Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich den Anträgen und der Begründung zufolge lediglich gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Italien (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen.
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei weder zulässig noch zumutbar und verstosse insbesondere gegen Art. 8 EMRK. Seine einzigen Angehörigen befänden sich im (...). Zudem werde er hier seit längerem von Sozialarbeitern unterstützt und arbeite daran, seine Gesundheit wiederzuerlangen und seine Situation zu stabilisieren. Er sei vulnerabel, und der Vollzug nach Italien - nota bene fast drei Jahre nach der Asylgesuchstellung - würde die ganze Arbeit zunichtemachen und seine Gesundheit gefährden.
E. 5.5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 5.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig, zumal es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) würde bei einem Wegweisungsvollzug nach Italien verletzt, ist festzustellen, dass zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie zählt, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- bzw. Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2022 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist hier nicht der Fall: Die in der Schweiz wohnhaften Verwandten des Beschwerdeführers (Bruder, Tante, Cousins) bilden weder Teil seiner Kernfamilie, noch besteht zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Demnach steht Art. 8 Abs. 1 EMRK dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien nicht entgegen.
E. 5.5.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist, wobei diese Regelvermutung dadurch umgestossen werden kann, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie im Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 5.4) sind nicht geeignet, die Regelvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Er verfügt in Italien über eine unbefristet gültige Aufenthaltsbewilligung und hat damit Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung sowie gegebenenfalls Sozialhilfe. Zudem hat er in der Vergangenheit bereits mehrere Jahre in Italien gelebt und bezeichnet das Italienische als seine Muttersprache. Es ist dem alleinstehenden, knapp (...)-jährigen Beschwerdeführer daher ohne weiteres zuzumuten, sich in Italien eine Arbeit und Unterkunft zu suchen respektive sich bei Bedarf an die zuständigen Sozialbehörden zu wenden. Bezeichnenderweise hat er noch vor kurzem erklärt, er wolle freiwillig nach Italien zurückkehren (vgl. A74 S. 2). Seine gesundheitlichen Probleme - auf die er in der Beschwerde nicht mehr näher eingeht - stehen dem Vollzug der Wegweisung nach Italien ebenfalls nicht entgegen. Der Beschwerdeführer leidet den Akten zufolge an einer Suchterkrankung (THC, Medikamentensucht; vgl. dazu A72). Er steht jedoch aktuell nicht in Behandlung, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er unter ernsthaften physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, welche sich bei einer Ausschaffung nach Italien in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern würden. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen, dass sich sein Zustand in der letzten Zeit etwas stabilisiert hat. Im Übrigen könnte er seine Suchterkrankung bei Bedarf auch in Italien therapieren lassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ist nach dem Gesagten ohne weiteres als zumutbar zu erachten.
E. 5.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da der Beschwerdeführer über eine unbefristet gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt und damit jederzeit nach Italien einreisen kann.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 7.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7666/2024 Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 25. Februar 2022 suchte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 24. März 2022 brachte er vor, seine Mutter halte sich in Deutschland auf. Er selber verfüge über eine unbefristet gültige italienische Aufenthaltsbewilligung (vgl. BM 5 Beweismittelverzeichnis SEM). A.c Mit Schreiben vom 27. April 2022 lehnten die deutschen Behörden das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen unbegrenzt gültigen italienischen Aufenthaltstitel ab. A.d Am 27. Juni 2022 führte das SEM eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch und gewährte dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verbunden mit einer Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer machte dabei unter anderem geltend, er sei in Italien geboren und habe neun Jahre lang dort gelebt. Danach habe er mit seiner Familie in mehreren europäischen Ländern erfolglos um Asyl ersucht (Schweiz, Deutschland, Norwegen). Später seien sie nach Italien zurückgekehrt. Seine Eltern hätten sich dann getrennt, und er sei in der Folge mit seiner Mutter nach Deutschland gegangen. Sie habe ihn aber dann zu seinem Vater in den Kosovo geschickt. Er habe drei Jahre lang dort gelebt. Sein Vater habe ihn ausgenutzt, und sie hätten sich ständig gestritten. Daher sei er schliesslich mit Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Tante zu seinen Cousins nach B._______ gekommen. Kurz darauf sei sein Vater gestorben, worauf sein jüngerer Bruder ebenfalls in die Schweiz gekommen sei. Dieser lebe nun bei der Tante im (...). Er habe eine Rückkehr nach Italien in Erwägung gezogen, glaube aber, dass sein Aufenthaltsstatus aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit erloschen sei. Zudem habe er dort keine Angehörigen und würde keine Hilfe erhalten. In der Schweiz lebe insbesondere auch der erwähnte jüngere Bruder. Nach dem Tod des Vaters sei er für diesen wie ein Vater. Es gehe ihm besser, wenn er in der Nähe seiner Angehörigen sei. Daher wolle er ebenfalls im Kanton (...) leben. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er aus, es gehe ihm psychisch nicht so gut, weil er ohne Familienangehörige im Camp lebe. Er werde unregelmässig psychologisch betreut und nehme täglich 2mg Xanax ein, weil er Schlafprobleme habe und ab und zu an Paranoia leide. A.e Am 4. Juli 2022 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, und am 5. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. A.f Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig. A.g Abklärungen des SEM vom 9. Februar 2023 ergaben, dass die italienische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach wie vor gültig sei. A.h Am 22. Dezember 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549). Die italienischen Behörden reagierten darauf nicht. B. Mit Verfügung vom 27. November 2024 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne und auch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten sei. Zudem bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf Italien. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei insbesondere festzustellen, dass sich Personen mit Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten und im selben Umfang wie italienische Staatsangehörige Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu Sozialversicherungen hätten. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer in Italien den Rechtsweg beschreiten. Aus der Anwesenheit eines Bruders, einer Tante sowie Cousins in der Schweiz könne er kein Aufenthaltsrecht ableiten. Diese seien weder Familienangehörige im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, noch bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Auch der medizinische Sachverhalt stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Den Akten zufolge sei der Beschwerdeführer süchtig nach THC und anderen Drogen, verzichte aber zurzeit freiwillig auf ärztliche oder medikamentöse Behandlung. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen von lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie habe der Beschwerdeführer in Italien bei Bedarf Zugang zu medizinischer Versorgung, und es lägen keine Hinweise vor, dass Italien ihm eine benötigte medizinische Behandlung verweigern würde. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2024 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei (im Vollzugspunkt) aufzuheben, und es sei ihm infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 5. August 2022 bei (Kopien). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich den Anträgen und der Begründung zufolge lediglich gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Italien (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei weder zulässig noch zumutbar und verstosse insbesondere gegen Art. 8 EMRK. Seine einzigen Angehörigen befänden sich im (...). Zudem werde er hier seit längerem von Sozialarbeitern unterstützt und arbeite daran, seine Gesundheit wiederzuerlangen und seine Situation zu stabilisieren. Er sei vulnerabel, und der Vollzug nach Italien - nota bene fast drei Jahre nach der Asylgesuchstellung - würde die ganze Arbeit zunichtemachen und seine Gesundheit gefährden. 5.5 5.5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 5.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig, zumal es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) würde bei einem Wegweisungsvollzug nach Italien verletzt, ist festzustellen, dass zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie zählt, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- bzw. Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2022 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist hier nicht der Fall: Die in der Schweiz wohnhaften Verwandten des Beschwerdeführers (Bruder, Tante, Cousins) bilden weder Teil seiner Kernfamilie, noch besteht zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Demnach steht Art. 8 Abs. 1 EMRK dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien nicht entgegen. 5.5.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist, wobei diese Regelvermutung dadurch umgestossen werden kann, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie im Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 5.4) sind nicht geeignet, die Regelvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Er verfügt in Italien über eine unbefristet gültige Aufenthaltsbewilligung und hat damit Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung sowie gegebenenfalls Sozialhilfe. Zudem hat er in der Vergangenheit bereits mehrere Jahre in Italien gelebt und bezeichnet das Italienische als seine Muttersprache. Es ist dem alleinstehenden, knapp (...)-jährigen Beschwerdeführer daher ohne weiteres zuzumuten, sich in Italien eine Arbeit und Unterkunft zu suchen respektive sich bei Bedarf an die zuständigen Sozialbehörden zu wenden. Bezeichnenderweise hat er noch vor kurzem erklärt, er wolle freiwillig nach Italien zurückkehren (vgl. A74 S. 2). Seine gesundheitlichen Probleme - auf die er in der Beschwerde nicht mehr näher eingeht - stehen dem Vollzug der Wegweisung nach Italien ebenfalls nicht entgegen. Der Beschwerdeführer leidet den Akten zufolge an einer Suchterkrankung (THC, Medikamentensucht; vgl. dazu A72). Er steht jedoch aktuell nicht in Behandlung, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er unter ernsthaften physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, welche sich bei einer Ausschaffung nach Italien in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern würden. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen, dass sich sein Zustand in der letzten Zeit etwas stabilisiert hat. Im Übrigen könnte er seine Suchterkrankung bei Bedarf auch in Italien therapieren lassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ist nach dem Gesagten ohne weiteres als zumutbar zu erachten. 5.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da der Beschwerdeführer über eine unbefristet gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt und damit jederzeit nach Italien einreisen kann. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 7.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: