Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10. August 2007 und reiste per Flugzeug über die B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 29. August 2007 fand in C._______ die summarische Befragung zur Person statt und mit Verfügung vom 30. August 2007 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. Oktober 2007 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige aus E._______ bei F._______, wo sie seit ihrer Geburt bis am 9. August 2007 gelebt habe. Ihr Vater gehöre der Ethnie der Oromo an und ihre Mutter sei Tigrinerin. Infolge ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit sei die Mutter am 9. Juli 1998 nach Eritrea deportiert worden. Der Vater sei Mitglied der "ONEG" gewesen, habe für diese Partei Propaganda gemacht und an Parteisitzungen teilgenommen. Als Folge seiner politischen Tätigkeiten sei er im Mai beziehungsweise im Juni 2005 drei Mal festgenommen worden. Das erste Mal habe man ihn nach drei bis vier Tagen, das zweite Mal nach einer Woche und das dritte Mal nicht wieder freigelassen. Am 9. Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass er in der Haft gestorben sei. In den folgenden Monaten habe die Polizei aufgrund des Verdachts, es gäbe versteckte Dokumente, Hausdurchsuchungen durchgeführt und die Beschwerdeführerin bedroht. Auch am 8. September 2005 seien zwei Polizisten an ihrem Wohnort erschienen und hätten das Haus durchsucht. Dabei sei die Beschwerdeführerin von einem der Polizisten vergewaltigt worden. Aus Angst habe sie sich am 8. oder 9. September 2005 zu einem Freund des Vaters nach F._______ begeben, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Zwei Jahre später habe sie sich zur Reise in die Schweiz entschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ein. Sie gab Kopien eines Taufscheins und eines Schülerausweises zu den Akten. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. November 2008 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin infolge seiner politischen Tätigkeiten festgenommene Vater jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, weil die äthiopischen Behörden rigoros gegen jegliche politische Aktivitäten vorgingen, sofern sie für das Regime eine Gefahr bedeuteten. Unter diesen Umständen sei es nicht plausibel, dass ein den Behörden bekanntes Mitglied einer illegalen Partei nach so kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen werde. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Parteitätigkeit ihres Vaters um ihr Leben gefürchtet habe, ihr Heimatland erst nach zwei Jahren verlassen habe. Ferner entbehrten die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung jeglichen Detailreichtums und auch Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten, würden fehlen. Ihre Vorbringen erschöpften sich in Allgemeinplätzen und seien auch deshalb nicht glaubhaft. Ausserdem habe sie sich bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung und hinsichtlich des Schulbesuchs nach der dargelegten Vergewaltigung in widersprüchliche Angaben verstrickt. Den Wegweisungsvollzug betreffend stellte die Vorinstanz fest, dass in Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergäben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere seien infolge der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ihre Angaben über ihre Angehörigen in Zweifel zu ziehen. Mangels Vorliegens von heimatlichen Identitätspapieren sei es für das BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die grundsätzlich geltende Untersuchungspflicht der Behörden stosse diesbezüglich an Grenzen, welche in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu sehen seien. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Mitwirkungspflicht verletzt worden sei. C. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sich ihr Vater in der Oromo Liberation Front (OLF) betätigt habe, was die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe. Im Übrigen wurde zu den Vorhalten der Vorinstanz Stellung genommen und dargelegt, dass die Beschwerdeführerin dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, weil ihr Vater die OLF, welche als illegale Terrororganisation gelte, unterstützt habe und ihre Mutter aus Eritrea stamme. Als Folge der Reflexverfolgung sei die Beschwerdeführerin im Zuge der nach der Parlamentswahl vom 15. Mai 2005 entstandenen politischen Aufruhr vergewaltigt worden. Das Land habe sich in einem Ausnahmezustand befunden und es habe Massenverhaftungen von oppositionellen Politikern gegeben. Angesichts dieser aussergewöhnlichen Umstände würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, so auch die mehrmalige Festnahme und der Tod des Vaters, nicht unglaubhaft erscheinen. Auch die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe zu lange mit der Ausreise gewartet, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie im damaligen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen sei und man von einer so jungen und unter Schock stehenden Frau nicht erwarten könne, dass sie überstürzt ihr Heimatland verlasse und nach Europa reise. Der Einschätzung der Vorinstanz, die Wiedergabe von einschneidenden Vorfällen würde normalerweise eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen, müsse widersprochen werden, da beim Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auch Vermeidungssymptome auftreten können, welche mit der Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte des Traumas zu erinnern, mit dem Gefühl des Betäubtseins, mit der Einschränkung von Gefühlserlebnissen und mit der Interesselosigkeit verbunden seien. Zudem müssten die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen unterschiedlichen Aussagen in Bezug auf den Polizisten, welcher nicht an der Vergewaltigung beteiligt gewesen sei, relativiert werden, weil ihre zuerst zu Protokoll gegebene Aussage, der Polizist sei Wache gestanden, eine Vermutung darstelle und sie nicht wirklich gewusst habe, ob er sich während der Vergewaltigung vor dem Haus aufgehalten habe, da sie angesichts der Vergewaltigung keine Zeit zum Nachsehen gehabt habe. Auch bei dem bezüglich des Schulbesuchs zur Last gelegten Widerspruch handle es sich nicht eigentlich um einen Widerspruch, da die Schulen während der Unruhen geschlossen gewesen seien und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund die Schule nicht mehr besucht habe, während sie nach den Unruhen infolge der erlittenen Vergewaltigung der Schule ferngeblieben sei. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt, weshalb die Verfügung des BFM aufgehoben werden müsse. Die von der Vorinstanz aufgeführten geringfügigen Ungereimtheiten oder Gegenbehauptungen vermöchten dem nichts entgegen zu halten. Infolge der drohenden, politisch und ethnisch motivierten Gefährdung und mangels Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei das BFM zu Unrecht vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen. Zudem würden Nachfluchtgründe vorliegen, weil sich die Beschwerdeführerin, welche Angehörige des Oromo-Volkes sei, das immer wieder unter Generalverdacht gerate, während längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe und somit ebenfalls unter Verdacht stehe, sie habe sich im Exil subversiv gegen die aktuelle Regierung betätigt. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien drohe der Beschwerdeführerin zudem Folter, womit der Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtet werden müsse. Im Übrigen sei er auch unzumutbar. Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie eines Auszuges über das Thema der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), ein Taufschein, Kopien aus einem Themenpapier über Identitätsdokumente in Afrika der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Kopien eines Berichts der World Politics Review zur Situation der Oromo in Äthiopien bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2009) wurde die verlangte Fürsorgebestätigung nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin den Ausweis der OLF ihres Vaters, ein Schreiben der Polizeikommission von F._______ vom 9. Mai 1997 sowie ein Zustellcouvert aus Äthiopien zu den Akten. Sie legte dar, nun könne stichhaltig bewiesen werden, dass ihr Vater in der oppositionellen OLF tätig gewesen und im Zusammenhang mit den schweren Unruhen anlässlich der Parlamentswahlen im Mai 2005 verstorben sei. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 19. März 2009 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde geltend gemacht, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente seien in Äthiopien leicht käuflich erwerbbar und wiesen deshalb einen geringen Beweiswert auf. Zudem habe die Beschwerdeführerin bisher keinen Arztbericht eingereicht, der bestätige, dass sie an einer PTBS leide. Ihre Argumente in der Beschwerde würden deshalb nicht überzeugen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 23. März 2009 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 6. April 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und brachte vor, dass mit dem Argument der geringen Beweiskraft die Echtheit des vorliegenden Haftbefehls gegen ihren Vater nicht enthärtet werden könne, weil ansonsten alle äthiopischen Dokumente a priori als gefälscht zu betrachten wären. Die eingereichten Dokumente seien zumindest als Indizien für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zu sehen. Allenfalls seien diesbezüglich Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in F._______ zu tätigen. Ausserdem würden im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien allein ihre Zugehörigkeit zu den Oromo, die Unterstützung der Oromo-Bewegung im Ausland und der Aufenthalt im Ausland bei den äthiopischen Behörden den Verdacht erwecken, sie habe sich im Ausland exilpolitisch betätigt. Diesbezüglich wurde ein als "Affidavit" bezeichnetes Schreiben der OLF vom 10. März 2009 mit dem dazu gehörenden Zustellcouvert aus Deutschland zu den Akten gegeben. I. Mit Anfrage vom 28. August 2009 wurde um Abklärungen vor Ort ersucht. Die Antwort der Schweizerischen Botschaft vom 18. November 2009 traf am 24. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2010 nahm sie dazu Stellung.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Originalität der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der Offenheit sowie gegebenenfalls der Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Nicht mit der Glaubhaftigkeit zu vereinbaren sind indessen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie unrealistische Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Als glaubhaft zu erachten ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 4.2 An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
E. 4.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der bestehenden Aktenlage zum Schluss, dass der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten sind, zuzustimmen ist.
E. 4.3.1 Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend festgestellt hat, wäre der Vater der Beschwerdeführerin nicht mehrmals festgenommen und nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, wenn ihm die Sicherheitskräfte vorgeworfen hätten, er sei verbotenerweise oppositionell tätig. Vielmehr wäre unter den geltend gemachten Umständen mit einer länger dauernden Inhaftierung zu rechnen gewesen, weil die äthiopischen Behörden bekanntermassen politische Aktivisten, die sie als Gefahr für das Regime betrachten, mit aller Härte verfolgen, weshalb im Fall von politischen Verfolgungen mit lange dauernden Inhaftierungen zu rechnen ist. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten schnellen Freilassungen lassen sich mit diesen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang bringen, weshalb sie gegen eine politische Tätigkeit ihres Vaters sprechen.
E. 4.3.2 Ferner kommt den Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt - und nicht nur die geltend gemachte Vergewaltigung betreffend - keine hohe Substanz zu. Vielmehr zeichnen sich ihre Aussagen insgesamt durch Oberflächlichkeit und Detailarmut aus. Die Substanzlosigkeit ihrer Angaben zieht sich wie ein roter Faden durch das ganze Anhörungsprotokoll. Sie wurde mehrmals aufgefordert, über das oder jenes zu erzählen; ihre Antworten indessen erschöpften sich durchwegs in zwei oder drei Zeilen (vgl. beispielsweise Akte A10/17 S. 5 Fragen 8 und 9 [von oben] sowie Akte A10/17 S. 6 Frage 11, Akte A10/17 S. 7 Fragen 3, 10 und 11 sowie insbesondere Akte A10/17 S. 9 Frage 8 und Akte A10/17 S. 11 Frage 4). Infolge der Substanzlosigkeit ihrer Aussagen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bezweifeln. Auch ihre Ausführungen über die politischen Aktivitäten ihres Vaters sowie die näheren Umstände seiner Festnahmen beziehungsweise seiner Freilassungen sowie seines Todes sind insgesamt detailarm und substanzlos ausgefallen, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben bestätigt.
E. 4.3.3 Bezeichnenderweise ergaben die Abklärungen vor Ort, dass das mit Eingabe vom 30. Januar 2009 eingereichte Schreiben der Polizeibehörde vom 9. Mai 1997, gemäss welchem ihr Vater sich bei den örtlichen Behörden hätte stellen müssen, als gefälscht zu betrachten ist, weil es - entgegen der Usanz - keine Referenznummer enthält und darüber hinaus die Behörden - entgegen der auf dem Schreiben angedrohten Konsequenzen für den Fall der Nichterscheinung - keine solchen androhen würden. Die Beschwerdeführerin nahm dazu nicht konkret Stellung. Vielmehr erhob sie in ihrer Replik vom 15. Januar 2010 in allgemeiner Form Kritik an der Verlässlichkeit von Abklärungsergebnissen über die schweizerischen Vertretungen im Ausland. Insbesondere wurde bemängelt, dass die Identität derjenigen Person, welche die Abklärungen vorgenommen habe, nicht offengelegt worden sei, womit eine Überprüfung, ob es sich um eine der Regierung nahestehende Person handle, welche kompromittierte Informationen beschafft habe, nicht vorgenommen werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um eine Vertrauensperson der schweizerischen Vertretung vor Ort handelt, deren Identität aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes (vgl. Art. 27 VwVG) nicht offen gelegt werden kann. Darüber hinaus ist dem vorliegenden Abklärungsergebnis kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der darauf schliessen liesse, dass es Informationen enthalten könnte, welche im Sinne des Einwandes der Beschwerdeführerin zustande gekommen seien. Auch die in der Replik erhobenen übrigen Einwände, auf die unter Ziff. 6.4.2.5 des Urteils näher einzugehen sein wird, vermögen an der Korrektheit der getätigten Abklärungen im vorliegenden Fall nichts zu ändern. Aufgrund der Fälschung wird das Schreiben der Polizeibehörde vom 9. Mai 1997 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
E. 4.3.4 Allein der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Mitgliedschaftsausweis des Vaters vermag im Übrigen den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen, da Ausweise dieser Art - wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2009 zutreffend ausführte - leicht fälschbar und damit nur sehr beschränkt beweistauglich sind. Nachdem sich vorliegend der Sachverhalt aus andern Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat, kommt dem erwähnten Ausweis kein Beweiswert zu.
E. 4.3.5 Da sich die geltend gemachte politische Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen hat, sind auch erhebliche Zweifel an der dargelegten befürchteten Verfolgung der Beschwerdeführerin selber angebracht, zumal sie diese auf die angebliche politische Verfolgung ihres Vaters zurückführt. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente, nämlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien angesichts der damals herrschenden aussergewöhnlichen Umstände und der damit verbundenen Massenverhaftungen infolge der politischen Wirren nachvollziehbar, nicht zu überzeugen, zumal sie an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der Verfolgung des Vaters nichts zu ändern vermögen. Dem Argument in der Beschwerde, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Mitgliedschaft des Vaters der Beschwerdeführerin bei einer illegalen Partei den Behörden bekannt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin deutlich zu verstehen gab, ihr Vater sei infolge seiner Tätigkeit für die erwähnte illegale Partei verfolgt worden, womit auch dieses Argument nicht als stichhaltig zu erachten ist.
E. 4.3.6 Zudem kann nicht nachvollzogen werden, dass die als politisch untätige Schülerin lebende Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters von den Sicherheitskräften ihres Heimatlandes wegen ihres inzwischen gestorbenen Vaters belangt worden sein soll, zumal ja das Hauptziel der Behörden, nämlich die Abwendung einer potentiellen Gefahr für das Regime, mit dem Tod des Vaters hinfällig geworden wäre.
E. 4.3.7 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten mehrfachen Razzien in ihrem Elternhaus sind somit ebenfalls zu bezweifeln. Darüber hinaus erwähnte sie diese - mit Ausnahme der letzten, anlässlich derer sie vergewaltigt worden sei - bei der Erstbefragung mit keinem Wort, obwohl sie später geltend machte, sie sei bei diesen Razzien bedroht worden, weshalb es sich nicht um Nebensächlichkeiten handelt, sondern vielmehr um weitere zentrale Vorbringen. Solche sind - um als glaubhaft gelten zu können - von Anfang an, mithin bereits anlässlich der summarischen Erstbefragung, wenigstens ansatzweise vorzutragen.
E. 4.3.8 Mit der Vorinstanz ist auch übereinzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung nur oberflächlich und plakativ darstellte. Ihren diesbezüglichen Aussagen lassen sich weder Einzelheiten entnehmen noch kommt eine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck. Demgegenüber vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu überzeugen. Dort wurde vorgebracht, dass die Pauschalbeurteilung der Vorinstanz nicht akzeptiert werden könne, weil keine direkten Fragen zum Vergewaltigungshergang gestellt worden seien und weil das Wesen der PTBS unter anderem in Vermeidungsreaktionen, in der Unfähigkeit, sich an das Trauma zu erinnern, im Gefühl des Betäubtseins und in anderen Merkmalen zum Ausdruck komme. Indessen ist im vorliegenden Fall zum Einen - wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte - weder ein medizinischer Bericht, der das Vorliegen einer PTBS bestätigen würde, zu den Akten gereicht worden noch machte die Beschwerdeführerin geltend, sie befinde sich in entsprechender medizinischer Behandlung, weshalb nicht vom Vorliegen einer PTBS auszugehen ist; unter diesen Umständen sind ihre oberflächlichen Angaben nicht mit der Erkrankung an einer PTBS erklärbar. Zum Andern ergibt sich die Substanzlosigkeit ihrer Aussagen bereits daraus, dass sie den Aufforderungen, über etwas zu erzählen - was implizit eine ausführliche Schilderung provoziert - durchwegs mit einsilbigen und knappen Aussagen begegnet ist. Es war unter diesen Umständen nicht damit zu rechnen, dass sie direkte Fragen zum Vergewaltigungshergang ausführlicher beantwortet hätte, weshalb das BFM zu Recht nicht näher darauf eingegangen ist. Überdies wäre es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, die näheren Umstände der Vergewaltigung realitätsnäher und lebendiger zu schildern. Aufgrund ihrer substanzlosen Aussagen ist deshalb auch an der geltend gemachten Vergewaltigung zu zweifeln.
E. 4.3.9 Ferner verstrickte sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte, in widersprüchliche Angaben.
E. 4.3.9.1 So sagte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie sei von einem der beiden Polizisten vergewaltigt worden, während der andere vor dem Haus Wache gehalten habe (Akte A1/10 S. 5), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit ihren Angaben, sie wisse nicht, ob der zweite Polizist weggegangen oder vor dem Haus gewesen sei (Akte A10/17 S. 11). Ihr Einwand in der Beschwerde, bei ihrer ersten Aussage handle es sich offensichtlich um eine Vermutung, da es als realitätsfremd zu erachten wäre, wenn sie sich nach draussen begeben hätte, um sich zu vergewissern, ob der andere Polizist dort sei, vermag indessen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin gab zuerst unaufgefordert, klar und unmissverständlich an, einer der Polizisten habe sie vergewaltigt, während der andere draussen gewesen sei und geschaut habe, dass niemand komme. Dass es sich bei dieser Aussage bloss um eine Vermutung handeln müsste, brachte sie in keiner Weise zum Ausdruck. Vielmehr erscheinen ihre diesbezüglichen Angaben im ersten Protokoll als Fakten, weshalb der Einwand nicht gehört werden kann.
E. 4.3.9.2 Widersprüchlich legte sie auch dar, wann und aus welchem Grund sie die Schule abgebrochen haben will. So sagte sie zuerst aus, sie habe die Schule nach der Vergewaltigung im September 2005 unterbrochen (Akte A1/10 S. 5), während sie später vorbrachte, sie habe mit der Schule bereits im Mai oder Juni 2005 aufgehört, weil es zu dieser Zeit infolge der Wahlen Unruhen gegeben habe (Akte A10/17 S. 7 f.). Als ihr das rechtliche Gehör zum Widerspruch gewährt wurde, stritt sie ihre erste Aussage ab (Akte A10/17 S. 8). In ihrer Beschwerde erklärte sie dann aber, es handle sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, sondern sie habe zuerst im Mai und Juni 2005 die Schule infolge der Unruhen nicht mehr besucht und später wegen der Vergewaltigung keine Lust mehr dazu gehabt. Diese Erklärungen, welche beide Versionen in einer einzigen vereinen wollen, vereinbaren sich nicht mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine dieser Versionen abgestritten hatte. Ausserdem hätte es sich erübrigt zu erwähnen, sie habe die Schule im September 2005 infolge der Vergewaltigung unterbrochen, wenn sie tatsächlich bereits im Mai oder Juni 2005 nicht mehr in die Schule gegangen wäre.
E. 4.3.9.3 Unterschiedlich brachte die Beschwerdeführerin auch vor, wann sie zum Freund ihres Vaters gezogen sei. So sagte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie sei - in Bezug auf die Vergewaltigung - am nächsten Tag, nämlich am 9. September 2005, nach F._______ zum Freund des Vaters gegangen (Akte A1/10 S. 5). Dies lässt sich indessen nicht vereinbaren mit ihrer Aussage, sie sei am 8. September 2005 dorthin verreist (Akte A10/17 S. 4).
E. 4.3.10 Wie die Vorinstanz auch zutreffend feststellte, spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst zwei Jahre nach den geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen verliess, ebenfalls gegen die behauptete Verfolgung ihrer Person. Die in der Beschwerde aufgeführten Einwände, nämlich man könne von einer 16-jährigen jungen Frau nicht erwarten, dass sie ihr Heimatland überstürzt verlasse und allein die Ausreise nach Europa antrete, da sie noch unter Schock gestanden sei, vermag indessen angesichts der langen Zeit zwischen Vorfall und Ausreise nicht zu überzeugen. Zudem spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ersten zwei Monate nach der geltend gemachten Vergewaltigung allein gewesen sein soll, dagegen, dass sie sich in einem Schockzustand befand, zumal ihre Verwandten und der Freund ihres Vaters an der Beerdigung teilgenommen haben sollen und sie als 16-jähriges Mädchen, hätte sie in der Tat an einem Schock gelitten, mit Sicherheit nicht allein gelassen hätten.
E. 4.3.11 Schliesslich sprechen auch die getätigten Abklärungen vor Ort, gemäss welchen die Beschwerdeführerin den Behörden nicht bekannt ist und von diesen nicht gesucht wird, gegen die geltend gemachten Befürchtungen. Der Einwand in der Replik, die Behörden hätten ein Interesse zur Verschleierung, nachdem die Mutter aus politischen Gründen vertrieben und der Vater umgebracht worden sei, vermag angesichts der zahlreichen Elemente, welche mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu vereinbaren sind, nicht zu überzeugen. Ebenso bestehen für das Vorbringen in der Replik, aufgrund falscher und parteiischer Auskünfte des Vertrauensanwaltes sei zu schliessen, dass Informationen an die äthiopischen Behörden gelangt sein könnten und diese nun über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz informiert sein dürften, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verfolgung befürchten müsse, in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte.
E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Allein aus einer allfälligen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Oromo und ihres Aufenthaltes in der Schweiz kann keine asylerhebliche Verfolgung abgeleitet werden, zumal sie sich politisch nicht betätigt hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu verneinen.
E. 6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
E. 6.4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage als jung, ungebunden und gesund zu betrachten ist, womit begünstigende Faktoren vorliegen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen.
E. 6.4.2.2 Ihre eigene Identität und ihr Beziehungsnetz betreffend machte sie geltend, ihr Vater sei infolge dessen politischer oppositioneller Tätigkeit während der Haft umgebracht und ihre Mutter schon vor Jahren nach Eritrea deportiert worden. Sie habe in ihrem Heimatland nur noch einen Onkel und eine Tante väterlicherseits in der Provinz G._______, wobei sie nicht genau wisse, an welcher Adresse diese lebten. Sie habe die Verwandten über den Tod ihres Vaters orientiert und diese hätten an der Beerdigung teilgenommen. Seither habe sie sie indessen nicht mehr gesehen. Im Übrigen habe sie durch einen Freund ihres Vaters und durch eine Genossenschaft, in der man sich gegenseitig helfe, Unterstützung erfahren. Diese Angaben der Beschwerdeführerin können - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - nicht geglaubt werden.
E. 6.4.2.3 So reichte sie über den Tod ihres Vaters und die Vertreibung ihrer Mutter keine oder keine überzeugenden Beweismittel ein, obwohl angesichts der behaupteten Beerdigung des Vaters zumindest ein Totenschein vorhanden sein müsste. Bereits dies wirft Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten persönlichen und familiären Verhältnisse auf.
E. 6.4.2.4 Darüber hinaus haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Wohnort und über ihr Beziehungsnetz nicht den Tatsachen entsprechen. So sagte sie aus, sie habe seit ihrer Geburt bis am 9. August 2007 (Akte A1/10 S. 1) beziehungsweise am 9. September 2007 (Akte A1/10 S. 5) beziehungsweise am 8. September 2007 (Akte A10/17 S. 4) in E._______ bei F._______, H._______, I._______ gelebt und sei anschliessend zum Freund ihres Vaters ins Quartier J._______ von F._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Zur Untermauerung ihrer Angaben reichte sie eine Kopie eines Schülerausweises, auf welchem die Adresse "K._______, H._______ I._______" notiert ist, zu den Akten. Die Überprüfung dieser Angaben vor Ort ergab, dass an der angegebenen Adresse in E._______, H._______ I._______, weder die Beschwerdeführerin noch ein Mann, der den Namen ihres Vaters trägt, registriert waren. Vielmehr wird das Haus vom erwähnten Freund des Vaters, zu welchem die Beschwerdeführerin im September 2007 gezogen sein will, bewohnt. In diesem Haus lebt auch die Ehefrau derjenigen Person, auf welche die frühere Registrierung des Hauses lautete. Aufgrund dieser Abklärungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden gegenüber falsche Angaben darüber machte, wo sie und ihr Vater registriert waren und wo der Freund ihres Vaters, bei welchem sie zuletzt gelebt habe, wohnte. Damit verschweigt sie offensichtlich die tatsächlichen Angaben zu ihrer Herkunft und ihrem Beziehungsnetz im Heimatland. Aus der Tatsache, dass auf der abgegebenen Kopie des Schülerausweises ebenfalls die Adresse des Freundes ihres Vaters, die sie als ihre eigene Adresse angab, steht, ist überdies der Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin habe schon während der Schulzeit bei dieser Person gelebt. Dies lässt sich indessen nicht vereinbaren mit ihrer Angabe, sie sei erst nach dem Tod ihres Vaters und nachdem sie den Schulbesuch aufgegeben habe, zum Freund ihres Vaters gezogen.
E. 6.4.2.5 In der Replik vom 15. Januar 2010 wird zwar dem Abklärungsresultat widersprochen mit der Begründung, der Freund des Vaters lebe nicht an der angegebenen Adresse in E._______, sondern 20 Kilometer davon entfernt im Quartier J._______ mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Falls nötig könne eine Wohnsitzbestätigung dieses Freundes nachgereicht werden. Diese Angaben stellen indessen nur unbelegte Gegenbehauptungen dar. Zudem wurde die erwähnte Wohnsitzbestätigung bis zum Datum dieses Urteils nicht zu den Akten gegeben, obwohl inzwischen mehrere Monate verstrichen sind, während derer die Beschaffung des Beweismittels hätte vorgenommen werden können. Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 15. Januar 2010, sie habe während ihrer Schulzeit in E._______ bei ihrem Vater gelebt, was indessen angesichts des Abklärungsresultats nicht zu überzeugen vermag, da ihr Vater nicht an dieser Adresse registriert ist oder war. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren unwahre Angaben über ihre Herkunftsadresse und über ihr Beziehungsnetz zu den Akten reichte.
E. 6.4.2.6 Im Übrigen vermögen die in der Replik vom 15. Januar 2010 in allgemeiner Form gehaltenen Einwände gegen Abklärungen vor Ort nichts am festgestellten Resultat und der darauf basierenden Schlussfolgerung - nämlich der Verschleierung der Identität und des Beziehungsnetzes im Heimatland - zu ändern. Zwar ist es zutreffend, dass hinsichtlich der Verlässlichkeit solcher Abklärungsresultate zu differenzieren ist und die aus der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse kritisch zu beurteilen sind. Indessen stellt die Botschaftsabklärung im vorliegenden Fall nur eines von vielen Kriterien dar, gestützt auf welche auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen ist. Mit Blick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft liegen zahlreiche Indizien vor, gestützt auf welche die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind, wie die Erwägungen unter Ziff. 4.3.1 ff. zeigen. Auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist nicht allein das Resultat der Botschaftsabklärung massgebend. Im vorliegenden Fall können den Akten indessen keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche am Resultat der Abklärungen vor Ort Zweifel bewirken könnten. Vielmehr stellt das Resultat der Botschaftsabklärung im Hinblick auf die auch sonst unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, in Berücksichtigung, dass sie über ihren Vater ein gefälschtes Behördenschreiben zu den Akten reichte, und mit Blick auf die fehlenden rechtsgenüglichen Identitätspapiere sowie den fehlenden Totenschein ihres Vaters nur eine Bestätigung dessen dar, was sich bereits aus den übrigen Akten ergibt. In der Replik vom 15. Januar 2010 sind denn auch keine konkreten Mängel aufgeführt worden, gestützt auf welche am Abklärungsresultat zu zweifeln wäre. Im Übrigen lässt sich die allgemeine Kritik an den Abklärungen vor Ort nicht vereinbaren mit der Tatsache, dass in der Eingabe vom 6. April 2009 genau diese Abklärungen beantragt wurden.
E. 6.4.2.7 Somit sind die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren früheren Wohnort und über ihr Beziehungsnetz im Heimatland insgesamt ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Ausserdem hat sie keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, da der von ihr nachträglich zu den Akten gegebene Geburtsschein nicht als rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Damit steht ihre Identität nicht fest.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Beschwerde, wären die Erkenntnisse aus den Abklärungen vor Ort schon zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vorgelegen, als aussichtslos zu bezeichnen gewesen wäre. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- zu verdoppeln, da sie mit unglaubhaften Angaben und einem gefälschten Dokument aufwändige Abklärungen vor Ort verursachte (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das als Fälschung erkannte und unter Erwägung 4.3.3 aufgeführte Dokument wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8111/2008 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10. August 2007 und reiste per Flugzeug über die B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 29. August 2007 fand in C._______ die summarische Befragung zur Person statt und mit Verfügung vom 30. August 2007 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. Oktober 2007 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige aus E._______ bei F._______, wo sie seit ihrer Geburt bis am 9. August 2007 gelebt habe. Ihr Vater gehöre der Ethnie der Oromo an und ihre Mutter sei Tigrinerin. Infolge ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit sei die Mutter am 9. Juli 1998 nach Eritrea deportiert worden. Der Vater sei Mitglied der "ONEG" gewesen, habe für diese Partei Propaganda gemacht und an Parteisitzungen teilgenommen. Als Folge seiner politischen Tätigkeiten sei er im Mai beziehungsweise im Juni 2005 drei Mal festgenommen worden. Das erste Mal habe man ihn nach drei bis vier Tagen, das zweite Mal nach einer Woche und das dritte Mal nicht wieder freigelassen. Am 9. Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass er in der Haft gestorben sei. In den folgenden Monaten habe die Polizei aufgrund des Verdachts, es gäbe versteckte Dokumente, Hausdurchsuchungen durchgeführt und die Beschwerdeführerin bedroht. Auch am 8. September 2005 seien zwei Polizisten an ihrem Wohnort erschienen und hätten das Haus durchsucht. Dabei sei die Beschwerdeführerin von einem der Polizisten vergewaltigt worden. Aus Angst habe sie sich am 8. oder 9. September 2005 zu einem Freund des Vaters nach F._______ begeben, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Zwei Jahre später habe sie sich zur Reise in die Schweiz entschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ein. Sie gab Kopien eines Taufscheins und eines Schülerausweises zu den Akten. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. November 2008 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin infolge seiner politischen Tätigkeiten festgenommene Vater jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, weil die äthiopischen Behörden rigoros gegen jegliche politische Aktivitäten vorgingen, sofern sie für das Regime eine Gefahr bedeuteten. Unter diesen Umständen sei es nicht plausibel, dass ein den Behörden bekanntes Mitglied einer illegalen Partei nach so kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen werde. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Parteitätigkeit ihres Vaters um ihr Leben gefürchtet habe, ihr Heimatland erst nach zwei Jahren verlassen habe. Ferner entbehrten die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung jeglichen Detailreichtums und auch Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten, würden fehlen. Ihre Vorbringen erschöpften sich in Allgemeinplätzen und seien auch deshalb nicht glaubhaft. Ausserdem habe sie sich bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung und hinsichtlich des Schulbesuchs nach der dargelegten Vergewaltigung in widersprüchliche Angaben verstrickt. Den Wegweisungsvollzug betreffend stellte die Vorinstanz fest, dass in Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergäben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere seien infolge der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ihre Angaben über ihre Angehörigen in Zweifel zu ziehen. Mangels Vorliegens von heimatlichen Identitätspapieren sei es für das BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die grundsätzlich geltende Untersuchungspflicht der Behörden stosse diesbezüglich an Grenzen, welche in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu sehen seien. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Mitwirkungspflicht verletzt worden sei. C. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sich ihr Vater in der Oromo Liberation Front (OLF) betätigt habe, was die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe. Im Übrigen wurde zu den Vorhalten der Vorinstanz Stellung genommen und dargelegt, dass die Beschwerdeführerin dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, weil ihr Vater die OLF, welche als illegale Terrororganisation gelte, unterstützt habe und ihre Mutter aus Eritrea stamme. Als Folge der Reflexverfolgung sei die Beschwerdeführerin im Zuge der nach der Parlamentswahl vom 15. Mai 2005 entstandenen politischen Aufruhr vergewaltigt worden. Das Land habe sich in einem Ausnahmezustand befunden und es habe Massenverhaftungen von oppositionellen Politikern gegeben. Angesichts dieser aussergewöhnlichen Umstände würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, so auch die mehrmalige Festnahme und der Tod des Vaters, nicht unglaubhaft erscheinen. Auch die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe zu lange mit der Ausreise gewartet, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie im damaligen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen sei und man von einer so jungen und unter Schock stehenden Frau nicht erwarten könne, dass sie überstürzt ihr Heimatland verlasse und nach Europa reise. Der Einschätzung der Vorinstanz, die Wiedergabe von einschneidenden Vorfällen würde normalerweise eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen, müsse widersprochen werden, da beim Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auch Vermeidungssymptome auftreten können, welche mit der Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte des Traumas zu erinnern, mit dem Gefühl des Betäubtseins, mit der Einschränkung von Gefühlserlebnissen und mit der Interesselosigkeit verbunden seien. Zudem müssten die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen unterschiedlichen Aussagen in Bezug auf den Polizisten, welcher nicht an der Vergewaltigung beteiligt gewesen sei, relativiert werden, weil ihre zuerst zu Protokoll gegebene Aussage, der Polizist sei Wache gestanden, eine Vermutung darstelle und sie nicht wirklich gewusst habe, ob er sich während der Vergewaltigung vor dem Haus aufgehalten habe, da sie angesichts der Vergewaltigung keine Zeit zum Nachsehen gehabt habe. Auch bei dem bezüglich des Schulbesuchs zur Last gelegten Widerspruch handle es sich nicht eigentlich um einen Widerspruch, da die Schulen während der Unruhen geschlossen gewesen seien und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund die Schule nicht mehr besucht habe, während sie nach den Unruhen infolge der erlittenen Vergewaltigung der Schule ferngeblieben sei. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt, weshalb die Verfügung des BFM aufgehoben werden müsse. Die von der Vorinstanz aufgeführten geringfügigen Ungereimtheiten oder Gegenbehauptungen vermöchten dem nichts entgegen zu halten. Infolge der drohenden, politisch und ethnisch motivierten Gefährdung und mangels Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei das BFM zu Unrecht vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen. Zudem würden Nachfluchtgründe vorliegen, weil sich die Beschwerdeführerin, welche Angehörige des Oromo-Volkes sei, das immer wieder unter Generalverdacht gerate, während längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe und somit ebenfalls unter Verdacht stehe, sie habe sich im Exil subversiv gegen die aktuelle Regierung betätigt. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien drohe der Beschwerdeführerin zudem Folter, womit der Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtet werden müsse. Im Übrigen sei er auch unzumutbar. Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie eines Auszuges über das Thema der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), ein Taufschein, Kopien aus einem Themenpapier über Identitätsdokumente in Afrika der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Kopien eines Berichts der World Politics Review zur Situation der Oromo in Äthiopien bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2009) wurde die verlangte Fürsorgebestätigung nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin den Ausweis der OLF ihres Vaters, ein Schreiben der Polizeikommission von F._______ vom 9. Mai 1997 sowie ein Zustellcouvert aus Äthiopien zu den Akten. Sie legte dar, nun könne stichhaltig bewiesen werden, dass ihr Vater in der oppositionellen OLF tätig gewesen und im Zusammenhang mit den schweren Unruhen anlässlich der Parlamentswahlen im Mai 2005 verstorben sei. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 19. März 2009 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde geltend gemacht, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente seien in Äthiopien leicht käuflich erwerbbar und wiesen deshalb einen geringen Beweiswert auf. Zudem habe die Beschwerdeführerin bisher keinen Arztbericht eingereicht, der bestätige, dass sie an einer PTBS leide. Ihre Argumente in der Beschwerde würden deshalb nicht überzeugen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 23. März 2009 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 6. April 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und brachte vor, dass mit dem Argument der geringen Beweiskraft die Echtheit des vorliegenden Haftbefehls gegen ihren Vater nicht enthärtet werden könne, weil ansonsten alle äthiopischen Dokumente a priori als gefälscht zu betrachten wären. Die eingereichten Dokumente seien zumindest als Indizien für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zu sehen. Allenfalls seien diesbezüglich Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in F._______ zu tätigen. Ausserdem würden im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien allein ihre Zugehörigkeit zu den Oromo, die Unterstützung der Oromo-Bewegung im Ausland und der Aufenthalt im Ausland bei den äthiopischen Behörden den Verdacht erwecken, sie habe sich im Ausland exilpolitisch betätigt. Diesbezüglich wurde ein als "Affidavit" bezeichnetes Schreiben der OLF vom 10. März 2009 mit dem dazu gehörenden Zustellcouvert aus Deutschland zu den Akten gegeben. I. Mit Anfrage vom 28. August 2009 wurde um Abklärungen vor Ort ersucht. Die Antwort der Schweizerischen Botschaft vom 18. November 2009 traf am 24. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2010 nahm sie dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Originalität der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der Offenheit sowie gegebenenfalls der Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Nicht mit der Glaubhaftigkeit zu vereinbaren sind indessen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie unrealistische Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Als glaubhaft zu erachten ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.2 An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der bestehenden Aktenlage zum Schluss, dass der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten sind, zuzustimmen ist. 4.3.1 Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend festgestellt hat, wäre der Vater der Beschwerdeführerin nicht mehrmals festgenommen und nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, wenn ihm die Sicherheitskräfte vorgeworfen hätten, er sei verbotenerweise oppositionell tätig. Vielmehr wäre unter den geltend gemachten Umständen mit einer länger dauernden Inhaftierung zu rechnen gewesen, weil die äthiopischen Behörden bekanntermassen politische Aktivisten, die sie als Gefahr für das Regime betrachten, mit aller Härte verfolgen, weshalb im Fall von politischen Verfolgungen mit lange dauernden Inhaftierungen zu rechnen ist. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten schnellen Freilassungen lassen sich mit diesen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang bringen, weshalb sie gegen eine politische Tätigkeit ihres Vaters sprechen. 4.3.2 Ferner kommt den Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt - und nicht nur die geltend gemachte Vergewaltigung betreffend - keine hohe Substanz zu. Vielmehr zeichnen sich ihre Aussagen insgesamt durch Oberflächlichkeit und Detailarmut aus. Die Substanzlosigkeit ihrer Angaben zieht sich wie ein roter Faden durch das ganze Anhörungsprotokoll. Sie wurde mehrmals aufgefordert, über das oder jenes zu erzählen; ihre Antworten indessen erschöpften sich durchwegs in zwei oder drei Zeilen (vgl. beispielsweise Akte A10/17 S. 5 Fragen 8 und 9 [von oben] sowie Akte A10/17 S. 6 Frage 11, Akte A10/17 S. 7 Fragen 3, 10 und 11 sowie insbesondere Akte A10/17 S. 9 Frage 8 und Akte A10/17 S. 11 Frage 4). Infolge der Substanzlosigkeit ihrer Aussagen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bezweifeln. Auch ihre Ausführungen über die politischen Aktivitäten ihres Vaters sowie die näheren Umstände seiner Festnahmen beziehungsweise seiner Freilassungen sowie seines Todes sind insgesamt detailarm und substanzlos ausgefallen, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben bestätigt. 4.3.3 Bezeichnenderweise ergaben die Abklärungen vor Ort, dass das mit Eingabe vom 30. Januar 2009 eingereichte Schreiben der Polizeibehörde vom 9. Mai 1997, gemäss welchem ihr Vater sich bei den örtlichen Behörden hätte stellen müssen, als gefälscht zu betrachten ist, weil es - entgegen der Usanz - keine Referenznummer enthält und darüber hinaus die Behörden - entgegen der auf dem Schreiben angedrohten Konsequenzen für den Fall der Nichterscheinung - keine solchen androhen würden. Die Beschwerdeführerin nahm dazu nicht konkret Stellung. Vielmehr erhob sie in ihrer Replik vom 15. Januar 2010 in allgemeiner Form Kritik an der Verlässlichkeit von Abklärungsergebnissen über die schweizerischen Vertretungen im Ausland. Insbesondere wurde bemängelt, dass die Identität derjenigen Person, welche die Abklärungen vorgenommen habe, nicht offengelegt worden sei, womit eine Überprüfung, ob es sich um eine der Regierung nahestehende Person handle, welche kompromittierte Informationen beschafft habe, nicht vorgenommen werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um eine Vertrauensperson der schweizerischen Vertretung vor Ort handelt, deren Identität aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes (vgl. Art. 27 VwVG) nicht offen gelegt werden kann. Darüber hinaus ist dem vorliegenden Abklärungsergebnis kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der darauf schliessen liesse, dass es Informationen enthalten könnte, welche im Sinne des Einwandes der Beschwerdeführerin zustande gekommen seien. Auch die in der Replik erhobenen übrigen Einwände, auf die unter Ziff. 6.4.2.5 des Urteils näher einzugehen sein wird, vermögen an der Korrektheit der getätigten Abklärungen im vorliegenden Fall nichts zu ändern. Aufgrund der Fälschung wird das Schreiben der Polizeibehörde vom 9. Mai 1997 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 4.3.4 Allein der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Mitgliedschaftsausweis des Vaters vermag im Übrigen den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen, da Ausweise dieser Art - wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2009 zutreffend ausführte - leicht fälschbar und damit nur sehr beschränkt beweistauglich sind. Nachdem sich vorliegend der Sachverhalt aus andern Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat, kommt dem erwähnten Ausweis kein Beweiswert zu. 4.3.5 Da sich die geltend gemachte politische Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen hat, sind auch erhebliche Zweifel an der dargelegten befürchteten Verfolgung der Beschwerdeführerin selber angebracht, zumal sie diese auf die angebliche politische Verfolgung ihres Vaters zurückführt. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente, nämlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien angesichts der damals herrschenden aussergewöhnlichen Umstände und der damit verbundenen Massenverhaftungen infolge der politischen Wirren nachvollziehbar, nicht zu überzeugen, zumal sie an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der Verfolgung des Vaters nichts zu ändern vermögen. Dem Argument in der Beschwerde, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Mitgliedschaft des Vaters der Beschwerdeführerin bei einer illegalen Partei den Behörden bekannt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin deutlich zu verstehen gab, ihr Vater sei infolge seiner Tätigkeit für die erwähnte illegale Partei verfolgt worden, womit auch dieses Argument nicht als stichhaltig zu erachten ist. 4.3.6 Zudem kann nicht nachvollzogen werden, dass die als politisch untätige Schülerin lebende Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters von den Sicherheitskräften ihres Heimatlandes wegen ihres inzwischen gestorbenen Vaters belangt worden sein soll, zumal ja das Hauptziel der Behörden, nämlich die Abwendung einer potentiellen Gefahr für das Regime, mit dem Tod des Vaters hinfällig geworden wäre. 4.3.7 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten mehrfachen Razzien in ihrem Elternhaus sind somit ebenfalls zu bezweifeln. Darüber hinaus erwähnte sie diese - mit Ausnahme der letzten, anlässlich derer sie vergewaltigt worden sei - bei der Erstbefragung mit keinem Wort, obwohl sie später geltend machte, sie sei bei diesen Razzien bedroht worden, weshalb es sich nicht um Nebensächlichkeiten handelt, sondern vielmehr um weitere zentrale Vorbringen. Solche sind - um als glaubhaft gelten zu können - von Anfang an, mithin bereits anlässlich der summarischen Erstbefragung, wenigstens ansatzweise vorzutragen. 4.3.8 Mit der Vorinstanz ist auch übereinzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung nur oberflächlich und plakativ darstellte. Ihren diesbezüglichen Aussagen lassen sich weder Einzelheiten entnehmen noch kommt eine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck. Demgegenüber vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu überzeugen. Dort wurde vorgebracht, dass die Pauschalbeurteilung der Vorinstanz nicht akzeptiert werden könne, weil keine direkten Fragen zum Vergewaltigungshergang gestellt worden seien und weil das Wesen der PTBS unter anderem in Vermeidungsreaktionen, in der Unfähigkeit, sich an das Trauma zu erinnern, im Gefühl des Betäubtseins und in anderen Merkmalen zum Ausdruck komme. Indessen ist im vorliegenden Fall zum Einen - wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte - weder ein medizinischer Bericht, der das Vorliegen einer PTBS bestätigen würde, zu den Akten gereicht worden noch machte die Beschwerdeführerin geltend, sie befinde sich in entsprechender medizinischer Behandlung, weshalb nicht vom Vorliegen einer PTBS auszugehen ist; unter diesen Umständen sind ihre oberflächlichen Angaben nicht mit der Erkrankung an einer PTBS erklärbar. Zum Andern ergibt sich die Substanzlosigkeit ihrer Aussagen bereits daraus, dass sie den Aufforderungen, über etwas zu erzählen - was implizit eine ausführliche Schilderung provoziert - durchwegs mit einsilbigen und knappen Aussagen begegnet ist. Es war unter diesen Umständen nicht damit zu rechnen, dass sie direkte Fragen zum Vergewaltigungshergang ausführlicher beantwortet hätte, weshalb das BFM zu Recht nicht näher darauf eingegangen ist. Überdies wäre es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, die näheren Umstände der Vergewaltigung realitätsnäher und lebendiger zu schildern. Aufgrund ihrer substanzlosen Aussagen ist deshalb auch an der geltend gemachten Vergewaltigung zu zweifeln. 4.3.9 Ferner verstrickte sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte, in widersprüchliche Angaben. 4.3.9.1 So sagte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie sei von einem der beiden Polizisten vergewaltigt worden, während der andere vor dem Haus Wache gehalten habe (Akte A1/10 S. 5), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit ihren Angaben, sie wisse nicht, ob der zweite Polizist weggegangen oder vor dem Haus gewesen sei (Akte A10/17 S. 11). Ihr Einwand in der Beschwerde, bei ihrer ersten Aussage handle es sich offensichtlich um eine Vermutung, da es als realitätsfremd zu erachten wäre, wenn sie sich nach draussen begeben hätte, um sich zu vergewissern, ob der andere Polizist dort sei, vermag indessen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin gab zuerst unaufgefordert, klar und unmissverständlich an, einer der Polizisten habe sie vergewaltigt, während der andere draussen gewesen sei und geschaut habe, dass niemand komme. Dass es sich bei dieser Aussage bloss um eine Vermutung handeln müsste, brachte sie in keiner Weise zum Ausdruck. Vielmehr erscheinen ihre diesbezüglichen Angaben im ersten Protokoll als Fakten, weshalb der Einwand nicht gehört werden kann. 4.3.9.2 Widersprüchlich legte sie auch dar, wann und aus welchem Grund sie die Schule abgebrochen haben will. So sagte sie zuerst aus, sie habe die Schule nach der Vergewaltigung im September 2005 unterbrochen (Akte A1/10 S. 5), während sie später vorbrachte, sie habe mit der Schule bereits im Mai oder Juni 2005 aufgehört, weil es zu dieser Zeit infolge der Wahlen Unruhen gegeben habe (Akte A10/17 S. 7 f.). Als ihr das rechtliche Gehör zum Widerspruch gewährt wurde, stritt sie ihre erste Aussage ab (Akte A10/17 S. 8). In ihrer Beschwerde erklärte sie dann aber, es handle sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, sondern sie habe zuerst im Mai und Juni 2005 die Schule infolge der Unruhen nicht mehr besucht und später wegen der Vergewaltigung keine Lust mehr dazu gehabt. Diese Erklärungen, welche beide Versionen in einer einzigen vereinen wollen, vereinbaren sich nicht mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine dieser Versionen abgestritten hatte. Ausserdem hätte es sich erübrigt zu erwähnen, sie habe die Schule im September 2005 infolge der Vergewaltigung unterbrochen, wenn sie tatsächlich bereits im Mai oder Juni 2005 nicht mehr in die Schule gegangen wäre. 4.3.9.3 Unterschiedlich brachte die Beschwerdeführerin auch vor, wann sie zum Freund ihres Vaters gezogen sei. So sagte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie sei - in Bezug auf die Vergewaltigung - am nächsten Tag, nämlich am 9. September 2005, nach F._______ zum Freund des Vaters gegangen (Akte A1/10 S. 5). Dies lässt sich indessen nicht vereinbaren mit ihrer Aussage, sie sei am 8. September 2005 dorthin verreist (Akte A10/17 S. 4). 4.3.10 Wie die Vorinstanz auch zutreffend feststellte, spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst zwei Jahre nach den geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen verliess, ebenfalls gegen die behauptete Verfolgung ihrer Person. Die in der Beschwerde aufgeführten Einwände, nämlich man könne von einer 16-jährigen jungen Frau nicht erwarten, dass sie ihr Heimatland überstürzt verlasse und allein die Ausreise nach Europa antrete, da sie noch unter Schock gestanden sei, vermag indessen angesichts der langen Zeit zwischen Vorfall und Ausreise nicht zu überzeugen. Zudem spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ersten zwei Monate nach der geltend gemachten Vergewaltigung allein gewesen sein soll, dagegen, dass sie sich in einem Schockzustand befand, zumal ihre Verwandten und der Freund ihres Vaters an der Beerdigung teilgenommen haben sollen und sie als 16-jähriges Mädchen, hätte sie in der Tat an einem Schock gelitten, mit Sicherheit nicht allein gelassen hätten. 4.3.11 Schliesslich sprechen auch die getätigten Abklärungen vor Ort, gemäss welchen die Beschwerdeführerin den Behörden nicht bekannt ist und von diesen nicht gesucht wird, gegen die geltend gemachten Befürchtungen. Der Einwand in der Replik, die Behörden hätten ein Interesse zur Verschleierung, nachdem die Mutter aus politischen Gründen vertrieben und der Vater umgebracht worden sei, vermag angesichts der zahlreichen Elemente, welche mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu vereinbaren sind, nicht zu überzeugen. Ebenso bestehen für das Vorbringen in der Replik, aufgrund falscher und parteiischer Auskünfte des Vertrauensanwaltes sei zu schliessen, dass Informationen an die äthiopischen Behörden gelangt sein könnten und diese nun über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz informiert sein dürften, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verfolgung befürchten müsse, in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Allein aus einer allfälligen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Oromo und ihres Aufenthaltes in der Schweiz kann keine asylerhebliche Verfolgung abgeleitet werden, zumal sie sich politisch nicht betätigt hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu verneinen. 6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage als jung, ungebunden und gesund zu betrachten ist, womit begünstigende Faktoren vorliegen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen. 6.4.2.2 Ihre eigene Identität und ihr Beziehungsnetz betreffend machte sie geltend, ihr Vater sei infolge dessen politischer oppositioneller Tätigkeit während der Haft umgebracht und ihre Mutter schon vor Jahren nach Eritrea deportiert worden. Sie habe in ihrem Heimatland nur noch einen Onkel und eine Tante väterlicherseits in der Provinz G._______, wobei sie nicht genau wisse, an welcher Adresse diese lebten. Sie habe die Verwandten über den Tod ihres Vaters orientiert und diese hätten an der Beerdigung teilgenommen. Seither habe sie sie indessen nicht mehr gesehen. Im Übrigen habe sie durch einen Freund ihres Vaters und durch eine Genossenschaft, in der man sich gegenseitig helfe, Unterstützung erfahren. Diese Angaben der Beschwerdeführerin können - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - nicht geglaubt werden. 6.4.2.3 So reichte sie über den Tod ihres Vaters und die Vertreibung ihrer Mutter keine oder keine überzeugenden Beweismittel ein, obwohl angesichts der behaupteten Beerdigung des Vaters zumindest ein Totenschein vorhanden sein müsste. Bereits dies wirft Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten persönlichen und familiären Verhältnisse auf. 6.4.2.4 Darüber hinaus haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Wohnort und über ihr Beziehungsnetz nicht den Tatsachen entsprechen. So sagte sie aus, sie habe seit ihrer Geburt bis am 9. August 2007 (Akte A1/10 S. 1) beziehungsweise am 9. September 2007 (Akte A1/10 S. 5) beziehungsweise am 8. September 2007 (Akte A10/17 S. 4) in E._______ bei F._______, H._______, I._______ gelebt und sei anschliessend zum Freund ihres Vaters ins Quartier J._______ von F._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Zur Untermauerung ihrer Angaben reichte sie eine Kopie eines Schülerausweises, auf welchem die Adresse "K._______, H._______ I._______" notiert ist, zu den Akten. Die Überprüfung dieser Angaben vor Ort ergab, dass an der angegebenen Adresse in E._______, H._______ I._______, weder die Beschwerdeführerin noch ein Mann, der den Namen ihres Vaters trägt, registriert waren. Vielmehr wird das Haus vom erwähnten Freund des Vaters, zu welchem die Beschwerdeführerin im September 2007 gezogen sein will, bewohnt. In diesem Haus lebt auch die Ehefrau derjenigen Person, auf welche die frühere Registrierung des Hauses lautete. Aufgrund dieser Abklärungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden gegenüber falsche Angaben darüber machte, wo sie und ihr Vater registriert waren und wo der Freund ihres Vaters, bei welchem sie zuletzt gelebt habe, wohnte. Damit verschweigt sie offensichtlich die tatsächlichen Angaben zu ihrer Herkunft und ihrem Beziehungsnetz im Heimatland. Aus der Tatsache, dass auf der abgegebenen Kopie des Schülerausweises ebenfalls die Adresse des Freundes ihres Vaters, die sie als ihre eigene Adresse angab, steht, ist überdies der Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin habe schon während der Schulzeit bei dieser Person gelebt. Dies lässt sich indessen nicht vereinbaren mit ihrer Angabe, sie sei erst nach dem Tod ihres Vaters und nachdem sie den Schulbesuch aufgegeben habe, zum Freund ihres Vaters gezogen. 6.4.2.5 In der Replik vom 15. Januar 2010 wird zwar dem Abklärungsresultat widersprochen mit der Begründung, der Freund des Vaters lebe nicht an der angegebenen Adresse in E._______, sondern 20 Kilometer davon entfernt im Quartier J._______ mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Falls nötig könne eine Wohnsitzbestätigung dieses Freundes nachgereicht werden. Diese Angaben stellen indessen nur unbelegte Gegenbehauptungen dar. Zudem wurde die erwähnte Wohnsitzbestätigung bis zum Datum dieses Urteils nicht zu den Akten gegeben, obwohl inzwischen mehrere Monate verstrichen sind, während derer die Beschaffung des Beweismittels hätte vorgenommen werden können. Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 15. Januar 2010, sie habe während ihrer Schulzeit in E._______ bei ihrem Vater gelebt, was indessen angesichts des Abklärungsresultats nicht zu überzeugen vermag, da ihr Vater nicht an dieser Adresse registriert ist oder war. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren unwahre Angaben über ihre Herkunftsadresse und über ihr Beziehungsnetz zu den Akten reichte. 6.4.2.6 Im Übrigen vermögen die in der Replik vom 15. Januar 2010 in allgemeiner Form gehaltenen Einwände gegen Abklärungen vor Ort nichts am festgestellten Resultat und der darauf basierenden Schlussfolgerung - nämlich der Verschleierung der Identität und des Beziehungsnetzes im Heimatland - zu ändern. Zwar ist es zutreffend, dass hinsichtlich der Verlässlichkeit solcher Abklärungsresultate zu differenzieren ist und die aus der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse kritisch zu beurteilen sind. Indessen stellt die Botschaftsabklärung im vorliegenden Fall nur eines von vielen Kriterien dar, gestützt auf welche auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen ist. Mit Blick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft liegen zahlreiche Indizien vor, gestützt auf welche die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind, wie die Erwägungen unter Ziff. 4.3.1 ff. zeigen. Auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist nicht allein das Resultat der Botschaftsabklärung massgebend. Im vorliegenden Fall können den Akten indessen keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche am Resultat der Abklärungen vor Ort Zweifel bewirken könnten. Vielmehr stellt das Resultat der Botschaftsabklärung im Hinblick auf die auch sonst unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, in Berücksichtigung, dass sie über ihren Vater ein gefälschtes Behördenschreiben zu den Akten reichte, und mit Blick auf die fehlenden rechtsgenüglichen Identitätspapiere sowie den fehlenden Totenschein ihres Vaters nur eine Bestätigung dessen dar, was sich bereits aus den übrigen Akten ergibt. In der Replik vom 15. Januar 2010 sind denn auch keine konkreten Mängel aufgeführt worden, gestützt auf welche am Abklärungsresultat zu zweifeln wäre. Im Übrigen lässt sich die allgemeine Kritik an den Abklärungen vor Ort nicht vereinbaren mit der Tatsache, dass in der Eingabe vom 6. April 2009 genau diese Abklärungen beantragt wurden. 6.4.2.7 Somit sind die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren früheren Wohnort und über ihr Beziehungsnetz im Heimatland insgesamt ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Ausserdem hat sie keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, da der von ihr nachträglich zu den Akten gegebene Geburtsschein nicht als rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Damit steht ihre Identität nicht fest. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Beschwerde, wären die Erkenntnisse aus den Abklärungen vor Ort schon zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vorgelegen, als aussichtslos zu bezeichnen gewesen wäre. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- zu verdoppeln, da sie mit unglaubhaften Angaben und einem gefälschten Dokument aufwändige Abklärungen vor Ort verursachte (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das als Fälschung erkannte und unter Erwägung 4.3.3 aufgeführte Dokument wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: