Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, reichte am 19. September 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wurde. Der Vollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Daher erachte es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Vollzug der Wegweisung. A.d Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 17. Dezember 2007 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 14. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM sei in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 (recte: Dispositionspunkte 1, 2 und 3) aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 befand der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt behandelt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Hierzu äusserte er sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2007.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM stützte sich bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 14b Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Dieses ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersetzt worden. Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen gemäss AuG oder die Bestimmungen des damals geltenden ANAG zur Anwendung gelangen. Art. 126 Abs. 1 AuG regelt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 mit der Frage der Anwendbarkeit bisherigen oder neuen Rechts befasst. Es gelangte zum Schluss, dass das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über seinen zu engen Wortlaut hinaus auf alle Verfahren anwendbar ist, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden. Demnach könnten die Bestimmungen des ANAG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Letztlich aber kann diese Frage offenbleiben, zumal die massgebenden Gesetzesbestimmungen unter altem wie auch neuem Recht inhaltlich ähnlich sind und die Anwendung des alten Rechts in casu zum selben Ergebnis führen würde wie die Anwendung des neuen Rechts.
E. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zulässig bzw. zumutbar ist und sich die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigt.
E. 3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 3.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 3.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 3.3.3 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung (drohende Blutrache, Gefängnisstrafe) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sich weiterhin vor potentiellen Racheakten seitens der Familie seines verstorbenen Freundes, für dessen Unfalltod diese ihn verantwortlich macht, zu fürchten. Da der Staat die Blutrache nicht verhindern könne, sei sein Leben im Irak nach wie vor in Gefahr.
E. 3.3.4 Es ergeben sich aber weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist, wiederholt er doch im Wesentlichen die im Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen (Blutrache, Gefängnisstrafe). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend beurteilt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Falls eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 3.4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie habe am 1. Mai 2007 für Personen, welche aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya stammen, eine Praxisänderung vorgenommen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. In den erwähnten Provinzen sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht allerdings nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2007 (recte: Juli 2006) und März 2007 über 400 Personen mit Rückkehrhilfe des BFM in den Irak zurückgekehrt seien (davon der weitaus grösste Anteil in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und sei infolgedessen mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Die letzten Jahre vor der Ausreise habe er zusammen mit seinem Vater mit Kleidern gehandelt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er irgendwelche gesundheitlichen Probleme habe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die Sicherung seiner Existenz selbständig wieder an die Hand zu nehmen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch gemacht werden könne. Mit dieser Rückkehrhilfe könne der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie das Kleidergeschäft wieder in Schwung bringen und somit zur Existenzsicherung der ganzen Familie beitragen. Seine Familie werde ihm in der Anfangsphase zweifelsohne unterstützend zur Seite stehen.
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Weiteren geltend, die Schweizerische Flüchtlingshilfe äussere sich zur Region Kurdistan dahingehend, dass die Sicherheitslage aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar bleibe, obwohl es in den in Frage stehenden Provinzen keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen geben würde. In den vergangenen drei Jahren seien in den Provinzen mehrere Anschläge verübt worden, einige davon nach dem Zeitpunkt der Änderung der Wegweisungspraxis des BFM. Ausserdem sei seit Februar 2007 eine eindeutige Verlagerung der Gewalt vom Südirak in Richtung Norden festzustellen. Die Lage im Nordirak sei höchst unsicher. So sei dort beispielsweise durchaus mit einer Militärbesetzung durch die Türkei zu rechnen. Somit wäre eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa vorerst verfrüht und würde den Aufbauprozess gefährden.
E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
E. 3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Ausserdem hat er eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Vater mit Kleidern gehandelt. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dass die Vorinstanz irrtümlicherweise den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt hat, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch um ein reines Kanzleiversehen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7680/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, reichte am 19. September 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wurde. Der Vollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Daher erachte es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Vollzug der Wegweisung. A.d Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 17. Dezember 2007 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 14. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM sei in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 (recte: Dispositionspunkte 1, 2 und 3) aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 befand der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt behandelt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Hierzu äusserte er sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM stützte sich bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 14b Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Dieses ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersetzt worden. Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen gemäss AuG oder die Bestimmungen des damals geltenden ANAG zur Anwendung gelangen. Art. 126 Abs. 1 AuG regelt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 mit der Frage der Anwendbarkeit bisherigen oder neuen Rechts befasst. Es gelangte zum Schluss, dass das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über seinen zu engen Wortlaut hinaus auf alle Verfahren anwendbar ist, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden. Demnach könnten die Bestimmungen des ANAG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Letztlich aber kann diese Frage offenbleiben, zumal die massgebenden Gesetzesbestimmungen unter altem wie auch neuem Recht inhaltlich ähnlich sind und die Anwendung des alten Rechts in casu zum selben Ergebnis führen würde wie die Anwendung des neuen Rechts. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zulässig bzw. zumutbar ist und sich die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigt. 3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 3.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3.3 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung (drohende Blutrache, Gefängnisstrafe) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sich weiterhin vor potentiellen Racheakten seitens der Familie seines verstorbenen Freundes, für dessen Unfalltod diese ihn verantwortlich macht, zu fürchten. Da der Staat die Blutrache nicht verhindern könne, sei sein Leben im Irak nach wie vor in Gefahr. 3.3.4 Es ergeben sich aber weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist, wiederholt er doch im Wesentlichen die im Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen (Blutrache, Gefängnisstrafe). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend beurteilt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Falls eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie habe am 1. Mai 2007 für Personen, welche aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya stammen, eine Praxisänderung vorgenommen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. In den erwähnten Provinzen sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht allerdings nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2007 (recte: Juli 2006) und März 2007 über 400 Personen mit Rückkehrhilfe des BFM in den Irak zurückgekehrt seien (davon der weitaus grösste Anteil in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und sei infolgedessen mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Die letzten Jahre vor der Ausreise habe er zusammen mit seinem Vater mit Kleidern gehandelt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er irgendwelche gesundheitlichen Probleme habe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die Sicherung seiner Existenz selbständig wieder an die Hand zu nehmen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch gemacht werden könne. Mit dieser Rückkehrhilfe könne der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie das Kleidergeschäft wieder in Schwung bringen und somit zur Existenzsicherung der ganzen Familie beitragen. Seine Familie werde ihm in der Anfangsphase zweifelsohne unterstützend zur Seite stehen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Weiteren geltend, die Schweizerische Flüchtlingshilfe äussere sich zur Region Kurdistan dahingehend, dass die Sicherheitslage aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar bleibe, obwohl es in den in Frage stehenden Provinzen keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen geben würde. In den vergangenen drei Jahren seien in den Provinzen mehrere Anschläge verübt worden, einige davon nach dem Zeitpunkt der Änderung der Wegweisungspraxis des BFM. Ausserdem sei seit Februar 2007 eine eindeutige Verlagerung der Gewalt vom Südirak in Richtung Norden festzustellen. Die Lage im Nordirak sei höchst unsicher. So sei dort beispielsweise durchaus mit einer Militärbesetzung durch die Türkei zu rechnen. Somit wäre eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa vorerst verfrüht und würde den Aufbauprozess gefährden. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Ausserdem hat er eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Vater mit Kleidern gehandelt. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dass die Vorinstanz irrtümlicherweise den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt hat, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch um ein reines Kanzleiversehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: