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D-8050/2010

D-8050/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-11 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Mig­ration [BFM]) anerkannte die Beschwerdeführenden mit jewei­ligen Verfü­gungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 aberkannte das BFM den Be­schwer­deführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen ge­währte Asyl. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt an. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2010 forderte der zuständige In­struktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichtein­tretens zur Leistung eines Kosten­vorschusses von Fr. 600.-- bis zum 9. Dezember 2010 auf. E. Mit Einzahlung vom 29. November 2010 leisteten die Beschwerdeführen­den den verlangten Kostenvorschuss. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfäng­lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. G. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wurde den Beschwerdeführenden vom Inhalt der Vernehmlassung Kenntnis gegeben.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rah­men der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nach­gekom­men ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht­liches Gehör ergeben.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konk­retisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil­aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener er­heblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungs­recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.

E. 3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschie­dener verfassungsrechtlicher Verfahrens­garantien (vgl. aus der Litera­tur etwa Michele Albertini, Der ver­fassungsmässige An­spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malin­verni/Mi­chel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fon­damen­taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Pro­cédure ad­ministra­tive, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl­mann, Allgemei­nes Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf/St. Gal­len 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungsverfahren und Verwal­tungsrechtspflege des Bun­des, 2. Aufl., Zü­rich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grund­rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozesspartei­en re­gel­mässig im Vor­der­grund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgän­gige Äusserung und An­hörung, welches den Betroffe­nen einen Ein­fluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Un­er­lässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Par­teien bildet ausser­dem als weiterer Teilge­halt des recht­lichen Gehörs die Pflicht der Be­hör­den, die Vorbringen der Be­trof­fenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent­scheidfindung zu be­rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ih­ren Ent­scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Mal­inverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kom­men­tar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.). Die Begründung eines Ent­scheids soll der betroffenen Person die Tat­sachen und Rechtsnormen zur Kennt­nis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sach­gerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bern­hard Waldmann/Philippe Weissen­berger [Hrsg.], Praxis­kommentar VwVG, Zürich/Ba­sel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17).

E. 3.3 Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM die­sen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird, soweit die Be­achtung der Begründungspflicht betreffend. Das BFM begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Wesentlichen damit, seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Ge­währung des Asyls mit jewei­ligen Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 habe sich die politische Situa­tion im Kosovo grundlegend verändert und entspreche nicht mehr je­ner, die seinerzeit fluchtverursachend gewesen sei und zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Dabei beschränkte sich das Bundes­amt darauf, auszuführen, inwiefern sich die Lage im Kosovo in den letzten zwölf Jahren und namentlich seit der Unabhängigkeitserklä­rung des Kosovo vom 17. Februar 2008 verändert habe. Indessen wurde weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 ein Wort dazu gesagt, aus welchen Gründen die Be­schwerdeführenden aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien flo­hen und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden beziehungs­weise weshalb ihnen Asyl gewährt wurde. Die Entwicklung der allgemei­nen politischen Lage in der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise im heutigen Staat Kosovo wurde somit auch in keiner Weise in Bezug zu den individuellen Fluchtgrün­den der Beschwerdeführenden gesetzt. Somit ist mangels ent­sprechender Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch aus objek­tiver Sicht nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft und für die Asylgewährung seien zum heutigen Zeit­punkt nicht mehr gegeben. Aufschluss über die individuellen persönli­chen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gibt erst eine Konsultation der vorinstanzlichen Akten. Zu bemängeln ist dabei, dass für die Betroffe­nen aus der angefochtenen Verfügung nicht mit der erforderlichen Klar­heit ersichtlich ist, aufgrund welcher Tatsachen - welche auch den Sachver­halt aufseiten der Beschwerdeführenden zu umfassen haben - das BFM seinen Entscheid fällte. Auf dieser Grundlage aber ist eine sachge­rechte Anfechtung des Entscheids in Frage gestellt, was einer Verlet­zung der Begründungspflicht gleichkommt.

E. 3.4 Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhe­bung der angefochtenen Ver­fügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 29. November 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist den Be­schwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­gen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi­gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zuge­sprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes­sung der Partei­entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote ein­gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indes­sen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah­ren der Auf­wand des Schrif­tenwech­sels zuverlässig abgeschätzt wer­den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdefüh­renden Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteient­schädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdefüh­renden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor­schuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu­gesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8050/2010 Urteil vom 11. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien S._______ M._______, geboren am [...], und S._______ M._______, geboren am [...], sowie deren Kinder D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Kosovo, vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach 2430, 5001 Aarau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 Sachverhalt: A. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Mig­ration [BFM]) anerkannte die Beschwerdeführenden mit jewei­ligen Verfü­gungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 aberkannte das BFM den Be­schwer­deführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen ge­währte Asyl. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt an. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2010 forderte der zuständige In­struktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichtein­tretens zur Leistung eines Kosten­vorschusses von Fr. 600.-- bis zum 9. Dezember 2010 auf. E. Mit Einzahlung vom 29. November 2010 leisteten die Beschwerdeführen­den den verlangten Kostenvorschuss. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfäng­lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. G. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wurde den Beschwerdeführenden vom Inhalt der Vernehmlassung Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

3. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rah­men der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nach­gekom­men ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht­liches Gehör ergeben. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konk­retisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil­aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener er­heblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungs­recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 3.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschie­dener verfassungsrechtlicher Verfahrens­garantien (vgl. aus der Litera­tur etwa Michele Albertini, Der ver­fassungsmässige An­spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malin­verni/Mi­chel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fon­damen­taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Pro­cédure ad­ministra­tive, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl­mann, Allgemei­nes Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf/St. Gal­len 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungsverfahren und Verwal­tungsrechtspflege des Bun­des, 2. Aufl., Zü­rich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grund­rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozesspartei­en re­gel­mässig im Vor­der­grund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgän­gige Äusserung und An­hörung, welches den Betroffe­nen einen Ein­fluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Un­er­lässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Par­teien bildet ausser­dem als weiterer Teilge­halt des recht­lichen Gehörs die Pflicht der Be­hör­den, die Vorbringen der Be­trof­fenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent­scheidfindung zu be­rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ih­ren Ent­scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Mal­inverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kom­men­tar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.). Die Begründung eines Ent­scheids soll der betroffenen Person die Tat­sachen und Rechtsnormen zur Kennt­nis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sach­gerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bern­hard Waldmann/Philippe Weissen­berger [Hrsg.], Praxis­kommentar VwVG, Zürich/Ba­sel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). 3.3. Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM die­sen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird, soweit die Be­achtung der Begründungspflicht betreffend. Das BFM begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Wesentlichen damit, seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Ge­währung des Asyls mit jewei­ligen Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 habe sich die politische Situa­tion im Kosovo grundlegend verändert und entspreche nicht mehr je­ner, die seinerzeit fluchtverursachend gewesen sei und zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Dabei beschränkte sich das Bundes­amt darauf, auszuführen, inwiefern sich die Lage im Kosovo in den letzten zwölf Jahren und namentlich seit der Unabhängigkeitserklä­rung des Kosovo vom 17. Februar 2008 verändert habe. Indessen wurde weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 ein Wort dazu gesagt, aus welchen Gründen die Be­schwerdeführenden aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien flo­hen und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden beziehungs­weise weshalb ihnen Asyl gewährt wurde. Die Entwicklung der allgemei­nen politischen Lage in der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise im heutigen Staat Kosovo wurde somit auch in keiner Weise in Bezug zu den individuellen Fluchtgrün­den der Beschwerdeführenden gesetzt. Somit ist mangels ent­sprechender Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch aus objek­tiver Sicht nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft und für die Asylgewährung seien zum heutigen Zeit­punkt nicht mehr gegeben. Aufschluss über die individuellen persönli­chen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gibt erst eine Konsultation der vorinstanzlichen Akten. Zu bemängeln ist dabei, dass für die Betroffe­nen aus der angefochtenen Verfügung nicht mit der erforderlichen Klar­heit ersichtlich ist, aufgrund welcher Tatsachen - welche auch den Sachver­halt aufseiten der Beschwerdeführenden zu umfassen haben - das BFM seinen Entscheid fällte. Auf dieser Grundlage aber ist eine sachge­rechte Anfechtung des Entscheids in Frage gestellt, was einer Verlet­zung der Begründungspflicht gleichkommt. 3.4. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhe­bung der angefochtenen Ver­fügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 29. November 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist den Be­schwerdeführenden zurückzuerstatten. 4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­gen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi­gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zuge­sprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes­sung der Partei­entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote ein­gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indes­sen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah­ren der Auf­wand des Schrif­tenwech­sels zuverlässig abgeschätzt wer­den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdefüh­renden Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteient­schädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdefüh­renden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor­schuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu­gesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: