Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7733/2015 Urteil vom 29. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 in die Schweiz gelangte, wo er aufgrund der Heirat mit einer schweizerischen Staatsangehörigen bis Juli 2009 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, dass nach der Trennung von seiner Ehefrau die zuständige kantonale Behörde am 9. September 2009 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, dass er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der befristeten Arbeitssuche erhielt, die aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit am 24. April 2012 nicht verlängert wurde, dass gegen ihn am (...) wegen illegalen Aufenthalts eine dreimonatige Haft angeordnet wurde, verlängert bis zum 15. Januar 2016, dass er am 13. August 2015 und damit während seiner Haft ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 17. September 2015 vom SEM am (...) gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, algerischer Staatsangehöriger zu sein und im Alter von zwei Jahren mit seiner marokkanischen Mutter nach Marokko übersiedelt zu sein, wo er, ohne die marokkanische Staatsbürgerschaft erlangt zu haben, bis Oktober 2000 mit Aufenthaltsstatus gelebt habe, dass er in der Folge in Frankreich studiert habe, indessen in Algerien trotz der erlangten Diplome keine staatliche Stelle erhalten könne und als dortiger Privatlehrer ein zu geringes Einkommen erzielen würde, dass ihm in Algerien wegen der Beteiligung an Dreharbeiten regierungskritischer, auf YouTube gestellter Filme in Genf im Jahre 2007 eine zehnjährige Haftstrafe drohe, dass er sich seit 2010 wegen Alkoholproblemen in psychiatrischer Behandlung befinde und er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, dort nicht medizinisch behandelt zu werden, dass er vorhabe, nach weiteren beruflichen Erfahrungen 2020 nach Marokko zurückzukehren, wo seine Mutter wohnhaft sei, dass das SEM mit - am 6. November 2015 eröffneter - Verfügung vom 5. November 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 28. November 2015 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 30. November 2015 aufgegebener Formularbeschwerde mit standardisierten Rechtsbegehren und handschriftlich eingefügter Begründung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ausschliesslich aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen (soziale Lebensbedingungen in Algerien) seinen Heimatstaat verliess, gab der Beschwerdeführer doch an, mit den heimatlichen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 8), dass die Vorinstanz die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, in Algerien drohe ihm wegen der Beteiligung an Dreharbeiten regierungskritischer, auf YouTube gestellter Filme in Genf im Jahre 2007 eine zehnjährige Haftstrafe, zu Recht als weder glaubhaft noch asylrelevant erachtete, dass nämlich die diesbezüglichen Angaben auffallend unbestimmt ausgefallen sind und unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist, dass keine Gründe für ein Verfolgungsinteresse der algerischen Behörden vorliegen, sind die genannten Filme nach Aussagen des Beschwerdeführers doch seit 2012 im Internet nicht mehr abrufbar und wurde im Übrigen dem Beschwerdeführer im Jahre 2010 in Bern ein algerischer Pass ausgestellt, dass weder die in teilweise schwer entzifferbarer Handschrift verfasste Argumentation in der Beschwerde, welche sich, soweit überhaupt verständlich, in allgemeinen Ausführungen, blossen Behauptungen und einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpft, noch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Zeitungsartikel, Diplom in Kopie) mangels hinreichendem Sachzusammenhang geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass kein Anlass zur Annahme besteht, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt, dass auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Alkoholsucht) keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass nämlich, wie von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, sowohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung von Suchtkranken in Algerien gewährleistet ist, dass die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Alten von zwei Jahren Algerien verlassen und dort kein Beziehungsnetz hat, die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht unzumutbar erscheinen lässt, zumal er über eine höhere Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügt, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: