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D-7682/2010

D-7682/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7682/2010 {T 0/2} Urteil vom 22. November 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. November 2007 zufolge Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen vom BFM mit Verfügung vom 14. April 2008 abgelehnt wurde, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2008 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2009 von der zuständigen kantonalen Behörde beim BFM als verschwunden abgemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2010 erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank feststellte, dass er sich nach seinem Verschwinden aus der Schweiz als Asylsuchender sowohl in Österreich (Gesuch verzeichnet per 25. April 2009) als auch in den Niederlanden (Gesuch verzeichnet per 23. August 2009) aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2010 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei ihm namentlich das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich gewährt wurde, dass er sich dabei unter anderem zu den Umständen seines Aufenthalts in Österreich sowie in den Niederlanden äusserte und diesbezüglich ausführte, aufgrund der Registrierung seiner Fingerabdrücke in Österreich sei er von den Niederlanden wieder nach Österreich zurückgeführt worden, dass er sich gegen eine Rückkehr nach Österreich aussprach, wobei er insbesondere geltend machte, er sei zuerst in der Schweiz gewesen, weshalb er wieder hierher zurückgekehrt sei, denn in Österreich sei er von den Behörden belogen worden und zudem sei sein Asylgesuch in Österreich vor rund einem Monat abgelehnt worden (vgl. act. A1 Ziff. 16 [S. 6 Mitte und S. 8 oben]), dass das BFM am 21. September 2010 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichische Behörde sandte, welchem am folgenden Tag von Seiten der österreichischen Behörde ausdrücklich entsprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 - eröffnet am 21. Oktober 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Österreich und namentlich die aus Österreich eingelangte Erklärung betreffend dessen Wiederaufnahme - auf die Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Österreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend machte, er habe sein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, weshalb nach Gesetz die Schweiz und nicht ein anderes Land wie Österreich für sein Asylgesuch zuständig sei, dass er im Weiteren gegen den Wegweisungsvollzug nach Österreich vorbrachte, ihm drohe dort unter Umständen eine mehrmonatige Ausschaffungshaft, zudem eine zwangsweise Rückführung in seine Heimat, wo ein unerwartetes Schicksal auf ihn warte, und schliesslich auch Nachstellungen vonseiten eines radikalen Muslimen und dessen Freunden, da er mit der Ehefrau jenes Mannes ein Verhältnis eingegangen sei, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2010 der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 107a AsylG) und der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- am 11. November 2010 fristgerecht eingezahlt worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen ( Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Gegenstand des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer vor seiner (erneuten) Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten hat, wo er nach der Einreichung seines Asylantrages (am 25. April 2009) ein Asylverfahren durchlaufen hat und wohin er (offenkundig im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ) im Frühjahr 2010 aus den Niederlanden wieder zurückgeführt worden sei, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Sachlage - den einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren folgend - Österreich als für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig erkannt und demzufolge Österreich um dessen Wiederaufnahme ersucht hat, dass Österreich seine Zuständigkeit mit der Abgabe einer Wiederaufnahmeerklärung ausdrücklich akzeptiert hat, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - dem wesentlichen Sinngehalt nach - eine Verletzung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren respektive eine unzutreffende Anwendung derselben im zwischenstaatlichen Verhältnis geltend macht, indem er eine angebliche Zuständigkeit alleine der Schweiz moniert, dass dieses Vorbringen indes unbeachtlich bleiben muss, da es grundsätzlich nicht der asylsuchenden Person obliegt, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5079/2009 vom 9. September 2009 [insbesondere S. 8 dritter Absatz]), dass indes - über das Vorstehende hinaus - der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich unzutreffende Bestimmung des zuständigen Staates auch in materieller Hinsicht unzutreffend ist, dass der Beschwerdeführer - nach seinem Aufenthalt in der Schweiz - in Österreich ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat, vor dessen Hintergrund Österreich soweit ersichtlich erst einem Ersuchen der Niederlande und jetzt aktenkundig auch einem Ersuchen der Schweiz um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, dass bei dieser Verfahrenskonstellation ein Wechsel der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers abzulehnen ist (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 64, E2 zu Art. 2), dass aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation im Resultat kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle des Beschwerdeführers seien in offenkundiger Weise materielle Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) verletzt worden, was gegebenenfalls vom Bundesverwaltungsgericht näher zu prüfen wäre (vgl. dazu Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 19), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche unzutreffende Bestimmung des für ihn zuständigen Staates respektive angebliche Zuständigkeit der Schweiz demnach vollumfänglich ins Leere stossen, dass vom Beschwerdeführer im Weiteren auch keine relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Österreich als solche sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit die Vorbringen betreffend eine angeblich in Österreich drohende Haft oder eine Wegweisung die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Österreich nicht zu erschüttern vermögen, dass im Weiteren auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe in Österreich eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, da er sich an die zuständigen Behörden wenden kann, wenn er Schutz vor Nachstellungen von Seiten Dritter (angeblich von Seiten des Ehemannes seiner Geliebten und von dessen Freunden) benötigen sollte, dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem (erneuten) Asylverfahren in der Schweiz in keiner Weise gegen eine Rückführung nach Österreich spricht, dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten - welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind - durch den geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: