Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – erreichte am 22. September 2025 von B._______ kommend den Flughafen Zürich, wo ihm nach einer grenzpolizeilichen Kontrolle am Gate eine Weiterreise verweigert wurde. Nachdem er an dieser Stelle von der Grenzpolizei in Haft genommen wurde, reichte er umgehend ein Asylge- such ein. Das SEM wurde von der Grenzpolizei am 24. September 2025 über die erfolgte Gesuchseinreichung in Kenntnis gesetzt, worauf es das Asylgesuch am 25. September 2025 registrierte und den Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 26. September 2025 für den Aufenthalt während des Verfahrens beziehungsweise für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens zuwies. Die Zuweisung erfolgte nach vorgängiger Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu die Akten). B. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 2. Oktober 2025 zu seiner Per- son befragt und am 8. Oktober 2025 zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei berichtete er vorab über seine Herkunft aus C._______, wo weiter- hin seine Eltern und mehrere Geschwister leben würden. Ab 2019 habe er nicht mehr ständig zuhause, sondern überwiegend bei seiner ältesten Schwester in D._______ gelebt. Dies daher, weil er nach der Ausreise sei- nes jüngeren Bruders immer wieder von Leuten des CID (Anm.: Criminal Investigation Department) behelligt worden sei. Diese hätten wissen wol- len, wo sich sein Bruder aufhalte, was er ihnen aber nicht gesagt habe. Sein Bruder, welcher wegen der Organisation von Demonstrationen ins Vi- sier der Behörden geraten sei, lebe als anerkannter Flüchtling in Grossbri- tannien. Vor dem Hintergrund dieser Angaben brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Partei (…) unterstützt. Er habe seit dem Jahr 2019 an diversen Demonstrationen und Anlässen teilgenommen, so zum Beispiel wegen ver- schollener Personen, am Tag von Thleepan und auch am Heldentag. Sie hätten auch Laternen angezündet. Die Demonstrationen seien jeweils vom CID verfolgt worden. Es seien zum Teil Videos aufgenommen und diese Aufnahmen in Zeitschriften sowie in den sozialen Medien geteilt worden. Deswegen habe er Schwierigkeiten erhalten. Am (…) 2025 sei er gegen Abend auf der Strasse von einer Gruppe Männer in einen weissen Van gezerrt und anschliessend an einen unbekannten Ort verschleppt worden. Die Männer hätten sich als Angehörige des CID ausgegeben. Er sei zu
D-8107/2025 Seite 3 Beginn und dann nochmals am Ende seiner Haftzeit befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Tamilen gegen die Regierung animiere und die Bewegung wieder aufbauen wolle. Insbesondere im Verlauf der ersten Befragung sei er auch schwer misshandelt worden. In seiner Haft- zeit sei er zudem von zwei Männern in seiner Einzelzelle aufgesucht wor- den, von welchen er sexuell missbraucht worden sei. Als er nach sechs Tagen zum zweiten Mal befragt und misshandelt worden sei, habe er in Todesangst ein Geständnis unterschrieben. Anschliessend sei er von sei- nem Haftort weggebracht worden und habe gefürchtet, dass er jetzt umge- bracht werde. Er sei jedoch von den Männern an seinen Onkel in Beglei- tung einer Person, die dem EPDP (Eelam People's Democratic Party) an- gehört habe, übergeben worden. Sein Onkel habe offenbar über einen Mit- telsmann das CID kontaktiert und dann für seine Entlassung Schmiergeld bezahlt. Er habe ihn mitgenommen und in Colombo zu einem Schlepper gebracht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem diverse Zeitungsartikel aus Sri Lanka zu den Akten. C. Das SEM brachte dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 den Ent- scheidentwurf zur Kenntnis, zu welchem er mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2025 Stellung nahm. Dabei reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick ein mit sechs Videoaufnahmen von Demonstrationen, Andenken für den Heldentag und so weiter, auf denen er zu sehen sei, sowie einen Auszug des Asylstatus seines Bruders in Eng- land. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (eröffnet am gleichen Tag) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus dem Tran- sitbereich sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Am 14. und 21. Oktober reichte die damalige Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers beim SEM unkommentiert zwei Zeitungsartikel in Kopie als Beweismittel zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM am
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21. Oktober 2025 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe bean- tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusätzlich ersuchte er das Gericht auch darum, als vorsorgliche Massnahme die Vorinstanz anzuwei- sen, ihm die Einreise aus dem Transitbereich in die Schweiz zu bewilligen und ihn einem Zentrum des Bundes zuzuweisen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 wurde keine vorsorgliche Massnahme im beantragten Sinne ange- ordnet, jedoch aufgrund der Aktenlage das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf das Erheben eines Kos- tenvorschusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2025 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Eingabe vom 7. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-8107/2025 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vo- rinstanz habe gegen die Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG verstossen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.
E. 3.2 Zur Begründung seines Vorbringens macht er geltend, die Vorinstanz habe trotz klarer Hinweise auf psychische Belastung und Traumatisierung keine fachärztliche Abklärung angeordnet. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung habe sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dessen psychi- sche Verfassung und den familiären Kontext (Flucht und den anerkannten Flüchtlingsstatus des Bruders) unzureichend berücksichtigt. Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, der medizinische Sachverhalt sei vollumfänglich erstellt. Die medizinische Versorgung durch den Gesundheitsdienst in der Unterkunft im Transitbereich des Flughafens sei bei Bedarf jederzeit gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Anhörung angegeben, dass er die Pflege aufgesucht und Schlaftab- letten erhalten habe. Seiner Aussage, es gebe niemanden, der seine Spra- che spreche, sei zu entgegnen, dass das medizinische Personal geübt sei, Sprachbarrieren mittels Übersetzungs-Apps oder Dolmetschenden (telefo- nisch oder vor Ort) zu überwinden. Er sei in der Anhörung drei Mal
D-8107/2025 Seite 6 aufgefordert worden, sich bei psychischen Problemen an das Pflegefach- personal zu wenden. Zudem habe die befragende Person nach der Anhö- rung den Gesundheitsdienst über suizidale Aussagen in der Anhörung mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 informiert und einen entsprechenden Akten- vermerk erstellt (Beilage 3). Der Gesundheitsdienst habe am 28. Oktober 2025 bestätigt, dass er nach der Anhörung das Gespräch mit dem Be- schwerdeführer gesucht, dieser suizidale Gedanken verneint und lediglich erwähnt habe, dass er sich eingeschlossen fühle und raus wolle (Beilage 4). Es sei zudem festzuhalten, dass dem SEM bis dato keine medizini- schen Berichte eingereicht worden seien, die seine angeblichen psychi- schen Probleme bestätigen würden. In der Replik wird erwidert, die Vorinstanz habe mit der Aussage in der in- ternen E-Mail vom 8. Oktober 2025, dass «einige seiner Aussagen auch nicht stimmen können», dem Gesundheitsdienst den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Gleichzeitig erachte es damit, dass er die Pflege aufgesucht und Schlaftabletten erhalten habe, die me- dizinische Versorgung als gewährleistet, obschon er bisher nicht psycholo- gisch betreut worden sei. Es verstehe sich von selbst, dass er so keinen medizinischen Bericht habe einreichen können. Nach konstanter Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Behörde verpflichtet, bei Hinweisen auf eine psychische Belastung von Amtes wegen zusätzli- che Abklärungen zu veranlassen (vgl. BVGer D-1251/2023 E. 4.7). Das Unterlassen dieser Abklärung und die parallele Verwendung der Verhal- tenssymptome als Unglaubhaftigkeitsindiz würden eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen. Der Hinweis der Vorinstanz auf Übersetzungs-Apps oder TelefondoImetschen sei pauschal, da nicht klar sei, ob sie vorliegend eingesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe von sprachlichen Schwierigkeiten gesprochen. Gerade bei Foltervor- würfen und Suizidgedanken genüge eine oberflächliche Verständigung nicht.
E. 3.3 Die Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hatte während des ganzen Verfahrens Zugang zur medizinischen Versor- gung und wurde mehrmals aufgefordert, diese aufzusuchen. Zudem hat der Sachbearbeiter den Gesundheitsdienst zusätzlich über seine Aussa- gen informiert. Dass er dem medizinischen Fachpersonal dabei den Ein- druck vermittelt habe, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, trifft nicht zu. Die Aussage in der E-Mail wird in der Replik verkürzt wiedergegeben. Der Sachbearbeiter schrieb nämlich: «Mir ist bewusst, dass einige seiner Aussagen auch nicht stimmen können. Trotzdem finde ich es wichtig, euch
D-8107/2025 Seite 7 zu informieren, wenn er von Suizid spricht.» Daraus lässt sich vielmehr eine ausgewogene und sensibilisierte Haltung des Sachbearbeiters erken- nen, denn eine Voreingenommenheit. Der Gesundheitsdienst ist daraufhin aktiv auf den Beschwerdeführer zugegangen, wobei dieser Suizidgedan- ken verneint und lediglich davon gesprochen habe, sich eingeschlossen zu fühlen. Weitere Massnahmen wurden deshalb berechtigterweise nicht ein- geleitet, weshalb – wie in der Replik zu Recht moniert – auch keine weite- ren Berichte vorliegen können. Dass das SEM aufgrund der geltend ge- machten psychischen Probleme grundsätzlich eine fachärztliche Abklärung hätte anordnen müssen, wie in der Beschwerde gefordert, entspricht nicht der Praxis und geht so auch nicht aus dem in der Replik zitierten Entscheid hervor. Vorliegend war dies aufgrund der konkreten Umstände beziehungs- weise der vom Beschwerdeführer beschriebenen leichten psychischen Probleme (Schlafprobleme, eingeschlossen und einsam fühlen sowie Selbstmordgedanken) nicht angezeigt. Dass die gängigen Mittel zur Über- windung von Sprachbarrieren vorliegend nicht eingesetzt worden sein könnten, vermag angesichts der Ausführungen des Gesundheitsdienstes vom 28. Oktober 2025 nicht zu überzeugen (vgl. Beilage 4 zur Vernehm- lassung). Die Anhörung wurde zudem in einer dem Beschwerdeführer ver- ständlichen Sprache geführt, gab er doch an, den Dolmetscher gut zu ver- stehen (vgl. A23 F1). Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei einem Termin mit einem Psychologen, auch ein Übersetzer anwesend wäre (vgl. A23 F13). Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer mangelhaften Abklä- rung des Gesundheitszustands auszugehen. Die Würdigung dieser Prob- leme sowie des familiären Kontextes bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ist eine materielle Frage und nachfolgend abzuhandeln.
E. 3.4 Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der freie Bericht sei zwar verhältnismässig lang ausgefallen und habe durchaus auch Details enthalten. Der Beschwerdeführer habe beispiels- weise zu seiner geschilderten Mitnahme die Anzahl von Personen erläu- tern können, die ihn angehalten hätten, und die Uhrzeit sowie die Örtlich- keit benennen können. Erstaunlicherweise zeige dann aber ein durchge- führter Strukturvergleich ein ganz anderes Bild. So seien Fragen zu Details seines Vorbringens, trotz mehrmaligen Nachfragens, unsubstantiiert und detailarm beantwortet worden. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe er be- züglich der Ideologie und der Struktur seiner Partei inhaltsarm Auskunft gegeben. Auch zur Motivation für den Beginn seines Parteiengagements habe er ausweichend und allgemein geantwortet. Zur Frage, wie in seiner Partei das Plakatverteilen organisiert gewesen sei, habe er erst auf Nach- frage einige weitere Details genannt. Betreffend seine Zeit in Haft habe er auf Fragen zum Aussehen der Zelle, zum Ablauf der Mitnahme zu Befra- gungen und zum Aussehen der Personen, die ihn gefoltert hätten, jeweils mit vier kurzen Sätzen mit einigen wenigen Details geantwortet und auf Nachfrage noch einige Details mehr preisgegeben. Es sei der Eindruck entstanden, dass er jeweils genau so viel geantwortet habe, um die Frage zu beantworten, und nicht, dass er erlebnisbasiert berichtet habe. Auch als er über seine Gefühlswelt in Haft berichtet habe, habe er nicht den Ein- druck vermitteln können, dass er das erzählte, selbst erlebt habe. Ferner habe er auch die Tage beim Schlepper bis zu seiner Ausreise arm an Re- alkennzeichen geschildert. Aufgrund seiner schulischen Reife (A-Level, ohne Abschluss) wäre zu erwarten gewesen, dass seine Erzählungen mehr erlebnisgeprägte Details aufweisen würden, zumal ihm mehrmals die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich konkreter auszudrücken. Verschiedene Elemente seiner Erzählung würden zudem in wesentlichen Punkten in Bezug auf die allgemeine Erfahrung oder die Logik des Han- delns Anlass zu Bemerkungen geben. So sei er massiv verfolgt worden, obwohl er sich für eine legale Partei engagiert habe. Erstaunlich sei auch,
D-8107/2025 Seite 9 dass er bei seiner Ausreise keine Probleme gehabt habe und dabei mit seinem eigenen Pass gereist sei. Seine Aussage, der Schlepper habe ihm gesagt, an welchen Schalter er gehen müsse, sei als Schutzbehauptung zu betrachten. Weiter habe er einerseits seinen Geburtsort grösstenteils verlassen, um nicht vom CID wegen der politischen Tätigkeit seines Bru- ders behelligt zu werden. Andererseits sei er an Kundgebungen gegangen und habe sich damit einem grossen Risiko ausgesetzt. Darauf angespro- chen, habe er gesagt, dass er sich durch die Partei und die anderen De- monstranten geschützt gesehen habe. Ferner erstaune es, dass bei seiner Festnahme die Tätigkeit seines Bruders kein Thema gewesen sei. Auch aussergewöhnlich sei, dass seine Freilassung so reibungslos funktioniert und sein Onkel mit Hilfe seines Bekannten nahtlos seine Flucht nach Eu- ropa organisiert habe. Zu den Zeitungsartikel aus Sri Lanka in Kopie sei festzuhalten, dass auf dem einen Bild eine Person von hinten abgebildet sei. Bei dem anderen eingereichten Zeitungsartikel könne nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer sich darauf befinde. Falls er auf den Fotos abge- bildet sei, würde dies aber ohnehin lediglich die Teilnahme an Veranstal- tungen, nicht aber seine vorgebrachte Verfolgung belegen. In Berücksichtigung der Stellungnahme – wonach die erlittene Gewalter- fahrung und die psychisch schlechte Verfassung zu berücksichtigen und psychologische Unterstützung anzubieten sei, angebotene Beweismittel abzuwarten, neue Beweismittel (Videoaufnahmen) und das Beweismittel E zu beachten seien sowie auf zahlreiche Realkennzeichen und die Flücht- lingseigenschaft des Bruders verwiesen wurde – führte das SEM in seiner Verfügung bezüglich der Entscheidankündigung aus, dass es sich dabei um eine «voraussichtliche» Entscheidart handle, wobei stichhaltige Be- weismittel diese hätten kippen können. Das Beweismittel E sei unkommen- tiert vorgelegt und auf eine professionelle Übersetzung sei verzichtet wor- den. Es handle sich um einen auf das Jahr 2022 datierten Zeitungsartikel, in dem der Gedenktag thematisiert und der Beschwerdeführer nicht na- mentlich erwähnt werde. Auch das neu eingereichte Beweismittel bezüg- lich Flüchtlingsstatus seines Bruders vermöge eine Verfolgung nicht zu be- legen. Die neu eingereichten Videos würden Personen bei Kundgebungen und bei Zeremonien zeigen. Auf einem Video sei eine Person zu sehen, die Interviews vor Medienvertretern gebe. Ob der Beschwerdeführer sich im Hintergrund dieses Bildes aufhalte, könne nicht abschliessend geklärt werden. Nichtsdestotrotz würden diese Videos zwar seine mögliche Teil- nahme an Kundgebungen, nicht jedoch sein Vorbringen untermauern, dass
D-8107/2025 Seite 10 er misshandelt worden sei und sich in seiner Partei organisatorisch enga- giert habe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, unter Berücksichti- gung der erlittenen traumatischen Erfahrungen, sei es dem Beschwerde- führer gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft und nachvollziehbar dar- zulegen. Seine Ausführungen seien in ihrem Kern konsistent, detailreich und mit den bekannten Verhältnissen in Sri Lanka vereinbar. Die Vorinstanz verkenne, dass die Glaubhaftmachung keine lückenlose Beweisführung verlange, sondern lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus- setze. Die Begründung der Vorinstanz beruhe auf einer formalistischen Er- wartungshaltung und einer unzulässigen schematischen Übertragung abs- trakter Plausibilitätsannahmen auf die Lebenswirklichkeit des Beschwerde- führers. Er habe in seinem freien Bericht ein klar strukturiertes, in sich schlüssiges und detailreiches Geschehen schildert. Die chronologische Darstellung seiner Festnahme, der Verbringung, der Haftumstände sowie der verschiedenen Misshandlungen sei kohärent, weise im Kerngesche- hen keine Widersprüche auf und zeige eine authentische Erlebnisstruktur. Er habe sowohl zur Mitnahme wie auch zur Haft Uhrzeiten, Orte, räumliche Verhältnisse und konkrete Abläufe benennen können und körperliche Wahrnehmungen, Sinneseindrücke und emotionale Reaktionen zum Aus- druck gebracht. Die Vorinstanz anerkenne selbst, dass der freie Bericht verhältnismässig lang und detailreich gewesen sei, was für die Erlebnisba- siertheit der Aussagen spreche. Dass seine Antworten bei gezielten Nach- fragen zu Randaspekten wie der Struktur oder Ideologie der Partei allge- meiner geblieben seien, vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen nicht zu relativieren. Seine Aussagen auf Nachfragen zu den Haftbedin- gungen, zur Raumstruktur, zum Ablauf der Befragungen und zu den erlit- tenen Misshandlungen seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz weder stereotyp noch floskelhaft, sondern substanziiert, konkret und emo- tional stimmig, würden sich durch sensorische Wahrnehmungen auszeich- nen, etwa durch Geräusche, Gerüche, Lichtverhältnisse, Schmerzempfin- den, verbunden mit emotionalem Ausdruck, und zusätzliche Detaillierun- gen, Konkretisierungen und Differenzierungen enthalten. Die Beschrän- kung der Antworten auf das Gefragte sei kein Indiz für mangelnde Glaub- haftigkeit, sondern einerseits möglicher Ausdruck einer emotionalen Schutzreaktion einer traumatisierten Person in einer belastenden Befra- gungssituation und andererseits in vielen Kulturen eine Frage der Höflich- keit. Er habe auf offene Fragen frei und emotional geantwortet und auf ge- schlossene eher knapp. Seine Antworten seien aber konsistent geblieben.
D-8107/2025 Seite 11 Zur Motivation für sein politisches Engagement sei festzuhalten, dass er in einem Umfeld aufgewachsen sei, in dem politische Willkür und Diskrimi- nierung gegenüber Tamilen Teil des Alltags gewesen seien. Sein Ent- schluss, sich einer tamilischen Partei anzuschliessen, sei daher nicht aus theoretischer Überzeugung, sondern aus einem Gefühl der Solidarität und des Widerstands gegen staatliche Unterdrückung entstanden. In der Anhö- rung habe er erklärt, dass sein Engagement durch seine eigenen Erleb- nisse mit den Sicherheitskräften und durch die Flucht seines Bruders aus- gelöst worden sei. Die Fragen der Vorinstanz hätten sich stark auf opera- tive Abläufe konzentriert, statt der persönlichen Darstellung der Motivation Raum zu lassen. Als Folge sei die Schilderung der inneren Beweggründe eher kurz geblieben. Diese Reaktion sei bei traumatisierten Personen häu- fig. Die Vorinstanz lege einen zu akademischen Massstab an und erwarte politische Argumentationsfähigkeit, die von einem einfachen tamilischen Unterstützer der Basisbewegung nicht zu erwarten sei. Die Repression ge- gen tamilische Aktivisten in Sri Lanka richte sich zudem bekanntermassen auch gegen Personen, die formell legale Organisationen unterstützen, so- fern diese im Verdacht stünden, LTTE-nah oder regierungskritisch zu sein. Gleiches gelte für die Annahme, er habe problemlos ausreisen können. Bestechung, Korruption und Vermittlung durch Kontaktpersonen seien re- gelmässige Fluchtmechanismen. Seine politische Tätigkeit für die Partei (…) habe er nachvollziehbar, konsistent, konkret, funktional, präzise und realitätsgetreu geschildert, ohne allgemeine politische Aussagen. Dass er keine vertieften politischen oder ideologischen Ausführungen habe ma- chen können, sei angesichts seiner einfachen Rolle innerhalb der Partei nicht ungewöhnlich. Die Vorinstanz habe den familiären Zusammenhang, dass der Bruder nach seiner Flucht vom CID gesucht worden sei, in ihrer Beurteilung weitgehend ausser Acht gelassen und die Gefährdung des Be- schwerdeführers ausschliesslich aufgrund seiner eigenen Parteitätigkeit beurteilt. Weiter sei seine Darstellung der Freilassung in sich schlüssig, landeskundlich plausibel und stimme mit der dokumentierten Praxis in Sri Lanka überein, dass Freilassungen gegen Geldzahlungen Teil des weit ver- breiteten Korruptionssystems seien. Auch die Umstände der Ausreise wür- den diesem Muster entsprechen. Die pauschale Annahme der Vorinstanz, es handle sich dabei um eine Schutzbehauptung, lasse eine differenzierte landeskundliche Beurteilung vermissen und beruhe auf einer unzutreffen- den Übertragung westlicher Massstäbe auf sri-lankische Verhältnisse. Schliesslich habe er den Übergriff während der Haft im Rahmen seiner An- hörung in kurzer, aber emotional stimmiger Weise beschrieben. Die Kürze dieser Aussage dürfe nicht als Hinweis auf Erfindung oder Unglaubwürdig- keit verstanden werden. Vielmehr handle es sich um ein typisches Zeichen
D-8107/2025 Seite 12 sogenannter Affektverflachung, wie sie bei Opfern sexualisierter oder schwerer Gewalt häufig auftrete. Der Beschwerdeführer habe auch deutli- che Anzeichen einer psychischen Belastung gezeigt. Er habe gesagt, dass er sich einsam und allein fühle, mit niemandem reden könne und das Un- gewisse ihn krank mache. Diese Aussagen würden ein klar erkennbares psychisches Erschöpfungssyndrom zeigen, das mit den im Verfahren vor- gelegten Hinweisen auf Schlafstörungen, Flashbacks und depressiven Rückzugstendenzen übereinstimme. Dies belege, dass er das Erlebte see- lisch nicht distanziert rekonstruiert habe, sondern die Erinnerung weiterhin emotional wirksam und belastend sei. Eine solche psychische Reaktion sei mit einer erfundenen Geschichte unvereinbar.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, die psychische Gesund- heit des Beschwerdeführers bewege sich innerhalb des rahmenüblichen Spektrums im Asylverfahren und die Anforderungen an sein Aussagever- halten seien nicht herabgesetzt. Das Fehlen von medizinischen Berichten, die eine Traumatisierung oder psychische Probleme belegen würden, be- kräftige die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und erkläre mithin das einsil- bige Aussageverhalten nicht (sic). Ferner sei zu erwähnen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach Eröffnung des Asylent- scheids zwei Beweismittel eingereicht habe, welche bereits vor der Ent- scheideröffnung dem SEM ohne kontextuelle Einordnung eingereicht wor- den seien. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen komme der Beschwerdeführer schlicht zu einem anderen Schluss als das SEM. In der Verfügung sei eingehend dargelegt worden, aus weIchen Gründen die Vor- bringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht erfüllen würden. Ein deutlich längerer und detailreicher freier Bericht, dem anschliessend deutlich kürzere und einsilbige Antworten folgen würden, sei ein erster Hinweis für potenziell auswendig gelernte Aussagen. In Bezug auf die Partei fehle es dem Beschwerdeführer an Wissen (Aufbau der Par- tei) und auch an erlebnisbasierten Elementen betreffend die politische Tä- tigkeit. In Anbetracht der unglaubhaften politischen Tätigkeit und der Mit- nahme müsse dementsprechend das vorgebrachte politische Profil des Bruders in gleicher Weise betrachtet werden.
E. 5.4 In der Replik wird noch einmal kritisiert, dass das SEM einen zu stren- gen Beweismassstab anlege. Bei der Beurteilung der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei die glaubhafte Schilderung der persönlichen Beteiligung an politischen Aktivitäten entscheidend, namentlich an De- monstrationen und Treffen, und nicht das theoretische Wissen über die Partei. Das SEM setze sich in der Vernehmlassung nicht mit der in der
D-8107/2025 Seite 13 Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumentation zu den zahlreichen glaubhaften Elementen und Realkennzeichen auseinander, sondern wie- derhole lediglich seine pauschale Würdigung. Es stufe auch das politische Profil des Bruders als unglaubhaft ein, obwohl dieser in England über die Flüchtlingseigenschaft verfüge. Der Beschwerdeführer habe hierzu weitere Informationen beschafft, welche in der Beilage eingereicht würden. Aus der von der Vorinstanz am 8. Oktober 2025 verfassten internen E-Mail ergebe sich schliesslich, dass der zuständige Fachspezialist voreingenommen sei, zumal darin ohne jegliche fachärztliche Untersuchung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits unmittelbar nach der Anhörung in Zweifel gezogen werde. Damit werde die laut Handbuch des SEM gebotene Ver- haltensweise nicht eingehalten.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An- gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch- steller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts- darstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass entgegen den Vorwürfen in der Rep- lik nicht von einer Voreingenommenheit des Sachbearbeiters aufgrund der E-Mail vom Oktober 2025 gesprochen werden kann, oder dass er sich gar schon unmittelbar nach der Anhörung ohne sämtliche Akten zu prüfen, auf eine negative Beurteilung der Glaubhaftigkeit festgelegt habe. Wie oben erwähnt wurde die Aussage in der E-Mail, welche nach der Anhörung ver- fasst worden war, in der Replik verkürzt wiedergegeben und es lässt sich daraus vielmehr eine ausgewogene und sensibilisierte Haltung des Sach- bearbeiters erkennen denn eine Voreingenommenheit.
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E. 6.3 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gilt es vorab anzumerken, dass angesichts der Akten (vgl. auch obige Ausführun- gen in E. 3) nicht von einer massiven psychischen Belastung auszugehen ist, welche sein Aussageverhalten beträchtlich beeinflusst hätte. Dennoch ist sein psychischer Zustand bei der Würdigung seiner Aussagen zu be- rücksichtigen. Doch auch vor diesem Hintergrund ist das SEM in seinen Erwägungen richtig davon ausgegangen, dass ein deutlich längerer und detailreicher freier Bericht, dem anschliessend deutlich kürzere und einsil- bige Antworten folgen, ein – das Gericht würde sogar sagen dezidierter – Hinweis für potenziell auswendig gelernte Aussagen ist. Dabei würdigte das SEM, dass der freie Bericht Realkennzeichen enthalten habe und zählt diese auch auf. Fragen zu Details seiner Vorbringen, seien durch den Be- schwerdeführer aber trotz mehrmaligen Nachfragens, unsubstantiiert und detailarm beantwortet worden. Dass dies wie in der Stellungnahme und der Beschwerde dargelegt, aufgrund der Traumatisierung psychologisch er- klärbar sei, vermag vorliegend angesichts der leichten psychischen Prob- leme und fehlender ernsthafter psychischer Erkrankung nicht zu überzeu- gen. Zudem beschrieb der Beschwerdeführer nicht nur die traumatischen Erlebnisse selber unsubstantiiert, was psychologisch nachvollziehbar wäre, sondern vor allem auch die Begleitumstände, wie die Mitnahme zu den Verhören, das Aussehen der Täter und die Tage danach beim Schlep- per. Zudem vermochte er, wie vom SEM entgegen den Vorbringen in der Beschwerde richtig festgehalten und ausführlich begründet, auch seine Gefühlswelt nicht erlebnisbasiert zu beschreiben. Das SEM verwies auch richtig auf seine schulische Reife (A-Level, ohne Abschluss), welche erlau- ben würde, sich konkreter auszudrücken.
E. 6.4 Insbesondere kann zudem aber die geltend gemachte Haft nicht in ein politisches Gesamtbild des Beschwerdeführers eingebettet werden. So gab er an, nach der Flucht seines Bruders im Jahr 2009, welche mithin schon sechzehn Jahre her ist, sehr niederschwellig politisch aktiv gewesen zu sein (Teilnahme an Demonstrationen und am Heldentag sowie Plakate kleben). Das SEM merkte denn auch richtig an, dass er trotz mehrmaliger Nachfragen bezüglich der Ideologie und der Struktur seiner Partei sowie seiner Motivation und genauen Tätigkeit ausweichend und allgemein ge- antwortet hat. Dass dies auf seine einfache Rolle in der Partei zurückzu- führen sei, vermag sein Unwissen nicht überzeugend zu erklären. Es trifft auch nicht zu, dass er wie in der Beschwerde behauptet, anstatt Programm und Struktur der Partei seine intrinsische Motivation genannt habe, gab er doch im Wesentlichen nur an, es sei wegen der Unterdrückung der Tamilen gewesen (vgl. A23 F114 f.). In der Vernehmlassung betonte das SEM
D-8107/2025 Seite 15 zudem entgegen den Vorbringen in der Beschwerde noch einmal zu Recht, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf den Aufbau der Par- tei an Wissen fehle, sondern auch an erlebnisbasierten Elementen betref- fend die politischen Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand des einfachen Parteimitgliedes, das nicht akademisch zu Strukturen und Ideologie Auskunft geben könne, nicht gehört werden. Zudem gilt es er- gänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut Anmerkung des Dolmetschers im Protokoll in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten immer das Jahr 2009 mit dem Jahr 2019 verwechselte (vgl. A23 F57), sodass nicht auszuschliessen ist, dass sich seine niederschwelligen Tätigkeiten auf die Zeit unmittelbar nach Kriegsende und der Flucht seines Bruders beschränkten.
E. 6.5 Das SEM bezeichnete es vor diesem Hintergrund zu Recht als unlo- gisch, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2025 auf einmal so massiv verfolgt worden sein sollte, nachdem er sich seit 2009 im niederschwelligen Rahmen für eine legale Partei engagiert habe und während sechzehn Jahren keine relevanten Nachteile zu gewärtigen hatte. Die Erklärung in der Beschwerde, der Partei werde LTTE-Nähe unterstellt, vermag eine dermassen massive behördliche Reaktion ebenfalls nicht überzeugend zu erklären. Auch die Erwägungen des SEM zur legalen Aus- reise des Beschwerdeführers, welche gegen eine Verfolgung spreche, sind praxisgemäss zu bestätigen. Das SEM merkte zudem richtig an, dass es auffällig sei, dass die Freilassung des Beschwerdeführers so reibungslos funktioniert habe und die Ausreise des Beschwerdeführers im Anschluss an die Haft nahtlos hat organisiert werden können. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf die grassierende Korruption in Sri Lanka vermag dies nicht überzeugend zu widerlegen.
E. 6.6 Zum familiären Zusammenhang (Flucht des Bruders und Suche durch das CID) gilt es festzuhalten, dass diese im Jahr 2009 mithin vor sechs- undzwanzig Jahren erfolgt ist, und der Beschwerdeführer abgesehen von den Besuchen durch das CID, denen er sich durch einen Wegzug nach Trincolmalee habe entziehen können, keine wesentlichen Nachteile in die- sem Zusammenhang geltend macht. Dieses Vorbringen vermag auch in einer Gesamtwürdigung seines Profils nicht zu einem anderen Resultat zu führen. Dass der Bruder des Beschwerdeführers in England über die Flüchtlingseigenschaft verfügt vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, sodass auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel unbe- achtlich bleiben.
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E. 6.7 Zu den eingereichten Beweismitteln hielt das SEM zu Recht fest, dass diese teilweise nicht kontextualisiert würden und der Beschwerdeführer in den Zeitungsartikeln und Videos nicht eindeutig identifizierbar sei und diese ohnehin lediglich eine politische Tätigkeit nicht aber die Verfolgung belegen würden. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entge- gengehalten.
E. 6.8 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er kurz vor seiner Ausreise wegen seines politischen En- gagements in Haft genommen und gefoltert wurde. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas sei zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei ein Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung. Seine Eltern und Ge- schwister würden in Sri Lanka und einer seiner Brüder in England leben. Somit verfüge er über ein tragfähiges Netz. Bezüglich der geltend gemach- ten physischen und psychischen Beschwerden aufgrund der Folter sei fest- zuhalten, dass letztere unglaubhaft sei und der Beschwerdeführer diesbe- züglich keine medizinischen Berichte eingereicht habe. Allfälligen suizida- len Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der mit geeigneten medizinischen und anderen Massnah- men Rechnung getragen werden, zumal der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde.
E. 8.3.3 Diese Erwägungen sind zu bestätigen. In der Beschwerde wurde we- der ein Antrag um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs gestellt, noch wurde den Erwägungen des SEM inhaltlich etwas ent- gegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-8107/2025 Seite 19 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8107/2025 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8107/2025 Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - erreichte am 22. September 2025 von B._______ kommend den Flughafen Zürich, wo ihm nach einer grenzpolizeilichen Kontrolle am Gate eine Weiterreise verweigert wurde. Nachdem er an dieser Stelle von der Grenzpolizei in Haft genommen wurde, reichte er umgehend ein Asylgesuch ein. Das SEM wurde von der Grenzpolizei am 24. September 2025 über die erfolgte Gesuchseinreichung in Kenntnis gesetzt, worauf es das Asylgesuch am 25. September 2025 registrierte und den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2025 für den Aufenthalt während des Verfahrens beziehungsweise für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens zuwies. Die Zuweisung erfolgte nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu die Akten). B. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 2. Oktober 2025 zu seiner Person befragt und am 8. Oktober 2025 zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei berichtete er vorab über seine Herkunft aus C._______, wo weiterhin seine Eltern und mehrere Geschwister leben würden. Ab 2019 habe er nicht mehr ständig zuhause, sondern überwiegend bei seiner ältesten Schwester in D._______ gelebt. Dies daher, weil er nach der Ausreise seines jüngeren Bruders immer wieder von Leuten des CID (Anm.: Criminal Investigation Department) behelligt worden sei. Diese hätten wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalte, was er ihnen aber nicht gesagt habe. Sein Bruder, welcher wegen der Organisation von Demonstrationen ins Visier der Behörden geraten sei, lebe als anerkannter Flüchtling in Grossbritannien. Vor dem Hintergrund dieser Angaben brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Partei (...) unterstützt. Er habe seit dem Jahr 2019 an diversen Demonstrationen und Anlässen teilgenommen, so zum Beispiel wegen verschollener Personen, am Tag von Thleepan und auch am Heldentag. Sie hätten auch Laternen angezündet. Die Demonstrationen seien jeweils vom CID verfolgt worden. Es seien zum Teil Videos aufgenommen und diese Aufnahmen in Zeitschriften sowie in den sozialen Medien geteilt worden. Deswegen habe er Schwierigkeiten erhalten. Am (...) 2025 sei er gegen Abend auf der Strasse von einer Gruppe Männer in einen weissen Van gezerrt und anschliessend an einen unbekannten Ort verschleppt worden. Die Männer hätten sich als Angehörige des CID ausgegeben. Er sei zu Beginn und dann nochmals am Ende seiner Haftzeit befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Tamilen gegen die Regierung animiere und die Bewegung wieder aufbauen wolle. Insbesondere im Verlauf der ersten Befragung sei er auch schwer misshandelt worden. In seiner Haftzeit sei er zudem von zwei Männern in seiner Einzelzelle aufgesucht worden, von welchen er sexuell missbraucht worden sei. Als er nach sechs Tagen zum zweiten Mal befragt und misshandelt worden sei, habe er in Todesangst ein Geständnis unterschrieben. Anschliessend sei er von seinem Haftort weggebracht worden und habe gefürchtet, dass er jetzt umgebracht werde. Er sei jedoch von den Männern an seinen Onkel in Begleitung einer Person, die dem EPDP (Eelam People's Democratic Party) angehört habe, übergeben worden. Sein Onkel habe offenbar über einen Mittelsmann das CID kontaktiert und dann für seine Entlassung Schmiergeld bezahlt. Er habe ihn mitgenommen und in Colombo zu einem Schlepper gebracht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Zeitungsartikel aus Sri Lanka zu den Akten. C. Das SEM brachte dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 den Entscheidentwurf zur Kenntnis, zu welchem er mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2025 Stellung nahm. Dabei reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick ein mit sechs Videoaufnahmen von Demonstrationen, Andenken für den Heldentag und so weiter, auf denen er zu sehen sei, sowie einen Auszug des Asylstatus seines Bruders in England. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (eröffnet am gleichen Tag) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Am 14. und 21. Oktober reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim SEM unkommentiert zwei Zeitungsartikel in Kopie als Beweismittel zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM am 21. Oktober 2025 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusätzlich ersuchte er das Gericht auch darum, als vorsorgliche Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, ihm die Einreise aus dem Transitbereich in die Schweiz zu bewilligen und ihn einem Zentrum des Bundes zuzuweisen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 wurde keine vorsorgliche Massnahme im beantragten Sinne angeordnet, jedoch aufgrund der Aktenlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Eingabe vom 7. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe gegen die Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG verstossen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 3.2 Zur Begründung seines Vorbringens macht er geltend, die Vorinstanz habe trotz klarer Hinweise auf psychische Belastung und Traumatisierung keine fachärztliche Abklärung angeordnet. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung habe sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dessen psychische Verfassung und den familiären Kontext (Flucht und den anerkannten Flüchtlingsstatus des Bruders) unzureichend berücksichtigt. Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, der medizinische Sachverhalt sei vollumfänglich erstellt. Die medizinische Versorgung durch den Gesundheitsdienst in der Unterkunft im Transitbereich des Flughafens sei bei Bedarf jederzeit gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Anhörung angegeben, dass er die Pflege aufgesucht und Schlaftabletten erhalten habe. Seiner Aussage, es gebe niemanden, der seine Sprache spreche, sei zu entgegnen, dass das medizinische Personal geübt sei, Sprachbarrieren mittels Übersetzungs-Apps oder Dolmetschenden (telefonisch oder vor Ort) zu überwinden. Er sei in der Anhörung drei Mal aufgefordert worden, sich bei psychischen Problemen an das Pflegefachpersonal zu wenden. Zudem habe die befragende Person nach der Anhörung den Gesundheitsdienst über suizidale Aussagen in der Anhörung mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 informiert und einen entsprechenden Aktenvermerk erstellt (Beilage 3). Der Gesundheitsdienst habe am 28. Oktober 2025 bestätigt, dass er nach der Anhörung das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht, dieser suizidale Gedanken verneint und lediglich erwähnt habe, dass er sich eingeschlossen fühle und raus wolle (Beilage 4). Es sei zudem festzuhalten, dass dem SEM bis dato keine medizinischen Berichte eingereicht worden seien, die seine angeblichen psychischen Probleme bestätigen würden. In der Replik wird erwidert, die Vorinstanz habe mit der Aussage in der internen E-Mail vom 8. Oktober 2025, dass «einige seiner Aussagen auch nicht stimmen können», dem Gesundheitsdienst den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Gleichzeitig erachte es damit, dass er die Pflege aufgesucht und Schlaftabletten erhalten habe, die medizinische Versorgung als gewährleistet, obschon er bisher nicht psychologisch betreut worden sei. Es verstehe sich von selbst, dass er so keinen medizinischen Bericht habe einreichen können. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Behörde verpflichtet, bei Hinweisen auf eine psychische Belastung von Amtes wegen zusätzliche Abklärungen zu veranlassen (vgl. BVGer D-1251/2023 E. 4.7). Das Unterlassen dieser Abklärung und die parallele Verwendung der Verhaltenssymptome als Unglaubhaftigkeitsindiz würden eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen. Der Hinweis der Vorinstanz auf Übersetzungs-Apps oder TelefondoImetschen sei pauschal, da nicht klar sei, ob sie vorliegend eingesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe von sprachlichen Schwierigkeiten gesprochen. Gerade bei Foltervorwürfen und Suizidgedanken genüge eine oberflächliche Verständigung nicht. 3.3 Die Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hatte während des ganzen Verfahrens Zugang zur medizinischen Versorgung und wurde mehrmals aufgefordert, diese aufzusuchen. Zudem hat der Sachbearbeiter den Gesundheitsdienst zusätzlich über seine Aussagen informiert. Dass er dem medizinischen Fachpersonal dabei den Eindruck vermittelt habe, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, trifft nicht zu. Die Aussage in der E-Mail wird in der Replik verkürzt wiedergegeben. Der Sachbearbeiter schrieb nämlich: «Mir ist bewusst, dass einige seiner Aussagen auch nicht stimmen können. Trotzdem finde ich es wichtig, euch zu informieren, wenn er von Suizid spricht.» Daraus lässt sich vielmehr eine ausgewogene und sensibilisierte Haltung des Sachbearbeiters erkennen, denn eine Voreingenommenheit. Der Gesundheitsdienst ist daraufhin aktiv auf den Beschwerdeführer zugegangen, wobei dieser Suizidgedanken verneint und lediglich davon gesprochen habe, sich eingeschlossen zu fühlen. Weitere Massnahmen wurden deshalb berechtigterweise nicht eingeleitet, weshalb - wie in der Replik zu Recht moniert - auch keine weiteren Berichte vorliegen können. Dass das SEM aufgrund der geltend gemachten psychischen Probleme grundsätzlich eine fachärztliche Abklärung hätte anordnen müssen, wie in der Beschwerde gefordert, entspricht nicht der Praxis und geht so auch nicht aus dem in der Replik zitierten Entscheid hervor. Vorliegend war dies aufgrund der konkreten Umstände beziehungsweise der vom Beschwerdeführer beschriebenen leichten psychischen Probleme (Schlafprobleme, eingeschlossen und einsam fühlen sowie Selbstmordgedanken) nicht angezeigt. Dass die gängigen Mittel zur Überwindung von Sprachbarrieren vorliegend nicht eingesetzt worden sein könnten, vermag angesichts der Ausführungen des Gesundheitsdienstes vom 28. Oktober 2025 nicht zu überzeugen (vgl. Beilage 4 zur Vernehmlassung). Die Anhörung wurde zudem in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache geführt, gab er doch an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A23 F1). Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei einem Termin mit einem Psychologen, auch ein Übersetzer anwesend wäre (vgl. A23 F13). Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer mangelhaften Abklärung des Gesundheitszustands auszugehen. Die Würdigung dieser Probleme sowie des familiären Kontextes bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ist eine materielle Frage und nachfolgend abzuhandeln. 3.4 Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der freie Bericht sei zwar verhältnismässig lang ausgefallen und habe durchaus auch Details enthalten. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise zu seiner geschilderten Mitnahme die Anzahl von Personen erläutern können, die ihn angehalten hätten, und die Uhrzeit sowie die Örtlichkeit benennen können. Erstaunlicherweise zeige dann aber ein durchgeführter Strukturvergleich ein ganz anderes Bild. So seien Fragen zu Details seines Vorbringens, trotz mehrmaligen Nachfragens, unsubstantiiert und detailarm beantwortet worden. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe er bezüglich der Ideologie und der Struktur seiner Partei inhaltsarm Auskunft gegeben. Auch zur Motivation für den Beginn seines Parteiengagements habe er ausweichend und allgemein geantwortet. Zur Frage, wie in seiner Partei das Plakatverteilen organisiert gewesen sei, habe er erst auf Nachfrage einige weitere Details genannt. Betreffend seine Zeit in Haft habe er auf Fragen zum Aussehen der Zelle, zum Ablauf der Mitnahme zu Befragungen und zum Aussehen der Personen, die ihn gefoltert hätten, jeweils mit vier kurzen Sätzen mit einigen wenigen Details geantwortet und auf Nachfrage noch einige Details mehr preisgegeben. Es sei der Eindruck entstanden, dass er jeweils genau so viel geantwortet habe, um die Frage zu beantworten, und nicht, dass er erlebnisbasiert berichtet habe. Auch als er über seine Gefühlswelt in Haft berichtet habe, habe er nicht den Eindruck vermitteln können, dass er das erzählte, selbst erlebt habe. Ferner habe er auch die Tage beim Schlepper bis zu seiner Ausreise arm an Realkennzeichen geschildert. Aufgrund seiner schulischen Reife (A-Level, ohne Abschluss) wäre zu erwarten gewesen, dass seine Erzählungen mehr erlebnisgeprägte Details aufweisen würden, zumal ihm mehrmals die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich konkreter auszudrücken. Verschiedene Elemente seiner Erzählung würden zudem in wesentlichen Punkten in Bezug auf die allgemeine Erfahrung oder die Logik des Handelns Anlass zu Bemerkungen geben. So sei er massiv verfolgt worden, obwohl er sich für eine legale Partei engagiert habe. Erstaunlich sei auch, dass er bei seiner Ausreise keine Probleme gehabt habe und dabei mit seinem eigenen Pass gereist sei. Seine Aussage, der Schlepper habe ihm gesagt, an welchen Schalter er gehen müsse, sei als Schutzbehauptung zu betrachten. Weiter habe er einerseits seinen Geburtsort grösstenteils verlassen, um nicht vom CID wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders behelligt zu werden. Andererseits sei er an Kundgebungen gegangen und habe sich damit einem grossen Risiko ausgesetzt. Darauf angesprochen, habe er gesagt, dass er sich durch die Partei und die anderen Demonstranten geschützt gesehen habe. Ferner erstaune es, dass bei seiner Festnahme die Tätigkeit seines Bruders kein Thema gewesen sei. Auch aussergewöhnlich sei, dass seine Freilassung so reibungslos funktioniert und sein Onkel mit Hilfe seines Bekannten nahtlos seine Flucht nach Europa organisiert habe. Zu den Zeitungsartikel aus Sri Lanka in Kopie sei festzuhalten, dass auf dem einen Bild eine Person von hinten abgebildet sei. Bei dem anderen eingereichten Zeitungsartikel könne nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer sich darauf befinde. Falls er auf den Fotos abgebildet sei, würde dies aber ohnehin lediglich die Teilnahme an Veranstaltungen, nicht aber seine vorgebrachte Verfolgung belegen. In Berücksichtigung der Stellungnahme - wonach die erlittene Gewalterfahrung und die psychisch schlechte Verfassung zu berücksichtigen und psychologische Unterstützung anzubieten sei, angebotene Beweismittel abzuwarten, neue Beweismittel (Videoaufnahmen) und das Beweismittel E zu beachten seien sowie auf zahlreiche Realkennzeichen und die Flüchtlingseigenschaft des Bruders verwiesen wurde - führte das SEM in seiner Verfügung bezüglich der Entscheidankündigung aus, dass es sich dabei um eine «voraussichtliche» Entscheidart handle, wobei stichhaltige Beweismittel diese hätten kippen können. Das Beweismittel E sei unkommentiert vorgelegt und auf eine professionelle Übersetzung sei verzichtet worden. Es handle sich um einen auf das Jahr 2022 datierten Zeitungsartikel, in dem der Gedenktag thematisiert und der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt werde. Auch das neu eingereichte Beweismittel bezüglich Flüchtlingsstatus seines Bruders vermöge eine Verfolgung nicht zu belegen. Die neu eingereichten Videos würden Personen bei Kundgebungen und bei Zeremonien zeigen. Auf einem Video sei eine Person zu sehen, die Interviews vor Medienvertretern gebe. Ob der Beschwerdeführer sich im Hintergrund dieses Bildes aufhalte, könne nicht abschliessend geklärt werden. Nichtsdestotrotz würden diese Videos zwar seine mögliche Teilnahme an Kundgebungen, nicht jedoch sein Vorbringen untermauern, dass er misshandelt worden sei und sich in seiner Partei organisatorisch engagiert habe. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, unter Berücksichtigung der erlittenen traumatischen Erfahrungen, sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Seine Ausführungen seien in ihrem Kern konsistent, detailreich und mit den bekannten Verhältnissen in Sri Lanka vereinbar. Die Vorinstanz verkenne, dass die Glaubhaftmachung keine lückenlose Beweisführung verlange, sondern lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraussetze. Die Begründung der Vorinstanz beruhe auf einer formalistischen Erwartungshaltung und einer unzulässigen schematischen Übertragung abstrakter Plausibilitätsannahmen auf die Lebenswirklichkeit des Beschwerdeführers. Er habe in seinem freien Bericht ein klar strukturiertes, in sich schlüssiges und detailreiches Geschehen schildert. Die chronologische Darstellung seiner Festnahme, der Verbringung, der Haftumstände sowie der verschiedenen Misshandlungen sei kohärent, weise im Kerngeschehen keine Widersprüche auf und zeige eine authentische Erlebnisstruktur. Er habe sowohl zur Mitnahme wie auch zur Haft Uhrzeiten, Orte, räumliche Verhältnisse und konkrete Abläufe benennen können und körperliche Wahrnehmungen, Sinneseindrücke und emotionale Reaktionen zum Ausdruck gebracht. Die Vorinstanz anerkenne selbst, dass der freie Bericht verhältnismässig lang und detailreich gewesen sei, was für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen spreche. Dass seine Antworten bei gezielten Nachfragen zu Randaspekten wie der Struktur oder Ideologie der Partei allgemeiner geblieben seien, vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen nicht zu relativieren. Seine Aussagen auf Nachfragen zu den Haftbedingungen, zur Raumstruktur, zum Ablauf der Befragungen und zu den erlittenen Misshandlungen seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz weder stereotyp noch floskelhaft, sondern substanziiert, konkret und emotional stimmig, würden sich durch sensorische Wahrnehmungen auszeichnen, etwa durch Geräusche, Gerüche, Lichtverhältnisse, Schmerzempfinden, verbunden mit emotionalem Ausdruck, und zusätzliche Detaillierungen, Konkretisierungen und Differenzierungen enthalten. Die Beschränkung der Antworten auf das Gefragte sei kein Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit, sondern einerseits möglicher Ausdruck einer emotionalen Schutzreaktion einer traumatisierten Person in einer belastenden Befragungssituation und andererseits in vielen Kulturen eine Frage der Höflichkeit. Er habe auf offene Fragen frei und emotional geantwortet und auf geschlossene eher knapp. Seine Antworten seien aber konsistent geblieben. Zur Motivation für sein politisches Engagement sei festzuhalten, dass er in einem Umfeld aufgewachsen sei, in dem politische Willkür und Diskriminierung gegenüber Tamilen Teil des Alltags gewesen seien. Sein Entschluss, sich einer tamilischen Partei anzuschliessen, sei daher nicht aus theoretischer Überzeugung, sondern aus einem Gefühl der Solidarität und des Widerstands gegen staatliche Unterdrückung entstanden. In der Anhörung habe er erklärt, dass sein Engagement durch seine eigenen Erlebnisse mit den Sicherheitskräften und durch die Flucht seines Bruders ausgelöst worden sei. Die Fragen der Vorinstanz hätten sich stark auf operative Abläufe konzentriert, statt der persönlichen Darstellung der Motivation Raum zu lassen. Als Folge sei die Schilderung der inneren Beweggründe eher kurz geblieben. Diese Reaktion sei bei traumatisierten Personen häufig. Die Vorinstanz lege einen zu akademischen Massstab an und erwarte politische Argumentationsfähigkeit, die von einem einfachen tamilischen Unterstützer der Basisbewegung nicht zu erwarten sei. Die Repression gegen tamilische Aktivisten in Sri Lanka richte sich zudem bekanntermassen auch gegen Personen, die formell legale Organisationen unterstützen, sofern diese im Verdacht stünden, LTTE-nah oder regierungskritisch zu sein. Gleiches gelte für die Annahme, er habe problemlos ausreisen können. Bestechung, Korruption und Vermittlung durch Kontaktpersonen seien regelmässige Fluchtmechanismen. Seine politische Tätigkeit für die Partei (...) habe er nachvollziehbar, konsistent, konkret, funktional, präzise und realitätsgetreu geschildert, ohne allgemeine politische Aussagen. Dass er keine vertieften politischen oder ideologischen Ausführungen habe machen können, sei angesichts seiner einfachen Rolle innerhalb der Partei nicht ungewöhnlich. Die Vorinstanz habe den familiären Zusammenhang, dass der Bruder nach seiner Flucht vom CID gesucht worden sei, in ihrer Beurteilung weitgehend ausser Acht gelassen und die Gefährdung des Beschwerdeführers ausschliesslich aufgrund seiner eigenen Parteitätigkeit beurteilt. Weiter sei seine Darstellung der Freilassung in sich schlüssig, landeskundlich plausibel und stimme mit der dokumentierten Praxis in Sri Lanka überein, dass Freilassungen gegen Geldzahlungen Teil des weit verbreiteten Korruptionssystems seien. Auch die Umstände der Ausreise würden diesem Muster entsprechen. Die pauschale Annahme der Vorinstanz, es handle sich dabei um eine Schutzbehauptung, lasse eine differenzierte landeskundliche Beurteilung vermissen und beruhe auf einer unzutreffenden Übertragung westlicher Massstäbe auf sri-lankische Verhältnisse. Schliesslich habe er den Übergriff während der Haft im Rahmen seiner Anhörung in kurzer, aber emotional stimmiger Weise beschrieben. Die Kürze dieser Aussage dürfe nicht als Hinweis auf Erfindung oder Unglaubwürdigkeit verstanden werden. Vielmehr handle es sich um ein typisches Zeichen sogenannter Affektverflachung, wie sie bei Opfern sexualisierter oder schwerer Gewalt häufig auftrete. Der Beschwerdeführer habe auch deutliche Anzeichen einer psychischen Belastung gezeigt. Er habe gesagt, dass er sich einsam und allein fühle, mit niemandem reden könne und das Ungewisse ihn krank mache. Diese Aussagen würden ein klar erkennbares psychisches Erschöpfungssyndrom zeigen, das mit den im Verfahren vorgelegten Hinweisen auf Schlafstörungen, Flashbacks und depressiven Rückzugstendenzen übereinstimme. Dies belege, dass er das Erlebte seelisch nicht distanziert rekonstruiert habe, sondern die Erinnerung weiterhin emotional wirksam und belastend sei. Eine solche psychische Reaktion sei mit einer erfundenen Geschichte unvereinbar. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers bewege sich innerhalb des rahmenüblichen Spektrums im Asylverfahren und die Anforderungen an sein Aussageverhalten seien nicht herabgesetzt. Das Fehlen von medizinischen Berichten, die eine Traumatisierung oder psychische Probleme belegen würden, bekräftige die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und erkläre mithin das einsilbige Aussageverhalten nicht (sic). Ferner sei zu erwähnen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach Eröffnung des Asylentscheids zwei Beweismittel eingereicht habe, welche bereits vor der Entscheideröffnung dem SEM ohne kontextuelle Einordnung eingereicht worden seien. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen komme der Beschwerdeführer schlicht zu einem anderen Schluss als das SEM. In der Verfügung sei eingehend dargelegt worden, aus weIchen Gründen die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht erfüllen würden. Ein deutlich längerer und detailreicher freier Bericht, dem anschliessend deutlich kürzere und einsilbige Antworten folgen würden, sei ein erster Hinweis für potenziell auswendig gelernte Aussagen. In Bezug auf die Partei fehle es dem Beschwerdeführer an Wissen (Aufbau der Partei) und auch an erlebnisbasierten Elementen betreffend die politische Tätigkeit. In Anbetracht der unglaubhaften politischen Tätigkeit und der Mitnahme müsse dementsprechend das vorgebrachte politische Profil des Bruders in gleicher Weise betrachtet werden. 5.4 In der Replik wird noch einmal kritisiert, dass das SEM einen zu strengen Beweismassstab anlege. Bei der Beurteilung der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei die glaubhafte Schilderung der persönlichen Beteiligung an politischen Aktivitäten entscheidend, namentlich an Demonstrationen und Treffen, und nicht das theoretische Wissen über die Partei. Das SEM setze sich in der Vernehmlassung nicht mit der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumentation zu den zahlreichen glaubhaften Elementen und Realkennzeichen auseinander, sondern wiederhole lediglich seine pauschale Würdigung. Es stufe auch das politische Profil des Bruders als unglaubhaft ein, obwohl dieser in England über die Flüchtlingseigenschaft verfüge. Der Beschwerdeführer habe hierzu weitere Informationen beschafft, welche in der Beilage eingereicht würden. Aus der von der Vorinstanz am 8. Oktober 2025 verfassten internen E-Mail ergebe sich schliesslich, dass der zuständige Fachspezialist voreingenommen sei, zumal darin ohne jegliche fachärztliche Untersuchung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits unmittelbar nach der Anhörung in Zweifel gezogen werde. Damit werde die laut Handbuch des SEM gebotene Verhaltensweise nicht eingehalten. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass entgegen den Vorwürfen in der Replik nicht von einer Voreingenommenheit des Sachbearbeiters aufgrund der E-Mail vom Oktober 2025 gesprochen werden kann, oder dass er sich gar schon unmittelbar nach der Anhörung ohne sämtliche Akten zu prüfen, auf eine negative Beurteilung der Glaubhaftigkeit festgelegt habe. Wie oben erwähnt wurde die Aussage in der E-Mail, welche nach der Anhörung verfasst worden war, in der Replik verkürzt wiedergegeben und es lässt sich daraus vielmehr eine ausgewogene und sensibilisierte Haltung des Sachbearbeiters erkennen denn eine Voreingenommenheit. 6.3 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gilt es vorab anzumerken, dass angesichts der Akten (vgl. auch obige Ausführungen in E. 3) nicht von einer massiven psychischen Belastung auszugehen ist, welche sein Aussageverhalten beträchtlich beeinflusst hätte. Dennoch ist sein psychischer Zustand bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Doch auch vor diesem Hintergrund ist das SEM in seinen Erwägungen richtig davon ausgegangen, dass ein deutlich längerer und detailreicher freier Bericht, dem anschliessend deutlich kürzere und einsilbige Antworten folgen, ein - das Gericht würde sogar sagen dezidierter - Hinweis für potenziell auswendig gelernte Aussagen ist. Dabei würdigte das SEM, dass der freie Bericht Realkennzeichen enthalten habe und zählt diese auch auf. Fragen zu Details seiner Vorbringen, seien durch den Beschwerdeführer aber trotz mehrmaligen Nachfragens, unsubstantiiert und detailarm beantwortet worden. Dass dies wie in der Stellungnahme und der Beschwerde dargelegt, aufgrund der Traumatisierung psychologisch erklärbar sei, vermag vorliegend angesichts der leichten psychischen Probleme und fehlender ernsthafter psychischer Erkrankung nicht zu überzeugen. Zudem beschrieb der Beschwerdeführer nicht nur die traumatischen Erlebnisse selber unsubstantiiert, was psychologisch nachvollziehbar wäre, sondern vor allem auch die Begleitumstände, wie die Mitnahme zu den Verhören, das Aussehen der Täter und die Tage danach beim Schlepper. Zudem vermochte er, wie vom SEM entgegen den Vorbringen in der Beschwerde richtig festgehalten und ausführlich begründet, auch seine Gefühlswelt nicht erlebnisbasiert zu beschreiben. Das SEM verwies auch richtig auf seine schulische Reife (A-Level, ohne Abschluss), welche erlauben würde, sich konkreter auszudrücken. 6.4 Insbesondere kann zudem aber die geltend gemachte Haft nicht in ein politisches Gesamtbild des Beschwerdeführers eingebettet werden. So gab er an, nach der Flucht seines Bruders im Jahr 2009, welche mithin schon sechzehn Jahre her ist, sehr niederschwellig politisch aktiv gewesen zu sein (Teilnahme an Demonstrationen und am Heldentag sowie Plakate kleben). Das SEM merkte denn auch richtig an, dass er trotz mehrmaliger Nachfragen bezüglich der Ideologie und der Struktur seiner Partei sowie seiner Motivation und genauen Tätigkeit ausweichend und allgemein geantwortet hat. Dass dies auf seine einfache Rolle in der Partei zurückzuführen sei, vermag sein Unwissen nicht überzeugend zu erklären. Es trifft auch nicht zu, dass er wie in der Beschwerde behauptet, anstatt Programm und Struktur der Partei seine intrinsische Motivation genannt habe, gab er doch im Wesentlichen nur an, es sei wegen der Unterdrückung der Tamilen gewesen (vgl. A23 F114 f.). In der Vernehmlassung betonte das SEM zudem entgegen den Vorbringen in der Beschwerde noch einmal zu Recht, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf den Aufbau der Partei an Wissen fehle, sondern auch an erlebnisbasierten Elementen betreffend die politischen Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand des einfachen Parteimitgliedes, das nicht akademisch zu Strukturen und Ideologie Auskunft geben könne, nicht gehört werden. Zudem gilt es ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut Anmerkung des Dolmetschers im Protokoll in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten immer das Jahr 2009 mit dem Jahr 2019 verwechselte (vgl. A23 F57), sodass nicht auszuschliessen ist, dass sich seine niederschwelligen Tätigkeiten auf die Zeit unmittelbar nach Kriegsende und der Flucht seines Bruders beschränkten. 6.5 Das SEM bezeichnete es vor diesem Hintergrund zu Recht als unlogisch, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2025 auf einmal so massiv verfolgt worden sein sollte, nachdem er sich seit 2009 im niederschwelligen Rahmen für eine legale Partei engagiert habe und während sechzehn Jahren keine relevanten Nachteile zu gewärtigen hatte. Die Erklärung in der Beschwerde, der Partei werde LTTE-Nähe unterstellt, vermag eine dermassen massive behördliche Reaktion ebenfalls nicht überzeugend zu erklären. Auch die Erwägungen des SEM zur legalen Ausreise des Beschwerdeführers, welche gegen eine Verfolgung spreche, sind praxisgemäss zu bestätigen. Das SEM merkte zudem richtig an, dass es auffällig sei, dass die Freilassung des Beschwerdeführers so reibungslos funktioniert habe und die Ausreise des Beschwerdeführers im Anschluss an die Haft nahtlos hat organisiert werden können. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf die grassierende Korruption in Sri Lanka vermag dies nicht überzeugend zu widerlegen. 6.6 Zum familiären Zusammenhang (Flucht des Bruders und Suche durch das CID) gilt es festzuhalten, dass diese im Jahr 2009 mithin vor sechsundzwanzig Jahren erfolgt ist, und der Beschwerdeführer abgesehen von den Besuchen durch das CID, denen er sich durch einen Wegzug nach Trincolmalee habe entziehen können, keine wesentlichen Nachteile in diesem Zusammenhang geltend macht. Dieses Vorbringen vermag auch in einer Gesamtwürdigung seines Profils nicht zu einem anderen Resultat zu führen. Dass der Bruder des Beschwerdeführers in England über die Flüchtlingseigenschaft verfügt vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, sodass auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel unbeachtlich bleiben. 6.7 Zu den eingereichten Beweismitteln hielt das SEM zu Recht fest, dass diese teilweise nicht kontextualisiert würden und der Beschwerdeführer in den Zeitungsartikeln und Videos nicht eindeutig identifizierbar sei und diese ohnehin lediglich eine politische Tätigkeit nicht aber die Verfolgung belegen würden. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. 6.8 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er kurz vor seiner Ausreise wegen seines politischen Engagements in Haft genommen und gefoltert wurde. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas sei zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei ein Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung. Seine Eltern und Geschwister würden in Sri Lanka und einer seiner Brüder in England leben. Somit verfüge er über ein tragfähiges Netz. Bezüglich der geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden aufgrund der Folter sei festzuhalten, dass letztere unglaubhaft sei und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine medizinischen Berichte eingereicht habe. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden, zumal der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde. 8.3.3 Diese Erwägungen sind zu bestätigen. In der Beschwerde wurde weder ein Antrag um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt, noch wurde den Erwägungen des SEM inhaltlich etwas entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: