opencaselaw.ch

D-8036/2009

D-8036/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, G._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) L._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, G._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) L._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8036/2009 {T 0/2} Urteil vom 30. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Guinea, alias A._______, geboren Y._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ stammende Beschwerdeführer vom Volksstamm der C._______ seinen Heimatstaat am 8. Oktober 2009 auf dem Landweg verliess und über D._______ und E._______ am 22. Oktober 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchte und anschliessend ins G._______ transferiert wurde, dass die beim Beschwerdeführer am 24. November 2009 mit seinem Einverständnis durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Skelettalter von 18 Jahren ergab, dass er am 4. Dezember 2009 zu seinem Gesundheitszustand befragt und ihm anschliessend das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Dezember 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 14. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit dem Jahre 2008 Mitglied der H._______ gewesen zu sein und für diese die Leute für die Opposition sensibilisiert und an Kundgebungen teilgenommen zu haben, dass er im Jahre Z._______ anlässlich einer Kundgebung festgenommen und während eines Tages festgehalten und geschlagen worden sei, dass er am W._______ zusammen mit seinem ebenfalls politisch aktiven Vater an einer Demonstration teilgenommen habe, wobei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Militär gekommen sei und viele Personen deswegen Verletzungen davon getragen oder gar ihren Tod gefunden hätten und er in der Folge von seinem Vater getrennt und von den Soldaten ins Camp I._______ gebracht worden sei, dass er in der darauffolgenden Nacht zusammen mit anderen Gefangenen gezwungen worden sei, Leichen zu vergraben, damit die Regierung nicht die wirkliche Anzahl der Todesopfer habe bekannt geben müssen, dass ihm anlässlich der geplanten Verlegung ins Camp J._______ ein Soldat aus Mitleid die Flucht ermöglicht habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 - gleichentags eröffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer behauptete, aber von den Asylbehörden (aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers, der vagen Aussagen zu weiteren Identitätselementen und der Möglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten sowie des Resultats der medizinischen Knochenaltersanalyse) ernsthaft angezweifelte Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und das BFM daher weiterhin von seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches ausgehe und die direkte Bundesanhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die von ihm in Aussicht gestellten Identitätsdokumente (Geburtsurkunde, Schülerausweis) kommen zu lassen, als stereotyp und daher als unglaubhaft zu erachten seien, dass im Weiteren die Angaben zum Reiseweg substanzarm und realitätsfremd ausgefallen seien, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich unlogisch und realitätsfremd ausgefallen seien, so hinsichtlich der Motivation des ihn befreienden Soldaten und der genauen Fluchtbeschreibung aus dem Camp, dass weiter nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb der Beschwerdeführer über den Verbleib seines Vaters nichts wisse respektive in diesem Zusammenhang keinerlei Nachforschungen angestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer überdies in keiner Weise bemüht habe, die von ihm genannten Dokumente seiner Partei oder der guineischen Menschenrechtsorganisation betreffend die Teilnahme an der Demonstration und seine Inhaftierung zu beschaffen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Festnahme im Jahre Z._______ in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht in engem Kausalzusammenhang zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates stehe, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben (...) alten Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, keinerlei Identitätsdokumente wie Reisepass oder Identitätskarte besessen zu haben und lediglich über einen Schülerausweis sowie eine Geburtsurkunde, die sich bei seinem Vater befunden hätten, verfügt zu haben (vgl. act. A1/11, S. 4; act. A23/15, S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte - lediglich stereotype Angaben machte und ihm im Übrigen anlässlich der direkten Anhörung Wege aufgezeigt wurden, an wen er sich zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten sonst noch hätte wenden und um Hilfe bitten können (vgl. act. A23/15, S. 3), ohne dass er diesbezüglich jedoch erkennbare Bemühungen zwecks Beschaffung von solchen Dokumenten unternommen hätte, dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und der Weiterreise in die Schweiz als realitätsfremd und unsubstanziiert zu erachten sind, dass allein das Vorbringen, er sei ohne eigene Identitätsdokumente bis nach D._______ gereist und auch nie persönlich kontrolliert worden, angesichts der benutzten (teilweise öffentlichen) Verkehrsmittel und -wege und der im Nachgang zu den Ereignissen vom W._______ errichteten diversen Kontrollpunkte als offensichtlich realitätswidrig eingestuft werden muss, dass es weiter hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich des verwendeten Reisepapiers weder den darin aufgeführten Namen noch andere Personalien gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch - entgegen seinen anderslautenden Ausführungen bei der direkten Anhörung - keine plausible Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte beziehungsweise er hätte nicht sicher sein können, dass der von ihm angegebene Name auch tatsächlich dem im Reisepapier vermerkten Namen entsprochen hätte (vgl. act. A23/15, S. 10), wodurch er eine Entdeckung geradezu provoziert hätte, zumal er über einen offiziellen Grenzübergang ausgereist sein will, dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine wahre Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass er ferner unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Guinea über D._______ und E._______ und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten, finanzierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Finanzierung seiner Reise angab, die zweite Frau seines Vaters habe ihm Geld für die Bezahlung des Transports bis nach K._______ gegeben (vgl. act. A23/15, S. 7), hingegen in einem anderen Zusammenhang anführte, er verstehe sich mit der erwähnten Frau seines Vaters nicht gut und er sei nicht sicher, ob ihm diese einen Gefallen tun würde (vgl. act. A1/11, S. 4; act. A23/15, S. 3), was als weitere Ungereimtheit im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers zu werten ist, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass angesichts obiger Ausführungen und Schlussfolgerungen in casu auch die Einreichung der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel infolge deren Untauglichkeit nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), weshalb der dementsprechende implizite Beweisantrag abzuweisen ist, dass, soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er vermöge eventuell seine Identitätskarte nachzureichen, festzuhalten ist, dass er gemäss eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt angab, gar nie eine solche besessen zu haben, da er noch nicht volljährig gewesen sei (vgl. act. A1/11, S. 4 oben; act. A23/15, S. 2), dass ferner die in Aussicht gestellte Schülerkarte sowie Bestätigungen der Menschenrechtsorganisation und der Partei des Beschwerdeführers weder Reise- noch Identitätspapiere im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen darstellen (vgl. Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), weshalb diese auch bei rechtzeitiger Einreichung respektive bei allfälliger Nachreichung auf Beschwerdeebene an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermöchten, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft sowie - hinsichtlich der angeführten Festnahme im Jahre Z._______ - als asylirrelevant qualifizierte, zumal die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtumstände als realitätsfremd und sein weiteres Verhalten hinsichtlich seines Vaters (unterbliebene Nachforschungen trotz Möglichkeiten solche zu betreiben) und die Nichteinreichung von beweistauglichen Dokumenten als nicht nachvollziehbar qualifiziert werden müssen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am Y._______ geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchen Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen wäre (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.), dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitätsdokumente einreichte und die in Aussicht gestellten Identitätsdokumente überdies nicht als rechtsgenüglich erachtet werden könnten, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass das BFM am 24. November 2009 eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein Skelettalter von 18 Jahren aufweise, und ihm das Ergebnis der Analyse in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. A19/3), dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse abstellte, sondern sich zudem mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandersetzte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten darlegte, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - stützte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtsdatum sowie dem Alter seiner Eltern vage ausgefallen sind, dass er zwar ein genaues Geburtsdatum angab, jedoch dieses nur vom Hörensagen kennen will (vgl. act. A19/3, S. 1 f.), dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelang, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5984/2006 vom 21. Oktober 2009) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer zumutbar ist, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, weil er seit seiner Geburt bis zur Ausreise stets in B._______ gelebt haben will und über eine (...)-jährige Schulbildung sowie diverse Sprachkenntnisse verfügt (vgl. act. A1/11, S. 1 ff.), dass angesichts des unglaubhaften Sachverhaltsvortrags überdies davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimatregion über ein weiterhin bestehendes soziales Beziehungsnetz, dass ihm demnach seine nach wie vor in Guinea lebenden Verwandten (...) bei der Wiedereingliederung behilflich sein können, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, G._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) L._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: