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D-529/2016

D-529/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-15 · Deutsch CH

Ausstand

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-8420/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-529/2016 Urteil vom 15. März 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-8420/2015 betreffend Asyl und Wegweisung, (Verfügung des SEM vom 26. November 2015) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 - eröffnet am 27. November 2015 - das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Instruktionsrichter Fulvio Haefeli mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 - eröffnet am 21. Januar 2016 - das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Instruktionsrichter zur Begründung des auf Fr. 1200.- erhöhten Kostenvorschusses festhielt, die vom Gesuchsteller zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eingereichten Beweismittel dürften sich bei einer Überprüfung vor Ort als Fälschungen erwiesen haben, dass sich dementsprechend der Eindruck aufdränge, die Einreichung zweier inhaltlich unwahrer Dokumente bezwecke die Täuschung der mit dem Asylverfahren befassten Behörden, wobei dieses einen rechtsmissbräuchlichen Zweck verfolgende prozessuale Gebaren als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren sei, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Januar 2016 ein Ausstandsbegehren einreichte und beantragte, es sei zu veranlassen, dass Richter Fulvio Haefeli im Beschwerdeverfahren D-8420/2015 in den Ausstand trete, und es sei die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 zurückzuziehen und eventuell durch eine neue zu ersetzen, dass er zur Begründung geltend machte, bei der eingereichten Beschwerde handle es sich um die einzige Beschwerde im einzigen von ihm eingereichten Asylverfahren, der Rechtsmittelweg sei rechtmässig und mit guten Gründen zur Wahrung der Rechte seiner Person beschritten und das neu eingereichte Beweismittel (betreffend Nachfluchtgründe) von Richter Fulvio Haefeli nicht beachtet worden, dass Richter Fulvio Haefeli seit Jahren völlig unzureichende Sachkenntnisse bezüglich Sri Lanka beweise, was den Eindruck entstehen lasse, Sri Lanka werde von ihm als "safe country" und die daraus flüchtenden Menschen würden als "Scheinasylanten" oder bestenfalls als "Terroristen" betrachtet, er aufgrund der langen Liste von Fehlurteilen vermutungsweise schon Strafanzeigen oder Staatshaftungsklagen gegen seine Person habe gewärtigen müssen, was möglicherweise zu einer pathologischen Abneigung gegen dunkelhäutige Flüchtlinge und deren Rechtsvertreter geführt habe, was ihm eine objektive Betrachtung der jeweiligen Fluchtgründe verunmöglichen dürfte, dass zu prüfen sei, ob Richter Fulvio Haefeli für die weiterführende Behandlung des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen sei, wobei seine Urteile einmal statistisch ausgewertet werden müssten hinsichtlich Auffälligkeiten bezüglich einzelner Länder, der Ablehnungsquote und der Darlegung der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Januar 2016 Richter Fulvio Haefeli einlud, sich bis zum 8. Februar 2016 zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern, dass Fulvio Haefeli in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2016 festhielt, im Ausstandsbegehren werde keiner der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe konkret nachgewiesen, dass die beanstandete Zwischenverfügung vielmehr einer unsachlichen, polemischen Kritik unterzogen werde, was für die Begründung der behaupteten Befangenheit nicht genüge, dass dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers offenbar entgangen sei, dass er (Richter Fulvio Haefeli) bei den angeblichen Fehlurteilen nie alleine, sondern zusammen mit einem oder mehreren Mitrichtern geurteilt habe, dass der Umstand, wonach der Rechtsvertreter bei dieser klaren Sachlage nur ihn (Richter Fulvio Haefeli) ins Visier seiner Kritik rücke, seine mangelnde Objektivität beweise, dass sich das Ausstandsbegehren somit als mutwillige Prozessführung erweise, weshalb gestützt auf Art. 60 Abs. 2 VwVG der Antrag gestellt werde, dem Rechtsvertreter eine angemessene Ordnungsbusse aufzuerlegen, dass zudem die Wortwahl des Rechtsvertreters jeglichen prozessualen Anstand vermissen lasse, weshalb gestützt auf Art. 60 Abs. 1 VwVG der Antrag gestellt werde, den Rechtsvertreter deswegen mit einer angemessenen Ordnungsbusse zu bestrafen, dass sich gemäss BGE 131 I 113 S. 123 E. 3.7.3 allein aus der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ohnehin kein Anschein der Befangenheit ableiten lasse, dass im Hinblick auf die Frage, ob der Rechtsvertreter mutwillig prozessiere, auf die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 im Beschwerdeverfahren D-8420/2015 verwiesen werde, wonach die Mutwilligkeit mit der Verwendung von Falsifikaten im Asylverfahren begründet worden sei, dass sich der Vorwurf angeblicher Befangenheit somit als haltlos erweise, dass die genannte Stellungnahme dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 1. Februar 2016 unter Ansetzung einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht wurde, dass dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2016 weitere Ausführungen machte und anführte, der Vorwurf mutwilliger Prozessführung treffe in keiner Weise zu, zumal es für die Begründung der Mutwilligkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genüge, eine Beschwerde als wenig chancenreich zu bezeichnen, sondern es müsse dem Rechtsvertreter zusätzlich vorgeworfen werden können, er hätte die fehlenden Erfolgsaussichten nach objektiven Kriterien ohne weiteres erkennen können, dass dies bei der Verwaltungsbeschwerde vom 28. Dezember 2015 keineswegs der Fall sei und eingereichte Beweismittel unbedingt zu würdigen seien, dass die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 zum "angeblichen Genozid in Sri Lanka" ein grosses Fragezeichen bezüglich der richterlichen Objektivität von Richter Haefeli aufwerfen würden, zumal damit dem Rechtsvertreter unterstellt werde, eine abwegige und realitätsfremde Gefährdungssituation für tamilische Flüchtlinge aus Sri Lanka zu konstruieren, dass sich sodann Richter Haefeli häufig auch in anderen Entscheiden nicht an die Lageeinschätzung oder an Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgericht gehalten habe und es störend sei, wenn ein Richter in vorauseilendem Gehorsam automatisierte Entscheide fälle, welche einer Einzelfallprüfung in keiner Weise gerecht würden, dass er sich für die Formulierung "pathologische Abneigung gegen dunkelhäutige Flüchtlinge" in aller Form entschuldige, da diese von Richter Haefeli als Beleidung empfundene Wortwahl auf den ersten Blick tatsächlich ehrverletzend erscheinen möge, was nicht in seiner Absicht gewesen sei, weshalb er "pathologisch" durch "auffällig" ersetzen und damit die Ursache offen lassen wolle, weshalb Richter Haefeli Asylgesuche aus Sri Lanka gnadenlos negativ beurteile, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser Verfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1), dass in Fällen, in welchen die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund bestreitet, die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand befindet (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei der Entscheid in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen ergeht (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass eine solche Konstellation vorliegt, da die vom Gesuchsteller gerügte Gerichtsperson in ihrer Stellungnahme das Vorliegen von Ausstandsgründen bestreitet, dass eine Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, gehalten ist, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]), dass in der Gesuchseingabe vom 26. Januar 2016 auf die von Richter Fulvio Haefeli erlassene Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 Bezug genommen wird, dass das Ausstandsbegehren innert nützlicher Frist (Art. 38 Abs. 1 BGG) und in der zu beachtenden Form eingereicht wurde, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren D-8420/2015 Partei und entsprechend zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert ist, dass demnach die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt sind und auf das Gesuch einzutreten ist, dass das gesetzlich abschliessend geregelte Ausstandsverfahren über die Stellungnahme hinaus keinen Schriftenwechsel vorsieht, dem Gesuchsteller jedoch die genannte Stellungnahme mit Verfügung vom 1. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich bis zum 11. Februar 2016 dazu zu äussern, dass mit Eingabe vom 11. Februar 2016 eine Replik ins Recht gelegt wurde, dass von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage kommt , sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich der Gesuchsteller denn auch ausdrücklich beruft, dass gemäss dieser Bestimmung Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten haben, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten", dass dieser Bestimmung die Funktion einer Auffangklausel zukommt, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 34, N. 6, 16 und 17), dass unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG unter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion fällt, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19), dass ein Richter oder eine Richterin praxisgemäss nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist (vgl. BVGE 2007/5 m.w.H.), dass zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin vielmehr weitere Gründe hinzutreten müssten, was namentlich dann der Fall ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der zuständige Richter oder die zuständige Richterin habe sich bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt, die einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei, und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119), dass zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden muss, dass es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]), dass dabei jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen), dass richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur dann in Frage stellen können, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen), dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln muss, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe geltend macht, es sei in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 zu Unrecht auf mutwillige Prozessführung erkannt worden, dass es Richter Haefeli an der richterlichen Objektivität fehle, er seit Jahren völlig unzureichende Sachkenntnisse bezüglich Sri Lanka besitze und es wiederholt zu Fehlurteilen gekommen sei sowie eine persönliche Feindschaft zu ihm oder seinem Rechtsvertreter bestehen müsse, ansonsten nicht erklärbar sei, weshalb er gemäss der fraglichen Zwischenverfügung mit seiner Asylbeschwerde rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgen würde, dass diese Vorbringen aufgrund der Aktenlage indes nicht zu überzeugen vermögen, dass - wie bereits festgehalten - selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde, da ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache nicht genügen, eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson aufzuzeigen, dass sich aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 entgegen den Argumenten im Ausstandsbegehren keine Hinweise dafür ergeben, der zuständige Instruktionsrichter sei nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt, dass die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 hinreichend offen formuliert sind und nicht darauf hindeuten, Richter Fulvio Haefeli könnte im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebenenfalls zu revidieren, dass auch nicht von einer krassen Fehlbeurteilung ausgegangen werden kann, wird in der erwähnten Verfügung doch differenziert dargelegt, weshalb den Beschwerdeanträgen keine Folge geleistet wird, dass insbesondere auch der Umstand, dass Richter Fulvio Haefeli aufgrund der Einreichung von als gefälscht zu erachtenden Beweismitteln die Rechtsbegehren nicht nur als aussichtslos erachtete, sondern auch als mutwillige Prozessführung bezeichnete, seine Befangenheit nicht zu begründen vermag, da er seine Einschätzung in der Sache unter Hinweis auf die konkreten Vorbringen und Beweismittel sowie das prozessuale Verhalten des Gesuchstellers soweit begründete, wie es im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozesschancen erforderlich ist, dass entsprechend von einer mutwilligen Prozessführung ausgegangen und der zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leistende Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1200.- erhöht wurde, wobei die Anhebung des Kostenvorschusses von üblicherweise Fr. 600.- auf Fr. 1200.- gestützt auf die oben dargelegte Begründung gesetzlich vorgesehen ist und daher vorliegend kein ausserordentliches Vorkommnis im Rahmen der Beschwerdeinstruktion darstellt und keine Voreingenommenheit zu begründen vermag, dass der Umstand, wonach die Erwägungen des Instruktionsrichters augenscheinlich der rechtlichen Einschätzung des Gesuchstellers zuwiderlaufen, offensichtlich nichts zu ändern vermag, dass nach vorstehenden Erwägungen keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht wurden, welche im Verfahren D-8420/2015 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden, dass bei dieser Sachlage das Ausstandsbegehren abzuweisen ist, womit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass besteht, dem Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG), dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Gesuchsvorbringen einzugehen, dass die Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiterführung des Verfahrens D-8420/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen sind, dass dem Gesuchsteller bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE), dass den in der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 gestellten Anträgen, es sei der Rechtsvertreter sowohl gestützt auf Art. 60 Abs. 1 VwVG als auch auf gestützt auf Art. 60 Abs. 2 VwVG mit einer angemessenen Ordnungsbusse zu bestrafen, nicht stattzugeben ist, da den betroffenen Gerichtspersonen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 BGG kein Antragsrecht eingeräumt wird und sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. Februar 2016 für seine Wortwahl entschuldigte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-8420/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: