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D-816/2008

D-816/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-04 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsan­ge­höriger kurdischer Ethnie aus X._______ (Provinz Dohuk), verliess seinen Hei­matstaat am 23. Februar 2007 und suchte am 7. März 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. März 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl­gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz indessen als unzumut­bar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung ist am 11. April 2007 unangefochten in Rechtskraft erwach­sen. C. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemei­ner Gewalt (mehr). Der Wegwei­sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwerdefüh­rer sei in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen; zudem hielten sich dort noch zahlreiche Geschwister auf. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 11. Oktober 2007 ein, sich zur be­absichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme und zu dem damit ver­bundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 wies der Beschwerdeführer zunächst auf diverse, im Jahre 2007 im Nordirak stattgefundene sicherheitsrelevante Zwischenfälle hin. Ferner führte er an, es sei richtig, dass er Familienangehörige in Dohuk habe. Wegen des anlässlich seines Asylverfahrens erwähnten Vorfalls fürchte er sich jedoch weiter vor "den Islamisten". Falls er nach Dohuk zurückgeschickt werde, würden ihn "diese Leute" töten, wie sie seinen Bruder getötet hätten. Sein Leben sei dort (in Dohuk) im­mer noch in Gefahr. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 - eröffnet am 17. Januar 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 10. April 2008 erhob der Beschwer­deführer beim Bundes­verwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und be­antragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzu­stellen, dass eine Wegweisung unzumutbar und infolgedessen die vor­läufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren respektive zu belassen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2008, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 hielt der Instrukti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde verzichtet.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege­ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu­lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 2.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder­nis­sen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen­schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4).

E. 3.3 Da sodann der Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. März 2007 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht­lichen Non-Refoule­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. dies­be­züglich auch Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG).

E. 3.4 Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Sowohl in seiner Stellungnahme an das BFM vom 10. Oktober 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. D) als auch in der Rechtsmittelschrift vom 10. April 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. F) wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich seine im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemachten Befürchtungen, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wie sein Bruder von "den Islamisten" umgebracht zu werden. Dieses unsubstanziierte und nicht weiter belegte Vorbringen vermag offensichtlich keine konkrete Gefahr im Sinne der oben zitierten völkerrechtlichen Rechtsprechung zu begründen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si­tua­tion in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - ent­gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach­tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückrei­se via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut­bar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbe­sondere E. 7.5.8).

E. 4.3 Der heute bald 25-jährige und - soweit aktenkundig - gesunde und allein­stehende Beschwer­deführer stammt aus X._______ in der Nordprovinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über Familienangehörige (Eltern, Geschwister und Verwandte; vgl. auch Akten BFM A1 S. 3), wird von diesem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz respektive seit Mitte Februar 2008 erwerbstätig ist, wobei er sich im Gast- und Baugewerbe Berufserfahrungen aneignen konnte, welche ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von Nutzen sein werden.

E. 4.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus­gesetzt sein wird. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwer­deschrift erwähnten Zwischenfälle im Nordirak nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - überein­stimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen­digen Reisedo­kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Weg­weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü­gung vom 30. März 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be­schwerde­füh­rers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

E. 8 Aus den Akten ergibt sich, dass der alleinstehende Beschwerdeführer seit Feb­ruar 2008 praktisch ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegan­gen ist respektive aktuell nachgeht. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-816/2008/wif Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsan­ge­höriger kurdischer Ethnie aus X._______ (Provinz Dohuk), verliess seinen Hei­matstaat am 23. Februar 2007 und suchte am 7. März 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. März 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl­gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz indessen als unzumut­bar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung ist am 11. April 2007 unangefochten in Rechtskraft erwach­sen. C. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemei­ner Gewalt (mehr). Der Wegwei­sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwerdefüh­rer sei in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen; zudem hielten sich dort noch zahlreiche Geschwister auf. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 11. Oktober 2007 ein, sich zur be­absichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme und zu dem damit ver­bundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 wies der Beschwerdeführer zunächst auf diverse, im Jahre 2007 im Nordirak stattgefundene sicherheitsrelevante Zwischenfälle hin. Ferner führte er an, es sei richtig, dass er Familienangehörige in Dohuk habe. Wegen des anlässlich seines Asylverfahrens erwähnten Vorfalls fürchte er sich jedoch weiter vor "den Islamisten". Falls er nach Dohuk zurückgeschickt werde, würden ihn "diese Leute" töten, wie sie seinen Bruder getötet hätten. Sein Leben sei dort (in Dohuk) im­mer noch in Gefahr. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 - eröffnet am 17. Januar 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 10. April 2008 erhob der Beschwer­deführer beim Bundes­verwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und be­antragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzu­stellen, dass eine Wegweisung unzumutbar und infolgedessen die vor­läufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren respektive zu belassen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2008, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 hielt der Instrukti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege­ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu­lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder­nis­sen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen­schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4). 3.3. Da sodann der Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. März 2007 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht­lichen Non-Refoule­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. dies­be­züglich auch Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). 3.4. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Sowohl in seiner Stellungnahme an das BFM vom 10. Oktober 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. D) als auch in der Rechtsmittelschrift vom 10. April 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. F) wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich seine im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemachten Befürchtungen, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wie sein Bruder von "den Islamisten" umgebracht zu werden. Dieses unsubstanziierte und nicht weiter belegte Vorbringen vermag offensichtlich keine konkrete Gefahr im Sinne der oben zitierten völkerrechtlichen Rechtsprechung zu begründen. 3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si­tua­tion in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - ent­gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach­tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückrei­se via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut­bar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbe­sondere E. 7.5.8). 4.3. Der heute bald 25-jährige und - soweit aktenkundig - gesunde und allein­stehende Beschwer­deführer stammt aus X._______ in der Nordprovinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über Familienangehörige (Eltern, Geschwister und Verwandte; vgl. auch Akten BFM A1 S. 3), wird von diesem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz respektive seit Mitte Februar 2008 erwerbstätig ist, wobei er sich im Gast- und Baugewerbe Berufserfahrungen aneignen konnte, welche ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von Nutzen sein werden. 4.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus­gesetzt sein wird. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwer­deschrift erwähnten Zwischenfälle im Nordirak nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - überein­stimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.

5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen­digen Reisedo­kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Weg­weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü­gung vom 30. März 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be­schwerde­füh­rers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

8. Aus den Akten ergibt sich, dass der alleinstehende Beschwerdeführer seit Feb­ruar 2008 praktisch ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegan­gen ist respektive aktuell nachgeht. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: