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D-7600/2015

D-7600/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-03 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe vom 24. November 2010 (Eingangsstempel der Vorinstanz) reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz schriftlich Asylgesuche ein, welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an die Schweizer Vertretung in Islamabad (nachfolgend: die Vertretung) weiterleitete. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden, pakistanische Staatsangehörige aus F.______, im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sehe Pakistan im Würgegriff von Terroristen, und seine Herkunftsprovinz sei besonders betroffen. Extremisten, etwa die Taliban, würden jegliche kulturelle Aktivität unterbinden und insbesondere Frauenrechte beschneiden. Tätigkeiten für ausländische Non-Governmental Organisations (NGO) würden als kriminell angesehen. In dieser Situation sei es für den Beschwerdeführer als TV-Bühnenautor und Buchautor, der gegen jeglichen Fundamentalismus sei, schwierig. Aufgrund seiner liberalen Ansichten stehe er im Fokus von Extremisten. Einige lokale Mullahs hätten ihm untersagt, für das Fernsehen und die Regierung zu arbeiten, andere wiederum den Ratschlag erteilt, alles aufzugeben und ein wahrer Muslim zu werden. Weitere hätten ihn mit dem Tod bedroht. Demnach sei er in akuter Gefahr und verstecke sich, da die Gefahr von Extremisten überall lauere. Die Beschwerdeführerin harre zu Hause aus, könne keiner Arbeit nachgehen und sei genötigt, eine Burka zu tragen. Ihre Kinder könnten sich nicht frei bewegen und stünden unter Stress. A.c Am 30. Juni 2014 fanden die Befragungen der erwachsenen Beschwerdeführenden in der Vertretung statt. A.d Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im März 2014 an der Universität F._______ als Vortragender eingeladen und dabei von Studenten gestört worden, bevor das Sicherheitsteam unmittelbar eingegriffen habe. Die Studenten hätten ihm mit bitteren Konsequenzen gedroht, falls er nicht seine säkularen Reden gegen Moscheen einstelle. A.e Die Beschwerdeführerin machte bei der Befragung geltend, ihr Ehemann ziehe ein Leben im Ausland in einer freiheitlichen Gesellschaft vor. Er schreibe über die aktuelle politische Situation in Pakistan, was bisher aber nicht zu persönlichen Drohungen gegenüber der Familie geführt habe. A.f Am 19. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden die Kopien ihrer pakistanischen Identitätskarten sowie die Reisepasskopie des Beschwerdeführers ins Recht. A.g Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 - eröffnet am 26. Oktober 2015 - verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegenden Asylgesuche seien gemäss aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG als eigenständige Asylgesuche aus dem Ausland zu beurteilen. Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen; aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer gesuchstellenden Person die Einreise bewilligt werden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht, denn gestützt auf die Befragung könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. B.b Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­komme. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag­gebend sei die Schutzbe­dürftigkeit der betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä­rung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. B.c Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. B.d Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder von solchen bedroht gewesen sei. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Beschwerdeführenden würden die allgemeine Lage in ihrer Provinz G._______ ansprechen, insbesondere die wirtschaftliche und politische Situation. Tatsächlich sei es den Taliban gelungen, im Jahr 2009 die Herrschaft [...] zu übernehmen. Nach einer Gegenoffensive bis Ende 2009 sei es jedoch der Armee gelungen, die Herrschaft der Taliban zu beenden. Zwar seien später von den Taliban nicht nur auf die Provinz, sondern auch in Karachi oder Lahore noch vereinzelt Terroranschläge verübt worden. Die allgemeine Lage betreffe jedoch die Gesamtbevölkerung und die Anschläge hätten offenbar als Racheakte staatlichen Institutionen gegolten, wobei Zivilopfer zu beklagen gewesen seien. Die blutigen Attentate in der Vorwahlzeit, im Mai 2013, die die Taliban und anderen Gruppen verübt hätten, seien ebenso gegen das regierende Establishment gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine aus der allgemeinen Lage abgeleitete zielgerichtete Verfolgung geltend gemacht. Deshalb seien ihre gesamten Vorbringen nicht relevant. Insbesondere sei die Schikane, eine Burka zu tragen, durch den Abzug der Taliban sowie mangels Intensität der Massnahme (die Taliban hätten nie die Stadt F._______ beherrscht) zu relativieren. B.e Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 24. November 2010 eingereicht. Gemäss der Kopie seines Reisepasses habe er im März 2011 ein Visum für Afghanistan erhalten und Pakistan am 26. März 2011 verlassen. Am 28. März 2011 sei er wieder dorthin eingereist. Mit seiner Rückreise nach Pakistan habe er gezeigt, dass er sich offenbar nicht unmittelbar in Pakistan bedroht gefühlt habe. Zudem habe er in seinem Schreiben vom 24. November 2010 von einer akuten Gefahr gesprochen, diese sowie die Todesdrohungen durch die Mullahs jedoch weder dort noch in der Anhörung (recte: Befragung) vom 30. Juni 2014 spezifiziert beziehungsweise expliziert. Dagegen habe er bei der Befragung den Zwischenfall an der Universität von F._______ im März 2014 erwähnt, wobei jedoch jene von Studenten ausgehende Verfolgung vom Sicherheitsdispositiv unterbunden worden sei beziehungsweise es sich dabei gemäss späteren Aussagen lediglich um verbale Drohungen gehandelt habe. Diese seien schliesslich nicht als derart intensiv zu betrachten, als "zwingend" von einer "Zwangssituation" gesprochen werden müsse. Diese Vorbringen seien demzufolge nicht asylrelevant. Die Kinder der Beschwerdeführenden hätten in Pakistan zwar Nachteile aufgrund der beschriebenen Stresssituation zu gewärtigen. Diese seien aber nicht einer individuellen Verfolgung nach Art. 3 AsylG gleichzusetzen. Zusammengefasst sei den gesamten Akten an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in ihrem Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten oder solche in Zukunft zu erwarten hätten. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführenden einem etwaigen lokalen Verfolger durch eine Umsiedlung in eine andere pakistanische Region entziehen könnten. Damit erübrige sich eine Prüfung weiterer Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Nach dem Gesagten sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu verweigern und die Asylgesuche seien abzulehnen. C. Mit Eingabe an die Vertretung vom 23. November 2015 (Eingangsstempel Vertretung) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. September 2015. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sie aus folgenden Gründen nicht in Pakistan leben könnten: Der Beschwerdeführer sei Atheist und als Apostat in Pakistan besonders gefährdet. Apostaten drohe in Pakistan die Todesstrafe. Die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch unternommen und leide am "panic line syndrom". Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen beigelegt, auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei­chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl­verfahren anzuwenden.

E. 5 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.

E. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. vorstehend Bst. B.a). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun­gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um­schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag­gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe­dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä­rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. B.d und Bst. B.e). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal sie darauf verzichtet haben zu erklären, weshalb sie die mit Eingabe vom 24. November 2010 geltend gemachte akute Gefahr (der Beschwerdeführer sei "liberal" und stünde aufgrund seiner liberalen Ansichten im Fokus von Extremisten) weder bei der Befragung noch auf Beschwerdeebene konkreter dargelegt haben. Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden erstmals geltend, dass der Beschwerdeführer Atheist sei und ihm als Apostat die Todesstrafe drohe, und die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe. Die Beschwerdeführenden verzichten aber darauf, näher auszuführen, wie sich dessen Abwendung vom Glauben, die sich vornehmlich in Gedanken und innerlich vollzieht, nach aussen manifestiere. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan im Zusammenhang mit seinem Bekenntnis, ein Atheist zu sein, in besonderer Weise exponiert hat. Von einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer den pakistanischen Behörden aufgrund seiner Abwendung vom Glauben bekannt wäre und ihnen dies zu Verfolgungshandlungen Anlass geben würde, ist daher nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht [...] am "Panic Line Syndrom" und wurde medikamentös behandelt. Die Ursachen der Erkrankung sind dem eingereichten Bericht nicht zu entnehmen und dürften erfahrungsgemäss multikausal und nicht eindeutig zu eruieren sein. Hingegen geht aus dem erwähnten Bericht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin die benötigte Behandlung erhalten hat und unter anderem eine 30-tägige Folgebehandlung anberaumt wurde.

E. 6.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh­renden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da­her abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Islamabad. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7600/2015 Urteil vom 3. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, Geburtsdatum unbekannt, D._______, Geburtsdatum unbekannt, E._______, Geburtsdatum unbekannt, Pakistan, c/o Schweizer Vertretung in Islamabad, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 24. November 2010 (Eingangsstempel der Vorinstanz) reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz schriftlich Asylgesuche ein, welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an die Schweizer Vertretung in Islamabad (nachfolgend: die Vertretung) weiterleitete. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden, pakistanische Staatsangehörige aus F.______, im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sehe Pakistan im Würgegriff von Terroristen, und seine Herkunftsprovinz sei besonders betroffen. Extremisten, etwa die Taliban, würden jegliche kulturelle Aktivität unterbinden und insbesondere Frauenrechte beschneiden. Tätigkeiten für ausländische Non-Governmental Organisations (NGO) würden als kriminell angesehen. In dieser Situation sei es für den Beschwerdeführer als TV-Bühnenautor und Buchautor, der gegen jeglichen Fundamentalismus sei, schwierig. Aufgrund seiner liberalen Ansichten stehe er im Fokus von Extremisten. Einige lokale Mullahs hätten ihm untersagt, für das Fernsehen und die Regierung zu arbeiten, andere wiederum den Ratschlag erteilt, alles aufzugeben und ein wahrer Muslim zu werden. Weitere hätten ihn mit dem Tod bedroht. Demnach sei er in akuter Gefahr und verstecke sich, da die Gefahr von Extremisten überall lauere. Die Beschwerdeführerin harre zu Hause aus, könne keiner Arbeit nachgehen und sei genötigt, eine Burka zu tragen. Ihre Kinder könnten sich nicht frei bewegen und stünden unter Stress. A.c Am 30. Juni 2014 fanden die Befragungen der erwachsenen Beschwerdeführenden in der Vertretung statt. A.d Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im März 2014 an der Universität F._______ als Vortragender eingeladen und dabei von Studenten gestört worden, bevor das Sicherheitsteam unmittelbar eingegriffen habe. Die Studenten hätten ihm mit bitteren Konsequenzen gedroht, falls er nicht seine säkularen Reden gegen Moscheen einstelle. A.e Die Beschwerdeführerin machte bei der Befragung geltend, ihr Ehemann ziehe ein Leben im Ausland in einer freiheitlichen Gesellschaft vor. Er schreibe über die aktuelle politische Situation in Pakistan, was bisher aber nicht zu persönlichen Drohungen gegenüber der Familie geführt habe. A.f Am 19. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden die Kopien ihrer pakistanischen Identitätskarten sowie die Reisepasskopie des Beschwerdeführers ins Recht. A.g Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 - eröffnet am 26. Oktober 2015 - verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegenden Asylgesuche seien gemäss aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG als eigenständige Asylgesuche aus dem Ausland zu beurteilen. Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen; aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer gesuchstellenden Person die Einreise bewilligt werden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht, denn gestützt auf die Befragung könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. B.b Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­komme. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag­gebend sei die Schutzbe­dürftigkeit der betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä­rung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. B.c Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. B.d Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder von solchen bedroht gewesen sei. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Beschwerdeführenden würden die allgemeine Lage in ihrer Provinz G._______ ansprechen, insbesondere die wirtschaftliche und politische Situation. Tatsächlich sei es den Taliban gelungen, im Jahr 2009 die Herrschaft [...] zu übernehmen. Nach einer Gegenoffensive bis Ende 2009 sei es jedoch der Armee gelungen, die Herrschaft der Taliban zu beenden. Zwar seien später von den Taliban nicht nur auf die Provinz, sondern auch in Karachi oder Lahore noch vereinzelt Terroranschläge verübt worden. Die allgemeine Lage betreffe jedoch die Gesamtbevölkerung und die Anschläge hätten offenbar als Racheakte staatlichen Institutionen gegolten, wobei Zivilopfer zu beklagen gewesen seien. Die blutigen Attentate in der Vorwahlzeit, im Mai 2013, die die Taliban und anderen Gruppen verübt hätten, seien ebenso gegen das regierende Establishment gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine aus der allgemeinen Lage abgeleitete zielgerichtete Verfolgung geltend gemacht. Deshalb seien ihre gesamten Vorbringen nicht relevant. Insbesondere sei die Schikane, eine Burka zu tragen, durch den Abzug der Taliban sowie mangels Intensität der Massnahme (die Taliban hätten nie die Stadt F._______ beherrscht) zu relativieren. B.e Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 24. November 2010 eingereicht. Gemäss der Kopie seines Reisepasses habe er im März 2011 ein Visum für Afghanistan erhalten und Pakistan am 26. März 2011 verlassen. Am 28. März 2011 sei er wieder dorthin eingereist. Mit seiner Rückreise nach Pakistan habe er gezeigt, dass er sich offenbar nicht unmittelbar in Pakistan bedroht gefühlt habe. Zudem habe er in seinem Schreiben vom 24. November 2010 von einer akuten Gefahr gesprochen, diese sowie die Todesdrohungen durch die Mullahs jedoch weder dort noch in der Anhörung (recte: Befragung) vom 30. Juni 2014 spezifiziert beziehungsweise expliziert. Dagegen habe er bei der Befragung den Zwischenfall an der Universität von F._______ im März 2014 erwähnt, wobei jedoch jene von Studenten ausgehende Verfolgung vom Sicherheitsdispositiv unterbunden worden sei beziehungsweise es sich dabei gemäss späteren Aussagen lediglich um verbale Drohungen gehandelt habe. Diese seien schliesslich nicht als derart intensiv zu betrachten, als "zwingend" von einer "Zwangssituation" gesprochen werden müsse. Diese Vorbringen seien demzufolge nicht asylrelevant. Die Kinder der Beschwerdeführenden hätten in Pakistan zwar Nachteile aufgrund der beschriebenen Stresssituation zu gewärtigen. Diese seien aber nicht einer individuellen Verfolgung nach Art. 3 AsylG gleichzusetzen. Zusammengefasst sei den gesamten Akten an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in ihrem Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten oder solche in Zukunft zu erwarten hätten. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführenden einem etwaigen lokalen Verfolger durch eine Umsiedlung in eine andere pakistanische Region entziehen könnten. Damit erübrige sich eine Prüfung weiterer Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Nach dem Gesagten sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu verweigern und die Asylgesuche seien abzulehnen. C. Mit Eingabe an die Vertretung vom 23. November 2015 (Eingangsstempel Vertretung) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. September 2015. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sie aus folgenden Gründen nicht in Pakistan leben könnten: Der Beschwerdeführer sei Atheist und als Apostat in Pakistan besonders gefährdet. Apostaten drohe in Pakistan die Todesstrafe. Die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch unternommen und leide am "panic line syndrom". Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen beigelegt, auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei­chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl­verfahren anzuwenden.

5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. vorstehend Bst. B.a). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun­gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um­schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag­gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe­dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä­rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. B.d und Bst. B.e). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal sie darauf verzichtet haben zu erklären, weshalb sie die mit Eingabe vom 24. November 2010 geltend gemachte akute Gefahr (der Beschwerdeführer sei "liberal" und stünde aufgrund seiner liberalen Ansichten im Fokus von Extremisten) weder bei der Befragung noch auf Beschwerdeebene konkreter dargelegt haben. Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden erstmals geltend, dass der Beschwerdeführer Atheist sei und ihm als Apostat die Todesstrafe drohe, und die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe. Die Beschwerdeführenden verzichten aber darauf, näher auszuführen, wie sich dessen Abwendung vom Glauben, die sich vornehmlich in Gedanken und innerlich vollzieht, nach aussen manifestiere. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan im Zusammenhang mit seinem Bekenntnis, ein Atheist zu sein, in besonderer Weise exponiert hat. Von einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer den pakistanischen Behörden aufgrund seiner Abwendung vom Glauben bekannt wäre und ihnen dies zu Verfolgungshandlungen Anlass geben würde, ist daher nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht [...] am "Panic Line Syndrom" und wurde medikamentös behandelt. Die Ursachen der Erkrankung sind dem eingereichten Bericht nicht zu entnehmen und dürften erfahrungsgemäss multikausal und nicht eindeutig zu eruieren sein. Hingegen geht aus dem erwähnten Bericht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin die benötigte Behandlung erhalten hat und unter anderem eine 30-tägige Folgebehandlung anberaumt wurde. 6.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh­renden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da­her abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Islamabad. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: