Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: keine; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8049/2009 {T 0/2} Urteil vom 25. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba stammende, der Ethnie der B._______ zugehörige Beschwerdeführerin am 26. November 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom Bundesamt mit Verfügung vom 13. Mai 2002 abgelehnt wurde, dass die dagegen eingereichte Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Februar 2003 abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren am 16. April 2009 bestellten Vertreter mit auf den 28. April 2009 datiertem Schreiben (Eingang beim BFM: 1. Mai 2009) zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte und sich dabei auf das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe berief, dass sie dabei geltend machte, sie sei aktives Mitglied des C._______ der D._______ und der E._______, dass sie sich als solches in der Schweiz an Parteiversammlungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung sowie an der Mobilisierung der äthiopischen Exilgemeinschaft beteiligt und zudem im Internet einen regimekritischen Artikel veröffentlicht habe, dass sie wegen ihrer Aktivitäten von "offensichtlich regierungsfreundlichen Bürgern in der Schweiz" bedroht worden sei, dass die äthiopische Regierung am 31. Juli 2006 ein Rundschreiben erlassen habe, wonach Exiläthiopier scharf beobachtet würden, und sie daher im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien politisch verfolgt würde, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen durch ihren Vertreter zahlreiche Fotos von Kundgebungen, je ein Schreiben der D._______ und der E._______ sowie den angeblich von ihr verfassten Artikel aus dem Internet zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2009 vom BFM in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erneut angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2009 - eröffnet am 26. November 2009 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und das Asylgesuch ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 28. Dezember 2009) Beschwerde einreichte und dabei um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung "der erhobenen Gebühr von Fr. 600.--", eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass gleichzeitig - in formeller Hinsicht - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zur Untermauerung der Anträge nebst einer am 11. Dezember 2009 vom Sozialdienst des Kantons F._______ erstellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein auf den 30. April 2007 datiertes Schreiben der E._______ zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und feststellte, es sei daher auch über das Begehren um Erlass der von der Vorinstanz zu Recht erhobenen Gebühr (vgl. Art. 17b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG) nicht mehr zu befinden, dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 20. Januar 2010 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Januar 2010 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylgesuches keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sein könnte, dass die blosse Mitgliedschaft in der sich vorwiegend kulturell betätigenden und politisch unabhängigen E._______ entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 4) zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führt, dass daher das auf Beschwerdeebene eingereichte allgemeine Schreiben der E._______ vom 30. April 2007 nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7416/2007 vom 27. November 2009) zwar davon auszugehen ist, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, dass unter diesen Umständen durchaus eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die D._______ engagierten oder mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden und davon auszugehen ist, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, dass für die Gefahr allfälliger Verfolgungsmassnahmen aber die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten von Bedeutung sind, dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgestellt wurde - den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden können, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der D._______ oder der E._______ Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten, dass sodann das in der Eingabe vom 28. April 2009 erwähnte Rundschreiben der "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 31. Juli 2006 und die damit in Zusammenhang stehenden Richtlinien kein systematisches Vorgehen gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen, sondern vielmehr die Sammlung von Informationen über extremistisch tätige Führer und Aktivisten bezwecken, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn ihre auf den eingereichten Fotos und mittels Auszug aus dem Internet dokumentierten Aktivitäten von den äthiopischen Behörden überhaupt wahrgenommen und ihr zugeordnet worden wären - keinesfalls zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden, dass die Beschwerdeführerin - welche in der Eingabe vom 28. April 2009 geltend gemacht hatte, wegen ihrer Aktivitäten von Landsleuten in der Schweiz bedroht worden zu sein - anlässlich der Anhörung vom 20. November 2009 (vgl. Vorakten B12 S. 4) ausdrücklich verneinte, in der Schweiz derartige Probleme gehabt zu haben, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die darin enthaltenen Hinweise auf ein früheres, anders gelagertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen und das Bundesamt demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (Aargau), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im September 2001 ununterbrochen gelebt hat - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 7086/2009 vom 11. Dezember 2009, D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22), dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine gute, 11-jährige Schulbildung sowie über ein verwandtschaftliches Netz in Addis Abeba (Eltern und Geschwister; vgl. Akten erstes Asylverfahren A1 S. 2 ff.) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: keine; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: