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D-7691/2015

D-7691/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region C._______). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Mai 2012 in Richtung Sudan. Am 24. April 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 summarisch und am 11. September 2015 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ die Schule besucht, sei aber noch vor deren Abschluss zum Dienst in der eritreischen Armee zwangsrekrutiert worden. Er sei zur militärischen Ausbildung nach D._______ (Region E._______) gebracht worden und habe dort anschliessend als Sanitätssoldat gedient. Der Militärdienst sei unerträglich gewesen, es sei auch zu Misshandlungen gekommen, und wegen der schwierigen Lebensumstände sei er einmal erkrankt und habe im Spital behandelt werden müssen. Während eines Heimaturlaubs in B._______ habe er sich dann entschieden, zusammen mit einem Freund in den Sudan zu flüchten. Am 5. April 2012 sei er in B._______ aufgebrochen, und nach ungefähr drei Wochen sei er in den Sudan gelangt. Nach kurzem Aufenthalt im Flüchtlingslager Shegerab sei er nach Khartum weitergereist, wo er während rund zweier Jahre gelebt habe. Im März 2014 habe er den Sudan wieder verlassen und sei schliesslich über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung gab er Photografien und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (eröffnet am 31. Oktober 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das SEM dafür, es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea illegal ausgereist sei, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 12. November 2015. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurden unter anderem zwei Photographien als Beweismittel sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs ausschliesslich geltend, es drohe ihm in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen Desertion aus der eritreischen Armee.

E. 4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit der Beschwerdeschrift eingereichten insgesamt drei Photographien, die den Beschwerdeführer in militärischer Uniform zeigen, tatsächlich davon auszugehen ist, dass er in der eritreischen Armee Dienst als Soldat leistete. Jedoch geben die genannten Bilder weder Aufschluss in Bezug auf den Zeitraum dieser Dienstleistung noch über irgendwelche sonstige Gesichtspunkte, die für die Beurteilung des Asylgesuchs von Belang sein könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern, jedoch keinerlei Dokumente abgab, die konkrete Rückschlüsse darauf zulassen, ob das von ihm selbst angegebene Alter tatsächlich zutreffend ist. Somit lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich älter ist als behauptet und seine (als solche nicht grundsätzlich zu bezweifelnde) militärische Dienstleistung in Eritrea entsprechend auch bereits längere Zeit zurückliegt als von ihm angegeben.

E. 4.3 Während somit zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wenn auch zu einem unklaren Zeitpunkt - in der eritreischen Armee diente, sind die Umstände, die er hinsichtlich seiner Zwangsrekrutierung, seiner Zeit als Soldat und seiner Desertion behauptet, als unglaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat, weisen die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche Widersprüche auf.

E. 4.3.1 Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt der behaupteten Zwangsrekrutierung und den Zeitraum der Dienstleistung in der eritreischen Armee. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an (entsprechendes Protokoll, S. 4), er sei am 23. März 2010 - als er in der 10. Klasse und achtzehn Jahre alt gewesen sei - zum Dienst in der eritreischen Armee zwangsrekrutiert worden. Er sei zur militärischen Ausbildung nach D._______ gebracht worden und habe dort in der Folge als einfacher Soldat mit Sanitätsaufgaben gedient, wobei er einer Einheit in einem Ort namens F._______ in der Nähe von D._______ zugeteilt gewesen sei. Nachdem er krank geworden und während zweier Monate im Spital gewesen sei, habe man ihm einen Heimaturlaub von einem Monat bewilligt, den er im Mai 2012 zur Flucht aus Eritrea genutzt habe. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 4 f.), die Zwangsrekrutierung sei im Jahr 2008 erfolgt, als er sechzehn Jahre alt gewesen sei. Die militärische Ausbildung habe er im Jahr 2008 abgeschlossen. Darauf sei er im März 2009 an einen Ort namens G._______ verlegt worden, und im Juli 2009 sei er erkrankt (ebd., S. 5 f.). Wegen seiner Krankheit sei er während eines Monats im Spital gewesen (ebd., S. 12). An anderer Stelle im Rahmen der eingehenden Anhörung gab er zu Protokoll, anschliessend an die Zeit in G._______ sei er Ende 2008 oder Anfangs 2009 in den Ort F._______ bei D._______ verlegt worden, wo er dann während mehr als drei Jahren bis 2012 geblieben sei (ebd., S. 10 f.). Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die zeitlichen Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und im Rahmen der eingehenden Anhörung jeweils machte, in keiner Weise miteinander vereinbar sind.

E. 4.3.2 Zu den Umständen seiner Desertion aus dem Militärdienst im Rahmen eines Heimaturlaubs in seinem Herkunftsort B._______ gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung Folgendes an (entsprechendes Protokoll, S. 8): Weil seine Familie zuhause ohne seine Mithilfe grosse Probleme gehabt habe, zu überleben, habe er seine Vorgesetzten mehrfach um Heimaturlaub gebeten. Dies sei jedoch immer wieder verweigert worden. Erst, als er wegen der schlechten Ernährung krank geworden sei und während zweier Monate in einem Spital habe gepflegt werden müssen, sei ihm ein Urlaub von einem Monat zugestanden worden. Dieser Urlaub, so der Beschwerdeführer ausdrücklich, sei ihm nur deswegen gestattet worden, weil er krank gewesen sei. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 13), man habe nur einen Urlaub erhalten können, wenn man habe heiraten wollen oder wegen eines Todesfalls. Dies habe er seinen Eltern telephonisch mitgeteilt und ihnen gesagt, dass er entweder von einem Todesfall oder von einer Heirat eine Bescheinigung benötige. Er habe dann vorgetäuscht, dass er heiraten wolle, und eine entsprechende Bestätigung erlangt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, auf welche Weise ihm der Heimaturlaub bewilligt worden sei, der ihm die Desertion aus dem Militärdienst ermöglicht habe, stimmen somit offensichtlich nicht miteinander überein.

E. 4.3.3 Im Rahmen der eingehenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf die erwähnten Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen. Dabei erklärte er, diese Unstimmigkeiten seien darauf zurückzuführen, dass er zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung eine schreckliche Reise hinter sich gehabt habe und sich nicht gut gefühlt habe. Mit der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausserdem behauptet, die Zwangsrekrutierung habe zum Zeitpunkt der eingehenden Anhörung bereits siebeneinhalb Jahre zurückgelegen, und es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer die genaue Jahreszahl nicht notiert habe. Diese Argumente sind in keiner Weise stichhaltig. Es handelt sich bei den fraglichen Fakten um wesentliche Details der Asylvorbringen, die sich nicht alleine auf Datumsangaben beschränken, sondern weitere wesentliche Inhalte betreffen. Die diesbezüglichen Widersprüche lassen sich weder mit den Mühen des Reisewegs in die Schweiz noch mit dem seit den geltend gemachten Ereignissen verstrichenen Zeitraum erklären. In Bezug auf die widersprüchlichen Zeitpunkte der Zwangsrekrutierung ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen jeweils nicht nur das betreffende Datum beziehungsweise Jahr angab, sondern auch sein damaliges Alter, das er aber ebenfalls abweichend benannte. Zusammenfassend erweist sich somit, dass die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Widersprüche die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen ausschliessen.

E. 4.3.4 Weitere erhebliche Widersprüche betreffen die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea nach dem Weggang aus dem Heimatort B._______. Auf diese wird unter dem weiteren Gesichtspunkt der Frage einzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch eine illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund herbeigeführt hat (nachfolgend, E. 5.5 und 7.2.6).

E. 4.4 Ergänzend ist ausserdem festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in sonstiger Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 3.4) nicht gerecht werden. Seine Aussagen auf die betreffenden Fragen bei der eingehenden Anhörung erreichen den erforderlichen Grad an Substantiierung, Detaillierung und Präzision weder in Bezug auf die konkreten Umstände der behaupteten Zwangsrekrutierung (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 7 ff.), noch hinsichtlich der im Militärdienst angeblich erlittenen Misshandlungen (ebd., S. 12). Der in der Beschwerdeschrift angerufene Umstand, dass er widerspruchsfrei anzugeben vermochte, in welcher militärischen Einheit er gedient habe, und zudem auch die Bestandteile einer Armeewaffe benennen konnte, vermag zwar die Dienstleistung in der eritreischen Armee glaubhaft zu machen, nicht aber die sonstigen Behauptungen.

E. 4.5 Somit erweist sich zusammenfassend, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der eritreischen Armee Dienst geleistet hat. Jedoch ist nicht als glaubhaft zu erachten, dass er sich der Desertion schuldig gemacht hat.

E. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.

E. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).

E. 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).

E. 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

E. 5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 4), ist seine Behauptung, er sei aus dem Wehrdienst in der eritreischen Armee desertiert, als unglaubhaft zu erachten. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.

E. 5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, lässt sich im vorliegenden Fall zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers da diese Frage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang ist (vgl. E. 7.2.6) trotzdem Folgendes festhalten.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Vorinstanz zu den Umständen seiner wie behauptet illegalen Ausreise aus Eritrea die folgenden Angaben: Im Rahmen der summarischen Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 6) gab er an, er sei am 5. April 2012 in seinem Heimatort B._______ aufgebrochen und zuerst mit dem Bus nach H._______ gereist. Von dort sei er zu Fuss nach Deki Andu gegangen, wo er 10 bis 15 Tage lang geblieben sei, um die Gegend zu erkunden. Anschliessend sei er innert dreier Tage zu Fuss nach Guluj gegangen, wo er zwei Nächte verbracht habe. Von Guluj sei er schliesslich vier Tage unterwegs gewesen, bis er den Ort Hafir im Sudan erreicht habe. Anlässlich der eingehenden Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 13 f.) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei von B._______ über Deki Andu und Guluj nach Hafir im Sudan gelangt, wobei er mit einem Freund unterwegs gewesen sei. Sie hätten darauf achten müssen, ob Soldaten in der Nähe seien, und hätten deshalb aufpassen und den Weg ausspionieren müssen. Aus diesem Grund habe die gesamte Reise 12 Tage gedauert, wobei sie in Deki Andu zwei Tage lang und in Guluj eineinhalb Tage lang Pause gemacht hätten.

E. 5.5.2 Bezüglich dieser Aussagen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar jeweils den gleichen Reiseweg zu Protokoll gab. Jedoch unterscheiden sie sich, wie auch durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, offensichtlich in Bezug auf die zeitlichen Angaben. Aus der Erstbefragung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von B._______ bis nach Hafir im Sudan während 18 bis 23 Tagen unterwegs gewesen sei, wobei er sich während 10 bis 15 Tagen in Deki Andu aufgehalten habe. Demgegenüber will der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der eingehenden Anhörung insgesamt 12 Tage unterwegs gewesen sein, wobei er in Deki Andu lediglich zwei Tage lang Pause gemacht habe. Diese Widersprüche sind als erheblich zu bezeichnen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich im Ort Deki Andu einmal zwei Wochen, das andere Mal lediglich zwei Tage aufgehalten haben will. Im betreffenden Zeitraum will er die Gegend ausgekundschaftet haben, um vor Soldaten der eritreischen Armee sicher zu sein, und angesichts der Bedeutung dieses Aufenthalts für das Gelingen der Flucht ist der genannte zeitliche Widerspruch deshalb nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der eingehenden Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 16) wurde er auf den Widerspruch hingewiesen, vermochte jedoch dazu keinerlei Erklärung abzugeben.

E. 5.5.3 In der Beschwerdeschrift (S. 12) wird in diesem Zusammenhang behauptet, es handle sich um eine Fehlinterpretation. Der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich während insgesamt zwei Wochen in der Gegend von Deki Andu aufgehalten. Mit der Zeitangabe von zwei Tagen habe er jene Zeitspanne gemeint, während derer er keine Nachforschungen über den Fluchtweg angestellt, sondern sich ausgeruht habe. Diese Argumentation ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, denn die jeweiligen Zeitangaben anlässlich der durchgeführten Befragungen bezogen sich klarerweise auf die Aufenthaltsdauer in Deki Andu. Auch der Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Sachbearbeiter des SEM hätte den Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung genauer zu den jeweiligen Etappen des Reisewegs in den Sudan befragen müssen, kann nicht gefolgt werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, auf die wiederholte Frage nach seinem genauen Reiseweg detaillierte, möglichst präzise und nachvollziehbare Angaben zu machen. Dabei ist festzustellen, dass die betreffenden Aussagen - abgesehen von den erwähnten Widersprüchen auch keineswegs als ausreichend detailliert und substantiiert zu bezeichnen sind.

E. 5.5.4 Es erweist sich somit, dass die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft ist.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.

E. 7.2.6 Wie bereits ausgeführt wurde (zuvor, E. 4.2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Soldat in der eritreischen Armee diente. Dies kommt einer Leistung des Nationaldiensts in einer militärischen Einheit gleich (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.8.3, Referenzurteil D-2311/2016 E. 12.1). Zu dieser Dienstleistung will der Beschwerdeführer im Jahr 2010 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Jahr 2008, im Alter von sechzehn Jahren (Angabe bei der eingehenden Anhörung), rekrutiert worden sein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vorgebracht, die Rekrutierung habe zum Zeitpunkt der eingehenden Anhörung bereits siebeneinhalb Jahre zurückgelegen, was eine Wiederholung der Aussage impliziert, dies sei im Jahr 2008 geschehen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz ausserdem an, er sei im Jahr 1992 geboren und mithin zum heutigen Zeitpunkt fünfundzwanzig Jahre alt. Allerdings lassen die eingereichten Beweismittel, wie ebenfalls bereits festgestellt (E. 4.2), keine Aussage zum Zeitraum der genannten Dienstleistung zu. Auch gab der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente ab, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob das von ihm angegebene Alter tatsächlich zutreffend ist. Es lässt sich somit nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich älter ist als behauptet und seine militärische Dienstleistung in Eritrea entsprechend auch bereits längere Zeit zurückliegt als von ihm angegeben. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich nicht nur die angebliche Desertion des Beschwerdeführers aus der eritreischen Armee (beziehungsweise aus dem militärischen Nationaldienst) als unglaubhaft erwiesen hat, sondern auch die behauptete illegale Ausreise (vgl. zuvor, E. 5.5). Damit geht einher, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bereits 2012 aus Eritrea in den Sudan ausgereist und habe sich anschliessend bis zum Jahr 2014 in Khartum aufgehalten, nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist es nach dem Gesagten als möglich zu erachten, dass der Beschwerdeführer älter ist als von ihm angegeben, den eritreischen Nationaldienst bereits zu einem früheren Zeitpunkt als behauptet begonnen hat, entsprechend seine diesbezügliche Dienstpflicht regulär erfüllt hat und aus dem Dienst entlassen worden ist, um schliesslich auf legalem Weg und zu einem späteren Zeitpunkt als vorgebracht aus Eritrea auszureisen. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie erwähnt (E. 7.2.5) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich zwar nachdem die genannten Indizien vorhanden sind nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in diese Kategorie fällt. Jedoch ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen sowohl seiner Dienstleistung im eritreischen Nationaldienst als auch seiner Ausreise aus Eritrea gemacht hat. Er hat den Behörden auch keinerlei Dokumente abgegeben, die zur Verifizierung seiner Altersangaben dienen könnten. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Angesichts der vorliegenden deutlichen Indizien sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist.

E. 7.2.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung (E. 7.2.2). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-nen Strafe oder Behandlung droht (E. 7.2.6): Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Pflicht zum Nationaldienst nachdem davon auszugehen ist, dass er diesen bereits abgeleistet hat inhaftiert oder erneut in denselben eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten (E. 7.2.4) länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend machte, er habe während seiner militärischen Dienstleistung in Eritrea unter Blutarmut sowie hohem Blutdruck gelitten, was zu seinem Entschluss zur Ausreise beigetragen habe. Diese gesundheitlichen Probleme, die nach Aussagen des Beschwerdeführers auf seine spezifischen Lebensbedingungen im Militärdienst zurückzuführen waren, sind weder aktuell, noch könnte ihnen alleine überhaupt eine entscheidrelevante Bedeutung zukommen. Hinweise auf andere erhebliche gesundheitliche Leiden liegen nicht vor. Des Weiteren sind auch keine sonstigen persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.

E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 27. November 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 1'832. geltend gemacht. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200. nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1'376.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'376.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7691/2015mel Urteil vom 12. Oktober 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region C._______). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Mai 2012 in Richtung Sudan. Am 24. April 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 summarisch und am 11. September 2015 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ die Schule besucht, sei aber noch vor deren Abschluss zum Dienst in der eritreischen Armee zwangsrekrutiert worden. Er sei zur militärischen Ausbildung nach D._______ (Region E._______) gebracht worden und habe dort anschliessend als Sanitätssoldat gedient. Der Militärdienst sei unerträglich gewesen, es sei auch zu Misshandlungen gekommen, und wegen der schwierigen Lebensumstände sei er einmal erkrankt und habe im Spital behandelt werden müssen. Während eines Heimaturlaubs in B._______ habe er sich dann entschieden, zusammen mit einem Freund in den Sudan zu flüchten. Am 5. April 2012 sei er in B._______ aufgebrochen, und nach ungefähr drei Wochen sei er in den Sudan gelangt. Nach kurzem Aufenthalt im Flüchtlingslager Shegerab sei er nach Khartum weitergereist, wo er während rund zweier Jahre gelebt habe. Im März 2014 habe er den Sudan wieder verlassen und sei schliesslich über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung gab er Photografien und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (eröffnet am 31. Oktober 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das SEM dafür, es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea illegal ausgereist sei, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 12. November 2015. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurden unter anderem zwei Photographien als Beweismittel sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs ausschliesslich geltend, es drohe ihm in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen Desertion aus der eritreischen Armee. 4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit der Beschwerdeschrift eingereichten insgesamt drei Photographien, die den Beschwerdeführer in militärischer Uniform zeigen, tatsächlich davon auszugehen ist, dass er in der eritreischen Armee Dienst als Soldat leistete. Jedoch geben die genannten Bilder weder Aufschluss in Bezug auf den Zeitraum dieser Dienstleistung noch über irgendwelche sonstige Gesichtspunkte, die für die Beurteilung des Asylgesuchs von Belang sein könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern, jedoch keinerlei Dokumente abgab, die konkrete Rückschlüsse darauf zulassen, ob das von ihm selbst angegebene Alter tatsächlich zutreffend ist. Somit lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich älter ist als behauptet und seine (als solche nicht grundsätzlich zu bezweifelnde) militärische Dienstleistung in Eritrea entsprechend auch bereits längere Zeit zurückliegt als von ihm angegeben. 4.3 Während somit zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wenn auch zu einem unklaren Zeitpunkt - in der eritreischen Armee diente, sind die Umstände, die er hinsichtlich seiner Zwangsrekrutierung, seiner Zeit als Soldat und seiner Desertion behauptet, als unglaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat, weisen die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche Widersprüche auf. 4.3.1 Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt der behaupteten Zwangsrekrutierung und den Zeitraum der Dienstleistung in der eritreischen Armee. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an (entsprechendes Protokoll, S. 4), er sei am 23. März 2010 - als er in der 10. Klasse und achtzehn Jahre alt gewesen sei - zum Dienst in der eritreischen Armee zwangsrekrutiert worden. Er sei zur militärischen Ausbildung nach D._______ gebracht worden und habe dort in der Folge als einfacher Soldat mit Sanitätsaufgaben gedient, wobei er einer Einheit in einem Ort namens F._______ in der Nähe von D._______ zugeteilt gewesen sei. Nachdem er krank geworden und während zweier Monate im Spital gewesen sei, habe man ihm einen Heimaturlaub von einem Monat bewilligt, den er im Mai 2012 zur Flucht aus Eritrea genutzt habe. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 4 f.), die Zwangsrekrutierung sei im Jahr 2008 erfolgt, als er sechzehn Jahre alt gewesen sei. Die militärische Ausbildung habe er im Jahr 2008 abgeschlossen. Darauf sei er im März 2009 an einen Ort namens G._______ verlegt worden, und im Juli 2009 sei er erkrankt (ebd., S. 5 f.). Wegen seiner Krankheit sei er während eines Monats im Spital gewesen (ebd., S. 12). An anderer Stelle im Rahmen der eingehenden Anhörung gab er zu Protokoll, anschliessend an die Zeit in G._______ sei er Ende 2008 oder Anfangs 2009 in den Ort F._______ bei D._______ verlegt worden, wo er dann während mehr als drei Jahren bis 2012 geblieben sei (ebd., S. 10 f.). Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die zeitlichen Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und im Rahmen der eingehenden Anhörung jeweils machte, in keiner Weise miteinander vereinbar sind. 4.3.2 Zu den Umständen seiner Desertion aus dem Militärdienst im Rahmen eines Heimaturlaubs in seinem Herkunftsort B._______ gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung Folgendes an (entsprechendes Protokoll, S. 8): Weil seine Familie zuhause ohne seine Mithilfe grosse Probleme gehabt habe, zu überleben, habe er seine Vorgesetzten mehrfach um Heimaturlaub gebeten. Dies sei jedoch immer wieder verweigert worden. Erst, als er wegen der schlechten Ernährung krank geworden sei und während zweier Monate in einem Spital habe gepflegt werden müssen, sei ihm ein Urlaub von einem Monat zugestanden worden. Dieser Urlaub, so der Beschwerdeführer ausdrücklich, sei ihm nur deswegen gestattet worden, weil er krank gewesen sei. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 13), man habe nur einen Urlaub erhalten können, wenn man habe heiraten wollen oder wegen eines Todesfalls. Dies habe er seinen Eltern telephonisch mitgeteilt und ihnen gesagt, dass er entweder von einem Todesfall oder von einer Heirat eine Bescheinigung benötige. Er habe dann vorgetäuscht, dass er heiraten wolle, und eine entsprechende Bestätigung erlangt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, auf welche Weise ihm der Heimaturlaub bewilligt worden sei, der ihm die Desertion aus dem Militärdienst ermöglicht habe, stimmen somit offensichtlich nicht miteinander überein. 4.3.3 Im Rahmen der eingehenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf die erwähnten Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen. Dabei erklärte er, diese Unstimmigkeiten seien darauf zurückzuführen, dass er zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung eine schreckliche Reise hinter sich gehabt habe und sich nicht gut gefühlt habe. Mit der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausserdem behauptet, die Zwangsrekrutierung habe zum Zeitpunkt der eingehenden Anhörung bereits siebeneinhalb Jahre zurückgelegen, und es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer die genaue Jahreszahl nicht notiert habe. Diese Argumente sind in keiner Weise stichhaltig. Es handelt sich bei den fraglichen Fakten um wesentliche Details der Asylvorbringen, die sich nicht alleine auf Datumsangaben beschränken, sondern weitere wesentliche Inhalte betreffen. Die diesbezüglichen Widersprüche lassen sich weder mit den Mühen des Reisewegs in die Schweiz noch mit dem seit den geltend gemachten Ereignissen verstrichenen Zeitraum erklären. In Bezug auf die widersprüchlichen Zeitpunkte der Zwangsrekrutierung ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen jeweils nicht nur das betreffende Datum beziehungsweise Jahr angab, sondern auch sein damaliges Alter, das er aber ebenfalls abweichend benannte. Zusammenfassend erweist sich somit, dass die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Widersprüche die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen ausschliessen. 4.3.4 Weitere erhebliche Widersprüche betreffen die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea nach dem Weggang aus dem Heimatort B._______. Auf diese wird unter dem weiteren Gesichtspunkt der Frage einzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch eine illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund herbeigeführt hat (nachfolgend, E. 5.5 und 7.2.6). 4.4 Ergänzend ist ausserdem festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in sonstiger Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 3.4) nicht gerecht werden. Seine Aussagen auf die betreffenden Fragen bei der eingehenden Anhörung erreichen den erforderlichen Grad an Substantiierung, Detaillierung und Präzision weder in Bezug auf die konkreten Umstände der behaupteten Zwangsrekrutierung (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 7 ff.), noch hinsichtlich der im Militärdienst angeblich erlittenen Misshandlungen (ebd., S. 12). Der in der Beschwerdeschrift angerufene Umstand, dass er widerspruchsfrei anzugeben vermochte, in welcher militärischen Einheit er gedient habe, und zudem auch die Bestandteile einer Armeewaffe benennen konnte, vermag zwar die Dienstleistung in der eritreischen Armee glaubhaft zu machen, nicht aber die sonstigen Behauptungen. 4.5 Somit erweist sich zusammenfassend, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der eritreischen Armee Dienst geleistet hat. Jedoch ist nicht als glaubhaft zu erachten, dass er sich der Desertion schuldig gemacht hat. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 4), ist seine Behauptung, er sei aus dem Wehrdienst in der eritreischen Armee desertiert, als unglaubhaft zu erachten. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, lässt sich im vorliegenden Fall zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers da diese Frage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang ist (vgl. E. 7.2.6) trotzdem Folgendes festhalten. 5.5.1 Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Vorinstanz zu den Umständen seiner wie behauptet illegalen Ausreise aus Eritrea die folgenden Angaben: Im Rahmen der summarischen Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 6) gab er an, er sei am 5. April 2012 in seinem Heimatort B._______ aufgebrochen und zuerst mit dem Bus nach H._______ gereist. Von dort sei er zu Fuss nach Deki Andu gegangen, wo er 10 bis 15 Tage lang geblieben sei, um die Gegend zu erkunden. Anschliessend sei er innert dreier Tage zu Fuss nach Guluj gegangen, wo er zwei Nächte verbracht habe. Von Guluj sei er schliesslich vier Tage unterwegs gewesen, bis er den Ort Hafir im Sudan erreicht habe. Anlässlich der eingehenden Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 13 f.) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei von B._______ über Deki Andu und Guluj nach Hafir im Sudan gelangt, wobei er mit einem Freund unterwegs gewesen sei. Sie hätten darauf achten müssen, ob Soldaten in der Nähe seien, und hätten deshalb aufpassen und den Weg ausspionieren müssen. Aus diesem Grund habe die gesamte Reise 12 Tage gedauert, wobei sie in Deki Andu zwei Tage lang und in Guluj eineinhalb Tage lang Pause gemacht hätten. 5.5.2 Bezüglich dieser Aussagen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar jeweils den gleichen Reiseweg zu Protokoll gab. Jedoch unterscheiden sie sich, wie auch durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, offensichtlich in Bezug auf die zeitlichen Angaben. Aus der Erstbefragung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von B._______ bis nach Hafir im Sudan während 18 bis 23 Tagen unterwegs gewesen sei, wobei er sich während 10 bis 15 Tagen in Deki Andu aufgehalten habe. Demgegenüber will der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der eingehenden Anhörung insgesamt 12 Tage unterwegs gewesen sein, wobei er in Deki Andu lediglich zwei Tage lang Pause gemacht habe. Diese Widersprüche sind als erheblich zu bezeichnen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich im Ort Deki Andu einmal zwei Wochen, das andere Mal lediglich zwei Tage aufgehalten haben will. Im betreffenden Zeitraum will er die Gegend ausgekundschaftet haben, um vor Soldaten der eritreischen Armee sicher zu sein, und angesichts der Bedeutung dieses Aufenthalts für das Gelingen der Flucht ist der genannte zeitliche Widerspruch deshalb nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der eingehenden Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 16) wurde er auf den Widerspruch hingewiesen, vermochte jedoch dazu keinerlei Erklärung abzugeben. 5.5.3 In der Beschwerdeschrift (S. 12) wird in diesem Zusammenhang behauptet, es handle sich um eine Fehlinterpretation. Der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich während insgesamt zwei Wochen in der Gegend von Deki Andu aufgehalten. Mit der Zeitangabe von zwei Tagen habe er jene Zeitspanne gemeint, während derer er keine Nachforschungen über den Fluchtweg angestellt, sondern sich ausgeruht habe. Diese Argumentation ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, denn die jeweiligen Zeitangaben anlässlich der durchgeführten Befragungen bezogen sich klarerweise auf die Aufenthaltsdauer in Deki Andu. Auch der Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Sachbearbeiter des SEM hätte den Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung genauer zu den jeweiligen Etappen des Reisewegs in den Sudan befragen müssen, kann nicht gefolgt werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, auf die wiederholte Frage nach seinem genauen Reiseweg detaillierte, möglichst präzise und nachvollziehbare Angaben zu machen. Dabei ist festzustellen, dass die betreffenden Aussagen - abgesehen von den erwähnten Widersprüchen auch keineswegs als ausreichend detailliert und substantiiert zu bezeichnen sind. 5.5.4 Es erweist sich somit, dass die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft ist.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 7.2.6 Wie bereits ausgeführt wurde (zuvor, E. 4.2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Soldat in der eritreischen Armee diente. Dies kommt einer Leistung des Nationaldiensts in einer militärischen Einheit gleich (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.8.3, Referenzurteil D-2311/2016 E. 12.1). Zu dieser Dienstleistung will der Beschwerdeführer im Jahr 2010 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Jahr 2008, im Alter von sechzehn Jahren (Angabe bei der eingehenden Anhörung), rekrutiert worden sein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vorgebracht, die Rekrutierung habe zum Zeitpunkt der eingehenden Anhörung bereits siebeneinhalb Jahre zurückgelegen, was eine Wiederholung der Aussage impliziert, dies sei im Jahr 2008 geschehen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz ausserdem an, er sei im Jahr 1992 geboren und mithin zum heutigen Zeitpunkt fünfundzwanzig Jahre alt. Allerdings lassen die eingereichten Beweismittel, wie ebenfalls bereits festgestellt (E. 4.2), keine Aussage zum Zeitraum der genannten Dienstleistung zu. Auch gab der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente ab, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob das von ihm angegebene Alter tatsächlich zutreffend ist. Es lässt sich somit nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich älter ist als behauptet und seine militärische Dienstleistung in Eritrea entsprechend auch bereits längere Zeit zurückliegt als von ihm angegeben. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich nicht nur die angebliche Desertion des Beschwerdeführers aus der eritreischen Armee (beziehungsweise aus dem militärischen Nationaldienst) als unglaubhaft erwiesen hat, sondern auch die behauptete illegale Ausreise (vgl. zuvor, E. 5.5). Damit geht einher, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bereits 2012 aus Eritrea in den Sudan ausgereist und habe sich anschliessend bis zum Jahr 2014 in Khartum aufgehalten, nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist es nach dem Gesagten als möglich zu erachten, dass der Beschwerdeführer älter ist als von ihm angegeben, den eritreischen Nationaldienst bereits zu einem früheren Zeitpunkt als behauptet begonnen hat, entsprechend seine diesbezügliche Dienstpflicht regulär erfüllt hat und aus dem Dienst entlassen worden ist, um schliesslich auf legalem Weg und zu einem späteren Zeitpunkt als vorgebracht aus Eritrea auszureisen. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie erwähnt (E. 7.2.5) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich zwar nachdem die genannten Indizien vorhanden sind nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in diese Kategorie fällt. Jedoch ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen sowohl seiner Dienstleistung im eritreischen Nationaldienst als auch seiner Ausreise aus Eritrea gemacht hat. Er hat den Behörden auch keinerlei Dokumente abgegeben, die zur Verifizierung seiner Altersangaben dienen könnten. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Angesichts der vorliegenden deutlichen Indizien sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. 7.2.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung (E. 7.2.2). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-nen Strafe oder Behandlung droht (E. 7.2.6): Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Pflicht zum Nationaldienst nachdem davon auszugehen ist, dass er diesen bereits abgeleistet hat inhaftiert oder erneut in denselben eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten (E. 7.2.4) länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend machte, er habe während seiner militärischen Dienstleistung in Eritrea unter Blutarmut sowie hohem Blutdruck gelitten, was zu seinem Entschluss zur Ausreise beigetragen habe. Diese gesundheitlichen Probleme, die nach Aussagen des Beschwerdeführers auf seine spezifischen Lebensbedingungen im Militärdienst zurückzuführen waren, sind weder aktuell, noch könnte ihnen alleine überhaupt eine entscheidrelevante Bedeutung zukommen. Hinweise auf andere erhebliche gesundheitliche Leiden liegen nicht vor. Des Weiteren sind auch keine sonstigen persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 27. November 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 1'832. geltend gemacht. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200. nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1'376.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'376.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: