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D-7650/2009

D-7650/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufol­ge am 5. Oktober 2005 auf dem Landweg und gelangte am 21. November 2005 von der Türkei und Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichen­tags ein Asyl­gesuch stellte. Dazu wurde er am 25. November 2005 in B._______ summa­risch befragt. Am 13. Dezember 2005 führ­te das BFM in C._______ eine Anhö­rung durch.

A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, der Volksgemeinschaft der Aserbaidschaner (Azeri) anzugehören, sun­nitischen Glaubens zu sein und aus D._______ zu stammen. Seit 2001 habe er als Lehrer an einem Gymnasi­um unterrichtet. Zusätzlich habe er in einem Uhrengeschäft gearbeitet. Wegen niedriger Löhne beziehungs­weise der unbefriedigenden sozia­len Situation sei es seit dem Jahr 2002 landesweit zu Streiks der Leh­rerschaft gekommen. Er selbst und zwei Leh­rerkollegen hätten am 23. September 2003 in E._______ einen sol­chen Streik organisiert. 80% der Lehrer seien solidarisch gewesen, der­weil 20% Regimeanhänger weiterhin unterrichtet hätten. Der Geheim­dienst habe versucht, die Or­ganisatoren des Streiks zu eruieren. Am 4. De­zember 2003 seien die mutmasslichen Streikführer verhaftet worden. Auch er sei durch die Sepah-e-Pasdaran zuhause festgenommen und in de­ren Dienstgebäu­de abgeführt worden. Er sei dort drei Tage festgehal­ten und wiederholt während mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl sich die Streikbe­wegung lediglich gegen die niedrigen Löhne gerichtet habe, sei sie vom Staat als regimefeindlich eingestuft worden. Bei der Haft­entlas­sung sei ihm gedroht worden, im Falle einer erneuten Fest­nahme wer­de er wegen staatsfeindlicher Handlungen angeklagt und hinge­richtet. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, den Unterricht fort­zuset­zen sowie an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, und sei gegen Hinterlegung einer hohen Kaution freigekommen. Danach hät­ten vorerst keine Demonstrationen mehr stattgefunden. Zu Beginn des neuen Schuljahrs habe er am 23. September 2004 mit drei Lehrerkol­le­gen für das Frühjahr 2005 einen Sitzstreik geplant. Dieser habe in der Folge nach einem auch von ihm unterzeichneten diesbezüglichen schriftli­chen Aufruf an die Lehrerschaft am 5. Mai 2005 vor dem Ge­bäude des Bildungs- und Erziehungsministeriums stattgefunden. Es hätten unge­fähr zweihundert Personen teilgenommen. Auf Ersuchen der Demonst­rieren­den habe sich der Generaldirektor des Ministeriums eine mündlich verlesene Mitteilung angehört und versprochen, sich für ihr Anlie­gen einzu­setzen. Der Direktor der Gemeindeverwaltung beziehungs­weise der Gouverneur habe demgegenüber versucht, die Manifestanten zu beruhigen respektive zu vertreiben. Ausserdem hätten die zahlreich ver­tretenen Mitglieder des Geheimdienstes Filmaufnahmen erstellt. Da er wegen der Filmaufnahmen seine erneute Gefährdung befürchtet habe, sei er nach Streikende nicht nach Hause, sondern zu einem Verwandten nach E._______ gegangen. Zwei Tage später sei der Lehrerkollege F._______ zu­hause festgenommen worden. Zum selben Zeitpunkt habe der Etelaat zahlreiche Razzien durchgeführt und die meisten Streikteilnehmer festge­nom­men. Auch an seiner Adresse hätten die Mitglieder des Geheimdiens­tes eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei einen ihn betreffen­den Haftbefehl vorgewiesen. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten sie seinetwegen einen seiner Brüder abgeführt und erst nach einem Mo­nat wieder freigelassen. Tags darauf sei auch sein Uhrengeschäft durch­sucht worden. Dabei seien schriftliche Streikaufrufe beschlagnahmt wor­den. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich vorerst weiterhin bei Ver­wandten in einem Dorf versteckt und sei schliesslich ausser Landes geflo­hen.

B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt das Asylge­such des Beschwerdeführers ab, ver­fügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begrün­dung ihres Ent­schei­des führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbrin­gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit bezie­hungsweise die Asylrelevanz gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Er habe hinsichtlich der angebli­chen Konsequenzen der Demonstration vom 5. Mai 2005 widersprüchli­che Angaben gemacht. Im Weiteren habe er vorgebracht, er wäre ohne den Druck seiner Angehörigen nicht ausgereist. Erfah­rungsgemäss ver­suchten indes Personen, welche sich subjektiv ge­fährdet fühlten, Schutz zu erlangen; die erwähnten Aussagen sprä­chen mithin gegen eine tatsäch­lich vorhandene Gefährdung. Ferner habe er sich vor der Ausreise angeblich bei Verwandten versteckt ge­halten. Auch diese Verhaltens­weise spreche gegen die angebliche Ver­folgung durch den Geheimdienst, zumal er dort hätte aufgespürt wer­den können. Überdies hätte er so be­sagte Verwandte gefährdet. Aus seinen Darlegungen könne sodann nicht entnommen werden, dass er in den Monaten zwischen der Demonstra­tion und der Ausreise bei sei­nen Verwandten gesucht worden wäre, wes­halb die angebliche syste­matische Suche auch in diesem Lichte besehen zu bezweifeln sei. Die Fahndung mit dem Haftbefehl wirke auch insofern un­glaubhaft, als er sich diesfalls nicht lediglich bei Verwandten ver­steckt gehalten hätte. Aus­serdem habe er den angeblichen Haftbefehl erst auf eine suggestive Nach­frage hin erwähnt. Ins Gewicht falle zudem der Umstand, wonach es beim Lehrerprotest ausschliesslich um Lohnfor­derungen gegangen sein soll. Dabei seien keine explizit regimekriti­sche Töne angeschlagen wor­den. Ausserdem sei festzuhalten, dass auch der Iran über ein Rechtssys­tem verfüge. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der Be­schwerdeführer keine konkre­te Vorstellung über die rechtlichen Konse­quenzen für ihn als angebli­chen Organisator habe zu Protokoll geben kön­nen, zumal er schon früher in diesem Bereich engagiert gewesen sei. Aus den Akten könne im Übrigen geschlossen werden, dass die Manifesta­tion vom 5. Mai 2005 in einem gewissen Sinn harmonisch verlau­fen sei; die geltend gemachte Verfolgung könne auch aus diesem Grund nicht nachvollzo­gen werden. Schliesslich habe der Beschwerdefüh­rer in der Erstbefra­gung implizit Diskriminierungen auf­grund seines sunnitischen Glau­bens geltend gemacht, diese aber bei der Anhörung nicht mehr er­wähnt. Deren Glaubhaftigkeit sei entsprechend ebenfalls zu bezwei­feln. Nach dem Gesagten müssten diese Diskriminierun­gen und die behördliche Verfolgung wegen der Veranstal­tung vom 5. Mai 2005 für unglaubhaft erachtet werden. Auf weitere diesbe­zügliche Ungereimt­heiten sei aus verfahrensökonomischen Grün­den nicht einzugehen. Was schliesslich die Teilnahme an der Demonstra­tion vom 23. Septem­ber 2003 und die damit verbundene dreitägige Haft an­belange, könn­ten diese Ereignisse in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal (für die Flucht) angesehen werden, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zu­kom­me. Den Vollzug der Wegwei­sung in den Iran erachtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. Das Verhältnis zwischen der Minderheit der Azeri sowie der Regierung in Teheran sei zwar ange­spannt. Aufgrund der Aktenlage sei aber nicht davon auszugehen, dass ihm wegen seiner Volkszugehörigkeit vor Ort relevante Nach­teile drohen würden.

C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die Schwei­zerische Asylrekurs­kommis­sion (ARK) beantragte der Be­schwerdeführer sinngemäss die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh­rung. Vom Wegweisungsvollzug sei abzusehen. Zur Begründung machte er gel­tend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin­gen aus. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Konse­quenzen der Manifestation vom 5. Mai 2005 für die Beteiligten sei auf die jeweilige Frage­stellung zurückzuführen. Auch die Ungereimtheit bezüglich des festge­nommenen Bruders bestehe nicht. Aufgrund sei­ner bisherigen Erfah­rungen habe er nach der erwähnten Manifestation mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Einer der Hauptorganisa­toren der Demonstra­tion vom 23. September 2003 sei schwer gefoltert worden. Er habe sich bei entfernten Verwandten - der Tochter der Tan­te seines Va­ters - versteckt gehalten. Dort sei er in Sicherheit vor po­lizeilichen Behelli­gungen gewesen. Der Sitzstreik vom 5. Mai 2005 habe sodann entge­gen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus eine regierungsfeindli­chen Komponente enthalten und sei durch die Behör­den auch so wahrgenommen worden. Entsprechend habe er begrün­dete Furch vor ernsthaften Nach­teilen.

D. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2006 beantragte das BFM ohne detail­lierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.

E. Am 23. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines irani­schen Zeitungsausschnitts ein. Er legte dar, der Artikel handle von der von ihm erwähnten Demonstration im Mai 2005 in E._______. Laut Zeitungs­bericht habe es sich bei den Demonstranten um Konterrevolutio­näre gehandelt; einige Lehrer seien festgenommen worden.

F. Mit Eingabe vom 22. September 2006 machte der Beschwerdeführer gel­tend, er sei aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flücht­linge (DVF). Er nehme an allen Versammlungen und Aktionen an vorders­ter Front teil. Anlässlich von Demonstrationen sei er fotografiert worden. Ent­sprechende Aufnahmen seien in (...) publiziert worden. Demzufolge müsse davon ausge­gangen wer­den, dass er bei den Geheimdiensten als aktiver Opponent registriert sei.

G. Mit Eingabe vom 26. November 2007 machte der Beschwerdeführer ein fort­gesetztes Engagement für die DVF geltend. (...). Es sei davon auszugehen, dass we­gen seines exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe be­stünden.

Der Eingabe lagen eine Farbkopie der DVF-Mitgliedschaftskarte des Be­schwerdeführers und Unterlagen im Zusammenhang mit den er­wähnten Ma­nifestationen beziehungsweise dem exilpolitischen Enga­gement (Fo­tos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei.

H. Mit zweiter Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Vorin­stanz wiederum die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf­grund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer den iranischen Behörden vor seiner Ausreise nicht als politi­scher Aktivist bekannt gewesen sei. Die exilpolitischen Aktivi­täten ver­möchten kein politisches Profil, welches bei der Rückkehr in den Iran mit einer Gefährdung verbunden wäre, zu begründen. Über­dies bestün­den keine Hinweis dafür, dass die iranischen Behörden vom exilpoliti­schen Engagement überhaupt Kenntnis genommen und gestützt auf die­ses irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten.

I. Mit Replik vom 23. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei­nen bisherigen Vorbringen fest. Er sei seit November 2007 bis heute regel­mässig für die DFV aktiv und inzwischen zum (...) gewählt worden. (...). Als Beleg für die geltend gemachten vielfälti­gen und zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten gab er weitere Be­weismittel zu den Akten. Gemäss einer Auflistung habe er wiederum an di­versen Veranstaltungen und Manifestationen teilgenommen. (...).

Der Eingabe lagen ferner (...) und Unterlagen im Zusammen­hang mit den erwähnten Manifestationen beziehungsweise dem exilpo­litischen Engagement (Fotos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei.

J. Mit Urteil vom 16. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde vollumfänglich ab.

J.a Die Rekursinstanz erwog, das BFM habe im angefochtenen Ent­scheid die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Iran aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen zu Recht verneint. Bezüglich der Teilnahme an der Manifestation vom 23. Sep­tember 2003 und der anschliessenden dreitägigen Haft sei anzumer­ken, dass diese Ereig­nisse im Zeitpunkt der Flucht bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen seien und insoweit nicht als kausal für die Ausreise an­gesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch ange­geben, die Entlassung aus der Haft sei bereits nach drei Tagen er­folgt, weil die Behörden aus ihrer Sicht realisiert hätten, dass er nicht ei­ner der Veranstalter gewesen sei. Entsprechend komme diesem Vorkomm­nis für sich alleine besehen trotz allfälliger Einschüchterungen bei der Freilassung auch keine asylrechtliche Erheblichkeit zu, und die (an­lässlich der Anhörung nicht wiederholte) Behauptung bei der Erstbefra­gung, er habe für die Entlassung eine hohe Kaution hinterlegen müssen, dürfte in dieser Form als realitätsfremde Aussage kaum zutref­fen. Andererseits sei er in der Lage gewesen, teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaftete Angaben zu den beiden Protestveranstaltun­gen zu machen. Entsprechend könne durchaus davon ausgegangen wer­den, dass er zumindest im Umfeld solcher Manifestationen in Erschei­nung getreten sei. Beizupflichten sei ihm auch insofern, als namentlich nach den verbreiteten Studentenunruhen in G._______ an sich friedliche, pri­mär gegen schlechte Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebun­gen von Lehrern in Anbetracht der generell repressiven Situation vor Ort durch die Behörden als genuin regimefeindlich empfunden worden seien und würden. Die Behauptung in der Rekurseingabe, es sei bei den Veran­staltungen der Lehrerschaft auch die "miserable politische Führung" be­klagt worden, lasse sich dem Anhörungsprotokoll indes nicht so entneh­men. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass er die angeblichen Konse­quenzen der Demonstration vom 5. Mai 2005 in verschiedenen Berei­chen wenig glaubhaft geschildert habe. So habe er anlässlich der Summarbefragung angegeben, der grösste Teil der Streikenden sei in der Folge festgenommen worden. Demgegenüber wirkten seine diesbezügli­chen Darlegungen in der Anhörung sehr vage, indem er zu verstehen gege­ben habe, er wisse (abgesehen vom Schicksal eines Mitorganisa­tors) nichts über deren Ergehen. Entgegen den Beschwerdevorbringen dürfte diese Ungereimtheit nicht oder jedenfalls nicht primär auf die Frage­stellung beziehungsweise die Wahrnehmung der Frage durch den Be­schwerdeführer zurückzuführen sein, zumal er in derselben Antwort die Verhaftung eines Mitorganisators erwähnt habe. Generell falle sodann auf, dass die Schilderungen zu Belangen der Lehrerschaft relativ substanzi­iert, diejenigen zum Haftbefehl und der damit verbundenen behörd­lichen Suche aber eher stereotyp wirkten und zum Teil lediglich den Eindruck einer Darlegung der generellen Situation vor Ort vermittel­ten. Im Weiteren möge zutreffen, dass er sich im Sinne der Beschwerdevor­bringen bei einer weit entfernten Verwandten versteckt habe und insoweit das Risiko einer dortigen behördlichen Festnahme nicht offensichtlich gewesen sei. Er habe indes geltend gemacht, am Fluch­tort wiederholt durch seine nahen Angehörigen besucht worden zu sein, wodurch es den Sicherheitskräften im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation im Rahmen einer durchaus realistischen Beschat­tung dieser Familienmitglieder ein Leichtes gewesen wäre, seiner habhaft zu werden. Dass diese Verfolgungsmotivation in der geltend gemachten Form nicht bestanden habe, gehe aber auch aus dem Umstand, wonach die Behörden auch bei ihm zuhause nicht mehr vorgesprochen haben sol­len, hervor. Ungereimt sei gemäss aktuellem Aktenstand auch seine Aus­sage zum angeblich seinetwegen festgenommenen Bruder. So soll die­ser gemäss Beschwerdeangaben eine Woche, laut Protokoll der Anhö­rung indes ungefähr einen Monat lang festgehalten worden sein. Ob der vom BFM im Zusammenhang mit diesem Bruder im Entscheid aufgelis­tete Widerspruch tatsächlich schlüssig aus den Protokollen hervorgehe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden. Zusammen mit weite­ren, vom BFM insgesamt zu Recht aufgeführten Unstimmigkeiten, die er mangels stichhaltiger Argumente nur sehr bedingt zu relativieren ver­mocht habe, komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er wegen der möglichen Invol­vierung in Kundgebungen der örtlichen Lehrerschaft im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen durch den iranischen Staat gehabt habe. An die­ser Einschätzung vermöge auch - unbesehen des fraglichen Beweiswer­tes eines bloss fotokopierten Belegs - der am 23. Juni 2006 eingereichte Ausschnitt einer iranischen Lokalzeitung nichts zu ändern, mache er doch nicht explizit geltend, das Dokument belege eine zielgerichtete Suche nach seiner Person durch die Sicherheitskräfte. Schliesslich könne fest­gehalten werden, dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunni­ten bei ihm gemäss Aktenlage nicht mit relevanten Nachteilen verbun­den gewesen sei.

J.b Betreffend subjektive Nachfluchtgründe hielt das Bundesverwaltungsge­richt vorab fest, dass die politische Betätigung für staats­feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt sei. Einschlägigen Be­richten zufolge - so gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exil­politischer Organisationen - Infor­mationsgewinnung iranischer Behör­den") mit weiteren Hinwei­sen - seien in der Vergangenheit denn auch be­reits Per­sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt worden, welche sich un­ter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hätten. Es sei überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Be­hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange­hörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen würden. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei­teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi­gen Datenmen­gen ohne allzu gros­sen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa­chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene­reller Hinsicht sei ferner festzu­halten, dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter, aber weiter­zuführender - Praxis der ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu­ches keinen sub­jektiven Nachflucht­grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstelle. Demgegenüber bleibe im Ein­zelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä­ten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit überwiegen­der Wahrschein­lichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es sei dabei davon auszugehen, dass sich die irani­schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren wür­den, die über die massenty­pischen und niedrigprofilierten Erscheinungs­formen exilpolitischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrge­nommen und/oder Aktivitäten entwi­ckelt hätten, welche die jeweilige Per­son aus der Mas­se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Somit seien die Mit­gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime­kriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Pla­katen und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfol­gungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Ak­tio­nen.

J.c Dem vom Beschwerdeführer eingereichten (...) sei zu entnehmen, dass er als Mitglied dieser Vereinigung ange­höre. Sein Rechtsvertreter halte dazu in der Eingabe vom 23. September 2008 fest, sein Mandant sei seit November 2007 regelmässig für die DVF aktiv. Diese Aussage sei wohl dahingehend zu präzisieren, dass er ge­mäss den bisherigen Vorbringen schon früher in diesem Sinne tä­tig gewe­sen sein dürfte. Unbesehen dieser Sachlage bestehe kein An­lass, am erwähnten Engagement beziehungsweise der Mitgliedschaft zu zwei­feln. Belegt sei auch, dass er an zahlrei­chen Kundgebungen seiner Organi­sation teilgenommen habe. Im Presseorgan H._______ bezie­hungs­weise im Internet seien immer wieder Bilder erschienen, auf welchen er gut zu erkennen sei. An gewissen Veranstaltungen dürfte er sich - wenn auch als blosser Kundgebungsteilnehmer - in einem gewissen Ausmass ex­po­niert haben. (...).

Demgegenüber sei aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszu­gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani­schen Behör­den in relevantem Ausmass auf sich gezogen habe. Die angeblich ge­zielte behördliche Suche vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer nicht glaub­haft zu machen vermocht. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die ira­nischen Be­hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fi­chiert gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner, dass er nebst den Lehrer­protesten, die ge­mäss Aktenlage primär eine wirtschaftlich-soziale und nicht politische Stossrichtung gehabt hätten, in keiner Weise politisch ak­tiv gewesen sein soll.

Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivi­täten in der Schweiz könne denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl sei­ner Landsleute in Über­ein­stimmung gebracht werden, als sich seine politi­sche Tätig­keit kaum von den üblichen Aktivitäten ande­rer Iraner ab­hebe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die irani­schen Behörden bei ihm von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Hinzu komme, dass bezüglich des von ihm eingereichten und mit seinem Na­men unterzeichneten Artikels (...) in keiner Weise präzisiert werde, ob überhaupt und wo er al­lenfalls veröffentlicht worden sei. Zutref­fen möge, dass aufgrund seiner lokalen Funktion ein Artikel mit Foto und Namen (...) pub­liziert worden sei. (...). Den Akten könne denn auch nicht entnommen werden, dass er in die­ser Funktion oder im Rahmen anderer Aktivitäten als führendes Kader­mitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten wäre. Seine Funktion - sollten die irani­schen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlan­gen - sei aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeig­net, ihn als eine Per­son mit klar defi­nierten oppositionspolitischen Vor­stel­lungen und persönlichem Agita­tions­potenzial, welche zu einer Ge­fahr für das Regi­me im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch ihn öf­fent­lich vorgetragene Kritik am Regime weise demnach insge­samt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Re­gimes werde. Zudem weise nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor­den wären. Solche Massnah­men schienen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahr­scheinlich.

Das Bundesverwaltungsgericht gehe deshalb davon aus, dass ins­gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht­lingseigenschaft rele­vanten Verfolgung führen würden. Er erfülle somit die An­forderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachflucht­gründe nicht. Die Vorinstanz habe seine Flüchtlingsei­genschaft auch in die­sem Lichte besehen zu Recht verneint.

J.d Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesverwaltungsge­richt für zulässig, zumutbar und möglich.

K. Am 10. September 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM durch seine Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die An­erkennung als Flüchtling verbunden mit der Feststellung der Unzulässig­keit des Wegweisungsvollzugs. Er legte dar, sich auch nach der Ableh­nung seines ersten Gesuchs in der Schweiz aktiv exilpolitisch betä­tigt zu haben. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Iran habe er einen längeren regimekritischen Artikel verfasst und im Inter­net veröffentlicht auf Homepages, welche erfahrungsgemäss sehr oft auch aus dem Iran abgerufen würden. Ferner habe er in den letzten Mona­ten an diversen Kundgebungen, Standaktionen und Demonstratio­nen der iranischen Exilopposition teilgenommen. Er sei nach wie vor ein akti­ves Mitglied der DVF. Im Rahmen einer solchen Aktion sei er gut erkenn­bar fotografiert und in der Folge (...) ins Netz gestellt worden. Er müsse davon ausge­hen, dass die iranischen Behörden nunmehr endgültig Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und Aktivität hätten.

L. Am 29. Oktober 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Der Beschwer­deführer legte dar, sein Engagement für die DVF nach Ab­schluss des ersten Asylverfahrens fortgesetzt zu haben. Er habe sich be­stimmten Internetseiten gewidmet beziehungsweise auf derjenigen seiner Gruppierung drei Artikel veröffentlicht. Er habe sich namentlich auch um den Vertrieb ihrer Monatszeitschrift gekümmert und sei immer wieder an Anlässen erschienen. Bei Kundgebungen habe er regierungsfeindliche Pa­rolen gerufen und sich als Sprecher exponiert. Ferner habe er sich ak­tiv an der Vorbereitung und Organisation von solchen Manifestationen betei­ligt. Sein Vater im Iran sei - mutmasslich wegen der Aktivitäten sei­nes Sohnes in der Schweiz - zweimal behördlich vorgeladen worden.

M. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer (...) und weitere Unterlagen im Zusam­men­hang mit den erwähnten Manifestationen beziehungsweise dem exilpo­litischen Engagement (Flugblätter, [Internet]Publikationen mit Fo­tos) zu den Akten.

N. Mit Verfügung vom 6. November 2009 - eröffnet am 9. November 2009 - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Weg­weisung des Beschwerde­führers aus der Schweiz. In den Erwä­gungen hielt die Vorin­stanz fest, beim Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren festge­stellt worden, dass er vor der Ausreise aus dem Iran den heimatli­chen Behörden nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Be­hörden von der geltend gemachten Mitgliedschaft auch nur Kenntnis ge­nommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel dokumentier­ten ein exilpolitisches Engagement, wie es von zahlreichen weiteren Ira­nern ausgeübt werde, und erweckten - falls den iranischen Behörden über­haupt bekannt - auch aus deren Sicht nicht den Eindruck einer eigentli­chen politischen Profilierung verbunden mit einer allfälligen Bedro­hung für das politische System im Iran. Entsprechend sei er im Falle der Rückkehr nicht konkret gefährdet.

O. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Ver­tretung beim Bundesver­waltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids, die Fest­stellung seiner Flüchtlings­eigen­schaft sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbin­dung von der Vorschuss­pflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah­rensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Un­recht davon aus, dass er gemäss den Erwägungen der Asylbehörden im ersten Verfahren vor seiner Ausreise den iranischen Behörden nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. So sei im damaligen Verfah­ren nicht bezweifelt worden, dass er wegen der Teilnahme an einer Mani­festation vom 23. September 2003 festgenommen und für drei Tage inhaf­tiert worden sei. Wenn aber feststehe, dass er bereits im Iran wegen politi­scher Aktivitäten festgenommen worden sei, müsse von einer behördli­chen Registrierung als Regimegegner ausgegangen werden. Aus­serdem sei zu berücksichtigen, dass aus einem erfolglosen Glaubhaft­machen einer asylrelevanten Verfolgung nicht abgeleitet wer­den könne, er sei den iranischen Behörden nicht bereits vor seiner Flucht als politisch aktive, unbequeme Person bekannt gewesen. Aufgrund der Ak­tenlage sei sodann entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise davon aus­zugehen, dass den iranischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der DVF bekannt sei. Hinzu kämen von ihm verfasste regimekritische Artikel im Netz, welche unter seinem Namen und mit einer grossen Portrait-Foto publiziert worden seien. Es sei mithin davon auszugehen, dass ihn die irani­schen Behörden identifiziert hätten. Von seinem Vater habe er mittler­weile erfahren, dass dieser tatsächlich seinetwegen durch die iranischen Be­hörden vorgeladen worden sei. Man habe ihn zum "schädigenden Verhalten" seines Sohnes befragt. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass er wegen subjektiver Nachflucht­gründe im Heimatland konkret gefährdet sei.

Der Eingabe lagen die den Vater betreffende iranische Vorladung in Kopie und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei.

P. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Gesuch um Er­lass allfälliger Verfahrenskosten wurde gutgeheis­sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Be­schwerdeführer wurde aufgefordert, das Original der Vorladung innert Frist nachzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerde­führer am 1. Februar 2010 das Originaldokument samt deutsch­spra­chi­ger Übersetzung zu den Akten.

Q. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2009 beantrage das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 9. März 2010 zur Kenntnis gebracht.

R. Am 24. Februar 2011 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli­gung B.

S. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist zum all­fälligen Rückzug seines Rekurses in den noch hängigen Punkten ange­setzt. In der Folge hielt er mit Eingabe vom 11. Juli 2011 an der Be­schwerde fest.

T. Am 25. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei um ein persönliches Schreiben an das Bundesver­waltungsgericht und Unterlagen im Zusammen­hang mit von ihm besuch­ten Manifestationen beziehungsweise dem fortgesetzten exilpo­litischen En­gagement (Flugblätter, [Internet]Publikationen mit Fotos; DVF-Aus­weis).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch aus­schliess­lich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe sind ge­mäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläu­fig aufgenommen. Massge­bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen­den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderun­gen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl­ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verste­hen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht­gründe miss­bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli­chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti­schen Tätig­keiten zu erreichen versucht hat (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

E. 5 Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylver­fahren keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Allerdings wurde die Haft im Jahre 2003 sowie ein gewisses Enga­gement für sozialkritische Anliegen verbunden mit der Teilnahme an entsprechenden Anlässen nicht per se für unglaubhaft erachtet. So sei er in der Lage gewesen, teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaf­tete Angaben zu zwei Protestveranstaltungen zu machen. Entspre­chend könne durchaus davon ausgegangen werden, dass er zumindest im Umfeld sol­cher Manifestationen in Erscheinung getreten sei. Beizupflich­ten sei ihm auch insofern, als namentlich nach den verbreite­ten Studentenunruhen in G._______ an sich friedliche, primär gegen schlechte Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebungen von Leh­rern in Anbetracht der generell repressiven Situation vor Ort durch die Be­hörden als genuin regimefeindlich empfunden worden seien und würden. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr wegen subjektiver Nachflucht­gründe kam das Gericht zum Schluss, es sei aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszu­gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksam­keit der irani­schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen habe (vgl. zum Ganzen Bst. J. vorstehend).

E. 6.1 Betreffend Relevanz von subjektiven Nachfluchtgründen für eine allfäl­lige Verfolgung kann zum einen nach wie vor auf die Erwägungen un­ter Bst. J.b sowie auf BVGE 2009/28 E. 7. verwiesen werden. Die Men­schenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (a.a.O. E. 7.3.1 S. 354 ff.). Diese Einschätzung wird durch ein kürzlich ergange­nes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) be­stätigt (Urteil I._______._______. und andere gegen J._______ vom 15. Mai 2012; Nr. 52077/10).

E. 6.2 Mit Urteil vom 16. Februar 2009 verneinte das Bundesverwaltungsge­richt beim Beschwerdeführer eine Gefährdung wegen subjektiver Nach­fluchtgründe. Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Ak­tivi­täten in der Schweiz könne insofern mit denjenigen einer Vielzahl sei­ner Landsleute in Über­ein­stimmung gebracht werden, als sich seine politi­sche Tätig­keit kaum von den üblichen Aktivitäten ande­rer Iraner ab­hebe. Im aktuellen Zeitpunkt und mithin dreieinhalb Jahre später ist an sich keine entscheidende Schärfung seines politischen Profils erkennbar. So hatte er bei der Anhörung vom 29. Oktober 2009 - wenn auch möglicher­weise etwas missverständlich - ausgesagt, eine gewisse Funktion inner­halb der DVF nicht mehr beziehungsweise nicht mehr als eigentlicher Funk­tionär auszuüben (B 7/12 Antworten 21 ff. 36 und 69). Andererseits legte er dar, (...) 2009 im Netz zwei (weitere) Internetarti­kel veröffentlich zu haben. Gemäss den eingereichten Belegexemplaren ge­schah dies unter Angabe seines Namens samt Foto. Insbesondere wurde anlässlich einer Protestveranstaltung im (...) 2009 ein Bild von ihm erstellt, welches in der Folge (...) gut einsehbar war. Die Erwä­gung im angefochtenen Entscheid zu den "schulfotomässigen Gruppenauf­nahmen" trifft auf den Beschwerdeführer damit nicht zu. Auf den publizierten Bildern ist der Beschwerdeführer leicht zu erkennen, und angesichts der Prominenz dieser Publikationen dürfte dies das Interesse des iranischen Regimes geweckt haben. Auch ohne eigentliche Veränderung des politischen Profils fällt des Weiteren ins Gewicht, dass er sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz aufhält und sich an unzähligen regimefeindlichen Kundgebungen verbunden mit entsprechenden Bildern im Internet beteiligt hat. Dass sein Vater seinetwegen im Iran behördlich kontaktiert wurde, erscheint - so auch im Lichte der im zitierten EGMR-Urteil hervorgehobenen Internet-Kon­trolle der iranischen Behörden - als keineswegs ausgeschlossen. Insge­samt weist er nunmehr ein politisches Profil auf, welches den Arg­wohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmen­den Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insge­samt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar defi­nier­ten Vorstellun­gen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des irani­schen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend auf­gefasst werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hinter­grund der greifbaren In­formationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Be­schwerde­führer be­rech­tigterweise befürchten muss, bei einer Rück­kehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten straf­rechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrecht­lich relevanten Ge­fähr­dung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu wer­den. Da­mit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche ku­mu­lativ erfor­derlichen Krite­rien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Defini­tion von Art. 3 AsylG.

E. 7 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjekti­ver Nachflucht­gründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaub­haft zu ma­chen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerken­nung der Flücht­lingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Sinne von Art. 54 AsylG ist er jedoch vom Asyl auszuschliessen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über eine Aufenthaltsbe­willigung B. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung ist damit hinfäl­lig.

E. 9 Die Beschwerde ist betreffend der beantragten Feststellung der Flücht-ling­seigenschaft demnach gutzuheissen und das BFM anzu­weisen, den Be­schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

E. 10 Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz zu Unrecht Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren erhoben, weshalb die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich aufzuheben ist (vgl. Art. 17b AsylG). Sollte der Beschwerdeführer die erhobene Gebühr bereits beglichen haben, hat das BFM diese zurückzuerstatten.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen.

E. 11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kos­ten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'800.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung wird - mit Ausnahme der Dispositivziffer 2 - aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flücht­ling anzuerkennen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die erhobene Gebühr von Fr. 600.- rückzuerstatten, sofern diese bereits beglichen wurde, und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7650/2009/mel

Urteil vom 18. September 2012

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

Iran,

vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufol­ge am 5. Oktober 2005 auf dem Landweg und gelangte am 21. November 2005 von der Türkei und Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichen­tags ein Asyl­gesuch stellte. Dazu wurde er am 25. November 2005 in B._______ summa­risch befragt. Am 13. Dezember 2005 führ­te das BFM in C._______ eine Anhö­rung durch.

A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, der Volksgemeinschaft der Aserbaidschaner (Azeri) anzugehören, sun­nitischen Glaubens zu sein und aus D._______ zu stammen. Seit 2001 habe er als Lehrer an einem Gymnasi­um unterrichtet. Zusätzlich habe er in einem Uhrengeschäft gearbeitet. Wegen niedriger Löhne beziehungs­weise der unbefriedigenden sozia­len Situation sei es seit dem Jahr 2002 landesweit zu Streiks der Leh­rerschaft gekommen. Er selbst und zwei Leh­rerkollegen hätten am 23. September 2003 in E._______ einen sol­chen Streik organisiert. 80% der Lehrer seien solidarisch gewesen, der­weil 20% Regimeanhänger weiterhin unterrichtet hätten. Der Geheim­dienst habe versucht, die Or­ganisatoren des Streiks zu eruieren. Am 4. De­zember 2003 seien die mutmasslichen Streikführer verhaftet worden. Auch er sei durch die Sepah-e-Pasdaran zuhause festgenommen und in de­ren Dienstgebäu­de abgeführt worden. Er sei dort drei Tage festgehal­ten und wiederholt während mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl sich die Streikbe­wegung lediglich gegen die niedrigen Löhne gerichtet habe, sei sie vom Staat als regimefeindlich eingestuft worden. Bei der Haft­entlas­sung sei ihm gedroht worden, im Falle einer erneuten Fest­nahme wer­de er wegen staatsfeindlicher Handlungen angeklagt und hinge­richtet. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, den Unterricht fort­zuset­zen sowie an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, und sei gegen Hinterlegung einer hohen Kaution freigekommen. Danach hät­ten vorerst keine Demonstrationen mehr stattgefunden. Zu Beginn des neuen Schuljahrs habe er am 23. September 2004 mit drei Lehrerkol­le­gen für das Frühjahr 2005 einen Sitzstreik geplant. Dieser habe in der Folge nach einem auch von ihm unterzeichneten diesbezüglichen schriftli­chen Aufruf an die Lehrerschaft am 5. Mai 2005 vor dem Ge­bäude des Bildungs- und Erziehungsministeriums stattgefunden. Es hätten unge­fähr zweihundert Personen teilgenommen. Auf Ersuchen der Demonst­rieren­den habe sich der Generaldirektor des Ministeriums eine mündlich verlesene Mitteilung angehört und versprochen, sich für ihr Anlie­gen einzu­setzen. Der Direktor der Gemeindeverwaltung beziehungs­weise der Gouverneur habe demgegenüber versucht, die Manifestanten zu beruhigen respektive zu vertreiben. Ausserdem hätten die zahlreich ver­tretenen Mitglieder des Geheimdienstes Filmaufnahmen erstellt. Da er wegen der Filmaufnahmen seine erneute Gefährdung befürchtet habe, sei er nach Streikende nicht nach Hause, sondern zu einem Verwandten nach E._______ gegangen. Zwei Tage später sei der Lehrerkollege F._______ zu­hause festgenommen worden. Zum selben Zeitpunkt habe der Etelaat zahlreiche Razzien durchgeführt und die meisten Streikteilnehmer festge­nom­men. Auch an seiner Adresse hätten die Mitglieder des Geheimdiens­tes eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei einen ihn betreffen­den Haftbefehl vorgewiesen. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten sie seinetwegen einen seiner Brüder abgeführt und erst nach einem Mo­nat wieder freigelassen. Tags darauf sei auch sein Uhrengeschäft durch­sucht worden. Dabei seien schriftliche Streikaufrufe beschlagnahmt wor­den. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich vorerst weiterhin bei Ver­wandten in einem Dorf versteckt und sei schliesslich ausser Landes geflo­hen.

B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt das Asylge­such des Beschwerdeführers ab, ver­fügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begrün­dung ihres Ent­schei­des führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbrin­gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit bezie­hungsweise die Asylrelevanz gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Er habe hinsichtlich der angebli­chen Konsequenzen der Demonstration vom 5. Mai 2005 widersprüchli­che Angaben gemacht. Im Weiteren habe er vorgebracht, er wäre ohne den Druck seiner Angehörigen nicht ausgereist. Erfah­rungsgemäss ver­suchten indes Personen, welche sich subjektiv ge­fährdet fühlten, Schutz zu erlangen; die erwähnten Aussagen sprä­chen mithin gegen eine tatsäch­lich vorhandene Gefährdung. Ferner habe er sich vor der Ausreise angeblich bei Verwandten versteckt ge­halten. Auch diese Verhaltens­weise spreche gegen die angebliche Ver­folgung durch den Geheimdienst, zumal er dort hätte aufgespürt wer­den können. Überdies hätte er so be­sagte Verwandte gefährdet. Aus seinen Darlegungen könne sodann nicht entnommen werden, dass er in den Monaten zwischen der Demonstra­tion und der Ausreise bei sei­nen Verwandten gesucht worden wäre, wes­halb die angebliche syste­matische Suche auch in diesem Lichte besehen zu bezweifeln sei. Die Fahndung mit dem Haftbefehl wirke auch insofern un­glaubhaft, als er sich diesfalls nicht lediglich bei Verwandten ver­steckt gehalten hätte. Aus­serdem habe er den angeblichen Haftbefehl erst auf eine suggestive Nach­frage hin erwähnt. Ins Gewicht falle zudem der Umstand, wonach es beim Lehrerprotest ausschliesslich um Lohnfor­derungen gegangen sein soll. Dabei seien keine explizit regimekriti­sche Töne angeschlagen wor­den. Ausserdem sei festzuhalten, dass auch der Iran über ein Rechtssys­tem verfüge. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der Be­schwerdeführer keine konkre­te Vorstellung über die rechtlichen Konse­quenzen für ihn als angebli­chen Organisator habe zu Protokoll geben kön­nen, zumal er schon früher in diesem Bereich engagiert gewesen sei. Aus den Akten könne im Übrigen geschlossen werden, dass die Manifesta­tion vom 5. Mai 2005 in einem gewissen Sinn harmonisch verlau­fen sei; die geltend gemachte Verfolgung könne auch aus diesem Grund nicht nachvollzo­gen werden. Schliesslich habe der Beschwerdefüh­rer in der Erstbefra­gung implizit Diskriminierungen auf­grund seines sunnitischen Glau­bens geltend gemacht, diese aber bei der Anhörung nicht mehr er­wähnt. Deren Glaubhaftigkeit sei entsprechend ebenfalls zu bezwei­feln. Nach dem Gesagten müssten diese Diskriminierun­gen und die behördliche Verfolgung wegen der Veranstal­tung vom 5. Mai 2005 für unglaubhaft erachtet werden. Auf weitere diesbe­zügliche Ungereimt­heiten sei aus verfahrensökonomischen Grün­den nicht einzugehen. Was schliesslich die Teilnahme an der Demonstra­tion vom 23. Septem­ber 2003 und die damit verbundene dreitägige Haft an­belange, könn­ten diese Ereignisse in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal (für die Flucht) angesehen werden, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zu­kom­me. Den Vollzug der Wegwei­sung in den Iran erachtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. Das Verhältnis zwischen der Minderheit der Azeri sowie der Regierung in Teheran sei zwar ange­spannt. Aufgrund der Aktenlage sei aber nicht davon auszugehen, dass ihm wegen seiner Volkszugehörigkeit vor Ort relevante Nach­teile drohen würden.

C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die Schwei­zerische Asylrekurs­kommis­sion (ARK) beantragte der Be­schwerdeführer sinngemäss die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh­rung. Vom Wegweisungsvollzug sei abzusehen. Zur Begründung machte er gel­tend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin­gen aus. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Konse­quenzen der Manifestation vom 5. Mai 2005 für die Beteiligten sei auf die jeweilige Frage­stellung zurückzuführen. Auch die Ungereimtheit bezüglich des festge­nommenen Bruders bestehe nicht. Aufgrund sei­ner bisherigen Erfah­rungen habe er nach der erwähnten Manifestation mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Einer der Hauptorganisa­toren der Demonstra­tion vom 23. September 2003 sei schwer gefoltert worden. Er habe sich bei entfernten Verwandten - der Tochter der Tan­te seines Va­ters - versteckt gehalten. Dort sei er in Sicherheit vor po­lizeilichen Behelli­gungen gewesen. Der Sitzstreik vom 5. Mai 2005 habe sodann entge­gen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus eine regierungsfeindli­chen Komponente enthalten und sei durch die Behör­den auch so wahrgenommen worden. Entsprechend habe er begrün­dete Furch vor ernsthaften Nach­teilen.

D. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2006 beantragte das BFM ohne detail­lierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.

E. Am 23. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines irani­schen Zeitungsausschnitts ein. Er legte dar, der Artikel handle von der von ihm erwähnten Demonstration im Mai 2005 in E._______. Laut Zeitungs­bericht habe es sich bei den Demonstranten um Konterrevolutio­näre gehandelt; einige Lehrer seien festgenommen worden.

F. Mit Eingabe vom 22. September 2006 machte der Beschwerdeführer gel­tend, er sei aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flücht­linge (DVF). Er nehme an allen Versammlungen und Aktionen an vorders­ter Front teil. Anlässlich von Demonstrationen sei er fotografiert worden. Ent­sprechende Aufnahmen seien in (...) publiziert worden. Demzufolge müsse davon ausge­gangen wer­den, dass er bei den Geheimdiensten als aktiver Opponent registriert sei.

G. Mit Eingabe vom 26. November 2007 machte der Beschwerdeführer ein fort­gesetztes Engagement für die DVF geltend. (...). Es sei davon auszugehen, dass we­gen seines exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe be­stünden.

Der Eingabe lagen eine Farbkopie der DVF-Mitgliedschaftskarte des Be­schwerdeführers und Unterlagen im Zusammenhang mit den er­wähnten Ma­nifestationen beziehungsweise dem exilpolitischen Enga­gement (Fo­tos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei.

H. Mit zweiter Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Vorin­stanz wiederum die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf­grund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer den iranischen Behörden vor seiner Ausreise nicht als politi­scher Aktivist bekannt gewesen sei. Die exilpolitischen Aktivi­täten ver­möchten kein politisches Profil, welches bei der Rückkehr in den Iran mit einer Gefährdung verbunden wäre, zu begründen. Über­dies bestün­den keine Hinweis dafür, dass die iranischen Behörden vom exilpoliti­schen Engagement überhaupt Kenntnis genommen und gestützt auf die­ses irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten.

I. Mit Replik vom 23. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei­nen bisherigen Vorbringen fest. Er sei seit November 2007 bis heute regel­mässig für die DFV aktiv und inzwischen zum (...) gewählt worden. (...). Als Beleg für die geltend gemachten vielfälti­gen und zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten gab er weitere Be­weismittel zu den Akten. Gemäss einer Auflistung habe er wiederum an di­versen Veranstaltungen und Manifestationen teilgenommen. (...).

Der Eingabe lagen ferner (...) und Unterlagen im Zusammen­hang mit den erwähnten Manifestationen beziehungsweise dem exilpo­litischen Engagement (Fotos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei.

J. Mit Urteil vom 16. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde vollumfänglich ab.

J.a Die Rekursinstanz erwog, das BFM habe im angefochtenen Ent­scheid die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Iran aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen zu Recht verneint. Bezüglich der Teilnahme an der Manifestation vom 23. Sep­tember 2003 und der anschliessenden dreitägigen Haft sei anzumer­ken, dass diese Ereig­nisse im Zeitpunkt der Flucht bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen seien und insoweit nicht als kausal für die Ausreise an­gesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch ange­geben, die Entlassung aus der Haft sei bereits nach drei Tagen er­folgt, weil die Behörden aus ihrer Sicht realisiert hätten, dass er nicht ei­ner der Veranstalter gewesen sei. Entsprechend komme diesem Vorkomm­nis für sich alleine besehen trotz allfälliger Einschüchterungen bei der Freilassung auch keine asylrechtliche Erheblichkeit zu, und die (an­lässlich der Anhörung nicht wiederholte) Behauptung bei der Erstbefra­gung, er habe für die Entlassung eine hohe Kaution hinterlegen müssen, dürfte in dieser Form als realitätsfremde Aussage kaum zutref­fen. Andererseits sei er in der Lage gewesen, teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaftete Angaben zu den beiden Protestveranstaltun­gen zu machen. Entsprechend könne durchaus davon ausgegangen wer­den, dass er zumindest im Umfeld solcher Manifestationen in Erschei­nung getreten sei. Beizupflichten sei ihm auch insofern, als namentlich nach den verbreiteten Studentenunruhen in G._______ an sich friedliche, pri­mär gegen schlechte Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebun­gen von Lehrern in Anbetracht der generell repressiven Situation vor Ort durch die Behörden als genuin regimefeindlich empfunden worden seien und würden. Die Behauptung in der Rekurseingabe, es sei bei den Veran­staltungen der Lehrerschaft auch die "miserable politische Führung" be­klagt worden, lasse sich dem Anhörungsprotokoll indes nicht so entneh­men. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass er die angeblichen Konse­quenzen der Demonstration vom 5. Mai 2005 in verschiedenen Berei­chen wenig glaubhaft geschildert habe. So habe er anlässlich der Summarbefragung angegeben, der grösste Teil der Streikenden sei in der Folge festgenommen worden. Demgegenüber wirkten seine diesbezügli­chen Darlegungen in der Anhörung sehr vage, indem er zu verstehen gege­ben habe, er wisse (abgesehen vom Schicksal eines Mitorganisa­tors) nichts über deren Ergehen. Entgegen den Beschwerdevorbringen dürfte diese Ungereimtheit nicht oder jedenfalls nicht primär auf die Frage­stellung beziehungsweise die Wahrnehmung der Frage durch den Be­schwerdeführer zurückzuführen sein, zumal er in derselben Antwort die Verhaftung eines Mitorganisators erwähnt habe. Generell falle sodann auf, dass die Schilderungen zu Belangen der Lehrerschaft relativ substanzi­iert, diejenigen zum Haftbefehl und der damit verbundenen behörd­lichen Suche aber eher stereotyp wirkten und zum Teil lediglich den Eindruck einer Darlegung der generellen Situation vor Ort vermittel­ten. Im Weiteren möge zutreffen, dass er sich im Sinne der Beschwerdevor­bringen bei einer weit entfernten Verwandten versteckt habe und insoweit das Risiko einer dortigen behördlichen Festnahme nicht offensichtlich gewesen sei. Er habe indes geltend gemacht, am Fluch­tort wiederholt durch seine nahen Angehörigen besucht worden zu sein, wodurch es den Sicherheitskräften im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation im Rahmen einer durchaus realistischen Beschat­tung dieser Familienmitglieder ein Leichtes gewesen wäre, seiner habhaft zu werden. Dass diese Verfolgungsmotivation in der geltend gemachten Form nicht bestanden habe, gehe aber auch aus dem Umstand, wonach die Behörden auch bei ihm zuhause nicht mehr vorgesprochen haben sol­len, hervor. Ungereimt sei gemäss aktuellem Aktenstand auch seine Aus­sage zum angeblich seinetwegen festgenommenen Bruder. So soll die­ser gemäss Beschwerdeangaben eine Woche, laut Protokoll der Anhö­rung indes ungefähr einen Monat lang festgehalten worden sein. Ob der vom BFM im Zusammenhang mit diesem Bruder im Entscheid aufgelis­tete Widerspruch tatsächlich schlüssig aus den Protokollen hervorgehe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden. Zusammen mit weite­ren, vom BFM insgesamt zu Recht aufgeführten Unstimmigkeiten, die er mangels stichhaltiger Argumente nur sehr bedingt zu relativieren ver­mocht habe, komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er wegen der möglichen Invol­vierung in Kundgebungen der örtlichen Lehrerschaft im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen durch den iranischen Staat gehabt habe. An die­ser Einschätzung vermöge auch - unbesehen des fraglichen Beweiswer­tes eines bloss fotokopierten Belegs - der am 23. Juni 2006 eingereichte Ausschnitt einer iranischen Lokalzeitung nichts zu ändern, mache er doch nicht explizit geltend, das Dokument belege eine zielgerichtete Suche nach seiner Person durch die Sicherheitskräfte. Schliesslich könne fest­gehalten werden, dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunni­ten bei ihm gemäss Aktenlage nicht mit relevanten Nachteilen verbun­den gewesen sei.

J.b Betreffend subjektive Nachfluchtgründe hielt das Bundesverwaltungsge­richt vorab fest, dass die politische Betätigung für staats­feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt sei. Einschlägigen Be­richten zufolge - so gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exil­politischer Organisationen - Infor­mationsgewinnung iranischer Behör­den") mit weiteren Hinwei­sen - seien in der Vergangenheit denn auch be­reits Per­sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt worden, welche sich un­ter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hätten. Es sei überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Be­hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange­hörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen würden. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei­teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi­gen Datenmen­gen ohne allzu gros­sen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa­chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene­reller Hinsicht sei ferner festzu­halten, dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter, aber weiter­zuführender - Praxis der ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu­ches keinen sub­jektiven Nachflucht­grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstelle. Demgegenüber bleibe im Ein­zelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä­ten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit überwiegen­der Wahrschein­lichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es sei dabei davon auszugehen, dass sich die irani­schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren wür­den, die über die massenty­pischen und niedrigprofilierten Erscheinungs­formen exilpolitischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrge­nommen und/oder Aktivitäten entwi­ckelt hätten, welche die jeweilige Per­son aus der Mas­se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Somit seien die Mit­gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime­kriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Pla­katen und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfol­gungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Ak­tio­nen.

J.c Dem vom Beschwerdeführer eingereichten (...) sei zu entnehmen, dass er als Mitglied dieser Vereinigung ange­höre. Sein Rechtsvertreter halte dazu in der Eingabe vom 23. September 2008 fest, sein Mandant sei seit November 2007 regelmässig für die DVF aktiv. Diese Aussage sei wohl dahingehend zu präzisieren, dass er ge­mäss den bisherigen Vorbringen schon früher in diesem Sinne tä­tig gewe­sen sein dürfte. Unbesehen dieser Sachlage bestehe kein An­lass, am erwähnten Engagement beziehungsweise der Mitgliedschaft zu zwei­feln. Belegt sei auch, dass er an zahlrei­chen Kundgebungen seiner Organi­sation teilgenommen habe. Im Presseorgan H._______ bezie­hungs­weise im Internet seien immer wieder Bilder erschienen, auf welchen er gut zu erkennen sei. An gewissen Veranstaltungen dürfte er sich - wenn auch als blosser Kundgebungsteilnehmer - in einem gewissen Ausmass ex­po­niert haben. (...).

Demgegenüber sei aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszu­gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani­schen Behör­den in relevantem Ausmass auf sich gezogen habe. Die angeblich ge­zielte behördliche Suche vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer nicht glaub­haft zu machen vermocht. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die ira­nischen Be­hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fi­chiert gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner, dass er nebst den Lehrer­protesten, die ge­mäss Aktenlage primär eine wirtschaftlich-soziale und nicht politische Stossrichtung gehabt hätten, in keiner Weise politisch ak­tiv gewesen sein soll.

Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivi­täten in der Schweiz könne denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl sei­ner Landsleute in Über­ein­stimmung gebracht werden, als sich seine politi­sche Tätig­keit kaum von den üblichen Aktivitäten ande­rer Iraner ab­hebe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die irani­schen Behörden bei ihm von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Hinzu komme, dass bezüglich des von ihm eingereichten und mit seinem Na­men unterzeichneten Artikels (...) in keiner Weise präzisiert werde, ob überhaupt und wo er al­lenfalls veröffentlicht worden sei. Zutref­fen möge, dass aufgrund seiner lokalen Funktion ein Artikel mit Foto und Namen (...) pub­liziert worden sei. (...). Den Akten könne denn auch nicht entnommen werden, dass er in die­ser Funktion oder im Rahmen anderer Aktivitäten als führendes Kader­mitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten wäre. Seine Funktion - sollten die irani­schen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlan­gen - sei aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeig­net, ihn als eine Per­son mit klar defi­nierten oppositionspolitischen Vor­stel­lungen und persönlichem Agita­tions­potenzial, welche zu einer Ge­fahr für das Regi­me im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch ihn öf­fent­lich vorgetragene Kritik am Regime weise demnach insge­samt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Re­gimes werde. Zudem weise nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor­den wären. Solche Massnah­men schienen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahr­scheinlich.

Das Bundesverwaltungsgericht gehe deshalb davon aus, dass ins­gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht­lingseigenschaft rele­vanten Verfolgung führen würden. Er erfülle somit die An­forderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachflucht­gründe nicht. Die Vorinstanz habe seine Flüchtlingsei­genschaft auch in die­sem Lichte besehen zu Recht verneint.

J.d Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesverwaltungsge­richt für zulässig, zumutbar und möglich.

K. Am 10. September 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM durch seine Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die An­erkennung als Flüchtling verbunden mit der Feststellung der Unzulässig­keit des Wegweisungsvollzugs. Er legte dar, sich auch nach der Ableh­nung seines ersten Gesuchs in der Schweiz aktiv exilpolitisch betä­tigt zu haben. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Iran habe er einen längeren regimekritischen Artikel verfasst und im Inter­net veröffentlicht auf Homepages, welche erfahrungsgemäss sehr oft auch aus dem Iran abgerufen würden. Ferner habe er in den letzten Mona­ten an diversen Kundgebungen, Standaktionen und Demonstratio­nen der iranischen Exilopposition teilgenommen. Er sei nach wie vor ein akti­ves Mitglied der DVF. Im Rahmen einer solchen Aktion sei er gut erkenn­bar fotografiert und in der Folge (...) ins Netz gestellt worden. Er müsse davon ausge­hen, dass die iranischen Behörden nunmehr endgültig Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und Aktivität hätten.

L. Am 29. Oktober 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Der Beschwer­deführer legte dar, sein Engagement für die DVF nach Ab­schluss des ersten Asylverfahrens fortgesetzt zu haben. Er habe sich be­stimmten Internetseiten gewidmet beziehungsweise auf derjenigen seiner Gruppierung drei Artikel veröffentlicht. Er habe sich namentlich auch um den Vertrieb ihrer Monatszeitschrift gekümmert und sei immer wieder an Anlässen erschienen. Bei Kundgebungen habe er regierungsfeindliche Pa­rolen gerufen und sich als Sprecher exponiert. Ferner habe er sich ak­tiv an der Vorbereitung und Organisation von solchen Manifestationen betei­ligt. Sein Vater im Iran sei - mutmasslich wegen der Aktivitäten sei­nes Sohnes in der Schweiz - zweimal behördlich vorgeladen worden.

M. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer (...) und weitere Unterlagen im Zusam­men­hang mit den erwähnten Manifestationen beziehungsweise dem exilpo­litischen Engagement (Flugblätter, [Internet]Publikationen mit Fo­tos) zu den Akten.

N. Mit Verfügung vom 6. November 2009 - eröffnet am 9. November 2009 - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Weg­weisung des Beschwerde­führers aus der Schweiz. In den Erwä­gungen hielt die Vorin­stanz fest, beim Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren festge­stellt worden, dass er vor der Ausreise aus dem Iran den heimatli­chen Behörden nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Be­hörden von der geltend gemachten Mitgliedschaft auch nur Kenntnis ge­nommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel dokumentier­ten ein exilpolitisches Engagement, wie es von zahlreichen weiteren Ira­nern ausgeübt werde, und erweckten - falls den iranischen Behörden über­haupt bekannt - auch aus deren Sicht nicht den Eindruck einer eigentli­chen politischen Profilierung verbunden mit einer allfälligen Bedro­hung für das politische System im Iran. Entsprechend sei er im Falle der Rückkehr nicht konkret gefährdet.

O. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Ver­tretung beim Bundesver­waltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids, die Fest­stellung seiner Flüchtlings­eigen­schaft sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbin­dung von der Vorschuss­pflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah­rensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Un­recht davon aus, dass er gemäss den Erwägungen der Asylbehörden im ersten Verfahren vor seiner Ausreise den iranischen Behörden nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. So sei im damaligen Verfah­ren nicht bezweifelt worden, dass er wegen der Teilnahme an einer Mani­festation vom 23. September 2003 festgenommen und für drei Tage inhaf­tiert worden sei. Wenn aber feststehe, dass er bereits im Iran wegen politi­scher Aktivitäten festgenommen worden sei, müsse von einer behördli­chen Registrierung als Regimegegner ausgegangen werden. Aus­serdem sei zu berücksichtigen, dass aus einem erfolglosen Glaubhaft­machen einer asylrelevanten Verfolgung nicht abgeleitet wer­den könne, er sei den iranischen Behörden nicht bereits vor seiner Flucht als politisch aktive, unbequeme Person bekannt gewesen. Aufgrund der Ak­tenlage sei sodann entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise davon aus­zugehen, dass den iranischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der DVF bekannt sei. Hinzu kämen von ihm verfasste regimekritische Artikel im Netz, welche unter seinem Namen und mit einer grossen Portrait-Foto publiziert worden seien. Es sei mithin davon auszugehen, dass ihn die irani­schen Behörden identifiziert hätten. Von seinem Vater habe er mittler­weile erfahren, dass dieser tatsächlich seinetwegen durch die iranischen Be­hörden vorgeladen worden sei. Man habe ihn zum "schädigenden Verhalten" seines Sohnes befragt. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass er wegen subjektiver Nachflucht­gründe im Heimatland konkret gefährdet sei.

Der Eingabe lagen die den Vater betreffende iranische Vorladung in Kopie und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei.

P. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Gesuch um Er­lass allfälliger Verfahrenskosten wurde gutgeheis­sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Be­schwerdeführer wurde aufgefordert, das Original der Vorladung innert Frist nachzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerde­führer am 1. Februar 2010 das Originaldokument samt deutsch­spra­chi­ger Übersetzung zu den Akten.

Q. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2009 beantrage das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 9. März 2010 zur Kenntnis gebracht.

R. Am 24. Februar 2011 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli­gung B.

S. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist zum all­fälligen Rückzug seines Rekurses in den noch hängigen Punkten ange­setzt. In der Folge hielt er mit Eingabe vom 11. Juli 2011 an der Be­schwerde fest.

T. Am 25. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei um ein persönliches Schreiben an das Bundesver­waltungsgericht und Unterlagen im Zusammen­hang mit von ihm besuch­ten Manifestationen beziehungsweise dem fortgesetzten exilpo­litischen En­gagement (Flugblätter, [Internet]Publikationen mit Fotos; DVF-Aus­weis).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch aus­schliess­lich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe sind ge­mäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläu­fig aufgenommen. Massge­bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen­den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderun­gen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl­ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verste­hen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht­gründe miss­bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli­chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti­schen Tätig­keiten zu erreichen versucht hat (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

5. Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylver­fahren keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Allerdings wurde die Haft im Jahre 2003 sowie ein gewisses Enga­gement für sozialkritische Anliegen verbunden mit der Teilnahme an entsprechenden Anlässen nicht per se für unglaubhaft erachtet. So sei er in der Lage gewesen, teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaf­tete Angaben zu zwei Protestveranstaltungen zu machen. Entspre­chend könne durchaus davon ausgegangen werden, dass er zumindest im Umfeld sol­cher Manifestationen in Erscheinung getreten sei. Beizupflich­ten sei ihm auch insofern, als namentlich nach den verbreite­ten Studentenunruhen in G._______ an sich friedliche, primär gegen schlechte Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebungen von Leh­rern in Anbetracht der generell repressiven Situation vor Ort durch die Be­hörden als genuin regimefeindlich empfunden worden seien und würden. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr wegen subjektiver Nachflucht­gründe kam das Gericht zum Schluss, es sei aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszu­gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksam­keit der irani­schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen habe (vgl. zum Ganzen Bst. J. vorstehend).

6.

6.1 Betreffend Relevanz von subjektiven Nachfluchtgründen für eine allfäl­lige Verfolgung kann zum einen nach wie vor auf die Erwägungen un­ter Bst. J.b sowie auf BVGE 2009/28 E. 7. verwiesen werden. Die Men­schenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (a.a.O. E. 7.3.1 S. 354 ff.). Diese Einschätzung wird durch ein kürzlich ergange­nes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) be­stätigt (Urteil I._______._______. und andere gegen J._______ vom 15. Mai 2012; Nr. 52077/10).

6.2 Mit Urteil vom 16. Februar 2009 verneinte das Bundesverwaltungsge­richt beim Beschwerdeführer eine Gefährdung wegen subjektiver Nach­fluchtgründe. Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Ak­tivi­täten in der Schweiz könne insofern mit denjenigen einer Vielzahl sei­ner Landsleute in Über­ein­stimmung gebracht werden, als sich seine politi­sche Tätig­keit kaum von den üblichen Aktivitäten ande­rer Iraner ab­hebe.

Im aktuellen Zeitpunkt und mithin dreieinhalb Jahre später ist an sich keine entscheidende Schärfung seines politischen Profils erkennbar. So hatte er bei der Anhörung vom 29. Oktober 2009 - wenn auch möglicher­weise etwas missverständlich - ausgesagt, eine gewisse Funktion inner­halb der DVF nicht mehr beziehungsweise nicht mehr als eigentlicher Funk­tionär auszuüben (B 7/12 Antworten 21 ff. 36 und 69). Andererseits legte er dar, (...) 2009 im Netz zwei (weitere) Internetarti­kel veröffentlich zu haben. Gemäss den eingereichten Belegexemplaren ge­schah dies unter Angabe seines Namens samt Foto. Insbesondere wurde anlässlich einer Protestveranstaltung im (...) 2009 ein Bild von ihm erstellt, welches in der Folge (...) gut einsehbar war. Die Erwä­gung im angefochtenen Entscheid zu den "schulfotomässigen Gruppenauf­nahmen" trifft auf den Beschwerdeführer damit nicht zu. Auf den publizierten Bildern ist der Beschwerdeführer leicht zu erkennen, und angesichts der Prominenz dieser Publikationen dürfte dies das Interesse des iranischen Regimes geweckt haben. Auch ohne eigentliche Veränderung des politischen Profils fällt des Weiteren ins Gewicht, dass er sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz aufhält und sich an unzähligen regimefeindlichen Kundgebungen verbunden mit entsprechenden Bildern im Internet beteiligt hat. Dass sein Vater seinetwegen im Iran behördlich kontaktiert wurde, erscheint - so auch im Lichte der im zitierten EGMR-Urteil hervorgehobenen Internet-Kon­trolle der iranischen Behörden - als keineswegs ausgeschlossen. Insge­samt weist er nunmehr ein politisches Profil auf, welches den Arg­wohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmen­den Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insge­samt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar defi­nier­ten Vorstellun­gen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des irani­schen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend auf­gefasst werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hinter­grund der greifbaren In­formationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Be­schwerde­führer be­rech­tigterweise befürchten muss, bei einer Rück­kehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten straf­rechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrecht­lich relevanten Ge­fähr­dung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu wer­den. Da­mit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche ku­mu­lativ erfor­derlichen Krite­rien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Defini­tion von Art. 3 AsylG.

7. Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjekti­ver Nachflucht­gründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaub­haft zu ma­chen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerken­nung der Flücht­lingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Sinne von Art. 54 AsylG ist er jedoch vom Asyl auszuschliessen.

8.

8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über eine Aufenthaltsbe­willigung B. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung ist damit hinfäl­lig.

9. Die Beschwerde ist betreffend der beantragten Feststellung der Flücht-ling­seigenschaft demnach gutzuheissen und das BFM anzu­weisen, den Be­schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

10. Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz zu Unrecht Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren erhoben, weshalb die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich aufzuheben ist (vgl. Art. 17b AsylG). Sollte der Beschwerdeführer die erhobene Gebühr bereits beglichen haben, hat das BFM diese zurückzuerstatten.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen.

11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kos­ten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'800.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung wird - mit Ausnahme der Dispositivziffer 2 - aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flücht­ling anzuerkennen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die erhobene Gebühr von Fr. 600.- rückzuerstatten, sofern diese bereits beglichen wurde, und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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