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 verlangte Kostenvorschuss am 27. Februar 2018 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formellen Rügen bezüglich Verletzung der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aus den in der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 enthaltenen Gründen als unbehelflich zu erachten sind, und sowohl eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs als auch des Willkürverbots durch das SEM zu verneinen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM die im Mehrfachgesuch genannten Asylgründe als nicht asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 einlässlich dargelegt wurde, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände sowie die erneut eingereichten, diesbezüglich relevanten Dokumente die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften könnten, dass darin auch festgehalten wurde, das SEM habe die Einreichung einer amtlichen Übersetzung der ins Recht gelegten Unterlagen zu Recht nicht abgewartet, da eine solche zu keiner anderen Erkenntnis geführt hätte, weshalb dem Antrag um amtliche Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Urkunden nicht stattgegeben wurde, dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 unverändert geblieben ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen ist, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2, ), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit guter Schulbildung handelt, der über diverse Berufserfahrungen und an seinem heimatlichen Wohnort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn unterstützen kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. act. A4/12 S. 4 und 8; A16/23 S. 3 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 27. Februar 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: