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D-8438/2010

D-8438/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-02 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 18. August 2008 an die B.________ (Eingangsstempel: 22. August 2008) suchte der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth­nie aus C._______ - um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 27. August 2008 ersuchte ihn diese zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Be­weis­mittel um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie all­fällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwer­deführers datiert vom 20. September 2008 (Eingangsstempel: 29. Sep­tember 2008). Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 18. August 2008 und 20. September 2008 unter Einreichung verschiedener Beweismittel (Aus­züge aus Ehe- und Todesregister; Bestätigungsschreiben vom 25. Au­gust 2010) zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen gel­tend, er sei von Angehörigen unbekannter bewaffneter Gruppen bedroht worden und habe sein Geschäft schliessen müssen. Einmal hätten die­se in seiner Abwesenheit von seiner Ehefrau erfahren wollen, ob er die LTTE unterstütze, was sie verneint habe. Eines Nachts seien die Leute wie­dergekommen und er habe sich versteckt, während diese von seiner Ehe­frau vergeblich 500'000 Rupies verlangt hätten. In der Folge habe er ano­nyme Drohanrufe erhalten. Am 8. August 2009 seien erneut unbekann­te Leute bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihn befragt und durch­sucht. Im Weiteren seien mehrere Angehörige seiner Familie und der­jenigen seiner Ehefrau umgekommen. Angesichts dieser Umstände sei er gezwungen, seinen Heimatstaat zu verlassen. C. Am 20. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schrift­lichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der B._______ abgesehen werden könne. Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. D. Mit Eingabe vom 20. September 2010 (Eingang Botschaft: 7. September 2010) ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 - eröffnet am 1. November 2010 - ver­weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 19. November 2010 (Eingang Bot­schaft: 29. November 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinnge­mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbes­serung im Sinne von Art. 52 VwVG kann indessen praxisgemäss aus pro­zessökonomischen Gründen verzichtet werden, da - mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung - die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist demnach - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels - frist- und formgerecht ein­ge­reicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei­zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­ver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sach­verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).

E. 3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Ver­tretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte seine Vorbringen indessen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Er­gänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt - wie das BFM in seiner an­gefochtenen Verfügung zutreffend ausführt - angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrens­rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz­lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst­haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM ei­nem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei­ben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assi­milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe­willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies ak­tuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 5.Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Angehörigen unbekannter bewaffneter Gruppen befragt und bedroht worden zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit zu Recht als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. Zum Einen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant sind. Zum Anderen ergeben sich aus den geltend gemachten Vorbrin­gen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, dass die geltend gemachten Behelligungen man­gels entsprechender Kontakte zur LTTE offenbar nicht auf einem begrün­deten Verdacht beruhen, sondern eher zufälliger Natur sind; eine Ein­schätzung, die durch die Tatsache, dass es nach einer Durchsuchung des Beschwerdeführers offenbar nicht zu weiteren Übergriffen gekommen ist, bestätigt wird. An dieser Einschätzung vermag das weitere, nicht näher substantiierte Vorbringen, mehrere Angehörige seiner Familie und der­jenigen seiner Ehefrau seien umgekommen, nichts zu ändern. Im Weiteren belegen die eingereichten Beweismittel lediglich einzelne Angaben des Beschwerdeführers, welche vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 Drohungen und Übergriffe im allgemeinen abgenommen haben. Die Beschwerde des Beschwerdefüh­rers, in welcher auf die vorinstanzliche Argumentation in der angefochte­nen Verfügung nicht näher eingegangen wird und die keine weiteren Sach­verhaltselemente enthält, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschät­zung zu gelangen. 6.Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Ein­reise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die B.________ und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer Ortdurch Vermittlung der B._______ (per EDA-Kurier) - die B._______ (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwer­defüh­rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bun­desverwaltungsgericht) (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8438/2010/wif Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ Sri Lanka, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N_______ Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 18. August 2008 an die B.________ (Eingangsstempel: 22. August 2008) suchte der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth­nie aus C._______ - um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 27. August 2008 ersuchte ihn diese zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Be­weis­mittel um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie all­fällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwer­deführers datiert vom 20. September 2008 (Eingangsstempel: 29. Sep­tember 2008). Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 18. August 2008 und 20. September 2008 unter Einreichung verschiedener Beweismittel (Aus­züge aus Ehe- und Todesregister; Bestätigungsschreiben vom 25. Au­gust 2010) zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen gel­tend, er sei von Angehörigen unbekannter bewaffneter Gruppen bedroht worden und habe sein Geschäft schliessen müssen. Einmal hätten die­se in seiner Abwesenheit von seiner Ehefrau erfahren wollen, ob er die LTTE unterstütze, was sie verneint habe. Eines Nachts seien die Leute wie­dergekommen und er habe sich versteckt, während diese von seiner Ehe­frau vergeblich 500'000 Rupies verlangt hätten. In der Folge habe er ano­nyme Drohanrufe erhalten. Am 8. August 2009 seien erneut unbekann­te Leute bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihn befragt und durch­sucht. Im Weiteren seien mehrere Angehörige seiner Familie und der­jenigen seiner Ehefrau umgekommen. Angesichts dieser Umstände sei er gezwungen, seinen Heimatstaat zu verlassen. C. Am 20. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schrift­lichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der B._______ abgesehen werden könne. Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. D. Mit Eingabe vom 20. September 2010 (Eingang Botschaft: 7. September 2010) ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 - eröffnet am 1. November 2010 - ver­weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 19. November 2010 (Eingang Bot­schaft: 29. November 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinnge­mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbes­serung im Sinne von Art. 52 VwVG kann indessen praxisgemäss aus pro­zessökonomischen Gründen verzichtet werden, da - mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung - die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist demnach - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels - frist- und formgerecht ein­ge­reicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei­zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­ver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sach­verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Ver­tretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte seine Vorbringen indessen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Er­gänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt - wie das BFM in seiner an­gefochtenen Verfügung zutreffend ausführt - angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrens­rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz­lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst­haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM ei­nem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei­ben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assi­milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe­willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies ak­tuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 5.Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Angehörigen unbekannter bewaffneter Gruppen befragt und bedroht worden zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit zu Recht als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. Zum Einen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant sind. Zum Anderen ergeben sich aus den geltend gemachten Vorbrin­gen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, dass die geltend gemachten Behelligungen man­gels entsprechender Kontakte zur LTTE offenbar nicht auf einem begrün­deten Verdacht beruhen, sondern eher zufälliger Natur sind; eine Ein­schätzung, die durch die Tatsache, dass es nach einer Durchsuchung des Beschwerdeführers offenbar nicht zu weiteren Übergriffen gekommen ist, bestätigt wird. An dieser Einschätzung vermag das weitere, nicht näher substantiierte Vorbringen, mehrere Angehörige seiner Familie und der­jenigen seiner Ehefrau seien umgekommen, nichts zu ändern. Im Weiteren belegen die eingereichten Beweismittel lediglich einzelne Angaben des Beschwerdeführers, welche vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 Drohungen und Übergriffe im allgemeinen abgenommen haben. Die Beschwerde des Beschwerdefüh­rers, in welcher auf die vorinstanzliche Argumentation in der angefochte­nen Verfügung nicht näher eingegangen wird und die keine weiteren Sach­verhaltselemente enthält, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschät­zung zu gelangen. 6.Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Ein­reise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die B.________ und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer Ortdurch Vermittlung der B._______ (per EDA-Kurier)

- die B._______ (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwer­defüh­rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bun­desverwaltungsgericht) (per EDA-Kurier; in Kopie)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)