Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Aussagen chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______ im Kreis D._______ im Regierungsbezirk Xigazê (andere Schreibweise: Shigatse) in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben verliess sie die Volksrepublik China am 18. November 2010 in Richtung Nepal, wo sie sich bis zum 9. Mai 2011 aufgehalten habe. Am 10. Mai 2011 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2011 summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs. In der Folge liess das BFM mittels eines vom 28. Juni 2011 datierenden LINGUA-Gutachtens die Herkunft der Beschwerdeführerin analysieren. Zu den Ergebnissen dieses Gutachtens gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2011 im Rahmen einer mündlichen Befragung das rechtliche Gehör. Am 19. Juli 2011 führte das BFM eine eingehende Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe am 14. November 2010 auf der Strasse in C._______ einen Mönch getroffen. Dieser habe ihr gesegnete Halsbänder mit Amuletten gegeben, die den Dalai Lama gezeigt hätten. Diese Halsbänder habe sie gleichentags an verschiedene Jugendliche verteilt. Noch am selben Tag sei sie durch eine Nachbarin gewarnt worden, sie werde durch die chinesische Polizei gesucht. Deshalb habe sie auf Anraten ihres Vaters in der folgenden Nacht die Flucht ergriffen. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 27. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juli 2011 gewährt. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. August 2011 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung sowie eine Abrechnung der Kosten der Rechtsvertretung ein. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2011 wurde zunächst festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Vollzugs beschränke, während die angefochtene Verfügung im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sei. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. I. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls betrifft.
E. 3.2 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden damit in materieller Hinsicht lediglich die beiden soeben genannten Aspekte.
E. 4.1 Das BFM hat die angefochtene Verfügung im Asylpunkt unter anderem darauf gestützt, die Beschwerdeführerin habe nicht, wie von ihr behauptet, von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise aus China am 18. November 2010 im Dorf C._______ im Kreis D._______ im Regierungsbezirk Xigazê in der Autonomen Region Tibet gelebt. Zu diesem Schluss ist die Vorinstanz aufgrund des vom 28. Juni 2011 datierenden LINGUA-Gutachtens gelangt.
E. 4.2 Ungeachtet dessen, dass die Frage der Asylgewährung vorliegend keinen Verfahrensgegenstand darstellt, ist in Bezug auf die Ergebnisse des genannten Gutachtens Folgendes festzustellen: Angesichts der äusserst mangelhaften landeskundlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion ist als offensichtlich zu erachten, dass sie nicht im geltend gemachten Zeitraum dort lebte und entsprechend sozialisiert wurde. So ergibt sich aus dem Gutachten unter anderem, dass die Beschwerdeführerin weder zu wichtigen Ortschaften, Flüssen und Bergen in der Nähe ihres angeblichen ständigen Wohnorts noch zur Zubereitung wichtiger tibetischer Nahrungsmittel (obwohl sie im Haushalt dafür zuständig gewesen sein will) noch zu wesentlichen Fragen der lokalen Landwirtschaft (obwohl ihre Familie von der Feldarbeit gelebt haben soll) noch zu verschiedenen sozio-kulturellen Aspekten wie beispielsweise Zahlungsmitteln, Hochzeitsbräuchen usw. überwiegend korrekte Angaben zu machen vermochte. Auch geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht den in der fraglichen Region gesprochenen tibetischen Dialekt beherrscht. Weder die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 4. Juli 2011 noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Replik vom 6. Oktober 2011 vermögen die landeskundlichen Unkenntnisse der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise zu erklären. Weder die Verwendung eines chinesischen Ausdrucks für "Polizist", worauf in der Replik insbesondere hingewiesen wird, noch weitere im vorliegenden Verfahren genannte Argumente sind zur Entkräftung der Feststellung geeignet, dass die Beschwerdeführerin in wesentlichen landeskundlichen Belangen absolut ungenügende Kenntnisse aufweist.
E. 5.1 Nachdem somit aufgrund der durchgeführten LINGUA-Analyse davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der behaupteten Region sozialisiert worden ist, stellt sich die Frage, welche weiteren Schlüsse daraus in Bezug auf die vorliegend zu prüfenden Aspekte der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung beziehungsweise des Vollzugs derselben zu ziehen sind.
E. 5.2 Wenn die Beschwerdeführerin, wie vom BFM selbst angenommen und im vorliegenden Urteil festgestellt, nicht im behaupteten Zeitraum in der angegebenen Region in Tibet lebte, ist danach zu fragen, wo sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz tatsächlich längerfristig aufhielt. Dies ist insofern von Belang, als sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführerin möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zukommt. Das BFM hat die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich angezweifelt, und es sind auch keine entsprechenden Gründe ersichtlich. Im Raum steht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Exil geboren wurde. In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass sie allenfalls tatsächlich in China beziehungsweise in Tibet geboren wurde, ihren Heimatstaat jedoch bereits vor längerer Zeit verliess, was den Mangel an landeskundlichen Kenntnissen ebenfalls erklären könnte. Diesfalls wäre ausserdem danach zu fragen, ob die Beschwerdeführerin China illegal verliess. Nach gültiger Praxis haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die chinesischen Behörden davon ausgehen, dass Tibeter, die sich ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes aufhalten, diese Gelegenheit dazu benutzen, ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai Lama - zu besuchen. Die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland wird durch die chinesischen Behörden als Verletzung des Nationalstolzes aufgefasst, was eine harte Bestrafung rechtfertige. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, diese Argumente nicht auch in Bezug auf eine Person gelten zu lassen, die sich während längerer Zeit in den tibetischen Exilkreisen in anderen Staaten, namentlich auch in Nepal und in Indien, aufgehalten haben. Es ist festzustellen, dass das BFM auf die entscheidwesentliche Frage, ob die soeben aufgeführten Aspekte auf die Beschwerdeführerin zutreffen, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen ist.
E. 5.3.1 Gemäss gültiger Rechtsprechung ist ausserdem bei exiltibetischen Gesuchstellern davon auszugehen, dass sie in der Regel, auch wenn sie sich möglicherweise längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten haben, nicht unbekannter Staatsangehörigkeit sind, sondern die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen. Dabei ist von Amtes wegen zu prüfen, ob einer Wegweisung nach China Vollzugshindernisse entgegenstehen (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin als der tibetischen Ethnie zugehörig zu betrachten. Das BFM hat es jedoch ebenfalls unterlassen, die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen bezüglich China in rechtsgenüglicher Weise zu prüfen. Unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs führte es zum einen aus, angesichts einer groben Verletzung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin nachdem diese ihre tatsächliche Herkunft verschleiere sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach Wegweisungshindernissen zu forschen. Zum anderen legte es dar, es spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs, da im Heimatstaat der Beschwerdeführerin (nämlich der Volksrepublik China) deren Vater, Ehemann und ein Bruder leben würden und somit ein intaktes familiäres Beziehungsnetz bestehe.
E. 5.3.2 Diese Argumentation des BFM ist als offensichtlich widersprüchlich zu bezeichnen. Wenn das Bundesamt gestützt auf die LINGUA-Analyse davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin eine unzutreffende Herkunft angegeben hat, kann vernünftigerweise auch nicht darauf abgestellt werden, dass sie am angeblichen Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Weiter ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte über die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sind, die es zulassen würden, die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen abschliessend zu prüfen.
E. 5.4 Somit ist zum einen festzustellen, dass das BFM entscheidwesentliche Rechtsfragen nicht beziehungsweise nicht rechtsgenüglich geprüft hat. Weiter ist der entscheidrelevante Sachverhalt nicht als vollständig abgeklärt zu erachten, und es wird am Bundesamt liegen, entsprechende Massnahmen - so insbesondere eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin - durchzuführen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Des Weiteren ist die Sache bezüglich der Punkte der Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 19. August 2011 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'270.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die - auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs beschränkte - Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 werden aufgehoben.
- Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'270.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4561/2011/sed Urteil vom 12. Juni 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], mutmasslich Volksrepublik China (tibetischer Herkunft), vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Aussagen chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______ im Kreis D._______ im Regierungsbezirk Xigazê (andere Schreibweise: Shigatse) in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben verliess sie die Volksrepublik China am 18. November 2010 in Richtung Nepal, wo sie sich bis zum 9. Mai 2011 aufgehalten habe. Am 10. Mai 2011 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2011 summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs. In der Folge liess das BFM mittels eines vom 28. Juni 2011 datierenden LINGUA-Gutachtens die Herkunft der Beschwerdeführerin analysieren. Zu den Ergebnissen dieses Gutachtens gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2011 im Rahmen einer mündlichen Befragung das rechtliche Gehör. Am 19. Juli 2011 führte das BFM eine eingehende Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe am 14. November 2010 auf der Strasse in C._______ einen Mönch getroffen. Dieser habe ihr gesegnete Halsbänder mit Amuletten gegeben, die den Dalai Lama gezeigt hätten. Diese Halsbänder habe sie gleichentags an verschiedene Jugendliche verteilt. Noch am selben Tag sei sie durch eine Nachbarin gewarnt worden, sie werde durch die chinesische Polizei gesucht. Deshalb habe sie auf Anraten ihres Vaters in der folgenden Nacht die Flucht ergriffen. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 27. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juli 2011 gewährt. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. August 2011 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung sowie eine Abrechnung der Kosten der Rechtsvertretung ein. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2011 wurde zunächst festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Vollzugs beschränke, während die angefochtene Verfügung im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sei. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. I. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls betrifft. 3.2 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden damit in materieller Hinsicht lediglich die beiden soeben genannten Aspekte. 4. 4.1 Das BFM hat die angefochtene Verfügung im Asylpunkt unter anderem darauf gestützt, die Beschwerdeführerin habe nicht, wie von ihr behauptet, von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise aus China am 18. November 2010 im Dorf C._______ im Kreis D._______ im Regierungsbezirk Xigazê in der Autonomen Region Tibet gelebt. Zu diesem Schluss ist die Vorinstanz aufgrund des vom 28. Juni 2011 datierenden LINGUA-Gutachtens gelangt. 4.2 Ungeachtet dessen, dass die Frage der Asylgewährung vorliegend keinen Verfahrensgegenstand darstellt, ist in Bezug auf die Ergebnisse des genannten Gutachtens Folgendes festzustellen: Angesichts der äusserst mangelhaften landeskundlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion ist als offensichtlich zu erachten, dass sie nicht im geltend gemachten Zeitraum dort lebte und entsprechend sozialisiert wurde. So ergibt sich aus dem Gutachten unter anderem, dass die Beschwerdeführerin weder zu wichtigen Ortschaften, Flüssen und Bergen in der Nähe ihres angeblichen ständigen Wohnorts noch zur Zubereitung wichtiger tibetischer Nahrungsmittel (obwohl sie im Haushalt dafür zuständig gewesen sein will) noch zu wesentlichen Fragen der lokalen Landwirtschaft (obwohl ihre Familie von der Feldarbeit gelebt haben soll) noch zu verschiedenen sozio-kulturellen Aspekten wie beispielsweise Zahlungsmitteln, Hochzeitsbräuchen usw. überwiegend korrekte Angaben zu machen vermochte. Auch geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht den in der fraglichen Region gesprochenen tibetischen Dialekt beherrscht. Weder die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 4. Juli 2011 noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Replik vom 6. Oktober 2011 vermögen die landeskundlichen Unkenntnisse der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise zu erklären. Weder die Verwendung eines chinesischen Ausdrucks für "Polizist", worauf in der Replik insbesondere hingewiesen wird, noch weitere im vorliegenden Verfahren genannte Argumente sind zur Entkräftung der Feststellung geeignet, dass die Beschwerdeführerin in wesentlichen landeskundlichen Belangen absolut ungenügende Kenntnisse aufweist. 5. 5.1 Nachdem somit aufgrund der durchgeführten LINGUA-Analyse davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der behaupteten Region sozialisiert worden ist, stellt sich die Frage, welche weiteren Schlüsse daraus in Bezug auf die vorliegend zu prüfenden Aspekte der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung beziehungsweise des Vollzugs derselben zu ziehen sind. 5.2 Wenn die Beschwerdeführerin, wie vom BFM selbst angenommen und im vorliegenden Urteil festgestellt, nicht im behaupteten Zeitraum in der angegebenen Region in Tibet lebte, ist danach zu fragen, wo sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz tatsächlich längerfristig aufhielt. Dies ist insofern von Belang, als sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführerin möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zukommt. Das BFM hat die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich angezweifelt, und es sind auch keine entsprechenden Gründe ersichtlich. Im Raum steht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Exil geboren wurde. In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass sie allenfalls tatsächlich in China beziehungsweise in Tibet geboren wurde, ihren Heimatstaat jedoch bereits vor längerer Zeit verliess, was den Mangel an landeskundlichen Kenntnissen ebenfalls erklären könnte. Diesfalls wäre ausserdem danach zu fragen, ob die Beschwerdeführerin China illegal verliess. Nach gültiger Praxis haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die chinesischen Behörden davon ausgehen, dass Tibeter, die sich ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes aufhalten, diese Gelegenheit dazu benutzen, ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai Lama - zu besuchen. Die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland wird durch die chinesischen Behörden als Verletzung des Nationalstolzes aufgefasst, was eine harte Bestrafung rechtfertige. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, diese Argumente nicht auch in Bezug auf eine Person gelten zu lassen, die sich während längerer Zeit in den tibetischen Exilkreisen in anderen Staaten, namentlich auch in Nepal und in Indien, aufgehalten haben. Es ist festzustellen, dass das BFM auf die entscheidwesentliche Frage, ob die soeben aufgeführten Aspekte auf die Beschwerdeführerin zutreffen, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen ist. 5.3 5.3.1 Gemäss gültiger Rechtsprechung ist ausserdem bei exiltibetischen Gesuchstellern davon auszugehen, dass sie in der Regel, auch wenn sie sich möglicherweise längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten haben, nicht unbekannter Staatsangehörigkeit sind, sondern die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen. Dabei ist von Amtes wegen zu prüfen, ob einer Wegweisung nach China Vollzugshindernisse entgegenstehen (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin als der tibetischen Ethnie zugehörig zu betrachten. Das BFM hat es jedoch ebenfalls unterlassen, die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen bezüglich China in rechtsgenüglicher Weise zu prüfen. Unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs führte es zum einen aus, angesichts einer groben Verletzung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin nachdem diese ihre tatsächliche Herkunft verschleiere sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach Wegweisungshindernissen zu forschen. Zum anderen legte es dar, es spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs, da im Heimatstaat der Beschwerdeführerin (nämlich der Volksrepublik China) deren Vater, Ehemann und ein Bruder leben würden und somit ein intaktes familiäres Beziehungsnetz bestehe. 5.3.2 Diese Argumentation des BFM ist als offensichtlich widersprüchlich zu bezeichnen. Wenn das Bundesamt gestützt auf die LINGUA-Analyse davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin eine unzutreffende Herkunft angegeben hat, kann vernünftigerweise auch nicht darauf abgestellt werden, dass sie am angeblichen Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Weiter ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte über die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sind, die es zulassen würden, die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen abschliessend zu prüfen. 5.4 Somit ist zum einen festzustellen, dass das BFM entscheidwesentliche Rechtsfragen nicht beziehungsweise nicht rechtsgenüglich geprüft hat. Weiter ist der entscheidrelevante Sachverhalt nicht als vollständig abgeklärt zu erachten, und es wird am Bundesamt liegen, entsprechende Massnahmen - so insbesondere eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin - durchzuführen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Des Weiteren ist die Sache bezüglich der Punkte der Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 19. August 2011 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'270.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die - auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs beschränkte - Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 werden aufgehoben.
3. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'270.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: