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D-1078/2008

D-1078/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-03 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)","Fürsorge (Asyl)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügungen vom 25. Februar 2008 und vom 7. März 2008 wird abgewiesen.
  2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe an das BFM überwiesen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Urteil vom 17. Oktober 2007 mit Zustellcouvert) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1078/2008 {T 0/2} Urteil vom 3. April 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. Parteien A._______, Ruanda, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008 / D-7928/2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin am 26. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihr Heimatland aufgrund des ruandischen Bürgerkriegs im Jahre 1994 verlassen, nachdem sie 1991 einen ruandischen Staatsangehörigen geheiratet habe, und habe sich nach Kongo (Kinshasa) begeben, dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes von ruandischen Soldaten mehrmals vergewaltigt worden sei, dass ihr Ehemann nach ihrer Rückkehr im Jahre nach Ruanda verdächtigt worden sei, Waffen aufbewahrt und damit Nachbarn getötet zu haben, weshalb er festgenommen worden sei und sich seither in Ruanda in Haft befinde, dass sie deshalb einige Monate nach ihrer Rückkehr nach Ruanda eine Vorladung erhalten, ihre ältere Schwester dieser Folge geleistet habe und dabei festgenommen worden sei, dass nach ihr (der Gesuchstellerin) seit diesem Zeitpunkt mehrmals gesucht worden sei, weshalb sie sich nicht mehr an der elterlichen Adresse aufgehalten habe, dass sie seit 1997 bis zu ihrer Ausreise aus Ruanda am 3. Januar 2004 als Hausangestellte für diverse Mitarbeiter des B._______ sowie andere Ausländer gearbeitet habe und von ihrer letzten Arbeitgeberin, einer Angestellten des B._______, als Hausangestellte in die Schweiz mitgenommen worden sei, dass sie ihr Heimatland so im Besitz ihres eigenen Passes verlassen habe und über Brüssel in die Schweiz gelangt sei, wo sie bis im August 2006 für besagte B._______-Mitarbeiterin tätig gewesen sei, dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Asylgesuch eingereicht habe, aus Angst, in ihr Heimatland zurückgeschickt zu werden, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 feststellte, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. November 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend festhielt, es gelange in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Gesuchstellerin keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft machen könne, dass es im Wesentlichen ausführte, die Gesuchstellerin habe sich seit dem Zeitpunkt der angeblichen aktiven Suche nach ihr im Jahre 1997 bis zum 3. Januar 2004 ständig und ohne Schwierigkeiten in Ruanda aufgehalten, ihren Pass und ihre Identitätskarte persönlich Ende 2003 beziehungsweise im Juni 1997 bei den zuständigen Behörden abgeholt und Ruanda legal über den Flughafen von Kigali verlassen, dass sie sich zweieinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten, als Hausangestellte in C._______ gearbeitet und erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Asylgesuch gestellt habe, was nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspreche, dass zudem auch die Aussagen der Gesuchstellerin zur Suche durch die ruandischen Behörden und zur mehrfach erfolgten Vergewaltigung nicht glaubhaft ausgefallen seien und die eingereichten Dokumente nichts daran zu ändern vermöchten, dass schliesslich auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben seien, dass die Gesuchstellerin am 20. Februar 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008 ersuchen und dazu die Faxkopie des Strafurteils vom den Ehemann der Gesuchstellerin betreffend sowie einen Rekurs vom mit Übersetzungen und eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 30. Januar 2008 einreichen liess, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Februar 2008 zudem die Fax-Vorauskopie eines Berichts der "Ligue des droits de la personne dans la région des Grands Lacs (LDGL)" vom 14. Januar 2008 nachreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 den Vollzug der Wegweisung im Sinne der Erwägungen nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und der Gesuchstellerin Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- sowie zur Beibringung der in Aussicht gestellten Originalbeweismittel setzte, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. März 2008 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 ersuchen liess und dabei das gegen den Ehemann ergangene Strafurteil in Form des Originaldokuments nachreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 abwies und der Gesuchstellerin eine dreitägige Nachfrist ansetzte zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses, dass der Kostenvorschuss am 11. März 2008 einbezahlt wurde, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. März 2008 unter Nachreichung eines Schreibens der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 25. März 2008 und einer Kopie der ärztlichen Spitaleinweisung vom 20. Februar 2008 erneut um Wiedererwägung der Zwischenverfügungen vom 25. Februar 2008 und vom 7. März 2008 ersuchen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, dass dabei Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG), dass die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass vorliegend der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird, dass die Rechtsschrift ausserdem in Bezug auf ihre Begründung jene qualifizierenden Bedingungen erfüllt, welche an ein Revisionsgesuch zu stellen sind (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG), dass mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe am 20. Februar 2008 gewahrt sind, dass die Gesuchstellerin schliesslich auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Nachfrist in vollem Umfang geleistet hat, dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass die Gesuchstellerin auf Revisionsebene geltend macht, mit Hilfe ihres Umfelds sei es ihr gelungen, über die Organisation ISHR (International Service for Human Rights, mit Sitz in Genf) die Kopie respektive das Original des gegen ihren Ehemann ergangen Strafurteils vom sowie den dagegen erhobenen Rekurs (in Kopie) vom zu beschaffen und einzureichen, dass zudem die eingereichte Faxkopie einer Mitarbeiterin des B._______ vom 30. Januar 2008 bestätige, dass die Gesuchstellerin von Januar 1998 bis Januar 1999 bei ihr in Kigali gewohnt und als Haushaltshilfe gelebt habe, dass damit zentrale Asylvorbringen belegt würden, dass neue Tatsachen dann erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a, welcher sich auf die diesbezüglich identische Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bezieht), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision grundsätzlich nur Tatsachen und Beweismittel zugelassen sind, die von der ersuchenden Partei im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, dass es sich im vorliegenden Fall zunächst mit Bezug auf das Bestätigungsschreiben der B._______-Mitarbeiterin vom 30. Januar 2008 um ein Beweismittel handelt, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 17. Januar 2008 entstanden ist, dass derartige Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht Beweismittel darstellen, mit denen die Revision verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8069/2007 vom 25. März 2008), dass darüber hinaus nicht dargelegt wird, weshalb es der Gesuchstellerin weder möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, ein solches Dokument bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen und beizubringen, dass das besagte Dokument abgesehen davon nicht erheblich ist, zumal die Arbeit der Gesuchstellerin als Hausangestellte bei verschiedenen B._______-Mitarbeitern weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten wurden, diese Tatsache allein jedoch offensichtlich nicht asylrelevant ist, dass bezüglich des zuerst in Fax-Kopie, danach im Original eingereichten Strafurteils den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend sowie des Rekursschreibens wohl nachträglich (in der Eingabe vom 5. März 2008) in ausführlicher Weise dargelegt wird, weshalb die Gesuchstellerin diese Dokumente erst auf Revisionsebene einreichte, dass jedoch diesen Dokumenten - auch bei Annahme von deren Echtheit - die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist, dass sich diese Dokumente nämlich nicht auf die Gesuchstellerin persönlich beziehen, welche - wie sich den Akten entnehmen lässt - ihren Pass und ihre Identitätskarte vor ihrer Ausreise persönlich bei den zuständigen Behörden abholte und Ruanda legal über den Flughafen von Kigali verliess, sondern deren Ehemann betreffen, weshalb damit keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für die Gesuchstellerin selbst dargelegt wird, dass mithin die Behauptung in der Eingabe vom 5. März 2008, die Gesuchstellerin stehe nach dem Urteil gegen ihren Ehemann selbst unter Verdacht und sei in Gefahr, verhaftet zu werden, mit diesen Dokumenten nicht belegt wird, dass ferner - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. März 2008 dargelegt wurde - die Kopie des Berichts der "Ligue des droits de la personne dans la région des Grands Lacs (LDGL)" vom 14. Januar 2008 ebenso als revisionsrechtlich unerheblich zu bezeichnen ist, da der Bericht in keinem direkten Zusammenhang mit der Gesuchstellerin und deren geltend gemachter Verfolgungssituation steht, dass schliesslich mit der Behauptung in der Revisionseingabe, die Gesuchstellerin habe zu jeder Zeit gegenüber den Behörden die volle Wahrheit gesagt, ihre Vorbringen seien glaubhaft, eine andere Würdigung als die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene verlangt wird, was jedoch revisionsrechtlich nicht von Belang ist (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass im Revisionsgesuch vom 20. Februar 2008 im Übrigen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin befinde sich seit diesem Tag wegen Suizidalität und posttraumatischem Belastungssyndrom in Hospitalisation, dass diese Behauptung mit der nachträglichen Eingabe vom 27. März 2008 und unter Einreichung eines Schreibens der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 25. März 2008 sowie einer Kopie der ärztlichen Spitaleinweisung vom 20. Februar 2008 untermauert wird, dass in diesem Zusammenhang jedoch auch kein Revisionsgrund angerufen, sondern damit im Wesentlichen lediglich auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hingewiesen wird, dass die Gesuchstellerin im Übrigen selbst in ihrer nachträglichen Eingabe vom 27. März 2008 explizit anführt, der eingereichte Artzbericht sei revisionsrechtlich nicht von Belang, dass sich die Gesuchstellerin gemäss dem ärztlichen Schreiben vom 25. März 2008 erst seit dem 24. Januar 2008 in psychiatrischer Behandlung befindet, dass Sachverhaltselemente, die sich entsprechend nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) grundsätzlich durch das BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass somit keine Veranlassung besteht, wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügungen vom 25. Februar 2008 und vom 7. März 2008 zurückzukommen, weshalb das entsprechende Gesuch vom 27. März 2008, ohne noch näher auf die darin enthaltenen Ausführungen einzugehen, abzuweisen ist, dass an der nach dem Gesagten gewonnenen Einschätzung der offensichtlich fehlenden Erheblichkeit neuer Sachverhaltsvorbringen auch die weiteren zu ihrer Stütze eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten die Vorbringen und Beweismittel keine Revisionsgründe bilden und das Revisionsbegehren daher abzuweisen ist, dass die Akten zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM weiterzuleiten sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten mit dem am 11. März 2008 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügungen vom 25. Februar 2008 und vom 7. März 2008 wird abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe an das BFM überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Urteil vom 17. Oktober 2007 mit Zustellcouvert)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: