Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 8. Dezember 2005 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er am 12. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 16. Dezember 2005 in (...) stattfand, sagte er aus, er habe seit dem 15. Januar 2004 als Sozialarbeiter bei der "Human Rights Defence Group" (HRDG) gearbeitet, welche mit dem "Southern Cameroons National Council" (SCNC) zusammengearbeitet habe. Am 1. Oktober 2005 habe er an einer Unabhängigkeitsfeier des SCNC teilgenommen. Die Polizei habe eingegriffen und mehrere Personen festgenommen. Man habe ihn auf den Polizeiposten mitgenommen, wo er fotografiert worden sei; zudem habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und seinen Pass beschlagnahmt. Er hätte gleichentags zusammen mit anderen Festgenommenen ins Gefängnis von (...) gebracht werden sollen. Als das Polizeiauto wegen eines Verkehrsunfalls habe anhalten müssen, sei ihnen die Flucht gelungen. In der gleichen Nacht sei er zu einem in einer Nachbarsprovinz lebenden Freund gegangen. Sein Freund habe einen Mann kontaktiert, der mit der UNO zusammenarbeite. Dieser habe ihm bei der Ausreise geholfen. Er habe bereits früher Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Als er gegen die Wahlen vom Oktober 2004 protestiert habe, sei er festgenommen und fünf Tage festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, er solle zukünftig an keinen Kundgebungen mehr teilnehmen. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer Kopien eines Suchbefehls und einer Mitgliedskarte der HRDG sowie seines Reisepasses ab. Am 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Schwester erfahren, dass die Polizei am 3. Oktober 2005 seine Wohnung durchsucht habe. Seine Schwester und sein Vater, der Mitglied des SCNC sei, hätten das Haus verlassen und seien erst am Abend zurückgekehrt. Man habe auch später noch nach ihm gesucht und seinem Vater gesagt, man werde ihn (den Beschwerdeführer) verhaften, falls man ihn finde. Am Nachmittag des 1. Oktober 2005 habe die Polizei die Manifestation des SCNC aufgelöst. Einige Personen seien festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Auf dem Weg zum Zentralgefängnis sei den Gefangenen die Flucht aus dem Polizeicamion gelungen. Ab dem 3. Oktober 2005 sei er per Suchbefehl ausgeschrieben worden. Er habe sich an deren Gründungstag der HRDG angeschlossen; am 15. Januar 2004 habe eine Gründungsfeier stattgefunden, bei der er festgenommen worden sei. Man habe ihn fünf Tage festgehalten und gefoltert, wonach er einige Tage in einem Spital gewesen sei. Die HRDG kämpfe für die Unabhängigkeit des Südkameruns und unterstütze den SCNC. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe ausgeführt, was beschlossen worden sei. So habe er auch am 1. Oktober 2005 Flugblätter verteilt. Der Beschwerdeführer gab einen Artikel aus "The Post" vom 10. Oktober 2005, ein Schreiben des SCNC vom 11. Februar 2006 und ein Arztzeugnis vom 27. Januar 2004 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. November 2007 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, im Falle der Nichtstattgabe dieses Antrags sei vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte: objektive) Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliesslich wurde beantragt, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Kopien zweier Fotografien, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2007 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 27. November 2007 bei. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab. Gleichzeitig wies er das BFM an, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess der Instruktionsrichter gut und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Dem BFM räumte er Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 16. Januar 2008, der die Telefaxkopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der HRDG vom 22. Dezember 2007 beilag, wurde an den Beschwerdeanträgen festgehalten. Am 12. Februar 2008 wurde das Original der Mitgliedschaftsbestätigung nachgereicht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
E. 3.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Demgegenüber bildet die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf das in der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, es sei dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Aussage des Beschwerdeführers, sein Reisepass sei ihm am 1. Oktober 2005 von der Polizei abgenommen worden, könne nicht geglaubt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er die Identitätskarte und den Pass auf sich getragen habe, falls er überhaupt an der Demonstration teilgenommen habe. Bei der Schilderung des Geschehens auf dem Polizeiposten habe er (bei der kantonalen Anhörung) die Beschlagnahmung seines Passes mit keinem Wort erwähnt. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass ein ihm unbekannter UN-Beamter ohne sein Wissen sämtliche Reisevorbereitungen getätigt und ihn am 8. Oktober 2005 aus seinem Versteck geholt habe, um mit ihm direkt von Douala nach Zürich zu fliegen. Es entspreche auch nicht der Realität, dass er die Pass- und Zollkontrollen habe passieren können, ohne seinen Reiseausweis persönlich vorlegen zu müssen und ohne zu wissen, auf wen der Pass ausgestellt gewesen sei. Der Umstand, dass er sich bereits im Dezember 2004 einen Pass habe ausstellen lassen, lasse darauf schliessen, dass er bereits damals vorgehabt habe, ins Ausland zu reisen. Es sei davon auszugehen, dass er legal in die Schweiz gereist sei und seinen Reisepass den Behörden vorenthalte. Deshalb lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor. Er werde angeblich in ganz Kamerun gesucht, weil er an einer legalen Demonstration des ebenfalls legalen SCNC teilgenommen habe. Zur angeblichen Mitgliedschaft bei der HRDG und insbesondere zu deren Zielen und Aktivitäten habe er nur rudimentäre Angaben machen können. Er habe auch nicht darlegen können, warum er als Mitglied einer Menschenrechtsorganisation an einer Kundgebung des SCNC teilgenommen habe, obschon er nicht Mitglied dieser Unabhängigkeitsbewegung sei. Er habe zwar in zwei verschiedenen Formaten die Kopie eines Mitgliederausweises des HRDG eingereicht, es sei ihm aber nicht bekannt, wer der Präsident dieser Gruppierung sei und wie er mit der Gruppierung Kontakt aufnehmen könne. Der Umstand, wonach er nicht versucht habe, mit der Parteiführung Kontakt aufzunehmen, spreche gegen die geltend gemachte Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe voneinander abweichende Angaben zur Anzahl der Polizisten, die den Gefangenentransport begleitet hätten, gemacht. Zudem habe er einerseits von einer Lastwagentüre gesprochen, andererseits gesagt, es habe sich um den offenen Hinterteil des Lastwagens gehandelt. Beim eingereichten Suchbefehl handle es sich aufgrund dessen Form und Inhalt nicht um ein behördliches Dokument, sondern um ein amateurhaft erstelltes Dokument mit dem gleichen Stempel wie im Reisepass. Das Dokument enthalte auch keinerlei Spuren, die darauf hinweisen würden, dass es irgendwo an einer Wand befestigt worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Polizei mittels teurer Farbkopien in ganz Kamerun nach dem Teilnehmer einer legalen Demonstration fahnde. Schliesslich habe er für seine von langer Hand vorbereitete Ausreise einen Zeitungsartikel publizieren lassen. In diesem werde ausgeführt, A._______ sei der Frontline-Leader des SCNC in der Region der Nordzone. Er habe am 1. Oktober 2005 im (...)-Früchtemarkt hinter der Polizeistation (...) eine Flagge gehisst. Dies decke sich nicht mit seinen Ausführungen zu seinen Beziehungen zum SCNC und seiner Festnahme am 1. Oktober 2005, sondern stelle eine zweite, ganz anders lautende Version der von ihm erfundenen Fluchtgeschichte dar. Der geltend gemachte Vorfall anlässlich der Gründungsfeier der HRDG vom 15. Januar 2004 wäre nicht asylrelevant, da er in keinem Zusammenhang mit der beinahe zwei Jahre später erfolgten Ausreise stehe. Demzufolge müsse die Echtheit des ärztlichen Kurzberichtes vom 27. Januar 2004 nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das vorinstanzliche Verfahren habe 23 Monate gedauert, womit die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Ein Verfahren, das derart lange daure, sei allein deshalb einem Summarverfahren nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht mehr zugänglich. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wären weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig gewesen. Die Vorinstanz gehe davon aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass in die Schweiz gereist, und begründe dies mit einer Vermutung. Sie lege keine Passagierliste vor, auf welcher der Beschwerdeführer eingetragen gewesen wäre. Entgegen der Annahme des BFM handle es sich beim SCNC um eine illegale Organisation, weshalb es von falschen Tatsachen ausgehe. Es hätte deshalb weitere Abklärungen zur politischen Lage in Kamerun tätigen müssen. Es wäre für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen zu verifizieren, ob der Beschwerdeführer den Artikel in "The Post" habe erscheinen lassen. Aufgrund der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätte das BFM zumindest im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr weitere Abklärungen bezüglich seines Gefährdungsprofils machen müssen. Diese Abklärungen wären unbedingt nötig gewesen, da nicht offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Hinsichtlich der Nichtabgabe des Reisepasses habe der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe vorgebracht. Mit einer E-Mail vom 27. Dezember 2006 habe die Schwester des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt, dass er an Weihnachten von der Polizei gesucht worden sei. Sie habe ihm eine Fotografie seines durchsuchten und zerstörten Zimmers übermittelt. Dieses Ereignis zeige, dass die Behörden immer noch ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten.
E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, den Ausführungen in der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied des SCNC gewesen sei und somit dieser Frage in Bezug auf seine Gefährdung keinerlei Bedeutung zukomme. Gemäss seinen Aussagen sei die Kundgebung zum Jahrestag des SCNC legal gewesen. Wie in der Verfügung des BFM dargelegt worden sei, könnten seine Ausführungen zur Teilnahme und Festnahme an der Kundgebung vom 1. Oktober 2005 und zur wundersamen Flucht durch die Tür des Lastwagens auf dem Ladedeck sowie die angebliche Gefährdung, die er mit amateurhaft gefertigten Dokumenten zu belegen versuche, nicht geglaubt werden. Den Zeitungsartikel betreffend mache er geltend, seine Schwester habe die ausgeschnittene Seite irgendwo gefunden. Bezeichnenderweise könne er dazu keine genaueren Angaben machen. Aufgrund der äusserst schlechten Druckqualität mit unlesbaren Textpassagen und des Schattenabdrucks von Falzspuren auf Seite 7 sowie eines unerkenntlichen Gesichts neben der Aufnahme des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um eine fotokopierte und sehr wahrscheinlich manipulierte Zeitungsseite. Vor diesem Hintergrund seien auch zum Zeitungsartikel keine weiteren Abklärungen notwendig. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass widersprüchlich und realitätsfremd seien, hätten sich weitere Abklärungen dazu erübrigt. Insbesondere Einreisende aus Ländern mit einem Migrationshintergrund würden erfahrungsgemäss persönlich und genau kontrolliert. Es sei nicht zutreffend, dass ihm nicht bekannt sei, mit was für einem Pass er eingereist sei, und dass nicht er, sondern sein Begleiter den Pass präsentiert habe.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, im vorliegenden Verfahren seien Fragen aufgeworfen worden, welche in einem ordentlichen Verfahren hätten geprüft werden müssen.
E. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, er sei mit seinem eigenen Reisepass in die Schweiz eingereist und habe diesen den Behörden nicht abgegeben, an. Das BFM hat überzeugend dargelegt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sowohl die geltend gemachte Beschlagnahmung des Reisepasses als auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Reisemodalitäten unglaubhaft erscheinen. Somit liegen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor. Aufgrund der zu bestätigenden Ausführungen des BFM und den nachfolgenden Erwägungen, erübrigten sich zudem weitere Abklärungen wie zum Beispiel ein Beizug der Passagierlisten.
E. 5.3 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM hätte keinen Nichteintretensentscheid mehr fällen dürfen, weil die in Art. 37 AsylG festgelegte Behandlungsfrist von zehn Arbeitstagen längst abgelaufen sei, trifft nicht zu. Gemäss Rechtsprechung hat das BFM bei Vorliegen der Merkmale eines Nichteintretenstatbestandes gemäss Art 32 ff. AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.)
E. 5.4 Aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Qualität der von ihm eingereichten Beweismittel erübrigten sich für das BFM, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, weitere Abklärungen. So hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine vertieften Kenntnisse bezüglich die HRDG verfügt und widersprüchliche Aussagen über die Umstände des Gefangenentransports machte, bei dem ihm die Flucht gelungen sein soll. In der Beschwerde wird zwar zu Recht geltend gemacht, beim SCNC handle es sich um eine illegale Organisation. Da der Beschwerdeführer indessen nicht Mitglied des SCNC war und gleichzeitig nicht glaubhaft machen konnte, dass er an einer Kundgebung desselben teilgenommen habe und deswegen gesucht werde, erübrigten sich weitere Abklärungen zur politischen Lage in Kamerun. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel, in dem zwar sein Name genannt wird und seine Fotografie angebracht ist, befasst sich zudem aus den vom BFM genannten Gründen inhaltlich offensichtlich nicht mit der Person des Beschwerdeführers, weshalb sich weitere Ausführungen bzw. weitere Abklärungen erübrigen. Anzufügen bleibt immerhin, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht Mitglied (schon gar nicht Führungsmitglied) des SCNC, sondern einfaches Mitglied der HRDG. Unter diesen Umständen hätte sich aber wohl kaum eine Zeitung in einem Artikel ausschliesslich mit seiner Person befasst. Hinsichtlich des eingereichten Suchbefehls gilt es festzuhalten, dass die "National Security Police" wohl kaum einen friedlichen Demonstranten landesweit suchen würde; zudem erscheint der Suchbefehl "druckfrisch" und nicht professionell gemacht. Das BFM wies zu Recht darauf hin, dass auf der eingereichten Kopie des Suchbefehls keinerlei Spuren sichtbar sind, welche die Aussage des Beschwerdeführers stützen würden, das Original sei im Zentrum von (...) an einer Mauer angebracht gewesen. Angesichts dieser Erwägungen und der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seinem Asylgesuch mit offensichtlich manipulierten bzw. nicht den wahren Gegenbenheiten entsprechenden Beweismitteln Nachdruck zu verschaffen.
E. 5.5 Zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln ist Folgendes zu erwägen: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass die Polizei am 24. Dezember 2006 sein Zimmer durchsucht und dieses verwüstet habe. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann allerdings der eingereichten Fotografie, auf dem in der Tat ein verwüstetes Zimmer zu sehen ist, und den Ausführungen seiner Schwester kein erheblicher Beweiswert beigemessen werden. Im Schreiben der HRDG vom 22. Dezember 2007 wird sodann zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Gruppe sei, und ausgeführt, er sei "Youth Coordinator" der HRDG geworden. Abgesehen davon, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HRDG nicht bezweifelt wurde, ist allerdings festzuhalten, dass sich die darin enthaltene Angabe, der Beschwerdeführer sei "Youth Coordinator" gewesen, nicht mit seinen eigenen Aussagen in Übereinstimmung bringen lässt. Auf die Frage, welches innerhalb der Gruppe seine Rolle gewesen sei, antwortete er nämlich, er sei ein Mitglied der Gruppe gewesen, das ausgeführt habe, was beschlossen worden sei.
E. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind - trotz der langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens - keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 In Kamerun herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kamerun aus individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der junge und - soweit ersichtlich gesunde - Beschwerdeführer verfügt in der Heimat über ein soziales Netz. Laut seinen eigenen Angaben verfügt er zudem über eine 14-jährige Schulbildung und einige berufliche Erfahrung. Es kann unter diesen Umständen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in seinem Heimatland erfolgreich zu reintegrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8053/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 22. April 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 8. Dezember 2005 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er am 12. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 16. Dezember 2005 in (...) stattfand, sagte er aus, er habe seit dem 15. Januar 2004 als Sozialarbeiter bei der "Human Rights Defence Group" (HRDG) gearbeitet, welche mit dem "Southern Cameroons National Council" (SCNC) zusammengearbeitet habe. Am 1. Oktober 2005 habe er an einer Unabhängigkeitsfeier des SCNC teilgenommen. Die Polizei habe eingegriffen und mehrere Personen festgenommen. Man habe ihn auf den Polizeiposten mitgenommen, wo er fotografiert worden sei; zudem habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und seinen Pass beschlagnahmt. Er hätte gleichentags zusammen mit anderen Festgenommenen ins Gefängnis von (...) gebracht werden sollen. Als das Polizeiauto wegen eines Verkehrsunfalls habe anhalten müssen, sei ihnen die Flucht gelungen. In der gleichen Nacht sei er zu einem in einer Nachbarsprovinz lebenden Freund gegangen. Sein Freund habe einen Mann kontaktiert, der mit der UNO zusammenarbeite. Dieser habe ihm bei der Ausreise geholfen. Er habe bereits früher Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Als er gegen die Wahlen vom Oktober 2004 protestiert habe, sei er festgenommen und fünf Tage festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, er solle zukünftig an keinen Kundgebungen mehr teilnehmen. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer Kopien eines Suchbefehls und einer Mitgliedskarte der HRDG sowie seines Reisepasses ab. Am 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Schwester erfahren, dass die Polizei am 3. Oktober 2005 seine Wohnung durchsucht habe. Seine Schwester und sein Vater, der Mitglied des SCNC sei, hätten das Haus verlassen und seien erst am Abend zurückgekehrt. Man habe auch später noch nach ihm gesucht und seinem Vater gesagt, man werde ihn (den Beschwerdeführer) verhaften, falls man ihn finde. Am Nachmittag des 1. Oktober 2005 habe die Polizei die Manifestation des SCNC aufgelöst. Einige Personen seien festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Auf dem Weg zum Zentralgefängnis sei den Gefangenen die Flucht aus dem Polizeicamion gelungen. Ab dem 3. Oktober 2005 sei er per Suchbefehl ausgeschrieben worden. Er habe sich an deren Gründungstag der HRDG angeschlossen; am 15. Januar 2004 habe eine Gründungsfeier stattgefunden, bei der er festgenommen worden sei. Man habe ihn fünf Tage festgehalten und gefoltert, wonach er einige Tage in einem Spital gewesen sei. Die HRDG kämpfe für die Unabhängigkeit des Südkameruns und unterstütze den SCNC. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe ausgeführt, was beschlossen worden sei. So habe er auch am 1. Oktober 2005 Flugblätter verteilt. Der Beschwerdeführer gab einen Artikel aus "The Post" vom 10. Oktober 2005, ein Schreiben des SCNC vom 11. Februar 2006 und ein Arztzeugnis vom 27. Januar 2004 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. November 2007 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, im Falle der Nichtstattgabe dieses Antrags sei vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte: objektive) Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliesslich wurde beantragt, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Kopien zweier Fotografien, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2007 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 27. November 2007 bei. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab. Gleichzeitig wies er das BFM an, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess der Instruktionsrichter gut und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Dem BFM räumte er Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 16. Januar 2008, der die Telefaxkopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der HRDG vom 22. Dezember 2007 beilag, wurde an den Beschwerdeanträgen festgehalten. Am 12. Februar 2008 wurde das Original der Mitgliedschaftsbestätigung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 3.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Demgegenüber bildet die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf das in der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, es sei dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Aussage des Beschwerdeführers, sein Reisepass sei ihm am 1. Oktober 2005 von der Polizei abgenommen worden, könne nicht geglaubt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er die Identitätskarte und den Pass auf sich getragen habe, falls er überhaupt an der Demonstration teilgenommen habe. Bei der Schilderung des Geschehens auf dem Polizeiposten habe er (bei der kantonalen Anhörung) die Beschlagnahmung seines Passes mit keinem Wort erwähnt. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass ein ihm unbekannter UN-Beamter ohne sein Wissen sämtliche Reisevorbereitungen getätigt und ihn am 8. Oktober 2005 aus seinem Versteck geholt habe, um mit ihm direkt von Douala nach Zürich zu fliegen. Es entspreche auch nicht der Realität, dass er die Pass- und Zollkontrollen habe passieren können, ohne seinen Reiseausweis persönlich vorlegen zu müssen und ohne zu wissen, auf wen der Pass ausgestellt gewesen sei. Der Umstand, dass er sich bereits im Dezember 2004 einen Pass habe ausstellen lassen, lasse darauf schliessen, dass er bereits damals vorgehabt habe, ins Ausland zu reisen. Es sei davon auszugehen, dass er legal in die Schweiz gereist sei und seinen Reisepass den Behörden vorenthalte. Deshalb lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor. Er werde angeblich in ganz Kamerun gesucht, weil er an einer legalen Demonstration des ebenfalls legalen SCNC teilgenommen habe. Zur angeblichen Mitgliedschaft bei der HRDG und insbesondere zu deren Zielen und Aktivitäten habe er nur rudimentäre Angaben machen können. Er habe auch nicht darlegen können, warum er als Mitglied einer Menschenrechtsorganisation an einer Kundgebung des SCNC teilgenommen habe, obschon er nicht Mitglied dieser Unabhängigkeitsbewegung sei. Er habe zwar in zwei verschiedenen Formaten die Kopie eines Mitgliederausweises des HRDG eingereicht, es sei ihm aber nicht bekannt, wer der Präsident dieser Gruppierung sei und wie er mit der Gruppierung Kontakt aufnehmen könne. Der Umstand, wonach er nicht versucht habe, mit der Parteiführung Kontakt aufzunehmen, spreche gegen die geltend gemachte Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe voneinander abweichende Angaben zur Anzahl der Polizisten, die den Gefangenentransport begleitet hätten, gemacht. Zudem habe er einerseits von einer Lastwagentüre gesprochen, andererseits gesagt, es habe sich um den offenen Hinterteil des Lastwagens gehandelt. Beim eingereichten Suchbefehl handle es sich aufgrund dessen Form und Inhalt nicht um ein behördliches Dokument, sondern um ein amateurhaft erstelltes Dokument mit dem gleichen Stempel wie im Reisepass. Das Dokument enthalte auch keinerlei Spuren, die darauf hinweisen würden, dass es irgendwo an einer Wand befestigt worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Polizei mittels teurer Farbkopien in ganz Kamerun nach dem Teilnehmer einer legalen Demonstration fahnde. Schliesslich habe er für seine von langer Hand vorbereitete Ausreise einen Zeitungsartikel publizieren lassen. In diesem werde ausgeführt, A._______ sei der Frontline-Leader des SCNC in der Region der Nordzone. Er habe am 1. Oktober 2005 im (...)-Früchtemarkt hinter der Polizeistation (...) eine Flagge gehisst. Dies decke sich nicht mit seinen Ausführungen zu seinen Beziehungen zum SCNC und seiner Festnahme am 1. Oktober 2005, sondern stelle eine zweite, ganz anders lautende Version der von ihm erfundenen Fluchtgeschichte dar. Der geltend gemachte Vorfall anlässlich der Gründungsfeier der HRDG vom 15. Januar 2004 wäre nicht asylrelevant, da er in keinem Zusammenhang mit der beinahe zwei Jahre später erfolgten Ausreise stehe. Demzufolge müsse die Echtheit des ärztlichen Kurzberichtes vom 27. Januar 2004 nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das vorinstanzliche Verfahren habe 23 Monate gedauert, womit die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Ein Verfahren, das derart lange daure, sei allein deshalb einem Summarverfahren nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht mehr zugänglich. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wären weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig gewesen. Die Vorinstanz gehe davon aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass in die Schweiz gereist, und begründe dies mit einer Vermutung. Sie lege keine Passagierliste vor, auf welcher der Beschwerdeführer eingetragen gewesen wäre. Entgegen der Annahme des BFM handle es sich beim SCNC um eine illegale Organisation, weshalb es von falschen Tatsachen ausgehe. Es hätte deshalb weitere Abklärungen zur politischen Lage in Kamerun tätigen müssen. Es wäre für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen zu verifizieren, ob der Beschwerdeführer den Artikel in "The Post" habe erscheinen lassen. Aufgrund der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätte das BFM zumindest im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr weitere Abklärungen bezüglich seines Gefährdungsprofils machen müssen. Diese Abklärungen wären unbedingt nötig gewesen, da nicht offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Hinsichtlich der Nichtabgabe des Reisepasses habe der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe vorgebracht. Mit einer E-Mail vom 27. Dezember 2006 habe die Schwester des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt, dass er an Weihnachten von der Polizei gesucht worden sei. Sie habe ihm eine Fotografie seines durchsuchten und zerstörten Zimmers übermittelt. Dieses Ereignis zeige, dass die Behörden immer noch ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, den Ausführungen in der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied des SCNC gewesen sei und somit dieser Frage in Bezug auf seine Gefährdung keinerlei Bedeutung zukomme. Gemäss seinen Aussagen sei die Kundgebung zum Jahrestag des SCNC legal gewesen. Wie in der Verfügung des BFM dargelegt worden sei, könnten seine Ausführungen zur Teilnahme und Festnahme an der Kundgebung vom 1. Oktober 2005 und zur wundersamen Flucht durch die Tür des Lastwagens auf dem Ladedeck sowie die angebliche Gefährdung, die er mit amateurhaft gefertigten Dokumenten zu belegen versuche, nicht geglaubt werden. Den Zeitungsartikel betreffend mache er geltend, seine Schwester habe die ausgeschnittene Seite irgendwo gefunden. Bezeichnenderweise könne er dazu keine genaueren Angaben machen. Aufgrund der äusserst schlechten Druckqualität mit unlesbaren Textpassagen und des Schattenabdrucks von Falzspuren auf Seite 7 sowie eines unerkenntlichen Gesichts neben der Aufnahme des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um eine fotokopierte und sehr wahrscheinlich manipulierte Zeitungsseite. Vor diesem Hintergrund seien auch zum Zeitungsartikel keine weiteren Abklärungen notwendig. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass widersprüchlich und realitätsfremd seien, hätten sich weitere Abklärungen dazu erübrigt. Insbesondere Einreisende aus Ländern mit einem Migrationshintergrund würden erfahrungsgemäss persönlich und genau kontrolliert. Es sei nicht zutreffend, dass ihm nicht bekannt sei, mit was für einem Pass er eingereist sei, und dass nicht er, sondern sein Begleiter den Pass präsentiert habe. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, im vorliegenden Verfahren seien Fragen aufgeworfen worden, welche in einem ordentlichen Verfahren hätten geprüft werden müssen. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, er sei mit seinem eigenen Reisepass in die Schweiz eingereist und habe diesen den Behörden nicht abgegeben, an. Das BFM hat überzeugend dargelegt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sowohl die geltend gemachte Beschlagnahmung des Reisepasses als auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Reisemodalitäten unglaubhaft erscheinen. Somit liegen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor. Aufgrund der zu bestätigenden Ausführungen des BFM und den nachfolgenden Erwägungen, erübrigten sich zudem weitere Abklärungen wie zum Beispiel ein Beizug der Passagierlisten. 5.3 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM hätte keinen Nichteintretensentscheid mehr fällen dürfen, weil die in Art. 37 AsylG festgelegte Behandlungsfrist von zehn Arbeitstagen längst abgelaufen sei, trifft nicht zu. Gemäss Rechtsprechung hat das BFM bei Vorliegen der Merkmale eines Nichteintretenstatbestandes gemäss Art 32 ff. AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.) 5.4 Aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Qualität der von ihm eingereichten Beweismittel erübrigten sich für das BFM, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, weitere Abklärungen. So hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine vertieften Kenntnisse bezüglich die HRDG verfügt und widersprüchliche Aussagen über die Umstände des Gefangenentransports machte, bei dem ihm die Flucht gelungen sein soll. In der Beschwerde wird zwar zu Recht geltend gemacht, beim SCNC handle es sich um eine illegale Organisation. Da der Beschwerdeführer indessen nicht Mitglied des SCNC war und gleichzeitig nicht glaubhaft machen konnte, dass er an einer Kundgebung desselben teilgenommen habe und deswegen gesucht werde, erübrigten sich weitere Abklärungen zur politischen Lage in Kamerun. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel, in dem zwar sein Name genannt wird und seine Fotografie angebracht ist, befasst sich zudem aus den vom BFM genannten Gründen inhaltlich offensichtlich nicht mit der Person des Beschwerdeführers, weshalb sich weitere Ausführungen bzw. weitere Abklärungen erübrigen. Anzufügen bleibt immerhin, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht Mitglied (schon gar nicht Führungsmitglied) des SCNC, sondern einfaches Mitglied der HRDG. Unter diesen Umständen hätte sich aber wohl kaum eine Zeitung in einem Artikel ausschliesslich mit seiner Person befasst. Hinsichtlich des eingereichten Suchbefehls gilt es festzuhalten, dass die "National Security Police" wohl kaum einen friedlichen Demonstranten landesweit suchen würde; zudem erscheint der Suchbefehl "druckfrisch" und nicht professionell gemacht. Das BFM wies zu Recht darauf hin, dass auf der eingereichten Kopie des Suchbefehls keinerlei Spuren sichtbar sind, welche die Aussage des Beschwerdeführers stützen würden, das Original sei im Zentrum von (...) an einer Mauer angebracht gewesen. Angesichts dieser Erwägungen und der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seinem Asylgesuch mit offensichtlich manipulierten bzw. nicht den wahren Gegenbenheiten entsprechenden Beweismitteln Nachdruck zu verschaffen. 5.5 Zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln ist Folgendes zu erwägen: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass die Polizei am 24. Dezember 2006 sein Zimmer durchsucht und dieses verwüstet habe. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann allerdings der eingereichten Fotografie, auf dem in der Tat ein verwüstetes Zimmer zu sehen ist, und den Ausführungen seiner Schwester kein erheblicher Beweiswert beigemessen werden. Im Schreiben der HRDG vom 22. Dezember 2007 wird sodann zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Gruppe sei, und ausgeführt, er sei "Youth Coordinator" der HRDG geworden. Abgesehen davon, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HRDG nicht bezweifelt wurde, ist allerdings festzuhalten, dass sich die darin enthaltene Angabe, der Beschwerdeführer sei "Youth Coordinator" gewesen, nicht mit seinen eigenen Aussagen in Übereinstimmung bringen lässt. Auf die Frage, welches innerhalb der Gruppe seine Rolle gewesen sei, antwortete er nämlich, er sei ein Mitglied der Gruppe gewesen, das ausgeführt habe, was beschlossen worden sei. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind - trotz der langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens - keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Kamerun herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kamerun aus individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der junge und - soweit ersichtlich gesunde - Beschwerdeführer verfügt in der Heimat über ein soziales Netz. Laut seinen eigenen Angaben verfügt er zudem über eine 14-jährige Schulbildung und einige berufliche Erfahrung. Es kann unter diesen Umständen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in seinem Heimatland erfolgreich zu reintegrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: