Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - stellte am 23. September 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 hiess das BFF dieses Gesuch gut, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit an das BFF gerichteter Eingabe vom 1. März 2004 stellte der Beschwerdeführer in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in der Türkei verbliebenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Das BFF entsprach diesem Gesuch und bewilligte den Familienangehörigen des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2004 die Einreise in die Schweiz. C. Mit Eingabe des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH) vom 17. Mai 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF in der Folge um Übernahme der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv feststehenden - Einreisekosten. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 wies das BFF das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten sei nicht hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Einreise seiner Familienangehörigen selber zu finanzieren. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) weitergeleitet wurde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung des BD EJPD vom 29. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFF gegeben, von welcher er indessen keinen Gebrauch machte. G. Am 18. Juni 2004 gelangten die Ehefrau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers auf dem Luftweg in die Schweiz. Mit Verfügung vom 17. August 2004 wurden sie vom BFF gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einbezogen. H. Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Entscheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Beschwerdeverfahren der IV. Abteilung zugeteilt wurde. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens an die IV. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Mai 2007 detaillierte Angaben über seine finanzielle Situation einzureichen und diese mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen; für den Unterlassungsfall wurde ihm angedroht, es werde davon ausgegangen, dass er beziehungsweise seine Ehefrau über freie finanzielle Mittel verfügten. Diese Zwischenverfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit Entscheid des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 wurde sodann die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten festgestellt.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 wies das BFF das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Einreisekosten seiner Familienangehörigen gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 2 mit der Begründung ab, für eine Übernahme der Kosten werde praxisgemäss vorausgesetzt, dass die im Ausland weilenden Familienangehörigen mittellos seien und auch auf keine finanzielle Unterstützung von nahen Verwandten zählen könnten, um ihre Einreise in die Schweiz zu finanzieren. Im Falle des Beschwerdeführers erachtete es das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. So habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben vor der Ausreise aus der Türkei mit seinen Brüdern ein eigenes Textilgeschäft geführt und darüber hinaus erklärt, es gehe seiner Familie finanziell gut. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine eigene Reise in die Schweiz zu bezahlen, und schliesslich lebten in der Türkei weitere Familienangehörige, welche er um finanzielle Unterstützung angehen könne.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes in seiner Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2004 entgegen, seine Familie habe zwar in der Türkei ein Auskommen gehabt, welches ihr die Bestreitung der laufenden Ausgaben ermöglicht habe; eine Vermögensbildung sei jedoch nicht möglich gewesen. Sein ältester Bruder habe eine Textilfabrik - unter welcher man sich ein Atelier vorzustellen habe - betrieben, bei welcher rund 80 Mitarbeitende beschäftigt gewesen seien. Er selber habe nach seiner im Jahre 1991 erfolgten Entlassung aus dem Gefängnis dort gearbeitet. Ab dem Jahre 2002 habe er wegen seiner politischen Tätigkeiten jedoch immer wieder untertauchen müssen, weshalb das finanzielle Überleben für seine Familie schwieriger geworden sei. Seine Ehefrau und die beiden Söhne - von denen einer krank sei, was zusätzliche Kosten verursache - seien schliesslich zu seinen Schwiegereltern gezogen, welche ihnen jedoch nur Kost und Logis, nicht aber eigentliche finanzielle Unterstützung anbieten könnten. Im Weiteren habe die Textilfabrik seines Bruders im Jahre 2003 aufgrund finanzieller Schwierigkeiten schliessen müssen; seine beiden älteren Brüder seien seither pensioniert und ihr Einkommen erlaube ihnen lediglich das eigene Überleben. Aus diesen Gründen habe er keine Möglichkeit, die Reisekosten seiner Angehörigen - welche er möglichst tief zu halten versucht habe und die sich auf Fr. 930.- beliefen, die ihm das SAH vorgestreckt habe - selber zu bestreiten.
E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer versuche nachträglich, seine finanzielle Situation zu relativieren. Die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien indessen nicht vereinbar mit den Angaben seiner inzwischen in die Schweiz eingereisten Ehefrau anlässlich der kantonalen Anhörung, wonach es der Familie finanziell gut gehe und sie keine diesbezüglichen Probleme gehabt habe. Das Bundesamt zweifelt weiter an der neu vorgebrachten Schliessung der Textilfabrik, da der Beschwerdeführer einerseits keine entsprechenden Belege eingereicht habe und er andererseits im Rahmen der Anhörungen zwei Brüder mit je eigenen Textilgeschäften angegeben habe. Neben diesen Brüdern habe der Beschwerdeführer sodann nach eigenen Angaben zahlreiche weitere Verwandte im Heimatstaat, so drei verheiratete Schwestern beziehungsweise mehrere Onkel und Tanten.
E. 3.1.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den potenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfänger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegenüber nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis überlassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat.
E. 3.1.2 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen - worunter die AsylV 2 fällt - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat - wie im vorliegenden Fall - vom Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf BGE 107 Ib 243 E. 4).
E. 3.1.3 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes - worunter die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt - gilt. Da die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anforderungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in der Eingriffsverwaltung (vgl. Pierre Tschannen, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache, dass in Art. 92 Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch der potenziell betroffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Delegationsgrundsätzen - welche die kantonale Gesetzesdelegation betreffen, sinngemäss jedoch auch auf Bundesebene gelten - Genüge getan (vgl. dazu Tschannen, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I 122 E. 3c).
E. 3.1.4 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Auslegung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Bestimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BVGE 2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und bundesgerichtliche Praxis).
E. 3.1.5 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92 Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeermessen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delegationsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsgeber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundesrat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der "Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Verhältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme von Einreisekosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge") und nicht im 5. Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") geregelt; es handelt sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung ausgerichteten Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit auszurichten wären.
E. 3.1.6 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Regelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat.
E. 3.2.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend konkretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden können für:
a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG (sog. Kontingentsflüchtlinge),
b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen eines Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenommen werden), und
c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG. Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
E. 3.2.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten.
E. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Personenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungsweise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl 1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezählten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flüchtlinge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Personen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG - im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung - nicht genannt sind, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130); dies trifft denn auch für die in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 genannten Personen - Kontingents- und Mandatsflüchtlinge - zu. Insofern kann bei Gesuchen um Kostenübernahme nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin lediglich ausschlaggebend sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch eine Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint; die in den Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des BFM, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte, erscheint daher sachgerecht. Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass diese - wie oben stehend ausgeführt - von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das BFM grundsätzlich Unterlagen zur finanziellen Situation dieser Personen einfordert, wobei allerdings angesichts der gesetzlichen Vorgabe nicht der Nachweis einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verlangt werden kann. Soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM nach bisheriger Praxis offenbar tel quel mit der Begründung abgewiesen werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können, ist allerdings einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht angeht. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; mussten sie sich wegen fehlender eigener Mittel und solcher ihres familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden oder wurden ihnen - wie im vorliegenden Fall - die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
E. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber gesteckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufgestellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm beabsichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis entwickelt, welche - abgesehen von den oben genannten Ausnahmen - dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit zu bestätigen ist.
E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits am 18. Juni 2004 erfolgte, mithin vor dem Inkrafttreten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, denen die Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen unerheblich, da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 erfolgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Änderung gegenüber dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den Ausführungen des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer bestehenden Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor auf Art. 53 AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 33 f.).
E. 4.2.1 Das Bundesamt stellt sich in seiner Verfügung vom 21. Mai 2004 und in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 auf den Standpunkt, es sei im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage (gewesen) sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. Es stützt sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen durch die Asylbehörden vom 25. September 2003 und vom 28. Oktober 2003, wonach er unter anderem vor seiner Ausreise aus der Türkei mit seinen Brüdern ein eigenes Textilgeschäft geführt habe und es seiner Familie finanziell gut gehe; in der Türkei lebten sodann - neben seinen Brüdern - weitere Familienangehörige, so drei verheiratete Schwestern und mehrere Onkel und Tanten, welche er um finanzielle Unterstützung angehen könne.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2004 die von der Vorinstanz aufgeführten Sachverhaltselemente nicht grundsätzlich, bringt aber vor, seine Angehörigen hätten ihn finanziell nicht unterstützen können, weil sie selber lediglich gerade über genügend Mittel zum eigenen Überleben verfügten; dies betreffe namentlich auch seine beiden älteren Brüder, welche die Textil-fabrik im Jahre 2003 wegen finanzieller Schwierigkeiten hätten schlies-sen müssen.
E. 4.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu Recht davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei die Finanzierung der Ausreise seiner Familienangehörigen möglich und zumutbar gewesen. Aus seinen Angaben im Rahmen der Befragungen durch die Asylbehörden ergibt sich, dass er offenkundig aus einer in finanzieller Hinsicht gut gestellten Familie stammt, welche einen als nicht unbedeutend zu bezeichnenden Textilfabrikationsbetrieb mit rund 80 Mitarbeitenden besitzt; dass dieser Betrieb - wie in der Beschwerde vorgebracht - hätte geschlossen werden müssen, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise belegt, weshalb das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 mit Recht davon ausgehen durfte, es handle sich hierbei um eine nachträgliche Schutzbehauptung des Beschwerdeführers mit der Absicht, seine finanzielle Situation zu relativieren. Dieser Eindruck wird ferner dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz keinen Gebrauch gemacht gemacht hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer sodann die Zwischenverfügung vom 17. April 2007 - mit welcher er zur Einreichung detaillierter schriftlicher Angaben und Beweismittel über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde - nicht abgeholt. Insgesamt ist es ihm damit nicht gelungen, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, er beziehungsweise sein familiäres Umfeld verfügten über genügend finanzielle Mittel, um die verhältnismässig geringen Einreisekosten seiner Ehefrau und Kinder von Fr. 930.- aufzubringen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7794/2006/wif {T 0/2} Urteil vom 11. Dezember 2008 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFF vom 21. Mai 2004. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - stellte am 23. September 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 hiess das BFF dieses Gesuch gut, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit an das BFF gerichteter Eingabe vom 1. März 2004 stellte der Beschwerdeführer in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in der Türkei verbliebenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Das BFF entsprach diesem Gesuch und bewilligte den Familienangehörigen des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2004 die Einreise in die Schweiz. C. Mit Eingabe des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH) vom 17. Mai 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF in der Folge um Übernahme der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv feststehenden - Einreisekosten. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 wies das BFF das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten sei nicht hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Einreise seiner Familienangehörigen selber zu finanzieren. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) weitergeleitet wurde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung des BD EJPD vom 29. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFF gegeben, von welcher er indessen keinen Gebrauch machte. G. Am 18. Juni 2004 gelangten die Ehefrau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers auf dem Luftweg in die Schweiz. Mit Verfügung vom 17. August 2004 wurden sie vom BFF gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einbezogen. H. Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Entscheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Beschwerdeverfahren der IV. Abteilung zugeteilt wurde. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens an die IV. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Mai 2007 detaillierte Angaben über seine finanzielle Situation einzureichen und diese mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen; für den Unterlassungsfall wurde ihm angedroht, es werde davon ausgegangen, dass er beziehungsweise seine Ehefrau über freie finanzielle Mittel verfügten. Diese Zwischenverfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit Entscheid des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 wurde sodann die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten festgestellt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 wies das BFF das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Einreisekosten seiner Familienangehörigen gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 2 mit der Begründung ab, für eine Übernahme der Kosten werde praxisgemäss vorausgesetzt, dass die im Ausland weilenden Familienangehörigen mittellos seien und auch auf keine finanzielle Unterstützung von nahen Verwandten zählen könnten, um ihre Einreise in die Schweiz zu finanzieren. Im Falle des Beschwerdeführers erachtete es das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. So habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben vor der Ausreise aus der Türkei mit seinen Brüdern ein eigenes Textilgeschäft geführt und darüber hinaus erklärt, es gehe seiner Familie finanziell gut. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine eigene Reise in die Schweiz zu bezahlen, und schliesslich lebten in der Türkei weitere Familienangehörige, welche er um finanzielle Unterstützung angehen könne. 2.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes in seiner Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2004 entgegen, seine Familie habe zwar in der Türkei ein Auskommen gehabt, welches ihr die Bestreitung der laufenden Ausgaben ermöglicht habe; eine Vermögensbildung sei jedoch nicht möglich gewesen. Sein ältester Bruder habe eine Textilfabrik - unter welcher man sich ein Atelier vorzustellen habe - betrieben, bei welcher rund 80 Mitarbeitende beschäftigt gewesen seien. Er selber habe nach seiner im Jahre 1991 erfolgten Entlassung aus dem Gefängnis dort gearbeitet. Ab dem Jahre 2002 habe er wegen seiner politischen Tätigkeiten jedoch immer wieder untertauchen müssen, weshalb das finanzielle Überleben für seine Familie schwieriger geworden sei. Seine Ehefrau und die beiden Söhne - von denen einer krank sei, was zusätzliche Kosten verursache - seien schliesslich zu seinen Schwiegereltern gezogen, welche ihnen jedoch nur Kost und Logis, nicht aber eigentliche finanzielle Unterstützung anbieten könnten. Im Weiteren habe die Textilfabrik seines Bruders im Jahre 2003 aufgrund finanzieller Schwierigkeiten schliessen müssen; seine beiden älteren Brüder seien seither pensioniert und ihr Einkommen erlaube ihnen lediglich das eigene Überleben. Aus diesen Gründen habe er keine Möglichkeit, die Reisekosten seiner Angehörigen - welche er möglichst tief zu halten versucht habe und die sich auf Fr. 930.- beliefen, die ihm das SAH vorgestreckt habe - selber zu bestreiten. 2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer versuche nachträglich, seine finanzielle Situation zu relativieren. Die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien indessen nicht vereinbar mit den Angaben seiner inzwischen in die Schweiz eingereisten Ehefrau anlässlich der kantonalen Anhörung, wonach es der Familie finanziell gut gehe und sie keine diesbezüglichen Probleme gehabt habe. Das Bundesamt zweifelt weiter an der neu vorgebrachten Schliessung der Textilfabrik, da der Beschwerdeführer einerseits keine entsprechenden Belege eingereicht habe und er andererseits im Rahmen der Anhörungen zwei Brüder mit je eigenen Textilgeschäften angegeben habe. Neben diesen Brüdern habe der Beschwerdeführer sodann nach eigenen Angaben zahlreiche weitere Verwandte im Heimatstaat, so drei verheiratete Schwestern beziehungsweise mehrere Onkel und Tanten. 3. 3.1 3.1.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den potenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfänger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegenüber nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis überlassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat. 3.1.2 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen - worunter die AsylV 2 fällt - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat - wie im vorliegenden Fall - vom Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf BGE 107 Ib 243 E. 4). 3.1.3 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes - worunter die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt - gilt. Da die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anforderungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in der Eingriffsverwaltung (vgl. Pierre Tschannen, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache, dass in Art. 92 Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch der potenziell betroffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Delegationsgrundsätzen - welche die kantonale Gesetzesdelegation betreffen, sinngemäss jedoch auch auf Bundesebene gelten - Genüge getan (vgl. dazu Tschannen, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I 122 E. 3c). 3.1.4 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Auslegung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Bestimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BVGE 2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und bundesgerichtliche Praxis). 3.1.5 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92 Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeermessen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delegationsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsgeber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundesrat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der "Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Verhältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme von Einreisekosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge") und nicht im 5. Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") geregelt; es handelt sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung ausgerichteten Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit auszurichten wären. 3.1.6 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Regelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat. 3.2 3.2.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend konkretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden können für:
a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG (sog. Kontingentsflüchtlinge),
b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen eines Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenommen werden), und
c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG. Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird. 3.2.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Personenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungsweise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl 1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezählten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flüchtlinge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Personen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG - im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung - nicht genannt sind, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130); dies trifft denn auch für die in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 genannten Personen - Kontingents- und Mandatsflüchtlinge - zu. Insofern kann bei Gesuchen um Kostenübernahme nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin lediglich ausschlaggebend sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch eine Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint; die in den Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des BFM, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte, erscheint daher sachgerecht. Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass diese - wie oben stehend ausgeführt - von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das BFM grundsätzlich Unterlagen zur finanziellen Situation dieser Personen einfordert, wobei allerdings angesichts der gesetzlichen Vorgabe nicht der Nachweis einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verlangt werden kann. Soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM nach bisheriger Praxis offenbar tel quel mit der Begründung abgewiesen werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können, ist allerdings einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht angeht. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; mussten sie sich wegen fehlender eigener Mittel und solcher ihres familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden oder wurden ihnen - wie im vorliegenden Fall - die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber gesteckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufgestellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm beabsichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis entwickelt, welche - abgesehen von den oben genannten Ausnahmen - dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit zu bestätigen ist. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits am 18. Juni 2004 erfolgte, mithin vor dem Inkrafttreten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, denen die Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen unerheblich, da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 erfolgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Änderung gegenüber dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den Ausführungen des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer bestehenden Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor auf Art. 53 AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 33 f.). 4.2 4.2.1 Das Bundesamt stellt sich in seiner Verfügung vom 21. Mai 2004 und in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 auf den Standpunkt, es sei im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage (gewesen) sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. Es stützt sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen durch die Asylbehörden vom 25. September 2003 und vom 28. Oktober 2003, wonach er unter anderem vor seiner Ausreise aus der Türkei mit seinen Brüdern ein eigenes Textilgeschäft geführt habe und es seiner Familie finanziell gut gehe; in der Türkei lebten sodann - neben seinen Brüdern - weitere Familienangehörige, so drei verheiratete Schwestern und mehrere Onkel und Tanten, welche er um finanzielle Unterstützung angehen könne. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2004 die von der Vorinstanz aufgeführten Sachverhaltselemente nicht grundsätzlich, bringt aber vor, seine Angehörigen hätten ihn finanziell nicht unterstützen können, weil sie selber lediglich gerade über genügend Mittel zum eigenen Überleben verfügten; dies betreffe namentlich auch seine beiden älteren Brüder, welche die Textil-fabrik im Jahre 2003 wegen finanzieller Schwierigkeiten hätten schlies-sen müssen. 4.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu Recht davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei die Finanzierung der Ausreise seiner Familienangehörigen möglich und zumutbar gewesen. Aus seinen Angaben im Rahmen der Befragungen durch die Asylbehörden ergibt sich, dass er offenkundig aus einer in finanzieller Hinsicht gut gestellten Familie stammt, welche einen als nicht unbedeutend zu bezeichnenden Textilfabrikationsbetrieb mit rund 80 Mitarbeitenden besitzt; dass dieser Betrieb - wie in der Beschwerde vorgebracht - hätte geschlossen werden müssen, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise belegt, weshalb das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 mit Recht davon ausgehen durfte, es handle sich hierbei um eine nachträgliche Schutzbehauptung des Beschwerdeführers mit der Absicht, seine finanzielle Situation zu relativieren. Dieser Eindruck wird ferner dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz keinen Gebrauch gemacht gemacht hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer sodann die Zwischenverfügung vom 17. April 2007 - mit welcher er zur Einreichung detaillierter schriftlicher Angaben und Beweismittel über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde - nicht abgeholt. Insgesamt ist es ihm damit nicht gelungen, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, er beziehungsweise sein familiäres Umfeld verfügten über genügend finanzielle Mittel, um die verhältnismässig geringen Einreisekosten seiner Ehefrau und Kinder von Fr. 930.- aufzubringen. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: