Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: keine; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; per Kurier) - _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7928/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. Januar 2008 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller (Vorsitz) mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien N._______, geboren_______, Ruanda, ________, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Oktober 2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2004 legal mit ihrem mit einem Visum versehenen Reisepass über den Flughafen A._______ in die Schweiz einreiste und in der Folge für eine Mitarbeiterin des UNHCR im Kanton A._______ als Hausangestellte arbeitete, dass das Arbeitsverhältnis per Ende August 2006 aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin dort am 31. Oktober 2007 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______Bern zugewiesen und vom zuständigen Migrationsamt am 25. Januar 2007 eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus der im Süden Ruandas gelegenen Stadt D._______ und gehöre der Ethnie der Hutu an, dass sie wegen des Bürgerkrieges im Jahre 1994 Ruanda verlassen und sich mit ihrem Ehemann, mit welchem sie seit 1991 verheiratet sei, nach Zaire (heute: Kongo [Kinshasa]) begeben und dort im Flüchtlingslager E._______ gelebt habe, dass während ihres Aufenthaltes in Kongo (Kinshasa) einer ihrer beiden Söhne getötet und sie selber mehrmals von ruandischen Soldaten vergewaltigt worden sei, dass ihr Ehemann, welcher bereits vor ihr wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei, im Jahre 1997 unter dem Verdacht, Waffen aufbewahrt und damit Nachbarn getötet zu haben, festgenommen worden sei, dass sie - die Beschwerdeführerin - im Jahre 1997 mit ihrem zweiten Sohn auch nach Ruanda zurückgekehrt sei und wenig später im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Ehemannes eine Vorladung erhalten habe, dass auch andere Mitglieder ihrer Familie eine solche Vorladung erhalten hätten, und ihre ältere Schwester F._______, welche der Aufforderung Folge geleistet habe, nach wie vor in Haft sei, dass sie der Vorladung nicht nachgekommen und deshalb wiederholt gesucht worden sei, weshalb sie sich nicht mehr an der elterlichen Adresse aufgehalten habe, dass sie bis zu ihrer Ausreise als Hausangestellte für verschiedene Mitarbeiter des UNHCR und für andere Ausländer gearbeitet habe, und ihre letzte Arbeitgeberin, eine UNHCR-Angestellte in G._______, sie in die Schweiz habe mitnehmen wollen, dass sie daher am 3. Januar 2004 Ruanda legal mit ihrem Pass verlassen habe und auf dem Luftweg via Brüssel in die Schweiz gereist sei, dass sie vom 1. Februar 2004 bis zum 31. August 2006 als Hausangestellte für die besagte UNHCR-Mitarbeiterin im Kanton A.________ gearbeitet habe, dass per Ende August 2006 das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, dass sie sich davor gefürchtet habe, im Falle einer Rückkehr nach Ruanda festgenommen zu werden, weshalb sie am 26. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachgesucht habe, dass sie anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ verschiedene Unterlagen betreffend ihre Arbeit als Hausangestellte in Ruanda und in der Schweiz sowie Korrespondenz des IKRK bezüglich dem Aufenthaltsort von Verwandten in Ruanda zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie - prozessrechtlich - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - eine am 13. November 2007 von der Heilsarmee Flüchtlingshilfe ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 18. Dezember 2007 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzer Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2007 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zu Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörden ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden, sehr ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2007 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007 verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Zeitpunkt der angeblichen aktiven Suche nach ihr im Jahre 1997 bis zum 3. Januar 2004 ständig - und ohne Schwierigkeiten - in Ruanda aufgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben sowohl ihren Pass als auch ihre Identitätskarte persönlich Ende 2003 beziehungsweise im Juni 1997 bei den zuständigen Behörden abholte und Ruanda am 3. Januar 2004 legal über den Flughafen von G._______ verliess, dass sie sich mehr als zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufhielt und als Hausangestellte im Kanton A._______ arbeitete und sich erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2006 zur Einreichung eines Asylgesuches entschloss, dass das BFM zu Recht bemerkte, dieses Verhalten der Beschwerdeführerin deute nicht auf dasjenige einer verfolgten und schutzbedürftigen Person hin, dass die dazu in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) abgegebene Erklärung, sie habe zuvor einfach keine Möglichkeit gehabt, Ruanda zu verlassen, und in der Schweiz habe sie zunächst gar niemanden gekannt, der ihr hätte sagen können, wie ein Asylgesuch eingereicht werden könne, ebenso wenig zu überzeugen vermag wie die Bemerkung, sie wisse gar nicht, wie sie sich hinsichtlich ihrer Identitätspapiere richtig hätte verhalten sollen, denn wenn sie den Schweizer Behörden keinen Pass oder keine Identitätskarte abgegeben hätte, wäre auf ihr Asylgesuch gar nicht erst eingetreten worden, dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Suche durch die ruandischen Behörden und zur mehrfach erfolgten Vergewaltigung durch Soldaten seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und weckten somit nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt, dass schliesslich auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen, dass die Arbeitsbestätigungen lediglich ein (früheres) Arbeitsverhältnis bei einer Angestellten des UNHCR ausweisen und aus den Unterlagen des IKRK - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - nur hervorgeht, dass die ältere Schwester der Beschwerdeführerin das lokale IKRK-Büro kontaktiert hat und sich in Ruanda im Gefängnis befinden soll, dass die Unterlagen des IKRK jedoch weder Hinweise auf eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin geben noch erklären können, wieso die Beschwerdeführerin - wäre sie tatsächlich, eventuell auch im Zusammenhang mit ihrer angeblich seit 1997 inhaftierten Schwester gesucht worden - bis zu ihrer legal erfolgten Ausreise anfangs 2004 nicht belangt worden ist, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich während all der Jahre bei ihren Arbeitgeberinnen versteckt gehalten (vgl. Beschwerde S. 5), nicht zu überzeugen vermag, zumal die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit - wie vorstehend festgehalten - eine Identitätskarte und einen Pass besorgte und diese Dokumenten gemäss eigenen Angaben selber bei den zuständigen Behörden abholte, dass schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nun über eine Bekannte erfahren, dass ihr Mann am 17. Oktober 2007 zu 30 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 und 4), durch nichts belegt wird und daher - insbesondere auch angesichts der weiteren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - nachgeschoben erscheint, dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (Bern), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendwelcher Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahrern keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass insbesondere auch keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Hutu) in ihrer Heimat derzeit irgendwelchen Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass dem Genozid von 1994 gegen eine Million Ruander und Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, zum Opfer fielen, und weitere rund zweieinhalb Millionen Menschen ins umliegende Ausland flüchteten, dass sich in den folgenden Jahren die allgemeine Lage in Ruanda zunehmend beruhigte und zahlreiche der ins Ausland Geflüchteten wieder in ihre Heimat zurückkehrten, dass im Juli 2002 unter südafrikanischer Vermittlung ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde, in dem sich einerseits Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem Boden und anderseits Kongo (Kinshasa) zum Einstellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflichteten, dass der ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) im Oktober 2002 offiziell abgeschlossen war, dass im Mai 2003 eine neue Verfassung beschlossen und am 25. August 2003 Paul Kagame als Staatspräsident bestätigt wurde, dass sich in den letzten Jahren auch im ruandisch-kongolesischen Grenzgebiet die Situation weiter normalisiert hat, dass bezüglich Ruanda - und insbesondere auch bezüglich der Stadt D._______, wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben herkommt - unter den heute bestehenden Verhältnissen keinesfalls von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden kann, welche für die - soweit aktenkundig - gesunde, über eine achtjährige Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als Hausangestellte in Ruanda und in der Schweiz sowie über ein Beziehungsnetz in D._______ (Mutter, Sohn und Schwestern) verfügende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar bezeichnet werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ruanda schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin - welche behauptet, den Reisepass, mit dem sie legal in die Schweiz gereist sei und den sie in ihrem Zimmer versteckt habe, nicht mehr zu finden (vgl. Aktum A1, S. 4) - verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: keine; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; per Kurier)
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