Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6919/2008 law/rep {T 0/2} Urteil vom 28. Januar 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen angab, er stamme aus Mazar-e-Sharif, Provinz Balkh, wo er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater gelebt habe, dass sein Stiefvater ihn nie gemocht, deswegen nie zur Schule geschickt, sondern stattdessen zur Arbeit als Hirte und später als Bauarbeiter angehalten habe, dass sein Stiefvater im Jahre 2004 damit begonnen habe, im eigenen Keller Drogen zu produzieren und zu lagern, dass dieser ihn in der Folge dazu gezwungen habe, mehrere Male pro Monat vier bis fünf Kilo Drogen von Mazar-e-Sharif nach Kabul zu transportieren und dort einer bestimmten Person abzuliefern, dass er während seiner Aufenthalte in Kabul einen Paschtunen namens B._______ kennengelernt habe, der ebenfalls im Drogengeschäft tätig gewesen sei, dass sein Stiefvater ihn im April 2006 aufgefordert habe, Drogen in den Iran zu schmuggeln, dass er aus Furcht, im Iran allenfalls wegen Rauschgiftschmuggels hingerichtet zu werden, seine letzte Drogenlieferung in Kabul auf eigene Faust an B._______ verkauft und aus deren Erlös seine Ausreise finanziert habe, dass er aufgrund des eigenmächtigen Verkaufs der Drogen seines Stiefvaters befürchte, von diesem getötet zu werden, falls dieser seiner Person habhaft werden sollte, dass er Afghanistan Ende April 2006 verlassen, zweieinhalb Monate bei einem Onkel im Iran gelebt und etwa eineinhalb Monate in der Türkei zugebracht habe, bevor er via weitere ihm unbekannte Länder im September 2006 in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit - am 3. Oktober 2008 eröffneter - Verfügung vom 29. September 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und dabei im Hauptpunkt beantragen liess, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben; es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 mitteilte, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er ferner feststellte, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung, weshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage zu prüfen sei, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 24. November 2008 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der vorinstanzlich verfügten Wegweisung richtet, dass demnach die Verfügung des BFM vom 29. September 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde, unangefochten liess, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, es erstaune, dass der Beschwerdeführer, der während seiner Zeit als Drogenkurier keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und zuhause gelebt habe, nichts über die Drogenproduktion und insbesondere die Art der Herstellung der von ihm transportierten Kristalle zu berichten wisse, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, trotz seiner häufigen und langen Reisen als Drogenkurier nie in eine Kontrolle gekommen sei, im afghanischen Kontext realitätsfremd sei, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Stiefvater ihn nicht genau instruiert habe, wie er sich im Falle einer Kontrolle verhalten solle, dass aufgrund des schlechten Verhältnisses zwischen Stiefvater und Beschwerdeführer nicht plausibel sei, dass dieser ihm die wertvollsten Drogenprodukte (Kristalle) für den Transport anvertraut habe, dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde demgegenüber den Standpunkt vertritt, angesichts der jugendlichen Alters, der fehlenden Schulbildung sowie der Nichtbeteiligung seines Mandanten an der Drogenproduktion könne nicht erwartet werden, dass dieser über die chemischen Abläufe der Drogenherstellung Bescheid wisse, dass es angesichts des im damaligen Zeitpunkt ineffizienten und korrupten Kontrollsystems plausibel sei, dass der Beschwerdeführer Drogen zwischen Mazar-e-Sharif und Kabul habe transportieren können, ohne dabei verhaftet zu werden, dass eine allfällige Festnahme des Beschwerdeführers nur für diesen Konsequenzen gehabt hätte, wogegen der Stiefvater genügend Geld und Einfluss gehabt hätte, um einer Strafe wegen Herstellung von Drogen zu entgehen, dass im Übrigen die Argumentation der Vorinstanz zu kurz greife, es sei unglaubhaft, dass der Stiefvater dem Beschwerdeführer angesichts ihres schlechten Einvernehmens gerade die wertvollsten Drogenprodukte anvertraut habe, zumal der Stiefvater den Beschwerdeführer unter massiver Gewaltanwendung zur Tätigkeit als Drogenkurier gezwungen und sich dessen Person als billiger Arbeitskraft bedient habe, dass letztere Einwände indessen nicht zu überzeugen vermögen, dass nämlich zufolge der angeblichen, immerhin zweijährigen und ausschliesslichen, Tätigkeit des Beschwerdeführers als Drogenkurier, des gelegentlichen Konsums von Drogen sowie seiner Kontakte mit B._______ anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Herstellung der von ihm transportierten Drogen zumindest über ein Basiswissen verfügen müsste, dass gerade aufgrund der allgemeinen Korruption in Afghanistan und entgegen der Annahme in der Beschwerde das Risiko für den Beschwerdeführer, anlässlich einer Polizeikontrolle als Drogenschmuggler überführt zu werden, als deutlich erhöht erscheint, dass angesichts dieser Sachlage unerfindlich bleibt, weshalb der Stiefvater den Beschwerdeführer nicht ausführlich instruiert hat, wie er sich im Falle einer Festnahme zu verhalten habe, zumal er hierdurch auch die Möglichkeit geschaffen hätte, den Beschwerdeführer dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, diesen weiterhin als Drogenkurier einsetzen zu können und allenfalls gar wieder in den Besitz der Drogen zu gelangen, dass angesichts des erhöhten Werts der vom Stiefvater hergestellten Drogenkristalle in jedem Falle die Annahme naheliegt, dass der Stiefvater diese nur der Obhut eines loyalen Angestellten, nicht aber dem Beschwerdeführer anvertraut hätte, dass im Übrigen ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2008 verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer für den Stiefvater in der geltend gemachten Art und Weise als Drogenkurier tätig gewesen ist, dass sich somit weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass er im Falle einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der letztmaligen Beurteilung durch die Schweizerische Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2006 Nr. 9) zwar verschlechtert hat, dass die Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Balkh - auch in aktuellen Lagebeurteilungen des UNHCR nicht als unsicher eingestuft wird, weshalb der Wegweisungsvollzug in diese Provinz nach wie vor als grundsätzlich zumutbar erachtet wird, dass sich der Beschwerdeführer somit in die Provinz Balkh bzw. deren Hauptstadt Mazar-e-Sharif begeben könnte, da er dort in der Person seines Stiefvaters und mutmasslich auch seiner Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 24. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: