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D-2910/2008

D-2910/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen: 2 Fotos)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen: 2 Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2910/2008/ {T 0/2} Urteil vom 2. Juni 2008 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Partei A._______, Kamerun, vertreten durch Daniel Tabeng Tata, (Adresse), Gesuchsteller. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 / D-8053/2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller am 12. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 16. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, dass die Cameroon Action Group for Change (CAGFC) am 3. Mai 2008 (Poststempel) unter Bezugnahme auf das oben erwähnte Urteil beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige, von Daniel Tabeng Tata unterzeichnete Eingabe mit der Überschrift "Urgent appeal in the deportation of A._______" einreichte, welcher zwei fremdsprachige Presseberichte in Kopie sowie zwei Fotos beilegt waren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. Mai 2008 Daniel Tabeng Tata - unter Androhung der Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall - je eine Frist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Vollmacht beziehungsweise schriftlichen Einwilligung des Gesuchstellers im Original sowie einer Übersetzung der Eingabe vom 3. Mai 2008 und der fremdsprachigen Beilagen in eine Amtssprache des Bundes setzte, und ihm Kenntnis von den Vorschriften betreffend Form und Inhalt von Revisionsgesuchen gab, dass Daniel Tata Tabeng mit Eingabe vom 12. Mai 2008 (Poststempel) fristgerecht eine Übersetzung der Eingabe vom 3. Mai 2008, eine Vollmacht des Gesuchstellers, eine Vorladung des kantonalen Migrationsdienstes den Gesuchsteller betreffend sowie zwei fremdsprachige Internetauszüge einreichte, und gleichzeitig um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Mai 2008 das Gesuch um Ratenzahlung abgelehnt und an der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses festgehalten wurde, dass der Kostenvorschuss am 19. Mai 2008 bezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht werden, dass die Revisionseingabe zudem Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision zudem in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf die beiden Fotos in seiner Revisionseingabe ausführt, er und sein Rechtsvertreter hätten am 19. April 2008 an einer Demonstration vor der kamerunischen Botschaft in Bern teilgenommen und die sehr bekannte Zeitung "The Post News" habe am 21. April 2008 berichtet, dass dabei von den schweizerischen Behörden eine Untersuchung und die Einfrierung der Bankkonten von Paul Biya, dessen Rücktritt, ein Regimewechsel sowie ein Verfahren gegen ihn vor dem Internationalen Gerichtshof im Haag wegen Verletzung der Menschenrechte von Regimegegnern sowie der Demonstranten, welche sich gegen dessen Absicht gewendet hätten, Präsident auf Lebenszeit zu werden, gefordert worden sei, dass wegen der Berichterstattung durch alle Radiosender und die meisten Zeitungen in Kamerun das Leben der Demonstranten bei einer allfälligen Rückkehr nach Kamerun in ernsthafter Gefahr wäre, dass die Familienangehörigen der meisten Demonstranten, darunter auch der Gesuchsteller, welche anhand der in den Zeitungen veröffentlichten Fotos hätten identifiziert werden können, polizeilich befragt worden seien, dass zudem auf einen am 5. Mai 2006 in "The Post News" erschienenen, auch im Internet veröffentlichten Bericht verwiesen wird, wonach im Gefolge der Aktivitäten der CAGFC in der Schweiz, welcher der Gesuchsteller angehöre, enthüllt worden sei, dass B._______, die Tochter von Staatspräsident Biya, welche in Genf das Gymnasium besuche, den kamerunischen Steuerzahler jährlich 40 Millionen CFA-Francs koste, was zu Spannungen in Kamerun geführt habe, dass unter all diesen Umständen der Gesuchsteller bei einer Rückschaffung in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, dass zudem auch die Vorladung der kantonalen Fremdenpolizei (Kanton) vom 21. April 2008 aufzuheben sei, wonach der Gesuchsteller dort am 15. Mai 2008 zwecks Beschaffung von Reisepapieren vorzusprechen habe, dass im beigelegten Schreiben der CAGFC vom 3. Mai 2008 ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe wegen seiner Aktivitäten für den Southern Cameroon National Council (SCNC) unter dem Regime von Paul Biya gelitten, und wegen dessen Verfassungsänderung, welche diesem die Präsidentschaft auf Lebenszeit ermögliche, ein Protestmarsch vor die kamerunische Botschaft in Bern organisiert worden sei, woran - wie aus den zu den Akten gereichten Zeitungsberichten und Fotos hervorgehen würde - auch der Gesuchsteller aktiv teilgenommen habe, dass die in den kamerunischen Medien darüber erfolgte Berichterstattung zur Annullierung der jährlichen Reise von Präsident Biya nach Genf geführt habe, dass das CAGFC-Schreiben im Übrigen inhaltlich sinngemäss mit der Eingabe vom 11. Mai 2008 (Poststempel: 12. Mai 2008) übereinstimmt, dass nach dem Gesagten der Revisionsgrund nachträglich erfahrener, erheblicher Tatsachen und aufgefundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird, dass, soweit sich der Gesuchsteller auf Veröffentlichungen vom 5. Mai 2008 durch "The Post News" (insbesondere Nr. 0949) bezieht, die entsprechenden Tatsachen beziehungsweise Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 22. April 2008 entstanden sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass, soweit sich der Gesuchsteller auf seine Aktivitäten für den SCNC beruft, diese bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren gewürdigt wurden und selbst dann kein Revisionsgrund gegeben wäre, wenn die Justizbehörden im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hätten, zumal die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff), dass mithin auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, was ebenfalls betreffend die fremdsprachigen beziehungsweise nicht in eine Amtssprache übersetzten Beweismittel gilt ("The Post News" Nr. 0946 und zwei Internetauszüge von "The Post Online"), dass der Gesuchsteller auf den beiden Fotos als einer unter vielen Demonstranten abgebildet ist, wobei er einmal eine Spruchtafel trägt, dass mithin davon auszugehen ist, dass er tatsächlich an der von ihm erwähnten Demonstration vom 19. April 2008 in Bern teilgenommen hat, dass indes aus dem Revisionsgesuch und dessen Beilagen in keiner Weise hervorgeht, wie es Angehörigen der Botschaft von Kamerun in Bern oder anderen kamerunischen Behördenmitglieder gelungen sein soll, den Gesuchsteller zu identifizieren, zumal das pauschale Vorbringen, die meisten Demonstranten seien durch in den Zeitungen erschienene Fotos identifiziert worden, als unbehelflich zu qualifizieren ist, dass es sich diesbezüglich um durch nichts belegte Behauptungen des Gesuchstellers handelt und mithin von erheblichen Tatsachen beziehungsweise entscheidenden Beweismitteln im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen keine Rede sein kann, dass nach dem Gesagten dasselbe in Bezug auf das Vorbringen gilt, die Familienangehörigen des Gesuchstellers seien in Kamerun polizeilich befragt worden, dass nach dem Gesagten der Gesuchsteller allein aus der Tatsache, an der erwähnten Demonstration teilgenommen zu haben, weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgung noch ein Wegweisungshindernis abzuleiten vermag, dass unter diesen Umständen in der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Aufhebung des Vorladungstermins der kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom selben Tat verzichtet werden konnte, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem von Gesuchsteller am 19. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen: 2 Fotos)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: