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D-7956/2009

D-7956/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat am (...) und gelangte über ihm unbekannte Länder am 2. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B.______ um Asyl nach. Am 5. März 2009 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 21. Oktober 2009 wurde er in C.______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türki­scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D.______ in der Provinz E._______, wo er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet habe und oft als (...) in den Bergen unterwegs gewesen sei. Da den Behörden bekannt gewesen sei, dass viele Dorfbewohner die Guerilla unterstützten, seien oft Razzien und Hausdurchsuchungen vorgenommen und dabei die Betroffenen schikaniert und beschimpft worden. Er habe die Guerilla (...) mit (...) unterstützt, letztmals im Jahr (...). Einmal sei er als (...) mit Freunden in den Bergen auf Soldaten getroffen und von diesen beschimpft worden. Ein anderes Mal seien während der Essenszubereitung Militärangehörige bei ihm erschienen und hätten ihm vorgeworfen, das Essen für Angehörige der Guerilla zuzubereiten. Dabei hätten sie ihn beschimpft, in die Luft geschossen und als Warnung seinen Hund getötet. Wegen dieser Probleme und des dadurch verursachten Drucks habe er sich erstmals im Jahr (...) ins Ausland begeben und in F._______ um Asyl nachgesucht. Von dort sei er nach mehreren Monaten aus eigenem Entschluss in die Türkei zurückgekehrt, bevor über seinen Asylantrag entschieden worden sei. Vor seiner erneuten Ausreise aus dem Heimatstaat (...) habe er bei G.______ in H.______ gelebt, wo am (...) mehrere Kollegen von ihm eine politisch motivierte Protestkundgebung anlässlich des Jahrestags der Entführung von Abdullah Öcalan organisiert hätten. Als die Gruppe (...) auf Polizisten gestossen sei, seien die Angehörigen in alle Richtungen geflüchtet. Er habe sich mit (...) zu einem Bekannten von diesen begeben. Am folgenden Tag habe er von seinem Freund erfahren, dass wegen der Protestkundgebung nach ihm gesucht werde und mehrere Teilnehmer der Veranstaltung verhaftet worden seien. Deshalb habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen. Für die weiteren Aussa­gen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 liess der I.______ dem BFM den ihm vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Ehevorhaben vorgelegten Reisepass zukommen. C. Mit Verfügung vom 20. November 2009 - eröffnet am 24. November 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich­zeitig ver­fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts, ab welchem er sich in H._______ aufgehalten habe, und der dortigen Aufenthaltsdauer widersprüchlich; ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen im Zusammenhang mit seinem Reisepass. Demzufolge würden sich die Darlegungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprechen. Zudem habe er erst anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2009 nachgeschoben, anlässlich seines Aufenthalts in H._______ für den Jugendflügel der Demokratik Toplum Partisi (DTP) illegale Zeitungen und Zeitschriften verteilt und Freunde über die Probleme der Kurden informiert sowie kurz vor der Abreise nach K._______ telefonisch von L.______ erfahren zu haben, dass auch zu Hause im Dorf nach ihm gesucht und dabei das Haus überfallen worden sei. Bei der erwähnten Anhörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, plausible Gründe dafür zu nennen, dass er diese Vorbringen nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt habe. Zudem habe er einfache Wissensfragen zu dem von ihm geltend gemachten politischen Engagement in H._______ entweder nicht oder aber falsch beantwortet. Bei den übrigen geltend gemachten Schikanen im Dorf seitens der Behörden handle es sich aufgrund ihrer Art und Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zum einen sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 habe sich die Situation der Kurden merklich verbessert. Zum andern sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer (...) freiwillig aus F._______ in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, als deutlicher Hinweis darauf zu werten, dass die von ihm angeführten Benachteiligungen von ihm nicht als unzumutbar erachtet worden seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In pro­zessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein Familienausweis in Kopie zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer am (...) in L.______ eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet hat. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 teilte das Bundesver­waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung mangels nachgewiesener prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem Frist zum 21. Januar 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser wurde am 14. Januar 2010 bezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Be­schwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis­mittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Da der Beschwerdeführer am 20. November 2009 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet habe, würde sich bezüglich Aufenthaltsberechtigung eine neue Rechtslage ergeben. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer dahingehend anzuhalten, bei der zuständigen kantonalen Behörde seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen. Ungeachtet dessen seien die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Feststellungen des BFM in der Verfügung vom 20. November 2009 umzustossen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nunmehr einen am (...) ausgestellten und am (...) verlängerten Reisepass zu den Akten gereicht. Darin befinde sich ein (...) gültig gewesenes (...) Visum. Gemäss Sichtvermerken habe er die Türkei am (...) kontrolliert nach M._______ verlassen und sei am (...) nach N._______ eingereist. Im Reisepass würden sich keine späteren Ein- und Ausreisestempel befinden. Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Existenz eines Visums im Reisepass verneint und den Aufenthalt in N._______ verschwiegen. Mutmasslich sei er von N._______ nach F._______ weitergereist, wo er gemäss Abklärungen des BFM am 25. Oktober 2007 (Eurodac) beziehungsweise am 25. November 2007 (Auskunft gestützt auf Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) ohne Abgabe des Reisepasses einen Asylantrag eingereicht habe. Am (...) sei er in F._______ als nach unbekannt fortgezogen gemeldet und das Asylverfahren per (...) abgeschlossen worden. Demgegenüber habe er sich selbst widersprechend angegeben, sich nur im Jahr (...) beziehungsweise (...) in F._______ aufgehalten zu haben. Der Umstand, dass der Reisepass erst im Zusammenhang mit der erwähnten Heirat vorgelegt worden sei, werfe ebenfalls Fragen auf. Nachdem sich darin ausser dem erwähnten (...) Visum keine weiteren Visa befänden, sei nicht nachvollziehbar, wie dieses Dokument dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem angeblichen Schlepper bei einer Herreise in der geschilderten Form in irgendeiner Weise hätte dienlich sein sollen. Obwohl der Beschwerdeführer trotz des summarischen Charakters und der kurzen Dauer der Erstbefragung mehrfach dazu die Möglichkeit gehabt habe, habe er auch nicht ansatzweise vorgebracht, illegale Zeitungen verteilt zu haben. Dasselbe gelte für beide Befragungen in Bezug auf das erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Vorbringen des noch nicht geleisteten Militärdiensts. Zudem würde diesem bei Wahrunterstellung keine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsmotivation zugrunde liegen. G. In seiner Replik vom 15. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen bishe­rigen Vorbringen festhielt. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte O.______ des Kantons J._______ dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes mit: Der Beschwerdeführer sei nach seiner am (...) erfolgten Heirat am (...) aus dem Kanton J._______ weggezogen und habe am (...) mitgeteilt, dass seit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im (...) keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Er besitze keine für die Schweiz gültige Aufenthaltsbewilligung. Nach einem Wechsel vom Kanton P._______ in den Kanton Q._______ habe dieser das Familiennachzugsbegehren infolge erneuten Wechsels in den Kanton R._______ abgeschrieben. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugeteilt worden sei, sei dieser, nach vorgängigen Abklärungen beim BFM, für den Vollzug der Wegweisung weiterhin zuständig.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh­rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interes­se an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün­den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird vorweg ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am (...) in L._______ eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet. Sodann wird neu geltend gemacht, dass er im (...) seinen obligatorischen Militärdienst hätte ableisten müssen und dass er in der Türkei auf nationaler Ebene behördlich gesucht werde, weil er seine Dienstpflicht nicht erfüllt habe. Diesbezüglich wird die baldmögliche Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt. Was die widersprüchlichen Angaben zu seinem letzten Wohnsitz anbelange, seien seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2009 zutreffend, während in Bezug auf die Erstbefragung deren summarischer Charakter und kurze Dauer zu berücksichtigen seien und auch ein Missverständnis nicht auszuschliessen sei. Die Angaben zum Verbleib des Reisepasses hätten keinen Bezug zu den geltend gemachten Fluchtgründen. Auch habe er diesen im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren vorgelegt, wobei er das Dokument von einem in der Schweiz lebenden Bekannten überbracht erhalten habe, welcher im Lauf des Sommers die Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei besucht habe. Es handle sich um den Reisepass, den er dem Schlepper bei seiner Ausreise in die Schweiz übergeben habe. Auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verteilung von kurdischen Zeitschriften und der behördlichen Suche nach ihm im Heimatdorf seien zunächst der summarische Charakter und die kurze Dauer der Erstbefragung zu berücksichtigen. Immerhin habe der Beschwerdeführer dort zumindest seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der DTP erwähnt; im Übrigen habe er sich bloss einige Male am Verteilen der fraglichen Zeitungen beteiligt und handle es sich dabei aus seiner Sicht um den entscheidenden Fluchtgrund. Er habe sein politisches Engagement von Anfang an relativiert. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Er sei bereits wegen seiner Flucht vor dem Militärdienst vorbelastet und werde noch nachweisen, dass er deshalb auf nationaler Ebene gesucht werde. Insgesamt vermöchten die vom BFM für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen. Schliesslich treffe zu, dass die geltend gemachten Repressalien und Schikanen, die er als kurdischer Dorfbewohner in seiner Heimatregion erlitten habe, nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG betrachtet würden. Indessen sei ein derart hohes Repressionsniveau, welches er seit seiner Kindheit habe erleben müssen, im Sinne einer Vorverfolgung zu berücksichtigen, welche das Beweismass für die Intensität der später geltend gemachten fluchtbegründenden Vorbringen deutlich herabsetze, namentlich auch im Zusammenhang mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst (vgl. Beschwerde).

E. 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich die Darlegungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter anderem wegen dessen Aussagen zum Verbleib seines Reisepasses widersprechen, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. C). Die Ausführun­gen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, ebenso wenig der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht angegeben habe, welche Fragen der Umstand, dass er den Reisepass erst anlässlich der Heiratsvorbereitungen vorgelegt habe, nach sich ziehe, weshalb das Argument in dieser Form weder nachvollziehbar noch widerlegbar sei (vgl. Stellungnahme vom 15. Februar 2010). So wird in der Beschwerde zugestanden, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht habe (vgl. Beschwerde). Zudem hat er durch sein Verhalten seine Mitwirkungsplicht verletzt, welche Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sein widersprüchliches Aussageverhalten in Kombination mit der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und dem Umstand, dass er den Reisepass den hiesigen Behörden einzig deshalb nicht weiter vorenthalten konnte, weil er zu dessen Vorlage im Zusammenhang mit den Ehevorbereitungen mit einer schweizerischen Staatsangehörigen gezwungen war, lässt darauf schliessen, dass das von ihm gewählte Vorgehen vor der Heirat darauf ausgerichtet war, einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu verhindern oder zu erschweren. Insoweit trifft auch der Einwand in der Beschwerde nicht zu, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses keinen Bezug zu den von ihm genannten Fluchtgründen hätten, entstehen beziehungsweise verfestigen sich doch gerade durch sein erwähntes Vorgehen erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen.

E. 4.3 In Bezug auf die Frage des Aufenthaltsorts und der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Zeitraum von der Rückkehr aus F._______ bis zur Ausreise in die Schweiz erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten ebenfalls als zutreffend, woran weder die Ausführungen in der Beschwerde noch der Einwand etwas zu ändern vermögen, wonach diesbezüglich der Unterschied zwischen (Melde-) Wohnsitz und Aufenthaltsort zu berücksichtigen sei (vgl. Stellungnahme vom 15. Februar 2010). Selbst in Anwendung dieser Unterscheidung und wenn es sich bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung als letzten Wohnsitz vor der Ausreise genannten Dorf D._______ um seinen letzten formellen Wohnsitz, d.h. den Ort, wo er angemeldet war, handeln würde, liessen sich dadurch seine widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Beginn und die Dauer seines Aufenthalts in H._______ nach der Rückkehr aus F._______ nicht plausibel erklären.

E. 4.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer aus dem summarischen Charakter der Erstbefragung und deren kurzer Dauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; auch Hinweise dafür, dass es damals zu Missverständnissen gekommen sei, lassen sich den Akten nicht entnehmen. So hat er die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten in H._______ anlässlich der freien Schilderung der Gründe, welche ihn zum Verlassen der Türkei und zur Reise in die Schweiz geführt haben, mit keinem Wort erwähnt. Erst als nach weiteren Fragen danach gefragt wurde, ob er nun alle Ausreisegründe genannt habe, erwähnte er einzig den Vorfall im Zusammenhang mit der Protestkundgebung vom (...)in H._______. Ebenso wenig hat er anlässlich der Erstbefragung seine angebliche Unterstützung der DTP und das Verteilen von teilweise illegalen Zeitungen und Zeitschriften erwähnt, was umso weniger nachvollziehbar ist, als es sich bei Letzterem gemäss den Ausführungen in der Beschwerde um den entscheidenden Fluchtgrund gehandelt haben soll (vgl. Beschwerde). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung mehrfach Gelegenheit gehabt hat, dieses aus seiner Sicht entscheidende Vorbringen darzulegen.

E. 4.5 Was das erstmals in der Beschwerde dargelegte Vorbringen anbelangt, der Beschwerdeführer hätte im (...) den Militärdienst ableisten müssen und dies nicht getan, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich seit seiner Rückkehr in die Türkei der Dienstpflicht entzogen und sich dabei zu seinem Schutz unter der Identität seines Bruders Ibrahim bewegt habe (vgl. Beschwerde), ist Folgendes festzuhalten: Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Grün­den wäre gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bun­desverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraus­setzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht ga­rantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeind­liche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich re­levante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Perso­nengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Be­handlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder ent­sprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17). Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer an­geblichen Unterstützung der DTP beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Ge­sinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle er­wach­senen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Per­so­nen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behan­deln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hin­ter­grunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder ande­re drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Be­schwer­de­führer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehr­pflich­ti­gen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahr­gangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Ver­pflichtung kei­ne asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wer­den die Re­kruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschie­denen Einhei­ten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Ein­satz im Ausnah­mezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals ver­häng­te Ausnah­me­zustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Ge­bieten aufgeho­ben worden ist. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestra­fung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverwei­gerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbür­gerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht rele­vant zu charakteri­sieren.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismit­tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die eheliche Gemeinschaft mit der schweizerischen Staatsangehörigen besteht offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG. vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs­gerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­li­che Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­fou­le­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem­nach un­ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Stra­fe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Re­cueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situati­on des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlies­sen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür­ger­kriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be­schwer­deführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar­stel­len würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der noch junge Be­schwerdeführer, welcher, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon­kre­te, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er be­sitzt in der Türkei, wo mehrere seiner nächsten Familienangehörigen wohnhaft sind, ein fa­mi­li­ä­res Bezie­hungsnetz. Zudem hat er (...) absolviert und in der Folge (...) abgebrochen. Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch (...) und war im familieneigenen Landwirtschaftbetrieb erwerbstätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete­nen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in­folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja­nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite­ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In casu wurde durch den zuständigen Kanton kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- fest­zu­setzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 14. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7956/2009 Urteil vom 14. April 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat am (...) und gelangte über ihm unbekannte Länder am 2. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B.______ um Asyl nach. Am 5. März 2009 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 21. Oktober 2009 wurde er in C.______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türki­scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D.______ in der Provinz E._______, wo er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet habe und oft als (...) in den Bergen unterwegs gewesen sei. Da den Behörden bekannt gewesen sei, dass viele Dorfbewohner die Guerilla unterstützten, seien oft Razzien und Hausdurchsuchungen vorgenommen und dabei die Betroffenen schikaniert und beschimpft worden. Er habe die Guerilla (...) mit (...) unterstützt, letztmals im Jahr (...). Einmal sei er als (...) mit Freunden in den Bergen auf Soldaten getroffen und von diesen beschimpft worden. Ein anderes Mal seien während der Essenszubereitung Militärangehörige bei ihm erschienen und hätten ihm vorgeworfen, das Essen für Angehörige der Guerilla zuzubereiten. Dabei hätten sie ihn beschimpft, in die Luft geschossen und als Warnung seinen Hund getötet. Wegen dieser Probleme und des dadurch verursachten Drucks habe er sich erstmals im Jahr (...) ins Ausland begeben und in F._______ um Asyl nachgesucht. Von dort sei er nach mehreren Monaten aus eigenem Entschluss in die Türkei zurückgekehrt, bevor über seinen Asylantrag entschieden worden sei. Vor seiner erneuten Ausreise aus dem Heimatstaat (...) habe er bei G.______ in H.______ gelebt, wo am (...) mehrere Kollegen von ihm eine politisch motivierte Protestkundgebung anlässlich des Jahrestags der Entführung von Abdullah Öcalan organisiert hätten. Als die Gruppe (...) auf Polizisten gestossen sei, seien die Angehörigen in alle Richtungen geflüchtet. Er habe sich mit (...) zu einem Bekannten von diesen begeben. Am folgenden Tag habe er von seinem Freund erfahren, dass wegen der Protestkundgebung nach ihm gesucht werde und mehrere Teilnehmer der Veranstaltung verhaftet worden seien. Deshalb habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen. Für die weiteren Aussa­gen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 liess der I.______ dem BFM den ihm vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Ehevorhaben vorgelegten Reisepass zukommen. C. Mit Verfügung vom 20. November 2009 - eröffnet am 24. November 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich­zeitig ver­fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts, ab welchem er sich in H._______ aufgehalten habe, und der dortigen Aufenthaltsdauer widersprüchlich; ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen im Zusammenhang mit seinem Reisepass. Demzufolge würden sich die Darlegungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprechen. Zudem habe er erst anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2009 nachgeschoben, anlässlich seines Aufenthalts in H._______ für den Jugendflügel der Demokratik Toplum Partisi (DTP) illegale Zeitungen und Zeitschriften verteilt und Freunde über die Probleme der Kurden informiert sowie kurz vor der Abreise nach K._______ telefonisch von L.______ erfahren zu haben, dass auch zu Hause im Dorf nach ihm gesucht und dabei das Haus überfallen worden sei. Bei der erwähnten Anhörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, plausible Gründe dafür zu nennen, dass er diese Vorbringen nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt habe. Zudem habe er einfache Wissensfragen zu dem von ihm geltend gemachten politischen Engagement in H._______ entweder nicht oder aber falsch beantwortet. Bei den übrigen geltend gemachten Schikanen im Dorf seitens der Behörden handle es sich aufgrund ihrer Art und Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zum einen sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 habe sich die Situation der Kurden merklich verbessert. Zum andern sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer (...) freiwillig aus F._______ in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, als deutlicher Hinweis darauf zu werten, dass die von ihm angeführten Benachteiligungen von ihm nicht als unzumutbar erachtet worden seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In pro­zessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein Familienausweis in Kopie zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer am (...) in L.______ eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet hat. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 teilte das Bundesver­waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung mangels nachgewiesener prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem Frist zum 21. Januar 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser wurde am 14. Januar 2010 bezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Be­schwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis­mittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Da der Beschwerdeführer am 20. November 2009 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet habe, würde sich bezüglich Aufenthaltsberechtigung eine neue Rechtslage ergeben. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer dahingehend anzuhalten, bei der zuständigen kantonalen Behörde seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen. Ungeachtet dessen seien die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Feststellungen des BFM in der Verfügung vom 20. November 2009 umzustossen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nunmehr einen am (...) ausgestellten und am (...) verlängerten Reisepass zu den Akten gereicht. Darin befinde sich ein (...) gültig gewesenes (...) Visum. Gemäss Sichtvermerken habe er die Türkei am (...) kontrolliert nach M._______ verlassen und sei am (...) nach N._______ eingereist. Im Reisepass würden sich keine späteren Ein- und Ausreisestempel befinden. Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Existenz eines Visums im Reisepass verneint und den Aufenthalt in N._______ verschwiegen. Mutmasslich sei er von N._______ nach F._______ weitergereist, wo er gemäss Abklärungen des BFM am 25. Oktober 2007 (Eurodac) beziehungsweise am 25. November 2007 (Auskunft gestützt auf Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) ohne Abgabe des Reisepasses einen Asylantrag eingereicht habe. Am (...) sei er in F._______ als nach unbekannt fortgezogen gemeldet und das Asylverfahren per (...) abgeschlossen worden. Demgegenüber habe er sich selbst widersprechend angegeben, sich nur im Jahr (...) beziehungsweise (...) in F._______ aufgehalten zu haben. Der Umstand, dass der Reisepass erst im Zusammenhang mit der erwähnten Heirat vorgelegt worden sei, werfe ebenfalls Fragen auf. Nachdem sich darin ausser dem erwähnten (...) Visum keine weiteren Visa befänden, sei nicht nachvollziehbar, wie dieses Dokument dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem angeblichen Schlepper bei einer Herreise in der geschilderten Form in irgendeiner Weise hätte dienlich sein sollen. Obwohl der Beschwerdeführer trotz des summarischen Charakters und der kurzen Dauer der Erstbefragung mehrfach dazu die Möglichkeit gehabt habe, habe er auch nicht ansatzweise vorgebracht, illegale Zeitungen verteilt zu haben. Dasselbe gelte für beide Befragungen in Bezug auf das erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Vorbringen des noch nicht geleisteten Militärdiensts. Zudem würde diesem bei Wahrunterstellung keine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsmotivation zugrunde liegen. G. In seiner Replik vom 15. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen bishe­rigen Vorbringen festhielt. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte O.______ des Kantons J._______ dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes mit: Der Beschwerdeführer sei nach seiner am (...) erfolgten Heirat am (...) aus dem Kanton J._______ weggezogen und habe am (...) mitgeteilt, dass seit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im (...) keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Er besitze keine für die Schweiz gültige Aufenthaltsbewilligung. Nach einem Wechsel vom Kanton P._______ in den Kanton Q._______ habe dieser das Familiennachzugsbegehren infolge erneuten Wechsels in den Kanton R._______ abgeschrieben. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugeteilt worden sei, sei dieser, nach vorgängigen Abklärungen beim BFM, für den Vollzug der Wegweisung weiterhin zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh­rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interes­se an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün­den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerde wird vorweg ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am (...) in L._______ eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet. Sodann wird neu geltend gemacht, dass er im (...) seinen obligatorischen Militärdienst hätte ableisten müssen und dass er in der Türkei auf nationaler Ebene behördlich gesucht werde, weil er seine Dienstpflicht nicht erfüllt habe. Diesbezüglich wird die baldmögliche Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt. Was die widersprüchlichen Angaben zu seinem letzten Wohnsitz anbelange, seien seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2009 zutreffend, während in Bezug auf die Erstbefragung deren summarischer Charakter und kurze Dauer zu berücksichtigen seien und auch ein Missverständnis nicht auszuschliessen sei. Die Angaben zum Verbleib des Reisepasses hätten keinen Bezug zu den geltend gemachten Fluchtgründen. Auch habe er diesen im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren vorgelegt, wobei er das Dokument von einem in der Schweiz lebenden Bekannten überbracht erhalten habe, welcher im Lauf des Sommers die Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei besucht habe. Es handle sich um den Reisepass, den er dem Schlepper bei seiner Ausreise in die Schweiz übergeben habe. Auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verteilung von kurdischen Zeitschriften und der behördlichen Suche nach ihm im Heimatdorf seien zunächst der summarische Charakter und die kurze Dauer der Erstbefragung zu berücksichtigen. Immerhin habe der Beschwerdeführer dort zumindest seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der DTP erwähnt; im Übrigen habe er sich bloss einige Male am Verteilen der fraglichen Zeitungen beteiligt und handle es sich dabei aus seiner Sicht um den entscheidenden Fluchtgrund. Er habe sein politisches Engagement von Anfang an relativiert. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Er sei bereits wegen seiner Flucht vor dem Militärdienst vorbelastet und werde noch nachweisen, dass er deshalb auf nationaler Ebene gesucht werde. Insgesamt vermöchten die vom BFM für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen. Schliesslich treffe zu, dass die geltend gemachten Repressalien und Schikanen, die er als kurdischer Dorfbewohner in seiner Heimatregion erlitten habe, nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG betrachtet würden. Indessen sei ein derart hohes Repressionsniveau, welches er seit seiner Kindheit habe erleben müssen, im Sinne einer Vorverfolgung zu berücksichtigen, welche das Beweismass für die Intensität der später geltend gemachten fluchtbegründenden Vorbringen deutlich herabsetze, namentlich auch im Zusammenhang mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst (vgl. Beschwerde). 4.2. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich die Darlegungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter anderem wegen dessen Aussagen zum Verbleib seines Reisepasses widersprechen, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. C). Die Ausführun­gen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, ebenso wenig der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht angegeben habe, welche Fragen der Umstand, dass er den Reisepass erst anlässlich der Heiratsvorbereitungen vorgelegt habe, nach sich ziehe, weshalb das Argument in dieser Form weder nachvollziehbar noch widerlegbar sei (vgl. Stellungnahme vom 15. Februar 2010). So wird in der Beschwerde zugestanden, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht habe (vgl. Beschwerde). Zudem hat er durch sein Verhalten seine Mitwirkungsplicht verletzt, welche Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sein widersprüchliches Aussageverhalten in Kombination mit der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und dem Umstand, dass er den Reisepass den hiesigen Behörden einzig deshalb nicht weiter vorenthalten konnte, weil er zu dessen Vorlage im Zusammenhang mit den Ehevorbereitungen mit einer schweizerischen Staatsangehörigen gezwungen war, lässt darauf schliessen, dass das von ihm gewählte Vorgehen vor der Heirat darauf ausgerichtet war, einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu verhindern oder zu erschweren. Insoweit trifft auch der Einwand in der Beschwerde nicht zu, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses keinen Bezug zu den von ihm genannten Fluchtgründen hätten, entstehen beziehungsweise verfestigen sich doch gerade durch sein erwähntes Vorgehen erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen. 4.3. In Bezug auf die Frage des Aufenthaltsorts und der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Zeitraum von der Rückkehr aus F._______ bis zur Ausreise in die Schweiz erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten ebenfalls als zutreffend, woran weder die Ausführungen in der Beschwerde noch der Einwand etwas zu ändern vermögen, wonach diesbezüglich der Unterschied zwischen (Melde-) Wohnsitz und Aufenthaltsort zu berücksichtigen sei (vgl. Stellungnahme vom 15. Februar 2010). Selbst in Anwendung dieser Unterscheidung und wenn es sich bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung als letzten Wohnsitz vor der Ausreise genannten Dorf D._______ um seinen letzten formellen Wohnsitz, d.h. den Ort, wo er angemeldet war, handeln würde, liessen sich dadurch seine widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Beginn und die Dauer seines Aufenthalts in H._______ nach der Rückkehr aus F._______ nicht plausibel erklären. 4.4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer aus dem summarischen Charakter der Erstbefragung und deren kurzer Dauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; auch Hinweise dafür, dass es damals zu Missverständnissen gekommen sei, lassen sich den Akten nicht entnehmen. So hat er die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten in H._______ anlässlich der freien Schilderung der Gründe, welche ihn zum Verlassen der Türkei und zur Reise in die Schweiz geführt haben, mit keinem Wort erwähnt. Erst als nach weiteren Fragen danach gefragt wurde, ob er nun alle Ausreisegründe genannt habe, erwähnte er einzig den Vorfall im Zusammenhang mit der Protestkundgebung vom (...)in H._______. Ebenso wenig hat er anlässlich der Erstbefragung seine angebliche Unterstützung der DTP und das Verteilen von teilweise illegalen Zeitungen und Zeitschriften erwähnt, was umso weniger nachvollziehbar ist, als es sich bei Letzterem gemäss den Ausführungen in der Beschwerde um den entscheidenden Fluchtgrund gehandelt haben soll (vgl. Beschwerde). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung mehrfach Gelegenheit gehabt hat, dieses aus seiner Sicht entscheidende Vorbringen darzulegen. 4.5. Was das erstmals in der Beschwerde dargelegte Vorbringen anbelangt, der Beschwerdeführer hätte im (...) den Militärdienst ableisten müssen und dies nicht getan, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich seit seiner Rückkehr in die Türkei der Dienstpflicht entzogen und sich dabei zu seinem Schutz unter der Identität seines Bruders Ibrahim bewegt habe (vgl. Beschwerde), ist Folgendes festzuhalten: Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Grün­den wäre gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bun­desverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraus­setzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht ga­rantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeind­liche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich re­levante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Perso­nengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Be­handlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder ent­sprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17). Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer an­geblichen Unterstützung der DTP beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Ge­sinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle er­wach­senen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Per­so­nen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behan­deln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hin­ter­grunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder ande­re drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Be­schwer­de­führer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehr­pflich­ti­gen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahr­gangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Ver­pflichtung kei­ne asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wer­den die Re­kruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschie­denen Einhei­ten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Ein­satz im Ausnah­mezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals ver­häng­te Ausnah­me­zustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Ge­bieten aufgeho­ben worden ist. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestra­fung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverwei­gerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbür­gerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht rele­vant zu charakteri­sieren. 4.6. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismit­tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die eheliche Gemeinschaft mit der schweizerischen Staatsangehörigen besteht offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG. vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs­gerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­li­che Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­fou­le­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem­nach un­ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Stra­fe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Re­cueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen. 6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situati­on des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlies­sen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür­ger­kriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be­schwer­deführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar­stel­len würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der noch junge Be­schwerdeführer, welcher, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon­kre­te, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er be­sitzt in der Türkei, wo mehrere seiner nächsten Familienangehörigen wohnhaft sind, ein fa­mi­li­ä­res Bezie­hungsnetz. Zudem hat er (...) absolviert und in der Folge (...) abgebrochen. Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch (...) und war im familieneigenen Landwirtschaftbetrieb erwerbstätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete­nen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in­folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja­nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite­ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In casu wurde durch den zuständigen Kanton kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- fest­zu­setzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 14. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: