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D-8116/2007

D-8116/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsbürger und stammt aus Sa­na'a. Gemäss eigenen Angaben verliess er sei­nen Heimatstaat am 10. April 2006. Am 13. April 2006 reiste er zusammen mit seinem minder­jährigen Bruder C._______ B._______ (vgl. das Asylverfahrensdossier N [...]) aus Italien kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 14. April 2006 beim Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Dort wurde er am 19. April 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kan­tonale Behörde hörte den Be­schwerdeführer am 12. Mai 2006 zu sei­nen Vorbringen an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht aus Jemen an, sein Vater nehme bei der jeme­nitischen Staatssicherheitsbehörde eine leitende Funktion ein und sei dabei für die Bekämpfung des terroristischen Netzwerks Al-Qaida ver­antwortlich. Einmal (im Oktober 2002; Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle) beziehungsweise zweimal (im Oktober 2003 und im April 2004; Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung) hätten Ange­hörige von Al-Qaida vor dem Haus seiner Familie in Sana'a Bomben zur Explosion gebracht. Sein jüngerer Bruder C._______ sei zudem im April 2003 (Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle) beziehungs­weise Ende des Jahres 2002 oder anfangs 2003 (Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung) Opfer eines Anschlags mit Säure geworden. Zwar hätten die jemenitischen Behörden die Verantwortlichen dieser Attentate im Jahr 2004 verhaftet. Ende des Jahres 2005 sei jenen jedoch die Flucht aus der Haft gelungen; damals seien insgesamt 173 Mitglieder von Al-Qaida aus jemenitischen Gefängnissen entkommen. In der Folge sei ge­gen seinen Vater eine Fatwa (Rechtsspruch eines islamischen Rechtsge­lehrten) ausgesprochen worden, wonach dieser mit dem Tod zu bestrafen sei. Ferner sei seinem Vater damit gedroht worden, dessen Söhne wür­den entführt. Daraufhin habe der Vater entschieden, den Beschwerdefüh­rer und dessen jüngeren Bruder C._______ ausser Landes zu schicken. Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel un­ter anderem verschiedene Presseartikel in Bezug auf seinen Vater sowie ein Bestätigungsschreiben des Generaldirektors der jemenitischen Staats­sicherheitsbehörde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 lehnte das Bundesamt für Mi­gration (BFM) das Asyl­gesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des­sen Weg­weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu­mutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun­desamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be­schwerdeführers seien nicht asylrelevant. Bei der geltend gemachten Ver­folgung handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Solche Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der betreffende Staat seiner Schutz­pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall könne dem Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Verletzung seiner Schutzpflicht oder eine Schutzunfähigkeit vorge­worfen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Vater des Be­schwerdeführers als ranghoher Offizier der jemenitischen Sicherheits­kräfte und Leiter der jemenitischen Antiterror-Einheiten wie auch seine na­hen Familienangehörigen einen besonders intensiven und umfassen­den staatlichen Schutz erhalten würden. Die geltend gemachten An­schläge und Drohungen würden in Jemen - zumal sie sich gegen einen ho­hen Offizier der Sicherheitsbehörden richteten - durch die Strafverfol­gungsbehörden verfolgt und geahndet. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 15. November 2007 gewährt. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2007 focht der Be­schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge­richt an. Dabei beantragte er die Aufhe­bung der genannten Verfügung, die Feststel­lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbar­keit des Wegwei­sungvollzugs, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnah­me in der Schweiz. In prozessualer Hin­sicht er­suchte der Beschwerde­führer um die Ge­währung der unentgeltlichen Pro­zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Be­gründung der Be­schwerde wird, soweit für den Ent­scheid wesentlich, in den Erwägun­gen eingegangen. F. Am 2. Dezember 2007 wurden die beiden Kinder des Beschwerdeführers und der in der Schweiz ansässigen portugiesischen Staatsbürgerin E._______ F._______, G._______ und H._______, geboren. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wies der zuständige In­struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwer­deführers ab. Zugleich wurde aufgrund des bestehenden Sicherheitskon­tos im Sinne des damaligen Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in der vor dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 hielt das BFM vollum­fäng­lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Dabei führte es aus, abgesehen von der fehlenden Asylrele­vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers seien dessen Ausführungen zu seinen Fluchtgründen auch nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Ar­gumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun­gen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem Beschwer­deführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht er­teilt. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2008 nahm der Be­schwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Auf die entsprechenden Aus­führungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun­gen eingegangen. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Aus­züge aus dem Internet in arabischer Sprache ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde der Beschwerdefüh­rer aufgefordert, die genannten arabischsprachigen Schriftstücke bis zum 30. Januar 2008 in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu las­sen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2008 reichte der Be­schwerdeführer deutsche Übersetzungen der beiden genannten Doku­mente ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun­gen eingegangen. M. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 übermittelte das Migrationsamt des Kantons D._______ unter anderem die Kopie eines vom 16. Juli 2008 datierenden Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer we­gen Verdachts auf Vergewaltigung und Verstoss gegen das Bundesge­setz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotro­pen Stoffe (BetmG, SR 812.121). N. Mit Schreiben vom 13. November 2009, vom 29. Dezember 2009 und vom 24. August 2010 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Justiz­behörden des Kantons D._______ um Auskunft bezüglich des Straf­verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Entsprechende Antworten der zu­ständigen kantonalen Behörden zum Stand des Strafverfahrens gingen mit jeweiligen Schreiben vom 16. Dezember 2009, vom 15. Januar 2010 und vom 6. Oktober 2010 ein. O. Mit Urteil des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergewalti­gung freigesprochen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie auf Art. 47, 104 und 106 des Schweizeri­schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu ei­ner Busse von Fr. 50.-- verurteilt. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2010 wurde der Beschwerdefüh­rer unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) so­wie auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 f. aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob und inwiefern er die Beziehung zu seinen beiden Kindern lebe. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2010 teilte der Be­schwerdeführer im Wesentlichen mit, das Verhältnis zur Mutter seiner Kinder gestalte sich schwierig. Vier Tage nach der Geburt seiner Kinder habe die Mutter gegen ihn eine Strafanzeige erhoben und geltend ge­macht, er habe sie vergewaltigt. Anschliessend sei er durch die Instrukti­onsrichterin im Strafverfahren angewiesen worden, sich von der Mutter sei­ner Kinder fernzuhalten. In der Folge sei er aber mit Urteil vom 12. Juli 2010 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Bereits mit einem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 8. Oktober 2008 sei ihm bezüglich seiner beiden Kinder ein re­gelmässiges Besuchsrecht zugesprochen worden. Bis zu seinem strafge­richtlichen Freispruch habe er dieses jedoch nicht ausüben können. Auch nach dem Abschluss des Strafverfahrens habe sich die Mutter der Kinder weiterhin geweigert, die Ausübung des Besuchsrechts zuzulassen. Ange­sichts dessen sei schliesslich mit weiterem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur Über­wachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern angeordnet worden. Es sei davon auszugehen, dass nun auf dieser Grundlage regelmässige Besuchszeiten vereinbart wür­den, womit der Beschwerdeführer den erwünschten Kontakt zu seinen Kin­dern endlich herstellen könne. Mit der Eingabe reichte der Beschwer­deführer Kopien des Urteils des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kan­tons D._______ vom 12. Juli 2010 sowie des Urteils des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, Art. 14 Abs. 1 AsylG, das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei­nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa­ten andererseits über die Freizügig­keit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d dazu auf­gefordert, sich bis zum 7. April 2011 dazu zu äussern, ob er bei der zu­ständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung gestellt habe, beziehungsweise unter Hinweis auf Art. 8 AsylG dazu aufgefordert, innert dieser Frist ein entsprechendes Ge­such zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis zu set­zen. S. Mit Eingabe vom 7. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer durch sei­nen Rechtsvertreter um Fristerstreckung bis zum 28. April 2011. Diesem An­trag wurde mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011 stattgegeben. T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2011 teilte der Be­schwerdeführer mit, er habe beim Migrationsamt des Kantons D._______ mit Schreiben gleichen Datums um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er­sucht. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Gesuchs an die zuständige Behörde des Kantons D._______ vom 18. April 2011 ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM er­lassen worden sind, ent­scheidet das Bundes­verwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bun­desrecht, einschliesslich Missbrauch und Über­schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge­recht ein­gereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht­lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ih­rem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia­len Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachtei­len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge­setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings­eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über­wiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins­besondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün­det oder in sich wi­dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge­stützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochte­nen Verfügung auf das Argument, der Beschwerdeführer habe keine asyl­relevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Übergriffe von Drittpersonen, und solche mache der Beschwerdeführer geltend, seien nur dann asyl­relevant, wenn der betreffende Staat seiner Schutzpflicht nicht nach­komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dies indessen sei in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall.

E. 4.2 Ge­stützt auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizeri­schen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flücht­lingsrechtliche Relevanz nichtstaat­licher Verfolgung gilt heute - in Ab­weichung von der zuvor angewandten "Zure­chenbarkeitstheorie" (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rück­blickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) - die sogenannte "Schutz­theorie". Danach ist bei der Beantwor­tung der Frage, ob eine Per­son von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, son­dern das Vor­handensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit an­deren Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszu­gehen, wenn de­ren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Pri­vate sind und der Heimat­staat der verfolgten Person keinen Schutz zu ge­währen imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die be­troffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Ak­teure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, sein Vater wie auch er selbst würden durch in Jemen operierende Angehörige des terroris­tischen Netzwerks Al-Qaida bedroht, und der jemenitische Staat ge­währe ihm und seiner Familie keinen ausreichenden Schutz. Indessen ist in diesem Zusammenhang insofern dem Standpunkt des BFM in der an­gefochtenen Verfügung zu folgen, als in der Tat davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers, der gemäss dessen Angaben Lei­ter der jemenitischen Antiterror-Einheiten sein soll, einen besonderen staat­lichen Schutz geniesst, was ohne weiteres auch für die Familienange­hörigen angenommen werden kann.

E. 4.4 Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde­verfahrens geltend, der staatliche Schutz sei im Zeitraum vor seiner Aus­reise aus Jemen nicht mehr gewährleistet worden, da sein Vater aus der Funktion beim Staatssicherheitsdienst entlassen worden sei. Indessen hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die berufliche Funktion sei­nes Vaters im vorinstanzlichen Verfahren in einer Weise geäussert, die ge­gen die behauptete Entlassung spricht. Anlässlich der durchgeführten An­hörungen wurde er zweimal nach der beruflichen Tätigkeit seines Va­ters gefragt. Jedesmal gab er in völlig unmissverständlicher Weise in der Gegenwartsform zur Antwort, sein Vater arbeite für den Staatssicherheits­dienst, sei dessen Leiter und nehme dabei den militärischen Grad eines Obersten (französisch "colonel") ein. Im Rahmen der Anhörung bei der Empfangsstelle wurde er zudem danach gefragt, seit wann sein Vater für den Staatssicherheitsdienst arbeite. Es widerspricht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen mit keinem Wort die Entlassung seines Vaters aus dem Staatsdienst erwähnte, sollte diese tat­sächlich erfolgt sein. Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch die Anga­ben auf Beschwerdeebene hinsichtlich der zeitlichen Umstände der angeb­lichen Entlassung des Vaters von Widersprüchen geprägt sind: So ist in der Beschwerdeschrift (S. 4) davon die Rede, die (fristlose) Kündi­gung sei infolge des Säureanschlags auf den jüngeren Bruder des Be­schwerdeführers, C._______, erfolgt. In der Replik wird demgegenüber aus­geführt, die Kündigung sei nach dem zweiten Bombenattentat ausgespro­chen worden. Dabei wäre der erwähnte Säureanschlag gemäss den (dies­bezüglich differierenden) Aussagen des Beschwerdeführers spätes­tens im April 2003 erfolgt; der zweite Bombenanschlag soll gemäss sei­nen Aussagen zudem im April 2004 vorgefallen sein. Indessen ist im mit der Replik eingereichten Zeitungsartikel, welcher vom 22. Juni 2004 da­tiert, davon die Rede, eine Person namens J._______ B._______ (bei welcher es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um dessen Va­ter handeln soll) sei zu jenem Zeitpunkt Brigadegeneral und Beamter des po­litischen Sicherheitsdiensts gewesen. Es ist offensichtlich, dass die so­eben angeführten zeitlichen Angaben nicht miteinander vereinbar sind. Nach dem Gesagten erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater - sollte es sich bei diesem tatsächlich um die Person namens J._______ B._______ handeln (dazu noch anschliessend, E. 5.3 f.) - sei aus der genannten Funktion im jemenitischen Staatsdienst ausge­schieden, nicht glaubhaft.

E. 4.5 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass nicht da­von auszugehen ist, der jemenitische Staat wäre hinsichtlich der gel­tend gemachten Bedrohungen nicht schutzfähig oder würde gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen seinen Schutz­pflichten nicht nachkommen.

E. 5 Der soeben gezogene Schluss basiert auf der Annahme, dass die geltend gemachten Bedrohungen und Attentate gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie durch Angehörige der terroristischen Organisation Al-Qaida in Jemen tatsächlich erfolgt sind. Allerdings erweist sich, dass auch die Glaubhaftigkeit der betreffenden Asylvorbringen als zweifelhaft zu be­zeichnen ist.

E. 5.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass die Anga­ben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich erfolgten Atten­tate (Bombenexplosionen sowie Säureanschlag auf seinen jüngeren Bru­der C._______) anlässlich seiner Anhörungen in erheblicher Weise voneinan­der abweichen. So gab er bei der summarischen Erstbefragung an, Ange­hörige von Al-Qaida hätten einmal vor dem Haus seiner Familie in Sana'a Bomben zur Explosion gebracht, wobei dies im Oktober 2002 geschehen sei. Demgegenüber führte er anlässlich der kantonalen Anhörung aus, es habe zweimal ein Bombenattentat auf das Haus seiner Familie gegeben, nämlich im Oktober 2003 und im April 2004 (Protokoll der kantonalen Be­fragung, S. 7). Weiter sagte er anlässlich der Befragung bei der Emp­fangsstelle aus, sein Bruder C._______ sei im April 2003 Opfer eines An­schlags mit Säure geworden. Im Rahmen der kantonalen Anhörung gab er im Unterschied dazu an, dies sei Ende des Jahres 2002 oder anfangs 2003 geschehen. Bereits die verschiedenen Angaben des Beschwerde­führers selbst sind somit als in keiner Weise miteinander vereinbar zu be­zeichnen. Des Weiteren sind seine Aussagen auch nicht mit einer dem In­ternet entnommenen, im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel ab­gegebenen Kopie eines Artikels der britischen Rundfunkanstalt BBC in Übereinstimmung zu bringen. Gemäss diesem vom 12. April 2002 datie­renden Bericht sei an jenem Tag gegen einen jemenitischen Sicherheits­beamten namens J._______ B._______ ein Bombenattentat ver­übt worden. Zudem sei bereits eine Woche zuvor, also ungefähr am 5. April 2002, gegen die genannte Person ein Attentatsversuch mit Spreng­stoff verübt worden. Diese Informationen stehen in offensichtli­chem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, die Atten­tatsversuche gegen seinen Vater seien - je nach seinen inkohärenten Aus­sagen - im Oktober 2002 beziehungsweise im Oktober 2003 und im Ap­ril 2004 erfolgt.

E. 5.2 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder C._______ bei ihren jeweiligen Befragungen zu ihren Asylgründen erheblich di­vergierende Aussagen hinsichtlich der zeitlichen Umstände der behaup­teten Attentate machten. So gab der Bruder des Beschwerdeführers, C._______, gegenüber der kantonalen Behörde an, er sei im Zeitpunkt der zwei­ten Bombenexplosion in der Schule gewesen (vgl. Protokoll der kantona­len Befragung im Verfahren N [...], S. 5). Der Beschwerdeführer selbst führte indessen aus, die Explosion sei bei Sonnenaufgang erfolgt, und sein Bruder C._______ sei - wie auch er selbst - zu diesem Zeitpunkt zu­hause am Schlafen gewesen (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 7 f.). Mit dieser Unvereinbarkeit der Aussagen konfrontiert, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung durch die kantonalen Be­hörden (entsprechendes Protokoll, S. 8) keine konkrete Erklärung zu ge­ben. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen jener Befragung be­reits Gelegenheit erhielt, sich zum genannten Widerspruch seiner Aussa­gen im Verhältnis zu jenen seines Bruders C._______ zu äussern, ist dem An­trag in der Replik vom 11. Januar 2008, dem Rechtsvertreter sei diesbe­züglich das Recht zur Stellungnahme zu erteilen, nicht Folge zu leisten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass im zuvor (E. 5.1) erwähnten Artikel der BBC davon die Rede ist, der zweite Versuch eines Bombenattentats ge­gen J._______ B._______ sei um 2 Uhr 40 Ortszeit erfolgt, was weder mit den Aussagen des Beschwerdeführers noch dessen Bruders C._______ übereinstimmt.

E. 5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwer­deführers anlässlich seiner Befragungen sich auch in sonstiger Hinsicht als nicht vereinbar mit entsprechenden Informationen erweisen, die in den eingereichten Beweismitteln enthalten sind. So gab der Beschwerdefüh­rer bei der kantonalen Anhörung (betreffendes Protokoll, S. 6) auf die Frage nach dem militärischen Grad seines Vaters zur Ant­wort, jener sei Oberst (französisch "colonel"), und dessen Vorgesetzter sei ein Brigadegeneral namens K._______. Indessen wird in ei­nem mit Eingaben vom 11. bzw. 24. Januar 2008 eingereichten, dem In­ternet entnommenen Artikel aus der Zeitung "Almotamar" vom 22. Juni 2004 die Person namens J._______ B._______, bei der es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um dessen Vater handeln soll, als Bri­gadegeneral bezeichnet. Ferner wurde durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die zeitlichen Umstände der angeblichen Entlassung seines Va­ters aus seiner Funktion beim Staatssicherheitsdienst in der Beschwer­deschrift (S. 4) ausgeführt, die Kündigung sei infolge des Säureanschlags (der gemäss den - differierenden [vgl. E.5.1] - Angaben des Beschwerde­führers spätestens im April 2003 erfolgt sein soll) ausgesprochen worden. In der Replik wiederum führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung sei nach dem zweiten Bombenattentat erfolgt (welches gemäss seinen Aus­sagen im April 2004 verübt worden sein soll). Indessen ist im zuvor er­wähnten Zeitungsartikel vom 22. Juni 2004 davon die Rede, J._______ B._______ sei damals, also zum Zeitpunkt des Erscheinens des Arti­kels, Brigadegeneral und Beamter des politischen Sicherheitsdiensts ge­wesen. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die Aussagen des Be­schwerdeführers mit den zeitlichen Angaben im genannten Beweismit­tel nicht übereinstimmen.

E. 5.4 Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4), ist ohnehin nicht davon auszu­gehen, dass der jemenitische Staat dem Beschwerdeführer gegenüber der geltend gemachten Bedrohung den erforderlichen Schutz nicht ge­währen würde. Nach den soeben angestellten Erwägungen erscheint es auf­grund der angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten überdies auch nicht als glaubhaft, dass es sich bei der Person namens J._______ B._______ tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers und sei­nes Bruders C._______ handelt. Ebenso ist das Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen, die Familie des Beschwerdeführers sei aufgrund der beruf­lichen Tätigkeit von J._______ B._______ von diversen, durch An­gehörige der terroristischen Organisation Al-Qaida in Jemen verübten At­tentaten betroffen worden.

E. 5.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die in den vorangegangenen Er­wägungen nicht gesondert erwähnten, im vorinstanzlichen Verfahren so­wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Beweismittel nicht geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung herbeizuführen. Dies gilt insbesondere für ein vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenes Dokument, bei wel­chem es sich um ein Bestätigungsschreiben des Zentralorgans der je­menitischen Staatssicherheitsbehörde handeln soll. Zum einen ist dessen Echtheit erheblichen Zweifeln unterworfen. Zum anderen ist der Inhalt der Bestätigung in keiner Weise geeignet, die zuvor angesprochenen Wider­sprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ sowie die offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem relevanten Informationsgehalt der sonstigen eingereichten Beweis­mittel zu erklären.

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreff­enderweise zur Be­urteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, und folglich des­sen Asylge­such zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Eine Ausnahme von dieser Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die beschwerdeführende Person über eine ausländerrechtliche Aufent­haltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, G._______ und H._______, deren Mutter, E._______ F._______, die portugiesische Staatsbürgerschaft besitzt und derzeit - soweit aktenkun­dig - in der Schweiz ansässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die bei­den Kinder des Beschwerdeführers zumindest gestützt auf das Abkom­men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft ei­nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa­ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in der Schweiz über eine Aufent­haltsberechtigung verfü­gen. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdefüh­rer seit einem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 8. Oktober 2008 bezüglich seiner beiden Kinder ein regel­mässiges Besuchsrecht zusteht. Die Ausübung dieses Rechts wurde ihm durch die Mutter der Kinder zunächst zwar verweigert. Nachdem er mit Ur­teil des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde, ist je­doch nunmehr aufgrund eines weiteren Urteils des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur Überwa­chung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und sei­nen Kindern angeordnet, womit die Grundlage für eine regelmässige Aus­übung des Besuchsrechts grundsätzlich gegeben ist.

E. 7.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis begründet zwar ein Besuchs­recht im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit im Rahmen von Art. 8 EMRK. Indessen ist ein weitergehender Anspruch zu bejahen, wenn wirtschaftlich und affektiv eine besonders enge Bezie­hung zu den Kindern besteht, die Beziehung wegen der räumlichen Dis­tanz nicht gepflegt werden könnte und das bisherige Verhalten des Aus­länders in der Schweiz nicht zu Klagen Anlass gegeben hat, wobei allfäl­lige fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe gegen den Aus­länder, insbesondere sein massgebliches, strafrechtlich und fremden­polizeilich verpöntes Fehlverhalten, zu berücksichtigen sind (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25; vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhal­tung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.57, m.w.N.).

E. 7.5 Aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände - Vaterschaft des Be­schwerdeführers in Bezug auf die portugiesischen Staatsangehörigen G._______ und H._______, Ansässigkeit der Kinder in der Schweiz, Bestehen eines regelmässigen Besuchsrechts des Beschwerde­führers - ist dem Grundsatz der Einheit der Familie Rech­nung zu tragen, wobei vom Vorliegen eines grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die konkrete Be­urteilung dieses Anspruchs beziehungsweise der Frage, ob daraus ein dauerndes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers folgt, und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fallen in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Mit Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2011 übermittelte der Beschwer­deführer die Kopie seines Gesuchs gleichen Datums um Ertei­lung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen fremdenpolizeili­chen Behörde des Kantons D._______. Das damit eingeleitete ausländer­rechtliche Verfahren ist zur Zeit hängig.

E. 7.6 Da der Beschwerdeführer die zuständige ausländerrechtliche Be­hörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be­fasst hat, ist die vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zuläs­sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs. Zugleich fällt auch die Prüfung der Frage, ob allfällige Wegweisungs­hindernisse vorliegen, in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge­währung abzuweisen ist. Hingegen ist sie betreffend die Anordnung der Wegweisung gutzuheissen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie ferner als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens - soweit die Wegweisung betref­fend - ist dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung zu­zusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote einge­reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um die Hälfte gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Be­trag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend.
  2. Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung gutgeheissen, und die vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben.
  3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als gegen­standslos geworden abgeschrieben.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zuge­sprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-8116/2007

Urteil vom 16. Mai 2011

Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch,Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______ B._______, geboren [...],

Jemen,

vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,

Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007/ N [...]

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsbürger und stammt aus Sa­na'a. Gemäss eigenen Angaben verliess er sei­nen Heimatstaat am 10. April 2006. Am 13. April 2006 reiste er zusammen mit seinem minder­jährigen Bruder C._______ B._______ (vgl. das Asylverfahrensdossier N [...]) aus Italien kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 14. April 2006 beim Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Dort wurde er am 19. April 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kan­tonale Behörde hörte den Be­schwerdeführer am 12. Mai 2006 zu sei­nen Vorbringen an.

B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht aus Jemen an, sein Vater nehme bei der jeme­nitischen Staatssicherheitsbehörde eine leitende Funktion ein und sei dabei für die Bekämpfung des terroristischen Netzwerks Al-Qaida ver­antwortlich. Einmal (im Oktober 2002; Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle) beziehungsweise zweimal (im Oktober 2003 und im April 2004; Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung) hätten Ange­hörige von Al-Qaida vor dem Haus seiner Familie in Sana'a Bomben zur Explosion gebracht. Sein jüngerer Bruder C._______ sei zudem im April 2003 (Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle) beziehungs­weise Ende des Jahres 2002 oder anfangs 2003 (Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung) Opfer eines Anschlags mit Säure geworden. Zwar hätten die jemenitischen Behörden die Verantwortlichen dieser Attentate im Jahr 2004 verhaftet. Ende des Jahres 2005 sei jenen jedoch die Flucht aus der Haft gelungen; damals seien insgesamt 173 Mitglieder von Al-Qaida aus jemenitischen Gefängnissen entkommen. In der Folge sei ge­gen seinen Vater eine Fatwa (Rechtsspruch eines islamischen Rechtsge­lehrten) ausgesprochen worden, wonach dieser mit dem Tod zu bestrafen sei. Ferner sei seinem Vater damit gedroht worden, dessen Söhne wür­den entführt. Daraufhin habe der Vater entschieden, den Beschwerdefüh­rer und dessen jüngeren Bruder C._______ ausser Landes zu schicken. Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel un­ter anderem verschiedene Presseartikel in Bezug auf seinen Vater sowie ein Bestätigungsschreiben des Generaldirektors der jemenitischen Staats­sicherheitsbehörde zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 lehnte das Bundesamt für Mi­gration (BFM) das Asyl­gesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des­sen Weg­weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu­mutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun­desamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be­schwerdeführers seien nicht asylrelevant. Bei der geltend gemachten Ver­folgung handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Solche Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der betreffende Staat seiner Schutz­pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall könne dem Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Verletzung seiner Schutzpflicht oder eine Schutzunfähigkeit vorge­worfen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Vater des Be­schwerdeführers als ranghoher Offizier der jemenitischen Sicherheits­kräfte und Leiter der jemenitischen Antiterror-Einheiten wie auch seine na­hen Familienangehörigen einen besonders intensiven und umfassen­den staatlichen Schutz erhalten würden. Die geltend gemachten An­schläge und Drohungen würden in Jemen - zumal sie sich gegen einen ho­hen Offizier der Sicherheitsbehörden richteten - durch die Strafverfol­gungsbehörden verfolgt und geahndet.

D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 15. November 2007 gewährt.

E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2007 focht der Be­schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge­richt an. Dabei beantragte er die Aufhe­bung der genannten Verfügung, die Feststel­lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbar­keit des Wegwei­sungvollzugs, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnah­me in der Schweiz. In prozessualer Hin­sicht er­suchte der Beschwerde­führer um die Ge­währung der unentgeltlichen Pro­zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Be­gründung der Be­schwerde wird, soweit für den Ent­scheid wesentlich, in den Erwägun­gen eingegangen.

F. Am 2. Dezember 2007 wurden die beiden Kinder des Beschwerdeführers und der in der Schweiz ansässigen portugiesischen Staatsbürgerin E._______ F._______, G._______ und H._______, geboren.

G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wies der zuständige In­struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwer­deführers ab. Zugleich wurde aufgrund des bestehenden Sicherheitskon­tos im Sinne des damaligen Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in der vor dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

H. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 hielt das BFM vollum­fäng­lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Dabei führte es aus, abgesehen von der fehlenden Asylrele­vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers seien dessen Ausführungen zu seinen Fluchtgründen auch nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Ar­gumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun­gen eingegangen.

I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem Beschwer­deführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht er­teilt.

J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2008 nahm der Be­schwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Auf die entsprechenden Aus­führungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun­gen eingegangen. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Aus­züge aus dem Internet in arabischer Sprache ein.

K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde der Beschwerdefüh­rer aufgefordert, die genannten arabischsprachigen Schriftstücke bis zum 30. Januar 2008 in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu las­sen.

L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2008 reichte der Be­schwerdeführer deutsche Übersetzungen der beiden genannten Doku­mente ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun­gen eingegangen.

M. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 übermittelte das Migrationsamt des Kantons D._______ unter anderem die Kopie eines vom 16. Juli 2008 datierenden Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer we­gen Verdachts auf Vergewaltigung und Verstoss gegen das Bundesge­setz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotro­pen Stoffe (BetmG, SR 812.121).

N. Mit Schreiben vom 13. November 2009, vom 29. Dezember 2009 und vom 24. August 2010 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Justiz­behörden des Kantons D._______ um Auskunft bezüglich des Straf­verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Entsprechende Antworten der zu­ständigen kantonalen Behörden zum Stand des Strafverfahrens gingen mit jeweiligen Schreiben vom 16. Dezember 2009, vom 15. Januar 2010 und vom 6. Oktober 2010 ein.

O. Mit Urteil des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergewalti­gung freigesprochen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie auf Art. 47, 104 und 106 des Schweizeri­schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu ei­ner Busse von Fr. 50.-- verurteilt.

P. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2010 wurde der Beschwerdefüh­rer unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) so­wie auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 f. aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob und inwiefern er die Beziehung zu seinen beiden Kindern lebe.

Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2010 teilte der Be­schwerdeführer im Wesentlichen mit, das Verhältnis zur Mutter seiner Kinder gestalte sich schwierig. Vier Tage nach der Geburt seiner Kinder habe die Mutter gegen ihn eine Strafanzeige erhoben und geltend ge­macht, er habe sie vergewaltigt. Anschliessend sei er durch die Instrukti­onsrichterin im Strafverfahren angewiesen worden, sich von der Mutter sei­ner Kinder fernzuhalten. In der Folge sei er aber mit Urteil vom 12. Juli 2010 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Bereits mit einem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 8. Oktober 2008 sei ihm bezüglich seiner beiden Kinder ein re­gelmässiges Besuchsrecht zugesprochen worden. Bis zu seinem strafge­richtlichen Freispruch habe er dieses jedoch nicht ausüben können. Auch nach dem Abschluss des Strafverfahrens habe sich die Mutter der Kinder weiterhin geweigert, die Ausübung des Besuchsrechts zuzulassen. Ange­sichts dessen sei schliesslich mit weiterem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur Über­wachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern angeordnet worden. Es sei davon auszugehen, dass nun auf dieser Grundlage regelmässige Besuchszeiten vereinbart wür­den, womit der Beschwerdeführer den erwünschten Kontakt zu seinen Kin­dern endlich herstellen könne. Mit der Eingabe reichte der Beschwer­deführer Kopien des Urteils des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kan­tons D._______ vom 12. Juli 2010 sowie des Urteils des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 ein.

R. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, Art. 14 Abs. 1 AsylG, das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei­nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa­ten andererseits über die Freizügig­keit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d dazu auf­gefordert, sich bis zum 7. April 2011 dazu zu äussern, ob er bei der zu­ständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung gestellt habe, beziehungsweise unter Hinweis auf Art. 8 AsylG dazu aufgefordert, innert dieser Frist ein entsprechendes Ge­such zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis zu set­zen.

S. Mit Eingabe vom 7. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer durch sei­nen Rechtsvertreter um Fristerstreckung bis zum 28. April 2011. Diesem An­trag wurde mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011 stattgegeben.

T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2011 teilte der Be­schwerdeführer mit, er habe beim Migrationsamt des Kantons D._______ mit Schreiben gleichen Datums um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er­sucht. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Gesuchs an die zuständige Behörde des Kantons D._______ vom 18. April 2011 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM er­lassen worden sind, ent­scheidet das Bundes­verwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bun­desrecht, einschliesslich Missbrauch und Über­schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge­recht ein­gereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht­lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ih­rem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia­len Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachtei­len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge­setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings­eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über­wiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins­besondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün­det oder in sich wi­dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge­stützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochte­nen Verfügung auf das Argument, der Beschwerdeführer habe keine asyl­relevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Übergriffe von Drittpersonen, und solche mache der Beschwerdeführer geltend, seien nur dann asyl­relevant, wenn der betreffende Staat seiner Schutzpflicht nicht nach­komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dies indessen sei in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall.

4.2. Ge­stützt auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizeri­schen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flücht­lingsrechtliche Relevanz nichtstaat­licher Verfolgung gilt heute - in Ab­weichung von der zuvor angewandten "Zure­chenbarkeitstheorie" (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rück­blickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) - die sogenannte "Schutz­theorie". Danach ist bei der Beantwor­tung der Frage, ob eine Per­son von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, son­dern das Vor­handensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit an­deren Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszu­gehen, wenn de­ren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Pri­vate sind und der Heimat­staat der verfolgten Person keinen Schutz zu ge­währen imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die be­troffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Ak­teure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.

4.3. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, sein Vater wie auch er selbst würden durch in Jemen operierende Angehörige des terroris­tischen Netzwerks Al-Qaida bedroht, und der jemenitische Staat ge­währe ihm und seiner Familie keinen ausreichenden Schutz. Indessen ist in diesem Zusammenhang insofern dem Standpunkt des BFM in der an­gefochtenen Verfügung zu folgen, als in der Tat davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers, der gemäss dessen Angaben Lei­ter der jemenitischen Antiterror-Einheiten sein soll, einen besonderen staat­lichen Schutz geniesst, was ohne weiteres auch für die Familienange­hörigen angenommen werden kann.

4.4. Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde­verfahrens geltend, der staatliche Schutz sei im Zeitraum vor seiner Aus­reise aus Jemen nicht mehr gewährleistet worden, da sein Vater aus der Funktion beim Staatssicherheitsdienst entlassen worden sei. Indessen hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die berufliche Funktion sei­nes Vaters im vorinstanzlichen Verfahren in einer Weise geäussert, die ge­gen die behauptete Entlassung spricht. Anlässlich der durchgeführten An­hörungen wurde er zweimal nach der beruflichen Tätigkeit seines Va­ters gefragt. Jedesmal gab er in völlig unmissverständlicher Weise in der Gegenwartsform zur Antwort, sein Vater arbeite für den Staatssicherheits­dienst, sei dessen Leiter und nehme dabei den militärischen Grad eines Obersten (französisch "colonel") ein. Im Rahmen der Anhörung bei der Empfangsstelle wurde er zudem danach gefragt, seit wann sein Vater für den Staatssicherheitsdienst arbeite. Es widerspricht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen mit keinem Wort die Entlassung seines Vaters aus dem Staatsdienst erwähnte, sollte diese tat­sächlich erfolgt sein. Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch die Anga­ben auf Beschwerdeebene hinsichtlich der zeitlichen Umstände der angeb­lichen Entlassung des Vaters von Widersprüchen geprägt sind: So ist in der Beschwerdeschrift (S. 4) davon die Rede, die (fristlose) Kündi­gung sei infolge des Säureanschlags auf den jüngeren Bruder des Be­schwerdeführers, C._______, erfolgt. In der Replik wird demgegenüber aus­geführt, die Kündigung sei nach dem zweiten Bombenattentat ausgespro­chen worden. Dabei wäre der erwähnte Säureanschlag gemäss den (dies­bezüglich differierenden) Aussagen des Beschwerdeführers spätes­tens im April 2003 erfolgt; der zweite Bombenanschlag soll gemäss sei­nen Aussagen zudem im April 2004 vorgefallen sein. Indessen ist im mit der Replik eingereichten Zeitungsartikel, welcher vom 22. Juni 2004 da­tiert, davon die Rede, eine Person namens J._______ B._______ (bei welcher es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um dessen Va­ter handeln soll) sei zu jenem Zeitpunkt Brigadegeneral und Beamter des po­litischen Sicherheitsdiensts gewesen. Es ist offensichtlich, dass die so­eben angeführten zeitlichen Angaben nicht miteinander vereinbar sind. Nach dem Gesagten erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater - sollte es sich bei diesem tatsächlich um die Person namens J._______ B._______ handeln (dazu noch anschliessend, E. 5.3 f.) - sei aus der genannten Funktion im jemenitischen Staatsdienst ausge­schieden, nicht glaubhaft.

4.5. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass nicht da­von auszugehen ist, der jemenitische Staat wäre hinsichtlich der gel­tend gemachten Bedrohungen nicht schutzfähig oder würde gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen seinen Schutz­pflichten nicht nachkommen.

5. Der soeben gezogene Schluss basiert auf der Annahme, dass die geltend gemachten Bedrohungen und Attentate gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie durch Angehörige der terroristischen Organisation Al-Qaida in Jemen tatsächlich erfolgt sind. Allerdings erweist sich, dass auch die Glaubhaftigkeit der betreffenden Asylvorbringen als zweifelhaft zu be­zeichnen ist.

5.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass die Anga­ben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich erfolgten Atten­tate (Bombenexplosionen sowie Säureanschlag auf seinen jüngeren Bru­der C._______) anlässlich seiner Anhörungen in erheblicher Weise voneinan­der abweichen. So gab er bei der summarischen Erstbefragung an, Ange­hörige von Al-Qaida hätten einmal vor dem Haus seiner Familie in Sana'a Bomben zur Explosion gebracht, wobei dies im Oktober 2002 geschehen sei. Demgegenüber führte er anlässlich der kantonalen Anhörung aus, es habe zweimal ein Bombenattentat auf das Haus seiner Familie gegeben, nämlich im Oktober 2003 und im April 2004 (Protokoll der kantonalen Be­fragung, S. 7). Weiter sagte er anlässlich der Befragung bei der Emp­fangsstelle aus, sein Bruder C._______ sei im April 2003 Opfer eines An­schlags mit Säure geworden. Im Rahmen der kantonalen Anhörung gab er im Unterschied dazu an, dies sei Ende des Jahres 2002 oder anfangs 2003 geschehen. Bereits die verschiedenen Angaben des Beschwerde­führers selbst sind somit als in keiner Weise miteinander vereinbar zu be­zeichnen. Des Weiteren sind seine Aussagen auch nicht mit einer dem In­ternet entnommenen, im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel ab­gegebenen Kopie eines Artikels der britischen Rundfunkanstalt BBC in Übereinstimmung zu bringen. Gemäss diesem vom 12. April 2002 datie­renden Bericht sei an jenem Tag gegen einen jemenitischen Sicherheits­beamten namens J._______ B._______ ein Bombenattentat ver­übt worden. Zudem sei bereits eine Woche zuvor, also ungefähr am 5. April 2002, gegen die genannte Person ein Attentatsversuch mit Spreng­stoff verübt worden. Diese Informationen stehen in offensichtli­chem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, die Atten­tatsversuche gegen seinen Vater seien - je nach seinen inkohärenten Aus­sagen - im Oktober 2002 beziehungsweise im Oktober 2003 und im Ap­ril 2004 erfolgt.

5.2. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder C._______ bei ihren jeweiligen Befragungen zu ihren Asylgründen erheblich di­vergierende Aussagen hinsichtlich der zeitlichen Umstände der behaup­teten Attentate machten. So gab der Bruder des Beschwerdeführers, C._______, gegenüber der kantonalen Behörde an, er sei im Zeitpunkt der zwei­ten Bombenexplosion in der Schule gewesen (vgl. Protokoll der kantona­len Befragung im Verfahren N [...], S. 5). Der Beschwerdeführer selbst führte indessen aus, die Explosion sei bei Sonnenaufgang erfolgt, und sein Bruder C._______ sei - wie auch er selbst - zu diesem Zeitpunkt zu­hause am Schlafen gewesen (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 7 f.). Mit dieser Unvereinbarkeit der Aussagen konfrontiert, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung durch die kantonalen Be­hörden (entsprechendes Protokoll, S. 8) keine konkrete Erklärung zu ge­ben. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen jener Befragung be­reits Gelegenheit erhielt, sich zum genannten Widerspruch seiner Aussa­gen im Verhältnis zu jenen seines Bruders C._______ zu äussern, ist dem An­trag in der Replik vom 11. Januar 2008, dem Rechtsvertreter sei diesbe­züglich das Recht zur Stellungnahme zu erteilen, nicht Folge zu leisten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass im zuvor (E. 5.1) erwähnten Artikel der BBC davon die Rede ist, der zweite Versuch eines Bombenattentats ge­gen J._______ B._______ sei um 2 Uhr 40 Ortszeit erfolgt, was weder mit den Aussagen des Beschwerdeführers noch dessen Bruders C._______ übereinstimmt.

5.3. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwer­deführers anlässlich seiner Befragungen sich auch in sonstiger Hinsicht als nicht vereinbar mit entsprechenden Informationen erweisen, die in den eingereichten Beweismitteln enthalten sind. So gab der Beschwerdefüh­rer bei der kantonalen Anhörung (betreffendes Protokoll, S. 6) auf die Frage nach dem militärischen Grad seines Vaters zur Ant­wort, jener sei Oberst (französisch "colonel"), und dessen Vorgesetzter sei ein Brigadegeneral namens K._______. Indessen wird in ei­nem mit Eingaben vom 11. bzw. 24. Januar 2008 eingereichten, dem In­ternet entnommenen Artikel aus der Zeitung "Almotamar" vom 22. Juni 2004 die Person namens J._______ B._______, bei der es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um dessen Vater handeln soll, als Bri­gadegeneral bezeichnet. Ferner wurde durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die zeitlichen Umstände der angeblichen Entlassung seines Va­ters aus seiner Funktion beim Staatssicherheitsdienst in der Beschwer­deschrift (S. 4) ausgeführt, die Kündigung sei infolge des Säureanschlags (der gemäss den - differierenden [vgl. E.5.1] - Angaben des Beschwerde­führers spätestens im April 2003 erfolgt sein soll) ausgesprochen worden. In der Replik wiederum führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung sei nach dem zweiten Bombenattentat erfolgt (welches gemäss seinen Aus­sagen im April 2004 verübt worden sein soll). Indessen ist im zuvor er­wähnten Zeitungsartikel vom 22. Juni 2004 davon die Rede, J._______ B._______ sei damals, also zum Zeitpunkt des Erscheinens des Arti­kels, Brigadegeneral und Beamter des politischen Sicherheitsdiensts ge­wesen. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die Aussagen des Be­schwerdeführers mit den zeitlichen Angaben im genannten Beweismit­tel nicht übereinstimmen.

5.4. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4), ist ohnehin nicht davon auszu­gehen, dass der jemenitische Staat dem Beschwerdeführer gegenüber der geltend gemachten Bedrohung den erforderlichen Schutz nicht ge­währen würde. Nach den soeben angestellten Erwägungen erscheint es auf­grund der angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten überdies auch nicht als glaubhaft, dass es sich bei der Person namens J._______ B._______ tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers und sei­nes Bruders C._______ handelt. Ebenso ist das Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen, die Familie des Beschwerdeführers sei aufgrund der beruf­lichen Tätigkeit von J._______ B._______ von diversen, durch An­gehörige der terroristischen Organisation Al-Qaida in Jemen verübten At­tentaten betroffen worden.

5.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die in den vorangegangenen Er­wägungen nicht gesondert erwähnten, im vorinstanzlichen Verfahren so­wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Beweismittel nicht geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung herbeizuführen. Dies gilt insbesondere für ein vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenes Dokument, bei wel­chem es sich um ein Bestätigungsschreiben des Zentralorgans der je­menitischen Staatssicherheitsbehörde handeln soll. Zum einen ist dessen Echtheit erheblichen Zweifeln unterworfen. Zum anderen ist der Inhalt der Bestätigung in keiner Weise geeignet, die zuvor angesprochenen Wider­sprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ sowie die offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem relevanten Informationsgehalt der sonstigen eingereichten Beweis­mittel zu erklären.

6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreff­enderweise zur Be­urteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, und folglich des­sen Asylge­such zu Recht abgelehnt hat.

7.

7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die beschwerdeführende Person über eine ausländerrechtliche Aufent­haltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).

7.3. Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, G._______ und H._______, deren Mutter, E._______ F._______, die portugiesische Staatsbürgerschaft besitzt und derzeit - soweit aktenkun­dig - in der Schweiz ansässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die bei­den Kinder des Beschwerdeführers zumindest gestützt auf das Abkom­men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft ei­nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa­ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in der Schweiz über eine Aufent­haltsberechtigung verfü­gen. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdefüh­rer seit einem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 8. Oktober 2008 bezüglich seiner beiden Kinder ein regel­mässiges Besuchsrecht zusteht. Die Ausübung dieses Rechts wurde ihm durch die Mutter der Kinder zunächst zwar verweigert. Nachdem er mit Ur­teil des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde, ist je­doch nunmehr aufgrund eines weiteren Urteils des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur Überwa­chung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und sei­nen Kindern angeordnet, womit die Grundlage für eine regelmässige Aus­übung des Besuchsrechts grundsätzlich gegeben ist.

7.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis begründet zwar ein Besuchs­recht im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit im Rahmen von Art. 8 EMRK. Indessen ist ein weitergehender Anspruch zu bejahen, wenn wirtschaftlich und affektiv eine besonders enge Bezie­hung zu den Kindern besteht, die Beziehung wegen der räumlichen Dis­tanz nicht gepflegt werden könnte und das bisherige Verhalten des Aus­länders in der Schweiz nicht zu Klagen Anlass gegeben hat, wobei allfäl­lige fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe gegen den Aus­länder, insbesondere sein massgebliches, strafrechtlich und fremden­polizeilich verpöntes Fehlverhalten, zu berücksichtigen sind (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25; vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhal­tung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.57, m.w.N.).

7.5. Aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände - Vaterschaft des Be­schwerdeführers in Bezug auf die portugiesischen Staatsangehörigen G._______ und H._______, Ansässigkeit der Kinder in der Schweiz, Bestehen eines regelmässigen Besuchsrechts des Beschwerde­führers - ist dem Grundsatz der Einheit der Familie Rech­nung zu tragen, wobei vom Vorliegen eines grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die konkrete Be­urteilung dieses Anspruchs beziehungsweise der Frage, ob daraus ein dauerndes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers folgt, und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fallen in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Mit Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2011 übermittelte der Beschwer­deführer die Kopie seines Gesuchs gleichen Datums um Ertei­lung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen fremdenpolizeili­chen Behörde des Kantons D._______. Das damit eingeleitete ausländer­rechtliche Verfahren ist zur Zeit hängig.

7.6. Da der Beschwerdeführer die zuständige ausländerrechtliche Be­hörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be­fasst hat, ist die vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zuläs­sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs. Zugleich fällt auch die Prüfung der Frage, ob allfällige Wegweisungs­hindernisse vorliegen, in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge­währung abzuweisen ist. Hingegen ist sie betreffend die Anordnung der Wegweisung gutzuheissen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie ferner als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

9.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

9.2. Angesichts des teilweisen Obsiegens - soweit die Wegweisung betref­fend - ist dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung zu­zusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote einge­reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um die Hälfte gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Be­trag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend.

2. Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung gutgeheissen, und die vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben.

3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als gegen­standslos geworden abgeschrieben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zuge­sprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Martin Scheyli

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