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D-8420/2015

D-8420/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8420/2015 Urteil vom 18. April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember 2013 von Colombo aus auf dem Luftweg ausreiste und am 13. Dezember 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Dezember 2013 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 10. Dezember 2014 zu den Asylgründen durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe während des Bürgerkriegs auf dem von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beherrschten Territorium gelebt, dass er im April 2007 bei den LTTE eine einmonatige Grundausbildung habe absolvieren und in der Folge bis im Jahre 2009 in unregelmässigen Abständen beim Bau von Bunkern mitwirken müssen, dass er sich mit anderen Zivilisten an der Organisation von Heldentagfeiern habe beteiligen müssen, dass die LTTE bei seinem Vater Korn und Weizen eingekauft hätten und sein Vater Kontakt zu einem hochrangigen Mitglied der LTTE gehabt habe, welches für die Nahrungsmittelversorgung der LTTE verantwortlich gewesen sei, dass er im Mai 2009, am Ende des Krieges, auf der Flucht gewesen und in N._______ seine Familienangehörigen aus den Augen verloren habe, dass er am 17. Mai 2009 von Angehörigen der SLA (Sri Lanka Army) festgenommen und am 3. Juni 2009 ins Gefängnis von O._______ überführt worden sei, dass er mehrfach vom CID befragt und eingeschüchtert worden sei, zumal ihm die Geheimdienstmitarbeiter eine Mitgliedschaft bei den LTTE und Aktivitäten zu deren Gunsten vorgeworfen hätten, dass er verschiedentlich vor einem Gericht in P._______ habe erscheinen müssen, dass ein Freund seines Vaters im Juni 2009 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht habe, wonach der Beschwerdeführer im Gefängnis und seine Familie verschollen sei, dass er im April oder Mai 2010 gegen Leistung einer Kaution aus der Haft entlassen worden sei, dass er danach an keiner Gerichtsverhandlung mehr teilgenommen habe, weshalb im Mai 2010 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, dass er sich nach seiner Haftentlassung abwechslungsweise in Q._______ und in R._______ versteckt und nach seinen verschollenen Familienmitgliedern gesucht habe, dass er sich darüber hinaus an Menschenrechtsorganisationen und an die UNO gewendet habe, weshalb er Probleme mit der SLA bekommen habe, dass er diverse Male bedroht und aufgefordert worden sei, er solle nicht mehr nach seinen Familienmitgliedern forschen, dass er mehrmals zu Befragungen in ein Militärlager mitgenommen worden sei, weshalb er Anfang Dezember 2013 Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen Polizeibericht vom 9. Juni 2009 (...), gestempelt vom (...) am 13. Dezember 2013 (True Copy), einen Haftbefehl vom 12. Mai 2010 in Kopie (...), eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka über die Registrierung einer Beschwerde vom (...), dass das SEM die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka bezüglich des genannten Polizeiberichts und des Haftbefehls mit Schreiben vom 6. Februar 2015 um nähere Abklärungen ersuchte, dass die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit Schreiben vom 28. April 2015 antwortete und das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte, dieser jedoch innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. November 2015 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es des Weiteren die als gefälscht erkannten Dokumente einzog, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe mit einem Polizeibericht vom 9. Juni 2009 (...), gestempelt vom (...) am 13. Dezember 2013 (True Copy) und einer Kopie eines Haftbefehls vom 12. Mai 2010 (...) untermauern wollen, doch handle es sich bei diesen Dokumenten gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 28. April 2015 um Fälschungen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nicht Stellung genommen habe, weshalb die Abklärungsergebnisse unangefochten geblieben und die gefälschten Dokumente gestützt auf Art 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einzuziehen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des SEM vom 26. November 2015 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2016 ein Ausstandsbegehren einreichen und beantragen liess, es sei zu veranlassen, dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren D-8420/2015 in den Ausstand trete, und es sei die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 zurückzuziehen und eventuell durch eine neue zu ersetzen, dass dieses Ausstandsbegehren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2016 abgewiesen wurde, wobei die Akten zur Weiterführung des Verfahrens D-8420/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen liess, in Sri Lanka finde andauernd ein Genozid an der tamilischen Minderheit statt, dass der Beschwerdeführer festhalte, er habe die Einladung, im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen, welche ihm der Rechtsvertreter am 12. Oktober 2015 weitergeleitet habe, leider nicht erhalten, weshalb er sich nicht habe äussern können, dass er das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft anzweifle, weil es in Sri Lanka gang und gäbe sei, ausländischen Stellen falsche Auskünfte zu erteilen, was es letztendlich ermögliche, politisch Verfolgte, die in den Heimatstaat zurückgeschickt würden, von den Sicherheitsdiensten bei der Ankunft am Flughafen festnehmen zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz politisch betätigt und an mehreren Kundgebungen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen habe, dass in der Gratiszeitung "20 Minuten" am (...) ein Bericht über eine tamilische Kundgebung vor der UNO in Genf erschienen sei, der unter anderem den Beschwerdeführer auf einer Foto zeige, weshalb dieser bei der Rückkehr in den Heimatstaat am Flughafen von Colombo mit einer Festnahme zu rechnen habe, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 8. Dezember 2013 von Colombo aus auf dem Luftweg verlassen und bei der Ausreise mit Erfolg einen gefälschten Reisepass benutzt haben will, den er jedoch nicht zu den Akten reichen konnte, dass das Vorbringen, der Schlepper habe ihm am Hauptbahnhof Zürich diesen Reisepass abgenommen und ein Zugticket überreicht, unglaubhaft sein dürfte, zumal niemand eines Schleppers bedarf, um einen Flug zu absolvieren, dass ebenso wenig davon auszugehen ist, jemand könne von Moskau aus in einem mehrplätzigen Van, voll besetzt mit Tamilen, nach Zürich fahren, ohne jemals kontrolliert zu werden (A4/12 Ziff. 5.01/02 S. 7), dass unstimmige Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber hinaus auch gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt, dass es entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift in Sri Lanka weder eine Kollektivverfolgung von Tamilen noch einen Genozid an der tamilischen Bevölkerungsminderheit gibt, dass das Schreiben vom 9. Oktober 2015 des SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eröffnet wurde und der Vollmachtnehmer keine Replik zu den Akten reichte, dass nicht davon auszugehen ist, sri-lankische Behörden hätten vorliegend "falsche Auskünfte zu Anfragen ausländischer Stellen" erteilt, zumal derartige Mutmassungen zur Vorgehensweise der Botschaft wirklichkeitsfremd sind, dass es keinen Anlass gibt, das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Colombo, wie es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 des SEM mitgeteilt wurde, in Frage zu stellen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Falsifikate handelt, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seiner Schilderung einer Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein, weshalb zu prüfen ist, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1), dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen und es existiere eine Foto, publiziert in der Gratiszeitung "20 Minuten", auf dem er als Teilnehmer in Erscheinung trete, dass es zum einen angesichts der Qualität des Bildmaterials fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer anhand einer solchen Foto überhaupt zu identifizieren wäre, sind doch dutzendweise Demonstrationsteilnehmer abgebildet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an Demonstrationen keine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit glaubhaft machen kann, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei durch seine als äusserst niederschwellig zu bezeichnenden Aktivitäten ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten oder habe deren Interesse geweckt, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe somit zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den Lebensunterhalt als (...) und (...) verdient hat und ihm dies auch nach seiner Rückkehr zuzumuten ist, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im Heimatstaat und insbesondere ausserhalb des Vanni-Gebiets über ein soziales Netz und damit über die Möglichkeit verfügt, auf der Jaffna-Halbinsel, namentlich im Raum S._______ Fuss zu fassen, dass dort eine Tante väterlicherseits lebt, bei der er allenfalls unterkommen kann, bis er einen Arbeitsplatz in der (...) gefunden hat, der mit einer Unterkunft kombiniert ist, weshalb davon auszugehen ist, es liegen begünstigende Faktoren im Sinne von BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 vor, dass es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. Februar 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: