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D-755/2011

D-755/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 17. November 2010 auf dem Landweg und gelangte am 22. Novem­ber 2010 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am 30. No­vember 2010 summarisch be­fragt. Die Anhörung fand am 15. De­zem­ber 2010 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - machte bei der Sum­marbefragung im Wesentlichen geltend, in der Türkei aus politischen Gründen Verfolgung erlitten zu haben. Er sei Mitglied des Vereins C._______ gewesen und habe an dessen Aktivitä­ten teilgenommen. Ausserdem habe er Personen unterstützt, nach denen gefahndet worden sei. Er sei vor 2005 in B._______ und D._______ einige Male festgenommen worden. Im Jahre 2005 sei er aus dem Militärdienst deser­tiert. Seither werde er behördlich gesucht, wobei man ihm insbesondere die Mitgliedschaft in der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) bezie­hungsweise die Unterstützung dieser Organisation anlaste. Er habe in der Illegalität leben müssen. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingelei­tet worden. Es lägen ihn belastende Aussagen von anderen Personen vor. Die Anschuldigung betreffend Mitgliedschaft bei der MKP sei unzutref­fend. Im November 2006 sei er nach Griechenland geflohen und Ende 2007 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Im Heimatland müsse er mit seiner Festnahme, Folter und Haft rechnen. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben aus der Türkei vom 16. September 2010 zu den Akten (vgl. dazu A 1/1 und A 11/1). Ferner reichte er einen Geburtsschein, einen Zivilregisteraus­zug und eine Wohnsitzbescheinigung ein. B. Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, in B._______ im Jahr 2000 auf dem Weg zur Jagd durch Soldaten festgenommen worden zu sein. Er und seine Kollegen seien der Staatsanwaltschaft vorgeführt wor­den. Ihre Jagdwaffen seien beschlagnahmt worden. Am Abend dessel­ben Tages sei er wieder freigekommen. Im Jahr 2001 sei er wegen ei­ner Beschriftung, welche indes nicht er angebracht habe, vier Stunden festgehalten worden. Seit 2002 sei er in zwei demokratischen Organisatio­nen legal tätig gewesen. Am 8. März 2003 sowie am 1. Mai 2003 sei er in D._______ bei der Teilnahme an Anlässen festgenommen und abends wie­der freigelassen worden. Die erwähnten vier Festnahmen hät­ten für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Ferner habe er behörd­lich verfolgten Genossen zu Unterkünften verholfen. Im Jahre 2005 hät­ten zwei Genossen, welche sich den Behörden gestellt hätten, belas­tende Aussagen über ihn gemacht. Er habe davon durch Freunde wäh­rend der Militärdienstzeit erfahren und sei desertiert. Seither werde er be­hördlich gesucht. Die Polizei und Militärpersonen hätten seinetwegen bei den Angehörigen vorgesprochen. Gegen ihn seien Verfahren eingeleitet worden; es lägen rechtskräftige Strafurteile vor. Man laste ihm die Hilfeleis­tung für und die Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation so­wie die Desertion an. Er sei zwar nicht Mitglied der MKP, habe aber seit der Desertion beziehungsweise dem Untertauchen für die Organisation ge­arbeitet. Wegen drohender behördlicher Massnahmen sei er mit Genos­sen im November oder Dezember 2006 nach Griechenland geflo­hen. Er sei durch die griechischen Behörden angehalten worden und habe ein Asylgesuch gestellt. Da die MKP ihn zur Rückkehr in die Türkei aufgefordert habe, sei er im November 2007 ins Heimatland zurückge­reist, um die politischen Aktivitäten fortzusetzen. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 - eröffnet am 29. Dezember 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorin­stanz ging in ihrem Entscheid aufgrund von widersprüchlichen Aussagen von der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engage­ments aus. Die angeblichen Festnahmen vor dem Jahr 2005 habe er unge­reimt geschildert. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die an­geblich erfolgten gerichtlichen Verurteilungen zu konkretisieren. Diese Wissenslücken seien nicht nachvollziehbar, da er seit 2005 davon ge­wusst habe und im Falle tatsächlich ergangener Verurteilung fünf Jahre lang Zeit gehabt hätte, seinen angeblich darüber informierten Anwalt betref­fend genauerer Angaben zu kontaktieren, was indes unterblieben sei. In Anbetracht dieser Sachlage und in Würdigung weiterer, in sich nicht stimmiger Aussagen sei von der Unglaubhaftigkeit der vorgebrach­ten Verfolgung auszugehen. Auch bei der Desertion bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Allfällige staatliche Massnahmen wegen der Fahnenflucht seien zudem nicht asylrelevant. Das BFM ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zuläs­sig, zumutbar und mög­lich. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Januar 2011 (Datum des Post­stempels: 29. Januar 2011; Datum gemäss Track & Trace der Post: 28. Januar 2011) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal­tungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Rückwei­sung der Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsfest­stellung beziehungsweise zwecks weiterer Abklärungen (Veranlassung ei­ner Botschaftsabklärung), eventualiter die Fest­stellung seiner Flücht­lingsei­genschaft verbunden mit der Asylge­wäh­rung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in pro­zes­sualer Hin­sicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Beweismittel gab er drei amtliche türkischsprachige Do­kumente (gemäss seiner Auflistung eine Haftverfügung, einen Haftbefehl und eine gegen ihn gerichtete Anklageschrift) als Faxkopien zu den Ak­ten. Unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit ersuchte er um deren Überset­zung von Amtes wegen. Ferner stellte er eventualiter die Nachreichung be­sagter Dokumente als Originale beziehungsweise Erstkopien in Aus­sicht. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. In der Eingabe bekräftigte er sein Engagement für die MKP. Gleichzeitig sei er in legalen Vereinen, die mit dem Widerstand zusammenarbeiten wür­den, aktiv gewesen. Ferner machte er Ausführungen zu den eingereich­ten Dokumenten, welche seine Verfolgungsfurcht im Falle der Rückkehr bestätigen würden. Er habe in den darin erwähnten Gefechten mit der Armee nicht teilgenommen; vielmehr entspreche es der gängigen Praxis der türkischen Behörden, bei Zusammenstössen die Beteiligung den­jenigen Personen anzulasten, welche bereits regimekritisch aufgefal­len beziehungsweise gegen welche bereits Verfahren eingeleitet worden und die untergetaucht seien. Die Behörden gingen davon aus, dass sich sol­che Personen dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten und versteckt von den Bergen aus agieren würden. Dies werde auch ihm angela­stet. Er sei in allen drei Dokumenten namentlich mit Geburtsdatum und letztem Wohnsitz aufgeführt. Auch die Eltern seien namentlich bezeich­net. Es dränge sich eine Botschaftsabklärung zur Eruierung der Au­thentizität der Unterlagen beziehungsweise des vollständigen und korrek­ten Sachverhalts auf, was - im Sinne des gestellten Hauptantrags - nach erfolgter Rückweisung der Sache an das BFM von der Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime zu veranlassen sei. Ferner legte er dar, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise insgesamt übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht zu haben. Bei der Anhörung habe er aus Sicherheits­gründen keine detaillierten Auskünfte über seine illegalen MKP-Aktivitäten gemacht, um in der Türkei nach wie vor aktive Kamera­den nicht zu gefährden. Sein politisches Engagement sei als sehr umfang­reich zu qualifizieren. Die verzögerte Beibringung der behördli­chen Dokumente sei darauf zurückzuführen, dass er sich erst von der siche­ren Schweiz aus darum habe bemühen können. Im weiteren müsse er nach dem Gesagten in einem Verfahren wegen Desertion mit einem asyl­beachtlichen Politmalus rechnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 hiess das Bundesverwal­tungs­gericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde Frist zur Nach­reichung von Beweismitteln angesetzt. F. Am 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Gemäss Begleitbrief handle es sich dabei um Erstkopien der Fax-Sen­dung, mit welcher die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente dem Anwalt zugestellt worden seien (samt Briefumschlag) und um Erstko­pien samt Beglaubigungsstempel des Rechtsanwalts, ebenfalls derselben Dokumente (samt Briefumschlag). Ausserdem lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit bei. G. Mit Eingabe vom 7. März 2011 gab der Beschwerdeführer farbige Erstko­pien zweier bereits beigebrachter Dokumente samt Briefumschlag zu den Akten. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlas­sung vom 14. April 2011 die Ab­wei­sung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme analysierte die Vorin­stanz die beigebrachten Beweismittel. Entgegen den Beschwerdevorbrin­gen handle es sich dabei nicht um eine Haftverfügung, einen Haftbefehl und um eine Anklageschrift. Vielmehr habe er einen gerichtlichen Vorführ­befehl vom 14. Dezember 2007, eine damit zusammenhängende gerichtli­che Verfügung vom 14. Dezember 2007 und eine Einstellungsverfü­gung vom 18. November 2009 eingereicht. In letzterer werde ein Tatzeitpunkt vom 30. April 2009 genannt. Dabei sei es zu einem Zusammen­stoss mit fünf Personen und der Gendarmerie gekommen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass er damals nicht fest­genommen worden wäre, wenn gegen ihn seit dem 14. Dezember 2007 tatsächlich ein Haftbefehl vorgelegen hätte. Im Rahmen einer inter­nen Dokumentenanalyse seien bei den nachgereichten Dokumenten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Da der Be­schwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beige­bracht habe, sei aber fraglich, ob sie sich über­haupt auf seine Person bezö­gen. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Mai 2011 an seinen bis­herigen Vorbringen grundsätzlich fest. Die Darlegungen, wie sie sich aus den bisherigen Befragungsprotokollen entneh­men liessen, hätten alle den Makel, dass er bis­her nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Indem er gewisse Dinge, Akti­vitäten und versteckte Aufenthalte bisher nicht habe offenlegen kön­nen, hätten sich gewisse Unstimmigkeiten ergeben. Entsprechend sei ihm Gelegenheit einzuräumen, im Rahmen einer erneuten Befragung seine wahren, nunmehr offengelegten Fluchtgründe zu schildern.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Unter­suchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli­chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll­ständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderli­chen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklä­ren und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3).

E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozess­recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach­verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwer­deentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung beste­hende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem ge­genüber den im Ver­lauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be­weismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahms­weise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere ange­zeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um­fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz­lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge­stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange­bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).

E. 5.1 In den Rekurseingaben wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren - so namentlich aus Rücksicht auf in der Türkei verbliebene Kameraden - nicht vollumfänglich wahr über sein po­litisches Engagement gesprochen. Indem er gewisse Dinge, Aktivitäten und versteckte Aufenthalte bisher nicht habe offenlegen können, hätten sich gewisse Unstimmigkeiten ergeben. Entsprechend sei ihm Gelegen­heit einzuräumen, im Rahmen einer erneuten Befragung seine wahren, nunmehr offengelegten Fluchtgründe zu schildern. Betreffend die einge­reichten Beweismittel sei eine Botschaftsabklärung zu veranlassen. Das BFM geht in der Vernehmlassung nach wie vor von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung aus politischen Gründen aus.

E. 5.2 Die Argumentation in der vorinstanzlichen Vernehmlassung überzeugt nicht. So hat das BFM bei den eingereichten Verfahrensdokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennen können. Hingegen weist es wohl zu Recht darauf hin, dass es sich beim Gerichtsdokument vom 18. November 2009 lediglich um eine Einstellungsverfügung handle. Ande­rerseits wird bereits im erstinstanzlich eingereichten Anwaltsschrei­ben, welches vom BFM als blosses Gefälligkeitsdokument qualifiziert wurde, eine Verfahrensnummer erwähnt, die mit derjenigen des eingereich­ten Haftbefehls vom 14. Dezember 2007 übereinstimmt (...). Anzufügen ist sodann, dass der Beschwerdeführer durchaus Dokumente für die Glaubhaftigkeit der angegebenen Identität einreichte. Die weitere Erwägung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 30. April 2009 (Datum des Vorfalls in der ferner eingereichten Feststellungsverfügung vom 18. November 2009) nicht festge­nommen worden sei, überzeugt nicht, zumal er ja wiederholt an­gab, es seien fingierte Tatbestände gegen ihn hängig, und so seine Anwe­senheit am angeblichen Tatort mithin nicht feststehen dürfte. Die im Beschwerdeverfahren - unter Hinweis auf bisher verschwiegene Einzelhei­ten - explizit geltend gemachte Tätigkeit für die MKP kann somit nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erachtet werden, zumal er ja be­reits bei der Anhörung Aktivitäten für diese Gruppierung erwähnte. Es sind weitere Abklärungen vorzunehmen, damit beurteilt werden kann, ob die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Noven glaubhaft beziehungs­weise die eingereichten Beweismittel authentisch sind oder nicht. Daraus folgt, dass vorliegend der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist, weshalb es sich als angezeigt erweist, die Sache an das BFM als erste Instanz zu­rückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und de­ren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Ent­scheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. So ist (im Rahmen einer erneuten Anhörung) unter Umständen auch zu klären, ob möglicherweise Anhaltspunkte für die Asylunwürdigkeit des Beschwer­deführers vorliegen.

E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2010 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt­lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerle­gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrens­kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer obsiegen­den Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Vorliegend wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir­kungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG) gehalten gewesen, den im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Sachverhalt bereits im erstin­stanzlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen der Wahrheit entsprechend zu Protokoll zu geben, zumal die Asylbehörden der Verschwiegenheits­pflicht unterliegen. Da insbesondere diese, in Verletzung seiner Mitwirkungs­pflicht erst auf Beschwerdeebene erfolgten Aussagen verbunden mit der Einreichung der erwähnten Beweismittel zur Gut­heissung der Beschwerde geführt haben, wären ihm trotz Obsiegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52). Da aber das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation gemäss Aktenlage seither nicht verändert hat, ist von der Kostenauflage abzusehen.

E. 7.2 Aus den soeben dargelegten Gründen können die dem Beschwerdefüh­rer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG er­achtet werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschä­digung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-755/2011/was Urteil vom 4. September 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 17. November 2010 auf dem Landweg und gelangte am 22. Novem­ber 2010 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am 30. No­vember 2010 summarisch be­fragt. Die Anhörung fand am 15. De­zem­ber 2010 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - machte bei der Sum­marbefragung im Wesentlichen geltend, in der Türkei aus politischen Gründen Verfolgung erlitten zu haben. Er sei Mitglied des Vereins C._______ gewesen und habe an dessen Aktivitä­ten teilgenommen. Ausserdem habe er Personen unterstützt, nach denen gefahndet worden sei. Er sei vor 2005 in B._______ und D._______ einige Male festgenommen worden. Im Jahre 2005 sei er aus dem Militärdienst deser­tiert. Seither werde er behördlich gesucht, wobei man ihm insbesondere die Mitgliedschaft in der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) bezie­hungsweise die Unterstützung dieser Organisation anlaste. Er habe in der Illegalität leben müssen. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingelei­tet worden. Es lägen ihn belastende Aussagen von anderen Personen vor. Die Anschuldigung betreffend Mitgliedschaft bei der MKP sei unzutref­fend. Im November 2006 sei er nach Griechenland geflohen und Ende 2007 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Im Heimatland müsse er mit seiner Festnahme, Folter und Haft rechnen. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben aus der Türkei vom 16. September 2010 zu den Akten (vgl. dazu A 1/1 und A 11/1). Ferner reichte er einen Geburtsschein, einen Zivilregisteraus­zug und eine Wohnsitzbescheinigung ein. B. Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, in B._______ im Jahr 2000 auf dem Weg zur Jagd durch Soldaten festgenommen worden zu sein. Er und seine Kollegen seien der Staatsanwaltschaft vorgeführt wor­den. Ihre Jagdwaffen seien beschlagnahmt worden. Am Abend dessel­ben Tages sei er wieder freigekommen. Im Jahr 2001 sei er wegen ei­ner Beschriftung, welche indes nicht er angebracht habe, vier Stunden festgehalten worden. Seit 2002 sei er in zwei demokratischen Organisatio­nen legal tätig gewesen. Am 8. März 2003 sowie am 1. Mai 2003 sei er in D._______ bei der Teilnahme an Anlässen festgenommen und abends wie­der freigelassen worden. Die erwähnten vier Festnahmen hät­ten für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Ferner habe er behörd­lich verfolgten Genossen zu Unterkünften verholfen. Im Jahre 2005 hät­ten zwei Genossen, welche sich den Behörden gestellt hätten, belas­tende Aussagen über ihn gemacht. Er habe davon durch Freunde wäh­rend der Militärdienstzeit erfahren und sei desertiert. Seither werde er be­hördlich gesucht. Die Polizei und Militärpersonen hätten seinetwegen bei den Angehörigen vorgesprochen. Gegen ihn seien Verfahren eingeleitet worden; es lägen rechtskräftige Strafurteile vor. Man laste ihm die Hilfeleis­tung für und die Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation so­wie die Desertion an. Er sei zwar nicht Mitglied der MKP, habe aber seit der Desertion beziehungsweise dem Untertauchen für die Organisation ge­arbeitet. Wegen drohender behördlicher Massnahmen sei er mit Genos­sen im November oder Dezember 2006 nach Griechenland geflo­hen. Er sei durch die griechischen Behörden angehalten worden und habe ein Asylgesuch gestellt. Da die MKP ihn zur Rückkehr in die Türkei aufgefordert habe, sei er im November 2007 ins Heimatland zurückge­reist, um die politischen Aktivitäten fortzusetzen. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 - eröffnet am 29. Dezember 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorin­stanz ging in ihrem Entscheid aufgrund von widersprüchlichen Aussagen von der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engage­ments aus. Die angeblichen Festnahmen vor dem Jahr 2005 habe er unge­reimt geschildert. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die an­geblich erfolgten gerichtlichen Verurteilungen zu konkretisieren. Diese Wissenslücken seien nicht nachvollziehbar, da er seit 2005 davon ge­wusst habe und im Falle tatsächlich ergangener Verurteilung fünf Jahre lang Zeit gehabt hätte, seinen angeblich darüber informierten Anwalt betref­fend genauerer Angaben zu kontaktieren, was indes unterblieben sei. In Anbetracht dieser Sachlage und in Würdigung weiterer, in sich nicht stimmiger Aussagen sei von der Unglaubhaftigkeit der vorgebrach­ten Verfolgung auszugehen. Auch bei der Desertion bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Allfällige staatliche Massnahmen wegen der Fahnenflucht seien zudem nicht asylrelevant. Das BFM ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zuläs­sig, zumutbar und mög­lich. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Januar 2011 (Datum des Post­stempels: 29. Januar 2011; Datum gemäss Track & Trace der Post: 28. Januar 2011) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal­tungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Rückwei­sung der Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsfest­stellung beziehungsweise zwecks weiterer Abklärungen (Veranlassung ei­ner Botschaftsabklärung), eventualiter die Fest­stellung seiner Flücht­lingsei­genschaft verbunden mit der Asylge­wäh­rung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in pro­zes­sualer Hin­sicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Beweismittel gab er drei amtliche türkischsprachige Do­kumente (gemäss seiner Auflistung eine Haftverfügung, einen Haftbefehl und eine gegen ihn gerichtete Anklageschrift) als Faxkopien zu den Ak­ten. Unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit ersuchte er um deren Überset­zung von Amtes wegen. Ferner stellte er eventualiter die Nachreichung be­sagter Dokumente als Originale beziehungsweise Erstkopien in Aus­sicht. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. In der Eingabe bekräftigte er sein Engagement für die MKP. Gleichzeitig sei er in legalen Vereinen, die mit dem Widerstand zusammenarbeiten wür­den, aktiv gewesen. Ferner machte er Ausführungen zu den eingereich­ten Dokumenten, welche seine Verfolgungsfurcht im Falle der Rückkehr bestätigen würden. Er habe in den darin erwähnten Gefechten mit der Armee nicht teilgenommen; vielmehr entspreche es der gängigen Praxis der türkischen Behörden, bei Zusammenstössen die Beteiligung den­jenigen Personen anzulasten, welche bereits regimekritisch aufgefal­len beziehungsweise gegen welche bereits Verfahren eingeleitet worden und die untergetaucht seien. Die Behörden gingen davon aus, dass sich sol­che Personen dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten und versteckt von den Bergen aus agieren würden. Dies werde auch ihm angela­stet. Er sei in allen drei Dokumenten namentlich mit Geburtsdatum und letztem Wohnsitz aufgeführt. Auch die Eltern seien namentlich bezeich­net. Es dränge sich eine Botschaftsabklärung zur Eruierung der Au­thentizität der Unterlagen beziehungsweise des vollständigen und korrek­ten Sachverhalts auf, was - im Sinne des gestellten Hauptantrags - nach erfolgter Rückweisung der Sache an das BFM von der Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime zu veranlassen sei. Ferner legte er dar, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise insgesamt übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht zu haben. Bei der Anhörung habe er aus Sicherheits­gründen keine detaillierten Auskünfte über seine illegalen MKP-Aktivitäten gemacht, um in der Türkei nach wie vor aktive Kamera­den nicht zu gefährden. Sein politisches Engagement sei als sehr umfang­reich zu qualifizieren. Die verzögerte Beibringung der behördli­chen Dokumente sei darauf zurückzuführen, dass er sich erst von der siche­ren Schweiz aus darum habe bemühen können. Im weiteren müsse er nach dem Gesagten in einem Verfahren wegen Desertion mit einem asyl­beachtlichen Politmalus rechnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 hiess das Bundesverwal­tungs­gericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde Frist zur Nach­reichung von Beweismitteln angesetzt. F. Am 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Gemäss Begleitbrief handle es sich dabei um Erstkopien der Fax-Sen­dung, mit welcher die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente dem Anwalt zugestellt worden seien (samt Briefumschlag) und um Erstko­pien samt Beglaubigungsstempel des Rechtsanwalts, ebenfalls derselben Dokumente (samt Briefumschlag). Ausserdem lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit bei. G. Mit Eingabe vom 7. März 2011 gab der Beschwerdeführer farbige Erstko­pien zweier bereits beigebrachter Dokumente samt Briefumschlag zu den Akten. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlas­sung vom 14. April 2011 die Ab­wei­sung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme analysierte die Vorin­stanz die beigebrachten Beweismittel. Entgegen den Beschwerdevorbrin­gen handle es sich dabei nicht um eine Haftverfügung, einen Haftbefehl und um eine Anklageschrift. Vielmehr habe er einen gerichtlichen Vorführ­befehl vom 14. Dezember 2007, eine damit zusammenhängende gerichtli­che Verfügung vom 14. Dezember 2007 und eine Einstellungsverfü­gung vom 18. November 2009 eingereicht. In letzterer werde ein Tatzeitpunkt vom 30. April 2009 genannt. Dabei sei es zu einem Zusammen­stoss mit fünf Personen und der Gendarmerie gekommen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass er damals nicht fest­genommen worden wäre, wenn gegen ihn seit dem 14. Dezember 2007 tatsächlich ein Haftbefehl vorgelegen hätte. Im Rahmen einer inter­nen Dokumentenanalyse seien bei den nachgereichten Dokumenten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Da der Be­schwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beige­bracht habe, sei aber fraglich, ob sie sich über­haupt auf seine Person bezö­gen. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Mai 2011 an seinen bis­herigen Vorbringen grundsätzlich fest. Die Darlegungen, wie sie sich aus den bisherigen Befragungsprotokollen entneh­men liessen, hätten alle den Makel, dass er bis­her nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Indem er gewisse Dinge, Akti­vitäten und versteckte Aufenthalte bisher nicht habe offenlegen kön­nen, hätten sich gewisse Unstimmigkeiten ergeben. Entsprechend sei ihm Gelegenheit einzuräumen, im Rahmen einer erneuten Befragung seine wahren, nunmehr offengelegten Fluchtgründe zu schildern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Unter­suchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli­chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll­ständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderli­chen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklä­ren und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3). 4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozess­recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach­verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwer­deentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung beste­hende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem ge­genüber den im Ver­lauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be­weismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahms­weise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere ange­zeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um­fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz­lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge­stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange­bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). 5. 5.1 In den Rekurseingaben wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren - so namentlich aus Rücksicht auf in der Türkei verbliebene Kameraden - nicht vollumfänglich wahr über sein po­litisches Engagement gesprochen. Indem er gewisse Dinge, Aktivitäten und versteckte Aufenthalte bisher nicht habe offenlegen können, hätten sich gewisse Unstimmigkeiten ergeben. Entsprechend sei ihm Gelegen­heit einzuräumen, im Rahmen einer erneuten Befragung seine wahren, nunmehr offengelegten Fluchtgründe zu schildern. Betreffend die einge­reichten Beweismittel sei eine Botschaftsabklärung zu veranlassen. Das BFM geht in der Vernehmlassung nach wie vor von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung aus politischen Gründen aus. 5.2 Die Argumentation in der vorinstanzlichen Vernehmlassung überzeugt nicht. So hat das BFM bei den eingereichten Verfahrensdokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennen können. Hingegen weist es wohl zu Recht darauf hin, dass es sich beim Gerichtsdokument vom 18. November 2009 lediglich um eine Einstellungsverfügung handle. Ande­rerseits wird bereits im erstinstanzlich eingereichten Anwaltsschrei­ben, welches vom BFM als blosses Gefälligkeitsdokument qualifiziert wurde, eine Verfahrensnummer erwähnt, die mit derjenigen des eingereich­ten Haftbefehls vom 14. Dezember 2007 übereinstimmt (...). Anzufügen ist sodann, dass der Beschwerdeführer durchaus Dokumente für die Glaubhaftigkeit der angegebenen Identität einreichte. Die weitere Erwägung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 30. April 2009 (Datum des Vorfalls in der ferner eingereichten Feststellungsverfügung vom 18. November 2009) nicht festge­nommen worden sei, überzeugt nicht, zumal er ja wiederholt an­gab, es seien fingierte Tatbestände gegen ihn hängig, und so seine Anwe­senheit am angeblichen Tatort mithin nicht feststehen dürfte. Die im Beschwerdeverfahren - unter Hinweis auf bisher verschwiegene Einzelhei­ten - explizit geltend gemachte Tätigkeit für die MKP kann somit nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erachtet werden, zumal er ja be­reits bei der Anhörung Aktivitäten für diese Gruppierung erwähnte. Es sind weitere Abklärungen vorzunehmen, damit beurteilt werden kann, ob die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Noven glaubhaft beziehungs­weise die eingereichten Beweismittel authentisch sind oder nicht. Daraus folgt, dass vorliegend der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist, weshalb es sich als angezeigt erweist, die Sache an das BFM als erste Instanz zu­rückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und de­ren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Ent­scheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. So ist (im Rahmen einer erneuten Anhörung) unter Umständen auch zu klären, ob möglicherweise Anhaltspunkte für die Asylunwürdigkeit des Beschwer­deführers vorliegen.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2010 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt­lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerle­gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrens­kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer obsiegen­den Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Vorliegend wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir­kungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG) gehalten gewesen, den im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Sachverhalt bereits im erstin­stanzlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen der Wahrheit entsprechend zu Protokoll zu geben, zumal die Asylbehörden der Verschwiegenheits­pflicht unterliegen. Da insbesondere diese, in Verletzung seiner Mitwirkungs­pflicht erst auf Beschwerdeebene erfolgten Aussagen verbunden mit der Einreichung der erwähnten Beweismittel zur Gut­heissung der Beschwerde geführt haben, wären ihm trotz Obsiegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52). Da aber das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation gemäss Aktenlage seither nicht verändert hat, ist von der Kostenauflage abzusehen. 7.2 Aus den soeben dargelegten Gründen können die dem Beschwerdefüh­rer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG er­achtet werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschä­digung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: