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D-832/2020

D-832/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. September 2015 um Asyl in der Schweiz. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei 1996 in den eritreischen Nationaldienst einberufen, seither jedoch nie aus dem Dienst entlassen worden und habe trotz einer Verletzung weiterhin dienen müssen. Seine letzte Stationierung sei auf dem Stützpunkt B._______ gewesen, wo er als Wache eingesetzt worden sei und in der Küche habe aushelfen müssen. Vergeblich habe er auf seine Demobilisierung gehofft und sei weder befördert worden noch habe er regelmässigen Urlaub erhalten. Nachdem ein Heimurlaub an Ostern 2014 verweigert worden sei, habe er sich spontan zur Flucht entschlossen. Gegen Abend sei er vom Stützpunkt weggerannt und habe sich bis zum frühen Morgen gegen vier Uhr in der Umgebung des Stützpunktes versteckt gehalten. Am nächsten Tag - am (...). April 2014 - habe er die in ungefähr ein einhalb Stunden zu Fuss erreichbare äthiopische Grenze überquert. B. Mit Entscheid des SEM vom 23. Mai 2018 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Juni 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses im Sinne von Art. 111 Bst. b AsylG nicht ein (Urteil des BVGer D-3535/2018 vom 17. Juli 2018). C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2019 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei ihm die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Zudem beantragte er die Aussetzung der Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Verfahrens im Sinne von vorsorglichen Massnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten inklusive einem Verzicht auf Kostenvorschusses. Als neue Beweismittel legte er dem Wiedererwägungsgesuch drei Schreiben inklusive entsprechenden Übersetzungen von Personen, welche gemeinsam mit ihm im Militär gedient hätten, bei. D. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 23. Dezember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, hielt fest, dass die Verfügung vom 23. Mai 2018 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung zu konstituieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Einsetzung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Februar 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens neue Beweismittel eingereicht wurden, die erst danach erstellt wurden und mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und 13.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid dar, die vom Beschwerdeführer behauptete Desertion an (...) 2014 könne - wie dies bereits im ablehnenden Asylentscheid von 23. Mai 2018 festgehalten worden sei - nicht der Wahrheit entsprechen und er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt wegen gesundheitlichen Gründen aus dem eritreischen Nationaldienst entlassen worden. Seine Vorbringen hinsichtlich seiner Desertion an (...) 2014 seien aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen als unglaubhaft eingestuft worden. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 bereits bestätigt. Demensprechend führe eine blosse illegale Ausreise ohne weitere Anknüpfungspunkte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Asylanerkennung. Zudem seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm eine erneute Einberufung in den Militärdienst drohen würde, weshalb einem Wegweisungsvollzug nichts im Weg stehen würde. An der bezweifelten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden auch die eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen nichts zu ändern vermögen, da er weder im ordentlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gegen den ablehnenden Asylentscheid diese drei Personen namentlich erwähnt habe. Aus seinen Schilderungen gehe nirgends hervor, dass diese an (...) 2014 mit ihm Dienst geleistet hätten und somit als Zeugen zu seinem Militärdienst und seiner Desertion glaubhafte Aussagen machen könnten. Vielmehr falle auf, dass die Schreiben inhaltlich sehr ähnlich und zudem sehr kurz sowie allgemein gehalten verfasst worden seien. Es würde der Eindruck von in Auftrag gegebenen Gefälligkeitsschreiben entstehen. Insgesamt seien die drei Zeugenschreiben zwar als neu, jedoch als unerheblich einzustufen.

E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz lasse zu Unrecht die neuen vorgelegten Beweismittel für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches ausser Acht, da sie die Glaubhaftigkeit der im Asylverfahren vorgebrachten langen Dienstzeit bezweifelt habe. Gerade durch die eingereichten Schreiben würden die Zweifel, er habe das Militär bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen, entkräftet. Es sei unhaltbar, dass den Schreiben jeglicher Beweiswert abgesprochen werde, und dies lediglich aus dem Grund, weil er diese Personen im vorhergehenden Verfahren nicht erwähnt habe. Dazu habe es keinen Grund gegeben. Zudem sei festzuhalten, dass diese drei Personen nicht die eigentliche Desertion beobachtet hätten, sondern bestätigen würden, sie seien gemeinsam zur selben Zeit auf dem gleichen Stützpunkt stationiert gewesen. Die Ähnlichkeit des Inhalts sei darauf zurückzuführen, dass die Schreiben von einem Dolmetscher übersetzt worden seien, was dem Wahrheitsgehalt jedoch nicht abträglich sei. Schliesslich sei klarzustellen, dass es sich bei den Schreiben weder um einen Auftrag des Beschwerdeführers noch um Gefälligkeitsschreiben handle.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt. Es ist daher zu prüfen, ob dieses Gründe enthält, um die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2018 zu beseitigen.

E. 6.2 Die Vorinstanz argumentierte unter Anderem in ihrer Verfügung, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers respektive die Schlussfolgerungen des Asylentscheids vom 23. Mai 2018 bestätigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Zwischenverfügung lediglich um eine summarische Prüfung für die Beurteilung der Prozesschancen, jedoch nicht um ein rechtskräftiges Urteil handelt, auf welches abgestützt werden könnte, da keine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen worden war.

E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind vom 28. September 2019 sowie vom 30. September 2019 datiert und somit nach dem Urteil D-3535/2018 vom 17. Juli 2018 entstanden. Die dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Bestätigungsschreiben der drei ehemaligen Soldaten, welche zur gleichen Zeit auf dem gleichen Stützpunkt gedient haben sollen, sind nicht geeignet, um die Militärzeit des Beschwerdeführers beim eritreischen Nationaldienst belegen zu können, zumal sie über einen geringen Beweiswert verfügen und ebenso hätten in Auftrag gegeben worden sein, jedoch sicherlich nicht als unabhängig und ohne äusseren Anlass redigiert erachtet werden können. So fällt auf, dass aus zwei der drei Schreiben nicht hervorgeht, in welcher Beziehung die Soldaten während der Militärzeit zum Beschwerdeführer gestanden sind. Aus den äusserst knappen Niederschriften wird zudem lediglich ersichtlich, dass sie gemeinsam im selben Regiment, derselben Brigade und demselben Bataillon gewesen seien, jedoch nicht, an welchem Ort sie wo gemeinsam stationiert gewesen seien. Überdies verbleibt es unklar, wie er die drei ehemaligen Soldaten in Deutschland hat ausfindig machen können. Weder aus den Schreiben noch anhand der Eingabe wird dies ersichtlich. Wenig einleuchtend und nachvollziehbar erscheint ferner die Tatsache, dass C._______ sich bereits seit 2015 in Deutschland aufgehalten haben soll und der Beschwerdeführer erst so lange Zeit später Kontakt mit diesem aufgenommen hatte, obwohl sie bereits seit ihrer gemeinsamen Militärzeit ab 2005 einander eng verbunden gewesen sein sollten. Die in der Beschwerdeschrift dargelegte Begründung, er habe erst sehr viel später durch Bekannte die drei Männer ausfindig machen können, wirkt aufgrund der vagen Aussagen etwas unklar und überzeugt nicht. Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass der fast identische Inhalt der Schreiben nur der Übersetzung geschuldet sein soll.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, er sei bis Ostern 2014 im eritreischen Militärdienst gewesen und in der Folge desertiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Militärdienst verlassen hat. Die dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Bestätigungsschreiben lassen aufgrund der vorhergehenden Erwägungen keinen anderen Schluss zu und sind nicht geeignet, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2018 zu beseitigen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln keine drohende Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen darzulegen vermochte. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist infolge der Aussichtslosigkeit - wie oben dargelegt - abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-832/2020 Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. September 2015 um Asyl in der Schweiz. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei 1996 in den eritreischen Nationaldienst einberufen, seither jedoch nie aus dem Dienst entlassen worden und habe trotz einer Verletzung weiterhin dienen müssen. Seine letzte Stationierung sei auf dem Stützpunkt B._______ gewesen, wo er als Wache eingesetzt worden sei und in der Küche habe aushelfen müssen. Vergeblich habe er auf seine Demobilisierung gehofft und sei weder befördert worden noch habe er regelmässigen Urlaub erhalten. Nachdem ein Heimurlaub an Ostern 2014 verweigert worden sei, habe er sich spontan zur Flucht entschlossen. Gegen Abend sei er vom Stützpunkt weggerannt und habe sich bis zum frühen Morgen gegen vier Uhr in der Umgebung des Stützpunktes versteckt gehalten. Am nächsten Tag - am (...). April 2014 - habe er die in ungefähr ein einhalb Stunden zu Fuss erreichbare äthiopische Grenze überquert. B. Mit Entscheid des SEM vom 23. Mai 2018 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Juni 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses im Sinne von Art. 111 Bst. b AsylG nicht ein (Urteil des BVGer D-3535/2018 vom 17. Juli 2018). C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2019 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei ihm die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Zudem beantragte er die Aussetzung der Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Verfahrens im Sinne von vorsorglichen Massnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten inklusive einem Verzicht auf Kostenvorschusses. Als neue Beweismittel legte er dem Wiedererwägungsgesuch drei Schreiben inklusive entsprechenden Übersetzungen von Personen, welche gemeinsam mit ihm im Militär gedient hätten, bei. D. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 23. Dezember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, hielt fest, dass die Verfügung vom 23. Mai 2018 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung zu konstituieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Einsetzung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Februar 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens neue Beweismittel eingereicht wurden, die erst danach erstellt wurden und mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und 13.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid dar, die vom Beschwerdeführer behauptete Desertion an (...) 2014 könne - wie dies bereits im ablehnenden Asylentscheid von 23. Mai 2018 festgehalten worden sei - nicht der Wahrheit entsprechen und er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt wegen gesundheitlichen Gründen aus dem eritreischen Nationaldienst entlassen worden. Seine Vorbringen hinsichtlich seiner Desertion an (...) 2014 seien aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen als unglaubhaft eingestuft worden. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 bereits bestätigt. Demensprechend führe eine blosse illegale Ausreise ohne weitere Anknüpfungspunkte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Asylanerkennung. Zudem seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm eine erneute Einberufung in den Militärdienst drohen würde, weshalb einem Wegweisungsvollzug nichts im Weg stehen würde. An der bezweifelten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden auch die eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen nichts zu ändern vermögen, da er weder im ordentlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gegen den ablehnenden Asylentscheid diese drei Personen namentlich erwähnt habe. Aus seinen Schilderungen gehe nirgends hervor, dass diese an (...) 2014 mit ihm Dienst geleistet hätten und somit als Zeugen zu seinem Militärdienst und seiner Desertion glaubhafte Aussagen machen könnten. Vielmehr falle auf, dass die Schreiben inhaltlich sehr ähnlich und zudem sehr kurz sowie allgemein gehalten verfasst worden seien. Es würde der Eindruck von in Auftrag gegebenen Gefälligkeitsschreiben entstehen. Insgesamt seien die drei Zeugenschreiben zwar als neu, jedoch als unerheblich einzustufen. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz lasse zu Unrecht die neuen vorgelegten Beweismittel für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches ausser Acht, da sie die Glaubhaftigkeit der im Asylverfahren vorgebrachten langen Dienstzeit bezweifelt habe. Gerade durch die eingereichten Schreiben würden die Zweifel, er habe das Militär bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen, entkräftet. Es sei unhaltbar, dass den Schreiben jeglicher Beweiswert abgesprochen werde, und dies lediglich aus dem Grund, weil er diese Personen im vorhergehenden Verfahren nicht erwähnt habe. Dazu habe es keinen Grund gegeben. Zudem sei festzuhalten, dass diese drei Personen nicht die eigentliche Desertion beobachtet hätten, sondern bestätigen würden, sie seien gemeinsam zur selben Zeit auf dem gleichen Stützpunkt stationiert gewesen. Die Ähnlichkeit des Inhalts sei darauf zurückzuführen, dass die Schreiben von einem Dolmetscher übersetzt worden seien, was dem Wahrheitsgehalt jedoch nicht abträglich sei. Schliesslich sei klarzustellen, dass es sich bei den Schreiben weder um einen Auftrag des Beschwerdeführers noch um Gefälligkeitsschreiben handle. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt. Es ist daher zu prüfen, ob dieses Gründe enthält, um die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2018 zu beseitigen. 6.2 Die Vorinstanz argumentierte unter Anderem in ihrer Verfügung, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers respektive die Schlussfolgerungen des Asylentscheids vom 23. Mai 2018 bestätigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Zwischenverfügung lediglich um eine summarische Prüfung für die Beurteilung der Prozesschancen, jedoch nicht um ein rechtskräftiges Urteil handelt, auf welches abgestützt werden könnte, da keine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen worden war. 6.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind vom 28. September 2019 sowie vom 30. September 2019 datiert und somit nach dem Urteil D-3535/2018 vom 17. Juli 2018 entstanden. Die dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Bestätigungsschreiben der drei ehemaligen Soldaten, welche zur gleichen Zeit auf dem gleichen Stützpunkt gedient haben sollen, sind nicht geeignet, um die Militärzeit des Beschwerdeführers beim eritreischen Nationaldienst belegen zu können, zumal sie über einen geringen Beweiswert verfügen und ebenso hätten in Auftrag gegeben worden sein, jedoch sicherlich nicht als unabhängig und ohne äusseren Anlass redigiert erachtet werden können. So fällt auf, dass aus zwei der drei Schreiben nicht hervorgeht, in welcher Beziehung die Soldaten während der Militärzeit zum Beschwerdeführer gestanden sind. Aus den äusserst knappen Niederschriften wird zudem lediglich ersichtlich, dass sie gemeinsam im selben Regiment, derselben Brigade und demselben Bataillon gewesen seien, jedoch nicht, an welchem Ort sie wo gemeinsam stationiert gewesen seien. Überdies verbleibt es unklar, wie er die drei ehemaligen Soldaten in Deutschland hat ausfindig machen können. Weder aus den Schreiben noch anhand der Eingabe wird dies ersichtlich. Wenig einleuchtend und nachvollziehbar erscheint ferner die Tatsache, dass C._______ sich bereits seit 2015 in Deutschland aufgehalten haben soll und der Beschwerdeführer erst so lange Zeit später Kontakt mit diesem aufgenommen hatte, obwohl sie bereits seit ihrer gemeinsamen Militärzeit ab 2005 einander eng verbunden gewesen sein sollten. Die in der Beschwerdeschrift dargelegte Begründung, er habe erst sehr viel später durch Bekannte die drei Männer ausfindig machen können, wirkt aufgrund der vagen Aussagen etwas unklar und überzeugt nicht. Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass der fast identische Inhalt der Schreiben nur der Übersetzung geschuldet sein soll. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, er sei bis Ostern 2014 im eritreischen Militärdienst gewesen und in der Folge desertiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Militärdienst verlassen hat. Die dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Bestätigungsschreiben lassen aufgrund der vorhergehenden Erwägungen keinen anderen Schluss zu und sind nicht geeignet, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2018 zu beseitigen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln keine drohende Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen darzulegen vermochte. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist infolge der Aussichtslosigkeit - wie oben dargelegt - abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: