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D-7705/2016

D-7705/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. B. Am 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 8. September 2016 durch die Vorinstanz statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in B._______ in der Provinz C._______ geboren worden und aufgewachsen. Seit 2001 habe er zuerst für eine private, später für eine staatliche (...) gearbeitet. Nach einer einjährigen Weiterbildung sei er als Sicherheitsangestellter des (...) in der Provinz C._______ tätig gewesen. Im Jahr 2013 habe er als Leibwache des (...) von C._______ gearbeitet und habe ungefähr (...) Personen unter seinem Kommando gehabt. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von den Taliban wöchentlich bedroht worden. Im März 2015 hätten die Taliban bei einem Angriff in B._______ Familienangehörige von ihm getötet, worauf er seine Arbeitsstelle als Leibwache des (...) gekündigt habe. Bei der Materialrückgabe habe man festgestellt, dass drei Schusswaffen fehlen würden, die einem getöteten Mitglied seiner Einheit zugeteilt gewesen seien. Aufgrund dieses Vorfalls sei er später von den afghanischen Behörden telefonisch kontaktiert worden. Im April 2015 sei er mit seiner Familie nach Kabul umgezogen und habe noch ungefähr drei Monate für die amerikanische Firma (...) in der Provinz D._______ gearbeitet. Aus Angst vor weiteren Angriffen durch die Taliban, sei er 2015 aus Afghanistan ausgereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Mit am 10. November 2016 eröffneter Verfügung vom 8. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Dezember 2016 bei. E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 29. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer einen Ausdruck der E-Mailkorrespondenz zwischen seinem Rechtsvertreter und der Firma (...), eine Arbeitsbestätigung der Firma (...) in Kopie und einen Letter of Authorization der (...) in Kopie zu den Akten reichen. G.Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 16. Januar 2017 fristgerecht geleistet wurde. H.Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den zuständigen Instruktionsrichter an, ob die nachgereichten Beweismittel an der mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 festgestellten Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde etwas zu ändern vermögen. I. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die nachträglich eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal es sich um Kopien handle und sie zudem nicht geeignet seien, eine Verfolgung durch die Taliban nachzuweisen. J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Aussicht, die bereits in Kopie eingereichten Beweismittel im Original nachzureichen. K. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bereits in Kopie eingereichten Beweismittel im Original zu den Akten. L. Das SEM beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. M.In seiner Replik vom 21. April 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. In der Beilage wurde ein Bericht (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums Innern, Dezember 2016) übermittelt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch die Taliban seien widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer an der BzP ausgesagt, der Angriff der Taliban sei in seinem Wohnhaus erfolgt, wohingegen er an der Bundesanhörung behauptet habe, der Angriff der Taliban habe dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters gegolten. Auf Vorhalt habe er erklärt, dass dies für ihn kein wesentlicher Unterschied sei. Dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers steht gemäss Vorinstanz wieder-um im Widerspruch zu seiner Aussage an der Bundesanhörung, dass es sich bei seinem Wohnhaus und dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters um zwei örtlich getrennte Lokalitäten in B._______ handle. Widersprüchlich und somit unglaubhaft seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Opfern des Angriffs durch die Taliban. So habe er an der BzP ausgesagt, sein Vater und sein Bruder seien beim Angriff durch die Taliban getötet worden, wohingegen er an der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, nur sein Vater sei durch den Angriff der Taliban ums Leben gekommen. Personen, die für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hätten, wiesen zwar ein erhöhtes Risiko auf, Opfer von Angriffen durch die Taliban zu werden. Diesen Personen könne dann auch in Städten wie Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Weil der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Taliban widersprüchlich und somit unglaubhaft geschildert und zudem seine Stelle in der Leibwache des (...) aufgekündigt habe, könne aber nicht von einem erhöhten Gefährdungsrisiko für ihn ausgegangen werden.

E. 4.2 Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen betreffend die Zeit zwischen dem angeblichen Angriff durch die Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan gemacht. So habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, er sei im April 2015 nach Kabul umgezogen und habe im Mai 2015 Afghanistan verlassen. An der Bundesanhörung habe er hingegen behauptet, er sei nach dem tödlichen Angriff auf seinen Vater im April 2015 nach Kabul umgezogen und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan noch drei Monate für die amerikanische Firma (...) in der Provinz D._______ gearbeitet.

E. 4.3 Betreffend die abhandengekommenen Schusswaffen und die geltend gemachte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan inhaftiert zu werden, führte die Vorinstanz aus, es handle sich beim Telefonat durch die afghanischen Behörden um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Die afghanischen Behörden hätten gar die Pflicht, Schusswaffen von ihrem ehemaligen Sicherheitspersonal zurückzufordern, zumal diese sonst unrechtmässig veräussert oder in die Hände von nichtstaatlichen Gruppierungen gelangen könnten. Zudem hätten die afghanischen Behörden nichts weiter gegen den Beschwerdeführer unternommen.

E. 5 5.1 Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass der Angriff der Taliban im Lebensmittelgeschäft seines Vaters und nicht in seinem Wohnhaus verübt worden sei. Es mache für ihn aber keinen Unterschied, weil das Lebensmittelgeschäft und sein Wohnhaus nur ungefähr hundert Meter voneinander entfernt liegen würden. Es handle sich entgegen der Einschätzung der Vorinstanz somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Ungereimtheit zwischen seinem subjektiven Empfinden und den tatsächlichen Umständen. Bei seiner an der BzP gemachten Aussage, dass beim Angriff der Taliban sein Bruder und sein Vater getötet worden seien, handle es sich um ein Missverständnis. Richtig sei, dass nur sein Vater beim Angriff durch die Taliban ums Leben gekommen sei. Dafür spreche zunächst seine verblüffte Reaktion, als er anlässlich der Bundesanhörung mit seiner Aussage in der BzP konfrontiert worden sei. Er habe an der Bundesanhörung in überzeugender Weise darlegen können, dass nur sein Vater beim Angriff der Taliban getötet worden sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Protokollierung seiner Aussagen Fehler passiert seien. Er müsse sich die unterzeichneten Protokolle zwar grundsätzlich entgegenhalten lassen, Missverständnisse müssten bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit aber mitberücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr jeweils bejaht.

E. 5.2 Betreffend seine Lebensumstände in der Zeit zwischen dem Angriff der Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an seinen Schilderungen fest, dass er nach dem Tod seines Vaters im März 2015 aus Angst vor weiteren Angriffen seine Arbeitsstelle beim (...) gekündigt habe und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei der amerikanischen Firma (...), in der Provinz D._______, als (...) gearbeitet habe. Dass er an der BzP diese Arbeitstätigkeit nicht erwähnt habe, liege am summarischen Charakter der BzP und am Umstand, dass er an der BzP nicht nach seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit gefragt worden sei. Wie lange er bei der Firma (...) tätig gewesen sei, sei auch für ihn nach wie vor unklar. Er habe zwar mehrfach behauptet, dass er drei Monate dort gearbeitet habe, jedoch passe dies nicht zu den von ihm angegebenen Zeitangaben und Aufenthaltsorten seines Reiseweges in die Schweiz. Da die BzP zu seiner mehrmonatigen Reise zeitlich näher liege, als die über ein Jahr später folgende Bundesanhörung, sei von der Richtigkeit seiner Aussagen an der BzP auszugehen. Gemäss dem SEM-Handbuch zu Asyl und Rückkehr, müsse bei der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass Erinnerungen nicht unbegrenzt seien und von individuellen Fähigkeiten abhängig seien. Die Ungereimtheiten in seinem Aussageverhalten seien womöglich auch auf seine traumatischen Erlebnisse zurückzuführen. Ausserdem hätten Zeitangaben in Afghanistan kulturbedingt einen geringeren Stellenwert, als in der westlichen Welt. Die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma (...) sei zudem eine reine Nebensächlichkeit, die für seine Asylvorbringen irrelevant sei und auch seine Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen vermöge.

E. 5.3 Betreffend die Verfolgungsgefahr durch die afghanischen Behörden aufgrund der abhandengekommenen Schusswaffen machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, seine dazu gemachten Aussagen seien äusserst glaubhaft. Zumindest drohe ihm bei einer Rückkehr aufgrund dieses Vorfalls die Gefahr willkürlicher Bestrafung durch die afghanischen Behörden. 6.6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die eingereichten Beweismittel seien weder dazu geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen, noch könne damit eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Taliban nachgewiesen werden. Die Dokumente vermöchten lediglich zu belegen, dass der Beschwerdeführer zweimal für drei Monate als (...) im Camp der Firma (...) gearbeitet habe. Weiter sei festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich bestärkten. So sei dem eingereichten Letter of Authorization zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen an der BzP, dass er nie einen Reisepass besessen habe, einen bis ins Jahr (...) gültigen afghanischen Reisepass (Nr. [...]) besitze. Das im Letter of Authorization vermerkte Geburtsdatum, der (...), stimme zudem nicht überein mit den übrigen aktenkundigen Geburtsdaten des Beschwerdeführers. Da er über ein offizielles Reisedokument seines Heimatstaats verfüge, seien diese Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar. Schliesslich widerspreche der im Schreiben der Firma (...) als Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vermerkte 22. März 2015 den Aussagen zum Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers an der Anhörung, dass er nämlich nach dem tödlichen Angriff durch die Taliban auf seinen Vater am 21. März 2015, einer darauffolgenden mehrtägigen Trauerzeremonie und drei oder vier weiteren Tagen erst seine Stelle bei der Firma (...) angetreten habe. Ferner weise das Arbeitszeugnis der Firma (...) zwei Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers auf. An der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, im Jahr 2015 das erste und einzige Mal für die Firma tätig gewesen zu sein und im Jahr 2013 für den Kommandanten E._______ beziehungsweise für den (...) F._______ gearbeitet zu haben. Im Übrigen sei auf die bisherigen Erwägungen zu verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 6.2 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in der Leibwache des Gouverneurs von C._______ und wegen seiner Tätigkeit für die Firma (...) in den Fokus der Taliban geraten sei. Bei der im Letter of Authorization unter der Rubrik «PASSPORT» eingetragenen Nummer handle es sich nicht um die Nummer seines Reisepasses, einen solchen habe er nie besessen, sondern um die Nummer seiner Tazkira, welche im vorinstanzlichen Verfahren im Original zu den Akten gereicht worden sei. Weshalb im Letter of Authorization unter «EXPIRATION» ein Ablaufdatum vermerkt worden sei, sei unklar, eine Tazkira habe kein Ablaufdatum. Möglicherweise sei ein fiktives Datum eingetragen worden, weil das Formular ein solches verlangt habe. Zwischen dem im Letter of Authorization aufgeführten Geburtsdatum und den übrigen aktenkundigen Geburtsdaten des Beschwerdeführers gebe es tatsächlich Abweichungen. Weil Geburtsdaten in Afghanistan kaum von Bedeutung seien, könne dies dem Beschwerdeführer aber nicht als Widerspruch angelastet werden. Bezeichnenderweise sei in der afghanischen Tazkira jeweils nur das Geburtsjahr vermerkt. Grundsätzlich seien Zeitangaben mit Tag und Monat in Afghanistan unüblich. Vielmehr würden Ereignisse nur grob zeitlich eingeordnet. Dies müsse auch hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten zeitlichen Ungereimtheit zwischen dem Zeitpunkt des Arbeitsbeginns in der Arbeitsbestätigung der Firma (...) und dem Zeitpunkt des tödlichen Angriffs durch die Taliban auf seinen Vater, berücksichtigt werden. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei an Neujahr gestorben, könne der tatsächliche Todeszeitpunkt in der gesamten Phase der sich über mehrere Wochen erstreckenden Neujahrsfeierlichkeiten liegen. Der Beschwerdeführer gehe nun aber davon aus, dass der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns so, wie er in der Arbeitsbestätigung der Firma (...) vermerkt sei, zutreffe. Sein Vater sei folglich rund drei Wochen vor Neujahr, Anfang März 2015, gestorben. Schliesslich treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit für die Firma (...) im Jahr 2013 in der Anhörung nicht erwähnt und sogar erklärt habe, erstmals im Jahr 2015 für die Firma gearbeitet zu haben. Diese Ungereimtheiten seien aber mit dem schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung zu erklären. Wie sich auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung entnehmen lasse, sei der Beschwerdeführer mit der Situation der Anhörung überfordert gewesen. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter verschlechtert. Dies sei auch dem eingereichten Bericht des UNHCR (Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016) zu entnehmen. 7.7.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene abermals vor, es sei für ihn unwesentlich, wo der Angriff der Taliban erfolgt sei. Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Ungereimtheit zwischen seinem subjektiven Empfinden und den tatsächlichen Umständen. Mit der gleichen Argumentation hat er bereits an der Bundesanhörung erfolglos versucht, die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierzu auf die wohlbegründete Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Akte A18/9, E. II/1). Auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, bei der Aussage, dass beim Angriff durch die Taliban auch sein Bruder ums Leben gekommen sei, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei (vgl. Akte A5/12, Frage h/Mitwirkungspflicht und Ziff. 9.02). Mithin muss er sich auf seine protokollierten Aussagen behaften lassen, was er selber einräumt, zumal er am Ende der Anhörung darauf hingewiesen wurde, mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit zu bestätigen (vgl. Akte A5/12, Ziff. 9.02). Mit Blick auf den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bejaht, ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Allein aus der Tatsache, dass seine berufliche Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte von der Vorinstanz als unbestritten erachtet wurde (vgl. Akte A18/9, E. II/3), vermag der Beschwerdeführer noch keine Verfolgungsgefahr für sich abzuleiten. Zwar befand er sich in der Leibwache des (...) in einer gewissen exponierten Situation. Da die Taliban die afghanischen staatlichen Institutionen in ihrer Gesamtheit ablehnen und bekämpfen, unterschied sich seine individuelle Situation jedoch diesbezüglich in keiner Weise von der Gefährdungslage jedes durchschnittlichen Angehörigen dieser Institutionen, sei es als Parlamentarier, Exekutivmitglied, ziviler Beamter oder Angehöriger der Sicherheitskräfte. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht gelungen ist, einen Angriff oder eine Bedrohung durch die Taliban glaubhaft zu machen. 7.2 Die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit zwischen dem angeblichen Angriff der Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan, sind für sich genommen, asylrechtlich unbedeutend, werden hier aber dennoch geprüft, weil sie in direktem Zusammenhang zum geltend gemachten Angriff durch die Taliban stehen und für die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens von einer gewissen Relevanz sind, zumal sie auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffen. Auf Beschwerdeebene werden die Widersprüche in den Aussagen zunächst mit dem Argument zu entkräften versucht, es sei auf die BzP abzustellen, weil diese zu seinen Erlebnissen und seiner Ausreise zeitlich näher liege, als die erst über ein Jahr später stattfindende Bundesanhörung. Ein einseitiger Verweis auf die BzP verkennt hingegen, dass es sich bei der Bundesanhörung um das Kernstück des Asylverfahrens handelt und der BzP aufgrund ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Auch der Versuch, die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers mit einem möglichen Trauma zu begründen, kann vorliegend nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand aussagte, es gehe ihm gut, und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte (vgl. Akte A5/12, Ziff. 8.02). Im Übrigen sind auch die im Beschwerdeverfahren als Beweismittel nachgereichte Arbeitsbestätigung der Firma (...) und der Letter of Authorization der (...), nicht geeignet, die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu erklären. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass die eingereichten Beweismittel die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers gar noch bestärken. So ist auf dem eingereichten Letter of Authorization die Reisepassnummer des Beschwerdeführers vermerkt, obwohl er anlässlich der BzP behauptete, er besitze keinen Reisepass (vgl. SEM-Akte, A5/12, Ziff. 4.02). Zwar trifft es zu, dass auf der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel zu den Akten gereichten Tazkira des Beschwerdeführers diese Nummer ebenfalls aufgeführt ist. Die Tatsache, dass die Nummer im Letter of Authorization in der Rubrik «PASSPORT #» vermerkt wurde und unter «EXPIRATION» ein Passablaufdatum eingetragen wurde - Tazkiras hätten gemäss Replik des Beschwerdeführers nämlich kein Ablaufdatum (vgl. Replik vom 21. April 2017, S.1) - spricht vorliegend dafür, dass es sich tatsächlich um die Reispassnummer des Beschwerdeführers handelt und nicht - wie in der Replik behauptet - lediglich um die Nummer seiner Tazkira. Mithin hat der Beschwerdeführer auch zu seinen Reisedokumenten widersprüchliche Angaben gemacht. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer auch die unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum, im Letter of Authorization steht der (...), in den Befragungen nannte der Beschwerdeführer den (...) beziehungsweise (...) als Datum seiner Geburt, nicht mit den kulturell bedingten Gepflogenheiten, dass Zeitangaben mit Tag und Monat in Afghanistan weniger wichtig seien als in der Schweiz, zu erklären, zumal er offenbar über ein offizielles Reisedokument mit Geburtsdatum verfügt, was auch von der Vorinstanz zutreffend erkannt wurde. Zudem bestätigt die Firma (...) in ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2016, dass der Beschwerdeführer vom 22. September 2013 bis 14. Dezember 2013 und vom 22. März 2015 bis 21. Mai 2015 in der Firma gearbeitet habe. Diese Angaben widersprechen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung, dass er nur einmal, nämlich im Jahr 2015, für die Firma (...) tätig gewesen sei. In der Replik werden diese Ungereimtheiten mit der Überforderungs- und Belastungssituation des Beschwerdeführers an der Anhörung, die auch von der anwesenden Hilfswerksvertreterin bemerkt worden sei, begründet. Damit vermag der Beschwerdeführer die entstandenen Ungereimtheiten allerdings nicht plausibel zu erklären, zumal er den Protokollen zufolge offensichtlich problemlos in der Lage war, jeweils detaillierte Ausführungen zu den in Frage stehenden Vorfällen zu machen, und er während der Befragungen selbst, wie vorstehend erwähnt, weder gesundheitliche Schwierigkeiten noch Verständigungsprobleme geltend gemacht hat. Im Lichte dessen hat die Vorinstanz die unterschiedlichen Angaben über die Dauer seiner Arbeitstätigkeit bei der Firma (...) zu Recht als erheblichen Widerspruch gewertet und dem Beschwerdeführer als weiteres Unglaubhaftigkeitselement in seinen Aussagen angelastet. Schliesslich widerspricht - wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt - der in der Arbeitsbestätigung der Firma (...) als Tag des Arbeitsbeginns vermerkte 22. März 2015 den Aussagen zum Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers an der Anhörung, dass er nämlich nach dem tödlichen Angriff durch die Taliban auf seinen Vater am 21. März 2015, einer darauffolgenden mehrtägigen Trauerzeremonie und weiteren drei oder vier Tagen erst seine Stelle bei der Firma (...) angetreten habe. Ein solch erheblicher Widerspruch in den wesentlichsten Sachverhaltselementen seiner Asylbegründung kann nicht einfach mit dem wiederholt vorgebrachten Hinweis auf kulturell bedingte Gepflogenheiten, dass Zeitangaben in Afghanistan weniger wichtig seien als in der Schweiz, aufgelöst werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl zu den Umständen (wie und wo) des tödlichen Angriffs durch die Taliban auf seinen Vater als auch zur Art und Dauer der Arbeitstätigkeit bei der Firma (...) anlässlich der Anhörung präzise befragt wurde (vgl. SEM-Akte A15/28, F46-54, F81-113). Erschwerend kommt hinzu, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers aufgrund von Verfälschungsmerkmalen durch die Eidgenössische Zollverwaltung eingezogen wurde (vgl. Akte A11/9 und A16/3) und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Vorinstanz hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer täuschen wollte. Auch wenn das genaue Ausreisedatum des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht mehr genau bestimmt werden kann, ist es unbestritten, dass er sich nach dem angeblichen Angriff der Taliban noch längere Zeit in Afghanistan aufgehalten hat. Seine späte Ausreise aus Afghanistan entkräftet somit auch die Kausalität seines Vorbringens, dass er aus Furcht vor den Taliban aus Afghanistan ausgereist sei, und lässt den Schluss zu, dass die vorgebrachte Furcht vor den Taliban nicht sein wahres Ausreisemotiv gewesen sein kann. 7.3 Betreffend die vermissten Schusswaffen ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung beizupflichten, dass es sich bei der telefonischen Nachfrage durch die afghanischen Behörden, ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, um eine rechtstaatlich legitime Massnahme gehandelt hat. Der Beschwerdeführer amtete seinen eigenen Angaben zufolge als Vorgesetzter jenes Mitarbeiters, bei welchem die Schusswaffen verloren gingen, und steht somit in der Mitverantwortung. Zudem haben ihn die afghanischen Behörden seit diesem Telefonat nicht mehr kontaktiert (vgl. Akte A15/28, F140). Bei der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Furcht, bei einer Rückkehr ins Heimatland der Gefahr willkürlicher Strafe durch die afghanischen Behörden ausgesetzt zu sein, handelt es sich um eine blosse Mutmassung. Auch wenn der Vorinstanz zugestimmt werden kann, dass das Vorbingen für sich allein genommen asylrechtlich unbedeutend ist und die Frage der Glaubhaftigkeit folglich offen gelassen werden kann, soll im Folgenden auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen werden, zumal seine Aussagen betreffend die abhandengekommenen Schusswaffen auch im Zusammenhang mit seinen übrigen Vorbingen stehen und das Bild einer gänzlich unglaubhaften Geschichte komplettieren. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Iran von den afghanischen Behörden telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, die fehlenden Schusswaffen zurückbringen (vgl. Akte A15/28, F121). Auf die Frage, wie es möglich gewesen sei, im Iran einen Telefonanruf entgegen zu nehmen, führte er aus, er habe kein eigenes Telefon gehabt, sein Schlepper habe ihm sein Telefon zur Verfügung gestellt (vgl. Akte A15/28, F122). Nebst dieser widersprüchlichen Schilderung ist es auch wenig glaubhaft, dass die afghanischen Behörden den Schlepper des Beschwerdeführers, einen mutmasslichen Straftäter, telefonisch kontaktiert haben sollen. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 9 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1 ff.) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne - bei Vorliegen begünstigender Umstände und unter Zurückhaltung - als zumutbar erachtet werden. Solche begünstigenden Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat - auch mit Blick auf den mit der Replik eingereichten Bericht (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016) - nach wie vor Gültigkeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung wurde unter Hinweis auf die soeben erwähnte Praxis im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie nach Kabul gezogen und auch seine (...), seine (...) und seine (...) lebten bei seinem (...) in Kabul. Somit verfüge er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung und habe sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten gewusst. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Haus seiner Familienangehörigen in Kabul sei nicht bedarfsgerecht und der (...) sei praktisch Alleinverdiener. Seine Rückkehr würde die aktuelle Situation der Familie und seiner selbst verschlechtern. Er verfüge ausser seiner gefährlichen Tätigkeit für den Staat über keine Berufsausbildung und keine zählbare Berufserfahrung. Vorliegend sind im Falle des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt - begünstigende Umstände vorhanden. So ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Dem im Rechtsmittel vorgebrachten Argument, er verfüge nebst seiner gefährlichen Tätigkeit für den Staat über keine Berufsausbildung und über keine zählbare Berufserfahrung, muss entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer über Schulbildung verfügt (vgl. Akte A15/28, F34) und Berufserfahrung auch in einer privatrechtlichen Unternehmung geltend macht (vgl. Akte A15/28, F47-F48). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kontakte möglich sein sollte, sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte prekäre Wohn- und Lebenssituation seiner Familie in Kabul ist nicht belegt und ändert an der grundsätzlichen Zumutbarkeit nichts. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Haus seiner Familie wäre zudem wohl auch nur von vorübergehender Dauer.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwandt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7705/2016 Urteil vom 29. Juni 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. B. Am 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 8. September 2016 durch die Vorinstanz statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in B._______ in der Provinz C._______ geboren worden und aufgewachsen. Seit 2001 habe er zuerst für eine private, später für eine staatliche (...) gearbeitet. Nach einer einjährigen Weiterbildung sei er als Sicherheitsangestellter des (...) in der Provinz C._______ tätig gewesen. Im Jahr 2013 habe er als Leibwache des (...) von C._______ gearbeitet und habe ungefähr (...) Personen unter seinem Kommando gehabt. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von den Taliban wöchentlich bedroht worden. Im März 2015 hätten die Taliban bei einem Angriff in B._______ Familienangehörige von ihm getötet, worauf er seine Arbeitsstelle als Leibwache des (...) gekündigt habe. Bei der Materialrückgabe habe man festgestellt, dass drei Schusswaffen fehlen würden, die einem getöteten Mitglied seiner Einheit zugeteilt gewesen seien. Aufgrund dieses Vorfalls sei er später von den afghanischen Behörden telefonisch kontaktiert worden. Im April 2015 sei er mit seiner Familie nach Kabul umgezogen und habe noch ungefähr drei Monate für die amerikanische Firma (...) in der Provinz D._______ gearbeitet. Aus Angst vor weiteren Angriffen durch die Taliban, sei er 2015 aus Afghanistan ausgereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Mit am 10. November 2016 eröffneter Verfügung vom 8. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Dezember 2016 bei. E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 29. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer einen Ausdruck der E-Mailkorrespondenz zwischen seinem Rechtsvertreter und der Firma (...), eine Arbeitsbestätigung der Firma (...) in Kopie und einen Letter of Authorization der (...) in Kopie zu den Akten reichen. G.Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 16. Januar 2017 fristgerecht geleistet wurde. H.Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den zuständigen Instruktionsrichter an, ob die nachgereichten Beweismittel an der mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 festgestellten Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde etwas zu ändern vermögen. I. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die nachträglich eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal es sich um Kopien handle und sie zudem nicht geeignet seien, eine Verfolgung durch die Taliban nachzuweisen. J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Aussicht, die bereits in Kopie eingereichten Beweismittel im Original nachzureichen. K. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bereits in Kopie eingereichten Beweismittel im Original zu den Akten. L. Das SEM beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. M.In seiner Replik vom 21. April 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. In der Beilage wurde ein Bericht (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums Innern, Dezember 2016) übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch die Taliban seien widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer an der BzP ausgesagt, der Angriff der Taliban sei in seinem Wohnhaus erfolgt, wohingegen er an der Bundesanhörung behauptet habe, der Angriff der Taliban habe dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters gegolten. Auf Vorhalt habe er erklärt, dass dies für ihn kein wesentlicher Unterschied sei. Dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers steht gemäss Vorinstanz wieder-um im Widerspruch zu seiner Aussage an der Bundesanhörung, dass es sich bei seinem Wohnhaus und dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters um zwei örtlich getrennte Lokalitäten in B._______ handle. Widersprüchlich und somit unglaubhaft seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Opfern des Angriffs durch die Taliban. So habe er an der BzP ausgesagt, sein Vater und sein Bruder seien beim Angriff durch die Taliban getötet worden, wohingegen er an der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, nur sein Vater sei durch den Angriff der Taliban ums Leben gekommen. Personen, die für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hätten, wiesen zwar ein erhöhtes Risiko auf, Opfer von Angriffen durch die Taliban zu werden. Diesen Personen könne dann auch in Städten wie Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Weil der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Taliban widersprüchlich und somit unglaubhaft geschildert und zudem seine Stelle in der Leibwache des (...) aufgekündigt habe, könne aber nicht von einem erhöhten Gefährdungsrisiko für ihn ausgegangen werden. 4.2 Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen betreffend die Zeit zwischen dem angeblichen Angriff durch die Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan gemacht. So habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, er sei im April 2015 nach Kabul umgezogen und habe im Mai 2015 Afghanistan verlassen. An der Bundesanhörung habe er hingegen behauptet, er sei nach dem tödlichen Angriff auf seinen Vater im April 2015 nach Kabul umgezogen und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan noch drei Monate für die amerikanische Firma (...) in der Provinz D._______ gearbeitet. 4.3 Betreffend die abhandengekommenen Schusswaffen und die geltend gemachte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan inhaftiert zu werden, führte die Vorinstanz aus, es handle sich beim Telefonat durch die afghanischen Behörden um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Die afghanischen Behörden hätten gar die Pflicht, Schusswaffen von ihrem ehemaligen Sicherheitspersonal zurückzufordern, zumal diese sonst unrechtmässig veräussert oder in die Hände von nichtstaatlichen Gruppierungen gelangen könnten. Zudem hätten die afghanischen Behörden nichts weiter gegen den Beschwerdeführer unternommen.

5. 5.1 Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass der Angriff der Taliban im Lebensmittelgeschäft seines Vaters und nicht in seinem Wohnhaus verübt worden sei. Es mache für ihn aber keinen Unterschied, weil das Lebensmittelgeschäft und sein Wohnhaus nur ungefähr hundert Meter voneinander entfernt liegen würden. Es handle sich entgegen der Einschätzung der Vorinstanz somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Ungereimtheit zwischen seinem subjektiven Empfinden und den tatsächlichen Umständen. Bei seiner an der BzP gemachten Aussage, dass beim Angriff der Taliban sein Bruder und sein Vater getötet worden seien, handle es sich um ein Missverständnis. Richtig sei, dass nur sein Vater beim Angriff durch die Taliban ums Leben gekommen sei. Dafür spreche zunächst seine verblüffte Reaktion, als er anlässlich der Bundesanhörung mit seiner Aussage in der BzP konfrontiert worden sei. Er habe an der Bundesanhörung in überzeugender Weise darlegen können, dass nur sein Vater beim Angriff der Taliban getötet worden sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Protokollierung seiner Aussagen Fehler passiert seien. Er müsse sich die unterzeichneten Protokolle zwar grundsätzlich entgegenhalten lassen, Missverständnisse müssten bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit aber mitberücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr jeweils bejaht. 5.2 Betreffend seine Lebensumstände in der Zeit zwischen dem Angriff der Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an seinen Schilderungen fest, dass er nach dem Tod seines Vaters im März 2015 aus Angst vor weiteren Angriffen seine Arbeitsstelle beim (...) gekündigt habe und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei der amerikanischen Firma (...), in der Provinz D._______, als (...) gearbeitet habe. Dass er an der BzP diese Arbeitstätigkeit nicht erwähnt habe, liege am summarischen Charakter der BzP und am Umstand, dass er an der BzP nicht nach seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit gefragt worden sei. Wie lange er bei der Firma (...) tätig gewesen sei, sei auch für ihn nach wie vor unklar. Er habe zwar mehrfach behauptet, dass er drei Monate dort gearbeitet habe, jedoch passe dies nicht zu den von ihm angegebenen Zeitangaben und Aufenthaltsorten seines Reiseweges in die Schweiz. Da die BzP zu seiner mehrmonatigen Reise zeitlich näher liege, als die über ein Jahr später folgende Bundesanhörung, sei von der Richtigkeit seiner Aussagen an der BzP auszugehen. Gemäss dem SEM-Handbuch zu Asyl und Rückkehr, müsse bei der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass Erinnerungen nicht unbegrenzt seien und von individuellen Fähigkeiten abhängig seien. Die Ungereimtheiten in seinem Aussageverhalten seien womöglich auch auf seine traumatischen Erlebnisse zurückzuführen. Ausserdem hätten Zeitangaben in Afghanistan kulturbedingt einen geringeren Stellenwert, als in der westlichen Welt. Die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma (...) sei zudem eine reine Nebensächlichkeit, die für seine Asylvorbringen irrelevant sei und auch seine Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen vermöge. 5.3 Betreffend die Verfolgungsgefahr durch die afghanischen Behörden aufgrund der abhandengekommenen Schusswaffen machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, seine dazu gemachten Aussagen seien äusserst glaubhaft. Zumindest drohe ihm bei einer Rückkehr aufgrund dieses Vorfalls die Gefahr willkürlicher Bestrafung durch die afghanischen Behörden. 6.6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die eingereichten Beweismittel seien weder dazu geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen, noch könne damit eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Taliban nachgewiesen werden. Die Dokumente vermöchten lediglich zu belegen, dass der Beschwerdeführer zweimal für drei Monate als (...) im Camp der Firma (...) gearbeitet habe. Weiter sei festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich bestärkten. So sei dem eingereichten Letter of Authorization zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen an der BzP, dass er nie einen Reisepass besessen habe, einen bis ins Jahr (...) gültigen afghanischen Reisepass (Nr. [...]) besitze. Das im Letter of Authorization vermerkte Geburtsdatum, der (...), stimme zudem nicht überein mit den übrigen aktenkundigen Geburtsdaten des Beschwerdeführers. Da er über ein offizielles Reisedokument seines Heimatstaats verfüge, seien diese Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar. Schliesslich widerspreche der im Schreiben der Firma (...) als Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vermerkte 22. März 2015 den Aussagen zum Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers an der Anhörung, dass er nämlich nach dem tödlichen Angriff durch die Taliban auf seinen Vater am 21. März 2015, einer darauffolgenden mehrtägigen Trauerzeremonie und drei oder vier weiteren Tagen erst seine Stelle bei der Firma (...) angetreten habe. Ferner weise das Arbeitszeugnis der Firma (...) zwei Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers auf. An der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, im Jahr 2015 das erste und einzige Mal für die Firma tätig gewesen zu sein und im Jahr 2013 für den Kommandanten E._______ beziehungsweise für den (...) F._______ gearbeitet zu haben. Im Übrigen sei auf die bisherigen Erwägungen zu verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 6.2 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in der Leibwache des Gouverneurs von C._______ und wegen seiner Tätigkeit für die Firma (...) in den Fokus der Taliban geraten sei. Bei der im Letter of Authorization unter der Rubrik «PASSPORT» eingetragenen Nummer handle es sich nicht um die Nummer seines Reisepasses, einen solchen habe er nie besessen, sondern um die Nummer seiner Tazkira, welche im vorinstanzlichen Verfahren im Original zu den Akten gereicht worden sei. Weshalb im Letter of Authorization unter «EXPIRATION» ein Ablaufdatum vermerkt worden sei, sei unklar, eine Tazkira habe kein Ablaufdatum. Möglicherweise sei ein fiktives Datum eingetragen worden, weil das Formular ein solches verlangt habe. Zwischen dem im Letter of Authorization aufgeführten Geburtsdatum und den übrigen aktenkundigen Geburtsdaten des Beschwerdeführers gebe es tatsächlich Abweichungen. Weil Geburtsdaten in Afghanistan kaum von Bedeutung seien, könne dies dem Beschwerdeführer aber nicht als Widerspruch angelastet werden. Bezeichnenderweise sei in der afghanischen Tazkira jeweils nur das Geburtsjahr vermerkt. Grundsätzlich seien Zeitangaben mit Tag und Monat in Afghanistan unüblich. Vielmehr würden Ereignisse nur grob zeitlich eingeordnet. Dies müsse auch hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten zeitlichen Ungereimtheit zwischen dem Zeitpunkt des Arbeitsbeginns in der Arbeitsbestätigung der Firma (...) und dem Zeitpunkt des tödlichen Angriffs durch die Taliban auf seinen Vater, berücksichtigt werden. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei an Neujahr gestorben, könne der tatsächliche Todeszeitpunkt in der gesamten Phase der sich über mehrere Wochen erstreckenden Neujahrsfeierlichkeiten liegen. Der Beschwerdeführer gehe nun aber davon aus, dass der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns so, wie er in der Arbeitsbestätigung der Firma (...) vermerkt sei, zutreffe. Sein Vater sei folglich rund drei Wochen vor Neujahr, Anfang März 2015, gestorben. Schliesslich treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit für die Firma (...) im Jahr 2013 in der Anhörung nicht erwähnt und sogar erklärt habe, erstmals im Jahr 2015 für die Firma gearbeitet zu haben. Diese Ungereimtheiten seien aber mit dem schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung zu erklären. Wie sich auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung entnehmen lasse, sei der Beschwerdeführer mit der Situation der Anhörung überfordert gewesen. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter verschlechtert. Dies sei auch dem eingereichten Bericht des UNHCR (Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016) zu entnehmen. 7.7.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene abermals vor, es sei für ihn unwesentlich, wo der Angriff der Taliban erfolgt sei. Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Ungereimtheit zwischen seinem subjektiven Empfinden und den tatsächlichen Umständen. Mit der gleichen Argumentation hat er bereits an der Bundesanhörung erfolglos versucht, die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierzu auf die wohlbegründete Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Akte A18/9, E. II/1). Auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, bei der Aussage, dass beim Angriff durch die Taliban auch sein Bruder ums Leben gekommen sei, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei (vgl. Akte A5/12, Frage h/Mitwirkungspflicht und Ziff. 9.02). Mithin muss er sich auf seine protokollierten Aussagen behaften lassen, was er selber einräumt, zumal er am Ende der Anhörung darauf hingewiesen wurde, mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit zu bestätigen (vgl. Akte A5/12, Ziff. 9.02). Mit Blick auf den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bejaht, ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Allein aus der Tatsache, dass seine berufliche Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte von der Vorinstanz als unbestritten erachtet wurde (vgl. Akte A18/9, E. II/3), vermag der Beschwerdeführer noch keine Verfolgungsgefahr für sich abzuleiten. Zwar befand er sich in der Leibwache des (...) in einer gewissen exponierten Situation. Da die Taliban die afghanischen staatlichen Institutionen in ihrer Gesamtheit ablehnen und bekämpfen, unterschied sich seine individuelle Situation jedoch diesbezüglich in keiner Weise von der Gefährdungslage jedes durchschnittlichen Angehörigen dieser Institutionen, sei es als Parlamentarier, Exekutivmitglied, ziviler Beamter oder Angehöriger der Sicherheitskräfte. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht gelungen ist, einen Angriff oder eine Bedrohung durch die Taliban glaubhaft zu machen. 7.2 Die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit zwischen dem angeblichen Angriff der Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan, sind für sich genommen, asylrechtlich unbedeutend, werden hier aber dennoch geprüft, weil sie in direktem Zusammenhang zum geltend gemachten Angriff durch die Taliban stehen und für die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens von einer gewissen Relevanz sind, zumal sie auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffen. Auf Beschwerdeebene werden die Widersprüche in den Aussagen zunächst mit dem Argument zu entkräften versucht, es sei auf die BzP abzustellen, weil diese zu seinen Erlebnissen und seiner Ausreise zeitlich näher liege, als die erst über ein Jahr später stattfindende Bundesanhörung. Ein einseitiger Verweis auf die BzP verkennt hingegen, dass es sich bei der Bundesanhörung um das Kernstück des Asylverfahrens handelt und der BzP aufgrund ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Auch der Versuch, die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers mit einem möglichen Trauma zu begründen, kann vorliegend nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand aussagte, es gehe ihm gut, und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte (vgl. Akte A5/12, Ziff. 8.02). Im Übrigen sind auch die im Beschwerdeverfahren als Beweismittel nachgereichte Arbeitsbestätigung der Firma (...) und der Letter of Authorization der (...), nicht geeignet, die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu erklären. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass die eingereichten Beweismittel die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers gar noch bestärken. So ist auf dem eingereichten Letter of Authorization die Reisepassnummer des Beschwerdeführers vermerkt, obwohl er anlässlich der BzP behauptete, er besitze keinen Reisepass (vgl. SEM-Akte, A5/12, Ziff. 4.02). Zwar trifft es zu, dass auf der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel zu den Akten gereichten Tazkira des Beschwerdeführers diese Nummer ebenfalls aufgeführt ist. Die Tatsache, dass die Nummer im Letter of Authorization in der Rubrik «PASSPORT #» vermerkt wurde und unter «EXPIRATION» ein Passablaufdatum eingetragen wurde - Tazkiras hätten gemäss Replik des Beschwerdeführers nämlich kein Ablaufdatum (vgl. Replik vom 21. April 2017, S.1) - spricht vorliegend dafür, dass es sich tatsächlich um die Reispassnummer des Beschwerdeführers handelt und nicht - wie in der Replik behauptet - lediglich um die Nummer seiner Tazkira. Mithin hat der Beschwerdeführer auch zu seinen Reisedokumenten widersprüchliche Angaben gemacht. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer auch die unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum, im Letter of Authorization steht der (...), in den Befragungen nannte der Beschwerdeführer den (...) beziehungsweise (...) als Datum seiner Geburt, nicht mit den kulturell bedingten Gepflogenheiten, dass Zeitangaben mit Tag und Monat in Afghanistan weniger wichtig seien als in der Schweiz, zu erklären, zumal er offenbar über ein offizielles Reisedokument mit Geburtsdatum verfügt, was auch von der Vorinstanz zutreffend erkannt wurde. Zudem bestätigt die Firma (...) in ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2016, dass der Beschwerdeführer vom 22. September 2013 bis 14. Dezember 2013 und vom 22. März 2015 bis 21. Mai 2015 in der Firma gearbeitet habe. Diese Angaben widersprechen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung, dass er nur einmal, nämlich im Jahr 2015, für die Firma (...) tätig gewesen sei. In der Replik werden diese Ungereimtheiten mit der Überforderungs- und Belastungssituation des Beschwerdeführers an der Anhörung, die auch von der anwesenden Hilfswerksvertreterin bemerkt worden sei, begründet. Damit vermag der Beschwerdeführer die entstandenen Ungereimtheiten allerdings nicht plausibel zu erklären, zumal er den Protokollen zufolge offensichtlich problemlos in der Lage war, jeweils detaillierte Ausführungen zu den in Frage stehenden Vorfällen zu machen, und er während der Befragungen selbst, wie vorstehend erwähnt, weder gesundheitliche Schwierigkeiten noch Verständigungsprobleme geltend gemacht hat. Im Lichte dessen hat die Vorinstanz die unterschiedlichen Angaben über die Dauer seiner Arbeitstätigkeit bei der Firma (...) zu Recht als erheblichen Widerspruch gewertet und dem Beschwerdeführer als weiteres Unglaubhaftigkeitselement in seinen Aussagen angelastet. Schliesslich widerspricht - wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt - der in der Arbeitsbestätigung der Firma (...) als Tag des Arbeitsbeginns vermerkte 22. März 2015 den Aussagen zum Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers an der Anhörung, dass er nämlich nach dem tödlichen Angriff durch die Taliban auf seinen Vater am 21. März 2015, einer darauffolgenden mehrtägigen Trauerzeremonie und weiteren drei oder vier Tagen erst seine Stelle bei der Firma (...) angetreten habe. Ein solch erheblicher Widerspruch in den wesentlichsten Sachverhaltselementen seiner Asylbegründung kann nicht einfach mit dem wiederholt vorgebrachten Hinweis auf kulturell bedingte Gepflogenheiten, dass Zeitangaben in Afghanistan weniger wichtig seien als in der Schweiz, aufgelöst werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl zu den Umständen (wie und wo) des tödlichen Angriffs durch die Taliban auf seinen Vater als auch zur Art und Dauer der Arbeitstätigkeit bei der Firma (...) anlässlich der Anhörung präzise befragt wurde (vgl. SEM-Akte A15/28, F46-54, F81-113). Erschwerend kommt hinzu, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers aufgrund von Verfälschungsmerkmalen durch die Eidgenössische Zollverwaltung eingezogen wurde (vgl. Akte A11/9 und A16/3) und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Vorinstanz hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer täuschen wollte. Auch wenn das genaue Ausreisedatum des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht mehr genau bestimmt werden kann, ist es unbestritten, dass er sich nach dem angeblichen Angriff der Taliban noch längere Zeit in Afghanistan aufgehalten hat. Seine späte Ausreise aus Afghanistan entkräftet somit auch die Kausalität seines Vorbringens, dass er aus Furcht vor den Taliban aus Afghanistan ausgereist sei, und lässt den Schluss zu, dass die vorgebrachte Furcht vor den Taliban nicht sein wahres Ausreisemotiv gewesen sein kann. 7.3 Betreffend die vermissten Schusswaffen ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung beizupflichten, dass es sich bei der telefonischen Nachfrage durch die afghanischen Behörden, ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, um eine rechtstaatlich legitime Massnahme gehandelt hat. Der Beschwerdeführer amtete seinen eigenen Angaben zufolge als Vorgesetzter jenes Mitarbeiters, bei welchem die Schusswaffen verloren gingen, und steht somit in der Mitverantwortung. Zudem haben ihn die afghanischen Behörden seit diesem Telefonat nicht mehr kontaktiert (vgl. Akte A15/28, F140). Bei der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Furcht, bei einer Rückkehr ins Heimatland der Gefahr willkürlicher Strafe durch die afghanischen Behörden ausgesetzt zu sein, handelt es sich um eine blosse Mutmassung. Auch wenn der Vorinstanz zugestimmt werden kann, dass das Vorbingen für sich allein genommen asylrechtlich unbedeutend ist und die Frage der Glaubhaftigkeit folglich offen gelassen werden kann, soll im Folgenden auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen werden, zumal seine Aussagen betreffend die abhandengekommenen Schusswaffen auch im Zusammenhang mit seinen übrigen Vorbingen stehen und das Bild einer gänzlich unglaubhaften Geschichte komplettieren. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Iran von den afghanischen Behörden telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, die fehlenden Schusswaffen zurückbringen (vgl. Akte A15/28, F121). Auf die Frage, wie es möglich gewesen sei, im Iran einen Telefonanruf entgegen zu nehmen, führte er aus, er habe kein eigenes Telefon gehabt, sein Schlepper habe ihm sein Telefon zur Verfügung gestellt (vgl. Akte A15/28, F122). Nebst dieser widersprüchlichen Schilderung ist es auch wenig glaubhaft, dass die afghanischen Behörden den Schlepper des Beschwerdeführers, einen mutmasslichen Straftäter, telefonisch kontaktiert haben sollen. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1 ff.) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne - bei Vorliegen begünstigender Umstände und unter Zurückhaltung - als zumutbar erachtet werden. Solche begünstigenden Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat - auch mit Blick auf den mit der Replik eingereichten Bericht (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016) - nach wie vor Gültigkeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4.2 m.w.H.). 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung wurde unter Hinweis auf die soeben erwähnte Praxis im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie nach Kabul gezogen und auch seine (...), seine (...) und seine (...) lebten bei seinem (...) in Kabul. Somit verfüge er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung und habe sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten gewusst. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Haus seiner Familienangehörigen in Kabul sei nicht bedarfsgerecht und der (...) sei praktisch Alleinverdiener. Seine Rückkehr würde die aktuelle Situation der Familie und seiner selbst verschlechtern. Er verfüge ausser seiner gefährlichen Tätigkeit für den Staat über keine Berufsausbildung und keine zählbare Berufserfahrung. Vorliegend sind im Falle des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt - begünstigende Umstände vorhanden. So ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Dem im Rechtsmittel vorgebrachten Argument, er verfüge nebst seiner gefährlichen Tätigkeit für den Staat über keine Berufsausbildung und über keine zählbare Berufserfahrung, muss entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer über Schulbildung verfügt (vgl. Akte A15/28, F34) und Berufserfahrung auch in einer privatrechtlichen Unternehmung geltend macht (vgl. Akte A15/28, F47-F48). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kontakte möglich sein sollte, sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte prekäre Wohn- und Lebenssituation seiner Familie in Kabul ist nicht belegt und ändert an der grundsätzlichen Zumutbarkeit nichts. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Haus seiner Familie wäre zudem wohl auch nur von vorübergehender Dauer. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwandt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: