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D-8185/2024

D-8185/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 25. Ok- tober 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-914/2020 vom 6. Juli 2022 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, es habe mit Urteil D-926/2020 gleichen Datums im Verfahren der Eltern des Beschwer- deführers deren Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung beantragt worden sei, weil das SEM es gänzlich unterlassen habe, das exponierte politische Profil der Eltern bei seiner Prü- fung und Würdigung zu berücksichtigen. Angesichts dieser Sachlage lasse sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung des Be- schwerdeführers als einer der nächsten Verwandten seiner Eltern, welcher zusammen mit diesen aus dem Irak geflüchtet sei, aufgrund deren Situa- tion gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2024 – eröffnet am 26. November 2024

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, es sei ihm der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach- verhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, der Aktenführungspflicht korrekt nachzukommen und im Einzelnen die Botschaftsabklärung betreffend seine Eltern in die Akten und in das Aktenverzeichnis aufzunehmen sowie Einsicht in die Botschaftsab- klärung und in das Aktenstück A4/1 zu gewähren. Eventualiter sei seine

D-8185/2024 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, der die Eltern des Beschwerdeführers (N […]) betreffende Asylentscheid vom 18. November 2024 und die im Beschwerdeverfahren der Eltern eingereichte Beschwerde vom 27. Dezember 2024 beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 16. Januar 2025 die Zusammensetzung und die Modalitäten der Bildung des Spruchgremiums mit und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Eltern des Beschwerdeführers ergeht gleichentags wie hier ein Urteil (vgl. Urteil des BVGer D-8190/2024 sowie Urteil des BVGer D-926/2020 vom 6. Juli 2022).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

D-8185/2024 Seite 4 Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver- halt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach- umstände berücksichtigt werden.

D-8185/2024 Seite 5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtli- che Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren kön- nen sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- net Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind ver- waltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes In- teresse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegen- stehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Be- troffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Wird einer Partei die Einsicht- nahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von sei- nem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 4.3.1 Soweit hinsichtlich des Aktenstücks A4/1 (Eurodac-Treffer) eine Ver- letzung des Akteneinsichtsrechts gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurden mit dem Asylentscheid vom 13. Januar 2020 die editionspflichtigen Akten inklusive eine Kopie des Aktenverzeich- nisses zugestellt. Zudem gewährte das SEM ihm auf sein Ersuchen vom

27. Januar 2020 hin am 7. Februar 2020 ergänzende Akteneinsicht – mit Ausnahme der Akten A2-A3, A5, A8-A10 und A19. Es ist daher davon aus- zugehen, dass ihm das Aktenstück A4/1 zugestellt wurde. Für den Fall, dass es ihm versehentlich nicht zugestellt worden sein sollte, steht es ihm offen, sich mit entsprechendem Hinweis an das SEM zu richten.

E. 4.3.2 Im Übrigen ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 5 [Begründung] und S. 14) – nicht zu beanstanden, dass das SEM ihn nicht erneut angehört hat, zumal eine erneute Anhörung nicht zwingend ist. Es ist vielmehr Sache des SEM zu entscheiden wie es das rechtliche Gehör gewähren möchte.

E. 4.3.3 Was die Rüge anbelangt, das SEM habe die Begründungspflicht ver- letzt, indem es auf die vorgebrachte drohende Reflexverfolgung des Be- schwerdeführers nicht eingegangen sei, ergibt sich aus der angefochtenen

D-8185/2024 Seite 6 Verfügung, dass das SEM hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. So hat es im Zusammenhang mit den Eltern des Beschwerdeführers auf die entsprechenden Erwägun- gen in deren Asylentscheid verwiesen und festgehalten, diese würden zum Schluss führen, dass die Eltern aufgrund ihres früheren Engagements für die (…) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung bei einer Rückkehr in die ARK zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer selbst sei im Heimatland nie politisch aktiv gewesen und habe demzufolge bei einer Rückkehr ebenfalls keine asylbeachtlichen Nachteile zu erwarten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 unten, S. 8 oben). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt auch deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Trag- weite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht an- zufechten.

E. 4.3.4 Soweit eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Gefährdung der Eltern des Beschwerdeführers, der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates und der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend Sicherheitslage in der ARK (Beschwerde, S. 12 ff.) gerügt wird, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolge- rungen des SEM nicht teilt, keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar- stellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt (vgl. auch das die Eltern betreffende Urteil des BVGer D-8190/2024 glei- chen Datums, E. 4.3.4).

E. 4.3.5 In Bezug auf die Botschaftsabklärung betreffend seine Eltern bean- standet der Beschwerdeführer, das SEM habe diese weder in den Akten abgelegt noch ins Aktenverzeichnis aufgenommen, obwohl sie auch für seinen Entscheid von zentraler Bedeutung (Frage einer Reflexverfolgung) gewesen sei. Weiter habe es ihm vor dem Erlass der Verfügung in keiner Form Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt und folglich auch keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Das SEM habe dadurch seinen An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG in schwerwiegender Weise verletzt. Diesbezüglich ist der Beschwerdefüh- rer darauf hinzuweisen, dass die Einsicht in Akten von Drittpersonen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit deren Zustimmung erfolgen darf. Eine solche Erklärung seiner Eltern ist nicht aktenkundig. Infolgedessen erübrigt es sich ebenso, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellung- nahme zu gewähren. Im Weiteren liegt auch keine Verletzung der Akten- führungspflicht vor, zumal das SEM nicht gehalten ist, die im Verfahren der

D-8185/2024 Seite 7 Eltern des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung (auch) in den Akten des Beschwerdeführers abzulegen beziehungsweise in das entsprechende Aktenverzeichnis aufzunehmen. Da kein diesbezüg- liches Rechtsschutzinteresse ersichtlich ist, ist auf den Antrag, es sei das SEM anzuweisen, der Aktenführungspflicht korrekt nachzukommen, nicht einzutreten.

E. 4.3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, es drohe ihm auf- grund des politischen Engagements seiner Eltern für die (…) und wegen der Aufdeckung von (…) durch seinen Vater eine (Reflex)Verfolgung. Dies- bezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-8190/2024 gleichen Datums wurde im Verfahren der El- tern des Beschwerdeführers deren Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die ent- sprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur Behebung der fest- gestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers als einer der nächsten Ver- wandten seiner Eltern, welcher zusammen mit diesen aus dem Irak flüch- tete, aufgrund deren Situation gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behand- lung mit dem Asylverfahren der Eltern (vgl. Urteil D-914/2020, Bst. D) an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung vom 18. November 2024 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückwei- sung erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen und Anträge einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmen- den erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit – und unter anderem auch mit den mit der Beschwerde vom 17. Februar 2020 eingereichten Dokumenten – zu befassen haben wird.

D-8185/2024 Seite 8

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi- gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf- grund der Akten und angesichts gewisser Synergieeffekte im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. D-8190/2024) pauschal auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8185/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8185/2024 Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 25. Oktober 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-914/2020 vom 6. Juli 2022 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, es habe mit Urteil D-926/2020 gleichen Datums im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers deren Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung beantragt worden sei, weil das SEM es gänzlich unterlassen habe, das exponierte politische Profil der Eltern bei seiner Prüfung und Würdigung zu berücksichtigen. Angesichts dieser Sachlage lasse sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers als einer der nächsten Verwandten seiner Eltern, welcher zusammen mit diesen aus dem Irak geflüchtet sei, aufgrund deren Situation gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2024 - eröffnet am 26. November 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei ihm der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, der Aktenführungspflicht korrekt nachzukommen und im Einzelnen die Botschaftsabklärung betreffend seine Eltern in die Akten und in das Aktenverzeichnis aufzunehmen sowie Einsicht in die Botschaftsabklärung und in das Aktenstück A4/1 zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, der die Eltern des Beschwerdeführers (N [...]) betreffende Asylentscheid vom 18. November 2024 und die im Beschwerdeverfahren der Eltern eingereichte Beschwerde vom 27. Dezember 2024 beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 die Zusammensetzung und die Modalitäten der Bildung des Spruchgremiums mit und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Eltern des Beschwerdeführers ergeht gleichentags wie hier ein Urteil (vgl. Urteil des BVGer D-8190/2024 sowie Urteil des BVGer D-926/2020 vom 6. Juli 2022). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.3 4.3.1 Soweit hinsichtlich des Aktenstücks A4/1 (Eurodac-Treffer) eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurden mit dem Asylentscheid vom 13. Januar 2020 die editionspflichtigen Akten inklusive eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Zudem gewährte das SEM ihm auf sein Ersuchen vom 27. Januar 2020 hin am 7. Februar 2020 ergänzende Akteneinsicht - mit Ausnahme der Akten A2-A3, A5, A8-A10 und A19. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm das Aktenstück A4/1 zugestellt wurde. Für den Fall, dass es ihm versehentlich nicht zugestellt worden sein sollte, steht es ihm offen, sich mit entsprechendem Hinweis an das SEM zu richten. 4.3.2 Im Übrigen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 5 [Begründung] und S. 14) - nicht zu beanstanden, dass das SEM ihn nicht erneut angehört hat, zumal eine erneute Anhörung nicht zwingend ist. Es ist vielmehr Sache des SEM zu entscheiden wie es das rechtliche Gehör gewähren möchte. 4.3.3 Was die Rüge anbelangt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es auf die vorgebrachte drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das SEM hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. So hat es im Zusammenhang mit den Eltern des Beschwerdeführers auf die entsprechenden Erwägungen in deren Asylentscheid verwiesen und festgehalten, diese würden zum Schluss führen, dass die Eltern aufgrund ihres früheren Engagements für die (...) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die ARK zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer selbst sei im Heimatland nie politisch aktiv gewesen und habe demzufolge bei einer Rückkehr ebenfalls keine asylbeachtlichen Nachteile zu erwarten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 unten, S. 8 oben). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt auch deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. 4.3.4 Soweit eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Gefährdung der Eltern des Beschwerdeführers, der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend Sicherheitslage in der ARK (Beschwerde, S. 12 ff.) gerügt wird, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt (vgl. auch das die Eltern betreffende Urteil des BVGer D-8190/2024 gleichen Datums, E. 4.3.4). 4.3.5 In Bezug auf die Botschaftsabklärung betreffend seine Eltern beanstandet der Beschwerdeführer, das SEM habe diese weder in den Akten abgelegt noch ins Aktenverzeichnis aufgenommen, obwohl sie auch für seinen Entscheid von zentraler Bedeutung (Frage einer Reflexverfolgung) gewesen sei. Weiter habe es ihm vor dem Erlass der Verfügung in keiner Form Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt und folglich auch keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Das SEM habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG in schwerwiegender Weise verletzt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Einsicht in Akten von Drittpersonen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit deren Zustimmung erfolgen darf. Eine solche Erklärung seiner Eltern ist nicht aktenkundig. Infolgedessen erübrigt es sich ebenso, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Im Weiteren liegt auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, zumal das SEM nicht gehalten ist, die im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung (auch) in den Akten des Beschwerdeführers abzulegen beziehungsweise in das entsprechende Aktenverzeichnis aufzunehmen. Da kein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse ersichtlich ist, ist auf den Antrag, es sei das SEM anzuweisen, der Aktenführungspflicht korrekt nachzukommen, nicht einzutreten. 4.3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

5. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, es drohe ihm aufgrund des politischen Engagements seiner Eltern für die (...) und wegen der Aufdeckung von (...) durch seinen Vater eine (Reflex)Verfolgung. Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8190/2024 gleichen Datums wurde im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers deren Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die entsprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers als einer der nächsten Verwandten seiner Eltern, welcher zusammen mit diesen aus dem Irak flüchtete, aufgrund deren Situation gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren der Eltern (vgl. Urteil D-914/2020, Bst. D) an das SEM zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung vom 18. November 2024 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen und Anträge einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit - und unter anderem auch mit den mit der Beschwerde vom 17. Februar 2020 eingereichten Dokumenten - zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten und angesichts gewisser Synergieeffekte im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. D-8190/2024) pauschal auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig