Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Das SEM trat auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 13. August 2016 mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 nicht ein, und verfügte ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Italien). Zugleich ordnete es an, sie hätten die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich hielt das SEM fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2016 beantragten die Gesuchstellenden unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass der Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Die Instruktionsrichterin im Beschwerdeverfahren D-7806/2016 entsprach dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Sie forderte die Gesuchstellenden auf, bis zum 12. Januar 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Mit Eingaben vom 3. und 10. Januar 2017 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht Beweismittel ein. E. E.a Mit Urteil D-7806/2016 vom 19. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2016 nicht ein. E.b Im Urteil wurde ausgeführt, dass weder die eingeforderte Fürsorgebestätigung eingereicht worden noch der Kostenvorschuss bezahlt worden sei. Die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 sei von der Schweizer Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht retourniert worden; die Verfügung sei an die aktuell registrierte Adresse adressiert gewesen. Gestützt auf Art. 12 AsylG gelte die Zwischenverfügung als rechtsgültig zugestellt. F. F.a Die Gesuchstellenden gelangten mit als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 7. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, dessen Urteil vom 19. Januar 2016 (recte: 2017) sei gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Wegweisungsvollzug nach Italien sei auszusetzen. Zugleich ersuchten sie um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung gemäss Art. 24 VwVG. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien, eine Bestätigung der (...) vom 2. Februar 2017 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gesuchstellenden vom 3. Februar 2017 bei. F.b Die Eingabe wird damit begründet, dass die Gesuchstellenden die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 nie erhalten hätten. Ihre Wohnung befinde sich in einer temporären Unterkunft, die aus Containern bestehe, welche keinen eigenen Briefkasten hätten. Die Post werde von einem Angestellten der (...) an die Adressaten verteilt; sie werde vor die Tür der Adressaten gelegt oder an eine Infotafel gehängt. Diese Verteilpraxis könne zu Verlusten führen. Gemäss der Bestätigung einer Sozialhelferin vom 2. Februar 2017 sei es üblich, dass bei der Postverteilung Briefe verschwänden. Demnach sei anzunehmen, dass die Verfügung vom 28. Dezember 2016 aus diesen Gründen verschwunden sei. Die Gesuchstellenden oder ihr Ehemann beziehungsweise Vater seien in Erwartung einer Verfügung des Gerichts immer zu Hause geblieben, weshalb nicht möglich sei, dass die Verfügung angekommen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sie während laufender Frist weitere Eingaben an das Gericht hätten machen sollen, ohne zur Verfügung vom 28. Dezember 2016 Stellung zu nehmen. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Eingabe vom 7. Februar 2017 wird als Revisionsgesuch bezeichnet, in der Sache wird jedoch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung ersucht, was insbesondere den Ausführungen unter II. Bst. c derselben zu entnehmen ist. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet indessen nicht, sofern die Gültigkeitsanforderungen der zutreffenden Rechtsvorkehr erfüllt sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013; S. 128; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 50 und 198).
E. 2.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ist vorliegend ein Dreierspruchkörper einzusetzen.
E. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
E. 3.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109).
E. 3.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 6).
E. 3.4 Die Gesuchstellenden haben mit ihrer Eingabe vom 7. Februar 2017 die versäumte Rechtshandlung (Einreichung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit) fristgerecht nachgeholt. Auf die als frist- und formgerecht eingereicht zu bezeichnende Laien-Eingabe vom 7. Februar 2017 ist somit einzutreten (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Aufgrund der Bestätigung der (...) vom 2. Februar 2017 steht fest, dass die an die Wohnadresse der Gesuchstellenden adressierte Post in einen Sammelbriefkasten eingeworfen wird. Die Post werde von einem Mitarbeiter der (...) geleert und grundsätzlich unter der Wohnungstür durchgeschoben. Es sei vorgekommen, dass Abholungseinladungen von der Post an die Infotafel der Siedlung gehängt worden seien, und es sei wiederholt zu Schwierigkeiten bei der Verteilung der Post gekommen. Briefe seien verloren gegangen oder zu spät zugestellt worden.
E. 4.2 Vorliegend steht zwar nicht fest, dass die Abholungseinladung den Gesuchstellenden nicht zur Kenntnis gelangte, es kann aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Abholungseinladung sei in ihre Hände gelangt. Angesichts der Tatsache, dass sie sich nach Einreichung der Beschwerde zweimal an das Bundesverwaltungsgericht wandten und bei der Abfassung der Beschwerde und den nachträglich zugestellten Beweismitteln von einer der Amtssprache mächtigen Person unterstützt wurden, darf davon ausgegangen werden, die Gesuchstellenden hätten die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 abgeholt und darauf reagiert, sollte ihnen die Abholungseinladung ausgehändigt worden beziehungsweise diese in ihren Machtbereich gelangt sein. Angesichts der beschriebenen, als äusserst problematisch zu wertenden Postverteilungspraxis in der Wohnsiedlung (...), ist von objektiven Gründen auszugehen, die für das Versäumnis der Gesuchstellenden, fristgerecht eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verantwortlich waren. Die Tatsache, dass sie nicht auf die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 reagierten, ist angesichts der konkreten Umstände als unverschuldet zu betrachten.
E. 4.3 Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7806/2016 vom 19. Januar 2017 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 6.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Die Gesuchstellenden waren im vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahren nicht vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden. Somit ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das mit der Eingabe vom 7. Februar 2017 gestellte Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7806/2016 vom 19. Januar 2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-836/2017 Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 / D-7806/2016. Sachverhalt: A. Das SEM trat auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 13. August 2016 mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 nicht ein, und verfügte ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Italien). Zugleich ordnete es an, sie hätten die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich hielt das SEM fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2016 beantragten die Gesuchstellenden unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass der Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Die Instruktionsrichterin im Beschwerdeverfahren D-7806/2016 entsprach dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Sie forderte die Gesuchstellenden auf, bis zum 12. Januar 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Mit Eingaben vom 3. und 10. Januar 2017 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht Beweismittel ein. E. E.a Mit Urteil D-7806/2016 vom 19. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2016 nicht ein. E.b Im Urteil wurde ausgeführt, dass weder die eingeforderte Fürsorgebestätigung eingereicht worden noch der Kostenvorschuss bezahlt worden sei. Die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 sei von der Schweizer Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht retourniert worden; die Verfügung sei an die aktuell registrierte Adresse adressiert gewesen. Gestützt auf Art. 12 AsylG gelte die Zwischenverfügung als rechtsgültig zugestellt. F. F.a Die Gesuchstellenden gelangten mit als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 7. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, dessen Urteil vom 19. Januar 2016 (recte: 2017) sei gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Wegweisungsvollzug nach Italien sei auszusetzen. Zugleich ersuchten sie um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung gemäss Art. 24 VwVG. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien, eine Bestätigung der (...) vom 2. Februar 2017 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gesuchstellenden vom 3. Februar 2017 bei. F.b Die Eingabe wird damit begründet, dass die Gesuchstellenden die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 nie erhalten hätten. Ihre Wohnung befinde sich in einer temporären Unterkunft, die aus Containern bestehe, welche keinen eigenen Briefkasten hätten. Die Post werde von einem Angestellten der (...) an die Adressaten verteilt; sie werde vor die Tür der Adressaten gelegt oder an eine Infotafel gehängt. Diese Verteilpraxis könne zu Verlusten führen. Gemäss der Bestätigung einer Sozialhelferin vom 2. Februar 2017 sei es üblich, dass bei der Postverteilung Briefe verschwänden. Demnach sei anzunehmen, dass die Verfügung vom 28. Dezember 2016 aus diesen Gründen verschwunden sei. Die Gesuchstellenden oder ihr Ehemann beziehungsweise Vater seien in Erwartung einer Verfügung des Gerichts immer zu Hause geblieben, weshalb nicht möglich sei, dass die Verfügung angekommen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sie während laufender Frist weitere Eingaben an das Gericht hätten machen sollen, ohne zur Verfügung vom 28. Dezember 2016 Stellung zu nehmen. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Eingabe vom 7. Februar 2017 wird als Revisionsgesuch bezeichnet, in der Sache wird jedoch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung ersucht, was insbesondere den Ausführungen unter II. Bst. c derselben zu entnehmen ist. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet indessen nicht, sofern die Gültigkeitsanforderungen der zutreffenden Rechtsvorkehr erfüllt sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013; S. 128; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 50 und 198). 2. 2.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ist vorliegend ein Dreierspruchkörper einzusetzen. 3. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 3.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109). 3.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 6). 3.4 Die Gesuchstellenden haben mit ihrer Eingabe vom 7. Februar 2017 die versäumte Rechtshandlung (Einreichung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit) fristgerecht nachgeholt. Auf die als frist- und formgerecht eingereicht zu bezeichnende Laien-Eingabe vom 7. Februar 2017 ist somit einzutreten (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Aufgrund der Bestätigung der (...) vom 2. Februar 2017 steht fest, dass die an die Wohnadresse der Gesuchstellenden adressierte Post in einen Sammelbriefkasten eingeworfen wird. Die Post werde von einem Mitarbeiter der (...) geleert und grundsätzlich unter der Wohnungstür durchgeschoben. Es sei vorgekommen, dass Abholungseinladungen von der Post an die Infotafel der Siedlung gehängt worden seien, und es sei wiederholt zu Schwierigkeiten bei der Verteilung der Post gekommen. Briefe seien verloren gegangen oder zu spät zugestellt worden. 4.2 Vorliegend steht zwar nicht fest, dass die Abholungseinladung den Gesuchstellenden nicht zur Kenntnis gelangte, es kann aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Abholungseinladung sei in ihre Hände gelangt. Angesichts der Tatsache, dass sie sich nach Einreichung der Beschwerde zweimal an das Bundesverwaltungsgericht wandten und bei der Abfassung der Beschwerde und den nachträglich zugestellten Beweismitteln von einer der Amtssprache mächtigen Person unterstützt wurden, darf davon ausgegangen werden, die Gesuchstellenden hätten die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 abgeholt und darauf reagiert, sollte ihnen die Abholungseinladung ausgehändigt worden beziehungsweise diese in ihren Machtbereich gelangt sein. Angesichts der beschriebenen, als äusserst problematisch zu wertenden Postverteilungspraxis in der Wohnsiedlung (...), ist von objektiven Gründen auszugehen, die für das Versäumnis der Gesuchstellenden, fristgerecht eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verantwortlich waren. Die Tatsache, dass sie nicht auf die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 reagierten, ist angesichts der konkreten Umstände als unverschuldet zu betrachten. 4.3 Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7806/2016 vom 19. Januar 2017 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.
5. Bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die Gesuchstellenden waren im vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahren nicht vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden. Somit ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das mit der Eingabe vom 7. Februar 2017 gestellte Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7806/2016 vom 19. Januar 2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: