Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7638/2009 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. November 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, eigenen Angaben zufolge am 22. März 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 25. März 2009 im EVZ B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. September 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2009 - eröffnet am 30. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass sich der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde vom 4. Dezember 2009 (Poststempel) an das BFM (Eingang BFM: 7. Dezember 2009) wandte und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2009 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zudem eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie im Weiteren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen, dass das BFM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 9. Dezember 2009 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung übermittelte, dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFM am 14. Dezember 2009 zugestellt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine Angaben zum Alter ([...] [vgl. A1/2] beziehungsweise [...] [vgl. A4/12, S. 1]) ab, im aktuellen Zeitpunkt als Minderjähriger zu betrachten wäre, das BFM in seiner Verfügung vom 26. November 2009 die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers jedoch bezweifelt und ihn als volljährig erachtet, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben, weshalb er selbst im Falle seiner Unmündigkeit prozessfähig wäre, dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - mit nachfolgenden Einschränkungen - auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demzufolge auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich den Akten des BFM entnehmen lässt, dass die zuständige kantonale Behörde durch das BFM am 25. März 2009 beauftragt wurde, dem seinen Angaben zufolge minderjährigen Beschwerdeführer (vgl. act. A2/1, A4/12, S. 1) eine Vertrauensperson beizuordnen (vgl. act. A6/1), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 April 2009 dem Kanton Zürich zugewiesen wurde (vgl. act. A9/6), dass die zuständige kantonale Behörde dem BFM mit Schreiben vom 10. September 2009 mitteilte, aus Kapazitätsgründen könne sie an der einlässlichen Anhörung vom 18. September 2009 nicht teilnehmen, der Beschwerdeführer sei aber darüber informiert und werde bis zu seiner Volljährigkeit weiterhin im Asylverfahren durch die Zentralstelle vertreten (vgl. act. A15/2), dass das BFM demgegenüber in der angefochtenen Verfügung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und sich den Akten darüber hinaus entnehmen lässt, dass die Vorinstanz bereits im Vorfeld der einlässlichen Anhörung an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewisse Zweifel hegte (vgl. act. A7/1), dass somit die Beiordnung der Vertrauensperson durch das BFM in Einhaltung der Verfahrensgarantien für Minderjährige gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) offenbar rein vorsorglich erfolgte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt respektive Vorlesen des Inhaltes eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren in Übereinstimmung mit der Folgerung des BFM als widersprüchlich sowie zudem als nicht nachvollziehbar zu erachten sind, indem dieser einmal darlegt, seine Identitätskarte habe er beim Vater seiner Freundin gelassen, da ihm dieser erklärt habe, diese würde ihm in der Schweiz nicht von Nutzen sein (vgl. act. A4/2, S. 6), an anderer Stelle jedoch angibt, nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen zu sein, da er sich nie eine habe ausstellen lassen, weil er noch zur Schule gegangen sei (vgl. act. A16/12, S. 5 und 11), dass er an der einlässlichen Anhörung vorbringt, er könne keine Papiere beschaffen, da er den Vater seiner Freundin, der ihm bereits die Ausreise finanziert habe, nicht nochmals finanziell belasten wolle (vgl. act. A16/12, S. 7), demgegenüber an der Erstbefragung erklärt, keine Papiere beschaffen zu können, da der Vater seiner Freundin oft unterwegs sei und die Freundin den Aufbewahrungsort der Papiere nicht kenne (act. A4/12, S. 7), dass er zunächst an der Erstbefragung behauptet, mittels echtem Reisepass, der ein (...) Visum beinhaltet habe, gereist zu sein (vgl. act. A4/12, S. 2 f.), später jedoch zu Protokoll gibt, im Reisepass, der in D._______ ausgestellt worden sei, sei kein Visum eingetragen gewesen (vgl. act. A4/12, S. 5 f.), an anderer Stelle wiederum aussagt, ein Visum für E._______ sei im Pass enthalten gewesen (vgl. act. A4 S. 9) sowie an der einlässlichen Anhörung bestätigt, ein Visum sei in seinem Reisepass enthalten gewesen, hingegen den Ausstellungsort nicht zu benennen vermag (vgl. act. A16/12, S. 6), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch zu den Umständen seiner Ausreise und seinem Reiseweg ungereimte Angaben macht, indem er einmal behauptet, sein Heimatland im März 2009 allein auf dem Luftweg verlassen zu haben und via F._______, wo er sich ungefähr eine Woche aufgehalten habe, nach E._______ geflogen zu sein (vgl. act. A4/12, S. 2 und S. 9), andererseits jedoch behauptet, im Juni 2009 respektive im Juni 2008 in Begleitung des Vaters seiner Freundin ausgereist und direkt von F._______ nach E._______ geflogen zu sein (vgl. act. A16/12, S. 3, 6 und S. 8 f.), dass vor diesem Hintergrund auch die Darstellung des Beschwerdeführers, seinen Reisepass in E._______ verloren zu haben, da er ihm aus der Hosentasche gefallen sei, als Schutzbehauptung zu werten und folglich mit dem BFM einherzugehen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen, die nicht bereit sind, ihre Identität offenzulegen, dass sich der Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreichte, in der Beschwerde darauf beschränkt, bereits dargelegte Sachverhaltsfragmente zu wiederholen, indem er hauptsächlich darauf verweist, seinen Pass in E._______ verloren zu haben und keine Papiere beschaffen zu können, diese Erklärung indes nicht geeignet ist, die zuvor aufgezeigten massiven Ungereimtheiten zu entkräften, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Kern vorbrachte, nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2008 sei er zu seiner Stiefmutter gezogen, wo er jedoch durch deren Söhne geschlagen worden sei und die Stiefmutter versucht habe, ihn mittels Glasscherben im Essen umzubringen, dass er aufgrund dieser Ereignisse sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen und via F._______ nach E._______ und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragungen vom 25. März 2009 und vom 18. September 2009 sowie die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung die Schläge durch seine Stiefgeschwister mit keinem Wort erwähnt und im Weiteren angibt, zuletzt bei seinen Eltern gelebt zu haben (vgl. act. A4/12, S. 1), was nicht mit seiner Aussage, nach dem Tod seiner Mutter am 1. Januar 2008 zu seiner Stiefmutter geschickt worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben (vgl. act. A16/12, S. 4 f.), übereinstimmt und diese Angabe wiederum in völligem Widerspruch zu seiner späteren Angabe, er habe schon vor dem Tod seiner Mutter bei seiner Stiefmutter gewohnt und niemand habe ihn dorthin geschickt, steht (vgl. act. A16/12, S. 10), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2009 hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen sowie die allgemeine Situation in Guinea verweist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist, diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass infolge der vorstehend aufgezeigten offensichtlich nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätspapiere, seinen persönlichen Lebensumständen und seinem Reiseweg erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen, dass diese Zweifel durch widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sowie auch zum Zeitpunkt seiner Einschulung verstärkt werden, indem - wie das Bundesamt zutreffend erwog - er einmal den (...) (vgl. act. A1/2), einmal den (...) (vgl. act. A4/12, S. 1, A16/12, S. 3) als Geburtsdatum nennt sowie erklärt, sieben Jahre lang die Schule besucht und diese im Jahre 2008 beendet zu haben (vgl. act. A4/12, S. 4), was nicht in Einklang steht mit seiner weiteren Angabe, bereits im Alter von (...) Jahren eingeschult worden zu sein (vgl. act. A4/12, S. 4, A16/12, S. 4), dass es dem Beschwerdeführer, indem er bloss darauf beharrt, minderjährig zu sein, auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass auch eine unbegleitete minderjährige Person verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), zumal sie in der Regel über die familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände im Heimatland aus eigener Wahrnehmung Kenntnisse besitzt, welche die Behörden gar nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2 und 6.4.3 S. 212 f.), dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ohne weiteres Rückschlüsse auf die für den Minderjährigen im Heimatland bestehende Situation gezogen werden können, wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der familiären und persönlichen Verhältnisse nicht nachkommt oder seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft sind, dass infolge der vorstehend erwähnten, nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers keine sinnvollen Abklärungen zu dessen persönlicher Situation, in der er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland befindet, gemacht werden können und er daher die Folgen der von ihm nicht belegten Minderjährigkeit respektive seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine entsprechenden Wegweisungshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM bereits Daten an die Behörden von Guinea weitergegeben hat, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - ungeachtet der vom Beschwerdeführer belegten Bedürftigkeit - gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: