Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl ersuchte. B. Am 14. Dezember 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. C. Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 22. Dezember 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM seine Verfügung in Wiedererwägung und trat auf das Asylverfahren ein, woraufhin die Beschwerde am 29. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. F. Am 16. März 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Am 1. September 2016 fand eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aufgrund seiner Arbeit für die US-Amerikaner von der Al-Parti und islamistischen Gruppierungen verfolgt werde. H. Mit Verfügung vom 15. November 2016 (Eröffnung am 17. November 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. K. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2017 replizierte.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus B._______, Provinz C._______ (Irak) stamme. Sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe für die damalige Regierung gearbeitet. Aus diesem Grund seien sein Vater und sein Bruder von Mitgliedern der Al-Parti-Partei im Jahre (...) oder (...) umgebracht worden. Danach sei seine Mutter nach D._______, (...) gezogen, wo sie bis (...) 2010 gelebt habe. Im Jahre 2007 habe er über den Dorfvorsteher eine Anstellung bei der Sicherheitsfirma (...) übernommen. Nach Beendigung dieser Anstellung habe er (...) 2008 eine Stelle beim Wachpersonal bei den US-Streitkräften im Militärstützpunkt E._______ bei F._______ angetreten. Dabei habe er auch Patrouillen der US-Truppen begleitet. Aufgrund seiner Tätigkeit für die US-Amerikaner sei er im Jahre 2009 von Leuten der Al-Parti bedrängt worden. Sie hätten von ihm Informationen über die US-Truppen verlangt. Im (...) 2009 sei er von Exponenten der Al-Parti festgenommen und für etwa 25 Tage inhaftiert, gefoltert und befragt worden. Nachdem seine Anstellung bei den US-Truppen am (...) 2010 geendet habe, habe er sich ab (...) 2010 bis zur Ausreise bei seiner Tante in G._______ und bei einem Freund in H._______ versteckt. Wegen seiner Tätigkeit für die US-Amerikaner sei er zudem von islamistischen Gruppierungen und Terroristen bedroht worden. Er sei als ungläubig eingestuft worden, weshalb man ihm eine Bestrafung und den Tod angedroht habe. Er habe Drohbriefe und Drohanrufe erhalten. Er sei aufgefordert worden, seine Arbeit bei den US-Amerikanern aufzugeben. Auch sein Bruder und seine Mutter seien bedroht worden und hätten zahlreiche Drohschreiben erhalten. Er sei daher (...) 2015 legal und mit seinem Pass von I._______ in die Türkei geflogen und schliesslich in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er einen Personalausweis der Firma (...), eine Kopie seines Arbeitsausweises für die US-Truppen sowie Kopien von fünf Zertifikaten bezüglich seiner Arbeit für die US-Amerikaner zu den Akten.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Anstellung bei den US-Truppen nicht glaubhaft seien. Er habe weder über die militärischen Einheiten und Truppen, welche im Militärstützpunkt stationiert gewesen seien, noch über diejenigen, mit welchen er Patrouillengänge unternommen habe, Auskunft erteilen können, indem er den Fragen konstant ausgewichen sei. Obschon er gemäss den fünf Zertifikaten von der Spezialeinheit "(...)" für seinen Einsatz verdankt worden sei, habe er diese nicht zu benennen vermocht. Seine Unkenntnis habe er nicht begründet und er sei wiederum ausgewichen. Bezeichnenderweise habe er als einzige US-Einheit "(...)" erwähnt. Dabei handle es sich entgegen seinen Angaben aber um einen Militärstützpunkt im Irak, eine sogenannte Forward Operating Base, was auch aus den Zertifikaten hervorgehe. Mehrfach habe er "(...)" erwähnt. Er habe dabei wahlweise angegeben, mit diesem Namen seien die zuständige Stelle, die Firma, die US-Truppen oder der Chef der Einheit bezeichnet worden. Nebst den widersprüchlichen Angaben zu (...) sei zudem davon auszugehen, dass es sich dabei gemäss Internetrecherche entgegen seien Aussagen ebenfalls um einen Militärstützpunkt bei F._______ handle. Nebst den undifferenzierten Angaben zu den militärischen Rahmenbedingungen seien auch die Aussagen zu seiner konkreten Tätigkeit für die US-Amerikaner wenig überzeugend ausgefallen. Er habe nicht anzugeben vermocht, wie er sich bei Antritt der Stelle gefühlt habe. Während er geltend gemacht habe, bis zum (...) 2010 angestellt gewesen zu sein, werde er auf einem Zertifikat für seinen Einsatz bis (...) 2010 verdankt. Er habe erklärt, der Arbeitsvertrag hätte bis (...) laufen sollen, die US-Amerikaner hätten allerdings schon vorher ihre Truppen abziehen müssen. Angesichts seiner rund zweieinhalbjährigen Anstellung, bei welcher er am Haupteingang eines Militärstützpunktes gewesen sei, Trainings erhalten und an Patrouillen teilgenommen habe, wären substanziiertere und einheitlichere Angaben zur Tätigkeit zu erwarten. Zur Gefährdung durch islamistische Gruppierungen und Terroristen habe er sich wenig differenziert geäussert. Er habe berichtet, die Bedrohungen seien ständig da gewesen. Die Familie sei oft bedroht worden, morgens seien die Familienangehörigen aufgestanden und hätten Drohbriefe vorgefunden. Er selbst habe Briefe und Anrufe erhalten. Nach den Gruppen gefragt, welche die Drohungen ausgesprochen hätten, sei er vage geblieben und auch auf mehrfache Nachfrage habe er keine solche Gruppierung nennen können, von welcher er selbst bedroht worden sei. Er habe nicht zu begründen vermocht, wieso die Gruppierungen von seiner Tätigkeit erfahren haben sollten. Hierzu habe er lediglich erwähnt, im Dorf habe es islamistische Parteien gegeben, um dann von einem Vorfall zu erzählen, an welchem der Dorfvorsteher von einer Bombe getroffen worden sei. Den Weggang der Familie habe er mehrmals mit einem Angriff des Islamischen Staates (IS) begründet. Aufgrund des Angriffs seien seine Mutter und sein Bruder ins Camp J._______ bei C._______ geflüchtet. Später habe er die Flucht jedoch nicht mehr mit dem IS begründet, sondern mit der Bedrohung durch islamistische Gruppierungen, welche aufgrund seiner Tätigkeit bestanden habe. Beim Bericht über die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche seines Bruders habe er die Bedrohung nicht erwähnt. Angesichts der geltend gemachten immanenten Bedrohungslage wäre allerdings eine spontane Erwähnung zu erwarten gewesen. Die Gefährdung durch Anhänger der Al-Parti habe er widersprüchlich und wenig substanziiert geschildert. Nachdem er im freien Bericht über die Asylgründe berichtet habe, sei er gefragt worden, wie es zu seiner Verhaftung gekommen sei und weshalb die Leute der Al-Parti auf ihn aufmerksam geworden seien. Auf diese Fragen sei er nicht eingegangen, sondern habe vor allem von der Folter und dem Ablauf der Verhaftung berichtet. Auf Nachfrage habe er als Grund angegeben, er habe im Gegensatz zu anderen Angestellten der US-Amerikaner näher bei der Al-Parti beziehungsweise nicht in F._______ gewohnt. Über den Nutzen, den die Al-Parti aus den Informationen über die US-Amerikaner hätte ziehen können, habe er nichts zu sagen vermocht. Auf Nachfrage habe er bestätigt, er habe sich Gedanken dazu gemacht, ohne aber seine Überlegungen kundzutun. Weiter habe er nicht darzulegen vermocht, wie die Leute der Al-Parti von seiner Anstellung erfahren hätten. Dazu habe er lediglich angegeben, Leute der Al-Parti seien in seinem Dorf präsent gewesen und hätten von seiner Arbeit erfahren. Den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens mit Anhängern der Al-Parti habe er vage mit 2009 angegeben. Zum Zeitpunkt der Verhaftung habe er sich unterschiedlich geäussert. Nachdem er zuerst vom (...) 2009 gesprochen habe, habe er später den (...), genannt. Auf den entsprechenden Vorhalt sei er nicht eingegangen. Bei der Festnahme seien ihm die Augen verbunden worden und er sei mit Holzstöcken geschlagen worden. Dazu erklärte er wenig differenziert, er habe dies erkannt, weil Holz hart sei. Mehrfach habe er angegeben, er habe jeweils 15 Tage Urlaub vom Dienst erhalten. Nachdem er vier bis fünf Urlaubstage verbraucht habe, sei er von Leuten der Al-Parti für rund 25 Tage festgehalten worden. Dennoch habe er angegeben, nach der Freilassung noch zehn Tage Urlaub übrig gehabt zu haben. Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, habe er angegeben, keine Urlaubstage mehr übrig gehabt zu haben. Wenig differenziert habe er sich ferner zur Freilassung geäussert. Er habe zwar während der Haft und unter schlimmer Folter keine Informationen preisgegeben, sei dann aber trotzdem freigelassen worden, da er sich einverstanden erklärt habe, fortan Informationen für die Al-Parti zu beschaffen. Auf den Vorhalt, dass diese Zusagen angesichts der bisherigen absoluten Weigerung den Peinigern wenig überzeugend habe erscheinen müssen, sei er nicht eingegangen. Ein konkretes Vorgehen, wie er die Informationen an die Al-Parti hätte kommunizieren müssen, habe es nicht gegeben. Sie hätten von ihm einfach Informationen verlangt. Am Anfang der Anhörung habe er erwähnt, bis (...) 2010 in D._______ gelebt zu haben, während er später zu Protokoll gegeben habe, sich nach der Festnahme ([...] 2009) nur noch im Dienst oder auf dem K._______ Militärstützpunkt aufgehalten zu haben. Zur Rolle seines Vaters habe er sich ebenfalls wenig differenziert und widersprüchlich geäussert. Er habe einerseits berichtet, nachdem die Al-Parti über den Hintergrund des Vaters im Bilde gewesen sei, hätten die Belästigungen gegen ihn zugenommen. Inwiefern er jedoch zusätzlich belästigt worden sei, habe er nicht ausgeführt. Seine Aussage stehe zudem im Widerspruch zu späteren Angaben, wonach er nach der Verhaftung versteckt gelebt habe und nicht mehr von der Al-Parti bedroht worden sei. Zudem sei der Vater von der Al-Parti nicht erwähnt worden. Nach konkreten Anhaltspunkten für den Zusammenhang zwischen der Vergangenheit des Vaters und der Bedrohung habe er angegeben, es handle sich um eine Vermutung. Andererseits habe er behauptet, er sei sicher, die Al-Parti habe sich aufgrund des Vaters an ihm rächen wollen. Schliesslich seien die Angaben zur Bedrohungslage zwischen Ende der Anstellung bei den US-Amerikanern bis zur Ausreise wenig nachvollziehbar. Auf mehrfache Nachfrage habe er nicht klären können, weshalb er derart lange mit der Ausreise zugewartet habe. Er lasse ebenfalls offen, wie er trotz der akuten Gefahr durch die Al-Parti die letzten fünf Jahre überwiegend bei seiner Tante in G._______, einer unter der Kontrolle der Autonomen Region Kurdistans stehenden Stadt habe verbringen können. Entsprechend deute die legale Ausreise nicht auf eine Gefährdung durch die Al-Parti hin. Angesichts dieser Ungereimtheiten in den Schilderungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da sie lediglich in Kopie vorlägen und daher nur geringen Beweiswert besässen. Zudem trage die Unkenntnis zu deren Inhalt zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit bei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Vorwurf einer unzureichenden Auskunft über die Einheiten und Truppen sei unzutreffend. Zum einen sei es in der Befragung zu Verständnis- und Übersetzungsproblemen gekommen und zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht verstanden, warum er danach gefragt worden sei, da sich alles aus den eingereichten Dokumenten ergebe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Befragung auch der Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente diene. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe den Militärstützpunkt "(...)" als Einheit bezeichnet, liege ein Verständigungsproblem vor. Er sei in der Kaserne "(...)" auf dem Stützpunkt "(...)" stationiert gewesen. In seinem gewohnten Sprachgebrauch nenne er "(...)" als grosse Kaserne, in welcher sich die kleine Kaserne befinde. Bei einer von diesen habe er gearbeitet. Das SEM gehe nicht auf die offensichtlich richtige Bedeutung der eventuell falschen Wortwahl ein und lasse den nicht allzu hohen Bildungsgrad, den schlechten Gemütszustand und die Nervosität des Befragten ausser Acht. Es könne nicht erwartet werden, dass er in solch einer schwierigen Situation die höchste Präzision bei der Bezeichnung einzelner militärischer Einheiten bewahre. Es sei einerlei, ob es sich um einen Stützpunkt oder eine Kaserne handle, denn man verstehe genau, was er meine. Ähnliches gelte hinsichtlich der Aussagen zu "(...)". Der Beschwerdeführer habe an einem Militärstützpunkt gearbeitet. Für ihn seien die einzelnen Namen oder Bezeichnungen nicht von Relevanz gewesen. Dass er "(...)" mal als zuständige Stelle, mal als die US-Truppen, mal als Firma bezeichnet habe, sei nicht widersprüchlich, denn er habe für den Stützpunkt gearbeitet und es sei offensichtlich, dass er mit diesen Bezeichnungen stets seinen Arbeitgeber gemeint habe. Hinsichtlich der einzelnen Aufgabe habe es nichts Besonderes zu erzählen gegeben. Er habe Tag für Tag am Haupteingang gestanden und sei durch die gleichen Strassen patrouilliert. Da komme einem nichts mehr speziell vor. Seine Aufgabe sei es gewesen, mit einer Kalaschnikow Wache zu halten und auf verdächtige Araber zu schiessen und er sei in keinen Schulungen darüber aufgeklärt worden, welche Einheiten wo stationiert seien und wer welche Funktion habe. Er habe unter ständiger Angst gelitten, es könnte zu einer Explosion kommen oder er könnte erschossen werden, so dass er die Realität des eigenen Schutzes wegen teilweise ausgeblendet und es nicht als allzu wichtig erachtet habe, welche Namen welche Einheit oder Truppen hätten, für welche man sterbe; es seien einfach US-Amerikaner. Das SEM kritisiere weiter, der Beschwerdeführer habe nicht anzugeben vermocht, welche dschihadistische Gruppierung ihn bedroht habe. Er habe jedoch bereits bei der BzP angegeben, dass es eine islamische Gruppe sein müsse, welche gegen die Kurden vorgehe; die Yegirto- oder die Salafistenpartei. Sie hätten sich aber, als sie den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht hätten, nicht offiziell vorgestellt und keine Erklärung abgegeben, weshalb sie ihn genau verfolgen würden. Es sei aber allgemein bekannt, dass sie alle, die mit den US-Amerikanern zusammenarbeiten würden, für Ungläubige halten und töten wollen würden. Sie hätten ein Interesse daran zu erfahren, welche Kurden mit den US-Amerikanern zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer habe die ein- und ausgehenden Personen und Autos kontrolliert, weshalb sie sich wohl erhofft hätten, durch ihn an die Namen von Personen und Objekten zu kommen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grundes für den Weggang der Familie widersprochen haben sollte, da islamistische Gruppierungen Teil des IS seien. Das SEM berücksichtige die verschiedenen Komponenten der Verfolgungslage des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht. Die Familie sei schon von der Al-Parti bedroht worden, bevor der Beschwerdeführer für die US-Amerikaner gearbeitet habe. Die Partei habe seinen Vater (...) ermordet und die Familie seither nicht aus den Augen gelassen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit für die US-Amerikaner begonnen habe, sei der Fokus der Partei auf ihn gerichtet worden, da ein Interesse an seiner Arbeit sowie an Informationen über weitere Kurden, die für die US-Amerikaner arbeiten würden, bestanden habe. Dasselbe Interesse habe von Seiten islamistischer Gruppierungen bestanden. Wie üblich seien diese Gruppierungen auch zu seiner Familie gegangen, um ihn zu suchen und hätten die Familie erpresst, als er nicht auffindbar gewesen sei. Auch heute noch würden Anhänger der Al-Parti wie auch Terroristen bei der Familie nach ihm fragen. Das SEM sehe eine weitere Ungereimtheit im Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine Arbeit gesucht habe, obwohl die Familie bedroht worden sei. Es sei aber so, dass Menschen trotz Angst und Schrecken etwas essen müssten, um nicht zu verhungern und der Bruder daher die Gefahr in Kauf genommen habe, um etwas Geld zu verdienen. Hinsichtlich der Frage, wie die terroristischen Gruppen von seiner Arbeit für die US-Amerikaner erfahren hätten, könne er nur Mutmassungen anstellen. Es habe ihn wohl jemand gemeldet, sei es jemand aus den eigenen Kreisen, ein Kurde, ein Araber, oder jemand, der ihn zusammen mit den US-Amerikanern gesehen habe. Die Gruppierungen seien wohl davon ausgegangen, dass er über wertvolle Informationen verfüge. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer verschiedene Daten bezüglich seiner Verhaftung genannt habe. Es liege wohl eher ein Missverständnis mit dem Dolmetscher vor. Der Beschwerdeführer habe den (...) 2009 genannt. Der Dolmetscher habe zuerst aber den (...) 2009 verstanden, woraufhin der Beschwerdeführer ihn berichtigt habe. Auch in diesem Punkt sei das SEM unnötig kritisch und achte nicht auf die simplen akustischen Missverständnisse, welche auch in normalen Gesprächen üblich seien. Bezüglich die unterschiedlichen Rollen des Vaters würden wiederum ein Missverständnis und eine falsche Übersetzung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe bereits ausführlich über seinen Vater berichtet, weshalb er, als ihn der Dolmetscher erneut nach seinem Vater gefragt habe, darauf verwiesen habe, dies bereits ausgeführt und keine Ergänzungen zu haben. Dies sei vom Dolmetscher oder dem SEM dahingehend interpretiert worden, dass die Geschichte über den Vater einmal eine Rolle gespielt habe und einmal nicht. Schliesslich sei der Beschwerdeführer erst so spät ausgereist, da er versteckt habe leben müssen. Sein Name habe nirgends auftauchen dürfen, da er sonst erneut verhaftet worden wäre. Er habe so lange wie möglich versteckt gelebt und habe sich einen gefälschten Pass auf einen anderen Namen beschaffen müssen. Wäre er mit seinem richtigen Namen ausgereist, hätten ihn entweder die Al-Parti oder die Terroristen sofort entdeckt, da sie gut vernetzt seien.
E. 4.4 In der Vernehmlassung wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Behauptung, durch Fehlkommunikation und Nervosität sei es in der Anhörung zu Missverständnissen gekommen, finde im Anhörungsprotokoll keine Stütze und sei von keinem der Anwesenden bemerkt worden. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei eingangs der Anhörung als "gut" bezeichnet worden und die Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung würden sich grösstenteils auf Berichtigungen der Aussagen beziehen. Der Verweis auf die ständige Todesangst und die fehlende Schulung über die US-Einheiten vermöge nicht zu erklären, weshalb keine Angaben über die Truppen und Einheiten vor Ort gemacht worden seien. Eine "Ausblendung der Realität aus Eigenschutz" sei in der Anhörung nicht geltend gemacht worden. Diesbezüglichen Fragen sei der Beschwerdeführer mehrfach ausgewichen und habe etwa über Ortschaften und islamistische Gruppierungen berichtet, als er nach militärischen Einheiten gefragt worden sei. Während er in der Anhörung von einer legalen Ausreise mit dem eigenen Pass berichtet habe, welcher im Übrigen als Kopie in Aussicht gestellt worden sei, mache er nun geltend, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist.
E. 4.5 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Fehlkommunikation mit dem Dolmetscher habe weniger ein sprachliches Problem bestanden, sondern der Dolmetscher könnte eventuell aus eigenem politischen Interessen das Gesagte falsch übersetzt haben. Über die US-Einheiten habe er nichts gewusst, da er dort als einfacher Arbeiter tätig gewesen sei. Er sei durch seinen irakischen Chef vermittelt worden und habe einfach das gemacht, was man ihm befohlen habe, ohne gross nachzufragen oder es zu hinterfragen. Vom Dolmetscher kurz instruiert sei er einfach dort gewesen. Beim Pass, mit welchem er ausgereist sei, handle es sich um einen richtigen Pass mit dem richtigen Passfoto aber einem anderen Namen, da er Angst gehabt habe, mit seinem richtigen Namen auszureisen.
E. 5.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Gesuchsvorbringen glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die US-Truppen sind als unsubstanziiert und widersprüchlich zu bezeichnen. So konnte er weder die Truppen bezeichnen, welche auf dem Stützpunkt stationiert gewesen seien, auf welchem er gearbeitet habe (vgl. act. A46 F65 f., F69, F75 bis F77, F155 f.), noch seine Tätigkeit als Wache und Patrouillen-Mitglied konkret beschreiben (vgl. ebd. F69, F76, F119 und F141 bis F145). Die Begründung auf Beschwerdeebene, seine Tätigkeit sei eintönig gewesen und er habe unter ständiger Angst gelitten, weshalb er keine Details habe angeben können, überzeugt nicht. Seine Angaben, wem er genau zugeordnet gewesen sei, sind unstimmig, indem er etwa die Einheit, welche auf den Bestätigungen aufgeführt ist, nicht zu benennen vermochte (vgl. ebd. F152 bis F154) und auch zu "(...)" widersprüchliche Angaben machte. Das Argument in der Beschwerde, es sei klar, dass er mit "(...)" stets seinen Arbeitgeber gemeint habe, überzeugt nicht, zumal er sich widersprüchlich dazu äusserte, was "(...)" genau sei (vgl. ebd. F65 [zuständige Stelle], F73 [Firma], F74 [US-Truppen], F75 [Chef]) und "(...)" auch explizit als Person bezeichnete (vgl. ebd. F148), was sich vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Militärbasis handelt, nicht nachvollziehbar ist, sollte er tatsächlich dort gearbeitet haben. Das Argument, die Unstimmigkeiten würden sich durch Missverständnisse sowie Übersetzungsprobleme erklären lassen, überzeugt nicht, zumal sich - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung - keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übersetzung finden lassen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag er mit seiner in der Replik nachgeschobenen Begründung, die Übersetzungsfehler würden nicht auf sprachliche Schwierigkeiten zurückgehen, sondern der Dolmetscher habe eventuell aus politischen Gründen falsch übersetzt. Somit ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt für die US-amerikanischen Truppen tätig gewesen war. Allerdings weisen die Ausführungen auch gewisse Elemente auf, welche für die Glaubhaftigkeit der Tätigkeit für die US-Truppen sprechen, indem er etwa substanzvoll schilderte, wie er zur Anstellung gekommen sei (vgl. act. A46 F24 und F65) oder die Firmen nannte, welche den Stützpunkt beliefert hätten (vgl. ebd. F67) und seine Anstellung geendet habe, da die US-Amerikaner - was zutrifft - ihre Truppen aus F._______ abgezogen hätten (vgl. ebd. F117). Zudem reichte er Kopien von Bestätigungen ein, welchen jedoch aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zukommt.
E. 5.3 Die Frage der genauen Tätigkeit für die US-Truppen kann jedoch letztlich offenbleiben, zumal eine Bedrohung seitens islamistischer Gruppierungen aufgrund dieser angeblichen Tätigkeit nicht glaubhaft ist. So sind seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstanziiert und undifferenziert. Seine Vorbringen sind vage (vgl. act. A46 F96 und F186), indem er etwa angab, die Bedrohung sei ständig da gewesen, ohne seine Angaben auf Nachfrage konkretisieren zu können (ebd. F187 und F188). Gleiches gilt für die pauschale Angabe, seine Familie sei jeweils am Morgen aufgestanden und habe Drohbriefe gefunden (ebd. F190). Ferner konnte er die Gruppierungen, welche ihn konkret bedroht hätten, nur vage benennen (vgl. ebd. F192) und das Argument in der Beschwerde, er habe klar angegeben, welche Gruppen ihn bedroht hätten, ergibt sich aus dem Wortlaut des Protokolls nicht ohne weiteres, zumal es sich bei F192 gemäss Wortlaut vielmehr um eine allgemeine Aussage zu islamistischen Gruppierungen im Irak handelt (vgl. dazu auch die Anschlussfrage ebd. F193). Auch hinsichtlich der Frage, inwiefern seine Familie bei den Behörden um Schutz ersucht habe, bleiben seine Ausführungen unsubstanziiert (vgl. ebd. F195 bis F197).
E. 5.4 Hinsichtlich der Bedrohung durch Mitglieder der Al-Parti ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt. So ist dem SEM zwar dahingehend zuzustimmen, dass die betreffenden Ausführungen Unstimmigkeiten aufweisen, indem er sich etwa bezüglich des Verhaftungsdatums widersprach ([...] [act. A46 F103] und [...] [ebd. F155]) und die angebliche Dauer der Inhaftierung nicht mit seinen Aussagen zu den Ferientagen vereinbart werden kann (vgl. ebd. F169 bis F172). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, hinsichtlich der widersprüchlichen Daten liege wiederum ein Missverständnis mit dem Dolmetscher vor, vermag den Vorwurf nicht vollends zu entkräften. Allerdings weisen seine Schilderungen auch gewisse Details auf, indem er etwa die Foltermethode beschrieb (vgl. ebd. F98) oder erklärte, wie er nach der Inhaftierung nach Hause gekommen sei (vgl. ebd. F104). Seine Schilderung der Inhaftierung weist jedoch auch markante Lücken auf, indem er hinsichtlich der 25-tägigen Inhaftierung keine weiteren Details nannte. Das SEM bemerkte zurecht, dass seine Aussagen, woran er erkannt habe, dass er mit Holzstöcken geschlagen worden sei (vgl. ebd. F167 f.), nur schwer nachvollziehbar ist. Wenig plastisch sind schliesslich die Ausführungen zu seiner Freilassung respektive seiner Abmachung, der Al-Parti künftig Informationen zu liefern (vgl. ebd. F174 bis F179 und F214), ausgefallen. Letztendlich kann die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung vom (...) 2009 jedoch offenbleiben, zumal das Vorbringen, auch danach noch einer asylrelevanten Bedrohung seitens der Al-Parti ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft ist. So sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage nach seiner Entlassung im Jahre 2009 bis zu seiner Ausreise im September 2015 ohne Substanz (vgl. act. A46 F48 bis F51 und F182). Wie bereits das SEM festhielt, ist aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, wie er trotz einer akuten Gefährdung seitens der Al-Parti fünf Jahre mehrheitlich bei seiner Tante in G._______, einer unter der Kontrolle der Autonomen Region Kurdistans stehenden Stadt, verbringen konnte. Seine diesbezüglichen Aussagen, welche er erst nach zweimaligem Nachfragen zu Protokoll gab, wonach er sich nicht mehr auf die Strasse getraut habe, sich habe verstecken müssen und sich nur nachts bewegt habe, überzeugen aufgrund der Pauschalität nicht. In diesem Zusammenhang kann auch noch auf die Unstimmigkeit hinsichtlich des verwendeten Passes bei der Ausreise hingewiesen werden. So führte er in der Anhörung noch unmissverständlich aus, er sei legal mit seinem Pass ausgereist (vgl. ebd. F83). Gemäss Beschwerdeschrift sei er jedoch mit einem gefälschten Pass, welcher auf einen anderen Namen gelautet habe, ausgereist. Das SEM wies in der Vernehmlassung zu Recht auf diese Unstimmigkeit hin. Die Präzisierung in der Replik, beim Pass, mit welchem er ausgereist sei, habe es sich um einen richtigen Pass mit dem richtigen Passfoto, aber einem anderen Namen gehandelt, überzeugt nicht, sondern vermittelt vielmehr den Eindruck eines Zurechtrückens des Sachverhalts. Somit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor seiner Ausreise einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrelevanten Massnahmen seitens der Al-Parti ausgesetzt wäre.
E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Zwar zeichne sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan kaum davon betroffen sei. Von einem Angriff des Islamischen Staates seien die kurdischen Provinzen derzeit nicht bedroht. Daher sei in der dortigen Region nicht generell von einer konkreten Gefährdung auszugehen und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung decke sich mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie weiterer EU-Staaten. Es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schul- und Berufsbildung. Er habe sich zwar über wiederkehrende Schmerzen in der Bauch- und Brustregion beklagt, doch würden keine Anzeichen vorliegen, dass eine allfällige Behandlung im Heimatstaat unzureichend wäre oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Er stamme aus der Autonomen Region Kurdistan. Diese habe er in jungen Jahre verlassen, sei aber die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise mit einem kleinen Unterbruch von sechs bis sieben Monaten dort in G._______ wohnhaft gewesen. An seinem Geburtsort in der Provinz C._______ verfüge er über ein tragfähiges Familiennetz. Mehrere Onkel und Tanten würden in B._______ leben und es sei anzunehmen, dass ihn auch seine Tante, welche in G._______ lebe und arbeiten, unterstützen könnte. Zudem habe er einen Cousin erwähnt, welcher in der Schweiz gelebt habe. Wie bereits im Asylpunkt erwähnt, erscheine es zweifelhaft, dass seine Mutter und sein Bruder sich im Flüchtlingscamp in C._______ aufhalten würden, da die Ursache für eine dortige Wohnsitznahme nicht glaubhaft sei. Die Finanzierung der Reise lasse zudem auf das Vorhandensein von finanziellen Mitteln schliessen. Da er seine Heimat legal verlassen habe, sei ihm auch eine gleichartige Rückkehr zuzumuten. Gegen diese Argumentation wurden auf Beschwerdeebene keine konkreten Einwände erhoben.
E. 7.6 Der Bejahung der Zumutbarkeit durch die Vorinstanz ist zuzustimmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Die langjährige Praxis für aus dieser Region stammende Kurden bleibt somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert], m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Solche begünstigenden Faktoren liegen in casu vor. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Schul- und Berufsbildung und über Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Jean-Louis von Planta als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Herrn Jean-Louis von Planta wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7733/2016 Urteil vom 3. August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen Contessina Theis und Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl ersuchte. B. Am 14. Dezember 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. C. Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 22. Dezember 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM seine Verfügung in Wiedererwägung und trat auf das Asylverfahren ein, woraufhin die Beschwerde am 29. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. F. Am 16. März 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Am 1. September 2016 fand eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aufgrund seiner Arbeit für die US-Amerikaner von der Al-Parti und islamistischen Gruppierungen verfolgt werde. H. Mit Verfügung vom 15. November 2016 (Eröffnung am 17. November 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. K. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2017 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus B._______, Provinz C._______ (Irak) stamme. Sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe für die damalige Regierung gearbeitet. Aus diesem Grund seien sein Vater und sein Bruder von Mitgliedern der Al-Parti-Partei im Jahre (...) oder (...) umgebracht worden. Danach sei seine Mutter nach D._______, (...) gezogen, wo sie bis (...) 2010 gelebt habe. Im Jahre 2007 habe er über den Dorfvorsteher eine Anstellung bei der Sicherheitsfirma (...) übernommen. Nach Beendigung dieser Anstellung habe er (...) 2008 eine Stelle beim Wachpersonal bei den US-Streitkräften im Militärstützpunkt E._______ bei F._______ angetreten. Dabei habe er auch Patrouillen der US-Truppen begleitet. Aufgrund seiner Tätigkeit für die US-Amerikaner sei er im Jahre 2009 von Leuten der Al-Parti bedrängt worden. Sie hätten von ihm Informationen über die US-Truppen verlangt. Im (...) 2009 sei er von Exponenten der Al-Parti festgenommen und für etwa 25 Tage inhaftiert, gefoltert und befragt worden. Nachdem seine Anstellung bei den US-Truppen am (...) 2010 geendet habe, habe er sich ab (...) 2010 bis zur Ausreise bei seiner Tante in G._______ und bei einem Freund in H._______ versteckt. Wegen seiner Tätigkeit für die US-Amerikaner sei er zudem von islamistischen Gruppierungen und Terroristen bedroht worden. Er sei als ungläubig eingestuft worden, weshalb man ihm eine Bestrafung und den Tod angedroht habe. Er habe Drohbriefe und Drohanrufe erhalten. Er sei aufgefordert worden, seine Arbeit bei den US-Amerikanern aufzugeben. Auch sein Bruder und seine Mutter seien bedroht worden und hätten zahlreiche Drohschreiben erhalten. Er sei daher (...) 2015 legal und mit seinem Pass von I._______ in die Türkei geflogen und schliesslich in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er einen Personalausweis der Firma (...), eine Kopie seines Arbeitsausweises für die US-Truppen sowie Kopien von fünf Zertifikaten bezüglich seiner Arbeit für die US-Amerikaner zu den Akten. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Anstellung bei den US-Truppen nicht glaubhaft seien. Er habe weder über die militärischen Einheiten und Truppen, welche im Militärstützpunkt stationiert gewesen seien, noch über diejenigen, mit welchen er Patrouillengänge unternommen habe, Auskunft erteilen können, indem er den Fragen konstant ausgewichen sei. Obschon er gemäss den fünf Zertifikaten von der Spezialeinheit "(...)" für seinen Einsatz verdankt worden sei, habe er diese nicht zu benennen vermocht. Seine Unkenntnis habe er nicht begründet und er sei wiederum ausgewichen. Bezeichnenderweise habe er als einzige US-Einheit "(...)" erwähnt. Dabei handle es sich entgegen seinen Angaben aber um einen Militärstützpunkt im Irak, eine sogenannte Forward Operating Base, was auch aus den Zertifikaten hervorgehe. Mehrfach habe er "(...)" erwähnt. Er habe dabei wahlweise angegeben, mit diesem Namen seien die zuständige Stelle, die Firma, die US-Truppen oder der Chef der Einheit bezeichnet worden. Nebst den widersprüchlichen Angaben zu (...) sei zudem davon auszugehen, dass es sich dabei gemäss Internetrecherche entgegen seien Aussagen ebenfalls um einen Militärstützpunkt bei F._______ handle. Nebst den undifferenzierten Angaben zu den militärischen Rahmenbedingungen seien auch die Aussagen zu seiner konkreten Tätigkeit für die US-Amerikaner wenig überzeugend ausgefallen. Er habe nicht anzugeben vermocht, wie er sich bei Antritt der Stelle gefühlt habe. Während er geltend gemacht habe, bis zum (...) 2010 angestellt gewesen zu sein, werde er auf einem Zertifikat für seinen Einsatz bis (...) 2010 verdankt. Er habe erklärt, der Arbeitsvertrag hätte bis (...) laufen sollen, die US-Amerikaner hätten allerdings schon vorher ihre Truppen abziehen müssen. Angesichts seiner rund zweieinhalbjährigen Anstellung, bei welcher er am Haupteingang eines Militärstützpunktes gewesen sei, Trainings erhalten und an Patrouillen teilgenommen habe, wären substanziiertere und einheitlichere Angaben zur Tätigkeit zu erwarten. Zur Gefährdung durch islamistische Gruppierungen und Terroristen habe er sich wenig differenziert geäussert. Er habe berichtet, die Bedrohungen seien ständig da gewesen. Die Familie sei oft bedroht worden, morgens seien die Familienangehörigen aufgestanden und hätten Drohbriefe vorgefunden. Er selbst habe Briefe und Anrufe erhalten. Nach den Gruppen gefragt, welche die Drohungen ausgesprochen hätten, sei er vage geblieben und auch auf mehrfache Nachfrage habe er keine solche Gruppierung nennen können, von welcher er selbst bedroht worden sei. Er habe nicht zu begründen vermocht, wieso die Gruppierungen von seiner Tätigkeit erfahren haben sollten. Hierzu habe er lediglich erwähnt, im Dorf habe es islamistische Parteien gegeben, um dann von einem Vorfall zu erzählen, an welchem der Dorfvorsteher von einer Bombe getroffen worden sei. Den Weggang der Familie habe er mehrmals mit einem Angriff des Islamischen Staates (IS) begründet. Aufgrund des Angriffs seien seine Mutter und sein Bruder ins Camp J._______ bei C._______ geflüchtet. Später habe er die Flucht jedoch nicht mehr mit dem IS begründet, sondern mit der Bedrohung durch islamistische Gruppierungen, welche aufgrund seiner Tätigkeit bestanden habe. Beim Bericht über die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche seines Bruders habe er die Bedrohung nicht erwähnt. Angesichts der geltend gemachten immanenten Bedrohungslage wäre allerdings eine spontane Erwähnung zu erwarten gewesen. Die Gefährdung durch Anhänger der Al-Parti habe er widersprüchlich und wenig substanziiert geschildert. Nachdem er im freien Bericht über die Asylgründe berichtet habe, sei er gefragt worden, wie es zu seiner Verhaftung gekommen sei und weshalb die Leute der Al-Parti auf ihn aufmerksam geworden seien. Auf diese Fragen sei er nicht eingegangen, sondern habe vor allem von der Folter und dem Ablauf der Verhaftung berichtet. Auf Nachfrage habe er als Grund angegeben, er habe im Gegensatz zu anderen Angestellten der US-Amerikaner näher bei der Al-Parti beziehungsweise nicht in F._______ gewohnt. Über den Nutzen, den die Al-Parti aus den Informationen über die US-Amerikaner hätte ziehen können, habe er nichts zu sagen vermocht. Auf Nachfrage habe er bestätigt, er habe sich Gedanken dazu gemacht, ohne aber seine Überlegungen kundzutun. Weiter habe er nicht darzulegen vermocht, wie die Leute der Al-Parti von seiner Anstellung erfahren hätten. Dazu habe er lediglich angegeben, Leute der Al-Parti seien in seinem Dorf präsent gewesen und hätten von seiner Arbeit erfahren. Den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens mit Anhängern der Al-Parti habe er vage mit 2009 angegeben. Zum Zeitpunkt der Verhaftung habe er sich unterschiedlich geäussert. Nachdem er zuerst vom (...) 2009 gesprochen habe, habe er später den (...), genannt. Auf den entsprechenden Vorhalt sei er nicht eingegangen. Bei der Festnahme seien ihm die Augen verbunden worden und er sei mit Holzstöcken geschlagen worden. Dazu erklärte er wenig differenziert, er habe dies erkannt, weil Holz hart sei. Mehrfach habe er angegeben, er habe jeweils 15 Tage Urlaub vom Dienst erhalten. Nachdem er vier bis fünf Urlaubstage verbraucht habe, sei er von Leuten der Al-Parti für rund 25 Tage festgehalten worden. Dennoch habe er angegeben, nach der Freilassung noch zehn Tage Urlaub übrig gehabt zu haben. Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, habe er angegeben, keine Urlaubstage mehr übrig gehabt zu haben. Wenig differenziert habe er sich ferner zur Freilassung geäussert. Er habe zwar während der Haft und unter schlimmer Folter keine Informationen preisgegeben, sei dann aber trotzdem freigelassen worden, da er sich einverstanden erklärt habe, fortan Informationen für die Al-Parti zu beschaffen. Auf den Vorhalt, dass diese Zusagen angesichts der bisherigen absoluten Weigerung den Peinigern wenig überzeugend habe erscheinen müssen, sei er nicht eingegangen. Ein konkretes Vorgehen, wie er die Informationen an die Al-Parti hätte kommunizieren müssen, habe es nicht gegeben. Sie hätten von ihm einfach Informationen verlangt. Am Anfang der Anhörung habe er erwähnt, bis (...) 2010 in D._______ gelebt zu haben, während er später zu Protokoll gegeben habe, sich nach der Festnahme ([...] 2009) nur noch im Dienst oder auf dem K._______ Militärstützpunkt aufgehalten zu haben. Zur Rolle seines Vaters habe er sich ebenfalls wenig differenziert und widersprüchlich geäussert. Er habe einerseits berichtet, nachdem die Al-Parti über den Hintergrund des Vaters im Bilde gewesen sei, hätten die Belästigungen gegen ihn zugenommen. Inwiefern er jedoch zusätzlich belästigt worden sei, habe er nicht ausgeführt. Seine Aussage stehe zudem im Widerspruch zu späteren Angaben, wonach er nach der Verhaftung versteckt gelebt habe und nicht mehr von der Al-Parti bedroht worden sei. Zudem sei der Vater von der Al-Parti nicht erwähnt worden. Nach konkreten Anhaltspunkten für den Zusammenhang zwischen der Vergangenheit des Vaters und der Bedrohung habe er angegeben, es handle sich um eine Vermutung. Andererseits habe er behauptet, er sei sicher, die Al-Parti habe sich aufgrund des Vaters an ihm rächen wollen. Schliesslich seien die Angaben zur Bedrohungslage zwischen Ende der Anstellung bei den US-Amerikanern bis zur Ausreise wenig nachvollziehbar. Auf mehrfache Nachfrage habe er nicht klären können, weshalb er derart lange mit der Ausreise zugewartet habe. Er lasse ebenfalls offen, wie er trotz der akuten Gefahr durch die Al-Parti die letzten fünf Jahre überwiegend bei seiner Tante in G._______, einer unter der Kontrolle der Autonomen Region Kurdistans stehenden Stadt habe verbringen können. Entsprechend deute die legale Ausreise nicht auf eine Gefährdung durch die Al-Parti hin. Angesichts dieser Ungereimtheiten in den Schilderungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da sie lediglich in Kopie vorlägen und daher nur geringen Beweiswert besässen. Zudem trage die Unkenntnis zu deren Inhalt zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit bei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Vorwurf einer unzureichenden Auskunft über die Einheiten und Truppen sei unzutreffend. Zum einen sei es in der Befragung zu Verständnis- und Übersetzungsproblemen gekommen und zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht verstanden, warum er danach gefragt worden sei, da sich alles aus den eingereichten Dokumenten ergebe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Befragung auch der Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente diene. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe den Militärstützpunkt "(...)" als Einheit bezeichnet, liege ein Verständigungsproblem vor. Er sei in der Kaserne "(...)" auf dem Stützpunkt "(...)" stationiert gewesen. In seinem gewohnten Sprachgebrauch nenne er "(...)" als grosse Kaserne, in welcher sich die kleine Kaserne befinde. Bei einer von diesen habe er gearbeitet. Das SEM gehe nicht auf die offensichtlich richtige Bedeutung der eventuell falschen Wortwahl ein und lasse den nicht allzu hohen Bildungsgrad, den schlechten Gemütszustand und die Nervosität des Befragten ausser Acht. Es könne nicht erwartet werden, dass er in solch einer schwierigen Situation die höchste Präzision bei der Bezeichnung einzelner militärischer Einheiten bewahre. Es sei einerlei, ob es sich um einen Stützpunkt oder eine Kaserne handle, denn man verstehe genau, was er meine. Ähnliches gelte hinsichtlich der Aussagen zu "(...)". Der Beschwerdeführer habe an einem Militärstützpunkt gearbeitet. Für ihn seien die einzelnen Namen oder Bezeichnungen nicht von Relevanz gewesen. Dass er "(...)" mal als zuständige Stelle, mal als die US-Truppen, mal als Firma bezeichnet habe, sei nicht widersprüchlich, denn er habe für den Stützpunkt gearbeitet und es sei offensichtlich, dass er mit diesen Bezeichnungen stets seinen Arbeitgeber gemeint habe. Hinsichtlich der einzelnen Aufgabe habe es nichts Besonderes zu erzählen gegeben. Er habe Tag für Tag am Haupteingang gestanden und sei durch die gleichen Strassen patrouilliert. Da komme einem nichts mehr speziell vor. Seine Aufgabe sei es gewesen, mit einer Kalaschnikow Wache zu halten und auf verdächtige Araber zu schiessen und er sei in keinen Schulungen darüber aufgeklärt worden, welche Einheiten wo stationiert seien und wer welche Funktion habe. Er habe unter ständiger Angst gelitten, es könnte zu einer Explosion kommen oder er könnte erschossen werden, so dass er die Realität des eigenen Schutzes wegen teilweise ausgeblendet und es nicht als allzu wichtig erachtet habe, welche Namen welche Einheit oder Truppen hätten, für welche man sterbe; es seien einfach US-Amerikaner. Das SEM kritisiere weiter, der Beschwerdeführer habe nicht anzugeben vermocht, welche dschihadistische Gruppierung ihn bedroht habe. Er habe jedoch bereits bei der BzP angegeben, dass es eine islamische Gruppe sein müsse, welche gegen die Kurden vorgehe; die Yegirto- oder die Salafistenpartei. Sie hätten sich aber, als sie den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht hätten, nicht offiziell vorgestellt und keine Erklärung abgegeben, weshalb sie ihn genau verfolgen würden. Es sei aber allgemein bekannt, dass sie alle, die mit den US-Amerikanern zusammenarbeiten würden, für Ungläubige halten und töten wollen würden. Sie hätten ein Interesse daran zu erfahren, welche Kurden mit den US-Amerikanern zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer habe die ein- und ausgehenden Personen und Autos kontrolliert, weshalb sie sich wohl erhofft hätten, durch ihn an die Namen von Personen und Objekten zu kommen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grundes für den Weggang der Familie widersprochen haben sollte, da islamistische Gruppierungen Teil des IS seien. Das SEM berücksichtige die verschiedenen Komponenten der Verfolgungslage des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht. Die Familie sei schon von der Al-Parti bedroht worden, bevor der Beschwerdeführer für die US-Amerikaner gearbeitet habe. Die Partei habe seinen Vater (...) ermordet und die Familie seither nicht aus den Augen gelassen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit für die US-Amerikaner begonnen habe, sei der Fokus der Partei auf ihn gerichtet worden, da ein Interesse an seiner Arbeit sowie an Informationen über weitere Kurden, die für die US-Amerikaner arbeiten würden, bestanden habe. Dasselbe Interesse habe von Seiten islamistischer Gruppierungen bestanden. Wie üblich seien diese Gruppierungen auch zu seiner Familie gegangen, um ihn zu suchen und hätten die Familie erpresst, als er nicht auffindbar gewesen sei. Auch heute noch würden Anhänger der Al-Parti wie auch Terroristen bei der Familie nach ihm fragen. Das SEM sehe eine weitere Ungereimtheit im Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine Arbeit gesucht habe, obwohl die Familie bedroht worden sei. Es sei aber so, dass Menschen trotz Angst und Schrecken etwas essen müssten, um nicht zu verhungern und der Bruder daher die Gefahr in Kauf genommen habe, um etwas Geld zu verdienen. Hinsichtlich der Frage, wie die terroristischen Gruppen von seiner Arbeit für die US-Amerikaner erfahren hätten, könne er nur Mutmassungen anstellen. Es habe ihn wohl jemand gemeldet, sei es jemand aus den eigenen Kreisen, ein Kurde, ein Araber, oder jemand, der ihn zusammen mit den US-Amerikanern gesehen habe. Die Gruppierungen seien wohl davon ausgegangen, dass er über wertvolle Informationen verfüge. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer verschiedene Daten bezüglich seiner Verhaftung genannt habe. Es liege wohl eher ein Missverständnis mit dem Dolmetscher vor. Der Beschwerdeführer habe den (...) 2009 genannt. Der Dolmetscher habe zuerst aber den (...) 2009 verstanden, woraufhin der Beschwerdeführer ihn berichtigt habe. Auch in diesem Punkt sei das SEM unnötig kritisch und achte nicht auf die simplen akustischen Missverständnisse, welche auch in normalen Gesprächen üblich seien. Bezüglich die unterschiedlichen Rollen des Vaters würden wiederum ein Missverständnis und eine falsche Übersetzung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe bereits ausführlich über seinen Vater berichtet, weshalb er, als ihn der Dolmetscher erneut nach seinem Vater gefragt habe, darauf verwiesen habe, dies bereits ausgeführt und keine Ergänzungen zu haben. Dies sei vom Dolmetscher oder dem SEM dahingehend interpretiert worden, dass die Geschichte über den Vater einmal eine Rolle gespielt habe und einmal nicht. Schliesslich sei der Beschwerdeführer erst so spät ausgereist, da er versteckt habe leben müssen. Sein Name habe nirgends auftauchen dürfen, da er sonst erneut verhaftet worden wäre. Er habe so lange wie möglich versteckt gelebt und habe sich einen gefälschten Pass auf einen anderen Namen beschaffen müssen. Wäre er mit seinem richtigen Namen ausgereist, hätten ihn entweder die Al-Parti oder die Terroristen sofort entdeckt, da sie gut vernetzt seien. 4.4 In der Vernehmlassung wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Behauptung, durch Fehlkommunikation und Nervosität sei es in der Anhörung zu Missverständnissen gekommen, finde im Anhörungsprotokoll keine Stütze und sei von keinem der Anwesenden bemerkt worden. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei eingangs der Anhörung als "gut" bezeichnet worden und die Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung würden sich grösstenteils auf Berichtigungen der Aussagen beziehen. Der Verweis auf die ständige Todesangst und die fehlende Schulung über die US-Einheiten vermöge nicht zu erklären, weshalb keine Angaben über die Truppen und Einheiten vor Ort gemacht worden seien. Eine "Ausblendung der Realität aus Eigenschutz" sei in der Anhörung nicht geltend gemacht worden. Diesbezüglichen Fragen sei der Beschwerdeführer mehrfach ausgewichen und habe etwa über Ortschaften und islamistische Gruppierungen berichtet, als er nach militärischen Einheiten gefragt worden sei. Während er in der Anhörung von einer legalen Ausreise mit dem eigenen Pass berichtet habe, welcher im Übrigen als Kopie in Aussicht gestellt worden sei, mache er nun geltend, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist. 4.5 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Fehlkommunikation mit dem Dolmetscher habe weniger ein sprachliches Problem bestanden, sondern der Dolmetscher könnte eventuell aus eigenem politischen Interessen das Gesagte falsch übersetzt haben. Über die US-Einheiten habe er nichts gewusst, da er dort als einfacher Arbeiter tätig gewesen sei. Er sei durch seinen irakischen Chef vermittelt worden und habe einfach das gemacht, was man ihm befohlen habe, ohne gross nachzufragen oder es zu hinterfragen. Vom Dolmetscher kurz instruiert sei er einfach dort gewesen. Beim Pass, mit welchem er ausgereist sei, handle es sich um einen richtigen Pass mit dem richtigen Passfoto aber einem anderen Namen, da er Angst gehabt habe, mit seinem richtigen Namen auszureisen. 5. 5.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Gesuchsvorbringen glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die US-Truppen sind als unsubstanziiert und widersprüchlich zu bezeichnen. So konnte er weder die Truppen bezeichnen, welche auf dem Stützpunkt stationiert gewesen seien, auf welchem er gearbeitet habe (vgl. act. A46 F65 f., F69, F75 bis F77, F155 f.), noch seine Tätigkeit als Wache und Patrouillen-Mitglied konkret beschreiben (vgl. ebd. F69, F76, F119 und F141 bis F145). Die Begründung auf Beschwerdeebene, seine Tätigkeit sei eintönig gewesen und er habe unter ständiger Angst gelitten, weshalb er keine Details habe angeben können, überzeugt nicht. Seine Angaben, wem er genau zugeordnet gewesen sei, sind unstimmig, indem er etwa die Einheit, welche auf den Bestätigungen aufgeführt ist, nicht zu benennen vermochte (vgl. ebd. F152 bis F154) und auch zu "(...)" widersprüchliche Angaben machte. Das Argument in der Beschwerde, es sei klar, dass er mit "(...)" stets seinen Arbeitgeber gemeint habe, überzeugt nicht, zumal er sich widersprüchlich dazu äusserte, was "(...)" genau sei (vgl. ebd. F65 [zuständige Stelle], F73 [Firma], F74 [US-Truppen], F75 [Chef]) und "(...)" auch explizit als Person bezeichnete (vgl. ebd. F148), was sich vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Militärbasis handelt, nicht nachvollziehbar ist, sollte er tatsächlich dort gearbeitet haben. Das Argument, die Unstimmigkeiten würden sich durch Missverständnisse sowie Übersetzungsprobleme erklären lassen, überzeugt nicht, zumal sich - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung - keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übersetzung finden lassen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag er mit seiner in der Replik nachgeschobenen Begründung, die Übersetzungsfehler würden nicht auf sprachliche Schwierigkeiten zurückgehen, sondern der Dolmetscher habe eventuell aus politischen Gründen falsch übersetzt. Somit ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt für die US-amerikanischen Truppen tätig gewesen war. Allerdings weisen die Ausführungen auch gewisse Elemente auf, welche für die Glaubhaftigkeit der Tätigkeit für die US-Truppen sprechen, indem er etwa substanzvoll schilderte, wie er zur Anstellung gekommen sei (vgl. act. A46 F24 und F65) oder die Firmen nannte, welche den Stützpunkt beliefert hätten (vgl. ebd. F67) und seine Anstellung geendet habe, da die US-Amerikaner - was zutrifft - ihre Truppen aus F._______ abgezogen hätten (vgl. ebd. F117). Zudem reichte er Kopien von Bestätigungen ein, welchen jedoch aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zukommt. 5.3 Die Frage der genauen Tätigkeit für die US-Truppen kann jedoch letztlich offenbleiben, zumal eine Bedrohung seitens islamistischer Gruppierungen aufgrund dieser angeblichen Tätigkeit nicht glaubhaft ist. So sind seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstanziiert und undifferenziert. Seine Vorbringen sind vage (vgl. act. A46 F96 und F186), indem er etwa angab, die Bedrohung sei ständig da gewesen, ohne seine Angaben auf Nachfrage konkretisieren zu können (ebd. F187 und F188). Gleiches gilt für die pauschale Angabe, seine Familie sei jeweils am Morgen aufgestanden und habe Drohbriefe gefunden (ebd. F190). Ferner konnte er die Gruppierungen, welche ihn konkret bedroht hätten, nur vage benennen (vgl. ebd. F192) und das Argument in der Beschwerde, er habe klar angegeben, welche Gruppen ihn bedroht hätten, ergibt sich aus dem Wortlaut des Protokolls nicht ohne weiteres, zumal es sich bei F192 gemäss Wortlaut vielmehr um eine allgemeine Aussage zu islamistischen Gruppierungen im Irak handelt (vgl. dazu auch die Anschlussfrage ebd. F193). Auch hinsichtlich der Frage, inwiefern seine Familie bei den Behörden um Schutz ersucht habe, bleiben seine Ausführungen unsubstanziiert (vgl. ebd. F195 bis F197). 5.4 Hinsichtlich der Bedrohung durch Mitglieder der Al-Parti ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt. So ist dem SEM zwar dahingehend zuzustimmen, dass die betreffenden Ausführungen Unstimmigkeiten aufweisen, indem er sich etwa bezüglich des Verhaftungsdatums widersprach ([...] [act. A46 F103] und [...] [ebd. F155]) und die angebliche Dauer der Inhaftierung nicht mit seinen Aussagen zu den Ferientagen vereinbart werden kann (vgl. ebd. F169 bis F172). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, hinsichtlich der widersprüchlichen Daten liege wiederum ein Missverständnis mit dem Dolmetscher vor, vermag den Vorwurf nicht vollends zu entkräften. Allerdings weisen seine Schilderungen auch gewisse Details auf, indem er etwa die Foltermethode beschrieb (vgl. ebd. F98) oder erklärte, wie er nach der Inhaftierung nach Hause gekommen sei (vgl. ebd. F104). Seine Schilderung der Inhaftierung weist jedoch auch markante Lücken auf, indem er hinsichtlich der 25-tägigen Inhaftierung keine weiteren Details nannte. Das SEM bemerkte zurecht, dass seine Aussagen, woran er erkannt habe, dass er mit Holzstöcken geschlagen worden sei (vgl. ebd. F167 f.), nur schwer nachvollziehbar ist. Wenig plastisch sind schliesslich die Ausführungen zu seiner Freilassung respektive seiner Abmachung, der Al-Parti künftig Informationen zu liefern (vgl. ebd. F174 bis F179 und F214), ausgefallen. Letztendlich kann die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung vom (...) 2009 jedoch offenbleiben, zumal das Vorbringen, auch danach noch einer asylrelevanten Bedrohung seitens der Al-Parti ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft ist. So sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage nach seiner Entlassung im Jahre 2009 bis zu seiner Ausreise im September 2015 ohne Substanz (vgl. act. A46 F48 bis F51 und F182). Wie bereits das SEM festhielt, ist aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, wie er trotz einer akuten Gefährdung seitens der Al-Parti fünf Jahre mehrheitlich bei seiner Tante in G._______, einer unter der Kontrolle der Autonomen Region Kurdistans stehenden Stadt, verbringen konnte. Seine diesbezüglichen Aussagen, welche er erst nach zweimaligem Nachfragen zu Protokoll gab, wonach er sich nicht mehr auf die Strasse getraut habe, sich habe verstecken müssen und sich nur nachts bewegt habe, überzeugen aufgrund der Pauschalität nicht. In diesem Zusammenhang kann auch noch auf die Unstimmigkeit hinsichtlich des verwendeten Passes bei der Ausreise hingewiesen werden. So führte er in der Anhörung noch unmissverständlich aus, er sei legal mit seinem Pass ausgereist (vgl. ebd. F83). Gemäss Beschwerdeschrift sei er jedoch mit einem gefälschten Pass, welcher auf einen anderen Namen gelautet habe, ausgereist. Das SEM wies in der Vernehmlassung zu Recht auf diese Unstimmigkeit hin. Die Präzisierung in der Replik, beim Pass, mit welchem er ausgereist sei, habe es sich um einen richtigen Pass mit dem richtigen Passfoto, aber einem anderen Namen gehandelt, überzeugt nicht, sondern vermittelt vielmehr den Eindruck eines Zurechtrückens des Sachverhalts. Somit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor seiner Ausreise einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrelevanten Massnahmen seitens der Al-Parti ausgesetzt wäre. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Zwar zeichne sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan kaum davon betroffen sei. Von einem Angriff des Islamischen Staates seien die kurdischen Provinzen derzeit nicht bedroht. Daher sei in der dortigen Region nicht generell von einer konkreten Gefährdung auszugehen und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung decke sich mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie weiterer EU-Staaten. Es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schul- und Berufsbildung. Er habe sich zwar über wiederkehrende Schmerzen in der Bauch- und Brustregion beklagt, doch würden keine Anzeichen vorliegen, dass eine allfällige Behandlung im Heimatstaat unzureichend wäre oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Er stamme aus der Autonomen Region Kurdistan. Diese habe er in jungen Jahre verlassen, sei aber die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise mit einem kleinen Unterbruch von sechs bis sieben Monaten dort in G._______ wohnhaft gewesen. An seinem Geburtsort in der Provinz C._______ verfüge er über ein tragfähiges Familiennetz. Mehrere Onkel und Tanten würden in B._______ leben und es sei anzunehmen, dass ihn auch seine Tante, welche in G._______ lebe und arbeiten, unterstützen könnte. Zudem habe er einen Cousin erwähnt, welcher in der Schweiz gelebt habe. Wie bereits im Asylpunkt erwähnt, erscheine es zweifelhaft, dass seine Mutter und sein Bruder sich im Flüchtlingscamp in C._______ aufhalten würden, da die Ursache für eine dortige Wohnsitznahme nicht glaubhaft sei. Die Finanzierung der Reise lasse zudem auf das Vorhandensein von finanziellen Mitteln schliessen. Da er seine Heimat legal verlassen habe, sei ihm auch eine gleichartige Rückkehr zuzumuten. Gegen diese Argumentation wurden auf Beschwerdeebene keine konkreten Einwände erhoben. 7.6 Der Bejahung der Zumutbarkeit durch die Vorinstanz ist zuzustimmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Die langjährige Praxis für aus dieser Region stammende Kurden bleibt somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert], m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Solche begünstigenden Faktoren liegen in casu vor. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Schul- und Berufsbildung und über Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Jean-Louis von Planta als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Herrn Jean-Louis von Planta wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: