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D-7707/2010

D-7707/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-15 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2006 wurde mit Verfügung des BFM vom 29. September 2008 abgelehnt. Die Vorinstanz verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die lediglich hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung erhobene Beschwerde vom 3. November 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-6919/2008) vom 28. Januar 2009 abgewiesen. B. Am 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem er beantragte, ihm sei wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Überdies sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der letzten Beurteilung im Januar 2008 (recte: 2009) dramatisch verschlechtert. Die Praxis, wonach die Wegweisung in die Provinz Balkh zumutbar sei, lasse sich in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage unter keinen Umständen mehr halten. Als weitere veränderte Tatsache sei der Aufenthaltsort seiner Familie zu erwähnen. Seine Mutter sei mit seinen beiden Halbgeschwistern inzwischen in den Iran geflüchtet. Der Aufenthalt im Iran könne mittels aktueller Fotos, aufgenommen vor dem Azadi-Denkmal in Teheran, belegt werden. Gesamthaft betrachtet erweise sich der Vollzug seiner Wegeweisung nach Afghanistan daher als unzumutbar, weshalb ihm wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Einen fremdsprachigen Mietvertrag (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), zwei fremdsprachige schriftliche Zeugenaussagen (inklusive deutscher Übersetzungen), sieben Farbfotos, einen Ausweis in Kopie (inklusive deutscher Übersetzung), einen fremdsprachigen Eheschein (inklusive deutscher Übersetzung), einen fremdsprachigen Scheidungsschein (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine DHL-Versandquittung (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 28. September 2010 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2010 ab, bezeichnete die Verfügung vom 29. September 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und das Migrationsamt des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 4. November 2010 das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und ordnete an, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet sowie das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen werde. F. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein fremdsprachiges, angeblich von seiner Mutter verfasstes Schreiben (inklusive deutscher Übersetzung) sowie drei bereits früher eingereichte fremdsprachige Dokumente (in Kopie) dem Bundesverwaltungsgericht ein. Diese Dokumente waren bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran abgegeben worden, die sie am 18. Oktober 2010 dem BFM übermittelte. Die Vorinstanz liess sie dann mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 dem Rechtsvertreter zur gutscheinenden Verwendung zukommen. G. Mit Eingabe vom 15. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Memory Stick, einen Speicherchip, eine deutsche Übersetzung eines aufgezeichneten Gesprächs sowie einen Briefumschlag zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 beziehungsweise 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer neun Farbfotos, eine DHL-Versandquittung sowie einen DHL-Umschlag dem Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 9. September 2011 eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Da dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 21. Oktober 2011 als verschwunden gemeldet wurde, forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dessen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 auf, bis zum 11. November 2011 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. L. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser während dreier Wochen bei einem Kollegen gewohnt habe, da er an einer schweren Grippe gelitten habe, was offenbar der Grund für die Abmeldung gewesen sei. Per 31. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer einer neuen Notunterkunft zugewiesen worden. Der Eingabe lag ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben - datiert vom 31. Oktober 2011 - bei, mit der Angabe seiner genauen Wohnadresse in D._______. Zudem legte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben sein (weiterbestehendes) Rechtsschutzinteresse am Asylverfahren dar. Mit derselben Eingabe liess der Beschwerdeführer zudem die folgenden Beweismittel zu den Akten reichen: Von der afghanischen Botschaft in Te­heran ausgestellte Identifizierungsscheine vom 22. Oktober 2011 bezüglich seiner Mutter und seinen beiden Halbgeschwistern, jeweils im Ori­ginal inkl. deutscher Übersetzung, fünf Farbfotos sowie einen Briefumschlag.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 9. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch in Kopie diesem Urteil beigelegt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Da der Beschwerdeführer sowohl in seinem Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde nur betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt hat, ist vorliegend einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides fest, das BFM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt und die Wegweisung nach Afghanistan als zumutbar erachtet. Im Entscheid des BFM sei festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er verfüge in seiner Herkunftsprovinz über zerrüttete Familienverhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Januar 2009 den Entscheid des BFM vollumfänglich bestätigt. Es sei auch zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Balkh unter anderem in der Person seines Stiefvaters über ein soziales Netz verfüge. In Würdigung dieser Tatsache stehe daher das Vorbringen des Beschwer­deführers, seine Mutter habe inzwischen mit den beiden Halbgeschwistern Afghanistan verlassen und lebe heute im Iran, einer Wegweisung nicht entgegen. Es erübrige sich somit auch, auf die in diesem Punkt eingereichten Beweisunterlagen näher einzugehen. Es sei lediglich zu bemerken, dass der Beweiswert solcher Unterlagen allgemein als gering einzustufen sei. Dokumente dieser Art seien nämlich bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht erhältlich. Was die ausserdem behauptete allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass das BFM die Provinz Balkh, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, nach wie vor zu den als sicher eingestuften Provinzen zähle. Es erachte daher bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes eine Wegweisung in diese Provinz als zumutbar. Deswegen sei die Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar einzuschätzen, da er in seiner Heimatprovinz Balkh über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Dieses werde es ihm auch ermöglichen, in Afghanistan wieder Fuss zu fassen und sich neue Existenzgrundlagen aufzubauen. Es lägen daher keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. September 2008 beseitigen könnten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen aus, die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. September 2008 grundlegend geändert. Die Praxis, wonach die Wegweisung in die Provinz Balkh zumutbar sei, lasse sich in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage nicht mehr halten. Soweit die Vorinstanz geltend mache, er verfüge in der Person seines Stiefvaters über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatland, seit festzuhalten, dass er primär wegen den Misshandlungen durch seinen Stiefvater aus Afghanistan geflohen sei. Das gestörte Familienverhältnis könne mit dem eingereichten Scheidungsurteil sowie der eingebrachten schriftlichen Zeugenaussage seiner Mutter belegt werden. Würde er zu seinem Stiefvater zurückkehren, wäre er erneuten körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt, wobei er sich wiederum gezwungen sehen könnte, im Drogengeschäft zu arbeiten. Er besitze somit - ausser seinem Peiniger - keine Familienangehörigen in Afghanistan, zu denen er zurückkehren könnte. Trotz der zahlreichen vorgelegten Beweise, die eindeutig belegten, dass sich seine Familienangehörigen in Teheran befänden und die Familie massive Probleme mit seinem Stiefvater habe, habe die Vorinstanz keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Der Wahrheitsgehalt der Beweismittel könne jedoch im Bestreitungsfalle ohne Weiteres mit einer Abklärung vor Ort durch die Schweizer Botschaft in Teheran festgestellt werden. Aus diesem Grund werde für den Fall, dass das Gericht die Beweismittel ebenfalls als unzureichend einstufen sollte, ein Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung gestellt. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass er über keine Ausbildung verfüge. Angesichts dieser Umstände werde es ihm nicht möglich sein, in Afghanistan eine Existenzgrundlage aufzubauen beziehungsweise zu sichern.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-e-Sharif. Die Wegweisung sei daher auch in Würdigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f.).

E. 5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ­bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche Lageanalyse vor und konsultierte eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In- und Ausland und internationaler Organisationen sowie unzählige ausländische und inländische Presseberichte (vgl. a.a.O. E. 9.3). Es kam dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e-Sharif. Die Frage, ob hinsichtlich dieser relativ grossen Stadt Afghanistans analog zu Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zu­mutbar­keit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist in dem vorstehend in E. 6.2. zitierten Ur­teil offen gelassen worden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die oben stehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten. Das heisst, der Beschwerdeführer muss in Mazar-e-Sharif insbesondere über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, damit der Vollzug der Wegweisung auch zum heutigen Zeitpunkt noch als zumutbar bezeichnet werden kann.

E. 6.4 Im Urteil vom 28. Januar 2009 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-e-Sharif zumutbar sei, da er dort in der Person seines Stiefvaters und mutmasslich auch seiner Mutter über ein soziales Beziehungs­netz verfüge. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2010 respektive in der Beschwerde vom 29. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Frühjahr 2010 erfahren, dass seine Mutter mit seinen Halbgeschwistern in den Iran zu seinem Onkel geflüchtet sei, weswegen er in Mazar-e-Sharif kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr habe. Aus den folgenden Gründen ist aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen: Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Farbfotos sind eine ältere Frau, ein junger Mann sowie eine junge Frau zu sehen, die einzeln oder gemeinsam mit Zeitungen vor Sehenswürdigkeiten oder Einrichtungen in Teheran posieren, insbesondere dem Azadi-Denkmal. Gemäss den zu den Akten gereichten angeblich von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellten Identifizierungsscheinen handelt es sich bei diesen Personen um die Mutter sowie die beiden Halbgeschwister des Beschwerdeführers. Auch das Alter der drei auf den Fotos abgebildeten Per­sonen deutet darauf hin, dass es sich bei ihnen um die Mutter sowie die Halbgeschwister des Beschwerdeführers handeln dürfte, machte Letzterer anlässlich der Kurzbefragung vom 29. September 2006 doch geltend, er habe einen Halbbruder, der ungefähr vierzehn Jahre alt sei, sowie eine Halbschwester im Alter von ungefähr 11 Jahren. Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Den beiden eingereichten DHL-Versandquittungen lässt sich entnehmen, dass eine Person namens (...) von Teheran aus dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Dokumente per DHL zukommen liess. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung vom 29. September 2006 ist (...) der Name seiner Mutter. Dies spricht ebenfalls dafür, dass sich seine Mutter und seine Halbgeschwister in Teheran aufhalten. Im Weiteren ist festzustellen, dass auf einzelnen der mit Schreiben vom 14. Juli 2011 beziehungsweise 3. August 2011 eingereichten Fotos das Datum der in den Händen gehaltenen Zeitungen entziffert werden kann (2. Juni 2011), weshalb feststeht, dass es sich dabei um relativ aktuelle Aufnahmen handelt. Daher ist anzunehmen, dass sich die Mutter und die Halbgeschwister auch heute noch in Teheran aufhalten. Überdies wurden zwei DHL-Versandquittungen sowie zwei Briefumschläge zu den Akten gereicht, aus denen ersichtlich ist, dass eine Person namens (...) am 7. März 2010, am 8. März 2011 und am 8. Juni 2011 sowie am 15. Oktober 2011 Dokumente von Teheran aus an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sandte, was darauf hindeutet, dass sich die Mutter und die Halbgeschwister des Beschwerdeführers seit längerer Zeit in Teheran aufhalten und nicht nur zu besuchszwecken dort verweilten. Auch der Mietvertrag, der Eheschein, der Scheidungsschein sowie die schriftlichen Zeugenaussagen weisen aufgrund ihres Inhalts darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie dessen Halbgeschwister seit längerem nicht mehr in Mazar-e-Sharif, sondern in Teheran wohnen, auch wenn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewisse Vorbehalte bezüglich der Echtheit afghanischer Dokumente bestehen.

E. 6.5 Wegen des soeben Gesagten ist anzunehmen, dass die Mutter und die Halbgeschwister des Beschwerdeführers Mazar-e-Sharif vor längerer Zeit verlassen haben und heute in Teheran wohnen. Aufgrund dieser massgebenden Veränderung der Sachlage kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in Mazar-e-Sharif über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6.2 f.), zumal er dort gemäss den Akten - ausser seinem Stiefvater - keine Verwandten mehr hat. Weil es im vorliegenden Fall bezüglich Mazar-e-Sharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung fehlt, ist der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als zumutbar zu erachten.

E. 6.6 Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten neben seinem Stiefvater in Mazar-e-Sharif in keiner anderen Grossstadt in Afghanistan über Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in Frage.

E. 6.7 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar, weshalb sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien (Unzulässigkeit, Unmöglichkeit) erübrigt. Der Beschwerdeführer ist deshalb in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 28. September 2010 Bundesrecht verletzte (Art. 106 AsylG), weshalb diese aufzuheben ist. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beinhaltet auch die Aufhebung der von der Vorinstanz geforderten Gebühr, weswegen die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurückzuerstatten. Ebenfalls ist die Verfügung vom 29. September 2008 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist.

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist auf Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 28. September 2010 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 29. September 2008 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten sowie eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurückzuerstatten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7707/2010wif Urteil vom 15. November 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2006 wurde mit Verfügung des BFM vom 29. September 2008 abgelehnt. Die Vorinstanz verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die lediglich hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung erhobene Beschwerde vom 3. November 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-6919/2008) vom 28. Januar 2009 abgewiesen. B. Am 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem er beantragte, ihm sei wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Überdies sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der letzten Beurteilung im Januar 2008 (recte: 2009) dramatisch verschlechtert. Die Praxis, wonach die Wegweisung in die Provinz Balkh zumutbar sei, lasse sich in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage unter keinen Umständen mehr halten. Als weitere veränderte Tatsache sei der Aufenthaltsort seiner Familie zu erwähnen. Seine Mutter sei mit seinen beiden Halbgeschwistern inzwischen in den Iran geflüchtet. Der Aufenthalt im Iran könne mittels aktueller Fotos, aufgenommen vor dem Azadi-Denkmal in Teheran, belegt werden. Gesamthaft betrachtet erweise sich der Vollzug seiner Wegeweisung nach Afghanistan daher als unzumutbar, weshalb ihm wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Einen fremdsprachigen Mietvertrag (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), zwei fremdsprachige schriftliche Zeugenaussagen (inklusive deutscher Übersetzungen), sieben Farbfotos, einen Ausweis in Kopie (inklusive deutscher Übersetzung), einen fremdsprachigen Eheschein (inklusive deutscher Übersetzung), einen fremdsprachigen Scheidungsschein (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine DHL-Versandquittung (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 28. September 2010 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2010 ab, bezeichnete die Verfügung vom 29. September 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und das Migrationsamt des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 4. November 2010 das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und ordnete an, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet sowie das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen werde. F. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein fremdsprachiges, angeblich von seiner Mutter verfasstes Schreiben (inklusive deutscher Übersetzung) sowie drei bereits früher eingereichte fremdsprachige Dokumente (in Kopie) dem Bundesverwaltungsgericht ein. Diese Dokumente waren bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran abgegeben worden, die sie am 18. Oktober 2010 dem BFM übermittelte. Die Vorinstanz liess sie dann mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 dem Rechtsvertreter zur gutscheinenden Verwendung zukommen. G. Mit Eingabe vom 15. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Memory Stick, einen Speicherchip, eine deutsche Übersetzung eines aufgezeichneten Gesprächs sowie einen Briefumschlag zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 beziehungsweise 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer neun Farbfotos, eine DHL-Versandquittung sowie einen DHL-Umschlag dem Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 9. September 2011 eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Da dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 21. Oktober 2011 als verschwunden gemeldet wurde, forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dessen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 auf, bis zum 11. November 2011 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. L. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser während dreier Wochen bei einem Kollegen gewohnt habe, da er an einer schweren Grippe gelitten habe, was offenbar der Grund für die Abmeldung gewesen sei. Per 31. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer einer neuen Notunterkunft zugewiesen worden. Der Eingabe lag ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben - datiert vom 31. Oktober 2011 - bei, mit der Angabe seiner genauen Wohnadresse in D._______. Zudem legte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben sein (weiterbestehendes) Rechtsschutzinteresse am Asylverfahren dar. Mit derselben Eingabe liess der Beschwerdeführer zudem die folgenden Beweismittel zu den Akten reichen: Von der afghanischen Botschaft in Te­heran ausgestellte Identifizierungsscheine vom 22. Oktober 2011 bezüglich seiner Mutter und seinen beiden Halbgeschwistern, jeweils im Ori­ginal inkl. deutscher Übersetzung, fünf Farbfotos sowie einen Briefumschlag. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 9. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch in Kopie diesem Urteil beigelegt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Da der Beschwerdeführer sowohl in seinem Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde nur betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt hat, ist vorliegend einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides fest, das BFM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt und die Wegweisung nach Afghanistan als zumutbar erachtet. Im Entscheid des BFM sei festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er verfüge in seiner Herkunftsprovinz über zerrüttete Familienverhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Januar 2009 den Entscheid des BFM vollumfänglich bestätigt. Es sei auch zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Balkh unter anderem in der Person seines Stiefvaters über ein soziales Netz verfüge. In Würdigung dieser Tatsache stehe daher das Vorbringen des Beschwer­deführers, seine Mutter habe inzwischen mit den beiden Halbgeschwistern Afghanistan verlassen und lebe heute im Iran, einer Wegweisung nicht entgegen. Es erübrige sich somit auch, auf die in diesem Punkt eingereichten Beweisunterlagen näher einzugehen. Es sei lediglich zu bemerken, dass der Beweiswert solcher Unterlagen allgemein als gering einzustufen sei. Dokumente dieser Art seien nämlich bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht erhältlich. Was die ausserdem behauptete allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass das BFM die Provinz Balkh, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, nach wie vor zu den als sicher eingestuften Provinzen zähle. Es erachte daher bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes eine Wegweisung in diese Provinz als zumutbar. Deswegen sei die Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar einzuschätzen, da er in seiner Heimatprovinz Balkh über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Dieses werde es ihm auch ermöglichen, in Afghanistan wieder Fuss zu fassen und sich neue Existenzgrundlagen aufzubauen. Es lägen daher keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. September 2008 beseitigen könnten. 4.2. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen aus, die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. September 2008 grundlegend geändert. Die Praxis, wonach die Wegweisung in die Provinz Balkh zumutbar sei, lasse sich in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage nicht mehr halten. Soweit die Vorinstanz geltend mache, er verfüge in der Person seines Stiefvaters über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatland, seit festzuhalten, dass er primär wegen den Misshandlungen durch seinen Stiefvater aus Afghanistan geflohen sei. Das gestörte Familienverhältnis könne mit dem eingereichten Scheidungsurteil sowie der eingebrachten schriftlichen Zeugenaussage seiner Mutter belegt werden. Würde er zu seinem Stiefvater zurückkehren, wäre er erneuten körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt, wobei er sich wiederum gezwungen sehen könnte, im Drogengeschäft zu arbeiten. Er besitze somit - ausser seinem Peiniger - keine Familienangehörigen in Afghanistan, zu denen er zurückkehren könnte. Trotz der zahlreichen vorgelegten Beweise, die eindeutig belegten, dass sich seine Familienangehörigen in Teheran befänden und die Familie massive Probleme mit seinem Stiefvater habe, habe die Vorinstanz keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Der Wahrheitsgehalt der Beweismittel könne jedoch im Bestreitungsfalle ohne Weiteres mit einer Abklärung vor Ort durch die Schweizer Botschaft in Teheran festgestellt werden. Aus diesem Grund werde für den Fall, dass das Gericht die Beweismittel ebenfalls als unzureichend einstufen sollte, ein Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung gestellt. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass er über keine Ausbildung verfüge. Angesichts dieser Umstände werde es ihm nicht möglich sein, in Afghanistan eine Existenzgrundlage aufzubauen beziehungsweise zu sichern. 4.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-e-Sharif. Die Wegweisung sei daher auch in Würdigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f.). 5.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ­bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche Lageanalyse vor und konsultierte eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In- und Ausland und internationaler Organisationen sowie unzählige ausländische und inländische Presseberichte (vgl. a.a.O. E. 9.3). Es kam dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 6.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e-Sharif. Die Frage, ob hinsichtlich dieser relativ grossen Stadt Afghanistans analog zu Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zu­mutbar­keit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist in dem vorstehend in E. 6.2. zitierten Ur­teil offen gelassen worden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die oben stehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten. Das heisst, der Beschwerdeführer muss in Mazar-e-Sharif insbesondere über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, damit der Vollzug der Wegweisung auch zum heutigen Zeitpunkt noch als zumutbar bezeichnet werden kann. 6.4. Im Urteil vom 28. Januar 2009 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-e-Sharif zumutbar sei, da er dort in der Person seines Stiefvaters und mutmasslich auch seiner Mutter über ein soziales Beziehungs­netz verfüge. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2010 respektive in der Beschwerde vom 29. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Frühjahr 2010 erfahren, dass seine Mutter mit seinen Halbgeschwistern in den Iran zu seinem Onkel geflüchtet sei, weswegen er in Mazar-e-Sharif kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr habe. Aus den folgenden Gründen ist aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen: Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Farbfotos sind eine ältere Frau, ein junger Mann sowie eine junge Frau zu sehen, die einzeln oder gemeinsam mit Zeitungen vor Sehenswürdigkeiten oder Einrichtungen in Teheran posieren, insbesondere dem Azadi-Denkmal. Gemäss den zu den Akten gereichten angeblich von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellten Identifizierungsscheinen handelt es sich bei diesen Personen um die Mutter sowie die beiden Halbgeschwister des Beschwerdeführers. Auch das Alter der drei auf den Fotos abgebildeten Per­sonen deutet darauf hin, dass es sich bei ihnen um die Mutter sowie die Halbgeschwister des Beschwerdeführers handeln dürfte, machte Letzterer anlässlich der Kurzbefragung vom 29. September 2006 doch geltend, er habe einen Halbbruder, der ungefähr vierzehn Jahre alt sei, sowie eine Halbschwester im Alter von ungefähr 11 Jahren. Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Den beiden eingereichten DHL-Versandquittungen lässt sich entnehmen, dass eine Person namens (...) von Teheran aus dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Dokumente per DHL zukommen liess. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung vom 29. September 2006 ist (...) der Name seiner Mutter. Dies spricht ebenfalls dafür, dass sich seine Mutter und seine Halbgeschwister in Teheran aufhalten. Im Weiteren ist festzustellen, dass auf einzelnen der mit Schreiben vom 14. Juli 2011 beziehungsweise 3. August 2011 eingereichten Fotos das Datum der in den Händen gehaltenen Zeitungen entziffert werden kann (2. Juni 2011), weshalb feststeht, dass es sich dabei um relativ aktuelle Aufnahmen handelt. Daher ist anzunehmen, dass sich die Mutter und die Halbgeschwister auch heute noch in Teheran aufhalten. Überdies wurden zwei DHL-Versandquittungen sowie zwei Briefumschläge zu den Akten gereicht, aus denen ersichtlich ist, dass eine Person namens (...) am 7. März 2010, am 8. März 2011 und am 8. Juni 2011 sowie am 15. Oktober 2011 Dokumente von Teheran aus an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sandte, was darauf hindeutet, dass sich die Mutter und die Halbgeschwister des Beschwerdeführers seit längerer Zeit in Teheran aufhalten und nicht nur zu besuchszwecken dort verweilten. Auch der Mietvertrag, der Eheschein, der Scheidungsschein sowie die schriftlichen Zeugenaussagen weisen aufgrund ihres Inhalts darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie dessen Halbgeschwister seit längerem nicht mehr in Mazar-e-Sharif, sondern in Teheran wohnen, auch wenn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewisse Vorbehalte bezüglich der Echtheit afghanischer Dokumente bestehen. 6.5. Wegen des soeben Gesagten ist anzunehmen, dass die Mutter und die Halbgeschwister des Beschwerdeführers Mazar-e-Sharif vor längerer Zeit verlassen haben und heute in Teheran wohnen. Aufgrund dieser massgebenden Veränderung der Sachlage kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in Mazar-e-Sharif über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6.2 f.), zumal er dort gemäss den Akten - ausser seinem Stiefvater - keine Verwandten mehr hat. Weil es im vorliegenden Fall bezüglich Mazar-e-Sharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung fehlt, ist der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als zumutbar zu erachten. 6.6. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten neben seinem Stiefvater in Mazar-e-Sharif in keiner anderen Grossstadt in Afghanistan über Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in Frage. 6.7. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar, weshalb sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien (Unzulässigkeit, Unmöglichkeit) erübrigt. Der Beschwerdeführer ist deshalb in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

7. Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 28. September 2010 Bundesrecht verletzte (Art. 106 AsylG), weshalb diese aufzuheben ist. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beinhaltet auch die Aufhebung der von der Vorinstanz geforderten Gebühr, weswegen die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurückzuerstatten. Ebenfalls ist die Verfügung vom 29. September 2008 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist.

9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist auf Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 28. September 2010 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 29. September 2008 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten sowie eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurückzuerstatten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: