Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (...) und hielt sich anschliessend in Äthiopien auf. Nachdem mit Verfügung des SEM vom 17. April 2015 ihre Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt worden war, reiste sie am 9. Juni 2015 auf dem Luftweg legal zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Am 1. Juli 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. Juni 2016 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______. Sie habe gewusst, dass sie nach der 11. Klasse nach G._______ gehen müsste, und habe zudem ihre Mutter sehr vermisst und zu ihr gewollt. Deshalb habe sie versucht, das Land illegal zu verlassen, sei jedoch verhaftet und während (...) Tagen in H._______ und in I._______ in Haft gehalten worden. Ihr Leben sei dann schwierig gewesen. Am (...) sei sie schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind, B._______, und am (...) ihr zweites Kind, C._______. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 - eröffnet am 2. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt [Dispositiv-Ziffer 1], sie werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt [Dispositiv-Ziffer 2], und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt [Dispositiv-Ziffer 3]. Mit separater Verfügung vom 1. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von B._______ ab und hielt fest, die Regelung des Aufenthalts des Kindes in der Schweiz liege in der Kompetenz der Fremdenpolizei des Aufenthaltskantons. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügungen Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin im Dispositivpunkt 1 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei anzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [1]. Die Verfügung betreffend B._______ sei vollständig aufzuheben [2]. Das am (...) geborene Kind C._______ sei in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen [3]. Beide Kinder seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und in der Folge sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien [4]. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihnen sei der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6]. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Am 13. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Personalien der Kinder im ZEMIS angepasst worden seien und beide Kinder neu den Nachnamen J._______ tragen würden.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie beziehungsweise ihr Kind B._______ sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin beziehungsweise als Mutter ihrer Kinder zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. Das am (...) zur Welt gekommene Kind C._______ ist antrags- und praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin, welcher gemäss der Verfügung des SEM derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2013/21 E. 3). Die Verfügung bildet sodann als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Vorliegend enthalten die angefochtenen Verfügungen keine Dispositionen hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich im Übrigen um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Aufgrund ihres akzessorischen Charakters als Ersatzmassnahme ist die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nur möglich, wenn die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf die Beschwerdebegehren [1] und [4] (vgl. Sachverhalt Bst. D) ist deshalb nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, es sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Kinder festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides die Beschwerdeführerin betreffend aus, die Angaben zu ihrem schulischen Werdegang und Abschluss seien nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, die 11. Klasse gleich nach deren Beginn im (...) abgebrochen zu haben, da sie nach deren Abschluss nach G._______ hätte gehen müssen. An der Anhörung habe sie jedoch ausgeführt, die 11. Klasse am (...) abgeschlossen zu haben. Das Vorbringen, sie sei aufgefordert worden, nach G._______ einzurücken, habe sie auf Nachfragen hin nicht erlebnisgeprägt zu beschreiben und zu präzisieren vermocht. Anlässlich der BzP habe sie gesagt, sie habe noch kein Aufgebot erhalten und einfach gewusst, dass sie nach der 11. Klasse nach G._______ gehen müsse. Sie habe auch angegeben, es habe in den Monaten nach Abschluss der Schule bis zu ihrer Ausreise keine Vorkommnisse mit Behörden gegeben. Wäre sie tatsächlich aufgefordert worden, nach G._______ einzurücken, so hätte sie dies bereits an der BzP angegeben, da es sich um ein wesentliches Element des Vorbringens handle. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behörden die Befolgung dieser Aufforderung durchgesetzt hätten, zumal die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise zu Hause wohnhaft und demnach ohne Weiteres für die Behörden erreichbar gewesen sei. Sodann sei das Vorbringen, sie sei bei einem illegalen Ausreiseversuch erwischt und inhaftiert worden, widersprüchlich und detailarm geschildert. An der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei am (...) bei einem Ausreiseversuch erwischt worden und während (...) Tagen in H._______ und I._______ in Haft gewesen. Von weiteren misslungenen Ausreiseversuchen habe sie nichts erzählt. An der Anhörung habe sie angegeben, die illegale Ausreise habe einige Male nicht geklappt, welchen Widerspruch sie auf Vorhalt nicht habe auflösen können. Weiter habe sie erklärt, sie habe ihren heutigen Freund bei einem misslungenen Ausreiseversuch am (...) in einem Ort namens I._______ kennen gelernt. Später habe sie ebenfalls angegeben, im Jahr (...) bei einem Ausreiseversuch erwischt worden zu sein, um sich einige Fragen später zu widersprechen und anzugeben, sie sei im Jahr (...) erwischt worden. Dann habe sie ausgeführt, sie sei am (...) erwischt worden und am (...) habe sie I._______ verlassen. Diese zahlreichen Ungereimtheiten betreffend den Zeitpunkt der angeblichen Probleme würden zu ernsthaften Zweifeln am Vorbringen führen. Diese Einschätzung werde ferner durch substanzarme Schilderungen zu ihrer Haft erhärtet. Auch betreffend die Freilassung und die Bedingungen hierfür habe sich die Beschwerdeführerin in Ungereimtheiten und in unlogische Ausführungen verwickelt. Sie habe angegeben, sie sei Dank ihrer (...) freigekommen, welche argumentiert habe, sie sei minderjährig. Später habe sie jedoch gesagt, die Behörden hätten ihre Minderjährigkeit nicht geglaubt. Weiter habe sie angegeben, die Bedingung für die Freilassung sei eine Meldepflicht gewesen; diese habe sie jedoch missachtet. Als Konsequenz habe ihre (...) Probleme gehabt. Es wäre jedoch anzunehmen, dass die Behörden, welche ihre Adresse gehabt hätten, sie aufgrund der Missachtung der Entlassungsbedingungen an ihrer Adresse, an der sie bis zuletzt wohnhaft gewesen sei, suchen würden. Sie habe sich auch nicht zu erklären vermocht, dass die Behörden sie auch an der Schule, die sie weiter besucht habe, hätten suchen können. Die Beschwerdeführerin erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht originär. Als Tochter eines Flüchtlings anerkenne das SEM sie jedoch aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling. B._______ betreffend führte das SEM aus, Art. 51 Abs. 3 AsylG komme nur dann zur Anwendung, wenn jene Person, die einen Familienangehörigen in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die originäre Flüchtlingseigenschaft besitze. Dies treffe im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie selbst in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einbezogen worden sei und diese somit nur derivativ innehabe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die Beschwerdeführerin habe durch ihre illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen. Gemäss der gängigen Praxis führe das illegale Verlassen von Eritrea zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter und Geschlecht der betroffenen Person gültig. Das SEM habe sich vorliegend zur geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin rechtlich nicht geäussert, also weder auf deren Relevanz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft noch auf deren Glaubhaftigkeit Bezug genommen. Die illegale Ausreise bleibe somit im Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt und sei somit unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin habe die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Da sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise originär die Flüchtlingseigenschaft erwerbe, sei auch ihren Kindern in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Indem die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise gänzlich nicht beachtet habe, habe sie sich somit nicht mit allen erheblichen Parteivorbringen auseinandergesetzt. Das SEM habe daher seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
E. 6.1 Bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei illegal aus ihrem Heimatland ausgereist und habe damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen, welcher zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse und wozu sich das SEM rechtlich nicht geäussert habe, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG ergibt sich, dass alle erheblichen Parteivorbringen - und da-mit auch die erheblichen Beweismittel - zu prüfen und zu würdigen sind, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-sätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung respektive jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6 und 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation oder Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und/oder ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Kassation kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern das Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.4 Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die vom SEM eingeleitete Praxisänderung die flüchtlingsrechtliche Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea betreffend mittlerweile mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigt wurde. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 6.5 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde, verwiesen werden. Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 6.6 Vorliegend fehlen in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin betreffend im Übrigen tatsächlich Ausführungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Angesichts der klaren Praxis zur illegalen Ausreise gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. oben E. 6.4 und 6.5) würde eine Kassation der angefochtenen Verfügung und eine damit verbundene Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz indessen einem nicht zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf gleichkommen. Es ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzusehen.
E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die von der Vorinstanz anerkannte derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie und das ihr gewährte Asyl in der Schweiz bleiben vom vorliegenden Verfahren unberührt.
E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter stünden besondere Umstände entgegen.
E. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungsweise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
E. 8.3 Zu den "besonderen Umständen", die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, gehört in langjähriger ständiger Praxis, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits selber bereits die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet hat, in der Regel aus-geschlossen ist; eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nicht weiterübertragen werden (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3 m.w.H).
E. 8.4 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bloss die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzt, kann diese nicht an ihre Kinder übertragen werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Asylgesuch von B._______ abgelehnt und festgehalten, dass die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz in der Kompetenz der Fremdenpolizei des Aufenthaltskantons liegt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Der Rechtsbeistand reichte am 29. November 2016 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1115.- (Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde) respektive von Fr. 852.50 (Ansatz von Fr. 150.- pro Stunde im Falle der Verbeiständung nach Art. 110a AsylG) ein. Dabei ging er von einem Aufwand von 5.25 Stunden und Barlauslagen in der Höhe von Fr. 65.- aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VKGE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Es kommt demnach der reduzierte Stundenansatz von Fr. 150.- zur Anwendung. Der geltend gemachte Aufwand und die in Rechnung gestellten Auslagen erscheinen angemessen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterlegenen Beschwerdeführenden beträgt damit insgesamt Fr. 852.50 und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 852.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8086/2016 law/gnb Urteil vom 28. März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...) sowie C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügungen des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (...) und hielt sich anschliessend in Äthiopien auf. Nachdem mit Verfügung des SEM vom 17. April 2015 ihre Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt worden war, reiste sie am 9. Juni 2015 auf dem Luftweg legal zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Am 1. Juli 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. Juni 2016 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______. Sie habe gewusst, dass sie nach der 11. Klasse nach G._______ gehen müsste, und habe zudem ihre Mutter sehr vermisst und zu ihr gewollt. Deshalb habe sie versucht, das Land illegal zu verlassen, sei jedoch verhaftet und während (...) Tagen in H._______ und in I._______ in Haft gehalten worden. Ihr Leben sei dann schwierig gewesen. Am (...) sei sie schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind, B._______, und am (...) ihr zweites Kind, C._______. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 - eröffnet am 2. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt [Dispositiv-Ziffer 1], sie werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt [Dispositiv-Ziffer 2], und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt [Dispositiv-Ziffer 3]. Mit separater Verfügung vom 1. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von B._______ ab und hielt fest, die Regelung des Aufenthalts des Kindes in der Schweiz liege in der Kompetenz der Fremdenpolizei des Aufenthaltskantons. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügungen Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin im Dispositivpunkt 1 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei anzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [1]. Die Verfügung betreffend B._______ sei vollständig aufzuheben [2]. Das am (...) geborene Kind C._______ sei in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen [3]. Beide Kinder seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und in der Folge sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien [4]. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihnen sei der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6]. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Am 13. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Personalien der Kinder im ZEMIS angepasst worden seien und beide Kinder neu den Nachnamen J._______ tragen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie beziehungsweise ihr Kind B._______ sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin beziehungsweise als Mutter ihrer Kinder zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. Das am (...) zur Welt gekommene Kind C._______ ist antrags- und praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. 1.3 Die Beschwerdeführerin, welcher gemäss der Verfügung des SEM derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2013/21 E. 3). Die Verfügung bildet sodann als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Vorliegend enthalten die angefochtenen Verfügungen keine Dispositionen hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich im Übrigen um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Aufgrund ihres akzessorischen Charakters als Ersatzmassnahme ist die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nur möglich, wenn die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf die Beschwerdebegehren [1] und [4] (vgl. Sachverhalt Bst. D) ist deshalb nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, es sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Kinder festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides die Beschwerdeführerin betreffend aus, die Angaben zu ihrem schulischen Werdegang und Abschluss seien nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, die 11. Klasse gleich nach deren Beginn im (...) abgebrochen zu haben, da sie nach deren Abschluss nach G._______ hätte gehen müssen. An der Anhörung habe sie jedoch ausgeführt, die 11. Klasse am (...) abgeschlossen zu haben. Das Vorbringen, sie sei aufgefordert worden, nach G._______ einzurücken, habe sie auf Nachfragen hin nicht erlebnisgeprägt zu beschreiben und zu präzisieren vermocht. Anlässlich der BzP habe sie gesagt, sie habe noch kein Aufgebot erhalten und einfach gewusst, dass sie nach der 11. Klasse nach G._______ gehen müsse. Sie habe auch angegeben, es habe in den Monaten nach Abschluss der Schule bis zu ihrer Ausreise keine Vorkommnisse mit Behörden gegeben. Wäre sie tatsächlich aufgefordert worden, nach G._______ einzurücken, so hätte sie dies bereits an der BzP angegeben, da es sich um ein wesentliches Element des Vorbringens handle. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behörden die Befolgung dieser Aufforderung durchgesetzt hätten, zumal die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise zu Hause wohnhaft und demnach ohne Weiteres für die Behörden erreichbar gewesen sei. Sodann sei das Vorbringen, sie sei bei einem illegalen Ausreiseversuch erwischt und inhaftiert worden, widersprüchlich und detailarm geschildert. An der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei am (...) bei einem Ausreiseversuch erwischt worden und während (...) Tagen in H._______ und I._______ in Haft gewesen. Von weiteren misslungenen Ausreiseversuchen habe sie nichts erzählt. An der Anhörung habe sie angegeben, die illegale Ausreise habe einige Male nicht geklappt, welchen Widerspruch sie auf Vorhalt nicht habe auflösen können. Weiter habe sie erklärt, sie habe ihren heutigen Freund bei einem misslungenen Ausreiseversuch am (...) in einem Ort namens I._______ kennen gelernt. Später habe sie ebenfalls angegeben, im Jahr (...) bei einem Ausreiseversuch erwischt worden zu sein, um sich einige Fragen später zu widersprechen und anzugeben, sie sei im Jahr (...) erwischt worden. Dann habe sie ausgeführt, sie sei am (...) erwischt worden und am (...) habe sie I._______ verlassen. Diese zahlreichen Ungereimtheiten betreffend den Zeitpunkt der angeblichen Probleme würden zu ernsthaften Zweifeln am Vorbringen führen. Diese Einschätzung werde ferner durch substanzarme Schilderungen zu ihrer Haft erhärtet. Auch betreffend die Freilassung und die Bedingungen hierfür habe sich die Beschwerdeführerin in Ungereimtheiten und in unlogische Ausführungen verwickelt. Sie habe angegeben, sie sei Dank ihrer (...) freigekommen, welche argumentiert habe, sie sei minderjährig. Später habe sie jedoch gesagt, die Behörden hätten ihre Minderjährigkeit nicht geglaubt. Weiter habe sie angegeben, die Bedingung für die Freilassung sei eine Meldepflicht gewesen; diese habe sie jedoch missachtet. Als Konsequenz habe ihre (...) Probleme gehabt. Es wäre jedoch anzunehmen, dass die Behörden, welche ihre Adresse gehabt hätten, sie aufgrund der Missachtung der Entlassungsbedingungen an ihrer Adresse, an der sie bis zuletzt wohnhaft gewesen sei, suchen würden. Sie habe sich auch nicht zu erklären vermocht, dass die Behörden sie auch an der Schule, die sie weiter besucht habe, hätten suchen können. Die Beschwerdeführerin erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht originär. Als Tochter eines Flüchtlings anerkenne das SEM sie jedoch aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling. B._______ betreffend führte das SEM aus, Art. 51 Abs. 3 AsylG komme nur dann zur Anwendung, wenn jene Person, die einen Familienangehörigen in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die originäre Flüchtlingseigenschaft besitze. Dies treffe im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie selbst in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einbezogen worden sei und diese somit nur derivativ innehabe. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die Beschwerdeführerin habe durch ihre illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen. Gemäss der gängigen Praxis führe das illegale Verlassen von Eritrea zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter und Geschlecht der betroffenen Person gültig. Das SEM habe sich vorliegend zur geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin rechtlich nicht geäussert, also weder auf deren Relevanz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft noch auf deren Glaubhaftigkeit Bezug genommen. Die illegale Ausreise bleibe somit im Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt und sei somit unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin habe die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Da sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise originär die Flüchtlingseigenschaft erwerbe, sei auch ihren Kindern in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Indem die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise gänzlich nicht beachtet habe, habe sie sich somit nicht mit allen erheblichen Parteivorbringen auseinandergesetzt. Das SEM habe daher seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei illegal aus ihrem Heimatland ausgereist und habe damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen, welcher zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse und wozu sich das SEM rechtlich nicht geäussert habe, ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG ergibt sich, dass alle erheblichen Parteivorbringen - und da-mit auch die erheblichen Beweismittel - zu prüfen und zu würdigen sind, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-sätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung respektive jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6 und 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation oder Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und/oder ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Kassation kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern das Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). 6.4 Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die vom SEM eingeleitete Praxisänderung die flüchtlingsrechtliche Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea betreffend mittlerweile mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigt wurde. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.5 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde, verwiesen werden. Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 6.6 Vorliegend fehlen in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin betreffend im Übrigen tatsächlich Ausführungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Angesichts der klaren Praxis zur illegalen Ausreise gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. oben E. 6.4 und 6.5) würde eine Kassation der angefochtenen Verfügung und eine damit verbundene Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz indessen einem nicht zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf gleichkommen. Es ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzusehen.
7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die von der Vorinstanz anerkannte derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie und das ihr gewährte Asyl in der Schweiz bleiben vom vorliegenden Verfahren unberührt. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter stünden besondere Umstände entgegen. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungsweise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen. 8.3 Zu den "besonderen Umständen", die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, gehört in langjähriger ständiger Praxis, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits selber bereits die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet hat, in der Regel aus-geschlossen ist; eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nicht weiterübertragen werden (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3 m.w.H). 8.4 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bloss die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzt, kann diese nicht an ihre Kinder übertragen werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Asylgesuch von B._______ abgelehnt und festgehalten, dass die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz in der Kompetenz der Fremdenpolizei des Aufenthaltskantons liegt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der Rechtsbeistand reichte am 29. November 2016 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1115.- (Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde) respektive von Fr. 852.50 (Ansatz von Fr. 150.- pro Stunde im Falle der Verbeiständung nach Art. 110a AsylG) ein. Dabei ging er von einem Aufwand von 5.25 Stunden und Barlauslagen in der Höhe von Fr. 65.- aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VKGE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Es kommt demnach der reduzierte Stundenansatz von Fr. 150.- zur Anwendung. Der geltend gemachte Aufwand und die in Rechnung gestellten Auslagen erscheinen angemessen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterlegenen Beschwerdeführenden beträgt damit insgesamt Fr. 852.50 und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 852.50 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: