Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – er- suchte am 28. November 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er anlässlich der Gesucheinreichung unter anderem an, er habe seine Heimat 2021 verlassen und er sei im November 2022 über Italien in den europäischen Raum eingereist (vgl. SEM-Akte […]-3/1: Formular "Questionnaire Europa"). A.b Das SEM nahm am 1. Dezember 2022 einen Abgleich seiner Finger- abdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Der Abgleich ergab, dass er per
15. November 2022 von Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war; dies gemäss Eurodac-Eintrag nach Aufgriff in der süditalienischen Ge- meinde B._______. A.c Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die vorgenannten Angaben des Beschwerdeführers sandte das SEM am 2. Dezember 2022 ein Ersu- chen um Aufnahme seiner Person an die zuständige Dublin-Behörde von Italien; dies gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Aus den Akten geht hervor, dass dieses Ersuchen von Italien nicht beantwortet worden ist; darauf wird – so- weit wesentlich – nachfolgend eingegangen. B. B.a Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im Bundesasyl- zentrum (BAZ) C._______ an die Hand, wo am 8. Dezember 2022 vorab die persönlichen Daten des Beschwerdeführers erhoben wurden. Während des Verfahrens verfügte der Beschwerdeführer über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. B.b Am 16. Dezember 2022 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsver- tretung das sogenannte Dublin-Gespräch respektive das persönliche Ge- spräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Der Beschwerdeführer bestätigte in diesem Rahmen, dass er am 15. November 2022 über Italien in das Ge- biet der Dublin-Vertragsstaaten eingereist sei. Dazu gab er an, er sei mit einem kleinen Boot direkt aus der Türkei nach Italien gelangt. Er habe sich in der Folge rund neun Tage in Italien aufgehalten, dann sei er direkt in die
D-781/2023 Seite 3 Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer sprach sich im Anschluss daran gegen eine Wegweisung nach Italien aus, wobei er zur Hauptsache das Folgende vorbrachte: In Italien sei ihm von einem Dolmetscher gesagt wor- den, dass er zirka fünf Jahre nach Einreichung eines Asylgesuches von Italien nach Afghanistan zurückgeführt werde. Er habe jedoch Probleme in Afghanistan, indem er dort bedroht worden sei. In Italien habe es zudem kein gutes Essen gegeben, es sei dort kalt gewesen und er sei dort krank gewesen, wobei er keinen Arzt habe besuchen können, obwohl er beim Betreuer explizit nach einem Arzt gefragt habe. Der Betreuer habe einfach gesagt, er müsse warten. In der Schweiz habe er schliesslich einen Cousin, welcher in Aarau lebe, wogegen er in Italien niemanden habe. Dem Be- schwerdeführer wurde zum Schluss des Dublin-Gesprächs die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden gestellt, worauf er vorbrachte, es gehe ihm körperlich und psychisch gut. B.c Am 22. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Kopien (Fotos) von einer afghanischen Tazkira und ei- nem Schreiben ein, bei welchem es sich seinen Angaben gemäss um ei- nen Drohbrief der Taliban handelt. C. Aus den Akten geht hervor, dass dem SEM am 3. Februar 2023 auf telefo- nische Nachfrage hin vom zuständigen BAZ-Gesundheitsdienst mitgeteilt wurde, dass betreffend den Beschwerdeführer keine Arztberichte vorliegen würden, zurzeit auch keine Arzttermine pendent seien und er bis anhin keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht habe. D. Am 3. Februar 2023 hielt das SEM zuhanden der italienischen Dublin-Be- hörde fest, dass innert Frist keine Antwort auf das Aufnahmeersuchen vom
2. Dezember 2022 eingegangen sei. E. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 3. Februar 2023 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien an, welches gemäss Dublin-III-VO der für die Behandlung seines Asylgesuches zuständige Staat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton Zürich werde mit
D-781/2023 Seite 4 dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf- schiebende Wirkung zu. F. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet, welche noch am gleichen Tag mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. G. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid er- hob der Beschwerdeführer mittels eigener Eingabe vom 9. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbst- eintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklärten, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts- abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- freiung von der Kostenvorschusspflicht. H. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die Akten seit dem 10. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-781/2023 Seite 5
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärun- gen beantragt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, da auch in der Beschwerdeschrift nichts eingebracht wird, was noch abzuklären wäre. Die eventualiter bean- tragte Rückweisung der Sache fällt damit ausser Betracht. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte-
D-781/2023 Seite 6 charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspiel- raum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völker- rechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.1 Vom Beschwerdeführer wird vorab geltend gemacht, sein Ziel sei im- mer die Schweiz gewesen, da er einen hier lebenden Cousin habe, der ihm helfen werde. Von Italien sei er zudem unter Androhung einer sehr hohen Busse oder mehrjährigen Gefängnisstrafe zum Verlassen des Landes auf- gefordert worden, was sein Vertrauen in die dortigen Behörden nachhaltig geschädigt habe. Gegen eine Überstellung nach Italien wendet er sodann ein, das SEM gehe fehl, wenn es anführe, es gebe keinen Grund für die Annahme, dass in Italien eine unmenschliche oder entwürdigende Behand- lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK drohe. So habe er die Erfahrung gemacht, dass Asylbewerber dort unwürdig und unmenschlich behandelt würden. Im Camp sei ihnen nämlich zu wenig zu essen gegeben worden, weshalb er habe hungern müssen. Auch habe er kalt und zu wenig Winterkleider gehabt. Die Schweizerische Flüchtlings- hilfe (SFH) habe zudem in ihrem Bericht vom 6. Mai 2022 ausführlich be- schrieben, dass die Aufnahmebedingungen für Dublin Rückkehrer schwie-
D-781/2023 Seite 7 rig seien und sogar die Registrierung als Asylbewerber oft nicht innert nütz- licher Zeit möglich sei. Er befürchte daher, sich gar nicht registrieren lassen zu können und dadurch ohne Zugang zu Unterkunft und Essen zu sein. Zwar bestehe ab der Registrierung ein Recht auf Unterkunft, aufgrund der seit Jahren andauernden Überlastung des italienischen Asylsystems müss- ten Asylsuchende jedoch oft unter sehr prekären Bedingungen leben. Und selbst nach erfolgter Registrierung gebe es keine Sicherheit, eine Unter- kunft zu bekommen, womit er dann auch keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung habe. Schliesslich drohe gerade auch nach dem Amts- antritt der neuen Ministerpräsidentin eine weitere Verschlechterung der Lage.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist von Italien kommend in die Schweiz einge- reist, wo er gemäss Eurodac-Abgleich wegen illegaler Einreise registriert worden ist. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an Italien gesandt (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Da Italien das Auf- nahmeersuchen innert massgeblicher Frist nicht beantwortet hat, hat die- ser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dub- liner-Verfahrensregelung implizit – durch sogenannte Verfristung – akzep- tiert (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Italien grundsätzlich ge- geben. Daran vermag weder die Anwesenheit eines Cousins in der Schweiz noch der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz verblei- ben zu wollen, etwas zu ändern.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch vorab auf einen angeblich zwingenden Ausschluss der Zuständigkeit Italiens nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, weil das italienische Asylsystem an- geblich mit systemischen Mängeln behaftet sei. Das Vorbringen kann aller- dings nicht überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht – wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäi- sche Gerichtshof (EuGH) – verneint in ständiger Praxis das Vorliegen sys- temischer Mängel (vgl. dazu das BVGer-Referenzurteil E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 2.4 m.w.H.; vgl. zudem auch nachfolgende Erwä- gung). Vom Beschwerdeführer wird alleine mit seinen Ausführungen zur angeblich in Italien herrschende Lage nichts ersichtlich gemacht, was die gefestigte Praxis erschüttern könnte.
D-781/2023 Seite 8 Im Weiteren sind auch keine Einzelfallumstände ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. In dieser Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist, wobei Italien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Vergangenheit wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bunde- verwaltungsgericht schon mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4, 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Referenzur- teile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019; F-6330 /2020 vom 18. Oktober 2021 und D-4235/2021 vom 19. April 2022). Im vorliegenden «Take- charge-Verfahren» sind jedoch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche die Zulässigkeit der Überstellung in Frage stellen könnten. Zwar wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei in Italien nur vertröstet worden, als er aufgrund einer Erkrankung nach einem Arzt verlangt habe. Es spricht jedoch insgesamt nicht dafür, dass ihm in Italien tatsächlich not- wendige Behandlung vorenthalten worden wäre, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylan- tragsteller Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs.1 und 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. zudem das Länderurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022). Weitere Er- wägungen bedarf es nicht, nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher sich selber als physisch und psychisch ge- sund bezeichnet hat. Aufgrund der Aktenlage ist im Übrigen davon auszu- gehen, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zustän- digen Behörden seine Rechte wahrzunehmen. Voraussetzung ist aller- dings, dass er sich nach seiner Überstellung bei den dort zuständigen Be- hörden anmeldet und er sich danach diesen auch zur Verfügung hält.
E. 4.4 Nach dem Gesagten spricht insgesamt nichts dafür, dass dem Be- schwerdeführer in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohen würde, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.
D-781/2023 Seite 9
E. 4.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich in sei- nem Entscheid hinreichend ausführlich mit der Situation des Beschwerde- führers auseinandergesetzt, zumal es sich aufgrund der Aktenlage durch- aus auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe beschränken durfte. Es ist kein Hinweis für einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu erkennen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5 Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 6.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden.
E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, wel- che auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-781/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-781/2023 Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan - ersuchte am 28. November 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er anlässlich der Gesucheinreichung unter anderem an, er habe seine Heimat 2021 verlassen und er sei im November 2022 über Italien in den europäischen Raum eingereist (vgl. SEM-Akte [...]-3/1: Formular "Questionnaire Europa"). A.b Das SEM nahm am 1. Dezember 2022 einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Der Abgleich ergab, dass er per 15. November 2022 von Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war; dies gemäss Eurodac-Eintrag nach Aufgriff in der süditalienischen Gemeinde B._______. A.c Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die vorgenannten Angaben des Beschwerdeführers sandte das SEM am 2. Dezember 2022 ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an die zuständige Dublin-Behörde von Italien; dies gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Aus den Akten geht hervor, dass dieses Ersuchen von Italien nicht beantwortet worden ist; darauf wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. B. B.a Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ an die Hand, wo am 8. Dezember 2022 vorab die persönlichen Daten des Beschwerdeführers erhoben wurden. Während des Verfahrens verfügte der Beschwerdeführer über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. B.b Am 16. Dezember 2022 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Der Beschwerdeführer bestätigte in diesem Rahmen, dass er am 15. November 2022 über Italien in das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten eingereist sei. Dazu gab er an, er sei mit einem kleinen Boot direkt aus der Türkei nach Italien gelangt. Er habe sich in der Folge rund neun Tage in Italien aufgehalten, dann sei er direkt in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer sprach sich im Anschluss daran gegen eine Wegweisung nach Italien aus, wobei er zur Hauptsache das Folgende vorbrachte: In Italien sei ihm von einem Dolmetscher gesagt worden, dass er zirka fünf Jahre nach Einreichung eines Asylgesuches von Italien nach Afghanistan zurückgeführt werde. Er habe jedoch Probleme in Afghanistan, indem er dort bedroht worden sei. In Italien habe es zudem kein gutes Essen gegeben, es sei dort kalt gewesen und er sei dort krank gewesen, wobei er keinen Arzt habe besuchen können, obwohl er beim Betreuer explizit nach einem Arzt gefragt habe. Der Betreuer habe einfach gesagt, er müsse warten. In der Schweiz habe er schliesslich einen Cousin, welcher in Aarau lebe, wogegen er in Italien niemanden habe. Dem Beschwerdeführer wurde zum Schluss des Dublin-Gesprächs die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden gestellt, worauf er vorbrachte, es gehe ihm körperlich und psychisch gut. B.c Am 22. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Kopien (Fotos) von einer afghanischen Tazkira und einem Schreiben ein, bei welchem es sich seinen Angaben gemäss um einen Drohbrief der Taliban handelt. C. Aus den Akten geht hervor, dass dem SEM am 3. Februar 2023 auf telefonische Nachfrage hin vom zuständigen BAZ-Gesundheitsdienst mitgeteilt wurde, dass betreffend den Beschwerdeführer keine Arztberichte vorliegen würden, zurzeit auch keine Arzttermine pendent seien und er bis anhin keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht habe. D. Am 3. Februar 2023 hielt das SEM zuhanden der italienischen Dublin-Behörde fest, dass innert Frist keine Antwort auf das Aufnahmeersuchen vom 2. Dezember 2022 eingegangen sei. E. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 3. Februar 2023 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien an, welches gemäss Dublin-III-VO der für die Behandlung seines Asylgesuches zuständige Staat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton Zürich werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet, welche noch am gleichen Tag mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. G. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhob der Beschwerdeführer mittels eigener Eingabe vom 9. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklärten, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. H. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die Akten seit dem 10. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, da auch in der Beschwerdeschrift nichts eingebracht wird, was noch abzuklären wäre. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache fällt damit ausser Betracht. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 4. 4.1 Vom Beschwerdeführer wird vorab geltend gemacht, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen, da er einen hier lebenden Cousin habe, der ihm helfen werde. Von Italien sei er zudem unter Androhung einer sehr hohen Busse oder mehrjährigen Gefängnisstrafe zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, was sein Vertrauen in die dortigen Behörden nachhaltig geschädigt habe. Gegen eine Überstellung nach Italien wendet er sodann ein, das SEM gehe fehl, wenn es anführe, es gebe keinen Grund für die Annahme, dass in Italien eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK drohe. So habe er die Erfahrung gemacht, dass Asylbewerber dort unwürdig und unmenschlich behandelt würden. Im Camp sei ihnen nämlich zu wenig zu essen gegeben worden, weshalb er habe hungern müssen. Auch habe er kalt und zu wenig Winterkleider gehabt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe zudem in ihrem Bericht vom 6. Mai 2022 ausführlich beschrieben, dass die Aufnahmebedingungen für Dublin Rückkehrer schwierig seien und sogar die Registrierung als Asylbewerber oft nicht innert nützlicher Zeit möglich sei. Er befürchte daher, sich gar nicht registrieren lassen zu können und dadurch ohne Zugang zu Unterkunft und Essen zu sein. Zwar bestehe ab der Registrierung ein Recht auf Unterkunft, aufgrund der seit Jahren andauernden Überlastung des italienischen Asylsystems müssten Asylsuchende jedoch oft unter sehr prekären Bedingungen leben. Und selbst nach erfolgter Registrierung gebe es keine Sicherheit, eine Unterkunft zu bekommen, womit er dann auch keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung habe. Schliesslich drohe gerade auch nach dem Amtsantritt der neuen Ministerpräsidentin eine weitere Verschlechterung der Lage. 4.2 Der Beschwerdeführer ist von Italien kommend in die Schweiz eingereist, wo er gemäss Eurodac-Abgleich wegen illegaler Einreise registriert worden ist. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an Italien gesandt (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Da Italien das Aufnahmeersuchen innert massgeblicher Frist nicht beantwortet hat, hat dieser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung implizit - durch sogenannte Verfristung - akzeptiert (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Italien grundsätzlich gegeben. Daran vermag weder die Anwesenheit eines Cousins in der Schweiz noch der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu wollen, etwas zu ändern. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch vorab auf einen angeblich zwingenden Ausschluss der Zuständigkeit Italiens nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, weil das italienische Asylsystem angeblich mit systemischen Mängeln behaftet sei. Das Vorbringen kann allerdings nicht überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) - verneint in ständiger Praxis das Vorliegen systemischer Mängel (vgl. dazu das BVGer-Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 2.4 m.w.H.; vgl. zudem auch nachfolgende Erwägung). Vom Beschwerdeführer wird alleine mit seinen Ausführungen zur angeblich in Italien herrschende Lage nichts ersichtlich gemacht, was die gefestigte Praxis erschüttern könnte. Im Weiteren sind auch keine Einzelfallumstände ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. In dieser Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist, wobei Italien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Vergangenheit wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundeverwaltungsgericht schon mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4, 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019; F-6330 /2020 vom 18. Oktober 2021 und D-4235/2021 vom 19. April 2022). Im vorliegenden «Take-charge-Verfahren» sind jedoch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche die Zulässigkeit der Überstellung in Frage stellen könnten. Zwar wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei in Italien nur vertröstet worden, als er aufgrund einer Erkrankung nach einem Arzt verlangt habe. Es spricht jedoch insgesamt nicht dafür, dass ihm in Italien tatsächlich notwendige Behandlung vorenthalten worden wäre, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylantragsteller Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs.1 und 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. zudem das Länderurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022). Weitere Erwägungen bedarf es nicht, nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher sich selber als physisch und psychisch gesund bezeichnet hat. Aufgrund der Aktenlage ist im Übrigen davon auszugehen, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass er sich nach seiner Überstellung bei den dort zuständigen Behörden anmeldet und er sich danach diesen auch zur Verfügung hält. 4.4 Nach dem Gesagten spricht insgesamt nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohen würde, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 4.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich in seinem Entscheid hinreichend ausführlich mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zumal es sich aufgrund der Aktenlage durchaus auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe beschränken durfte. Es ist kein Hinweis für einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu erkennen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: