Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 16. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und wisse aus den Erzählungen seiner Eltern, dass sein Onkel Mitglied der C._______ gewesen und deswegen hingerichtet worden sei. Zudem sei sein Vater, kurz nach seiner Geburt, drei Jahre lang unschuldig in Haft gewesen. Da auch er selber als Kurde Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, wie beispielsweise, dass er nach Abschluss der 12. Klasse keine Ausbildung habe anfangen dürfen, habe er sich geweigert, für den iranischen Staat Militärdienst zu leisten. Als Folge davon sei er einmal - etwa im Jahr 2011 oder 2012 - bei einer polizeilichen Kontrolle schikaniert worden. 2011 habe er eine Zeit lang in D._______ gelebt und als Verkäufer gearbeitet, wo er seine künftige Ehefrau, E._______, kennen gelernt habe. Er und E._______ seien einmal festgenommen worden, da sie noch nicht verheiratet gewesen seien und daher keinen Eheschein hätten vorzeigen können. Nach rund einem Monat Haft, wovon er etwa eine Woche in einer Einzelzelle eingesperrt gewesen sei, sei er entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er E._______ auf Druck der Familien 2013 geheiratet. Sie seien im Herbst 2014 nach F._______ gezogen, wo sie bis zu seiner Ausreise zusammen gelebt hätten und er als Möbelhändler tätig gewesen sei. Ungefähr im Mai oder Juni 2015 habe er sich mit seiner Mutter auf einen Besuch bei seiner Schwester in G._______ getroffen. Als er das Haus seiner Schwester erreicht habe, hätten vor deren Wohnung seine Mutter und die Nachbarin seiner Schwester, eine junge Frau, welche am Mund geblutet habe, gestanden. Die Nachbarin habe seine Mutter in deren Wohnung gezogen. Er habe sich zunächst nicht getraut, ihnen zu folgen. Doch als er seine Mutter plötzlich schreien gehört habe, sei er in die Nachbarswohnung gerannt. Dort habe er seine Mutter auf dem Boden liegend vorgefunden. Daneben sei der Nachbar, ein hoher Verantwortlicher des örtlichen Militärs beziehungsweise der Sepah, gestanden und dessen Ehefrau verschüchtert hinter diesem. Er (der Beschwerdeführer) habe daraufhin die Kontrolle verloren und den Nachbarn geschlagen beziehungsweise gestossen, worauf dieser zunächst rückwärts auf einen Tisch und dann auf den Boden gefallen sei. Als unmittelbare Reaktion darauf habe der Nachbar auf den Koran geschworen, ihm etwas anzutun. Er (der Beschwerdeführer) habe daraufhin mehrere Bücher von einem Regal genommen, sei mit diesen auf die Strasse gerannt, und habe diese zu Boden geworfen. Da eines dieser Bücher ein Koran gewesen sei, sei er aus Angst vor Konsequenzen umgehend nach diesem Vorfall geflohen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte sowie seinen iranischen Führerschein, beide im Original, zu den Akten. B. Mit Entscheid vom 11. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt waren ein Urteil des Strafgerichts H._______ vom (...) 2014 (in Kopie) sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Die Vorinstanz liess sich mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. Februar 2017. H. Mit Schreiben ans Gericht vom 13. März 2017 hob eine Mitarbeiterin der Asylkoordination die gute Integration des Beschwerdeführers hervor. I. Am 29. Dezember 2017 ging die vom Gericht veranlasste deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Strafurteils (Urteil des Strafgerichts der Provinz K.______ vom [...] 2014) ein. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Asylverfahrens und reichte eine aktualisierte Honorarnote seines Rechtsvertreters zu den Akten. Die Verfahrensstandanfrage wurde von der Instruktionsrichterin am 16. Juli 2018 beantwortet. K. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit schriftlichen Anfragen vom 23. Juli 2018 und 1. Oktober 2018 (Übersetzung des ersten Schreibens) an die Schweizerische Botschaft im Iran (nachstehend: die Botschaft) und ersuchte um diskrete Abklärung verschiedener Fragen sowie um Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsurteils auf Echtheit. L. In Beantwortung dieser Anfrage reichte die Botschaft mit Begleitschreiben vom 5. Dezember 2018 den Bericht ihres Vertrauensanwalts im Iran vom 3. November 2018 zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018 und vom 1. Oktober 2018 sowie des Berichtes des Vertrauensanwalts der Botschaft vom 3. November 2018 - unter Abdeckung geheimzuhaltender Stellen - zugestellt und die Gelegenheit gewährt, sich innert Frist zu den Abklärungsergebnissen zu äussern. N. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 liess sich der Beschwerdeführer - nach gewährter Fristerstreckung - vernehmen. Er beantragte eine vollständige Offenlegung der Botschaftsabklärung. Weiter ersuchte er um Beantwortung der Fragen zum Vorgehen bei der Botschaftsabklärung und um Zustellung der vom Gericht übersetzten Dokumente, insbesondere des Gerichtsurteils des Strafgerichts H._______ vom (...) 1393. Schliesslich ersuchte er um eine (weitere) angemessene Fristerstreckung nach Zustellung der vollständigen Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 wurden sowohl das Gesuch um vollständige Offenlegung der Botschaftsabklärung als auch um Beantwortung der Fragen zum Vorgehen bei der Botschaftsabklärung abgewiesen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung des eingereichten Gerichtsurteils wurde dem Beschwerdeführer hingegen zur Kenntnisnahme zugestellt und die Frist zur Stellungnahme wurde letztmalig bis zum 1. März 2019 erstreckt. P. Mit Eingabe vom 1. März 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie einer Heiratsurkunde in persischer Sprache zu den Akten. Q. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. April 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu behandeln.
E. 3.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar.
E. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.4 Vom Beschwerdeführer wird moniert, das SEM sei seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen. Insbesondere sei ihm keine Möglichkeit gewährt worden, zu angeblichen Missverständnissen Stellung zu nehmen, weiter seien wesentliche Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt worden und schliesslich seien von der Vorinstanz Widersprüche festgestellt worden, wo in Wirklichkeit keine seien. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht beizupflichten. Die Verfahrensführung des SEM erscheint aufgrund der Aktenlage in jeder Hinsicht korrekt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung vom 16. September 2015 und der Anhörung vom 9. November 2016 umfassend Raum geboten, sich zu den Aspekten seiner Gesuchsgründe zu äussern. Der Umstand, dass er sich dabei in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt hat (vgl. dazu nachfolgend), ist nicht dem SEM anzulasten. Schliesslich hält der Beschwerdeführer am Schluss der Beschwerdeschrift selber fest, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrige, da die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Es ist vorliegend weder eine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich, noch besteht weiterer Abklärungsbedarf.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, in der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten und ihm in teilweise anonymisierter Form zugestellten Botschaftsabklärung seien nahezu sämtliche Argumente zur Begründung einer angeblichen Fälschung des Strafgerichtsurteils geschwärzt worden. Eine sorgfältige und angemessene Stellungnahme zu den Vorwürfen in der Botschaftsabklärung sei ihm damit nicht möglich. Er beantragt, dass ihm zumindest der Inhalt der geschwärzten Stellen der Botschaftsantwort vom 3. November 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt werde.
E. 3.5.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung zum Nachteil der Betroffenen abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1. m.w.H.).
E. 3.5.3 In Bezug auf Botschaftsabklärungen ist festzuhalten, dass diese sowohl die an die schweizerische Vertretung im Ausland gerichteten Fragen, als auch die Antwort derselben umfassen. Es handelt sich bei beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht, was bereits von der vormaligen Asylrekurskommission so festgehalten wurde (EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c insb. S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen. Solche Geheimhaltungsinteressen können bei Botschaftsabklärungen durchaus vorliegen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In jüngeren Entscheiden zur Akteneinsicht in Botschaftsanfragen wurde ausgeführt, dass die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werden soll, den Anforderungen dann genügt, wenn einerseits eine weniger weitgehende Massnahme - wie beispielsweise die Abdeckung einzelner Passagen - überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3 m.w.H.).
E. 3.5.4 Wie bereits mit Zwischenverfügungen vom 16. Januar 2019 und vom 22. Februar 2019 ausgeführt, war das Schreiben des Vertrauensanwaltes der Botschaft vom 3. November 2018 zur Wahrung wesentlicher öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) nur unter Abdeckung sensibler Stellen zu kommunizieren. Vorliegend ergibt sich der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort aus der anonymisierten (geschwärzten) Version dieses Dokuments, so wie es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Das öffentliche Interesse, Erkenntnisse über konkrete Fälschungsmerkmale geheimzuhalten, ist zwecks Verhinderung zukünftiger Fälschungen regelmässig hoch. Ein Anspruch auf Offenlegung des wesentlichen Inhalts der anonymisierten Passagen besteht demnach nicht. Sodann widerlegt der Beschwerdeführer mit der Einreichung seiner als rechtsgenüglich zu erachtenden Eingabe vom 1. März 2019 die Rüge, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine sorgfältige und angemessene Stellungnahme einzureichen, gleich selber. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang demnach nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der geschwärzten Stellen der Botschaftsantwort vom 3. November 2018 besteht nicht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten bleibt in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten, dass keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Im Einzelnen führt sie zur Begründung an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Heimat in seinem Leben bedroht, da er einen Koran auf die Strasse geworfen habe, sei nicht glaubhaft. Zunächst erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das Datum des Vorfalls oder seiner anschliessenden Ausreise genauer als etwa im Juni 2015 einzugrenzen. Auch zur Person, mit der er angeblich den folgenschweren Streit gehabt habe, habe er nur sehr vage und ungenaue Angaben machen können. Er habe trotz wiederholtem Nachfragen lediglich von einem Herrn in einer höheren Position beziehungsweise einer verantwortlichen Person der Armee gesprochen. Er habe nicht einmal mit Sicherheit sagen können, ob sein Kontrahent Kurde sei. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er geltend gemacht habe, er und das ganze Dorf hätten sich vor diesem Mann gefürchtet, erstaune sehr, dass er ebenfalls angegeben habe, den Mann kaum gekannt zu haben und deshalb auch nichts Genaueres über ihn zu wissen. Des Weiteren würden wesentliche Kernelemente des dargelegten Sachverhalts der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er in einer angespannten Situation in einem fremden Wohnzimmer einen ihm fast unbekannten Mann geschubst haben wolle und nach dessen Drohung, ihm deshalb etwas anzutun, einen Koran ergriffen habe, um diesen auf den Boden zu werfen. Da er an mehreren Stellen zu Protokoll gegeben habe, dass er die Nachbarn seiner Schwester nicht persönlich gekannt habe, erstaune sehr, dass er gewusst habe, wo diese ihren Koran aufbewahren würden. Es wäre eher zu erwarten gewesen, dass er in solch einer Situation blindlings Gegenstände in seiner Nähe ergriffen hätte. Auch werde nicht deutlich, wie der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am Ort des Geschehens zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass es sich bei der angetroffenen Situation um einen Streit zwischen der Nachbarin und deren Ehemann gehandelt habe beziehungsweise, dass sie geblutet habe, weil sie zuvor von ihrem Mann geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gesagt, dass ihm seine Mutter bei seiner Ankunft die Frage, was denn passiert sei, nicht beantwortet habe. Demzufolge hätte die Verletzung auch von einem Unfall oder ähnlichem herrühren können. Da die junge Frau zudem weder geweint noch eine andere Regung gezeigt habe, als er das Wohnzimmer betreten habe, werde nicht klar, aufgrund welcher Aspekte er die Situation als Streit zwischen Eheleuten interpretiert habe. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass, obwohl der Nachbar gedroht habe, der Familie des Beschwerdeführers etwas anzutun, die Schwester des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tage neben diesem wohne, ohne Probleme bekommen zu haben. Die massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt des genannten Vorbringens würden aufgrund diverser Widersprüche verstärkt. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf den Anfang des Ereignisses zunächst geltend gemacht, er sei mit einem Freund in dessen Auto unterwegs gewesen und dieser habe ihn zu seiner Schwester gefahren. Unterwegs habe er (der Beschwerdeführer) Brot für das Abendessen gekauft. Später in der Anhörung habe er jedoch dazu im Widerspruch vorgebracht, dass der Freund ihn nur bis zur Bäckerei gefahren habe und er danach selbständig zu Fuss zu seiner Schwester gelangt sei. Des Weiteren habe er in der BzP vorgebracht, er habe den Nachbar geschlagen, während er in der Anhörung geltend gemacht habe, er habe ihn gestossen, worauf dieser zunächst auf einen Tisch und anschliessend auf den Boden gefallen sei. Ferner habe er anlässlich der BzP als Grund dafür, wieso er den Koran auf den Boden geworfen habe, geantwortet, er habe immer gesehen, wie der IS Menschen ermordet habe, und gedacht, dies stehe im Koran. In der Anhörung habe er jedoch im Widerspruch dazu erklärt, er habe den Koran auf den Boden geworfen, weil der Nachbar ihn so aus der Fassung gebracht habe, indem er auf den Koran geschworen habe, seiner Familie etwas anzutun. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach er in eine Auseinandersetzung mit dem Nachbar seiner Schwester involviert gewesen sei und dabei einen Koran zu Boden geworfen habe, aufgrund einer Vielzahl von unlogischen, widersprüchlichen oder vage geschilderten Sachverhaltselementen nicht geglaubt werden könne. Schliesslich seien auch am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bezüglich der Verfolgung und Inhaftierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie infolge nachgeschobener wesentlicher Sachverhaltselemente erhebliche Zweifel anzubringen, weshalb das Vorbringen, aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau, E._______, während rund einem Monat im Gefängnis gewesen zu sein, ebenfalls nicht glaubhaft sei. Unter Umständen möge es zwar verständlich erscheinen, wenn Einzelheiten eines Asylgesuchs noch nicht von Beginn weg dargelegt würden. Dennoch dürfe von einem Asylsuchenden erwartet werden, dass er bereits anlässlich der ersten Befragung in der Lage sei, die wesentlichen Grundzüge derjenigen Gründe offen zu legen, um deren Willen er in der Schweiz um Schutzgewährung ersuche. Dass er einen wesentlichen Teil seiner Asylvorbringen, nämlich eine rund einmonatige Haft, erst anlässlich der Bundesanhörung erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dadurch entstehe der Verdacht, dass dieses Vorbringen nachgeschoben werde, um die Chancen auf Asyl zu erhöhen. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, da er aufgrund seiner schlechten Erfahrungen allen Behörden misstraue, habe er anlässlich der BzP nicht den Mut gehabt, sich den Behörden vollumfänglich anzuvertrauen. Dies vermöge jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen: Trotz Misstrauen sei es dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP durchaus möglich gewesen, über die angebliche Auseinandersetzung mit dem Nachbar seiner Schwester ausführlich zu berichten. Es hätte ihm möglich sein müssen, die Inhaftierung zumindest zu erwähnen, da ihm anlässlich der BzP wiederholt die Gelegenheit gegeben worden sei, weitere asylrelevante Vorkommnisse vorzutragen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die geltend gemachte Haft ein einschneidendes und bleibendes Erlebnis gewesen wäre, welches bei einer summarischen Aufzählung nicht vergessen würde. Ferner sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Vorfälle offenlegen müsse und dass sich lückenhafte und ungenaue Angaben negativ auf seinen Asylentscheid auswirken könnten. Auch dies lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich hierbei um ein konstruiertes Vorbringen handle, welches er sich im Hinblick auf die Anhörung angeeignet habe. Demzufolge seien die Vorbringen betreffend den Streit mit dem Nachbarn seiner Schwester und die Inhaftierung aufgrund einer vorehelichen Beziehung nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die weiteren Vorbringen seien im Folgenden auf ihre Asylrelevanz zu prüfen: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus einer politischen Familie zu stammen und auf Grund dessen sowie wegen seiner kurdischen Ethnie verschiedentlich Benachteiligungen erfahren zu haben. So sei ihm eine Berufsausbildung verwehrt geblieben und er sei verschiedentlich schikaniert worden. Es gebe jedoch keine Hinwiese, wonach die Schikanen im Alltag oder die verunmöglichte Berufsausbildung zu einer Bedrohung an Leib und Leben oder zu unerträglichem psychischen Druck geführt haben könnten. Viel eher handle es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um niederschwellige Benachteiligungen und Schikanen, welche weder die nötige Intensität noch einen genügend nahen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen würden, um als asylrechtlich relevant eingestuft zu werden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz dieser Vorbringen erübrige es sich, deren Glaubhaftigkeit zu prüfen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Der Dolmetscher der BzP habe einen anderen Dialekt gesprochen, was Unklarheiten erkläre. Aufgrund seiner kurdischen Abstammung und seiner politisch engagierten Familie sei er im Iran des Öfteren von offizieller Seite diskriminiert, schikaniert und gedemütigt worden. Namentlich sei ihm eine Ausbildung verunmöglicht worden, obwohl seine Noten ausgereicht hätten, um zu studieren. Ein Zwischenfall im Juni 2015 habe ihn dazu bewogen, den Iran unmittelbar danach fluchtartig zu verlassen. Im Wesentlichen sei es dabei um eine tätliche Auseinandersetzung mit dem örtlichen Anführer der Sepah gegangen, weil dieser seine Mutter angegriffen habe. Diesen Vorfall habe er in der Anhörung vom 9. November 2016 detailliert geschildert. Die Vorinstanz werfe ihm diesbezüglich zu Unrecht vor, dass er sich nicht an genaue Daten erinnern könne, da genaue Zeitangaben im persischen Kulturkreis nicht wichtig seien. Weiter werde ihm vorgeworfen, er habe den örtlichen Ablauf des Vorfalls widersprüchlich geschildert. Allerdings seien keine widersprüchlichen Angaben ersichtlich und die Vorinstanz lege nicht dar, in welchem Punkt er widersprüchliche Angaben gemacht haben solle. Ebenfalls zu Unrecht werde ihm vorgeworfen, er habe die Person, mit welcher er den folgenschweren Streit gehabt habe, nur vage beschreiben können, was jedoch ein Widerspruch sei zu der Aussage, dass das ganze Dorf diese Person kenne. Er habe stets ausgesagt, dass es sich bei dieser Person um I._______ gehandelt habe, welcher der lokale Anführer der Sepah sei. Die Dolmetscher hätten das Wort "Sepah" nicht verstanden, weshalb es fälschlicherweise mit "Armee" übersetzt worden sei. Die Sepah sei eine paramilitärische Organisation mit grosser Macht im Iran, die direkt dem obersten Revolutionsführer unterstehe. Da er selber keinen Militärdienst geleistet habe und der innere Aufbau der Sepah geheim sei, leuchte ein, dass er nicht wisse, welchen Rang I._______ einnehme. Da I._______ der lokale Anführer der Sepah sei, sei weiter nachvollziehbar, dass ihn das gesamte Dorf fürchte. Im angefochtenen Entscheid werde ihm weiter vorgeworfen, dass er im Haus von I._______ nicht hätte wissen können, wo sich der Koran befunden habe. Dies sei korrekt. Nachdem I._______ jedoch auf den Koran geschworen habe, dass er ihm etwas antun werde, habe er gewusst, wo der Koran gestanden habe. Nachdem I._______ offensichtlich seine Mutter zu Boden gestossen habe, sei er ausser sich gewesen. Indem er den Koran genommen und diesen vor dem Haus auf die Strasse geworfen habe und nicht etwa das Teegeschirr, wie von der Vorinstanz vorgeschlagen, habe er deutlich zeigen wollen, was er von der Drohung I._______ gehalten habe. Ferner werfe ihm die Vorinstanz unberechtigterweise vor, dass er nicht habe wissen können, ob es sich bei der Situation, bei der die Nachbarin seiner Schwester verletzt gewesen sei und seine Mutter sich um diese gekümmert habe, um einen Unfall oder um einen Streit zwischen Eheleuten gehandelt habe. Als seine Mutter zusammen mit der jungen Frau in das Haus von I._______ gegangen sei, habe er zunächst vor der Türe gewartet. Er habe das Gebäude erst betreten, als er seine Mutter schreien gehört habe. Als er daraufhin seine Mutter auf dem Boden liegend vorgefunden habe, habe er davon ausgehen müssen, dass I._______ ihr etwas angetan habe, weshalb verständlich und nachvollziehbar sei, dass er diesen geschubst habe. Es werde ihm zudem vorgehalten, dass I._______ gedroht habe, seiner Familie etwas anzutun, diese jedoch nach seiner der Flucht nicht belangt habe. Allerdings habe er gesagt, dass I._______ auf den Koran geschworen habe, dass er ihm (dem Beschwerdeführer) etwas antun werde. Auch habe er klar ausgesagt, dass sich Sicherheitskräfte bereits zwei Mal bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten. Als weiterer Widerspruch werde ihm vorgeworfen, sein Freund habe ihn zu seiner Schwester gefahren. Hierbei handle es sich jedoch um einen Übersetzungsfehler. Sein Freund habe ihn lediglich bis zur Bäckerei gefahren und nachher sei er alleine zu Fuss zu seiner Schwester gegangen, da dies ganz in der Nähe gewesen sei. Die Vorinstanz werfe ihm zudem vor, er habe an der BzP gesagt, er habe I._______ geschlagen, während er in der Anhörung ausgesagt habe, er habe ihn geschubst. Auch diese Differenzen seien einer ungenauen Übersetzung zuzuschreiben. Er habe I._______ gestossen, weshalb dieser auf den Tisch hinter ihm gefallen sei. Schliesslich werfe ihm die Vorinstanz vor, er habe in der BzP ausgesagt, den Koran auf den Boden geworfen zu haben, da der IS im Namen des Korans Menschen töte. In der Anhörung habe er jedoch dazu im Widerspruch geantwortet, er habe den Koran auf den Boden geworfen, weil er so aus der Fassung gebracht worden sei, als I._______ auf den Koran geschworen habe, ihm etwas anzutun. Für ihn stimme jedoch beides und somit handle es sich dabei nicht um einen Widerspruch. Somit seien sämtliche Widersprüche, die ihm die Vorinstanz vorhalte, als haltlos und unfundiert zu erkennen. Sein zweites Kernvorbringen sei, dass er aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau, E._______, zu 99 Peitschenhieben verurteilt worden sei. Die Vorinstanz erachte dieses Vorbringen zu Unrecht als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft, da er diesen Umstand nicht bereits in der BzP thematisiert habe. Er habe jedoch eine voreheliche Beziehung mit seiner späteren Frau geführt. Dafür seien beide verurteilt worden. Er habe sieben Tage in Untersuchungshaft verbringen müssen und habe während 28 Tagen eine Gefängnisstrafe verbüsst, bevor er gegen eine Kaution von 50 Millionen Toman aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung habe er seine damalige Freundin geheiratet. Dennoch sei er mit Anordnung des Gerichts H._______ verurteilt worden, eine Strafe von 99 Peitschenhieben anzutreten. Diese Anordnung liege in persischer Sprache vor. Die Vorinstanz habe diesem Vorbringen bei der Anhörung kein Gehör geschenkt, sondern entsprechende Ausführungen abrupt beendet. Zweifellos sei er wegen einer ausserehelichen Beziehung verurteilt worden. Dass die Vorinstanz dies nicht für glaubhaft halte, sei ein weiteres Indiz für die mangelhafte Befragung und ebenso die mangelhafte Begründung des Asylentscheids durch die Vorinstanz. Er habe seine voreheliche Beziehung und seine Verurteilung deswegen in der BzP nicht erwähnt, weil er der Ansicht sei, dass die Peitschenhiebe nicht so gravierend seien, wie die Strafe, die ihn erwarte, weil er einen ranghohen Sepah-Offizier tätlich angegriffen und den Koran entwürdigt habe. Beide Vorfälle könnten ihm im Iran als Kurde das Leben kosten. Gemessen daran seien die Peitschenhiebe das viel geringere Übel. Die Hauptursache für seine Flucht sei der Zwischenfall mit I._______. Dennoch hätte die Vorinstanz die Verpflichtung gehabt, auch den Umstand der unehelichen Beziehung genauer zu erörtern, da Peitschenhiebe eine besonders grausame Form von unmenschlicher Strafe darstellen würden.
E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es habe sich bereits in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Glaubhaftigkeit der unterschiedlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Weil unter anderem die geltend gemachte Verhaftung und Verurteilung aufgrund einer vorehelichen Beziehung als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft befunden worden sei, habe es sich nicht zu weiteren Unglaubhaftigkeitselementen in diesem Vorbringen geäussert. Es sei ergänzend anzufügen, dass auch aufgrund weiterer Unglaubhaftigkeitselemente erhebliche Zweifel an der Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdeführers bestünden. So habe dieser anlässlich der Anhörung geltend gemacht, vor der Heirat mit seiner Frau aufgrund einer unehelichen Beziehung mit ihr zusammen festgenommen worden und inhaftiert worden zu sein. Die Heirat sei schliesslich 2013 erfolgt, das eingereichte Gerichtsurteil datiere aber vom Juli 2014. Eine tiefergreifende Beurteilung des eingereichten Beweismittels sei jedoch nicht möglich, da dieses nicht mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen eingereicht worden sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht den Beweiswert des Urteils dennoch als entscheidend einschätze, bitte das SEM um nochmalige Zustellung des Beweismittels mitsamt einer Übersetzung. Weil die geltend gemachte Inhaftierung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genüge, habe sich eine Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz erübrigt. Dennoch sei festzuhalten, dass diese im vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben wäre, da das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Gerichtsurteil vom Juli 2014 datiere. Der Beschwerdeführer habe jedoch gemäss eigenen Angaben bis im Juni 2015 - also noch rund ein Jahr nach Ergehen des Urteils - im Iran gelebt, ohne nach der angeblichen Urteilsverkündung Probleme seitens der Behörden geltend gemacht zu haben. Seine Frau lebe angeblich bis heute unbehelligt im Iran. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund des geltend gemachten Sachverhaltselementes mit Konsequenzen im asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätte.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, es gebe keine Veranlassung an seinen Aussagen zu zweifeln. Diese seien stets kohärent gewesen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Verurteilung zu Peitschenhieben nur vorgeschoben sei. Er habe in der Anhörung versucht über seine voreheliche Beziehung und Bestrafung zu berichten, allerdings habe ihn das SEM nicht dazu anhören wollen. In der Antwort auf Frage 90 habe er gesagt er sei inhaftiert worden. Auf die Frage 91, wann dies gewesen sei und warum, habe er geantwortet und in Aussicht gestellt, dass eine eingehende Antwort fünf Stunden dauern würde. Das SEM habe daraufhin verzichtet, ihn in diesem Punkt anzuhören und seine Beweise abzunehmen, wie in Frage 94 deutlich werde. Es sollte jedoch auch dem SEM hinlänglich bekannt sein, dass eine aussereheliche Beziehung im Iran mit Peitschenhieben bestraft werde. Weshalb er nicht dazu angehört worden sei, werde damit begründet, dass seine geltend gemachte Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen sei. Allerdings sei es nicht möglich, die Glaubhaftigkeit einer Inhaftierung zu beurteilen, wenn man gar nichts über die Umstände wisse. Deshalb dürfe ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe die voreheliche Beziehung im Beschwerdeverfahren nur vorgeschoben. Die verfahrenstechnischen Unzulänglichkeiten seien nicht ihm anzulasten. Seine Verurteilung zu Peitschenhieben sei nicht der Hauptgrund, wieso er seine Heimat verlassen habe. Wenn es nur um diese gegangen wäre, wäre er geblieben. Er habe jedoch um sein Leben gefürchtet, da er den Koran vor den Augen eines ranghohen Geheimoffiziers entehrt habe, welchen er zuvor in einem Streit tätlich angegriffen habe. Seit diesem Vorfall schwebe er in Lebensgefahr. Dies ändere dennoch nichts an der Tatsache, dass er zu Peitschenhieben verurteilt worden sei, wie er dies auch dem SEM erklärt hätte, wenn es ihn gelassen hätte. Bereits dies genüge, um seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. In der Anordnung des Gerichts H._______ vom (...) 1393 werde er aufgefordert, seine Strafe zu Peitschenhieben anzutreten. Diese Anordnung sei mit einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen versehen. Er habe jedoch kein Rechtsmittel ergriffen, da dieses ohnehin aussichtslos gewesen wäre. In dieser Anordnung werde nicht vorgeschrieben, wann er seine Strafe anzutreten habe. Er sei gegen Hinterlegung einer hohen Kaution aus der Haft entlassen worden. Diese erhalte er erst dann zurück, wenn die Strafe an ihm vollzogen worden sei. Demzufolge sei es nicht aussergewöhnlich, dass nach Erlass einer solchen Anordnung Monate verstreichen würden, bis die Strafe vollzogen werde. Er habe seine damalige Freundin auf Drängen von deren Familie geheiratet, nachdem sie beide aufgrund ihrer vorehelichen Beziehung in die Fänge der iranischen Strafjustiz geraten seien. Die Strafe sei trotzdem verhängt worden. Eine nachträgliche Heirat würde im Iran nichts an der Verurteilung ändern. Die Anordnung des Gerichts in H._______ sei zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Behörden gewusst hätten, dass sie mittlerweile verheiratet seien. Das SEM weise in seiner Verfügung darauf hin, dass er gesagt habe, seine Ehefrau lebe "unbehelligt" im Iran. Dies sei jedoch eine unwahre Unterstellung. Er habe nicht behauptet, dass seine Frau unbehelligt im Iran lebe. Tatsächlich sei die Strafe an ihr vollzogen worden, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Sie seien übrigens dabei, sich scheiden zu lassen. Die fragliche Anordnung des Gerichts H._______ sei auf Persisch verfasst. Es handle sich hierbei um ein sprachlich kompliziertes Dokument mit langem Text. Er sei mittellos und könne sich eine Übersetzung dieses Dokuments nicht leisten. Somit müsse die Behörde für die Übersetzung besorgt sein oder diese finanzieren. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es keinen Anlass gebe, seine Aussagen für unglaubhaft zu befinden. Dies gelte auch für die Anordnung des Gerichts H._______. Gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylG seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie sich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen würden. Die fragliche Anordnung sei keines von beiden. Dies werde vom SEM auch nicht behauptet. Seine Flüchtlingseigenschaft sei bereits gestützt auf die gerichtliche Anordnung gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG als erwiesen zu erachten.
E. 6.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid sowohl auf diverse widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die Unplausibilität der geltend gemachten Verfolgungsmotivation und Verfolgungsumstände ab. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit gilt zu berücksichtigen, dass die BzP (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der Befragung nicht zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zur Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Anhörung, aber auch zwischen der BzP und der Anhörung, in durchaus gewichtige Widersprüche verstrickt hat. So führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise Punkt für Punkt aus, wieso sie die geltend gemachten Asylvorbringen für nicht glaubhaft befindet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1 und 5.3), welche sich nach Prüfung der Akten als sachgemäss erweisen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz werfe ihm in Bezug auf sein Kernvorbringen, er sei aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem örtlichen Sepah-Anführer geflohen, zu Unrecht vor, dass er nicht hätte wissen können, worum es bei fraglichem Streit gegangen sei. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich vorbrachte, seine Mutter habe ihm bei seiner Ankunft keine Antwort auf seine Frage gegeben, was geschehen sei, nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer gewusst haben will, worum es beim Streit gegangen sei (A13 F58). Seine Erklärung, dass er - nachdem er seine Mutter schreien gehört habe und diese beim Betreten der Wohnung auf dem Boden liegend vorgefunden habe - habe davon ausgehen müssen, dass I._______ ihr etwas angetan gehabt habe, vermag keinesfalls zu überzeugen. Es erklärt insbesondere nicht, woher er gewusst haben will, dass seine Mutter die Wohnung betreten habe, um in einem Familienstreit der Nachbarn zu vermitteln. Aufgrund dessen bestehen bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe immer ausgesagt, dass er den folgenschweren Streit mit I._______, dem lokalen Anführer der Sepah, gehabt habe, weshalb ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, dass er diesen nur vage habe beschreiben können. Die Dolmetscher hätten das Wort "Sepah" nicht verstanden, weshalb sie es fälschlicherweise mit "Armee" übersetzt hätten. Auch diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer zunächst pauschal von einem Herrn in einer höheren Position (A13 F56), einige Fragen später sprach er von einer verantwortlichen Person der Armee (A13 F77ff.). Allerdings antwortete der Beschwerdeführer auch auf wiederholte Nachfrage, was das bedeute und was dessen Position oder Aufgabe gewesen sei, lediglich, dass er nicht wisse, was dieser Herr mache, er wisse nur, dass er eine "verantwortliche Person in der Armee" sei und man Angst vor ihm habe (A13 F79-82). Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass beide Dolmetscher das gleiche Wort nicht verstanden hätten (insbesondere bei einem solch geläufigen Begriff wie Sepah) und dieses zufälligerweise sowohl bei der Protokollierung als auch der Rückübersetzung mehrfach auf die gleiche Weise falsch übersetzt hätten. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten, mit dem er den folgenschweren Streit gehabt haben will, anlässlich der Befragungen lediglich sehr vage und ausweichend beschrieben hatte. Er macht erst auf Beschwerdeebene spezifischere Angaben, die jedoch im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben stehen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens werden durch die widersprüchlichen Angaben zum örtlichen Ablauf der Auseinandersetzung verstärkt. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, widerspricht die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gezeichnete Situationsskizze seinen früheren Ausführungen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem Vorbringen den Angaben zufolge um den zentralen Auslöser für die Flucht gehandelt hat, erstaunt sehr, dass der Beschwerdeführer sich in wesentlichen Punkten widersprochen hat oder geltend machte, sich nicht mehr zu erinnern (A13 F63-74). So wusste er anscheinend nicht mehr, wo I._______ gestanden habe, als er (der Beschwerdeführer) in das Wohnzimmer trat, sondern nur, dass der Tisch hinter diesem gewesen sein müsse, da dieser auf ihn gefallen sei (A13 F63-74). Weiter hat sich der Beschwerdeführer bezüglich des Ortes deutlich widersprochen, wo seine Mutter gelegen habe (auf der Seite [A13 F63] oder in der Mitte des Zimmers [Situationsskizze]). Soweit der Beschwerdeführer bei diversen Widersprüchen pauschal behauptet, es handle es sich nicht um Widersprüche, sondern lediglich um ungenaue beziehungsweise inkonsequente Übersetzungen, bleiben diese Erwiderungen unbehelflich. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, muss er sich auf seine protokollierten Angaben behaften lassen. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für ihn stimme sowohl die Begründung, dass er den Koran auf den Boden geworfen habe, weil der Nachbar ihn mit seinem Schwur, ihm etwas anzutun, aus der Fassung gebracht habe, sowie, weil der IS im Namen des Korans Menschen töte. Er sei kein gläubiger Muslim und sehe in den Tötungen des IS, welche im Namen des Korans vorgenommen würden, den Beweis für die Blutrünstigkeit dieses Buches. Deshalb sei er umso mehr in Angst und Zorn geraten, als I._______ auf den Koran geschworen habe, ihm etwas anzutun. In diesem Moment habe er ein Zeichen setzen wollen, um seine Abscheu und seinen Widerstand gegen das Buch und die Aussage von I._______ auszudrücken, weshalb er den Koran auf den Boden geworfen habe. Zunächst ist festzustellen, dass diese Erklärung den Widerspruch in den Aussagen nicht aufzulösen vermag. Zudem ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen lokalen Anführer der Sepah, vor welchem er angeblich sehr grosse Angst gehabt hat, gestossen beziehungsweise geschlagen hätte. Weiter ist in Anbetracht der Erklärung, er habe seinen Abscheu und Widerstand gegen die Aussage von I._______ zeigen wollen, noch weniger nachvollziehbar, wieso er den Koran seinen Angaben nach nicht vor diesem auf den Boden geworfen, sondern die Bücher genommen und mit ihnen zwei Zimmer (vgl. Situationsskizze) durchquert hat und auf die Strasse gerannt ist, um diese dort auf den Boden zu werfen. In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund eines Streits mit I._______ geflohen sei, zu bestätigen.
E. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Iran aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau zu 99 Peitschenhieben verurteilt worden, wobei die Strafe bei einer Rückkehr vollzogen werde. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst gibt es bereits deshalb berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, da es in der BzP nicht erwähnt, in der Anhörung lediglich mit einem Satz angedeutet und erst in der Beschwerde als Asylgrund vorgebracht wurde, womit es als nachgeschoben zu erachten ist. Die vom Gericht veranlasste Botschaftsabklärung vom 3. November 2018 ergab sodann, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien um seine wahre Identität handle, unter welcher er im iranischen Zivilstandsregister eingetragen sei. Dem entsprechenden Register sei ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und E._______ seit 9. Dezember 2007 zivil verheiratet gewesen seien, die Ehe sei indessen kürzlich - «vor knapp 15 Tagen» - durch eine (ebenfalls im Register eingetragene) Scheidung wieder aufgelöst worden. Der Umstand des im Register eingetragenen Heiratsdatums ergebe, dass es sich beim Strafurteil um eine Fälschung handeln müsse. Zudem beinhalte jenes Dokument mehrere Unregelmässigkeiten und Auffälligkeiten, so Fehler im Satzbau, zahlreiche nicht korrigierte Lücken, eine ungewohnte materielle Darstellung sowie eine Abweichung und gröbere Versäumnisse im vorgesehenen Verfahren. Aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsantwort kommt auch das Gericht zum Schluss, dass es sich bei beim eingereichten Urteil vom (...) 2014 (beziehungsweise [...] 1393) um eine Fälschung handelt, auch wenn der Einwand des Beschwerdeführers, der Hinweis im Bericht des Vertrauensanwalts auf ein Urteil des Strafgerichts «Kermanschah» (Kermanschah ist eine iranische Provinz, deren Hauptstadt die gleichnamige Stadt Kermanschah ist; Anmerkung BVGer) sei nicht korrekt, berechtigt erscheint. Das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Urteil nennt, wie von ihm zutreffend festgehalten, jedenfalls in der deutschen Übersetzung als urteilende Behörde das Strafgericht der Provinz «K.______» (K.______ ist eine iranische Provinz, deren Hauptstadt H._______ ist; Anmerkung BVGer). Es handelt sich dabei indessen offensichtlich um einen Schreibfehler des Vertrauensanwaltes, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, nachdem der Vertrauensanwalt sich in seinem Bericht inhaltlich zutreffend auf die mit der Botschaftsanfrage übermittelte Kopie des Gerichtsurteils vom (...) 1393 beziehungsweise (...) 2014 bezieht. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mit Eingabe vom 1. März 2019 eingereichte Heiratsurkunde einwendet, er habe nicht bereits am (...) 2007, sondern erst am (...) 2013 geheiratet, womit der Botschaftsabklärung die Grundlage entzogen werde, vermag er nicht zu überzeugen. Es handelt sich bei der fraglichen Heiratsurkunde um eine blosse Kopie, deren Beweiswert bereits aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale sehr beschränkt ist, und die nicht geeignet ist, die überzeugende Botschaftsabklärung in Frage zu stellen. Dem Gesagten nach ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Iran aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau zu 99 Peitschenhieben verurteilt worden sei, wobei die Strafe bei einer Rückkehr vollzogen werde, zu bestätigen.
E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der im Iran über ein Beziehungsnetz (Eltern, zwei Brüder, eine Schwester; vgl. SEM act. A4 Pt. 3.01) und Arbeitserfahrung als Möbelverkäufer (vgl. SEM act. A4 Pt. 1.17.05) verfügt, was ihm eine Reintegration ermöglichen wird. Im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat ist der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen ein reduziertes Gewicht beizumessen. Auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'244.-, bestehend aus den Auslagen der Botschaftsabklärung von Fr. 1494.- und den üblichen Verfahrenskosten von Fr. 750.-, festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird an diesen Betrag angerechnet. Es wird noch ein Restbetrag von Fr. 1644.- geschuldet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'244.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird bei der Bezahlung der Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'644.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7740/2016 Urteil vom 19. August 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, RISE ATTORNEYS AT LAW, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2016. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 16. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und wisse aus den Erzählungen seiner Eltern, dass sein Onkel Mitglied der C._______ gewesen und deswegen hingerichtet worden sei. Zudem sei sein Vater, kurz nach seiner Geburt, drei Jahre lang unschuldig in Haft gewesen. Da auch er selber als Kurde Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, wie beispielsweise, dass er nach Abschluss der 12. Klasse keine Ausbildung habe anfangen dürfen, habe er sich geweigert, für den iranischen Staat Militärdienst zu leisten. Als Folge davon sei er einmal - etwa im Jahr 2011 oder 2012 - bei einer polizeilichen Kontrolle schikaniert worden. 2011 habe er eine Zeit lang in D._______ gelebt und als Verkäufer gearbeitet, wo er seine künftige Ehefrau, E._______, kennen gelernt habe. Er und E._______ seien einmal festgenommen worden, da sie noch nicht verheiratet gewesen seien und daher keinen Eheschein hätten vorzeigen können. Nach rund einem Monat Haft, wovon er etwa eine Woche in einer Einzelzelle eingesperrt gewesen sei, sei er entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er E._______ auf Druck der Familien 2013 geheiratet. Sie seien im Herbst 2014 nach F._______ gezogen, wo sie bis zu seiner Ausreise zusammen gelebt hätten und er als Möbelhändler tätig gewesen sei. Ungefähr im Mai oder Juni 2015 habe er sich mit seiner Mutter auf einen Besuch bei seiner Schwester in G._______ getroffen. Als er das Haus seiner Schwester erreicht habe, hätten vor deren Wohnung seine Mutter und die Nachbarin seiner Schwester, eine junge Frau, welche am Mund geblutet habe, gestanden. Die Nachbarin habe seine Mutter in deren Wohnung gezogen. Er habe sich zunächst nicht getraut, ihnen zu folgen. Doch als er seine Mutter plötzlich schreien gehört habe, sei er in die Nachbarswohnung gerannt. Dort habe er seine Mutter auf dem Boden liegend vorgefunden. Daneben sei der Nachbar, ein hoher Verantwortlicher des örtlichen Militärs beziehungsweise der Sepah, gestanden und dessen Ehefrau verschüchtert hinter diesem. Er (der Beschwerdeführer) habe daraufhin die Kontrolle verloren und den Nachbarn geschlagen beziehungsweise gestossen, worauf dieser zunächst rückwärts auf einen Tisch und dann auf den Boden gefallen sei. Als unmittelbare Reaktion darauf habe der Nachbar auf den Koran geschworen, ihm etwas anzutun. Er (der Beschwerdeführer) habe daraufhin mehrere Bücher von einem Regal genommen, sei mit diesen auf die Strasse gerannt, und habe diese zu Boden geworfen. Da eines dieser Bücher ein Koran gewesen sei, sei er aus Angst vor Konsequenzen umgehend nach diesem Vorfall geflohen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte sowie seinen iranischen Führerschein, beide im Original, zu den Akten. B. Mit Entscheid vom 11. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt waren ein Urteil des Strafgerichts H._______ vom (...) 2014 (in Kopie) sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Die Vorinstanz liess sich mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. Februar 2017. H. Mit Schreiben ans Gericht vom 13. März 2017 hob eine Mitarbeiterin der Asylkoordination die gute Integration des Beschwerdeführers hervor. I. Am 29. Dezember 2017 ging die vom Gericht veranlasste deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Strafurteils (Urteil des Strafgerichts der Provinz K.______ vom [...] 2014) ein. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Asylverfahrens und reichte eine aktualisierte Honorarnote seines Rechtsvertreters zu den Akten. Die Verfahrensstandanfrage wurde von der Instruktionsrichterin am 16. Juli 2018 beantwortet. K. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit schriftlichen Anfragen vom 23. Juli 2018 und 1. Oktober 2018 (Übersetzung des ersten Schreibens) an die Schweizerische Botschaft im Iran (nachstehend: die Botschaft) und ersuchte um diskrete Abklärung verschiedener Fragen sowie um Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsurteils auf Echtheit. L. In Beantwortung dieser Anfrage reichte die Botschaft mit Begleitschreiben vom 5. Dezember 2018 den Bericht ihres Vertrauensanwalts im Iran vom 3. November 2018 zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018 und vom 1. Oktober 2018 sowie des Berichtes des Vertrauensanwalts der Botschaft vom 3. November 2018 - unter Abdeckung geheimzuhaltender Stellen - zugestellt und die Gelegenheit gewährt, sich innert Frist zu den Abklärungsergebnissen zu äussern. N. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 liess sich der Beschwerdeführer - nach gewährter Fristerstreckung - vernehmen. Er beantragte eine vollständige Offenlegung der Botschaftsabklärung. Weiter ersuchte er um Beantwortung der Fragen zum Vorgehen bei der Botschaftsabklärung und um Zustellung der vom Gericht übersetzten Dokumente, insbesondere des Gerichtsurteils des Strafgerichts H._______ vom (...) 1393. Schliesslich ersuchte er um eine (weitere) angemessene Fristerstreckung nach Zustellung der vollständigen Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 wurden sowohl das Gesuch um vollständige Offenlegung der Botschaftsabklärung als auch um Beantwortung der Fragen zum Vorgehen bei der Botschaftsabklärung abgewiesen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung des eingereichten Gerichtsurteils wurde dem Beschwerdeführer hingegen zur Kenntnisnahme zugestellt und die Frist zur Stellungnahme wurde letztmalig bis zum 1. März 2019 erstreckt. P. Mit Eingabe vom 1. März 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie einer Heiratsurkunde in persischer Sprache zu den Akten. Q. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. April 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu behandeln. 3.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.4 Vom Beschwerdeführer wird moniert, das SEM sei seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen. Insbesondere sei ihm keine Möglichkeit gewährt worden, zu angeblichen Missverständnissen Stellung zu nehmen, weiter seien wesentliche Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt worden und schliesslich seien von der Vorinstanz Widersprüche festgestellt worden, wo in Wirklichkeit keine seien. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht beizupflichten. Die Verfahrensführung des SEM erscheint aufgrund der Aktenlage in jeder Hinsicht korrekt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung vom 16. September 2015 und der Anhörung vom 9. November 2016 umfassend Raum geboten, sich zu den Aspekten seiner Gesuchsgründe zu äussern. Der Umstand, dass er sich dabei in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt hat (vgl. dazu nachfolgend), ist nicht dem SEM anzulasten. Schliesslich hält der Beschwerdeführer am Schluss der Beschwerdeschrift selber fest, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrige, da die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Es ist vorliegend weder eine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich, noch besteht weiterer Abklärungsbedarf. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, in der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten und ihm in teilweise anonymisierter Form zugestellten Botschaftsabklärung seien nahezu sämtliche Argumente zur Begründung einer angeblichen Fälschung des Strafgerichtsurteils geschwärzt worden. Eine sorgfältige und angemessene Stellungnahme zu den Vorwürfen in der Botschaftsabklärung sei ihm damit nicht möglich. Er beantragt, dass ihm zumindest der Inhalt der geschwärzten Stellen der Botschaftsantwort vom 3. November 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt werde. 3.5.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung zum Nachteil der Betroffenen abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1. m.w.H.). 3.5.3 In Bezug auf Botschaftsabklärungen ist festzuhalten, dass diese sowohl die an die schweizerische Vertretung im Ausland gerichteten Fragen, als auch die Antwort derselben umfassen. Es handelt sich bei beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht, was bereits von der vormaligen Asylrekurskommission so festgehalten wurde (EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c insb. S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen. Solche Geheimhaltungsinteressen können bei Botschaftsabklärungen durchaus vorliegen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In jüngeren Entscheiden zur Akteneinsicht in Botschaftsanfragen wurde ausgeführt, dass die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werden soll, den Anforderungen dann genügt, wenn einerseits eine weniger weitgehende Massnahme - wie beispielsweise die Abdeckung einzelner Passagen - überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3 m.w.H.). 3.5.4 Wie bereits mit Zwischenverfügungen vom 16. Januar 2019 und vom 22. Februar 2019 ausgeführt, war das Schreiben des Vertrauensanwaltes der Botschaft vom 3. November 2018 zur Wahrung wesentlicher öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) nur unter Abdeckung sensibler Stellen zu kommunizieren. Vorliegend ergibt sich der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort aus der anonymisierten (geschwärzten) Version dieses Dokuments, so wie es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Das öffentliche Interesse, Erkenntnisse über konkrete Fälschungsmerkmale geheimzuhalten, ist zwecks Verhinderung zukünftiger Fälschungen regelmässig hoch. Ein Anspruch auf Offenlegung des wesentlichen Inhalts der anonymisierten Passagen besteht demnach nicht. Sodann widerlegt der Beschwerdeführer mit der Einreichung seiner als rechtsgenüglich zu erachtenden Eingabe vom 1. März 2019 die Rüge, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine sorgfältige und angemessene Stellungnahme einzureichen, gleich selber. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang demnach nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der geschwärzten Stellen der Botschaftsantwort vom 3. November 2018 besteht nicht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3.6 Nach dem Gesagten bleibt in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten, dass keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Im Einzelnen führt sie zur Begründung an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Heimat in seinem Leben bedroht, da er einen Koran auf die Strasse geworfen habe, sei nicht glaubhaft. Zunächst erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das Datum des Vorfalls oder seiner anschliessenden Ausreise genauer als etwa im Juni 2015 einzugrenzen. Auch zur Person, mit der er angeblich den folgenschweren Streit gehabt habe, habe er nur sehr vage und ungenaue Angaben machen können. Er habe trotz wiederholtem Nachfragen lediglich von einem Herrn in einer höheren Position beziehungsweise einer verantwortlichen Person der Armee gesprochen. Er habe nicht einmal mit Sicherheit sagen können, ob sein Kontrahent Kurde sei. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er geltend gemacht habe, er und das ganze Dorf hätten sich vor diesem Mann gefürchtet, erstaune sehr, dass er ebenfalls angegeben habe, den Mann kaum gekannt zu haben und deshalb auch nichts Genaueres über ihn zu wissen. Des Weiteren würden wesentliche Kernelemente des dargelegten Sachverhalts der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er in einer angespannten Situation in einem fremden Wohnzimmer einen ihm fast unbekannten Mann geschubst haben wolle und nach dessen Drohung, ihm deshalb etwas anzutun, einen Koran ergriffen habe, um diesen auf den Boden zu werfen. Da er an mehreren Stellen zu Protokoll gegeben habe, dass er die Nachbarn seiner Schwester nicht persönlich gekannt habe, erstaune sehr, dass er gewusst habe, wo diese ihren Koran aufbewahren würden. Es wäre eher zu erwarten gewesen, dass er in solch einer Situation blindlings Gegenstände in seiner Nähe ergriffen hätte. Auch werde nicht deutlich, wie der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am Ort des Geschehens zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass es sich bei der angetroffenen Situation um einen Streit zwischen der Nachbarin und deren Ehemann gehandelt habe beziehungsweise, dass sie geblutet habe, weil sie zuvor von ihrem Mann geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gesagt, dass ihm seine Mutter bei seiner Ankunft die Frage, was denn passiert sei, nicht beantwortet habe. Demzufolge hätte die Verletzung auch von einem Unfall oder ähnlichem herrühren können. Da die junge Frau zudem weder geweint noch eine andere Regung gezeigt habe, als er das Wohnzimmer betreten habe, werde nicht klar, aufgrund welcher Aspekte er die Situation als Streit zwischen Eheleuten interpretiert habe. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass, obwohl der Nachbar gedroht habe, der Familie des Beschwerdeführers etwas anzutun, die Schwester des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tage neben diesem wohne, ohne Probleme bekommen zu haben. Die massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt des genannten Vorbringens würden aufgrund diverser Widersprüche verstärkt. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf den Anfang des Ereignisses zunächst geltend gemacht, er sei mit einem Freund in dessen Auto unterwegs gewesen und dieser habe ihn zu seiner Schwester gefahren. Unterwegs habe er (der Beschwerdeführer) Brot für das Abendessen gekauft. Später in der Anhörung habe er jedoch dazu im Widerspruch vorgebracht, dass der Freund ihn nur bis zur Bäckerei gefahren habe und er danach selbständig zu Fuss zu seiner Schwester gelangt sei. Des Weiteren habe er in der BzP vorgebracht, er habe den Nachbar geschlagen, während er in der Anhörung geltend gemacht habe, er habe ihn gestossen, worauf dieser zunächst auf einen Tisch und anschliessend auf den Boden gefallen sei. Ferner habe er anlässlich der BzP als Grund dafür, wieso er den Koran auf den Boden geworfen habe, geantwortet, er habe immer gesehen, wie der IS Menschen ermordet habe, und gedacht, dies stehe im Koran. In der Anhörung habe er jedoch im Widerspruch dazu erklärt, er habe den Koran auf den Boden geworfen, weil der Nachbar ihn so aus der Fassung gebracht habe, indem er auf den Koran geschworen habe, seiner Familie etwas anzutun. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach er in eine Auseinandersetzung mit dem Nachbar seiner Schwester involviert gewesen sei und dabei einen Koran zu Boden geworfen habe, aufgrund einer Vielzahl von unlogischen, widersprüchlichen oder vage geschilderten Sachverhaltselementen nicht geglaubt werden könne. Schliesslich seien auch am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bezüglich der Verfolgung und Inhaftierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie infolge nachgeschobener wesentlicher Sachverhaltselemente erhebliche Zweifel anzubringen, weshalb das Vorbringen, aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau, E._______, während rund einem Monat im Gefängnis gewesen zu sein, ebenfalls nicht glaubhaft sei. Unter Umständen möge es zwar verständlich erscheinen, wenn Einzelheiten eines Asylgesuchs noch nicht von Beginn weg dargelegt würden. Dennoch dürfe von einem Asylsuchenden erwartet werden, dass er bereits anlässlich der ersten Befragung in der Lage sei, die wesentlichen Grundzüge derjenigen Gründe offen zu legen, um deren Willen er in der Schweiz um Schutzgewährung ersuche. Dass er einen wesentlichen Teil seiner Asylvorbringen, nämlich eine rund einmonatige Haft, erst anlässlich der Bundesanhörung erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dadurch entstehe der Verdacht, dass dieses Vorbringen nachgeschoben werde, um die Chancen auf Asyl zu erhöhen. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, da er aufgrund seiner schlechten Erfahrungen allen Behörden misstraue, habe er anlässlich der BzP nicht den Mut gehabt, sich den Behörden vollumfänglich anzuvertrauen. Dies vermöge jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen: Trotz Misstrauen sei es dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP durchaus möglich gewesen, über die angebliche Auseinandersetzung mit dem Nachbar seiner Schwester ausführlich zu berichten. Es hätte ihm möglich sein müssen, die Inhaftierung zumindest zu erwähnen, da ihm anlässlich der BzP wiederholt die Gelegenheit gegeben worden sei, weitere asylrelevante Vorkommnisse vorzutragen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die geltend gemachte Haft ein einschneidendes und bleibendes Erlebnis gewesen wäre, welches bei einer summarischen Aufzählung nicht vergessen würde. Ferner sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Vorfälle offenlegen müsse und dass sich lückenhafte und ungenaue Angaben negativ auf seinen Asylentscheid auswirken könnten. Auch dies lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich hierbei um ein konstruiertes Vorbringen handle, welches er sich im Hinblick auf die Anhörung angeeignet habe. Demzufolge seien die Vorbringen betreffend den Streit mit dem Nachbarn seiner Schwester und die Inhaftierung aufgrund einer vorehelichen Beziehung nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die weiteren Vorbringen seien im Folgenden auf ihre Asylrelevanz zu prüfen: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus einer politischen Familie zu stammen und auf Grund dessen sowie wegen seiner kurdischen Ethnie verschiedentlich Benachteiligungen erfahren zu haben. So sei ihm eine Berufsausbildung verwehrt geblieben und er sei verschiedentlich schikaniert worden. Es gebe jedoch keine Hinwiese, wonach die Schikanen im Alltag oder die verunmöglichte Berufsausbildung zu einer Bedrohung an Leib und Leben oder zu unerträglichem psychischen Druck geführt haben könnten. Viel eher handle es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um niederschwellige Benachteiligungen und Schikanen, welche weder die nötige Intensität noch einen genügend nahen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen würden, um als asylrechtlich relevant eingestuft zu werden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz dieser Vorbringen erübrige es sich, deren Glaubhaftigkeit zu prüfen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Der Dolmetscher der BzP habe einen anderen Dialekt gesprochen, was Unklarheiten erkläre. Aufgrund seiner kurdischen Abstammung und seiner politisch engagierten Familie sei er im Iran des Öfteren von offizieller Seite diskriminiert, schikaniert und gedemütigt worden. Namentlich sei ihm eine Ausbildung verunmöglicht worden, obwohl seine Noten ausgereicht hätten, um zu studieren. Ein Zwischenfall im Juni 2015 habe ihn dazu bewogen, den Iran unmittelbar danach fluchtartig zu verlassen. Im Wesentlichen sei es dabei um eine tätliche Auseinandersetzung mit dem örtlichen Anführer der Sepah gegangen, weil dieser seine Mutter angegriffen habe. Diesen Vorfall habe er in der Anhörung vom 9. November 2016 detailliert geschildert. Die Vorinstanz werfe ihm diesbezüglich zu Unrecht vor, dass er sich nicht an genaue Daten erinnern könne, da genaue Zeitangaben im persischen Kulturkreis nicht wichtig seien. Weiter werde ihm vorgeworfen, er habe den örtlichen Ablauf des Vorfalls widersprüchlich geschildert. Allerdings seien keine widersprüchlichen Angaben ersichtlich und die Vorinstanz lege nicht dar, in welchem Punkt er widersprüchliche Angaben gemacht haben solle. Ebenfalls zu Unrecht werde ihm vorgeworfen, er habe die Person, mit welcher er den folgenschweren Streit gehabt habe, nur vage beschreiben können, was jedoch ein Widerspruch sei zu der Aussage, dass das ganze Dorf diese Person kenne. Er habe stets ausgesagt, dass es sich bei dieser Person um I._______ gehandelt habe, welcher der lokale Anführer der Sepah sei. Die Dolmetscher hätten das Wort "Sepah" nicht verstanden, weshalb es fälschlicherweise mit "Armee" übersetzt worden sei. Die Sepah sei eine paramilitärische Organisation mit grosser Macht im Iran, die direkt dem obersten Revolutionsführer unterstehe. Da er selber keinen Militärdienst geleistet habe und der innere Aufbau der Sepah geheim sei, leuchte ein, dass er nicht wisse, welchen Rang I._______ einnehme. Da I._______ der lokale Anführer der Sepah sei, sei weiter nachvollziehbar, dass ihn das gesamte Dorf fürchte. Im angefochtenen Entscheid werde ihm weiter vorgeworfen, dass er im Haus von I._______ nicht hätte wissen können, wo sich der Koran befunden habe. Dies sei korrekt. Nachdem I._______ jedoch auf den Koran geschworen habe, dass er ihm etwas antun werde, habe er gewusst, wo der Koran gestanden habe. Nachdem I._______ offensichtlich seine Mutter zu Boden gestossen habe, sei er ausser sich gewesen. Indem er den Koran genommen und diesen vor dem Haus auf die Strasse geworfen habe und nicht etwa das Teegeschirr, wie von der Vorinstanz vorgeschlagen, habe er deutlich zeigen wollen, was er von der Drohung I._______ gehalten habe. Ferner werfe ihm die Vorinstanz unberechtigterweise vor, dass er nicht habe wissen können, ob es sich bei der Situation, bei der die Nachbarin seiner Schwester verletzt gewesen sei und seine Mutter sich um diese gekümmert habe, um einen Unfall oder um einen Streit zwischen Eheleuten gehandelt habe. Als seine Mutter zusammen mit der jungen Frau in das Haus von I._______ gegangen sei, habe er zunächst vor der Türe gewartet. Er habe das Gebäude erst betreten, als er seine Mutter schreien gehört habe. Als er daraufhin seine Mutter auf dem Boden liegend vorgefunden habe, habe er davon ausgehen müssen, dass I._______ ihr etwas angetan habe, weshalb verständlich und nachvollziehbar sei, dass er diesen geschubst habe. Es werde ihm zudem vorgehalten, dass I._______ gedroht habe, seiner Familie etwas anzutun, diese jedoch nach seiner der Flucht nicht belangt habe. Allerdings habe er gesagt, dass I._______ auf den Koran geschworen habe, dass er ihm (dem Beschwerdeführer) etwas antun werde. Auch habe er klar ausgesagt, dass sich Sicherheitskräfte bereits zwei Mal bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten. Als weiterer Widerspruch werde ihm vorgeworfen, sein Freund habe ihn zu seiner Schwester gefahren. Hierbei handle es sich jedoch um einen Übersetzungsfehler. Sein Freund habe ihn lediglich bis zur Bäckerei gefahren und nachher sei er alleine zu Fuss zu seiner Schwester gegangen, da dies ganz in der Nähe gewesen sei. Die Vorinstanz werfe ihm zudem vor, er habe an der BzP gesagt, er habe I._______ geschlagen, während er in der Anhörung ausgesagt habe, er habe ihn geschubst. Auch diese Differenzen seien einer ungenauen Übersetzung zuzuschreiben. Er habe I._______ gestossen, weshalb dieser auf den Tisch hinter ihm gefallen sei. Schliesslich werfe ihm die Vorinstanz vor, er habe in der BzP ausgesagt, den Koran auf den Boden geworfen zu haben, da der IS im Namen des Korans Menschen töte. In der Anhörung habe er jedoch dazu im Widerspruch geantwortet, er habe den Koran auf den Boden geworfen, weil er so aus der Fassung gebracht worden sei, als I._______ auf den Koran geschworen habe, ihm etwas anzutun. Für ihn stimme jedoch beides und somit handle es sich dabei nicht um einen Widerspruch. Somit seien sämtliche Widersprüche, die ihm die Vorinstanz vorhalte, als haltlos und unfundiert zu erkennen. Sein zweites Kernvorbringen sei, dass er aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau, E._______, zu 99 Peitschenhieben verurteilt worden sei. Die Vorinstanz erachte dieses Vorbringen zu Unrecht als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft, da er diesen Umstand nicht bereits in der BzP thematisiert habe. Er habe jedoch eine voreheliche Beziehung mit seiner späteren Frau geführt. Dafür seien beide verurteilt worden. Er habe sieben Tage in Untersuchungshaft verbringen müssen und habe während 28 Tagen eine Gefängnisstrafe verbüsst, bevor er gegen eine Kaution von 50 Millionen Toman aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung habe er seine damalige Freundin geheiratet. Dennoch sei er mit Anordnung des Gerichts H._______ verurteilt worden, eine Strafe von 99 Peitschenhieben anzutreten. Diese Anordnung liege in persischer Sprache vor. Die Vorinstanz habe diesem Vorbringen bei der Anhörung kein Gehör geschenkt, sondern entsprechende Ausführungen abrupt beendet. Zweifellos sei er wegen einer ausserehelichen Beziehung verurteilt worden. Dass die Vorinstanz dies nicht für glaubhaft halte, sei ein weiteres Indiz für die mangelhafte Befragung und ebenso die mangelhafte Begründung des Asylentscheids durch die Vorinstanz. Er habe seine voreheliche Beziehung und seine Verurteilung deswegen in der BzP nicht erwähnt, weil er der Ansicht sei, dass die Peitschenhiebe nicht so gravierend seien, wie die Strafe, die ihn erwarte, weil er einen ranghohen Sepah-Offizier tätlich angegriffen und den Koran entwürdigt habe. Beide Vorfälle könnten ihm im Iran als Kurde das Leben kosten. Gemessen daran seien die Peitschenhiebe das viel geringere Übel. Die Hauptursache für seine Flucht sei der Zwischenfall mit I._______. Dennoch hätte die Vorinstanz die Verpflichtung gehabt, auch den Umstand der unehelichen Beziehung genauer zu erörtern, da Peitschenhiebe eine besonders grausame Form von unmenschlicher Strafe darstellen würden. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es habe sich bereits in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Glaubhaftigkeit der unterschiedlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Weil unter anderem die geltend gemachte Verhaftung und Verurteilung aufgrund einer vorehelichen Beziehung als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft befunden worden sei, habe es sich nicht zu weiteren Unglaubhaftigkeitselementen in diesem Vorbringen geäussert. Es sei ergänzend anzufügen, dass auch aufgrund weiterer Unglaubhaftigkeitselemente erhebliche Zweifel an der Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdeführers bestünden. So habe dieser anlässlich der Anhörung geltend gemacht, vor der Heirat mit seiner Frau aufgrund einer unehelichen Beziehung mit ihr zusammen festgenommen worden und inhaftiert worden zu sein. Die Heirat sei schliesslich 2013 erfolgt, das eingereichte Gerichtsurteil datiere aber vom Juli 2014. Eine tiefergreifende Beurteilung des eingereichten Beweismittels sei jedoch nicht möglich, da dieses nicht mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen eingereicht worden sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht den Beweiswert des Urteils dennoch als entscheidend einschätze, bitte das SEM um nochmalige Zustellung des Beweismittels mitsamt einer Übersetzung. Weil die geltend gemachte Inhaftierung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genüge, habe sich eine Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz erübrigt. Dennoch sei festzuhalten, dass diese im vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben wäre, da das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Gerichtsurteil vom Juli 2014 datiere. Der Beschwerdeführer habe jedoch gemäss eigenen Angaben bis im Juni 2015 - also noch rund ein Jahr nach Ergehen des Urteils - im Iran gelebt, ohne nach der angeblichen Urteilsverkündung Probleme seitens der Behörden geltend gemacht zu haben. Seine Frau lebe angeblich bis heute unbehelligt im Iran. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund des geltend gemachten Sachverhaltselementes mit Konsequenzen im asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätte. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, es gebe keine Veranlassung an seinen Aussagen zu zweifeln. Diese seien stets kohärent gewesen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Verurteilung zu Peitschenhieben nur vorgeschoben sei. Er habe in der Anhörung versucht über seine voreheliche Beziehung und Bestrafung zu berichten, allerdings habe ihn das SEM nicht dazu anhören wollen. In der Antwort auf Frage 90 habe er gesagt er sei inhaftiert worden. Auf die Frage 91, wann dies gewesen sei und warum, habe er geantwortet und in Aussicht gestellt, dass eine eingehende Antwort fünf Stunden dauern würde. Das SEM habe daraufhin verzichtet, ihn in diesem Punkt anzuhören und seine Beweise abzunehmen, wie in Frage 94 deutlich werde. Es sollte jedoch auch dem SEM hinlänglich bekannt sein, dass eine aussereheliche Beziehung im Iran mit Peitschenhieben bestraft werde. Weshalb er nicht dazu angehört worden sei, werde damit begründet, dass seine geltend gemachte Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen sei. Allerdings sei es nicht möglich, die Glaubhaftigkeit einer Inhaftierung zu beurteilen, wenn man gar nichts über die Umstände wisse. Deshalb dürfe ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe die voreheliche Beziehung im Beschwerdeverfahren nur vorgeschoben. Die verfahrenstechnischen Unzulänglichkeiten seien nicht ihm anzulasten. Seine Verurteilung zu Peitschenhieben sei nicht der Hauptgrund, wieso er seine Heimat verlassen habe. Wenn es nur um diese gegangen wäre, wäre er geblieben. Er habe jedoch um sein Leben gefürchtet, da er den Koran vor den Augen eines ranghohen Geheimoffiziers entehrt habe, welchen er zuvor in einem Streit tätlich angegriffen habe. Seit diesem Vorfall schwebe er in Lebensgefahr. Dies ändere dennoch nichts an der Tatsache, dass er zu Peitschenhieben verurteilt worden sei, wie er dies auch dem SEM erklärt hätte, wenn es ihn gelassen hätte. Bereits dies genüge, um seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. In der Anordnung des Gerichts H._______ vom (...) 1393 werde er aufgefordert, seine Strafe zu Peitschenhieben anzutreten. Diese Anordnung sei mit einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen versehen. Er habe jedoch kein Rechtsmittel ergriffen, da dieses ohnehin aussichtslos gewesen wäre. In dieser Anordnung werde nicht vorgeschrieben, wann er seine Strafe anzutreten habe. Er sei gegen Hinterlegung einer hohen Kaution aus der Haft entlassen worden. Diese erhalte er erst dann zurück, wenn die Strafe an ihm vollzogen worden sei. Demzufolge sei es nicht aussergewöhnlich, dass nach Erlass einer solchen Anordnung Monate verstreichen würden, bis die Strafe vollzogen werde. Er habe seine damalige Freundin auf Drängen von deren Familie geheiratet, nachdem sie beide aufgrund ihrer vorehelichen Beziehung in die Fänge der iranischen Strafjustiz geraten seien. Die Strafe sei trotzdem verhängt worden. Eine nachträgliche Heirat würde im Iran nichts an der Verurteilung ändern. Die Anordnung des Gerichts in H._______ sei zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Behörden gewusst hätten, dass sie mittlerweile verheiratet seien. Das SEM weise in seiner Verfügung darauf hin, dass er gesagt habe, seine Ehefrau lebe "unbehelligt" im Iran. Dies sei jedoch eine unwahre Unterstellung. Er habe nicht behauptet, dass seine Frau unbehelligt im Iran lebe. Tatsächlich sei die Strafe an ihr vollzogen worden, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Sie seien übrigens dabei, sich scheiden zu lassen. Die fragliche Anordnung des Gerichts H._______ sei auf Persisch verfasst. Es handle sich hierbei um ein sprachlich kompliziertes Dokument mit langem Text. Er sei mittellos und könne sich eine Übersetzung dieses Dokuments nicht leisten. Somit müsse die Behörde für die Übersetzung besorgt sein oder diese finanzieren. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es keinen Anlass gebe, seine Aussagen für unglaubhaft zu befinden. Dies gelte auch für die Anordnung des Gerichts H._______. Gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylG seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie sich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen würden. Die fragliche Anordnung sei keines von beiden. Dies werde vom SEM auch nicht behauptet. Seine Flüchtlingseigenschaft sei bereits gestützt auf die gerichtliche Anordnung gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG als erwiesen zu erachten. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid sowohl auf diverse widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die Unplausibilität der geltend gemachten Verfolgungsmotivation und Verfolgungsumstände ab. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit gilt zu berücksichtigen, dass die BzP (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der Befragung nicht zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zur Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Anhörung, aber auch zwischen der BzP und der Anhörung, in durchaus gewichtige Widersprüche verstrickt hat. So führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise Punkt für Punkt aus, wieso sie die geltend gemachten Asylvorbringen für nicht glaubhaft befindet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1 und 5.3), welche sich nach Prüfung der Akten als sachgemäss erweisen. 6.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz werfe ihm in Bezug auf sein Kernvorbringen, er sei aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem örtlichen Sepah-Anführer geflohen, zu Unrecht vor, dass er nicht hätte wissen können, worum es bei fraglichem Streit gegangen sei. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich vorbrachte, seine Mutter habe ihm bei seiner Ankunft keine Antwort auf seine Frage gegeben, was geschehen sei, nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer gewusst haben will, worum es beim Streit gegangen sei (A13 F58). Seine Erklärung, dass er - nachdem er seine Mutter schreien gehört habe und diese beim Betreten der Wohnung auf dem Boden liegend vorgefunden habe - habe davon ausgehen müssen, dass I._______ ihr etwas angetan gehabt habe, vermag keinesfalls zu überzeugen. Es erklärt insbesondere nicht, woher er gewusst haben will, dass seine Mutter die Wohnung betreten habe, um in einem Familienstreit der Nachbarn zu vermitteln. Aufgrund dessen bestehen bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe immer ausgesagt, dass er den folgenschweren Streit mit I._______, dem lokalen Anführer der Sepah, gehabt habe, weshalb ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, dass er diesen nur vage habe beschreiben können. Die Dolmetscher hätten das Wort "Sepah" nicht verstanden, weshalb sie es fälschlicherweise mit "Armee" übersetzt hätten. Auch diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer zunächst pauschal von einem Herrn in einer höheren Position (A13 F56), einige Fragen später sprach er von einer verantwortlichen Person der Armee (A13 F77ff.). Allerdings antwortete der Beschwerdeführer auch auf wiederholte Nachfrage, was das bedeute und was dessen Position oder Aufgabe gewesen sei, lediglich, dass er nicht wisse, was dieser Herr mache, er wisse nur, dass er eine "verantwortliche Person in der Armee" sei und man Angst vor ihm habe (A13 F79-82). Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass beide Dolmetscher das gleiche Wort nicht verstanden hätten (insbesondere bei einem solch geläufigen Begriff wie Sepah) und dieses zufälligerweise sowohl bei der Protokollierung als auch der Rückübersetzung mehrfach auf die gleiche Weise falsch übersetzt hätten. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten, mit dem er den folgenschweren Streit gehabt haben will, anlässlich der Befragungen lediglich sehr vage und ausweichend beschrieben hatte. Er macht erst auf Beschwerdeebene spezifischere Angaben, die jedoch im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben stehen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens werden durch die widersprüchlichen Angaben zum örtlichen Ablauf der Auseinandersetzung verstärkt. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, widerspricht die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gezeichnete Situationsskizze seinen früheren Ausführungen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem Vorbringen den Angaben zufolge um den zentralen Auslöser für die Flucht gehandelt hat, erstaunt sehr, dass der Beschwerdeführer sich in wesentlichen Punkten widersprochen hat oder geltend machte, sich nicht mehr zu erinnern (A13 F63-74). So wusste er anscheinend nicht mehr, wo I._______ gestanden habe, als er (der Beschwerdeführer) in das Wohnzimmer trat, sondern nur, dass der Tisch hinter diesem gewesen sein müsse, da dieser auf ihn gefallen sei (A13 F63-74). Weiter hat sich der Beschwerdeführer bezüglich des Ortes deutlich widersprochen, wo seine Mutter gelegen habe (auf der Seite [A13 F63] oder in der Mitte des Zimmers [Situationsskizze]). Soweit der Beschwerdeführer bei diversen Widersprüchen pauschal behauptet, es handle es sich nicht um Widersprüche, sondern lediglich um ungenaue beziehungsweise inkonsequente Übersetzungen, bleiben diese Erwiderungen unbehelflich. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, muss er sich auf seine protokollierten Angaben behaften lassen. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für ihn stimme sowohl die Begründung, dass er den Koran auf den Boden geworfen habe, weil der Nachbar ihn mit seinem Schwur, ihm etwas anzutun, aus der Fassung gebracht habe, sowie, weil der IS im Namen des Korans Menschen töte. Er sei kein gläubiger Muslim und sehe in den Tötungen des IS, welche im Namen des Korans vorgenommen würden, den Beweis für die Blutrünstigkeit dieses Buches. Deshalb sei er umso mehr in Angst und Zorn geraten, als I._______ auf den Koran geschworen habe, ihm etwas anzutun. In diesem Moment habe er ein Zeichen setzen wollen, um seine Abscheu und seinen Widerstand gegen das Buch und die Aussage von I._______ auszudrücken, weshalb er den Koran auf den Boden geworfen habe. Zunächst ist festzustellen, dass diese Erklärung den Widerspruch in den Aussagen nicht aufzulösen vermag. Zudem ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen lokalen Anführer der Sepah, vor welchem er angeblich sehr grosse Angst gehabt hat, gestossen beziehungsweise geschlagen hätte. Weiter ist in Anbetracht der Erklärung, er habe seinen Abscheu und Widerstand gegen die Aussage von I._______ zeigen wollen, noch weniger nachvollziehbar, wieso er den Koran seinen Angaben nach nicht vor diesem auf den Boden geworfen, sondern die Bücher genommen und mit ihnen zwei Zimmer (vgl. Situationsskizze) durchquert hat und auf die Strasse gerannt ist, um diese dort auf den Boden zu werfen. In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund eines Streits mit I._______ geflohen sei, zu bestätigen. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Iran aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau zu 99 Peitschenhieben verurteilt worden, wobei die Strafe bei einer Rückkehr vollzogen werde. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst gibt es bereits deshalb berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, da es in der BzP nicht erwähnt, in der Anhörung lediglich mit einem Satz angedeutet und erst in der Beschwerde als Asylgrund vorgebracht wurde, womit es als nachgeschoben zu erachten ist. Die vom Gericht veranlasste Botschaftsabklärung vom 3. November 2018 ergab sodann, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien um seine wahre Identität handle, unter welcher er im iranischen Zivilstandsregister eingetragen sei. Dem entsprechenden Register sei ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und E._______ seit 9. Dezember 2007 zivil verheiratet gewesen seien, die Ehe sei indessen kürzlich - «vor knapp 15 Tagen» - durch eine (ebenfalls im Register eingetragene) Scheidung wieder aufgelöst worden. Der Umstand des im Register eingetragenen Heiratsdatums ergebe, dass es sich beim Strafurteil um eine Fälschung handeln müsse. Zudem beinhalte jenes Dokument mehrere Unregelmässigkeiten und Auffälligkeiten, so Fehler im Satzbau, zahlreiche nicht korrigierte Lücken, eine ungewohnte materielle Darstellung sowie eine Abweichung und gröbere Versäumnisse im vorgesehenen Verfahren. Aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsantwort kommt auch das Gericht zum Schluss, dass es sich bei beim eingereichten Urteil vom (...) 2014 (beziehungsweise [...] 1393) um eine Fälschung handelt, auch wenn der Einwand des Beschwerdeführers, der Hinweis im Bericht des Vertrauensanwalts auf ein Urteil des Strafgerichts «Kermanschah» (Kermanschah ist eine iranische Provinz, deren Hauptstadt die gleichnamige Stadt Kermanschah ist; Anmerkung BVGer) sei nicht korrekt, berechtigt erscheint. Das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Urteil nennt, wie von ihm zutreffend festgehalten, jedenfalls in der deutschen Übersetzung als urteilende Behörde das Strafgericht der Provinz «K.______» (K.______ ist eine iranische Provinz, deren Hauptstadt H._______ ist; Anmerkung BVGer). Es handelt sich dabei indessen offensichtlich um einen Schreibfehler des Vertrauensanwaltes, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, nachdem der Vertrauensanwalt sich in seinem Bericht inhaltlich zutreffend auf die mit der Botschaftsanfrage übermittelte Kopie des Gerichtsurteils vom (...) 1393 beziehungsweise (...) 2014 bezieht. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mit Eingabe vom 1. März 2019 eingereichte Heiratsurkunde einwendet, er habe nicht bereits am (...) 2007, sondern erst am (...) 2013 geheiratet, womit der Botschaftsabklärung die Grundlage entzogen werde, vermag er nicht zu überzeugen. Es handelt sich bei der fraglichen Heiratsurkunde um eine blosse Kopie, deren Beweiswert bereits aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale sehr beschränkt ist, und die nicht geeignet ist, die überzeugende Botschaftsabklärung in Frage zu stellen. Dem Gesagten nach ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Iran aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau zu 99 Peitschenhieben verurteilt worden sei, wobei die Strafe bei einer Rückkehr vollzogen werde, zu bestätigen. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der im Iran über ein Beziehungsnetz (Eltern, zwei Brüder, eine Schwester; vgl. SEM act. A4 Pt. 3.01) und Arbeitserfahrung als Möbelverkäufer (vgl. SEM act. A4 Pt. 1.17.05) verfügt, was ihm eine Reintegration ermöglichen wird. Im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat ist der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen ein reduziertes Gewicht beizumessen. Auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'244.-, bestehend aus den Auslagen der Botschaftsabklärung von Fr. 1494.- und den üblichen Verfahrenskosten von Fr. 750.-, festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird an diesen Betrag angerechnet. Es wird noch ein Restbetrag von Fr. 1644.- geschuldet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'244.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird bei der Bezahlung der Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'644.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow Versand: