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D-8077/2010

D-8077/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - kolumbianische Staatsangehörige aus C._______, Departement Tolima mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá - stellten am 21. September 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 8. Oktober 2008 hin - mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 ergänzten. B. Mit Begleitschreiben vom 26. Januar 2009 übermittelte die schweizeri­sche Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wo­bei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführen­den sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Eingaben vom 4. Mai 2009 und vom 22. Dezember 2009 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre früheren Eingaben vom 21. September 2008 beziehungsweise vom 31. Oktober 2008. D. Mit am 2. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und diesen am 26. Juni 2010 zugegangener Zwischenverfügung vom 26. April 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrele­vanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der einge­reichten ausführlichen Dokumentation als er­stellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erschei­ne. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden wei­ten Ermessensspielraumes - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbeson­dere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsu­che als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführen­den die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischen­verfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Ak­tenlage entschieden werde. E. Am 1. Juli 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine entspre­chenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 26. Juni 2010 zu. F. Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 21. September 2008, 31. Oktober 2008, 4. Mai 2009, 22. Dezember 2009 und vom 26. Juni 2010 im Wesentlichen geltend, er habe früher in D._______, Departe­ment Tolima gelebt. Sein Vater habe bei der Polizei gearbeitet. Seine Fami­lie besitze in C._______, Departement Tolima eine Finca. Sein Vater habe sich geweigert, mit der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Arma­das Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) zusammenzuarbeiten beziehungsweise Schutzgelder zu bezahlen. Aus die­sem Grunde sei einer seiner (des Beschwerdeführers) Brüder, E._______, am 1. Mai 1988 von Angehörigen der FARC ermordet worden. Nachdem die FARC D._______ am 16. November 1999 eingenommen habe, habe er diesen Ort endgültig verlassen und sämt­liche Verbindungen abgebrochen. Aus Sicherheitsgründen habe seine Familie die Finca in C._______ verpachtet und nunmehr auch Schutzgel­der an die FARC entrichtet. Seit dem Jahre 2001 lebe er in Bogo­ta. Allerdings würden weiterhin Drohungen gegen ihn als jüngstes Kind seiner Eltern ausgesprochen, um dergestalt Druck auf letztere auszu­üben. Am 4. September 2008 sei seine Lebenspartnerin nach Hause gekommen und habe ein auffälliges Taxi beim Hauseingang wahrge­nommen. Nachdem ein Mann dem Taxi entstiegen und auf sie zuge­gangen sei, sei sie in Richtung des nahegelegenen Militärspitals und dort zu einem Wache haltenden Soldaten gelaufen, worauf der Verfolger in ein Taxi gestiegen und geflüchtet sei. Da die FARC ihm bereits seinen Tod angekündigt habe, falls er Repressalien von ihrer Seite bei staatli­chen Stellen anzeigen sollte und die kolumbianischen Behörden ihn und seine Familie ohnehin nicht beschützen könnten, habe er diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht. Zwischen September 2008 und Mai 2009 hät­ten er und seine Lebenspartnerin wegen Drohanrufen drei Mal den Wohn­ort gewechselt. Auch an seinem Arbeitsplatz habe er anonyme Anrufe erhal­ten, woraufhin er seine dortige Stelle gekündigt habe. Am 19. Feb­ruar 2009 hätten zwei Männer seine Lebensgefährtin verfolgt, wobei sie die­sen habe entkommen können. Im Juni 2010 habe er nach dem Verlas­sen eines Geschäfts bemerkt, dass ihn zwei Männer auf einem Motorrad verfolgt hätten. Diese hätten in der Folge auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen. Einer seiner Brüder lebe in Ecuador. Er und seine Lebens­partnerin hätten keine verwandtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz. G. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 22. September 2010 an die Be­schwerdeführenden versandter und ihnen am 23. September 2010 zugegan­gener Verfügung vom 7. September 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asyl­gesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formel­ler Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzun­gen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gege­ben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen fest, soweit die Be­schwerdeführenden behaupteten, seitens der Guerillabewegung FARC be­droht worden zu sein, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivi­täten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne des­sen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es fest­zuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller sei­ner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Darüber hinaus kämen Zweifel daran auf, wie schwerwiegend und aktuell die Verfolgung seitens der FARC gegen die Beschwerdeführenden tatsächlich sei. So habe der Be­schwerdeführer geltend gemacht, er sei von der FARC bedroht wor­den, weil sein Vater sich geweigert habe, diese zu unterstützen, weswe­gen auch sein - des Beschwerdeführers - Bruder im Jahre 1988 umge­bracht worden sei. So vermöge nicht zu überzeugen, dass die FARC ihn al­lein aufgrund der Weigerungen seines Vaters, Schutzgelder zu bezah­len, jahrelang verfolgt habe, zumal er gleichzeitig erwähnt habe, dass seine Familie nunmehr Schutzgeldzahlungen an die FARC leiste. Auch wenn er das Unterlassen jeglicher diesbezüglicher Anzeigen bei den Behör­den mit der Angst vor weiteren Repressalien beziehungsweise der fehlenden Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates begründe, lasse dies im Ergebnis die geltend gemachten Verfolgungshandlungen als reine Behauptungen erscheinen. Da es sich bei den Beschwerdeführenden über­dies nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht anzunehmen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolum­bien ausfindig machen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar gel­tend gemacht, ihren Wohnort mehrmals gewechselt zu haben, würden sich indessen seit dem Jahr 2001 in Bogotá aufhalten. Es wäre für sie auch zumutbar, sich in eine andere Region Kolumbiens zu begeben, wo sie nicht so leicht ausfindig gemacht würden und sich somit möglicher Ver­folgung durch die FARC entziehen könnten. Demzufolge seien sie kei­ner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und be­dürften dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behör­den. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gege­benenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzu­suchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzproto­koll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Bezie­hungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylge­suchen nicht geltend gemacht. H. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 25. Oktober 2010 dort eingegangener Eingabe vom 22. Oktober 2010 erho­ben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 7. September 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshal­ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2010). Dabei beantrag­ten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. September 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Be­willigung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung brachten sie zunächst in formeller Hinsicht vor, der "Konsu­larbeamte" sei verpflichtet, einem Asylsuchenden vorgängig einer ablehnenden Entscheidung die Möglichkeit einzuräumen, persönlich vorzu­sprechen, und ihn überdies darüber zu informieren, nach welchen Vor­schriften des Gesetzes das Asyl verweigert werde. So besehen habe für sie keine Möglichkeit bestanden, ihre Asylgründe in gebührender Form darzulegen. In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden fest, der "Einwanderungsbeamte" habe den von ihnen vorgebrachten Argumen­ten und eingereichten Beweismitteln nicht den gebotenen Re­spekt und die notwendige Aufmerksamkeit entgegengebracht, sondern die­ser sei vielmehr zum Schluss gelangt, "dass Menschen wie wir nicht über die Eignung verfügen können, um uns an die Parameter der Schwei­zer Kultur anzupassen." Eine derartige Aussage sei "abwertend und beleidi­gend."

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die­sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer­de ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sach­verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies­falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus­sern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).

E. 4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführerenden von der schweizeri­schen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 21. September 2008 und den diesem folgenden Eingaben vom 31. Oktober 2008, 4. Mai 2009 und vom 22. Dezember 2009 schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. April 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezoge­ne Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie haben von ihrem dies­bezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 26. Juni 2010 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint - wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2010 als auch in der angefochte­nen Verfügung zu Recht ausführt - angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrele­vanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Bogotá entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgän­gig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2010 als auch in seiner Verfügung vom 7. September 2010 hinlänglich zum Aus­druck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, die Asylgesu­che der Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. D. und G). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge ge­tan.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh­nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver­halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent­haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und Assi­milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutref­fende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlagge­bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftig­keit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer­den kann.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu­nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Be­schwerdeführerenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Be­ziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss den Angaben der Be­schwerdeführenden in deren ergänzender Eingabe vom 31. Oktober 2008 leben die Eltern des Beschwerdeführers in Kolumbien, ein Bruder des Beschwerdeführers - F._______ - in Ecuador. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen­den zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylge­währung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispiels­weise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertrags­parteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er­kenntnissen des Bundesverwaltungs­gerichts grundsätzlich an das Ge­bot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkon­trollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einrei­se nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich meh­rere tausend kolumbianische Staats­angehörige in den Nachbarlän­dern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem be­trächtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge an­erkannt werden. Insge­samt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies­sen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv un­zumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nach­barstaaten Kolumbiens - zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Diese Einschätzung wird im Ergebnis gerade auch durch die Tatsache gestützt, dass ein Bruder des Be­schwerdeführers - F._______ - seit Jahren in Ecuador lebt.

E. 6.2 Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwer­defüh­renden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären, offengelassen werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen­den aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz­suche haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abge­lehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb­nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8077/2010law/rep Urteil vom 9. Februar 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Lebenspartnerin B._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - kolumbianische Staatsangehörige aus C._______, Departement Tolima mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá - stellten am 21. September 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 8. Oktober 2008 hin - mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 ergänzten. B. Mit Begleitschreiben vom 26. Januar 2009 übermittelte die schweizeri­sche Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wo­bei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführen­den sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Eingaben vom 4. Mai 2009 und vom 22. Dezember 2009 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre früheren Eingaben vom 21. September 2008 beziehungsweise vom 31. Oktober 2008. D. Mit am 2. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und diesen am 26. Juni 2010 zugegangener Zwischenverfügung vom 26. April 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrele­vanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der einge­reichten ausführlichen Dokumentation als er­stellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erschei­ne. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden wei­ten Ermessensspielraumes - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbeson­dere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsu­che als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführen­den die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischen­verfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Ak­tenlage entschieden werde. E. Am 1. Juli 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine entspre­chenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 26. Juni 2010 zu. F. Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 21. September 2008, 31. Oktober 2008, 4. Mai 2009, 22. Dezember 2009 und vom 26. Juni 2010 im Wesentlichen geltend, er habe früher in D._______, Departe­ment Tolima gelebt. Sein Vater habe bei der Polizei gearbeitet. Seine Fami­lie besitze in C._______, Departement Tolima eine Finca. Sein Vater habe sich geweigert, mit der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Arma­das Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) zusammenzuarbeiten beziehungsweise Schutzgelder zu bezahlen. Aus die­sem Grunde sei einer seiner (des Beschwerdeführers) Brüder, E._______, am 1. Mai 1988 von Angehörigen der FARC ermordet worden. Nachdem die FARC D._______ am 16. November 1999 eingenommen habe, habe er diesen Ort endgültig verlassen und sämt­liche Verbindungen abgebrochen. Aus Sicherheitsgründen habe seine Familie die Finca in C._______ verpachtet und nunmehr auch Schutzgel­der an die FARC entrichtet. Seit dem Jahre 2001 lebe er in Bogo­ta. Allerdings würden weiterhin Drohungen gegen ihn als jüngstes Kind seiner Eltern ausgesprochen, um dergestalt Druck auf letztere auszu­üben. Am 4. September 2008 sei seine Lebenspartnerin nach Hause gekommen und habe ein auffälliges Taxi beim Hauseingang wahrge­nommen. Nachdem ein Mann dem Taxi entstiegen und auf sie zuge­gangen sei, sei sie in Richtung des nahegelegenen Militärspitals und dort zu einem Wache haltenden Soldaten gelaufen, worauf der Verfolger in ein Taxi gestiegen und geflüchtet sei. Da die FARC ihm bereits seinen Tod angekündigt habe, falls er Repressalien von ihrer Seite bei staatli­chen Stellen anzeigen sollte und die kolumbianischen Behörden ihn und seine Familie ohnehin nicht beschützen könnten, habe er diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht. Zwischen September 2008 und Mai 2009 hät­ten er und seine Lebenspartnerin wegen Drohanrufen drei Mal den Wohn­ort gewechselt. Auch an seinem Arbeitsplatz habe er anonyme Anrufe erhal­ten, woraufhin er seine dortige Stelle gekündigt habe. Am 19. Feb­ruar 2009 hätten zwei Männer seine Lebensgefährtin verfolgt, wobei sie die­sen habe entkommen können. Im Juni 2010 habe er nach dem Verlas­sen eines Geschäfts bemerkt, dass ihn zwei Männer auf einem Motorrad verfolgt hätten. Diese hätten in der Folge auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen. Einer seiner Brüder lebe in Ecuador. Er und seine Lebens­partnerin hätten keine verwandtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz. G. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 22. September 2010 an die Be­schwerdeführenden versandter und ihnen am 23. September 2010 zugegan­gener Verfügung vom 7. September 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asyl­gesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formel­ler Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzun­gen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gege­ben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen fest, soweit die Be­schwerdeführenden behaupteten, seitens der Guerillabewegung FARC be­droht worden zu sein, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivi­täten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne des­sen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es fest­zuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller sei­ner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Darüber hinaus kämen Zweifel daran auf, wie schwerwiegend und aktuell die Verfolgung seitens der FARC gegen die Beschwerdeführenden tatsächlich sei. So habe der Be­schwerdeführer geltend gemacht, er sei von der FARC bedroht wor­den, weil sein Vater sich geweigert habe, diese zu unterstützen, weswe­gen auch sein - des Beschwerdeführers - Bruder im Jahre 1988 umge­bracht worden sei. So vermöge nicht zu überzeugen, dass die FARC ihn al­lein aufgrund der Weigerungen seines Vaters, Schutzgelder zu bezah­len, jahrelang verfolgt habe, zumal er gleichzeitig erwähnt habe, dass seine Familie nunmehr Schutzgeldzahlungen an die FARC leiste. Auch wenn er das Unterlassen jeglicher diesbezüglicher Anzeigen bei den Behör­den mit der Angst vor weiteren Repressalien beziehungsweise der fehlenden Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates begründe, lasse dies im Ergebnis die geltend gemachten Verfolgungshandlungen als reine Behauptungen erscheinen. Da es sich bei den Beschwerdeführenden über­dies nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht anzunehmen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolum­bien ausfindig machen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar gel­tend gemacht, ihren Wohnort mehrmals gewechselt zu haben, würden sich indessen seit dem Jahr 2001 in Bogotá aufhalten. Es wäre für sie auch zumutbar, sich in eine andere Region Kolumbiens zu begeben, wo sie nicht so leicht ausfindig gemacht würden und sich somit möglicher Ver­folgung durch die FARC entziehen könnten. Demzufolge seien sie kei­ner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und be­dürften dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behör­den. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gege­benenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzu­suchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzproto­koll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Bezie­hungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylge­suchen nicht geltend gemacht. H. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 25. Oktober 2010 dort eingegangener Eingabe vom 22. Oktober 2010 erho­ben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 7. September 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshal­ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2010). Dabei beantrag­ten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. September 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Be­willigung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung brachten sie zunächst in formeller Hinsicht vor, der "Konsu­larbeamte" sei verpflichtet, einem Asylsuchenden vorgängig einer ablehnenden Entscheidung die Möglichkeit einzuräumen, persönlich vorzu­sprechen, und ihn überdies darüber zu informieren, nach welchen Vor­schriften des Gesetzes das Asyl verweigert werde. So besehen habe für sie keine Möglichkeit bestanden, ihre Asylgründe in gebührender Form darzulegen. In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden fest, der "Einwanderungsbeamte" habe den von ihnen vorgebrachten Argumen­ten und eingereichten Beweismitteln nicht den gebotenen Re­spekt und die notwendige Aufmerksamkeit entgegengebracht, sondern die­ser sei vielmehr zum Schluss gelangt, "dass Menschen wie wir nicht über die Eignung verfügen können, um uns an die Parameter der Schwei­zer Kultur anzupassen." Eine derartige Aussage sei "abwertend und beleidi­gend." Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die­sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer­de ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sach­verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies­falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus­sern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 4.2. Vorliegend wurden die Beschwerdeführerenden von der schweizeri­schen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 21. September 2008 und den diesem folgenden Eingaben vom 31. Oktober 2008, 4. Mai 2009 und vom 22. Dezember 2009 schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. April 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezoge­ne Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie haben von ihrem dies­bezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 26. Juni 2010 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint - wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2010 als auch in der angefochte­nen Verfügung zu Recht ausführt - angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrele­vanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Bogotá entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgän­gig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2010 als auch in seiner Verfügung vom 7. September 2010 hinlänglich zum Aus­druck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, die Asylgesu­che der Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. D. und G). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge ge­tan. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh­nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver­halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent­haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und Assi­milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutref­fende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlagge­bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftig­keit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer­den kann. 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu­nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Be­schwerdeführerenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Be­ziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss den Angaben der Be­schwerdeführenden in deren ergänzender Eingabe vom 31. Oktober 2008 leben die Eltern des Beschwerdeführers in Kolumbien, ein Bruder des Beschwerdeführers - F._______ - in Ecuador. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen­den zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylge­währung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispiels­weise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertrags­parteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er­kenntnissen des Bundesverwaltungs­gerichts grundsätzlich an das Ge­bot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkon­trollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einrei­se nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich meh­rere tausend kolumbianische Staats­angehörige in den Nachbarlän­dern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem be­trächtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge an­erkannt werden. Insge­samt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies­sen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv un­zumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nach­barstaaten Kolumbiens - zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Diese Einschätzung wird im Ergebnis gerade auch durch die Tatsache gestützt, dass ein Bruder des Be­schwerdeführers - F._______ - seit Jahren in Ecuador lebt. 6.2. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwer­defüh­renden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären, offengelassen werden. 6.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen­den aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz­suche haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abge­lehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb­nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: