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D-8110/2009

D-8110/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus _______ stammender iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimat­staat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2005 auf dem Landweg und gelangte am 2. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b. Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentli­chen geltend er gehöre der Religionsgemeinschaft "Gruppe der Wahr­heit/Ahl-e-Haq" an. Bei seiner Arbeit als Lieferwagenchauffeur habe er Pas­sagiere mitgenommen. Dabei sei er in eine Strassenkontrolle geraten. Seine Fahrgäste - ebenfalls Kurden - hätten ihn wegen der von ihnen mit­geführten belastenden Dokumente gebeten, das Fahrzeug zu wenden. Er habe ihren Wunsch befolgt und sei durch die Ordnungskräfte verfolgt worden. Es sei ihnen schliesslich gelungen, den Verfolgern zu Fuss zu ent­kommen. Er sei nicht nach Hause, sondern zu einer Tante in einem ande­ren Ort geflohen. Nach einigen Tagen habe er dort telefonisch erfah­ren, dass sein Vater zuhause seinetwegen polizeilich abgeholt und ver­hört worden sei. Im beschlagnahmten Lieferwagen hätten die Sicherheits­kräfte Flugblätter von kurdischen Widerstandskämpfern gefunden. Er (der Beschwerdeführer) werde deshalb verdächtigt, diese zu unterstützen. In An­betracht der geschilderten Situation habe er sich zur Ausreise entschlos­sen. A.c. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 lehnte das BFM das Asylge­such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei­sung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Be­schwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftig­keit nicht zu genügen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. A.d. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Februar 2005 erwuchs unange­fochten in Rechtskraft. B. B.a. Mit Eingabe vom 27. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuche ein. Darin machte er eine persönliche Gefährdung im Heimatland aus ethnischen und religiösen Gründen gel­tend. Als Beweismittel gab er ein Schreiben des Ahlehaqvereins in Eu­ropa vom 21. März 2005 zu den Akten. B.b. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 lehnte das BFM das Wiedererwä­gungsgesuch ab und führte im Entscheid aus, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Februar 2005 zu beseiti­gen vermöchten. B.c. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 nahm ein Vertreter des Ahlehaqve­reins Stellung zur vorinstanzlichen Verfügung. C. C.a. Am 6. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zwei­tes Asylgesuch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, sich exilpolitisch für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) einge­setzt zu haben. Seit April 2005 habe er sich regelmässig an Kundge­bungen und Demonstrationen seiner Gruppierung beteiligt. Ferner sei er Mitglied der International Federation of Iranian Refugees (IFIR) gewor­den. Auch an deren Kundgebungen habe er teilgenommen. Über­dies habe er im Internet einen regimekritischen Artikel veröffentlicht. Für die damals eingereichten Beweismittel ist auf die entsprechende Auflis­tung (C 2/10 S. 10) zu verweisen. C.b. Am 15. Mai 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen. Ein Onkel sei Mitarbeiter des Geheimdienstes gewesen. Seine Mutter - eine Gymnasiallehrerin - sei während der kulturellen Säube­rungsaktionen suspendiert worden. Aus diesen Gründen und we­gen der Zugehörigkeit zur Ahlehaq-Religion gelte seine Familie als regime­feindlich. Ferner machte er präzisierende Angaben zu den exilpoliti­schen Aktivitäten. Er sei mittlerweile nicht mehr Mitglied der DVF und habe sich der IFIR angeschlossen. Als Kontaktperson der IFIR-Füh­rung sei er für Aktivitäten in _______ verantwortlich. C.c. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 lehnte das BFM das zweite Asylge­such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei­sung an. Zur Begründung führte es aus, eine Gefährdung des Be­schwerdeführers im Sinne begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei in Würdigung der Sachverhalts­elemente nicht beachtlich wahrscheinlich. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 rekurrierte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. Dabei machte er un­ter anderem geltend, wegen der vor Ort bekannten regimekritischen Hal­tung seiner Familie verbunden mit seinen jetzigen exilpolitischen Aktivitä­ten bei der Rückkehr im Iran ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen. Als Kontaktperson der IFIR-Führung habe er zwar keine formelle Funk­tion in der Gruppierung, erscheine aber dadurch von aussen gleichwohl als mutmassliches Führungsmitglied beziehungsweise als Funktionär. Zu­dem habe er im Internet regimekritische Artikel unter seinem Namen veröf­fentlicht, und die Bewilligung für eine Kundgebung in _______ sei von den Behörden auf seinen Namen ausgestellt worden. Für die damals einge­reichten Beweismittel ist auf die entsprechende Auflistung (vgl. S. 8 der Akte 1 im Dossier _______ zu verweisen. Ausserdem wurden Unterlagen des IFIR vom 4. Juli 2007 zu den Akten gereicht. D.b. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 erachtete der damals zu­ständige Instruktionsrichter die Beschwerde als aussichtslos, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und erhob einen Kostenvorschuss. D.c. Am 8. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um die Möglich­keit der ratenweisen Begleichung des erhobenen Kostenvorschus­ses. D.d. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2007 bean­tragte der Beschwerdeführer den wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. Zur Begründung wurde unter anderem auf die beigelegten neuen Beweismittel im Zusammenhang mit fortgesetz­ten exilpolitischen Aktivitäten verwiesen (vgl. dazu die Akte 6 im Dossier _______). D.e. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 erachtete das Bundes­verwaltungsgericht die Beschwerde als nach wie vor aussichtslos. In der Folge leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss. D.f. Mit Urteil vom 16. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde vom 6. Juli 2007 vollumfänglich ab. Zur Begründung verwies es insbesondere auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf seine Zwi­schenverfügungen vom 27. August 2007 sowie 12. Oktober 2007. Dem­nach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Iran wegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er habe kein politisches Engagement im Iran vor der Ausreise geltend gemacht und die angeblich damals erfolgte Verfol­gung sei nicht glaubhaft. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche Person in den Fokus der irani­schen Behörden geraten sei. Im Übrigen seien in den BFM-Entschei­den vom 16 Februar 2005 und 18. Mai 2005 die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft Ahl-e-haq und die politi­sche Vorgeschichte der Familie bezweifelt und für unglaubhaft erach­tet worden. Besagte Entscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwach­sen. Den eingereichten Beweismitteln könne sodann nicht entnom­men werden, dass er bei der DFV respektive der IFIR als Führungsfi­gur in Erscheinung getreten sei beziehungsweise trete. Die gel­tend gemachte Ernennung zum zuständigen Vertreter der IFIR des _______ ändere nichts an dieser Sichtweise. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er sich in der Schweiz in einer hohen und in der Öffent­lichkeit exponierten Kaderstellt einer Exilorganisation hervorgetan hätte. Es sei demnach unwahrscheinlich, dass ihn die iranischen Behör­den als politisch exponierte Person wahrgenommen hätten. Auch der im In­ternet veröffentlichte Artikel (Beweismittel 16 der Eingabe vom 6. Feb­ruar 2007) vermittle nicht das Bild einer Person mit klar definierten oppositi­onspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspoten­zial. Was schliesslich die auf seinen Namen ausgestellten Bewilligungen zur Durchführung von Kundgebungen in _______ anbelange, bestünden keine Hinweise, dass der Name des Bewilligungsinhabers an die Öffentlich­keit gelangt sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bun­desverwaltungsgericht für zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 31. August 2009 (Eingang BFM) stellte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung beim BFM ein drittes Asylgesuch. Zu des­sen Begründung führte er sein fortgesetztes intensives exilpolitisches Enga­gement an. Dabei sei durch die zuständige örtliche Behörde wieder­holt eine Bewilligung auf seinen Namen ausgestellt worden. Innerhalb der IFIR _______ zuständig. Wegen seines politi­schen Profils und in Anbetracht des aktuell deutlich härteren Umgangs der iranischen Behörden mit Andersdenkenden habe er im Falle der Rück­kehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Für die mit dem Gesuch beziehungsweise mit Eingabe vom 27. August 2009, 18. Septem­ber 2009 und 6. Oktober 2009 eingereichten Beweismittel ist auf die entspre­chende Auflistung in der vorinstanzlichen Akte D 3 zu verweisen. F. Am 24. November 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei konkre­tisierte der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten für IFIR und die worker kommunist party of Iran (wpi). Er habe erneut Artikel im Internet veröffentlicht. Einmal sei er durch einen Fernsehkanal inter­viewt worden. Als Regimegegner müsse er im Falle der Rückkehr in den Iran mit dem Schlimmsten rechnen. G. Mit Verfügung vom 30. November 2009 lehnte das BFM das dritte Asylge­such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei­sung an. Zur Begründung führte es aus, eine Gefährdung des Be­schwerdeführers im Sinne begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei in Würdigung der Sachverhalts­elemente nicht beachtlich wahrscheinlich. Seine Funktionen in­nerhalb der IFIR reichten nicht aus, um eine Verfolgung durch die irani­schen Behörden im Falle der Rückkehr zu begründen. Die IFIR sei im Iran nicht aktiv und stelle somit aus der Sicht der dortigen Sicherheits­kräfte keine Gefährdung für die Stabilität und die innere Sicherheit Irans dar. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. H. Mit einer als "open letter" bezeichneten Eingabe gelangte die IFIR am 1. De­zember 2009 an das BFM. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung von Asyl, die vorläufige Aufnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wir­kung der Beschwerde und die un­entgeltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begrün­dung machte er geltend, er laufe entgegen der vorinstanzlichen Sicht­weise Gefahr, wegen seines grossen politischen Engagements bei der Rückkehr im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er als Exilpolitiker den Behör­den des Heimatlandes, welche auch in der Schweiz Verbindungsperso­nen hätten, aufgefallen sei. Zudem sei er im Fernsehen interviewt wor­den. In _______ habe er erneut eine politische Standaktion organisiert. _______. Bei allen Anlässen sei er an vorders­ter Front dabei. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 hiess das Bundesver­waltungs­gericht das Gesuch um Er­lass allfälliger Verfahrenskosten gut und ver­zichtete auf die Auferle­gung eines Kostenvorschusses. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht. L. Am 2. März 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Zeitungsartikel (Situation iranischer Oppositioneller in Europa) ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ge­währung des Asyls. Im Zent­rum der Beschwerdebegründung steht indes sein exilpolitisches Engage­ment, welches gemäss nachfolgenden Ausführungen nicht zur Asylgewäh­rung führen kann. Ferner hat das BFM bereits im ersten Asylver­fahren mit Entscheid vom 16. Februar 2005 eine geltend ge­machte Vorverfolgung für unglaubhaft erachtet. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im zweiten Asylverfahren hielt das Bundes­verwaltungsgericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe kein po­litisches Engagement vor der Ausreise geltend gemacht und es könne aufgrund unglaubhafter Aussagen ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person in den Fo­kus der Behörden geraten sei (vgl. Bst. F. des Urteils vom 16. Juli 2008). So­weit der Vertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 28. De­zember 2009 unter Hinweis auf die aktuelle Situation im Iran implizit gleich­wohl eine asylrelevante Gefährdung vorbringt, liegt mithin in keiner Weise eine stringente und nachvollziehbare Argumentation für eine sol­che konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers im Heimatland vor. Der Antrag auf Asylgewährung ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver­halten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpoliti­sches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani­schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht­lingsei­genschaft erfüllt.

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massge­bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen­den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl­ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzu­wenden, ob Nachfluchtgründe miss­bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli­chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti­schen Tätig­keiten zu er­reichen versucht hat.

E. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindli­che Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaf­tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kri­tisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderana­lyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistIn­nen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor­mationsge­winnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei­sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Be­hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange­hörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Soft­ware dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei­teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi­gen Datenmen­gen ohne allzu gros­sen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa­chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene­reller Hinsicht ist ferner festzu­halten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu­ches keinen sub­jektiven Nachflucht­grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwi­ckelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit überwiegender Wahrschein­lichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrecht­lichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani­schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massenty­pischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil­politischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivi­täten entwi­ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitglied­schaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio­nen (vgl. SFH-Bericht a.a.O. S. 7).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich nach seiner Einreise in die Schweiz der DFV angeschlossen zu haben. In der Folge sei er für die IFIR aktiv geworden. Diese Vorbringen verbunden mit der Teilnahme an Veranstaltungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Juli 2008 nicht bestritten. Festgehalten wurde aber wie bereits er­wähnt auch, es könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlas­sen des Heimatlandes den iranischen Behörden als regimefeindliche Per­son aufgefallen sei. Im Weiteren sei er gemäss den eingereichten Unterla­gen lediglich ein einfaches Mitglied der DVF gewesen. Bei der IFIR sei er zwar zum zuständigen Vertreter seines Aufenthaltskantons er­nannt worden. Zudem sei er als Bewilligungsinhaber einer Standaktion in Er­scheinung getreten. Auch in Berücksichtigung dieser Funktionen sei aber nicht glaubhaft, dass er von den iranischen Behörden nunmehr als poli­tisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische Sys­tem im Iran wahrgenommen werde. Betreffend Standaktion sei nicht da­von auszugehen, dass sein Name an die Öffentlichkeit hätte gelangen können. Auch der von ihm im Internet publizierte Artikel deute nicht auf ein erhöhtes politisches Profil hin, da er nicht über eine Auflistung der schlechten politischen Lage im Iran sowie eine allgemeine Kritik am irani­schen Regime hinausgehe. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Be­schwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit expo­nierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig wäre oder anlässlich ei­ner Veranstaltung in führender Position gegen aussen in Erscheinung ge­treten wäre (vgl. wiederum Bst. F., J. und Ziff. 3.2 des zitierten Urteils re­spektive die entsprechenden Zwischenverfügungen).

E. 6.2 Die besagten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bezogen sich auf die damalige Aktenlage. Die Beschwerdeinstanz kam zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe seien nicht gegeben. Das Urteil datiert vom 16. Juli 2008 und liegt bald drei Jahre zurück. Eine wesentliche Schär­fung des politischen Profils des Beschwerdeführers im Zeitraum danach kann den verfügbaren Akten aber nach wie vor nicht entnommen werden. Im dritten Asylgesuch macht er zwar unter anderem geltend, auch für die wpi tätig geworden zu sein. Eine exponierte Funktion innerhalb dieser Grup­pierung ist indes nicht ersichtlich (vgl. das wpi-Schreiben vom 14. Sep­tember 2009 in D 3 Nr. 6). Innerhalb der IFIR soll er _______. In einem ebendort gelagerten Beweismittel wird er im Übrigen als wichtiges IFIR Mitglied in _______ bezeichnet, was entsprechend Fragen betreffend Beweiswert des Dokuments aufwirft. In zwei weiteren dort gesammelten IFIR-Beweismitteln wird er _______ erwähnt. Unbesehen der Frage, ob in Anbetracht der Qualität der Beweismittel wirklich davon auszugehen ist, er übe die erwähnten Funktionen tatsächlich aus, ist beziehungsweise wäre damit aber nach wie vor keine exponierte Kaderstellung verbunden mit Auftritten gegen aussen in führender Position ersichtlich. Namentlich auch an der Anhörung vom 24. November 2009 machte der Beschwer­deführer jedenfalls nicht den Eindruck einer in wichtige politische Ent­scheidungsprozesse eingebundenen Person (D 12/7). Es mag zwar zu­treffen, dass er immer wieder als Inhaber von Bewilligungen für (Stand)Aktionen im Aufenthaltskanton in Erscheinung getreten ist. Abgese­hen davon, dass besagte Anlässe kaum als Grossdemonstratio­nen mit vielen Teilnehmenden qualifiziert werden können, ist diesbezüg­lich wiederum auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 zu verweisen (Name des Bewilligungsinhabers gelangt nicht an die Öffentlichkeit). Auch aufgrund der wiederholten Publikation von Artikeln im Internet respektive der Tatsache, dass er _______ aufgeführt sein soll, ist in Berücksichtigung seines Persönlichkeits­profils noch keine entscheidende Gefährdung dargetan. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei einer Versammlung in _______ vor laufender Kamera _______ ein Interview gewährt. Gemäss der eingereich­ten CD dauerte dieses wenige Minuten. Die Kürze des (allfällig über Internet) gesendeten Beitrages lässt aber wiederum kaum auf eine relevante Gefährdung des Be­schwerdeführers schliessen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist nicht davon auszu­gehen, dass der Beschwerde­führer bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani­schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor die­sem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Abset­zung in den Westen durch die irani­schen Be­hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitä­ten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Über­ein­stimmung ge­bracht werden, als sich diese nach dem Gesagten auch in Berücksichtigung seiner allfälligen Funktionen bei der IFIR nicht mar­kant von denen ande­rer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwer­devorbringen und im Sinne der angefochtenen Verfügung daher nicht davon auszugehen, dass die irani­schen Behörden bei ihm von einer Bedrohung für das Regime ausgehen wür­den. Die durch den Beschwerde­führer öffent­lich vorgetragene Kritik am Re­gime weist dem­nach insge­samt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den irani­schen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem bestehen keine Anhalts­punkte dafür, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder an­dere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnah­men scheinen indes auch im Falle der Rückkehr nicht überwie­gend wahr­scheinlich.

E. 6.4 Es ist mithin festzustellen, dass auch die im aktuellen Asylverfahren geltend gemach­ten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrecht­lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An die­ser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Ein­gabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.

E. 6.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be­weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerde­füh­rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs­sig.

E. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nach­wei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwer­de Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Men­schenrechts­situa­tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völ­kerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma­nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerde­führer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.

E. 8.4.3 Der noch junge Beschwerdeführer verfügt über verschiedene Berufs­erfahrungen und hat grundsätzlich ein soziales Netz vor Ort (vgl. A 5/20 S. 3 ff. und Ziff. 5.5 des Urteils vom 16. Juli 2008). Es sollte ihm so­mit möglich sein, auch in Berücksichtigung der langen Landesabwesen­heit im Iran wieder eine Existenz aufzubauen.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen­falls noch not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8110/2009 Urteil vom 17. Mai 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus _______ stammender iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimat­staat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2005 auf dem Landweg und gelangte am 2. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b. Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentli­chen geltend er gehöre der Religionsgemeinschaft "Gruppe der Wahr­heit/Ahl-e-Haq" an. Bei seiner Arbeit als Lieferwagenchauffeur habe er Pas­sagiere mitgenommen. Dabei sei er in eine Strassenkontrolle geraten. Seine Fahrgäste - ebenfalls Kurden - hätten ihn wegen der von ihnen mit­geführten belastenden Dokumente gebeten, das Fahrzeug zu wenden. Er habe ihren Wunsch befolgt und sei durch die Ordnungskräfte verfolgt worden. Es sei ihnen schliesslich gelungen, den Verfolgern zu Fuss zu ent­kommen. Er sei nicht nach Hause, sondern zu einer Tante in einem ande­ren Ort geflohen. Nach einigen Tagen habe er dort telefonisch erfah­ren, dass sein Vater zuhause seinetwegen polizeilich abgeholt und ver­hört worden sei. Im beschlagnahmten Lieferwagen hätten die Sicherheits­kräfte Flugblätter von kurdischen Widerstandskämpfern gefunden. Er (der Beschwerdeführer) werde deshalb verdächtigt, diese zu unterstützen. In An­betracht der geschilderten Situation habe er sich zur Ausreise entschlos­sen. A.c. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 lehnte das BFM das Asylge­such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei­sung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Be­schwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftig­keit nicht zu genügen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. A.d. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Februar 2005 erwuchs unange­fochten in Rechtskraft. B. B.a. Mit Eingabe vom 27. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuche ein. Darin machte er eine persönliche Gefährdung im Heimatland aus ethnischen und religiösen Gründen gel­tend. Als Beweismittel gab er ein Schreiben des Ahlehaqvereins in Eu­ropa vom 21. März 2005 zu den Akten. B.b. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 lehnte das BFM das Wiedererwä­gungsgesuch ab und führte im Entscheid aus, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Februar 2005 zu beseiti­gen vermöchten. B.c. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 nahm ein Vertreter des Ahlehaqve­reins Stellung zur vorinstanzlichen Verfügung. C. C.a. Am 6. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zwei­tes Asylgesuch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, sich exilpolitisch für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) einge­setzt zu haben. Seit April 2005 habe er sich regelmässig an Kundge­bungen und Demonstrationen seiner Gruppierung beteiligt. Ferner sei er Mitglied der International Federation of Iranian Refugees (IFIR) gewor­den. Auch an deren Kundgebungen habe er teilgenommen. Über­dies habe er im Internet einen regimekritischen Artikel veröffentlicht. Für die damals eingereichten Beweismittel ist auf die entsprechende Auflis­tung (C 2/10 S. 10) zu verweisen. C.b. Am 15. Mai 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen. Ein Onkel sei Mitarbeiter des Geheimdienstes gewesen. Seine Mutter - eine Gymnasiallehrerin - sei während der kulturellen Säube­rungsaktionen suspendiert worden. Aus diesen Gründen und we­gen der Zugehörigkeit zur Ahlehaq-Religion gelte seine Familie als regime­feindlich. Ferner machte er präzisierende Angaben zu den exilpoliti­schen Aktivitäten. Er sei mittlerweile nicht mehr Mitglied der DVF und habe sich der IFIR angeschlossen. Als Kontaktperson der IFIR-Füh­rung sei er für Aktivitäten in _______ verantwortlich. C.c. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 lehnte das BFM das zweite Asylge­such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei­sung an. Zur Begründung führte es aus, eine Gefährdung des Be­schwerdeführers im Sinne begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei in Würdigung der Sachverhalts­elemente nicht beachtlich wahrscheinlich. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 rekurrierte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. Dabei machte er un­ter anderem geltend, wegen der vor Ort bekannten regimekritischen Hal­tung seiner Familie verbunden mit seinen jetzigen exilpolitischen Aktivitä­ten bei der Rückkehr im Iran ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen. Als Kontaktperson der IFIR-Führung habe er zwar keine formelle Funk­tion in der Gruppierung, erscheine aber dadurch von aussen gleichwohl als mutmassliches Führungsmitglied beziehungsweise als Funktionär. Zu­dem habe er im Internet regimekritische Artikel unter seinem Namen veröf­fentlicht, und die Bewilligung für eine Kundgebung in _______ sei von den Behörden auf seinen Namen ausgestellt worden. Für die damals einge­reichten Beweismittel ist auf die entsprechende Auflistung (vgl. S. 8 der Akte 1 im Dossier _______ zu verweisen. Ausserdem wurden Unterlagen des IFIR vom 4. Juli 2007 zu den Akten gereicht. D.b. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 erachtete der damals zu­ständige Instruktionsrichter die Beschwerde als aussichtslos, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und erhob einen Kostenvorschuss. D.c. Am 8. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um die Möglich­keit der ratenweisen Begleichung des erhobenen Kostenvorschus­ses. D.d. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2007 bean­tragte der Beschwerdeführer den wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. Zur Begründung wurde unter anderem auf die beigelegten neuen Beweismittel im Zusammenhang mit fortgesetz­ten exilpolitischen Aktivitäten verwiesen (vgl. dazu die Akte 6 im Dossier _______). D.e. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 erachtete das Bundes­verwaltungsgericht die Beschwerde als nach wie vor aussichtslos. In der Folge leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss. D.f. Mit Urteil vom 16. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde vom 6. Juli 2007 vollumfänglich ab. Zur Begründung verwies es insbesondere auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf seine Zwi­schenverfügungen vom 27. August 2007 sowie 12. Oktober 2007. Dem­nach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Iran wegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er habe kein politisches Engagement im Iran vor der Ausreise geltend gemacht und die angeblich damals erfolgte Verfol­gung sei nicht glaubhaft. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche Person in den Fokus der irani­schen Behörden geraten sei. Im Übrigen seien in den BFM-Entschei­den vom 16 Februar 2005 und 18. Mai 2005 die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft Ahl-e-haq und die politi­sche Vorgeschichte der Familie bezweifelt und für unglaubhaft erach­tet worden. Besagte Entscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwach­sen. Den eingereichten Beweismitteln könne sodann nicht entnom­men werden, dass er bei der DFV respektive der IFIR als Führungsfi­gur in Erscheinung getreten sei beziehungsweise trete. Die gel­tend gemachte Ernennung zum zuständigen Vertreter der IFIR des _______ ändere nichts an dieser Sichtweise. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er sich in der Schweiz in einer hohen und in der Öffent­lichkeit exponierten Kaderstellt einer Exilorganisation hervorgetan hätte. Es sei demnach unwahrscheinlich, dass ihn die iranischen Behör­den als politisch exponierte Person wahrgenommen hätten. Auch der im In­ternet veröffentlichte Artikel (Beweismittel 16 der Eingabe vom 6. Feb­ruar 2007) vermittle nicht das Bild einer Person mit klar definierten oppositi­onspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspoten­zial. Was schliesslich die auf seinen Namen ausgestellten Bewilligungen zur Durchführung von Kundgebungen in _______ anbelange, bestünden keine Hinweise, dass der Name des Bewilligungsinhabers an die Öffentlich­keit gelangt sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bun­desverwaltungsgericht für zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 31. August 2009 (Eingang BFM) stellte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung beim BFM ein drittes Asylgesuch. Zu des­sen Begründung führte er sein fortgesetztes intensives exilpolitisches Enga­gement an. Dabei sei durch die zuständige örtliche Behörde wieder­holt eine Bewilligung auf seinen Namen ausgestellt worden. Innerhalb der IFIR _______ zuständig. Wegen seines politi­schen Profils und in Anbetracht des aktuell deutlich härteren Umgangs der iranischen Behörden mit Andersdenkenden habe er im Falle der Rück­kehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Für die mit dem Gesuch beziehungsweise mit Eingabe vom 27. August 2009, 18. Septem­ber 2009 und 6. Oktober 2009 eingereichten Beweismittel ist auf die entspre­chende Auflistung in der vorinstanzlichen Akte D 3 zu verweisen. F. Am 24. November 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei konkre­tisierte der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten für IFIR und die worker kommunist party of Iran (wpi). Er habe erneut Artikel im Internet veröffentlicht. Einmal sei er durch einen Fernsehkanal inter­viewt worden. Als Regimegegner müsse er im Falle der Rückkehr in den Iran mit dem Schlimmsten rechnen. G. Mit Verfügung vom 30. November 2009 lehnte das BFM das dritte Asylge­such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei­sung an. Zur Begründung führte es aus, eine Gefährdung des Be­schwerdeführers im Sinne begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei in Würdigung der Sachverhalts­elemente nicht beachtlich wahrscheinlich. Seine Funktionen in­nerhalb der IFIR reichten nicht aus, um eine Verfolgung durch die irani­schen Behörden im Falle der Rückkehr zu begründen. Die IFIR sei im Iran nicht aktiv und stelle somit aus der Sicht der dortigen Sicherheits­kräfte keine Gefährdung für die Stabilität und die innere Sicherheit Irans dar. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. H. Mit einer als "open letter" bezeichneten Eingabe gelangte die IFIR am 1. De­zember 2009 an das BFM. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung von Asyl, die vorläufige Aufnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wir­kung der Beschwerde und die un­entgeltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begrün­dung machte er geltend, er laufe entgegen der vorinstanzlichen Sicht­weise Gefahr, wegen seines grossen politischen Engagements bei der Rückkehr im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er als Exilpolitiker den Behör­den des Heimatlandes, welche auch in der Schweiz Verbindungsperso­nen hätten, aufgefallen sei. Zudem sei er im Fernsehen interviewt wor­den. In _______ habe er erneut eine politische Standaktion organisiert. _______. Bei allen Anlässen sei er an vorders­ter Front dabei. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 hiess das Bundesver­waltungs­gericht das Gesuch um Er­lass allfälliger Verfahrenskosten gut und ver­zichtete auf die Auferle­gung eines Kostenvorschusses. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht. L. Am 2. März 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Zeitungsartikel (Situation iranischer Oppositioneller in Europa) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Ge­währung des Asyls. Im Zent­rum der Beschwerdebegründung steht indes sein exilpolitisches Engage­ment, welches gemäss nachfolgenden Ausführungen nicht zur Asylgewäh­rung führen kann. Ferner hat das BFM bereits im ersten Asylver­fahren mit Entscheid vom 16. Februar 2005 eine geltend ge­machte Vorverfolgung für unglaubhaft erachtet. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im zweiten Asylverfahren hielt das Bundes­verwaltungsgericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe kein po­litisches Engagement vor der Ausreise geltend gemacht und es könne aufgrund unglaubhafter Aussagen ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person in den Fo­kus der Behörden geraten sei (vgl. Bst. F. des Urteils vom 16. Juli 2008). So­weit der Vertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 28. De­zember 2009 unter Hinweis auf die aktuelle Situation im Iran implizit gleich­wohl eine asylrelevante Gefährdung vorbringt, liegt mithin in keiner Weise eine stringente und nachvollziehbare Argumentation für eine sol­che konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers im Heimatland vor. Der Antrag auf Asylgewährung ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver­halten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpoliti­sches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani­schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht­lingsei­genschaft erfüllt. 5.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massge­bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen­den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl­ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzu­wenden, ob Nachfluchtgründe miss­bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli­chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti­schen Tätig­keiten zu er­reichen versucht hat. 5.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindli­che Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaf­tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kri­tisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderana­lyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistIn­nen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor­mationsge­winnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei­sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Be­hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange­hörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Soft­ware dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei­teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi­gen Datenmen­gen ohne allzu gros­sen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa­chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene­reller Hinsicht ist ferner festzu­halten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu­ches keinen sub­jektiven Nachflucht­grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwi­ckelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit überwiegender Wahrschein­lichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrecht­lichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani­schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massenty­pischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil­politischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivi­täten entwi­ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitglied­schaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio­nen (vgl. SFH-Bericht a.a.O. S. 7). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich nach seiner Einreise in die Schweiz der DFV angeschlossen zu haben. In der Folge sei er für die IFIR aktiv geworden. Diese Vorbringen verbunden mit der Teilnahme an Veranstaltungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Juli 2008 nicht bestritten. Festgehalten wurde aber wie bereits er­wähnt auch, es könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlas­sen des Heimatlandes den iranischen Behörden als regimefeindliche Per­son aufgefallen sei. Im Weiteren sei er gemäss den eingereichten Unterla­gen lediglich ein einfaches Mitglied der DVF gewesen. Bei der IFIR sei er zwar zum zuständigen Vertreter seines Aufenthaltskantons er­nannt worden. Zudem sei er als Bewilligungsinhaber einer Standaktion in Er­scheinung getreten. Auch in Berücksichtigung dieser Funktionen sei aber nicht glaubhaft, dass er von den iranischen Behörden nunmehr als poli­tisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische Sys­tem im Iran wahrgenommen werde. Betreffend Standaktion sei nicht da­von auszugehen, dass sein Name an die Öffentlichkeit hätte gelangen können. Auch der von ihm im Internet publizierte Artikel deute nicht auf ein erhöhtes politisches Profil hin, da er nicht über eine Auflistung der schlechten politischen Lage im Iran sowie eine allgemeine Kritik am irani­schen Regime hinausgehe. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Be­schwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit expo­nierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig wäre oder anlässlich ei­ner Veranstaltung in führender Position gegen aussen in Erscheinung ge­treten wäre (vgl. wiederum Bst. F., J. und Ziff. 3.2 des zitierten Urteils re­spektive die entsprechenden Zwischenverfügungen). 6.2. Die besagten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bezogen sich auf die damalige Aktenlage. Die Beschwerdeinstanz kam zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe seien nicht gegeben. Das Urteil datiert vom 16. Juli 2008 und liegt bald drei Jahre zurück. Eine wesentliche Schär­fung des politischen Profils des Beschwerdeführers im Zeitraum danach kann den verfügbaren Akten aber nach wie vor nicht entnommen werden. Im dritten Asylgesuch macht er zwar unter anderem geltend, auch für die wpi tätig geworden zu sein. Eine exponierte Funktion innerhalb dieser Grup­pierung ist indes nicht ersichtlich (vgl. das wpi-Schreiben vom 14. Sep­tember 2009 in D 3 Nr. 6). Innerhalb der IFIR soll er _______. In einem ebendort gelagerten Beweismittel wird er im Übrigen als wichtiges IFIR Mitglied in _______ bezeichnet, was entsprechend Fragen betreffend Beweiswert des Dokuments aufwirft. In zwei weiteren dort gesammelten IFIR-Beweismitteln wird er _______ erwähnt. Unbesehen der Frage, ob in Anbetracht der Qualität der Beweismittel wirklich davon auszugehen ist, er übe die erwähnten Funktionen tatsächlich aus, ist beziehungsweise wäre damit aber nach wie vor keine exponierte Kaderstellung verbunden mit Auftritten gegen aussen in führender Position ersichtlich. Namentlich auch an der Anhörung vom 24. November 2009 machte der Beschwer­deführer jedenfalls nicht den Eindruck einer in wichtige politische Ent­scheidungsprozesse eingebundenen Person (D 12/7). Es mag zwar zu­treffen, dass er immer wieder als Inhaber von Bewilligungen für (Stand)Aktionen im Aufenthaltskanton in Erscheinung getreten ist. Abgese­hen davon, dass besagte Anlässe kaum als Grossdemonstratio­nen mit vielen Teilnehmenden qualifiziert werden können, ist diesbezüg­lich wiederum auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 zu verweisen (Name des Bewilligungsinhabers gelangt nicht an die Öffentlichkeit). Auch aufgrund der wiederholten Publikation von Artikeln im Internet respektive der Tatsache, dass er _______ aufgeführt sein soll, ist in Berücksichtigung seines Persönlichkeits­profils noch keine entscheidende Gefährdung dargetan. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei einer Versammlung in _______ vor laufender Kamera _______ ein Interview gewährt. Gemäss der eingereich­ten CD dauerte dieses wenige Minuten. Die Kürze des (allfällig über Internet) gesendeten Beitrages lässt aber wiederum kaum auf eine relevante Gefährdung des Be­schwerdeführers schliessen. 6.3. Zusammenfassend ist nicht davon auszu­gehen, dass der Beschwerde­führer bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani­schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor die­sem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Abset­zung in den Westen durch die irani­schen Be­hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitä­ten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Über­ein­stimmung ge­bracht werden, als sich diese nach dem Gesagten auch in Berücksichtigung seiner allfälligen Funktionen bei der IFIR nicht mar­kant von denen ande­rer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwer­devorbringen und im Sinne der angefochtenen Verfügung daher nicht davon auszugehen, dass die irani­schen Behörden bei ihm von einer Bedrohung für das Regime ausgehen wür­den. Die durch den Beschwerde­führer öffent­lich vorgetragene Kritik am Re­gime weist dem­nach insge­samt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den irani­schen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem bestehen keine Anhalts­punkte dafür, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder an­dere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnah­men scheinen indes auch im Falle der Rückkehr nicht überwie­gend wahr­scheinlich. 6.4. Es ist mithin festzustellen, dass auch die im aktuellen Asylverfahren geltend gemach­ten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrecht­lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An die­ser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Ein­gabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 6.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be­weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.3. 8.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerde­füh­rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs­sig. 8.3.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nach­wei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwer­de Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Men­schenrechts­situa­tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völ­kerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig. 8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma­nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerde­führer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 8.4.3. Der noch junge Beschwerdeführer verfügt über verschiedene Berufs­erfahrungen und hat grundsätzlich ein soziales Netz vor Ort (vgl. A 5/20 S. 3 ff. und Ziff. 5.5 des Urteils vom 16. Juli 2008). Es sollte ihm so­mit möglich sein, auch in Berücksichtigung der langen Landesabwesen­heit im Iran wieder eine Existenz aufzubauen. 8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen­falls noch not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: