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D-83/2014

D-83/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Aussagen chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ im Kreis C._______ (andere Schreibweisen: [...]) im Regierungsbezirk Xigazê (Shigatse) in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben verliess sie die Volksrepublik China am 18. November 2010 in Richtung Nepal, wo sie sich bis zum 9. Mai 2011 aufgehalten habe. Am 10. Mai 2011 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2011 summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs. In der Folge liess das BFM mittels eines vom 28. Juni 2011 datierenden LINGUA-Gutachtens die Herkunft der Beschwerdeführerin analysieren. Zu den Ergebnissen dieses Gutachtens gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2011 im Rahmen einer mündlichen Befragung das rechtliche Gehör. Am 19. Juli 2011 führte das BFM eine eingehende Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe am 14. November 2010 auf der Strasse in B._______ einen Mönch getroffen. Dieser habe ihr gesegnete Halsbänder mit Amuletten gegeben, die den Dalai Lama gezeigt hätten. Diese Halsbänder habe sie gleichentags an verschiedene Jugendliche verteilt. Noch am selben Tag sei sie durch eine Nachbarin gewarnt worden, sie werde durch die chinesische Polizei gesucht. Deshalb habe sie auf Anraten ihres Vaters in der folgenden Nacht die Flucht ergriffen. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Juli 2011, die Feststellung - bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2011 wurde unter anderem festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Vollzugs beschränke, während die Verfügung vom 19. Juli 2011 im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sei. G. Mit Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 wurde die Beschwerde vom 18. August 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht insofern gutgeheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Des Weiteren wurde die Sache bezüglich der Punkte der Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, das Bundesamt habe entscheidwesentliche Rechtsfragen nicht rechtsgenüglich geprüft und den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. H. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung an das BFM vom 20. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, das Asylverfahren weiterzuführen, wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeordnet. I. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung an das BFM vom 9. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe durch das Bundesamt noch keinerlei Anzeichen für die Weiterführung des Verfahrens erhalten, was aus ihrer Sicht einer erheblichen Rechtsverzögerung gleichkomme. J. Am 28. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM erneut angehört, wobei das Schwergewicht der Befragung auf ihrer Herkunft aus Tibet, dem Zeitpunkt und den Umständen ihrer Ausreise aus Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China sowie ihres Aufenthalts in Nepal lag. Auf die dabei gemachten Angaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (eröffnet am 5. Dezember 2013) verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt habe, und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Anlass dafür geben würden, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling zu anerkennen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit verheimlicht, woraus zu schliessen sei, dass die im Heimatstaat herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spreche. L. L.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 6. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 gewährt, unter Ausschluss gewisser als der Geheimhaltung unterliegend erachteter Aktenstücke. L.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr in Ergänzung zur mit dem Schreiben vom 9. Dezember 2013 gewährten Akteneinsicht auch Einblick in das im Dossier enthaltene LINGUA-Gutachten zu gewähren. L.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2013 lehnte das BFM die Akteneinsicht in das LINGUA-Gutachten ab. L.d Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2013 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag insofern, als sich dieser auf die Anhörung der sogenannten LINGUA-CD beziehe. L.e Diesem letztgenannten Antrag gab das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 statt. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2014 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Als Beweismittel wurde unter anderem ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des genannten Schreibens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Aufgrund einer fehlerhaften Adressierung an den alten Standort des Bundesverwaltungsgerichts ging die Eingabe vom 6. Januar 2014 zwar gleichentags bei der schweizerischen Post ein, wurde jedoch nicht zugestellt, sondern an die Beschwerdeführerin retourniert. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2014 übergab die Beschwerdeführerin die genannte Eingabe erneut der schweizerischen Post. Mit weiterer Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2014 wurde die versehentliche Adressierung erläutert, mitsamt Couvert und Quittung der ersten Postsendung. O. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdefrist als eingehalten zu betrachten ist. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. Feb­ruar 2014 gutgeheissen. Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. P. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Q. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. R. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 wurde der Beschwerde­führerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. März 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts. T. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, ob und inwiefern sich aus der mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 verbundenen Praxisänderung (bezüglich der Frage der chinesischen Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden tibetischer Ethnie) für die von ihr geltend gemachten Beschwerdegründe konkrete Auswirkungen ergeben. U. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre - wie mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 festgestellt wurde - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Zunächst ist zu rekapitulieren, welche hauptsächlichen Feststellungen mit dem Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 - das ausschliesslich die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Vollzugs zum Gegenstand hatte, nachdem die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen war - getroffen wurden.

E. 3.1 Zum einen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM bestätigt, gestützt auf das im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführte LINGUA-Gutachten könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China am 18. November 2010 im Dorf B._______ im Kreis C._______ im Regierungsbezirk Xigazê in der Autonomen Region Tibet gelebt habe. Dabei wurde im Urteil vom 12. Juni 2012 ausgeführt, angesichts der äusserst mangelhaften landeskundlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion sei es als offensichtlich zu erachten, dass sie nicht im geltend gemachten Zeitraum dort lebte und entsprechend sozialisiert wurde. Für die weitere diesbezügliche Begründung ist auf das genannte Urteil (E. 4) zu verweisen.

E. 3.2 Zum anderen wurde auf die damals gültige, auf Entscheide der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zurückgehende Rechtsprechung Bezug genommen, wonach Personen tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben hatten und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist waren, dort ein Asylgesuch gestellt hatten und über eine längere Zeit verblieben waren, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen gehabt hätten (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4). Gestützt auf diese damalige Praxis war die Frage zu stellen, ob der Beschwerdeführerin möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zukomme. Des Weiteren wurde auf die damals gültige Rechtsprechung hingewiesen, wonach ausserdem bei exiltibetischen Gesuchstellern davon auszugehen war, dass sie in der Regel, auch wenn sie sich möglicherweise längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten hatten, nicht unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besässen (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3).

E. 3.3 Im Zusammenhang mit den soeben genannten Fragestellungen wurde schliesslich festgestellt, das BFM habe es unterlassen, die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen bezüglich China in rechtsgenüglicher Weise zu prüfen, beziehungsweise es seien nicht die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte über die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin vorhanden, die es zulassen würden, die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen abschliessend zu prüfen. Somit habe einerseits das BFM entscheidwesentliche Rechtsfragen nicht rechtsgenüglich geprüft, und andererseits sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht als vollständig abgeklärt zu erachten.

E. 4.1 Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurde die ehemals gültige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3), wonach auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei, überprüft und aktualisiert. In einem weiteren Schritt wurde diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Ver-letzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb. 5.10).

E. 4.2 Mit dem genannten Urteil wurde ausserdem festgehalten, dass die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (a.a.O., E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich a.a.O., E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.

E. 4.3 Die hauptsächlichen Anträge der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, weil es sich bei ihr um eine illegal aus China ausgereiste Tibeterin chinesischer Staatsangehörigkeit handle - sind zum heutigen Zeitpunkt auf der Grundlage der mit dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 erfolgten Praxisänderung zu beurteilen.

E. 4.4.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Frage gewährt, ob und inwiefern sich aus dieser Praxisänderung für die von ihr geltend gemachten Beschwerdegründe konkrete Folgen ergeben. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 nahm sie dazu im Wesentlichen folgendermassen Stellung: Das Urteil E-2981/ 2012 vom 20. Mai 2014 habe nur indirekte Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. In jenem Urteil sei auf ein korrektes LINGUA-Gutachten abgestellt worden, dem ein entsprechender hoher Beweiswert zukomme. Hingegen halte die in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchgeführte LINGUA-Analyse - wie bereits mit der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei - den Anforderungen an ein solches Gutachten nicht stand. Den Ergebnissen der Analyse sei zu widersprechen, und es sei daran festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft zutreffend seien. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt.

E. 4.4.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 bereits abschliessend beurteilt wurde, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, nicht nur aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, sondern aus ihrem Heimatstaat erst am 18. November 2010 ausgereist ist, bevor sie nach einem halbjährigen Aufenthalt in Nepal in die Schweiz gelangte. Wie bereits angemerkt wurde (zuvor, E. 3.1), hielt auch das Bundesverwaltungsgericht dafür, dass die von der Vorinstanz getroffene Folgerung, die Beschwerdeführerin habe nicht im geltend gemachten Zeitraum in ihrer angeblichen Herkunftsregion gelebt, als zutreffend zu erachten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Feststellung im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgebracht hat, die allenfalls eine revisionsweise erneute Überprüfung rechtfertigen könnten, ist auf diese Frage nicht mehr weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber lässt sich immerhin noch anmerken, dass auch die am 28. November 2013 durchgeführte erneute Anhörung der Beschwerdeführerin keine Erkenntnisse hervorbrachte, welche die mit dem Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 gezogenen Schlüsse in Bezug auf ihre Herkunft in Zweifel ziehen könnten.

E. 4.5 Im vorliegenden Fall ist zwar die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat sie zur Frage, in welchem Staat sie tatsächlich ihre Sozialisierung erfahren hat und wo sie sich in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, unglaubhafte Angaben gemacht. Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht in der Volksrepublik China - auch wenn eine allfällige frühe Erstsozialisation im tibetischen Kulturraum in China, so namentlich im Regierungsbezirk Xigazê in der Autonomen Region Tibet, nicht ausgeschlossen ist -, sondern in der exiltibetischen Diaspora, mutmasslich in Nepal oder Indien, gelebt hat. Die Verweigerung glaubhafter Informationen in Bezug auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des Urteils E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 aufzufassen. Damit verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal oder in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist ferner eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien verunmöglicht. Aus der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ergibt sich nichts, was diesbezüglich von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als mangels konkreter anderweitiger Hinweise der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in ihren bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun Nepal oder Indien.

E. 4.7 Angehörige der tibetischen Ethnie, welche zugleich chinesische Staatsangehörige sind, haben in Bezug auf die Volksrepublik China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie nach einer illegalen Ausreise aus China und entsprechendem Aufenthalt im Ausland als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden, und erfüllen insofern - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2009/29). Aufgrund dieser potentiellen Gefährdung ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen (Urteil E-2981/2012 E. 5.11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die chinesische Staatsangehörigkeit tatsächlich gegeben ist oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht überprüfbar ist, ob eine Person tibetischer Ethnie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.

E. 4.8 Die Beschwerdeführerin gehört unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie an, womit die Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist, dass sie trotz der unglaubhaften Angaben in Bezug auf ihre Herkunft die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist.

E. 5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen ist.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-83/2014/plo Urteil vom 17. Oktober 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (tibetischer Herkunft), vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet, HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N_______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Aussagen chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ im Kreis C._______ (andere Schreibweisen: [...]) im Regierungsbezirk Xigazê (Shigatse) in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben verliess sie die Volksrepublik China am 18. November 2010 in Richtung Nepal, wo sie sich bis zum 9. Mai 2011 aufgehalten habe. Am 10. Mai 2011 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2011 summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs. In der Folge liess das BFM mittels eines vom 28. Juni 2011 datierenden LINGUA-Gutachtens die Herkunft der Beschwerdeführerin analysieren. Zu den Ergebnissen dieses Gutachtens gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2011 im Rahmen einer mündlichen Befragung das rechtliche Gehör. Am 19. Juli 2011 führte das BFM eine eingehende Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe am 14. November 2010 auf der Strasse in B._______ einen Mönch getroffen. Dieser habe ihr gesegnete Halsbänder mit Amuletten gegeben, die den Dalai Lama gezeigt hätten. Diese Halsbänder habe sie gleichentags an verschiedene Jugendliche verteilt. Noch am selben Tag sei sie durch eine Nachbarin gewarnt worden, sie werde durch die chinesische Polizei gesucht. Deshalb habe sie auf Anraten ihres Vaters in der folgenden Nacht die Flucht ergriffen. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Juli 2011, die Feststellung - bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2011 wurde unter anderem festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Vollzugs beschränke, während die Verfügung vom 19. Juli 2011 im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sei. G. Mit Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 wurde die Beschwerde vom 18. August 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht insofern gutgeheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Des Weiteren wurde die Sache bezüglich der Punkte der Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, das Bundesamt habe entscheidwesentliche Rechtsfragen nicht rechtsgenüglich geprüft und den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. H. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung an das BFM vom 20. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, das Asylverfahren weiterzuführen, wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeordnet. I. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung an das BFM vom 9. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe durch das Bundesamt noch keinerlei Anzeichen für die Weiterführung des Verfahrens erhalten, was aus ihrer Sicht einer erheblichen Rechtsverzögerung gleichkomme. J. Am 28. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM erneut angehört, wobei das Schwergewicht der Befragung auf ihrer Herkunft aus Tibet, dem Zeitpunkt und den Umständen ihrer Ausreise aus Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China sowie ihres Aufenthalts in Nepal lag. Auf die dabei gemachten Angaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (eröffnet am 5. Dezember 2013) verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt habe, und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Anlass dafür geben würden, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling zu anerkennen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit verheimlicht, woraus zu schliessen sei, dass die im Heimatstaat herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spreche. L. L.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 6. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 gewährt, unter Ausschluss gewisser als der Geheimhaltung unterliegend erachteter Aktenstücke. L.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr in Ergänzung zur mit dem Schreiben vom 9. Dezember 2013 gewährten Akteneinsicht auch Einblick in das im Dossier enthaltene LINGUA-Gutachten zu gewähren. L.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2013 lehnte das BFM die Akteneinsicht in das LINGUA-Gutachten ab. L.d Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2013 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag insofern, als sich dieser auf die Anhörung der sogenannten LINGUA-CD beziehe. L.e Diesem letztgenannten Antrag gab das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 statt. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2014 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Als Beweismittel wurde unter anderem ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des genannten Schreibens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Aufgrund einer fehlerhaften Adressierung an den alten Standort des Bundesverwaltungsgerichts ging die Eingabe vom 6. Januar 2014 zwar gleichentags bei der schweizerischen Post ein, wurde jedoch nicht zugestellt, sondern an die Beschwerdeführerin retourniert. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2014 übergab die Beschwerdeführerin die genannte Eingabe erneut der schweizerischen Post. Mit weiterer Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2014 wurde die versehentliche Adressierung erläutert, mitsamt Couvert und Quittung der ersten Postsendung. O. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdefrist als eingehalten zu betrachten ist. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. Feb­ruar 2014 gutgeheissen. Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. P. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Q. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. R. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 wurde der Beschwerde­führerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. März 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts. T. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, ob und inwiefern sich aus der mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 verbundenen Praxisänderung (bezüglich der Frage der chinesischen Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden tibetischer Ethnie) für die von ihr geltend gemachten Beschwerdegründe konkrete Auswirkungen ergeben. U. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre - wie mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 festgestellt wurde - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Zunächst ist zu rekapitulieren, welche hauptsächlichen Feststellungen mit dem Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 - das ausschliesslich die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Vollzugs zum Gegenstand hatte, nachdem die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen war - getroffen wurden. 3.1 Zum einen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM bestätigt, gestützt auf das im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführte LINGUA-Gutachten könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China am 18. November 2010 im Dorf B._______ im Kreis C._______ im Regierungsbezirk Xigazê in der Autonomen Region Tibet gelebt habe. Dabei wurde im Urteil vom 12. Juni 2012 ausgeführt, angesichts der äusserst mangelhaften landeskundlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion sei es als offensichtlich zu erachten, dass sie nicht im geltend gemachten Zeitraum dort lebte und entsprechend sozialisiert wurde. Für die weitere diesbezügliche Begründung ist auf das genannte Urteil (E. 4) zu verweisen. 3.2 Zum anderen wurde auf die damals gültige, auf Entscheide der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zurückgehende Rechtsprechung Bezug genommen, wonach Personen tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben hatten und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist waren, dort ein Asylgesuch gestellt hatten und über eine längere Zeit verblieben waren, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen gehabt hätten (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4). Gestützt auf diese damalige Praxis war die Frage zu stellen, ob der Beschwerdeführerin möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zukomme. Des Weiteren wurde auf die damals gültige Rechtsprechung hingewiesen, wonach ausserdem bei exiltibetischen Gesuchstellern davon auszugehen war, dass sie in der Regel, auch wenn sie sich möglicherweise längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten hatten, nicht unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besässen (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). 3.3 Im Zusammenhang mit den soeben genannten Fragestellungen wurde schliesslich festgestellt, das BFM habe es unterlassen, die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen bezüglich China in rechtsgenüglicher Weise zu prüfen, beziehungsweise es seien nicht die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte über die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin vorhanden, die es zulassen würden, die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen abschliessend zu prüfen. Somit habe einerseits das BFM entscheidwesentliche Rechtsfragen nicht rechtsgenüglich geprüft, und andererseits sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht als vollständig abgeklärt zu erachten. 4. 4.1 Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurde die ehemals gültige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3), wonach auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei, überprüft und aktualisiert. In einem weiteren Schritt wurde diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Ver-letzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb. 5.10). 4.2 Mit dem genannten Urteil wurde ausserdem festgehalten, dass die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (a.a.O., E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich a.a.O., E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. 4.3 Die hauptsächlichen Anträge der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, weil es sich bei ihr um eine illegal aus China ausgereiste Tibeterin chinesischer Staatsangehörigkeit handle - sind zum heutigen Zeitpunkt auf der Grundlage der mit dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 erfolgten Praxisänderung zu beurteilen. 4.4 4.4.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Frage gewährt, ob und inwiefern sich aus dieser Praxisänderung für die von ihr geltend gemachten Beschwerdegründe konkrete Folgen ergeben. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 nahm sie dazu im Wesentlichen folgendermassen Stellung: Das Urteil E-2981/ 2012 vom 20. Mai 2014 habe nur indirekte Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. In jenem Urteil sei auf ein korrektes LINGUA-Gutachten abgestellt worden, dem ein entsprechender hoher Beweiswert zukomme. Hingegen halte die in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchgeführte LINGUA-Analyse - wie bereits mit der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei - den Anforderungen an ein solches Gutachten nicht stand. Den Ergebnissen der Analyse sei zu widersprechen, und es sei daran festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft zutreffend seien. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. 4.4.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 bereits abschliessend beurteilt wurde, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, nicht nur aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, sondern aus ihrem Heimatstaat erst am 18. November 2010 ausgereist ist, bevor sie nach einem halbjährigen Aufenthalt in Nepal in die Schweiz gelangte. Wie bereits angemerkt wurde (zuvor, E. 3.1), hielt auch das Bundesverwaltungsgericht dafür, dass die von der Vorinstanz getroffene Folgerung, die Beschwerdeführerin habe nicht im geltend gemachten Zeitraum in ihrer angeblichen Herkunftsregion gelebt, als zutreffend zu erachten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Feststellung im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgebracht hat, die allenfalls eine revisionsweise erneute Überprüfung rechtfertigen könnten, ist auf diese Frage nicht mehr weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber lässt sich immerhin noch anmerken, dass auch die am 28. November 2013 durchgeführte erneute Anhörung der Beschwerdeführerin keine Erkenntnisse hervorbrachte, welche die mit dem Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 gezogenen Schlüsse in Bezug auf ihre Herkunft in Zweifel ziehen könnten. 4.5 Im vorliegenden Fall ist zwar die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat sie zur Frage, in welchem Staat sie tatsächlich ihre Sozialisierung erfahren hat und wo sie sich in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, unglaubhafte Angaben gemacht. Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht in der Volksrepublik China - auch wenn eine allfällige frühe Erstsozialisation im tibetischen Kulturraum in China, so namentlich im Regierungsbezirk Xigazê in der Autonomen Region Tibet, nicht ausgeschlossen ist -, sondern in der exiltibetischen Diaspora, mutmasslich in Nepal oder Indien, gelebt hat. Die Verweigerung glaubhafter Informationen in Bezug auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des Urteils E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 aufzufassen. Damit verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal oder in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist ferner eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien verunmöglicht. Aus der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ergibt sich nichts, was diesbezüglich von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte. 4.6 Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als mangels konkreter anderweitiger Hinweise der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in ihren bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun Nepal oder Indien. 4.7 Angehörige der tibetischen Ethnie, welche zugleich chinesische Staatsangehörige sind, haben in Bezug auf die Volksrepublik China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie nach einer illegalen Ausreise aus China und entsprechendem Aufenthalt im Ausland als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden, und erfüllen insofern - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2009/29). Aufgrund dieser potentiellen Gefährdung ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen (Urteil E-2981/2012 E. 5.11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die chinesische Staatsangehörigkeit tatsächlich gegeben ist oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht überprüfbar ist, ob eine Person tibetischer Ethnie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt. 4.8 Die Beschwerdeführerin gehört unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie an, womit die Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist, dass sie trotz der unglaubhaften Angaben in Bezug auf ihre Herkunft die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist.

5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: