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D-8190/2024

D-8190/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom

13. März 2017 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 17. Juni 2017 (Be- schwerdeführer) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-926/2020 vom 6. Juli 2022 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, bei der erneuten Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe das exponierte politische Profil der Beschwer- deführenden zu prüfen und entsprechend zu würdigen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2024 – eröffnet am 26. November 2024

– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei ihnen der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzu- teilen, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Auswahlkrite- rien bekannt zu geben. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts- erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. Das SEM sei anzuweisen, der Aktenführungspflicht korrekt nach- zukommen und im Einzelnen die Botschaftsabklärung in die Akten und in das Aktenverzeichnis aufzunehmen, Einsicht in die Botschaftsabklärung, in das Aktenstück A30/22 sowie in das Beweismittel Nr. 29 zu gewähren, die Akten korrekt zu paginieren und sie erneut zu ihren Asylgründen anzu- hören. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

D-8190/2024 Seite 3 Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, der den Sohn (…) betreffenden negativen Asylentscheid vom 18. November 2024 und eine für den Beschwerdeführer erstellte Krankengeschichte des (…) vom

29. November 2024 beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenver- fügung vom 16. Januar 2025 die Zusammensetzung und die Modalitäten der Bildung des Spruchgremiums mit und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. E. Im Beschwerdeverfahren betreffend den volljährigen Sohn (…) (N […]; Be- schwerdeverfahren D-8185/2024) ergeht gleichentags wie hier ein Urteil (vgl. auch Urteil des BVGer D-914/2020 vom 6. Juli 2022).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-8190/2024 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver- halt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach- umstände berücksichtigt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtli- che Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren kön- nen sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- net Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche

D-8190/2024 Seite 5 sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind ver- waltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes In- teresse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegen- stehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Be- troffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Wird einer Partei die Einsicht- nahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von sei- nem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 4.3.1 Soweit hinsichtlich des Aktenstücks A30/22 (Protokoll der fortgesetz- ten Anhörung des Beschwerdeführers vom 18. April 2018) und des Beweis- mittels Nr. 29 (zwei Ausweise betreffend Tätigkeit des Beschwerdeführers beim […] [vgl. A28, F32]) eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt und beanstandet wird, es fehle auf den Protokollen der Befragung zur Per- son (BzP) vom 23. Juni 2017 und der Anhörung vom 7. März 2018, beide den Beschwerdeführer betreffend, auf der entsprechenden Seite jeweils die Aktennummer und die Akten seien auch nicht korrekt paginiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Den Beschwerdeführenden wurden mit dem Asylentscheid vom 13. Januar 2020 die editionspflichtigen Akten inklusive eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Zudem gewährte das SEM ihnen auf ihr Ersuchen vom 27. Januar 2020 hin am 7. Februar 2020 er- gänzende Akteneinsicht – mit Ausnahme der Akten A1, A3-A6, A8, A10- A11, A14-A15, A17 und A19-A21. Es ist daher – entgegen ihrer Auffassung

– davon auszugehen, dass ihnen das Aktenstück A30/22 zugestellt wurde, umso mehr, als in der Beschwerde verschiedentlich darauf Bezug genom- men wird (vgl. dort etwa S. 12, 26, 27, 29-31). Da den Beschwerdeführen- den grundsätzlich Akteneinsicht gewährt wurde, darf davon ausgegangen werden, dass sich diese Einsichtsgewährung auch auf die von ihnen ein- gereichten Beweismittel erstreckt hat. Allerdings fällt auf, dass das fragli- che Beweismittel Nr. 29 im Beweismittelumschlag, der im Beweismittelver- zeichnis unter Nr. 14 «BM 25-29 Div. Ausweise» aufführt, nicht auffindbar ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass dieses Beweismittel den Be- schwerdeführenden versehentlich nicht zugestellt worden ist. Es steht ihnen jedoch offen, sich gegebenenfalls mit entsprechendem Hinweis an

D-8190/2024 Seite 6 das SEM zu richten. Was die erwähnten Protokolle betrifft, so wurden diese

– entgegen anderslautender Ansicht – sowohl mit einer Aktennummer (vgl. A18/11 und A28/20) als auch mit entsprechenden Seitenzahlen versehen.

E. 4.3.2 Weiter erweist sich die Kritik, es sei bei den Anhörungen des Be- schwerdeführers zu schwerwiegenden formellen Mängeln gekommen, als unbehelflich. Die Beschwerdeführenden sind diesbezüglich auf das Urteil D-926/2020 zu verweisen, worin sich das Bundesverwaltungsgericht be- reits eingehend mit den entsprechenden (identischen) Einwänden ausei- nandergesetzt hat (vgl. a.a.O., E. 5.3.2).

E. 4.3.3 Im Übrigen ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Ziff. 5 [Begründung] und S. 20) – nicht zu beanstanden, dass das SEM sie nicht erneut angehört hat, zumal eine erneute Anhörung nicht zwingend ist. Es ist vielmehr Sache des SEM zu entscheiden (je nach Bot- schaftsbericht) wie es das rechtliche Gehör gewähren möchte.

E. 4.3.4 Soweit eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Gefährdung der Beschwerdeführenden, der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates und der Zuläs- sigkeit/Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend Sicherheitslage in der ARK, Gesundheitszustand und familiäres Beziehungsnetz (Be- schwerde, S. 12 ff., S. 17 ff. und Ziff. 9) gerügt wird, sind die Beschwerde- führenden darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, keine mangelhafte Sachver- haltsabklärung darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Wür- digung beschlägt. Im Weiteren steht es ihnen gestützt auf ihre Mitwirkungs- pflicht (Art. 8 AsylG) frei, hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden, derentwegen sie sich in ständiger ärztlicher Behandlung befinden (Be- schwerde, Ziff. 9), von sich aus entsprechende medizinische Unterlagen einzureichen – wie sie dies mit dem für den Beschwerdeführer beigebrach- ten Dokument (Krankengeschichte) bereits getan haben –, ohne dass da- für zwingend eine Frist angesetzt werden müsste.

E. 4.3.5 Aufgrund der bis hierhin beurteilten formellen Rügen besteht keine Veranlassung für eine Kassation der angefochtenen Verfügung.

E. 5.1 In Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Botschafts- abklärung beanstanden die Beschwerdeführenden, das SEM habe diese weder korrekt in den Akten abgelegt noch ins Aktenverzeichnis aufge-

D-8190/2024 Seite 7 nommen. Weiter habe es ihnen vor dem Erlass der Verfügung in keiner Form Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt, obwohl deren Ergebnis entscheidrelevant gewesen sei. Folglich sei ihnen auch keine Frist zur Stel- lungnahme angesetzt worden. Das SEM habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG in schwer- wiegender Weise verletzt. Zudem werde aus der Verfügung nicht ersicht- lich, wann die Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben worden und wann die Antwort erfolgt sei. Es bleibe auch unklar, aus wessen Hand die wieder- gegebenen Informationen stammen würden. So werde zu Beginn der Aus- führungen zur Botschaftsabklärung als Quelle eine «Vertrauensperson im Nordirak» erwähnt. Weitere Angaben zu dieser angeblichen Vertrauens- person würden gänzlich fehlen, weshalb unklar bleibe, inwiefern es sich bei dieser Person tatsächlich um eine vertrauenswürdige Quelle handle. Aus- serdem würden zwei Internetlinks und «Behörden der ARK» als Ursprung der Informationen genannt. Ob hier wirklich Behörden Auskunft erteilt hät- ten und, wenn ja, welche, bleibe allerdings völlig schleierhaft. Ausserdem heisse es jeweils lediglich «gemäss (Auskunft) der Botschaftsabklärung». Die (angeblich) erfolgte Botschaftsabklärung vermöge damit den Anforde- rungen an eine korrekte Botschaftsabklärung keineswegs zu genügen. Hinzu komme, dass aufgrund der Umstände (fehlende Einsichtsgewäh- rung, Nichterwähnung im Aktenverzeichnis, keine Angaben zum Erstel- lungszeitraum, unklare Quellen) sogar zu bezweifeln sei, dass überhaupt eine Botschaftsabklärung erfolgt sei. So oder anders sei das SEM seiner Pflicht, das politische Profil der Beschwerdeführenden korrekt zu berück- sichtigen und zu würdigen, mit der Botschaftsabklärung nicht nachgekom- men.

E. 5.2 Eine Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Botschaft stellt eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die vom SEM an die schweizerische Vertretung gerichteten Fragen als auch die Antworten derselben umfasst. Vorliegend hat das SEM offenbar eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführenden zu Personen in hervorgehobener Stellung ge- hören und damit möglicherweise einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. angefochtene Verfügung, S. 11). Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung wurde vom SEM aber weder in den Akten abgelegt noch ins Aktenverzeichnis aufgenommen, ebenso wenig eine ent- sprechende Botschaftsanfrage.

E. 5.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts (vgl. E. 4.2 oben) durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die

D-8190/2024 Seite 8 Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss wel- cher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). Indem das SEM vorlie- gend zentrale Dokumente (Botschaftsanfrage und entsprechende Abklä- rungsergebnisse) nicht in den Akten abgelegt hat, hat es die Aktenfüh- rungspflicht verletzt.

E. 5.4 Botschaftsabklärungen unterstehen grundsätzlich dem Akteneinsichts- recht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c), wobei entgegenstehende Ge- heimhaltungsinteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit die Einsicht einschränken und sensible Passagen abge- deckt oder zusammengefasst offengelegt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.3 m.w.H.). So können Ge- heimhaltungsinteressen insbesondere in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen bestehen.

E. 5.5 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, war das Er- gebnis der Botschaftsabklärung für die Schlussfolgerungen in der ange- fochtenen Verfügung von entscheidender Bedeutung. So ist das SEM auf- grund der Botschaftsabklärung zum Schluss gelangt, dass die Beschwer- deführenden wegen ihres früheren Engagements für die (…) nicht mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die ARK zu befürchten hätten (vgl. angefochtene Ver- fügung, S. 11). In Anbetracht der Tragweite, welche dieser Botschaftsab- klärung in der Argumentation des SEM zukommt, wäre vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung – ungeachtet des Einflusses auf den Ausgang des Verfahrens – das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren gewesen. Die Bot- schaftsabklärung wurde den Beschwerdeführenden jedoch weder im Rah- men einer anonymisierten Version noch als Zusammenfassung des we- sentlichen Inhalts zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbrei- tet.

E. 5.6 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinrei- chend nachgekommen ist und mit seinem Vorgehen sowohl den Anspruch auf Akteneinsicht als auch die Aktenführungspflicht verletzt hat. Die

D-8190/2024 Seite 9 Botschaftsabklärung wurde weder in den Akten abgelegt beziehungsweise ins Aktenverzeichnis aufgenommen noch den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich zur Stellungnahme vorgelegt. Ihnen wurde der Inhalt der Botschaftsantwort in den wesentlichen Zügen erst in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht. Nachdem zur Begründung der abwei- senden Verfügung in erheblichem Mass auf die Botschaftsabklärung abge- stellt wurde, ist eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörsan- spruchs zu bejahen. Zudem ist auch eine Verletzung der Begründungs- pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – welche es aufgrund der Aus- gestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent- scheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent- scheides ein Bild machen können – durch das SEM zu erkennen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines kon- kreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen An- spruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozess- ökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs- befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 6.2 Eine Heilung der festgestellten Mängel und ein reformatorischer Ent- scheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht ange- zeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden im Sinne der vorstehen- den Erwägungen in geeigneter Weise Einsicht sowohl in die Botschaftsan- frage als auch in die Botschaftsauskunft sowie Gelegenheit zur Stellung- nahme hierzu zu gewähren. Ausserdem hat es die entsprechenden Doku- mente korrekt und vollständig in den Asylakten abzulegen und ins Akten- verzeichnis aufzunehmen. In der Folge wird es erneut über das Asylgesuch zu entscheiden haben.

D-8190/2024 Seite 10

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Ver- fügung vom 18. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen, Anträge und das als Be- weismittel eingereichte medizinische Dokument (Krankengeschichte) ein- zugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erst- instanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit – unter an- derem auch mit den mit der Beschwerde vom 17. Februar 2020 eingereich- ten Dokumenten – zu befassen haben wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi- gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf- grund der Akten und angesichts gewisser Synergieeffekte im Verfahren des Sohnes (…) (vgl. D-8185/2024) pauschal auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die- ser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-8190/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'500.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8190/2024 Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 13. März 2017 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 17. Juni 2017 (Beschwerdeführer) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-926/2020 vom 6. Juli 2022 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, bei der erneuten Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe das exponierte politische Profil der Beschwerdeführenden zu prüfen und entsprechend zu würdigen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2024 - eröffnet am 26. November 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei ihnen der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, der Aktenführungspflicht korrekt nachzukommen und im Einzelnen die Botschaftsabklärung in die Akten und in das Aktenverzeichnis aufzunehmen, Einsicht in die Botschaftsabklärung, in das Aktenstück A30/22 sowie in das Beweismittel Nr. 29 zu gewähren, die Akten korrekt zu paginieren und sie erneut zu ihren Asylgründen anzuhören. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfü-gung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, der den Sohn (...) betreffenden negativen Asylentscheid vom 18. November 2024 und eine für den Beschwerdeführer erstellte Krankengeschichte des (...) vom 29. November 2024 beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 die Zusammensetzung und die Modalitäten der Bildung des Spruchgremiums mit und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Im Beschwerdeverfahren betreffend den volljährigen Sohn (...) (N [...]; Beschwerdeverfahren D-8185/2024) ergeht gleichentags wie hier ein Urteil (vgl. auch Urteil des BVGer D-914/2020 vom 6. Juli 2022). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.3 4.3.1 Soweit hinsichtlich des Aktenstücks A30/22 (Protokoll der fortgesetzten Anhörung des Beschwerdeführers vom 18. April 2018) und des Beweismittels Nr. 29 (zwei Ausweise betreffend Tätigkeit des Beschwerdeführers beim [...] [vgl. A28, F32]) eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt und beanstandet wird, es fehle auf den Protokollen der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juni 2017 und der Anhörung vom 7. März 2018, beide den Beschwerdeführer betreffend, auf der entsprechenden Seite jeweils die Aktennummer und die Akten seien auch nicht korrekt paginiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Den Beschwerdeführenden wurden mit dem Asylentscheid vom 13. Januar 2020 die editionspflichtigen Akten inklusive eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Zudem gewährte das SEM ihnen auf ihr Ersuchen vom 27. Januar 2020 hin am 7. Februar 2020 ergänzende Akteneinsicht - mit Ausnahme der Akten A1, A3-A6, A8, A10-A11, A14-A15, A17 und A19-A21. Es ist daher - entgegen ihrer Auffassung - davon auszugehen, dass ihnen das Aktenstück A30/22 zugestellt wurde, umso mehr, als in der Beschwerde verschiedentlich darauf Bezug genommen wird (vgl. dort etwa S. 12, 26, 27, 29-31). Da den Beschwerdeführenden grundsätzlich Akteneinsicht gewährt wurde, darf davon ausgegangen werden, dass sich diese Einsichtsgewährung auch auf die von ihnen eingereichten Beweismittel erstreckt hat. Allerdings fällt auf, dass das fragliche Beweismittel Nr. 29 im Beweismittelumschlag, der im Beweismittelverzeichnis unter Nr. 14 «BM 25-29 Div. Ausweise» aufführt, nicht auffindbar ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass dieses Beweismittel den Beschwerdeführenden versehentlich nicht zugestellt worden ist. Es steht ihnen jedoch offen, sich gegebenenfalls mit entsprechendem Hinweis an das SEM zu richten. Was die erwähnten Protokolle betrifft, so wurden diese - entgegen anderslautender Ansicht - sowohl mit einer Aktennummer (vgl. A18/11 und A28/20) als auch mit entsprechenden Seitenzahlen versehen. 4.3.2 Weiter erweist sich die Kritik, es sei bei den Anhörungen des Beschwerdeführers zu schwerwiegenden formellen Mängeln gekommen, als unbehelflich. Die Beschwerdeführenden sind diesbezüglich auf das Urteil D-926/2020 zu verweisen, worin sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend mit den entsprechenden (identischen) Einwänden auseinandergesetzt hat (vgl. a.a.O., E. 5.3.2). 4.3.3 Im Übrigen ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Ziff. 5 [Begründung] und S. 20) - nicht zu beanstanden, dass das SEM sie nicht erneut angehört hat, zumal eine erneute Anhörung nicht zwingend ist. Es ist vielmehr Sache des SEM zu entscheiden (je nach Botschaftsbericht) wie es das rechtliche Gehör gewähren möchte. 4.3.4 Soweit eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Gefährdung der Beschwerdeführenden, der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates und der Zulässigkeit/Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend Sicherheitslage in der ARK, Gesundheitszustand und familiäres Beziehungsnetz (Beschwerde, S. 12 ff., S. 17 ff. und Ziff. 9) gerügt wird, sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt. Im Weiteren steht es ihnen gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) frei, hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden, derentwegen sie sich in ständiger ärztlicher Behandlung befinden (Beschwerde, Ziff. 9), von sich aus entsprechende medizinische Unterlagen einzureichen - wie sie dies mit dem für den Beschwerdeführer beigebrachten Dokument (Krankengeschichte) bereits getan haben -, ohne dass dafür zwingend eine Frist angesetzt werden müsste. 4.3.5 Aufgrund der bis hierhin beurteilten formellen Rügen besteht keine Veranlassung für eine Kassation der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1 In Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung beanstanden die Beschwerdeführenden, das SEM habe diese weder korrekt in den Akten abgelegt noch ins Aktenverzeichnis aufge-nommen. Weiter habe es ihnen vor dem Erlass der Verfügung in keiner Form Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt, obwohl deren Ergebnis entscheidrelevant gewesen sei. Folglich sei ihnen auch keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Das SEM habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG in schwerwiegender Weise verletzt. Zudem werde aus der Verfügung nicht ersichtlich, wann die Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben worden und wann die Antwort erfolgt sei. Es bleibe auch unklar, aus wessen Hand die wieder-gegebenen Informationen stammen würden. So werde zu Beginn der Ausführungen zur Botschaftsabklärung als Quelle eine «Vertrauensperson im Nordirak» erwähnt. Weitere Angaben zu dieser angeblichen Vertrauensperson würden gänzlich fehlen, weshalb unklar bleibe, inwiefern es sich bei dieser Person tatsächlich um eine vertrauenswürdige Quelle handle. Ausserdem würden zwei Internetlinks und «Behörden der ARK» als Ursprung der Informationen genannt. Ob hier wirklich Behörden Auskunft erteilt hätten und, wenn ja, welche, bleibe allerdings völlig schleierhaft. Ausserdem heisse es jeweils lediglich «gemäss (Auskunft) der Botschaftsabklärung». Die (angeblich) erfolgte Botschaftsabklärung vermöge damit den Anforderungen an eine korrekte Botschaftsabklärung keineswegs zu genügen. Hinzu komme, dass aufgrund der Umstände (fehlende Einsichtsgewährung, Nichterwähnung im Aktenverzeichnis, keine Angaben zum Erstellungszeitraum, unklare Quellen) sogar zu bezweifeln sei, dass überhaupt eine Botschaftsabklärung erfolgt sei. So oder anders sei das SEM seiner Pflicht, das politische Profil der Beschwerdeführenden korrekt zu berücksichtigen und zu würdigen, mit der Botschaftsabklärung nicht nachgekommen. 5.2 Eine Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Botschaft stellt eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die vom SEM an die schweizerische Vertretung gerichteten Fragen als auch die Antworten derselben umfasst. Vorliegend hat das SEM offenbar eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführenden zu Personen in hervorgehobener Stellung gehören und damit möglicherweise einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. angefochtene Verfügung, S. 11). Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung wurde vom SEM aber weder in den Akten abgelegt noch ins Aktenverzeichnis aufgenommen, ebenso wenig eine entsprechende Botschaftsanfrage. 5.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts (vgl. E. 4.2 oben) durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). Indem das SEM vorliegend zentrale Dokumente (Botschaftsanfrage und entsprechende Abklärungsergebnisse) nicht in den Akten abgelegt hat, hat es die Aktenführungspflicht verletzt. 5.4 Botschaftsabklärungen unterstehen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c), wobei entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Einsicht einschränken und sensible Passagen abgedeckt oder zusammengefasst offengelegt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.3 m.w.H.). So können Geheimhaltungsinteressen insbesondere in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen bestehen. 5.5 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, war das Ergebnis der Botschaftsabklärung für die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung von entscheidender Bedeutung. So ist das SEM aufgrund der Botschaftsabklärung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres früheren Engagements für die (...) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die ARK zu befürchten hätten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 11). In Anbetracht der Tragweite, welche dieser Botschaftsabklärung in der Argumentation des SEM zukommt, wäre vor Erlass der angefochtenen Verfügung - ungeachtet des Einflusses auf den Ausgang des Verfahrens - das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren gewesen. Die Botschaftsabklärung wurde den Beschwerdeführenden jedoch weder im Rahmen einer anonymisierten Version noch als Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. 5.6 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist und mit seinem Vorgehen sowohl den Anspruch auf Akteneinsicht als auch die Aktenführungspflicht verletzt hat. Die Botschaftsabklärung wurde weder in den Akten abgelegt beziehungsweise ins Aktenverzeichnis aufgenommen noch den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich zur Stellungnahme vorgelegt. Ihnen wurde der Inhalt der Botschaftsantwort in den wesentlichen Zügen erst in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht. Nachdem zur Begründung der abweisenden Verfügung in erheblichem Mass auf die Botschaftsabklärung abgestellt wurde, ist eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs zu bejahen. Zudem ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können - durch das SEM zu erkennen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Eine Heilung der festgestellten Mängel und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht angezeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden im Sinne der vorstehenden Erwägungen in geeigneter Weise Einsicht sowohl in die Botschaftsanfrage als auch in die Botschaftsauskunft sowie Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu gewähren. Ausserdem hat es die entsprechenden Dokumente korrekt und vollständig in den Asylakten abzulegen und ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. In der Folge wird es erneut über das Asylgesuch zu entscheiden haben.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Verfügung vom 18. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-weisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen, Anträge und das als Beweismittel eingereichte medizinische Dokument (Krankengeschichte) einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit - unter anderem auch mit den mit der Beschwerde vom 17. Februar 2020 eingereichten Dokumenten - zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten und angesichts gewisser Synergieeffekte im Verfahren des Sohnes (...) (vgl. D-8185/2024) pauschal auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig