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D-7913/2016

D-7913/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ (F._______) in der Provinz G._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 20. Januar 2013 beziehungsweise am 21. Januar 2013 in Richtung H._______ und weiter über I._______ nach J._______ in K._______, wo sie sich während etwa zwei Monaten aufgehalten hätten und wo ihr erstes Kind geboren worden sei. Anschliessend seien sie auf dem Landweg nach L._______ in M._______ gereist, wo sie während etwa einem Jahr geblieben seien. Von N._______ (in M._______) aus seien sie über den Seeweg nach O._______ gelangt, wo sie von der (...) kontrolliert, auf ein anderes Schiff und später im Bus an einen ihnen unbekannten Ort gebracht worden seien. Über P._______ beziehungsweise Q._______ seien sie in einem Auto zum Flughafen R._______ gereist, wo sie am 15. Mai 2014 ihre Asylgesuche einreichten. Mit Zuweisungsverfügung vom 15. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert, und ihnen wurde für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens R._______ zugewiesen. Am 18. Mai 2014 wurden sie am Flughafen befragt. Mit Telefaxschreiben vom 21. Mai 2014 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt und mit Verfügung vom gleichen Tag wurden sie dem zuständigen Kanton zugewiesen. Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren. Am 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Am 5. September 2016 führte das SEM auch mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung und mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bis zu seiner Einbürgerung Ajnabi gewesen. Seine Familie besitze ein grosses Haus in der Nähe des (...). Nach Abschluss der Primarschule habe er als (...) gearbeitet und sei 2003 der "Parti Demokrati" (Anmerkung Gericht: Demokratische Partei Kurdistan-Syrien, nachfolgend: PDKS) beigetreten. Nachdem er 2007 Abdullah Öcalan, den Führer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) kritisiert und beschimpft habe, sei er zwei oder drei Monate später von dessen Anhängern, den Apocis, festgehalten, geschlagen und misshandelt worden, indem man ihm einen Teil seines Ohres abgeschnitten habe. Zudem sei anlässlich der Versammlung der Vertreter der verschiedenen Parteien beschlossen worden, dass er die Gegend verlassen müsse, weshalb er fortan bis 2012 in S._______ bei T._______ gelebt und gearbeitet habe. Im März 2012 sei er auf dem Heimweg im Minibus an einer Strassensperre des Regimes in der Nähe des (...) angehalten und in ein Gefecht mit den Soldaten verwickelt worden. Die Soldaten hätten ihn und die anderen Mitreisenden unter Einsatz ihrer Bajonette geschlagen und getreten, weshalb er sich Verletzungen zugezogen habe. Dann habe man ihn ohnmächtig liegen gelassen. Zwei Wochen später sei er vom Vater in seine Heimatregion zurückgebracht worden, wobei er sich vorwiegend bei seiner Tante und seiner Grossmutter aufgehalten habe. Am 8. Mai 2012 habe er in E._______ geheiratet. Weil der Vorfall aus dem Jahr 2007 noch nicht vergessen gewesen sei, habe man ihn festnehmen und umbringen wollen. Zudem habe er regelmässig an Demonstrationen teilgenommen und bei der Organisation von Versammlungen geholfen, indem er anderen Parteimitgliedern mitgeteilt habe, wann und wo diese stattfinden würden. Schliesslich hätte er auch in den Militärdienst eingezogen werden sollen. In U._______ habe er selber ein Militärbüchlein ausstellen lassen, um einen Pass zu bekommen. Etwa fünf Monate später sei ein Einberufungsbefehl für ihn abgegeben worden, welchem er keine Folge geleistet habe. Schliesslich habe es in seiner Abwesenheit zwei Mal eine Hausdurchsuchung gegeben. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise in seinem Facebook-Profil Beiträge und Kritik über die Apocis und die Behörden veröffentlicht und sei deshalb bedroht worden. In M._______ sei er Mitglied der Koalition "(...)" gewesen. Auch in der Schweiz sei er exilpolitisch tätig, indem er an Versammlungen und Kundgebungen der Demokratischen Partei Kurdistan (DPK) teilnehme. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie bei ihrer Geburt staatenlos gewesen sei und die syrische Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung im Jahr 2011 erhalten habe. Nach der Primarschule habe sie die Sekundarschule absolviert und einen Abschluss erlangt. Bis zur Heirat im Jahr 2012 habe sie bei ihren Eltern und anschliessend als Hausfrau im Haus des Schwiegervaters gelebt. Sie selber habe keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Nach der zweiten Hausdurchsuchung sei sie mit dem Bruder und Onkel ihres Ehemannes und dessen Familie über den H._______ nach K._______ gereist, wo das erste Kind geboren worden sei. Die Beschwerdeführenden gaben folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: Zwei syrische Identitätskarten, ein Familienbüchlein, einen Ajnabi-Ausweis, einen Führerschein, einen Ausweis der (...), ein Militärbüchlein, einen Einberufungsbefehl, ein Schreiben der DPK Schweiz, Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und Fotos derjenigen Personen, welche den Beschwerdeführer in Syrien bedroht hätten. B. Mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Durchführung einer ergänzenden Anhörung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass eines Kostenvorschusses ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der - nicht unterschriebenen - Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 7. Dezember 2016, den Beschwerdeführer betreffend, bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon auszugehen sein, dass sie nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Am 4. Januar 2017 wurde eine von beiden Beschwerdeführenden unterzeichnete Beschwerdekopie zu den Akten gegeben. Die verlangte Fürsorgebestätigung wurde nicht nachgereicht.

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Verfügung vom 23. November 2016 legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.

E. 5.1.1 Die aus dem Jahr 2007 geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht kausal für seine Ausreise gewesen, da zwischen Ereignis und Ausreise mehrere Jahre zurückliegen würden. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fortdauern dieser Gefährdung wirke konstruiert und nicht nachvollziehbar. So soll ihn sein Vater 2012 aus T._______ in seine Herkunftsgegend gebracht haben, weil es dort für ihn sicherer gewesen sei als in T._______, was gegen eine andauernde Gefahr in der Heimatregion aufgrund der früheren Ereignisse spreche. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich bei der Grossmutter und anderen Verwandten versteckt, um nicht in die Hände seiner Feinde zu geraten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die im Jahr 2007 geltend gemachte Verfolgung ihren Anfang bei der Grossmutter genommen habe und sich somit sein Versteck bei ihr als untauglich erwiesen hätte. Auch der Einwand, seine Cousins seien in einem Auto mit Kennzeichen aus T._______ verhaftet worden, weil der Cousin väterlicherseits mit dem Beschwerdeführer verwechselt worden sei, überzeuge nicht, da im damaligen Zeitpunkt jedes Fahrzeug mit Kennzeichen aus T._______ das Interesse bei einer Strassensperre geweckt habe und somit nicht davon auszugehen sei, dass diese Verhaftung in einem Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach E._______ gestanden habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen nachvollziehbar zu erklären, wie seine Furcht vor einer Entdeckung mit seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen im öffentlichen Raum zu vereinbaren gewesen sei.

E. 5.1.2 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorfall aus dem Jahr 2012, wonach er in der Nähe des (...) bei einer Strassensperre vom Regime kontrolliert und nach einem Gefecht verletzt worden sei, vermöge den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen, auch wenn dieser Vorfall bedauernswert sei. Gemäss seinen Aussagen habe man nach Personen aus V._______ gefahndet, nebst anderen Personen auch den Beschwerdeführer kontrolliert und seine Personalien überprüft. Nach dem Gefecht, das dabei entstanden sei und zu Verletzungen des Beschwerdeführers geführt habe, seien andere Personen getrennt in ein Auto gesteckt worden, während man ihn habe gehen lassen. Unter diesen Umständen sei trotz der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb er wegen dieser allgemeinen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal Probleme mit den Behörden hätte bekommen sollen.

E. 5.1.3 Die Furcht des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht begründet und deshalb nicht asylrelevant. Zunächst sei diesbezüglich festzuhalten, dass militärische Einberufungsbefehle einfach gefälscht werden könnten und leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Sodann falle auf, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt des Einberufungsbefehls keine konkreten Angaben machen könne und ihm nicht einmal das Datum, an welchem er sich bei den Behörden hätte melden müssen, bekannt sei. Sein Einwand, er könne nicht gut lesen, überzeuge angesichts seiner Aussage, wonach er Beiträge auf Facebook veröffentlicht habe, nicht, zumal Letzteres ohne eine grundlegende Lese- und Schreibfähigkeit nicht möglich sei. Zudem seien vor 1993 geborene Ajnabi grundsätzlich vom Militärdienst der syrischen Armee befreit. Schliesslich sei die Stadt W._______ beziehungsweise U._______, wo der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein erhalten habe, seit November 2012 unter der Kontrolle der Partei der Demokratischen Union (PYD), weshalb die syrischen Behörden zu diesem Gebiet im äussersten Nordosten Syriens keinen Zugang mehr hätten. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Woche vor seiner Ausreise im Januar 2013 noch von der Militärpolizei an seinem Wohnort gesucht worden sei.

E. 5.1.4 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten brachte das SEM vor, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers bei seiner Partei in der Schweiz ergebe. Die blosse Teilnahme bei den Treffen und die Anwesenheit an öffentlichen Demonstrationen seien nicht als qualifizierte Aktivitäten zu betrachten, die geeignet seien, ihn als Bedrohung für das syrische Regime hervorstechen zu lassen. Angesichts der gegenwärtigen Situation in Syrien und des Bürgerkrieges sei ausserdem davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Der vom Beschwerdeführ erwähnte Facebook-Account, auf welchem er Kritik an den Apocis veröffentlicht habe, sei nicht aufzufinden. Zudem seien diesbezüglich auch keine Beweismittel zu den Akten gegeben worden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass er sich durch eine pointierte inhaltliche Auseinandersetzung in besonderer Weise exponiert hätte. Vielmehr erwecke er den Eindruck, allgemeine Kritik weiter zu verbreiten. Ferner sei auch bei der PYD davon auszugehen, dass sich aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien und der beschränkten Ressourcen allfällige Anstrengungen gegen Oppositionelle auf das Gebiet Rojava beschränken würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es realitätsfremd, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der fraglichen Facebook-Posts seines Sohnes unter Druck gesetzt und der noch minderjährige Bruder mitgenommen worden seien. Die geltend gemachte exilpolitische Aktivität sei somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.

E. 5.1.5 Die ferner dargelegten Befürchtungen des Beschwerdeführers vor der Al-Nusra-Front und der islamistischen Organisation Daash (Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS] beziehungsweise Islamischer Staat [IS]), welche auch Kurden verfolgen würden, stellten eine allgemeine Gefahrenlage dar, welche auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemeine gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien.

E. 5.1.6 Schliesslich sei das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in seinem Heimatland auch zu bezweifeln. So habe er dargelegt, an unzähligen Demonstrationen teilgenommen und jeweils anderen Mitgliedern der Parti Demokrati mitgeteilt zu haben, wo die Versammlungen stattfinden würden. Weil bei den Demonstrationen Spitzel anwesend gewesen seien, hätten die Behörden seine Identität gekannt. Von Spitzeln der Apocis sei er verfolgt und einmal gewarnt worden. Diese Vorbringen würden sich indessen nicht vereinbaren lassen mit seinen Angaben, wonach er während dieser Zeit mehrfach freiwillig den Behördenkontakt gesucht habe, indem er sich ein Militärdienstbüchlein, einen Reisepass und - im Zusammenhang mit der Heirat - ein Familienbüchlein habe ausstellen lassen und alle Dokumente problemlos bekommen habe. Darüber hinaus seien seine Angaben über die Suchen nach seiner Person ungenau und inkonsistent ausgefallen. So habe die Polizei gemäss der einen Version am gleichen Tag, an welchem er an einer Demonstration teilgenommen habe, nach ihm gesucht, wobei er nicht wisse, ob er damals wegen der Demonstrationsteilnahme oder wegen des Militärdienstes gesucht worden sei. Auch die Militärpolizei sei dabei gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er - in Abweichung zu diesen Aussagen - dargelegt, er sei zwei Mal an seinem Wohnort gesucht worden, nachdem er den Einberufungsbefehl ignoriert habe. Er und seine Brüder seien wegen des Militärdienstes gesucht worden. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass die Militärpolizei nach ihm gesucht habe, während die Ehefrau nach der ersten Hausdurchsuchung von den Apoci-Leuten und nach der zweiten Hausdurchsuchung ebenfalls von der Polizei gesprochen habe. Aufgrund dieser inkonsistenten Schilderungen sei die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen nicht glaubhaft. Insgesamt wirke der geltend gemachte Sachverhalt konstruiert, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er im Heimatland als Regimekritiker identifiziert worden sei und infolgedessen mit Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen habe.

E. 5.1.7 Schliesslich vermöchten auch die in der Schweiz lebenden Verwandten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu liefern, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe.

E. 5.1.8 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Heimatland keine persönlichen Probleme gehabt habe, fehle offensichtlich die Asylrelevanz.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden Folgendes geltend:

E. 5.2.1 Vorab rügten sie, dass die Entscheidung des SEM auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen beruhe. Wer in Syrien ins Visier der PYD und der PKK gerate, werde registriert und habe Vieles zu befürchten. Alte Probleme würden nie vergessen. Man werde als Feind und Gegner betrachtet. Niemand könne wissen, wann man zur Rechenschaft gezogen werde. Die Situation nach der Machtübergabe durch das syrische Regime an die PYD sei schlimmer geworden. Zahlreiche kurdische Aktivisten seien vor der willkürlichen Politik der PYD geflohen. Die PYD habe keinen guten Ruf, sei nicht demokratisch und wolle die Macht nicht mit anderen kurdischen Parteien teilen. Zudem wolle sie junge Frauen und Männer zwangsrekrutieren. Der Beschwerdeführer habe unter der Politik und der Willkür der PYD gelitten, sei Opfer einer Gewalttat der PYD geworden, habe dauernd Angst gehabt und eine erneute Gewalttat befürchtet. Weil er bei der PYD registriert gewesen sei, habe er Verhaftung, Misshandlung und Folter befürchtet. Gegner der PYD würden auch verhaftet, gefoltert, entführt und verbannt. Durch den der Anhörung beiwohnenden Dolmetscher, welcher Sympathisant der PYD sei, der vieles falsch übersetzt habe und auf seine kritischen Äusserungen frustriert und wütend reagiert habe, sei die PYD in der Schweiz in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass er, der Beschwerdeführer, sich anlässlich der Anhörung kritisch geäussert habe, was die PYD als beleidigend empfinde. Er befürchte deshalb, dass ihm in der Schweiz oder seinen Angehörigen in Syrien etwas passieren könne. Er sei bei einer Versammlung in der Schweiz von PYD-Leuten darauf angesprochen worden. Somit könne eine zukünftige Gefahr und Verfolgung nicht ausgeschlossen werden.

E. 5.2.2 Wer, wie der Beschwerdeführer, an Demonstrationen gegen das Regime teilnehme, riskiere seine Verhaftung, Entführung oder seinen Tod, auch wenn dies dem Beschwerdeführer selber nicht passiert sei. Zudem seien alle Familienmitglieder davon betroffen, weshalb alle in ständiger Angst vor einem möglichen Zugriff der Behörden gewesen seien. Die Behörden hätten die Angehörigen der Teilnehmer unter Druck gesetzt, sie schikaniert und ihnen gedroht. Viele Demonstrationsteilnehmer seien gefoltert worden und hätten unter Folter die Namen von anderen Teilnehmern preisgegeben. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den Behörden identifiziert worden sei. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7294/2014 vom 16. November 2015 müssten als Gegner identifizierte Personen mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen, sondern trete auch in der Schweiz mutig auf und rechne damit, dass er von den Spitzeln des syrischen Regimes anlässlich der vielen Auftritte und seiner Statements ins Mikrofon erkannt worden sei. Diese Aktivitäten würden für ihn eine Gefahr darstellen, weil er deswegen verfolgt werden könne. Sie seien deshalb als asylbeachtlich zu qualifizieren. Da er der Sprache nicht mächtig sei, helfe die Beschwerdeführerin bei den anprangernden Veröffentlichungen auf seiner Facebook-Seite. Es seien anonyme Drohungen an seine Person gerichtet worden. Zudem seien seine Ausführungen realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.

E. 5.2.3 Nach der Einbürgerung der Ajnabi hätten sich alle betroffenen Personen im dienstfähigen Alter bei den Militärbehörden melden müssen, worauf ihnen ein militärisches Dienstbüchlein ausgestellt und ein Marschbefehl oder Dienstaufgebot zugestellt worden sei. Unter Hinweis auf internationale Berichte und solche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) legte der Beschwerdeführer dar, dass es keine klaren Anweisungen, Beschlüsse oder Dekrete, wonach die Ajnabi vom Militärdienst freigestellt seien, gebe. Zudem seien die syrischen Behörden aufgrund der massiven Verluste auf Nachschub angewiesen und deshalb an der Rekrutierung jedes Mannes interessiert. Es gebe zwar tatsächlich Personen, welche vom Militärdienst freigestellt worden seien; indessen seien auch Personen bekannt, welche nach der Einbürgerung Militärdienst hätten leisten müssen. Als Ajnabi habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst vor einer Rekrutierung gelebt. Auch heute noch würden viele Männer bei Strassenkontrollen und an Checkpoints festgenommen und rekrutiert, darunter auch eingebürgerte Ajnabi. Obwohl in den von der PYD verwalteten Gebieten die Möglichkeiten der syrischen Regierung eingeschränkt seien, müssten Rekrutierungen in diesen Gebieten nicht ausgeschlossen sein, weil sich die PYD und die syrische Regierung in vielen Punkten einig seien und eng zusammenarbeiten würden. Auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten würden die Rekrutierungsämter von der syrischen Regierung verwaltet, weshalb weiterhin Militärbüchlein und Marschbefehle ausgestellt würden. Die Rekrutierungen würden mit Hilfe der PYD stattfinden, weshalb es auch zu Zwangsrekrutierungen komme. Als Militärdienstpflichtiger habe der Beschwerdeführer nur einen für zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten, wobei die Nummer des Reisepasses im Militärdienstbüchlein eingetragen worden sei. Insgesamt sei nicht ausgeschlossen, dass er auch nach der Einbürgerung hätte in den Militärdienst einrücken müssen. Damit sei seine Angst vor einer Einberufung und Rekrutierung begründet und sein Vorbringen als asylrelevant zu betrachten. Es könne nicht behauptet werden, dass seitens des Regimes und der PYD kein Interesse an seiner Person bestehe.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht.

E. 6.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).

E. 6.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit der dolmetschenden Person ist vorab festzuhalten, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, welche dolmetschende Person - diejenige der Befragung oder diejenige der ersten oder zweiten Anhörung - gemeint ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ist indessen naheliegend, dass sich die erhobenen Rügen wohl auf die dolmetschende Person der ersten Anhörung beziehen. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung die Probleme mit der dolmetschenden Person ansprechen können, was er indessen nicht tat und was infolgedessen gegen tatsächlich bestandene Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung spricht. Zudem ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde angesprochenen pauschalen Probleme mit der dolmetschenden Person nachgeschoben und somit nicht glaubhaft sind. Aus den Protokollen selber ergeben sich - abgesehen von zwei Fragen, welche von der dolmetschenden Person nicht auf Anhieb verstanden wurden, weil der Beschwerdeführer zu schnell sprach (vgl. Akte A64/12 S. 4 und 7) - keine Probleme, welche auf die Übersetzung zurückzuführen wären, und auch die an den Anhörungen anwesende Hilfswerksvertretung hat auf ihren Beiblättern keine solchen festgestellt. An dieser Einschätzung vermag die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Teils der Anhörung, wonach "wir uns wegen der Sprache nicht verständigen konnten" (vgl. Akte A58/29 S. 25) nichts zu ändern, zumal aus dieser Aussage nicht ersichtlich ist, wer sich mit wem in Bezug auf was nicht habe verständigen können. Weitere Anmerkungen oder gar Einwände gegen die Übersetzung können zudem dem Protokoll nicht entnommen werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden alle Protokolle vorbehaltlos unterschrieben und mit ihrer Unterschrift zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Anhörungen beziehungsweise Befragungen rückübersetzt wurden und deren Inhalt ihren Angaben entspricht. Unter diesen Umständen haben sie sich den Inhalt der Protokolle vollumfänglich anrechnen zu lassen. Die in der Beschwerde nachträglich dargelegten Vorwürfe an die übersetzenden Personen, sie hätten falsch beziehungsweise unkorrekt oder unvollständig übersetzt, stellen damit untaugliche Erklärungsversuche dar und können nicht gehört werden.

E. 7.2 Sodann ist dem SEM beizupflichten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen aus dem Jahr 2007 und seiner Ausreise im Jahr 2013 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als genügend eng zu betrachten ist, um von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehen zu können, auch wenn der Beschwerdeführer geltend machte, es hätten konkrete Anzeichen für eine fortbestehende Gefahr von Übergriffen seitens der früheren Feinde bestanden. Diese vom Beschwerdeführer dargelegten Anzeichen sind nämlich - in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM - nicht glaubhaft ausgefallen.

E. 7.2.1 So machte er geltend, eines dieser Anzeichen habe darin bestanden, dass zwei seiner Cousins in seinem Auto beziehungsweise im Auto seiner Familie (konkrete Aussage des Beschwerdeführers: unserem Auto) mit einem Nummernschild aus T._______ verhaftet worden seien, weil man den einen Cousin mit ihm verwechselt habe. Aus diesem Verhalten habe er gesehen, dass er immer noch gesucht werde. Diesbezüglich stellte das SEM zutreffend fest, dass in der damaligen Zeit - als die Kontrolle im Gebiet Rojava von den syrischen Behörden an die kurdische PYD überging - jedes Fahrzeug mit Kennzeichen aus T._______ bei einer Strassensperre das Interesse geweckt haben muss. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Cousins angehalten und kontrolliert wurden. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Cousins seien während zweier Tage festgehalten und erst freigelassen worden, nachdem seine Familie den Polizeiposten angegriffen, mit den Behörden gesprochen und die Freilassung erwirkt habe, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits sind diese Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich, teilweise mutmassend und plakativ sowie kaum substanziell und damit nicht glaubhaft ausgefallen. Andererseits kann nicht nachvollzogen werden, dass ein Angriff der Familie auf den Polizeiposten oder eine Rücksprache seiner Familie mit der Regierung zur gewünschten Freilassung geführt hätte, zumal seine Familie gemäss seinen Aussagen zu den Regierungsvertretern seiner Region ein äusserst schlechtes Verhältnis gehabt habe (vgl. zum Ganzen: Akte A58/29 S. 13 f.).

E. 7.2.2 Auch wenn der Beschwerdeführer in T._______ bei einer Strassensperre in ein Gefecht verwickelt worden wäre, dabei seine Personalien aufgenommen worden wären und man ihn verletzt zurückgelassen hätte, kann nicht nachvollzogen werden, dass er auf Geheiss seines Vaters in seine Heimatregion zurückgekehrt wäre, wenn ihm dort ein asylerhebliches Verfolgungsrisiko gedroht hätte. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass in einem solchen Fall eine andere Lösung gefunden worden wäre, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, dass ein Vater seinen Sohn einerseits aus einer Gefahrenlage befreit und andererseits an einen Ort bringt, wo ihm eine asylerhebliche Verfolgung und damit eine erneute Gefahr droht. Unter diesen Umständen spricht die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion im Jahr 2012 grundsätzlich gegen die geltend gemachte immer noch andauernde Verfolgungsgefahr seitens der Apoci-Leute.

E. 7.2.3 Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, er sei nach seiner Rückkehr in die Heimatregion im Jahr 2012 vor den Apoci-Leuten, welche ihn 2007 drangsaliert hätten, auf der Flucht gewesen, habe sich in verschiedenen Dörfern bewegt und bei seinen Tanten und der Grossmutter aufgehalten, um nicht in die Hände dieser Leute zu geraten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er nicht an seinem Wohnort habe bleiben können. Indessen lassen sich diese Aussagen nicht vereinbaren mit seinem Verhalten. So will er sich nach der Rückkehr aus T._______ im Jahr 2012 unter anderem auch bei seiner Grossmutter versteckt haben, obwohl ihn die Apoci-Leute im Jahr 2007 im Dorf seiner Grossmutter, wo er zu Besuch gewesen sei, festgenommen hätten (vgl. Akte A58/29 S. 11 f.) und somit auch dort wieder suchen würden, sollten sie von seiner Rückkehr erfahren und immer noch ein Interesse an seiner Verfolgung haben. Mithin kann der Aufenthalt bei seiner Grossmutter nicht als sicherer Fluchtort bezeichnet werden. Eine tatsächlich gesuchte Person würde sich indessen nicht freiwillig dort aufhalten, wo sie damit rechnen müsste, erneut aufgefunden und verfolgt zu werden. Folglich kann dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Rückkehr in die Heimatregion im Jahr 2012 weiterhin von Apoci-Leuten gesucht worden sei.

E. 7.2.4 Nach seiner Rückkehr aus T._______ will der Beschwerdeführer ferner einerseits offiziell geheiratet und andererseits an unzähligen Demonstrationen in seiner Heimatregion teilgenommen haben. Auch dieses Verhalten spricht deutlich dagegen, dass er dort eine Fortsetzung der früheren Verfolgung durch die Apoci zu befürchten hatte, zumal er sowohl wegen der Heirat, von welcher auszugehen ist, dass sie allgemein bekannt wurde, und welche gestützt auf die ausgestellten Dokumente auch den Behörden bekannt war, als auch aufgrund seiner zahlreichen Demonstrationsteilnahmen im öffentlichen Raum damit rechnen musste, dass seine Rückkehr in die Heimatregion auch den Apoci-Leuten bekannt geworden ist. Sein Einwand, er habe sich bei den Demonstrationen vermummt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal er mit den Demonstrationsteilnahmen - und insbesondere mit seinen Parolen durch das Mikrophon - ein erhöhtes Risiko, festgenommen und verfolgt zu werden, eingegangen wäre, was sich mit seiner Aussage, er sei vor seinen Verfolgern auf der Flucht gewesen und habe sich verstecken müssen, nicht vereinbaren lässt.

E. 7.2.5 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von Spitzeln der Behörden infolge seines politischen Engagements bei der Parti Demokrati und aufgrund seiner zahlreichen Demonstrationsteilnahmen seit seiner Rückkehr in die Heimatregion identifiziert worden. Indessen sind die diesbezüglichen Aussagen zu bezweifeln. Seine Aussagen, er sei von Spitzeln der Apoci erkannt und einmal verfolgt und von einem Apoci gewarnt worden, sind - wie vom SEM zutreffend festgestellt - kaum konkret, diffus, inhaltslos und entbehren jeder Substanz, weshalb sie nicht als glaubhaft betrachtet werden können.

E. 7.2.6 Auch die zahlreichen, seit der Rückkehr in die Heimatregion erlangten Identitätsdokumente (Identitätskarte, Militärbüchlein, Reisepass, Familienbüchlein) sprechen dagegen, dass er noch immer einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt war, zumal er gestützt auf seine Aussagen in diesem Zusammenhang mehrmals behördlichen Kontakt hatte und die Dokumente problemlos erhalten habe. Im Fall einer immer noch bestehenden behördlichen Suche nach seiner Person wäre auch in diesem Zusammenhang mit Schwierigkeiten zu rechnen gewesen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend macht.

E. 7.2.7 Des Weiteren können die vom Beschwerdeführer dargelegten politischen Aktivitäten wie die Demonstrationsteilnahmen und die Orientierung der Parteimitglieder über Versammlungen nicht geglaubt werden, zumal auch sie angesichts seiner Furcht vor einer Entdeckung nicht plausibel sind. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei einmal nach einer Demonstration behördlich gesucht worden, vermag indessen nicht anzugeben, ob diese Suche wegen des Militärdienstes oder wegen der Teilnahme an der Demonstration erfolgt sei. Ebensowenig ist er in der Lage übereinstimmend darzulegen, welche Behörde nach ihm gesucht haben soll. Während dies gemäss der einen Version die Polizei gewesen sein soll, habe ihn gemäss der anderen Version die Militärpolizei gesucht. Aufgrund dieser ungereimten Angaben kann ihm nicht geglaubt werden, dass er überhaupt gesucht worden sei.

E. 7.2.8 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit keine glaubhaften Anzeichen vorgebracht, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass konkrete Anzeichen für eine fortbestehende Gefahr von Übergriffen seitens der früheren Feinde aus dem Jahr 2007 beziehungsweise der Apoci-Leute oder der syrischen Behörden bestanden hat. Es kann ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er im Jahr 2012 immer noch wegen seiner im Jahr 2007 ausgeübten Kritik an Abdullah Öcalan oder wegen des seit 2012 ausgeübten politischen Engagements, insbesondere der Teilnahmen an Demonstrationen, verfolgt wurde. An dieser Einschätzung vermag sein Einwand, man könne in seinem Facebook-Account X._______ (vgl. Akte A58/29 S. 24) nachverfolgen, wie er noch immer verfolgt und bedroht werde und seine Veröffentlichungen weitergeleitet würden, nichts zu ändern, zumal dieser Account weder vom SEM (vgl. Akte A66/3) noch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 5) und auch nicht unter der Schreibweise Y._______, Z._______, Aa._______ gefunden werden konnte. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer denn auch keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten. Ebensowenig vermögen die zu den Akten gegebenen Fotos, auf welchen die Personen abgebildet seien, welche ihn verfolgen würden, zu einem anderen Schluss führen, zumal allein aufgrund der Abbildungen nicht auf eine konkrete Person, deren Aufenthalt, deren Stellung innerhalb einer Organisation und deren Absichten geschlossen werden kann.

E. 7.3 Im Übrigen vermag allein die Teilnahme an Demonstrationen gestützt auf die geltende Praxis (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Vielmehr ist eine Identifizierung der betroffenen Person als Teilnehmer durch die syrischen Behörden erforderlich, was indessen vorliegend - gestützt auf die vorangehenden Erwägungen - nicht der Fall ist.

E. 7.4 Des Weiteren ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Vorfall in T._______ im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer in der Nähe des (...) bei einer Strassensperre kontrolliert und nach einem Gefecht verletzt worden sei, nicht als asylrelevant betrachtet werden kann. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Angriff nicht ihm persönlich gegolten hat, es sich mithin nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung gehandelt hat. Vielmehr befand er sich zufällig in einem Minibus, der bei dieser Strassensperre in ein Gefecht verwickelt wurde, weil die Sicherheitskräfte nach Leuten aus V._______ gesucht und solche sich im Minibus befunden hätten. Bei der anschliessenden Personenkontrolle wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zwar geschlagen und verletzt am Boden liegen gelassen; indessen wurde er - im Gegensatz zu anderen Mitreisenden - nicht festgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Sicherheitskräfte kein Interesse an seiner Person hatten. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieses Ereignisses in Zukunft eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten hätte, auch wenn man ihm anlässlich der Personenkontrolle gedroht und ihm zu verstehen gegeben hat, dass man ihn hier nicht mehr sehen wolle. Angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien dürfte vielmehr die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Kurdengebiet und die fehlende Registrierung in T._______ für die Drohung ausschlaggebend gewesen sein als ein behördliches Interesse an seiner Person. Somit können diese Vorbringen nicht als asylerheblich qualifiziert werden.

E. 7.5 Auch in Bezug auf die geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, können die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt werden.

E. 7.5.1 Gestützt auf die Angaben im eingereichten Militärbüchlein wurde dieses dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 ausgehändigt. Er war nicht in der Lage anzugeben, wann, zu welcher Uhrzeit und wo er sich gemäss dem ebenfalls zu den Akten gegebenen Einberufungsbefehl hätte melden müssen (vgl. Akte A64/12 S. 5 ff.), obwohl er als Direktbetroffener der behördlichen Anweisung über diese Einzelheiten hätte Bescheid wissen müssen. Sein Einwand, er könne nicht so gut lesen, ist angesichts dessen, dass er gemäss seinen Angaben einen Facebook-Account führt, was ohne Lese- und Schreibkenntnisse nicht möglich ist, als untauglicher Erklärungsversuch zu werten. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass eine von einem Einberufungsbefehl betroffene Person sich nicht erklären liesse, wo und wann sie sich melden müsste, sollte der Beschwerdeführer in der Tat mit dem Lesen Schwierigkeiten haben. Seine diesbezüglich ausweichenden, substanzlosen und oberflächlichen Angaben sowie sein mangelndes Interesse an Anweisungen, die ihn persönlich treffen, sprechen dagegen, dass er tatsächlich militärisch einberufen worden ist.

E. 7.5.2 An dieser Einschätzung vermag der eingereichte Einberufungsbefehl nichts zu ändern. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist der Beweiswert von Einberufungsbefehlen aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und Käuflichkeit gering. Damit ist das Beweismittel nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich - wie vorliegend - aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat.

E. 7.5.3 Wie das SEM im Übrigen zutreffend festhielt, sind vor 1993 geborene Ajnabi, welche eingebürgert worden sind, vom Militärdienst in der syrischen Armee befreit, weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass der früher geborene Beschwerdeführer in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen und das in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zitat zu verweisen.

E. 7.5.4 Schliesslich ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Einberufungsbefehl zu einem Zeitpunkt in U._______ ausgestellt worden, als dort gar keine syrischen Behörden mehr vor Ort tätig waren, was ebenfalls gegen die Authentizität des Beweismittels spricht. Auch diesbezüglich ist auf zutreffenden Erwägungen und das Zitat in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Unter diesen Umständen kann die eingereichte militärische Vorladung gar nicht echt sein, weshalb die Authentizität dieses Beweismittels auch ohne eine eigentliche Prüfung der Echtheit zu bezweifeln ist.

E. 7.5.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Militär vorgeladen und zum Dienst aufgeboten worden ist. Angesichts dessen sind seine Vorbringen, wonach er wegen des nicht befolgten militärischen Aufgebots an seinem Wohnort gesucht worden sei, ebenfalls unglaubhaft. Ebensowenig können die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Hausdurchsuchungen geglaubt werden. Seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des nicht befolgten militärischen Aufgebots verfolgt zu werden, ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sie nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Ausstellung der eingereichten Vorladung aus dem Weg zu räumen. Allein die Angst, allenfalls noch einberufen zu werden, genügt für die Anerkennung als Flüchtling nicht, zumal dafür im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.

E. 7.6 Auch die ansatzweise geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers, von kurdischen Gruppierungen zum Militärdienst gezwungen zu werden, führt nicht zur Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund der Quellenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass syrische Kurden, die sich der von der YPG beschlossenen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung haben, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter Nachteile erreicht. Die Berichte sprechen mehrheitlich von keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, konkret und persönlich aufgefordert worden zu sein, sich den militärischen Einheiten der YPG anzuschliessen. Vielmehr lassen sich seinen Aussagen nur entsprechende Befürchtungen entnehmen, welche indessen weder konkret noch hinlänglich absehbar sind. Zudem würde eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-317/2015 vom 1. März 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 7.6.1 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen seitens der Al-Nusra Front, des IS oder der PYD sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung durch diese Organisationen wurde nicht geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche von beiden Beschwerdeführenden angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

E. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte erkennbar sind, welche auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen lassen könnten.

E. 8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 8.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).

E. 8.3 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch systematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 8.5 Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das Regime von Präsident Bashar al-Assad durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hatte inzwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Einige Gebiete konnte das Regime mittlerweile wieder zurückerobern. Gleichzeitig ging und geht das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 und E. 5.7.2; BVGE 2015/3 E. 6.2.1). So sind insbesondere Personen, die sich in Syrien an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien durch die Sicherheitskräfte als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes identifiziert werden, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Praxis).

E. 8.6 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind.

E. 8.7 Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind.

E. 8.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 8.9 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe an Kundgebungen teilgenommen und auf Facebook regimekritische Beiträge gepostet. Als Beilage gab er zwei Fotos und ein Schreiben der DPK - Organisation Schweiz zu den Akten.

E. 8.9.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wurde dabei fotografiert und ist Mitglied der DPK. Ausserdem will er auf Facebook regimekritisch tätig sein, was indessen nicht als glaubhaft gilt (vgl. vorangehende Erwägung 7.2.8). Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.

E. 8.9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der dolmetschenden Person in der Schweiz als Regimekritiker verraten worden, handelt es sich um unbelegte und im Übrigen angesichts der strengen Prüfung von dolmetschenden Personen durch das SEM nicht nachvollziehbare Behauptungen, welche nicht geglaubt werden können. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Anhänger der Apoci in der Schweiz geheimdienstliche Tätigkeiten ausüben und somit für Rückkehrende eine Gefahr darstellen könnten.

E. 8.9.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 8.10 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 11 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. November 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos herausstellte, der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen als fürsorgeabhängig gilt und von der Beschwerdeführerin anzunehmen ist, dass auch sie bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, kann in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

E. 13.2 Angesichts des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7913/2016pjn Urteil vom 9. Juni 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ (F._______) in der Provinz G._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 20. Januar 2013 beziehungsweise am 21. Januar 2013 in Richtung H._______ und weiter über I._______ nach J._______ in K._______, wo sie sich während etwa zwei Monaten aufgehalten hätten und wo ihr erstes Kind geboren worden sei. Anschliessend seien sie auf dem Landweg nach L._______ in M._______ gereist, wo sie während etwa einem Jahr geblieben seien. Von N._______ (in M._______) aus seien sie über den Seeweg nach O._______ gelangt, wo sie von der (...) kontrolliert, auf ein anderes Schiff und später im Bus an einen ihnen unbekannten Ort gebracht worden seien. Über P._______ beziehungsweise Q._______ seien sie in einem Auto zum Flughafen R._______ gereist, wo sie am 15. Mai 2014 ihre Asylgesuche einreichten. Mit Zuweisungsverfügung vom 15. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert, und ihnen wurde für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens R._______ zugewiesen. Am 18. Mai 2014 wurden sie am Flughafen befragt. Mit Telefaxschreiben vom 21. Mai 2014 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt und mit Verfügung vom gleichen Tag wurden sie dem zuständigen Kanton zugewiesen. Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren. Am 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Am 5. September 2016 führte das SEM auch mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung und mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bis zu seiner Einbürgerung Ajnabi gewesen. Seine Familie besitze ein grosses Haus in der Nähe des (...). Nach Abschluss der Primarschule habe er als (...) gearbeitet und sei 2003 der "Parti Demokrati" (Anmerkung Gericht: Demokratische Partei Kurdistan-Syrien, nachfolgend: PDKS) beigetreten. Nachdem er 2007 Abdullah Öcalan, den Führer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) kritisiert und beschimpft habe, sei er zwei oder drei Monate später von dessen Anhängern, den Apocis, festgehalten, geschlagen und misshandelt worden, indem man ihm einen Teil seines Ohres abgeschnitten habe. Zudem sei anlässlich der Versammlung der Vertreter der verschiedenen Parteien beschlossen worden, dass er die Gegend verlassen müsse, weshalb er fortan bis 2012 in S._______ bei T._______ gelebt und gearbeitet habe. Im März 2012 sei er auf dem Heimweg im Minibus an einer Strassensperre des Regimes in der Nähe des (...) angehalten und in ein Gefecht mit den Soldaten verwickelt worden. Die Soldaten hätten ihn und die anderen Mitreisenden unter Einsatz ihrer Bajonette geschlagen und getreten, weshalb er sich Verletzungen zugezogen habe. Dann habe man ihn ohnmächtig liegen gelassen. Zwei Wochen später sei er vom Vater in seine Heimatregion zurückgebracht worden, wobei er sich vorwiegend bei seiner Tante und seiner Grossmutter aufgehalten habe. Am 8. Mai 2012 habe er in E._______ geheiratet. Weil der Vorfall aus dem Jahr 2007 noch nicht vergessen gewesen sei, habe man ihn festnehmen und umbringen wollen. Zudem habe er regelmässig an Demonstrationen teilgenommen und bei der Organisation von Versammlungen geholfen, indem er anderen Parteimitgliedern mitgeteilt habe, wann und wo diese stattfinden würden. Schliesslich hätte er auch in den Militärdienst eingezogen werden sollen. In U._______ habe er selber ein Militärbüchlein ausstellen lassen, um einen Pass zu bekommen. Etwa fünf Monate später sei ein Einberufungsbefehl für ihn abgegeben worden, welchem er keine Folge geleistet habe. Schliesslich habe es in seiner Abwesenheit zwei Mal eine Hausdurchsuchung gegeben. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise in seinem Facebook-Profil Beiträge und Kritik über die Apocis und die Behörden veröffentlicht und sei deshalb bedroht worden. In M._______ sei er Mitglied der Koalition "(...)" gewesen. Auch in der Schweiz sei er exilpolitisch tätig, indem er an Versammlungen und Kundgebungen der Demokratischen Partei Kurdistan (DPK) teilnehme. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie bei ihrer Geburt staatenlos gewesen sei und die syrische Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung im Jahr 2011 erhalten habe. Nach der Primarschule habe sie die Sekundarschule absolviert und einen Abschluss erlangt. Bis zur Heirat im Jahr 2012 habe sie bei ihren Eltern und anschliessend als Hausfrau im Haus des Schwiegervaters gelebt. Sie selber habe keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Nach der zweiten Hausdurchsuchung sei sie mit dem Bruder und Onkel ihres Ehemannes und dessen Familie über den H._______ nach K._______ gereist, wo das erste Kind geboren worden sei. Die Beschwerdeführenden gaben folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: Zwei syrische Identitätskarten, ein Familienbüchlein, einen Ajnabi-Ausweis, einen Führerschein, einen Ausweis der (...), ein Militärbüchlein, einen Einberufungsbefehl, ein Schreiben der DPK Schweiz, Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und Fotos derjenigen Personen, welche den Beschwerdeführer in Syrien bedroht hätten. B. Mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Durchführung einer ergänzenden Anhörung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass eines Kostenvorschusses ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der - nicht unterschriebenen - Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 7. Dezember 2016, den Beschwerdeführer betreffend, bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon auszugehen sein, dass sie nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Am 4. Januar 2017 wurde eine von beiden Beschwerdeführenden unterzeichnete Beschwerdekopie zu den Akten gegeben. Die verlangte Fürsorgebestätigung wurde nicht nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 23. November 2016 legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Die aus dem Jahr 2007 geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht kausal für seine Ausreise gewesen, da zwischen Ereignis und Ausreise mehrere Jahre zurückliegen würden. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fortdauern dieser Gefährdung wirke konstruiert und nicht nachvollziehbar. So soll ihn sein Vater 2012 aus T._______ in seine Herkunftsgegend gebracht haben, weil es dort für ihn sicherer gewesen sei als in T._______, was gegen eine andauernde Gefahr in der Heimatregion aufgrund der früheren Ereignisse spreche. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich bei der Grossmutter und anderen Verwandten versteckt, um nicht in die Hände seiner Feinde zu geraten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die im Jahr 2007 geltend gemachte Verfolgung ihren Anfang bei der Grossmutter genommen habe und sich somit sein Versteck bei ihr als untauglich erwiesen hätte. Auch der Einwand, seine Cousins seien in einem Auto mit Kennzeichen aus T._______ verhaftet worden, weil der Cousin väterlicherseits mit dem Beschwerdeführer verwechselt worden sei, überzeuge nicht, da im damaligen Zeitpunkt jedes Fahrzeug mit Kennzeichen aus T._______ das Interesse bei einer Strassensperre geweckt habe und somit nicht davon auszugehen sei, dass diese Verhaftung in einem Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach E._______ gestanden habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen nachvollziehbar zu erklären, wie seine Furcht vor einer Entdeckung mit seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen im öffentlichen Raum zu vereinbaren gewesen sei. 5.1.2 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorfall aus dem Jahr 2012, wonach er in der Nähe des (...) bei einer Strassensperre vom Regime kontrolliert und nach einem Gefecht verletzt worden sei, vermöge den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen, auch wenn dieser Vorfall bedauernswert sei. Gemäss seinen Aussagen habe man nach Personen aus V._______ gefahndet, nebst anderen Personen auch den Beschwerdeführer kontrolliert und seine Personalien überprüft. Nach dem Gefecht, das dabei entstanden sei und zu Verletzungen des Beschwerdeführers geführt habe, seien andere Personen getrennt in ein Auto gesteckt worden, während man ihn habe gehen lassen. Unter diesen Umständen sei trotz der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb er wegen dieser allgemeinen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal Probleme mit den Behörden hätte bekommen sollen. 5.1.3 Die Furcht des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht begründet und deshalb nicht asylrelevant. Zunächst sei diesbezüglich festzuhalten, dass militärische Einberufungsbefehle einfach gefälscht werden könnten und leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Sodann falle auf, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt des Einberufungsbefehls keine konkreten Angaben machen könne und ihm nicht einmal das Datum, an welchem er sich bei den Behörden hätte melden müssen, bekannt sei. Sein Einwand, er könne nicht gut lesen, überzeuge angesichts seiner Aussage, wonach er Beiträge auf Facebook veröffentlicht habe, nicht, zumal Letzteres ohne eine grundlegende Lese- und Schreibfähigkeit nicht möglich sei. Zudem seien vor 1993 geborene Ajnabi grundsätzlich vom Militärdienst der syrischen Armee befreit. Schliesslich sei die Stadt W._______ beziehungsweise U._______, wo der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein erhalten habe, seit November 2012 unter der Kontrolle der Partei der Demokratischen Union (PYD), weshalb die syrischen Behörden zu diesem Gebiet im äussersten Nordosten Syriens keinen Zugang mehr hätten. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Woche vor seiner Ausreise im Januar 2013 noch von der Militärpolizei an seinem Wohnort gesucht worden sei. 5.1.4 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten brachte das SEM vor, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers bei seiner Partei in der Schweiz ergebe. Die blosse Teilnahme bei den Treffen und die Anwesenheit an öffentlichen Demonstrationen seien nicht als qualifizierte Aktivitäten zu betrachten, die geeignet seien, ihn als Bedrohung für das syrische Regime hervorstechen zu lassen. Angesichts der gegenwärtigen Situation in Syrien und des Bürgerkrieges sei ausserdem davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Der vom Beschwerdeführ erwähnte Facebook-Account, auf welchem er Kritik an den Apocis veröffentlicht habe, sei nicht aufzufinden. Zudem seien diesbezüglich auch keine Beweismittel zu den Akten gegeben worden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass er sich durch eine pointierte inhaltliche Auseinandersetzung in besonderer Weise exponiert hätte. Vielmehr erwecke er den Eindruck, allgemeine Kritik weiter zu verbreiten. Ferner sei auch bei der PYD davon auszugehen, dass sich aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien und der beschränkten Ressourcen allfällige Anstrengungen gegen Oppositionelle auf das Gebiet Rojava beschränken würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es realitätsfremd, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der fraglichen Facebook-Posts seines Sohnes unter Druck gesetzt und der noch minderjährige Bruder mitgenommen worden seien. Die geltend gemachte exilpolitische Aktivität sei somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 5.1.5 Die ferner dargelegten Befürchtungen des Beschwerdeführers vor der Al-Nusra-Front und der islamistischen Organisation Daash (Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS] beziehungsweise Islamischer Staat [IS]), welche auch Kurden verfolgen würden, stellten eine allgemeine Gefahrenlage dar, welche auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemeine gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien. 5.1.6 Schliesslich sei das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in seinem Heimatland auch zu bezweifeln. So habe er dargelegt, an unzähligen Demonstrationen teilgenommen und jeweils anderen Mitgliedern der Parti Demokrati mitgeteilt zu haben, wo die Versammlungen stattfinden würden. Weil bei den Demonstrationen Spitzel anwesend gewesen seien, hätten die Behörden seine Identität gekannt. Von Spitzeln der Apocis sei er verfolgt und einmal gewarnt worden. Diese Vorbringen würden sich indessen nicht vereinbaren lassen mit seinen Angaben, wonach er während dieser Zeit mehrfach freiwillig den Behördenkontakt gesucht habe, indem er sich ein Militärdienstbüchlein, einen Reisepass und - im Zusammenhang mit der Heirat - ein Familienbüchlein habe ausstellen lassen und alle Dokumente problemlos bekommen habe. Darüber hinaus seien seine Angaben über die Suchen nach seiner Person ungenau und inkonsistent ausgefallen. So habe die Polizei gemäss der einen Version am gleichen Tag, an welchem er an einer Demonstration teilgenommen habe, nach ihm gesucht, wobei er nicht wisse, ob er damals wegen der Demonstrationsteilnahme oder wegen des Militärdienstes gesucht worden sei. Auch die Militärpolizei sei dabei gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er - in Abweichung zu diesen Aussagen - dargelegt, er sei zwei Mal an seinem Wohnort gesucht worden, nachdem er den Einberufungsbefehl ignoriert habe. Er und seine Brüder seien wegen des Militärdienstes gesucht worden. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass die Militärpolizei nach ihm gesucht habe, während die Ehefrau nach der ersten Hausdurchsuchung von den Apoci-Leuten und nach der zweiten Hausdurchsuchung ebenfalls von der Polizei gesprochen habe. Aufgrund dieser inkonsistenten Schilderungen sei die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen nicht glaubhaft. Insgesamt wirke der geltend gemachte Sachverhalt konstruiert, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er im Heimatland als Regimekritiker identifiziert worden sei und infolgedessen mit Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen habe. 5.1.7 Schliesslich vermöchten auch die in der Schweiz lebenden Verwandten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu liefern, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe. 5.1.8 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Heimatland keine persönlichen Probleme gehabt habe, fehle offensichtlich die Asylrelevanz. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden Folgendes geltend: 5.2.1 Vorab rügten sie, dass die Entscheidung des SEM auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen beruhe. Wer in Syrien ins Visier der PYD und der PKK gerate, werde registriert und habe Vieles zu befürchten. Alte Probleme würden nie vergessen. Man werde als Feind und Gegner betrachtet. Niemand könne wissen, wann man zur Rechenschaft gezogen werde. Die Situation nach der Machtübergabe durch das syrische Regime an die PYD sei schlimmer geworden. Zahlreiche kurdische Aktivisten seien vor der willkürlichen Politik der PYD geflohen. Die PYD habe keinen guten Ruf, sei nicht demokratisch und wolle die Macht nicht mit anderen kurdischen Parteien teilen. Zudem wolle sie junge Frauen und Männer zwangsrekrutieren. Der Beschwerdeführer habe unter der Politik und der Willkür der PYD gelitten, sei Opfer einer Gewalttat der PYD geworden, habe dauernd Angst gehabt und eine erneute Gewalttat befürchtet. Weil er bei der PYD registriert gewesen sei, habe er Verhaftung, Misshandlung und Folter befürchtet. Gegner der PYD würden auch verhaftet, gefoltert, entführt und verbannt. Durch den der Anhörung beiwohnenden Dolmetscher, welcher Sympathisant der PYD sei, der vieles falsch übersetzt habe und auf seine kritischen Äusserungen frustriert und wütend reagiert habe, sei die PYD in der Schweiz in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass er, der Beschwerdeführer, sich anlässlich der Anhörung kritisch geäussert habe, was die PYD als beleidigend empfinde. Er befürchte deshalb, dass ihm in der Schweiz oder seinen Angehörigen in Syrien etwas passieren könne. Er sei bei einer Versammlung in der Schweiz von PYD-Leuten darauf angesprochen worden. Somit könne eine zukünftige Gefahr und Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. 5.2.2 Wer, wie der Beschwerdeführer, an Demonstrationen gegen das Regime teilnehme, riskiere seine Verhaftung, Entführung oder seinen Tod, auch wenn dies dem Beschwerdeführer selber nicht passiert sei. Zudem seien alle Familienmitglieder davon betroffen, weshalb alle in ständiger Angst vor einem möglichen Zugriff der Behörden gewesen seien. Die Behörden hätten die Angehörigen der Teilnehmer unter Druck gesetzt, sie schikaniert und ihnen gedroht. Viele Demonstrationsteilnehmer seien gefoltert worden und hätten unter Folter die Namen von anderen Teilnehmern preisgegeben. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den Behörden identifiziert worden sei. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7294/2014 vom 16. November 2015 müssten als Gegner identifizierte Personen mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen, sondern trete auch in der Schweiz mutig auf und rechne damit, dass er von den Spitzeln des syrischen Regimes anlässlich der vielen Auftritte und seiner Statements ins Mikrofon erkannt worden sei. Diese Aktivitäten würden für ihn eine Gefahr darstellen, weil er deswegen verfolgt werden könne. Sie seien deshalb als asylbeachtlich zu qualifizieren. Da er der Sprache nicht mächtig sei, helfe die Beschwerdeführerin bei den anprangernden Veröffentlichungen auf seiner Facebook-Seite. Es seien anonyme Drohungen an seine Person gerichtet worden. Zudem seien seine Ausführungen realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. 5.2.3 Nach der Einbürgerung der Ajnabi hätten sich alle betroffenen Personen im dienstfähigen Alter bei den Militärbehörden melden müssen, worauf ihnen ein militärisches Dienstbüchlein ausgestellt und ein Marschbefehl oder Dienstaufgebot zugestellt worden sei. Unter Hinweis auf internationale Berichte und solche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) legte der Beschwerdeführer dar, dass es keine klaren Anweisungen, Beschlüsse oder Dekrete, wonach die Ajnabi vom Militärdienst freigestellt seien, gebe. Zudem seien die syrischen Behörden aufgrund der massiven Verluste auf Nachschub angewiesen und deshalb an der Rekrutierung jedes Mannes interessiert. Es gebe zwar tatsächlich Personen, welche vom Militärdienst freigestellt worden seien; indessen seien auch Personen bekannt, welche nach der Einbürgerung Militärdienst hätten leisten müssen. Als Ajnabi habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst vor einer Rekrutierung gelebt. Auch heute noch würden viele Männer bei Strassenkontrollen und an Checkpoints festgenommen und rekrutiert, darunter auch eingebürgerte Ajnabi. Obwohl in den von der PYD verwalteten Gebieten die Möglichkeiten der syrischen Regierung eingeschränkt seien, müssten Rekrutierungen in diesen Gebieten nicht ausgeschlossen sein, weil sich die PYD und die syrische Regierung in vielen Punkten einig seien und eng zusammenarbeiten würden. Auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten würden die Rekrutierungsämter von der syrischen Regierung verwaltet, weshalb weiterhin Militärbüchlein und Marschbefehle ausgestellt würden. Die Rekrutierungen würden mit Hilfe der PYD stattfinden, weshalb es auch zu Zwangsrekrutierungen komme. Als Militärdienstpflichtiger habe der Beschwerdeführer nur einen für zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten, wobei die Nummer des Reisepasses im Militärdienstbüchlein eingetragen worden sei. Insgesamt sei nicht ausgeschlossen, dass er auch nach der Einbürgerung hätte in den Militärdienst einrücken müssen. Damit sei seine Angst vor einer Einberufung und Rekrutierung begründet und sein Vorbringen als asylrelevant zu betrachten. Es könne nicht behauptet werden, dass seitens des Regimes und der PYD kein Interesse an seiner Person bestehe. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. 6.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 6.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 7. 7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit der dolmetschenden Person ist vorab festzuhalten, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, welche dolmetschende Person - diejenige der Befragung oder diejenige der ersten oder zweiten Anhörung - gemeint ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ist indessen naheliegend, dass sich die erhobenen Rügen wohl auf die dolmetschende Person der ersten Anhörung beziehen. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung die Probleme mit der dolmetschenden Person ansprechen können, was er indessen nicht tat und was infolgedessen gegen tatsächlich bestandene Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung spricht. Zudem ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde angesprochenen pauschalen Probleme mit der dolmetschenden Person nachgeschoben und somit nicht glaubhaft sind. Aus den Protokollen selber ergeben sich - abgesehen von zwei Fragen, welche von der dolmetschenden Person nicht auf Anhieb verstanden wurden, weil der Beschwerdeführer zu schnell sprach (vgl. Akte A64/12 S. 4 und 7) - keine Probleme, welche auf die Übersetzung zurückzuführen wären, und auch die an den Anhörungen anwesende Hilfswerksvertretung hat auf ihren Beiblättern keine solchen festgestellt. An dieser Einschätzung vermag die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Teils der Anhörung, wonach "wir uns wegen der Sprache nicht verständigen konnten" (vgl. Akte A58/29 S. 25) nichts zu ändern, zumal aus dieser Aussage nicht ersichtlich ist, wer sich mit wem in Bezug auf was nicht habe verständigen können. Weitere Anmerkungen oder gar Einwände gegen die Übersetzung können zudem dem Protokoll nicht entnommen werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden alle Protokolle vorbehaltlos unterschrieben und mit ihrer Unterschrift zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Anhörungen beziehungsweise Befragungen rückübersetzt wurden und deren Inhalt ihren Angaben entspricht. Unter diesen Umständen haben sie sich den Inhalt der Protokolle vollumfänglich anrechnen zu lassen. Die in der Beschwerde nachträglich dargelegten Vorwürfe an die übersetzenden Personen, sie hätten falsch beziehungsweise unkorrekt oder unvollständig übersetzt, stellen damit untaugliche Erklärungsversuche dar und können nicht gehört werden. 7.2 Sodann ist dem SEM beizupflichten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen aus dem Jahr 2007 und seiner Ausreise im Jahr 2013 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als genügend eng zu betrachten ist, um von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehen zu können, auch wenn der Beschwerdeführer geltend machte, es hätten konkrete Anzeichen für eine fortbestehende Gefahr von Übergriffen seitens der früheren Feinde bestanden. Diese vom Beschwerdeführer dargelegten Anzeichen sind nämlich - in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM - nicht glaubhaft ausgefallen. 7.2.1 So machte er geltend, eines dieser Anzeichen habe darin bestanden, dass zwei seiner Cousins in seinem Auto beziehungsweise im Auto seiner Familie (konkrete Aussage des Beschwerdeführers: unserem Auto) mit einem Nummernschild aus T._______ verhaftet worden seien, weil man den einen Cousin mit ihm verwechselt habe. Aus diesem Verhalten habe er gesehen, dass er immer noch gesucht werde. Diesbezüglich stellte das SEM zutreffend fest, dass in der damaligen Zeit - als die Kontrolle im Gebiet Rojava von den syrischen Behörden an die kurdische PYD überging - jedes Fahrzeug mit Kennzeichen aus T._______ bei einer Strassensperre das Interesse geweckt haben muss. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Cousins angehalten und kontrolliert wurden. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Cousins seien während zweier Tage festgehalten und erst freigelassen worden, nachdem seine Familie den Polizeiposten angegriffen, mit den Behörden gesprochen und die Freilassung erwirkt habe, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits sind diese Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich, teilweise mutmassend und plakativ sowie kaum substanziell und damit nicht glaubhaft ausgefallen. Andererseits kann nicht nachvollzogen werden, dass ein Angriff der Familie auf den Polizeiposten oder eine Rücksprache seiner Familie mit der Regierung zur gewünschten Freilassung geführt hätte, zumal seine Familie gemäss seinen Aussagen zu den Regierungsvertretern seiner Region ein äusserst schlechtes Verhältnis gehabt habe (vgl. zum Ganzen: Akte A58/29 S. 13 f.). 7.2.2 Auch wenn der Beschwerdeführer in T._______ bei einer Strassensperre in ein Gefecht verwickelt worden wäre, dabei seine Personalien aufgenommen worden wären und man ihn verletzt zurückgelassen hätte, kann nicht nachvollzogen werden, dass er auf Geheiss seines Vaters in seine Heimatregion zurückgekehrt wäre, wenn ihm dort ein asylerhebliches Verfolgungsrisiko gedroht hätte. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass in einem solchen Fall eine andere Lösung gefunden worden wäre, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, dass ein Vater seinen Sohn einerseits aus einer Gefahrenlage befreit und andererseits an einen Ort bringt, wo ihm eine asylerhebliche Verfolgung und damit eine erneute Gefahr droht. Unter diesen Umständen spricht die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion im Jahr 2012 grundsätzlich gegen die geltend gemachte immer noch andauernde Verfolgungsgefahr seitens der Apoci-Leute. 7.2.3 Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, er sei nach seiner Rückkehr in die Heimatregion im Jahr 2012 vor den Apoci-Leuten, welche ihn 2007 drangsaliert hätten, auf der Flucht gewesen, habe sich in verschiedenen Dörfern bewegt und bei seinen Tanten und der Grossmutter aufgehalten, um nicht in die Hände dieser Leute zu geraten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er nicht an seinem Wohnort habe bleiben können. Indessen lassen sich diese Aussagen nicht vereinbaren mit seinem Verhalten. So will er sich nach der Rückkehr aus T._______ im Jahr 2012 unter anderem auch bei seiner Grossmutter versteckt haben, obwohl ihn die Apoci-Leute im Jahr 2007 im Dorf seiner Grossmutter, wo er zu Besuch gewesen sei, festgenommen hätten (vgl. Akte A58/29 S. 11 f.) und somit auch dort wieder suchen würden, sollten sie von seiner Rückkehr erfahren und immer noch ein Interesse an seiner Verfolgung haben. Mithin kann der Aufenthalt bei seiner Grossmutter nicht als sicherer Fluchtort bezeichnet werden. Eine tatsächlich gesuchte Person würde sich indessen nicht freiwillig dort aufhalten, wo sie damit rechnen müsste, erneut aufgefunden und verfolgt zu werden. Folglich kann dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Rückkehr in die Heimatregion im Jahr 2012 weiterhin von Apoci-Leuten gesucht worden sei. 7.2.4 Nach seiner Rückkehr aus T._______ will der Beschwerdeführer ferner einerseits offiziell geheiratet und andererseits an unzähligen Demonstrationen in seiner Heimatregion teilgenommen haben. Auch dieses Verhalten spricht deutlich dagegen, dass er dort eine Fortsetzung der früheren Verfolgung durch die Apoci zu befürchten hatte, zumal er sowohl wegen der Heirat, von welcher auszugehen ist, dass sie allgemein bekannt wurde, und welche gestützt auf die ausgestellten Dokumente auch den Behörden bekannt war, als auch aufgrund seiner zahlreichen Demonstrationsteilnahmen im öffentlichen Raum damit rechnen musste, dass seine Rückkehr in die Heimatregion auch den Apoci-Leuten bekannt geworden ist. Sein Einwand, er habe sich bei den Demonstrationen vermummt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal er mit den Demonstrationsteilnahmen - und insbesondere mit seinen Parolen durch das Mikrophon - ein erhöhtes Risiko, festgenommen und verfolgt zu werden, eingegangen wäre, was sich mit seiner Aussage, er sei vor seinen Verfolgern auf der Flucht gewesen und habe sich verstecken müssen, nicht vereinbaren lässt. 7.2.5 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von Spitzeln der Behörden infolge seines politischen Engagements bei der Parti Demokrati und aufgrund seiner zahlreichen Demonstrationsteilnahmen seit seiner Rückkehr in die Heimatregion identifiziert worden. Indessen sind die diesbezüglichen Aussagen zu bezweifeln. Seine Aussagen, er sei von Spitzeln der Apoci erkannt und einmal verfolgt und von einem Apoci gewarnt worden, sind - wie vom SEM zutreffend festgestellt - kaum konkret, diffus, inhaltslos und entbehren jeder Substanz, weshalb sie nicht als glaubhaft betrachtet werden können. 7.2.6 Auch die zahlreichen, seit der Rückkehr in die Heimatregion erlangten Identitätsdokumente (Identitätskarte, Militärbüchlein, Reisepass, Familienbüchlein) sprechen dagegen, dass er noch immer einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt war, zumal er gestützt auf seine Aussagen in diesem Zusammenhang mehrmals behördlichen Kontakt hatte und die Dokumente problemlos erhalten habe. Im Fall einer immer noch bestehenden behördlichen Suche nach seiner Person wäre auch in diesem Zusammenhang mit Schwierigkeiten zu rechnen gewesen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend macht. 7.2.7 Des Weiteren können die vom Beschwerdeführer dargelegten politischen Aktivitäten wie die Demonstrationsteilnahmen und die Orientierung der Parteimitglieder über Versammlungen nicht geglaubt werden, zumal auch sie angesichts seiner Furcht vor einer Entdeckung nicht plausibel sind. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei einmal nach einer Demonstration behördlich gesucht worden, vermag indessen nicht anzugeben, ob diese Suche wegen des Militärdienstes oder wegen der Teilnahme an der Demonstration erfolgt sei. Ebensowenig ist er in der Lage übereinstimmend darzulegen, welche Behörde nach ihm gesucht haben soll. Während dies gemäss der einen Version die Polizei gewesen sein soll, habe ihn gemäss der anderen Version die Militärpolizei gesucht. Aufgrund dieser ungereimten Angaben kann ihm nicht geglaubt werden, dass er überhaupt gesucht worden sei. 7.2.8 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit keine glaubhaften Anzeichen vorgebracht, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass konkrete Anzeichen für eine fortbestehende Gefahr von Übergriffen seitens der früheren Feinde aus dem Jahr 2007 beziehungsweise der Apoci-Leute oder der syrischen Behörden bestanden hat. Es kann ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er im Jahr 2012 immer noch wegen seiner im Jahr 2007 ausgeübten Kritik an Abdullah Öcalan oder wegen des seit 2012 ausgeübten politischen Engagements, insbesondere der Teilnahmen an Demonstrationen, verfolgt wurde. An dieser Einschätzung vermag sein Einwand, man könne in seinem Facebook-Account X._______ (vgl. Akte A58/29 S. 24) nachverfolgen, wie er noch immer verfolgt und bedroht werde und seine Veröffentlichungen weitergeleitet würden, nichts zu ändern, zumal dieser Account weder vom SEM (vgl. Akte A66/3) noch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 5) und auch nicht unter der Schreibweise Y._______, Z._______, Aa._______ gefunden werden konnte. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer denn auch keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten. Ebensowenig vermögen die zu den Akten gegebenen Fotos, auf welchen die Personen abgebildet seien, welche ihn verfolgen würden, zu einem anderen Schluss führen, zumal allein aufgrund der Abbildungen nicht auf eine konkrete Person, deren Aufenthalt, deren Stellung innerhalb einer Organisation und deren Absichten geschlossen werden kann. 7.3 Im Übrigen vermag allein die Teilnahme an Demonstrationen gestützt auf die geltende Praxis (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Vielmehr ist eine Identifizierung der betroffenen Person als Teilnehmer durch die syrischen Behörden erforderlich, was indessen vorliegend - gestützt auf die vorangehenden Erwägungen - nicht der Fall ist. 7.4 Des Weiteren ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Vorfall in T._______ im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer in der Nähe des (...) bei einer Strassensperre kontrolliert und nach einem Gefecht verletzt worden sei, nicht als asylrelevant betrachtet werden kann. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Angriff nicht ihm persönlich gegolten hat, es sich mithin nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung gehandelt hat. Vielmehr befand er sich zufällig in einem Minibus, der bei dieser Strassensperre in ein Gefecht verwickelt wurde, weil die Sicherheitskräfte nach Leuten aus V._______ gesucht und solche sich im Minibus befunden hätten. Bei der anschliessenden Personenkontrolle wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zwar geschlagen und verletzt am Boden liegen gelassen; indessen wurde er - im Gegensatz zu anderen Mitreisenden - nicht festgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Sicherheitskräfte kein Interesse an seiner Person hatten. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieses Ereignisses in Zukunft eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten hätte, auch wenn man ihm anlässlich der Personenkontrolle gedroht und ihm zu verstehen gegeben hat, dass man ihn hier nicht mehr sehen wolle. Angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien dürfte vielmehr die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Kurdengebiet und die fehlende Registrierung in T._______ für die Drohung ausschlaggebend gewesen sein als ein behördliches Interesse an seiner Person. Somit können diese Vorbringen nicht als asylerheblich qualifiziert werden. 7.5 Auch in Bezug auf die geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, können die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt werden. 7.5.1 Gestützt auf die Angaben im eingereichten Militärbüchlein wurde dieses dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 ausgehändigt. Er war nicht in der Lage anzugeben, wann, zu welcher Uhrzeit und wo er sich gemäss dem ebenfalls zu den Akten gegebenen Einberufungsbefehl hätte melden müssen (vgl. Akte A64/12 S. 5 ff.), obwohl er als Direktbetroffener der behördlichen Anweisung über diese Einzelheiten hätte Bescheid wissen müssen. Sein Einwand, er könne nicht so gut lesen, ist angesichts dessen, dass er gemäss seinen Angaben einen Facebook-Account führt, was ohne Lese- und Schreibkenntnisse nicht möglich ist, als untauglicher Erklärungsversuch zu werten. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass eine von einem Einberufungsbefehl betroffene Person sich nicht erklären liesse, wo und wann sie sich melden müsste, sollte der Beschwerdeführer in der Tat mit dem Lesen Schwierigkeiten haben. Seine diesbezüglich ausweichenden, substanzlosen und oberflächlichen Angaben sowie sein mangelndes Interesse an Anweisungen, die ihn persönlich treffen, sprechen dagegen, dass er tatsächlich militärisch einberufen worden ist. 7.5.2 An dieser Einschätzung vermag der eingereichte Einberufungsbefehl nichts zu ändern. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist der Beweiswert von Einberufungsbefehlen aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und Käuflichkeit gering. Damit ist das Beweismittel nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich - wie vorliegend - aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. 7.5.3 Wie das SEM im Übrigen zutreffend festhielt, sind vor 1993 geborene Ajnabi, welche eingebürgert worden sind, vom Militärdienst in der syrischen Armee befreit, weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass der früher geborene Beschwerdeführer in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen und das in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zitat zu verweisen. 7.5.4 Schliesslich ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Einberufungsbefehl zu einem Zeitpunkt in U._______ ausgestellt worden, als dort gar keine syrischen Behörden mehr vor Ort tätig waren, was ebenfalls gegen die Authentizität des Beweismittels spricht. Auch diesbezüglich ist auf zutreffenden Erwägungen und das Zitat in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Unter diesen Umständen kann die eingereichte militärische Vorladung gar nicht echt sein, weshalb die Authentizität dieses Beweismittels auch ohne eine eigentliche Prüfung der Echtheit zu bezweifeln ist. 7.5.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Militär vorgeladen und zum Dienst aufgeboten worden ist. Angesichts dessen sind seine Vorbringen, wonach er wegen des nicht befolgten militärischen Aufgebots an seinem Wohnort gesucht worden sei, ebenfalls unglaubhaft. Ebensowenig können die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Hausdurchsuchungen geglaubt werden. Seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des nicht befolgten militärischen Aufgebots verfolgt zu werden, ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sie nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Ausstellung der eingereichten Vorladung aus dem Weg zu räumen. Allein die Angst, allenfalls noch einberufen zu werden, genügt für die Anerkennung als Flüchtling nicht, zumal dafür im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind. 7.6 Auch die ansatzweise geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers, von kurdischen Gruppierungen zum Militärdienst gezwungen zu werden, führt nicht zur Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund der Quellenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass syrische Kurden, die sich der von der YPG beschlossenen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung haben, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter Nachteile erreicht. Die Berichte sprechen mehrheitlich von keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, konkret und persönlich aufgefordert worden zu sein, sich den militärischen Einheiten der YPG anzuschliessen. Vielmehr lassen sich seinen Aussagen nur entsprechende Befürchtungen entnehmen, welche indessen weder konkret noch hinlänglich absehbar sind. Zudem würde eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-317/2015 vom 1. März 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 7.6.1 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen seitens der Al-Nusra Front, des IS oder der PYD sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung durch diese Organisationen wurde nicht geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche von beiden Beschwerdeführenden angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte erkennbar sind, welche auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen lassen könnten. 8. 8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 8.3 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch systematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). 8.5 Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das Regime von Präsident Bashar al-Assad durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hatte inzwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Einige Gebiete konnte das Regime mittlerweile wieder zurückerobern. Gleichzeitig ging und geht das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 und E. 5.7.2; BVGE 2015/3 E. 6.2.1). So sind insbesondere Personen, die sich in Syrien an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien durch die Sicherheitskräfte als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes identifiziert werden, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Praxis). 8.6 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. 8.7 Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. 8.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 8.9 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe an Kundgebungen teilgenommen und auf Facebook regimekritische Beiträge gepostet. Als Beilage gab er zwei Fotos und ein Schreiben der DPK - Organisation Schweiz zu den Akten. 8.9.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wurde dabei fotografiert und ist Mitglied der DPK. Ausserdem will er auf Facebook regimekritisch tätig sein, was indessen nicht als glaubhaft gilt (vgl. vorangehende Erwägung 7.2.8). Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 8.9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der dolmetschenden Person in der Schweiz als Regimekritiker verraten worden, handelt es sich um unbelegte und im Übrigen angesichts der strengen Prüfung von dolmetschenden Personen durch das SEM nicht nachvollziehbare Behauptungen, welche nicht geglaubt werden können. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Anhänger der Apoci in der Schweiz geheimdienstliche Tätigkeiten ausüben und somit für Rückkehrende eine Gefahr darstellen könnten. 8.9.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 8.10 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

11. Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. November 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos herausstellte, der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen als fürsorgeabhängig gilt und von der Beschwerdeführerin anzunehmen ist, dass auch sie bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, kann in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 13.2 Angesichts des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: