Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihr Heimatland am 25. (Angabe Ehefrau) beziehungsweise am 26. August 2005 (Angabe Ehemann) und gelangten auf dem Landweg in die Türkei, von wo aus der Beschwerdeführer alleine nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Griechenland via Italien am 22. Oktober 2005 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am 23. Oktober 2005 ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder gelangten am 11. September 2005 ebenfalls via Italien illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag ein Asylgesuch stellten. Am 19. September 2005 (Ehefrau) sowie am 31. Oktober 2005 (Ehemann) fanden die Befragungen im Empfangszentrum (...) statt. Am 12. Oktober 2005 (Ehefrau) sowie am 9. Dezember 2005 (Ehemann) hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und schiitischen Glaubens aus G._______, im Wesentlichen geltend, iranische Sicherheitskräfte hätten den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sowie ihren Familienwohnsitz durchsucht. Die Beschwerdeführerin habe in G._______ die Grundschule und das Gymnasium besucht. Im Jahre 1980 seien alle Universitäten geschlossen worden. Deshalb habe sie ihr Studium nicht fortsetzen können und infolgedessen ein Nähatelier eröffnet. Seit ihrer Zeit als Studentin sei sie Sympathisantin der Organisation H._______ gewesen, die auch militärisch aktiv gewesen sei. Sie habe politische Aufklärungsarbeit geleistet und in ihrem Nähatelier Besuche von politisch engagierten Freunden erhalten. Aus diesen Gründen sei sie Ende 1983 inhaftiert worden. Zu Beginn ihrer Haft (während der fünfmonatigen Einzelhaft) sei sie zweimal ausgepeitscht und auf die Fusssohlen geschlagen worden. Das Gericht habe sie ein Jahr später zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie im Juni 1987 aus der Haft entlassen worden. Allerdings habe sie schriftlich bestätigen müssen, keine unerlaubten Aktivitäten mehr auszuüben. Im Jahre 1990 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, der sich - ebenso wie ihr Bruder - politisch betätigt habe. In den Jahren 1995 bis 2000 habe sie persische Literatur studiert, nebenher ihr Nähatelier betrieben und zeitweise immer noch Kontakte mit früheren Bekannten gepflegt, die in Kontakt mit politischen Aktivisten gestanden hätten. Auch habe sie Familien von Gefangenen, die finanzielle Probleme gehabt hätten, unterstützt und gelegentlich besucht. Sie habe sich an Gedenkfeiern beteiligt sowie an Trauertagungen für Personen, die umgebracht worden seien. Ausserdem habe sie Informationen über Hinrichtungen gesammelt und diese weitergegeben. Am 23. Juli 2005 hätten Leute ihr Atelier und ihre Wohnung durchsucht, während sie und ihre Familie sich ferienhalber in der Stadt I._______ aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 1987/1988 in G._______ das Wirtschaftslizenziat erworben. Damals sei er Mitglied der linken Studentenorganisation der Opfer von Milizen (...) gewesen, deren Hauptsitz sich in der Universität befunden habe. Er habe Aufklärungsarbeit für das Volk geleistet, sich an Anlässen beteiligt und an Meetings für die Aufrechterhaltung der Ordnung gesorgt. Einmal sei er wegen seiner Tätigkeiten angehalten und verhört worden. Nach der Schliessung der Universitäten und der Aufspaltung der Gruppierung in zwei Flügel sei er auf Distanz zu den Nachfolgeorganisationen gegangen. Er habe zehn Jahre lang als Buchhalter in der Firma (...) und nebenbei in der Firma (...) gearbeitet. Nach zehn Jahren beziehungsweise zwei Jahre vor seiner Ausreise habe ihm die Firma (...) gekündigt. Man habe ihm vorgehalten, er habe in der Firma die Anstellung von politischen Gefangenen unterstützt. Seither habe er mehrere Teilzeitjobs für (...) und andere Firmen verrichtet. Privat habe er einen Fonds für die Unterstützung bedürftiger ehemaliger Gefängnisinsassen verwaltet. Am 24. Juli 2005 habe ihn sein Schwager in I._______ besucht, um ihm und seiner Ehefrau mitzuteilen, dass die Sicherheitskräfte am Vortag am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und an ihrem Familienwohnsitz eine Razzia durchgeführt hätten. A.c Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 an das BFM reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben einer in Deutschland anerkannten Flüchtlingsfrau J._______ vom 21. Januar 2007 sowie zwei Internetauszüge ein. Die Beschwerdeführerin und J._______ hätten sich während ihrer Inhaftierung in den achtziger Jahren im Iran kennen gelernt. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 - eröffnet am 9. Oktober 2007 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer könnten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe von Daten der Beschwerdeführer an den Heimatstaat bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar sei, und daher sei das Bundesamt für Migration anzuweisen, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden unter anderem ein Arztzeugnis vom 21. August 2007 (Fax), ein ärztlicher Bericht vom 23. Oktober 2007 der kantonalen psychiatrischen Dienste (...), ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Oktober 2003 (Iran - Rückkehrgefährdung bei oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten) sowie ein Positionspapier der SFH vom 26. November 2001 (Asylsuchende aus dem Iran), ein Internetauszug von Amnesty International vom 16. Oktober 2007 (Menschenrechtssituation im Iran) eingereicht. D. D.a Der Instruktionsrichter befand mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM angewiesen, den Beschwerdeführern eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen. Schliesslich forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. bis zum 29. November 2007 auf. D.b Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 wurde das Gesuch vom 17. November 2007 (Poststempel) um die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolge abgewiesen und die Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses innert der laufenden Frist aufgefordert. D.c Die Beschwerdeführer leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 27. November 2007 fristgerecht.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Gründe für die angebliche Razzia im Jahre 2005 vorbringen konnten. Die geltend gemachten Kontakte und die finanzielle Unterstützung bedürftiger ehemaliger Gefängnisinsassen dürfte aus Sicht der Behörden kaum einen Verfolgungsgrund darstellen. Angesichts der allenfalls unangenehmen Folgen sei auch nicht davon auszugehen, dass irgendeine Person aus diesem Zirkel die ihnen unliebsamen Behörden über ihre gelegentlichen Treffen informiert habe. Für das plötzliche massive Vorgehen der Polizei lägen somit keine nachvollziehbaren Gründe vor. Es sei bekannt, dass verdächtige Personen vorerst beobachtet würden. Die Polizei führe auch nicht ausgerechnet dann eine grösser angelegte Aktion durch, wenn die Verdächtigen in den Ferien weilten, könnten sich diese doch so einer Verhaftung problemlos entziehen. Zudem liege keine Vorladung vor, die das angebliche Interesse der Sicherheitskräfte an einer Festnahme der Beschwerdeführer belegen könnte. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe klar hervor, ihr sei nach ihrer vorzeitigen Haftentlassung im Jahre 1987 sehr wohl bewusst gewesen, dass sie sich nicht politisch exponieren dürfe. Deshalb könne die geltend gemachte Beschlagnahmung konspirativen Materials anlässlich der Razzia durch die Behörden nicht geglaubt werden. Entgegen ihren früheren Aussagen zu ihrem äusserst vorsichtigem Verhalten beim Sammeln von Informationen habe die Beschwerdeführerin an anderer Stelle erklärt, sie habe ihre Gedanken und das, was sie erfahren habe, immer aufgeschrieben. Diese Schriften habe sie in der Bibliothek verwahrt. Falls die Polizei diese Papiere anlässlich der Razzia gefunden hätte, wäre es sehr schlimm (vgl. A7/S. 15). Die unterschiedlichen, wirklichkeitsfremden und unsubstanziierten Ausführungen zur Gefährdung wegen der Beschlagnahmung von konspirativem Material könnten deshalb nicht geglaubt werden. Davon abgesehen mache der Beschwerdeführer diesbezüglich andere Angaben (B6/S. 13). Was den geltend gemachten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im K._______-Gefängnis, ihre Verurteilung zu einer siebenjährigen Haftstrafe und den Freispruch durch die Amnestie am 14. Juni 1987 anbelange, hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe trotz dieser Bestrafung später ihr fünfjähriges Universitätsstudium absolvieren können und keinerlei Nachteil mehr zu erleiden oder zu befürchten gehabt. Zudem bestehe kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2005 erfolgten Ausreise.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer könnten auch keinen exakten Grund angeben, warum gerade an diesem Datum (23. Juli 2005) eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Ob das Nähatelier allenfalls schon geraume Zeit durch den Sicherheitsdienst beobachtet worden sei, könnten sie nicht angeben. Parallel dazu stellten sie die Vermutung an, die Staatssicherheitsleute hätten allenfalls Leute observiert, die das Nähatelier aufgesucht hätten und seien so auf dieses aufmerksam geworden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass eine ihrer Bekannten, die sie aus ihrer Zeit im Gefängnis kenne, observiert worden sei. Deren Schwester habe sich aktiv für die Partei H._______ betätigt. Der Ehemann ihrer Bekannten sei neun Jahre seines Lebens im Gefängnis gewesen. Ferner könne aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchsuchung in den Ferien befunden hätten, nichts zu deren Ungunsten abgeleitet werden. Das Nähatelier sei auch in ihrer Abwesenheit geöffnet gewesen, die Angestellten der Beschwerdeführerin hätten in dieser Zeit weiter gearbeitet. Deshalb müsse angenommen werden, den Sicherheitsleuten sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführer ferienhalber abwesend gewesen seien. Was die Kritik des Bundesamtes betrifft, dass die Beschwerdeführer keine Vorladung zu den Akten gereicht hätten, obwohl sie aufgefordert worden seien, sich zu melden, hielten die Beschwerdeführer fest, sie hätten bereits bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, sie hätten die Aufforderung, sich zu melden, nur mündlich erhalten (vgl. B6/S. 10). Zudem sei die Mutter des Beschwerdeführers sowie die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin in den ersten Wochen und Monaten nach der Hausdurchsuchung mehrmals telefonisch nach dem Verbleib der Beschwerdeführer befragt worden.
E. 4.2.2 Mit dem ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2007 der kantonalen psychiatrischen Dienste (...) wird erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Ihre Beschwerden seien im Heimatstaat als schwere Depression diagnostiziert worden, was die Symptome der Schreckhaftigkeit, der Flashbacks und des Vermeidungsverhaltens vor angstauslösenden Situationen nicht berücksichtigt habe. Die Diagnose der PTBS sei der so genannten Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation entnommen worden. Diese sei weltweit gültig und auch für im Iran tätige medizinische Helfer verbindlich. Da die Beschwerdeführerin bis zur Behandlungsaufnahme bei [den Kantonalen Psychiatrischen Diensten] nichts von einer derartigen Diagnose gehört haben will, wird die Vermutung ausgedrückt, im Iran sei - ebenso wie im Zusammenhang mit ihrer Schilddrüsenerkrankung - eine falsche Diagnose gestellt und die Beschwerdeführerin in der Folge falsch behandelt worden. Unter diesen Umständen erscheine die Schlussfolgerung mehr als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine geeignete Behandlung erfahre.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das BFM die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl als unglaubhaft als auch als asylirrelevant beurteilt hat.
E. 5.2.1 So vermögen die Beschwerdeführer die im angefochtenen Entscheid dargelegten Unstimmigkeiten nicht umzustossen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gehen die iranischen Sicherheitskräfte bei entsprechenden Verdachtsmomenten gezielt und koordiniert gegen die Verdächtigen vor. Folglich würden sie sich vor einer Hausdurchsuchung beziehungsweise einer geplanten Festnahme vergewissern, ob die von ihnen Verdächtigten anwesend sind oder nicht.
E. 5.2.2 Ebensowenig können die Beschwerdeführer das Fehlen einer allfälligen Vorladung erklären, und mit ihren Ausführungen das angebliche Interesse der Sicherheitskräfte an ihrer Festnahme belegen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu Beginn der kantonalen Anhörung vier iranische Identitätsausweise zu den Akten gelegt. Diese haben die Beschwerdeführer in ihrer Heimat legal erhalten. Eine tatsächlich verfolgte Person würde jedoch kaum freiwillig mit den heimatlichen Behörden in Kontakt treten. Folglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer aus freien Stücken eine Identitätsausweise beantragt haben wollen und dabei in Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten sind, vor denen sie angeblich Furcht gehabt haben wollen. Darüber hinaus haben sie allem Anschein nach die Identitätskarte problemlos erhalten, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden gegenüber den Beschwerdeführern schliessen lässt.
E. 5.2.3 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungssituation erkennen. Im Übrigen erheben die Beschwerdeführer zu Unrecht den Vorwurf, das Bundesamt habe der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt nicht geglaubt. Vielmehr wird in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, trotz der geltend gemachten Bestrafung habe sie später ihr fünf Jahre dauerndes Universitätsstudium absolvieren können und keinerlei Nachteile mehr zu erleiden oder zu befürchten gehabt (vgl. Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007,S. 4). Demnach vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem mit Eingabe vom 15. Februar 2007 eingereichten Schreiben vom 21. Januar 2007 ihrer ehemaligen Mitgefangenen I._______ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, stösst der Einwand, wonach unter den geschilderten Umständen die Schlussfolgerung mehr als nachvollziehbar erscheine, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine geeignete Behandlung erfahre, ins Leere. Selbst bei einer allfälligen Fehldiagnose und infolgedessen bei einer kontraindizierten Behandlung kann nicht generell auf eine für die Beschwerdeführerin ungeeignete Behandlung in ihrer Heimat geschlossen werden. Zudem wurde gemäss dem Arztzeugnis vom 21. August 2007 der Fehlbehandlung insofern Rechnung getragen, als die Beschwerdeführerin einer Behandlung mit Eltroxin-Substitution unterzogen wurde, um deren Beschwerden zu mindern. Auch kann sie gestützt auf die in ihrer Heimat freie Arztwahl einen anderen Facharzt ihres Vertrauens konsultieren. Im Übrigen vermag auch die erstmals auf Beschwerdeebene mit ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2007 diagnostizierte PTBS, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, keinen Hinweis auf Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern.
E. 5.2.5 Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115; Claudia Cotting-Schalch, La pratique de la Commission suisse de recours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl3/02, S. 16).
E. 5.3 In casu wird eine allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war" (Martin Leonhardt/ Klaus Foerster, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5266/2006 vom 29. Januar 2008 E.3.4 S. 11 sowie E 6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10), zumal oben dargelegt wurde, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten PTBS nicht zweifelsfrei erurierbar sind.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine ihr seitens der iranischen Behörden drohende Gefährdung glaubhaft zu machen. Die von ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den Iran erscheint somit als unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unbegründet.
E. 5.5 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zweifelhaft ist. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat wegen ihrer Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der Schweiz asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten haben.
E. 5.6 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführer einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihnen nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran begründete Furcht hatten, dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Was die mit mehreren Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]). Zwar wird geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin Suizidgedanken auftreten, allerdings Suizidabsichten glaubhaft verneint werden (s. Bericht vom 23. Oktober 2007, S. 3). Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 315 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7). Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit welche in den eingereichten ärztlichen Berichten offengelassen wurde im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt aktuell nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar.
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer wohnte seit seiner Geburt, die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1981 in G._______, wo gemäss ihren Aussagen noch heute die Eltern der Beschwerdeführerin, die Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Geschwister leben (vgl. A1/S. 2, B1/S. 3). Die Beschwerdeführer würden demnach bei ihrer Rückkehr ein soziales Netz vorfinden. Zudem fanden sie vor ihrer Ausreise für sich und ihre Familie ihr Auskommen mit dem Nähatelier der Beschwerdeführerin und durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Finanzmanager. Die Beschwerdeführer verfügen demnach über Berufserfahrung, weshalb ihnen auch aus diesem Grund die Wiedereingliederung möglich sein dürfte.
E. 7.5.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Beschwerdeführern die Rückkehr in den Iran zuzumuten. Wie Erwägung 5.3 zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von ihr zur Begründung ihres Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse zurückzuführen ist, sondern auch andere Ursachen haben kann.
E. 7.5.3 Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass der konkreten Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden entgegengewirkt würde. Im Übrigen können die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen. Die Beschwerdeführer halten sich keine drei Jahre in der Schweiz auf. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass sie sich nur beschränkt in der Schweiz assimiliert haben.
E. 7.5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitzustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, zumal es ihr zumutbar ist, für die Behandlung ihrer Leiden auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 7.3 der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV2, SR 141.312]). Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen Aspekten als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2007 in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 27. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der selben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-7541/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. August 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, alias B._______, dessen Ehefrau C._______, alias D._______, und deren gemeinsame Kinder E._______, F._______, Iran, vertreten durch _______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2007 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihr Heimatland am 25. (Angabe Ehefrau) beziehungsweise am 26. August 2005 (Angabe Ehemann) und gelangten auf dem Landweg in die Türkei, von wo aus der Beschwerdeführer alleine nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Griechenland via Italien am 22. Oktober 2005 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am 23. Oktober 2005 ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder gelangten am 11. September 2005 ebenfalls via Italien illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag ein Asylgesuch stellten. Am 19. September 2005 (Ehefrau) sowie am 31. Oktober 2005 (Ehemann) fanden die Befragungen im Empfangszentrum (...) statt. Am 12. Oktober 2005 (Ehefrau) sowie am 9. Dezember 2005 (Ehemann) hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und schiitischen Glaubens aus G._______, im Wesentlichen geltend, iranische Sicherheitskräfte hätten den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sowie ihren Familienwohnsitz durchsucht. Die Beschwerdeführerin habe in G._______ die Grundschule und das Gymnasium besucht. Im Jahre 1980 seien alle Universitäten geschlossen worden. Deshalb habe sie ihr Studium nicht fortsetzen können und infolgedessen ein Nähatelier eröffnet. Seit ihrer Zeit als Studentin sei sie Sympathisantin der Organisation H._______ gewesen, die auch militärisch aktiv gewesen sei. Sie habe politische Aufklärungsarbeit geleistet und in ihrem Nähatelier Besuche von politisch engagierten Freunden erhalten. Aus diesen Gründen sei sie Ende 1983 inhaftiert worden. Zu Beginn ihrer Haft (während der fünfmonatigen Einzelhaft) sei sie zweimal ausgepeitscht und auf die Fusssohlen geschlagen worden. Das Gericht habe sie ein Jahr später zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie im Juni 1987 aus der Haft entlassen worden. Allerdings habe sie schriftlich bestätigen müssen, keine unerlaubten Aktivitäten mehr auszuüben. Im Jahre 1990 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, der sich - ebenso wie ihr Bruder - politisch betätigt habe. In den Jahren 1995 bis 2000 habe sie persische Literatur studiert, nebenher ihr Nähatelier betrieben und zeitweise immer noch Kontakte mit früheren Bekannten gepflegt, die in Kontakt mit politischen Aktivisten gestanden hätten. Auch habe sie Familien von Gefangenen, die finanzielle Probleme gehabt hätten, unterstützt und gelegentlich besucht. Sie habe sich an Gedenkfeiern beteiligt sowie an Trauertagungen für Personen, die umgebracht worden seien. Ausserdem habe sie Informationen über Hinrichtungen gesammelt und diese weitergegeben. Am 23. Juli 2005 hätten Leute ihr Atelier und ihre Wohnung durchsucht, während sie und ihre Familie sich ferienhalber in der Stadt I._______ aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 1987/1988 in G._______ das Wirtschaftslizenziat erworben. Damals sei er Mitglied der linken Studentenorganisation der Opfer von Milizen (...) gewesen, deren Hauptsitz sich in der Universität befunden habe. Er habe Aufklärungsarbeit für das Volk geleistet, sich an Anlässen beteiligt und an Meetings für die Aufrechterhaltung der Ordnung gesorgt. Einmal sei er wegen seiner Tätigkeiten angehalten und verhört worden. Nach der Schliessung der Universitäten und der Aufspaltung der Gruppierung in zwei Flügel sei er auf Distanz zu den Nachfolgeorganisationen gegangen. Er habe zehn Jahre lang als Buchhalter in der Firma (...) und nebenbei in der Firma (...) gearbeitet. Nach zehn Jahren beziehungsweise zwei Jahre vor seiner Ausreise habe ihm die Firma (...) gekündigt. Man habe ihm vorgehalten, er habe in der Firma die Anstellung von politischen Gefangenen unterstützt. Seither habe er mehrere Teilzeitjobs für (...) und andere Firmen verrichtet. Privat habe er einen Fonds für die Unterstützung bedürftiger ehemaliger Gefängnisinsassen verwaltet. Am 24. Juli 2005 habe ihn sein Schwager in I._______ besucht, um ihm und seiner Ehefrau mitzuteilen, dass die Sicherheitskräfte am Vortag am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und an ihrem Familienwohnsitz eine Razzia durchgeführt hätten. A.c Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 an das BFM reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben einer in Deutschland anerkannten Flüchtlingsfrau J._______ vom 21. Januar 2007 sowie zwei Internetauszüge ein. Die Beschwerdeführerin und J._______ hätten sich während ihrer Inhaftierung in den achtziger Jahren im Iran kennen gelernt. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 - eröffnet am 9. Oktober 2007 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer könnten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe von Daten der Beschwerdeführer an den Heimatstaat bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar sei, und daher sei das Bundesamt für Migration anzuweisen, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden unter anderem ein Arztzeugnis vom 21. August 2007 (Fax), ein ärztlicher Bericht vom 23. Oktober 2007 der kantonalen psychiatrischen Dienste (...), ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Oktober 2003 (Iran - Rückkehrgefährdung bei oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten) sowie ein Positionspapier der SFH vom 26. November 2001 (Asylsuchende aus dem Iran), ein Internetauszug von Amnesty International vom 16. Oktober 2007 (Menschenrechtssituation im Iran) eingereicht. D. D.a Der Instruktionsrichter befand mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM angewiesen, den Beschwerdeführern eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen. Schliesslich forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. bis zum 29. November 2007 auf. D.b Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 wurde das Gesuch vom 17. November 2007 (Poststempel) um die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolge abgewiesen und die Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses innert der laufenden Frist aufgefordert. D.c Die Beschwerdeführer leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 27. November 2007 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Gründe für die angebliche Razzia im Jahre 2005 vorbringen konnten. Die geltend gemachten Kontakte und die finanzielle Unterstützung bedürftiger ehemaliger Gefängnisinsassen dürfte aus Sicht der Behörden kaum einen Verfolgungsgrund darstellen. Angesichts der allenfalls unangenehmen Folgen sei auch nicht davon auszugehen, dass irgendeine Person aus diesem Zirkel die ihnen unliebsamen Behörden über ihre gelegentlichen Treffen informiert habe. Für das plötzliche massive Vorgehen der Polizei lägen somit keine nachvollziehbaren Gründe vor. Es sei bekannt, dass verdächtige Personen vorerst beobachtet würden. Die Polizei führe auch nicht ausgerechnet dann eine grösser angelegte Aktion durch, wenn die Verdächtigen in den Ferien weilten, könnten sich diese doch so einer Verhaftung problemlos entziehen. Zudem liege keine Vorladung vor, die das angebliche Interesse der Sicherheitskräfte an einer Festnahme der Beschwerdeführer belegen könnte. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe klar hervor, ihr sei nach ihrer vorzeitigen Haftentlassung im Jahre 1987 sehr wohl bewusst gewesen, dass sie sich nicht politisch exponieren dürfe. Deshalb könne die geltend gemachte Beschlagnahmung konspirativen Materials anlässlich der Razzia durch die Behörden nicht geglaubt werden. Entgegen ihren früheren Aussagen zu ihrem äusserst vorsichtigem Verhalten beim Sammeln von Informationen habe die Beschwerdeführerin an anderer Stelle erklärt, sie habe ihre Gedanken und das, was sie erfahren habe, immer aufgeschrieben. Diese Schriften habe sie in der Bibliothek verwahrt. Falls die Polizei diese Papiere anlässlich der Razzia gefunden hätte, wäre es sehr schlimm (vgl. A7/S. 15). Die unterschiedlichen, wirklichkeitsfremden und unsubstanziierten Ausführungen zur Gefährdung wegen der Beschlagnahmung von konspirativem Material könnten deshalb nicht geglaubt werden. Davon abgesehen mache der Beschwerdeführer diesbezüglich andere Angaben (B6/S. 13). Was den geltend gemachten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im K._______-Gefängnis, ihre Verurteilung zu einer siebenjährigen Haftstrafe und den Freispruch durch die Amnestie am 14. Juni 1987 anbelange, hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe trotz dieser Bestrafung später ihr fünfjähriges Universitätsstudium absolvieren können und keinerlei Nachteil mehr zu erleiden oder zu befürchten gehabt. Zudem bestehe kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2005 erfolgten Ausreise. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer könnten auch keinen exakten Grund angeben, warum gerade an diesem Datum (23. Juli 2005) eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Ob das Nähatelier allenfalls schon geraume Zeit durch den Sicherheitsdienst beobachtet worden sei, könnten sie nicht angeben. Parallel dazu stellten sie die Vermutung an, die Staatssicherheitsleute hätten allenfalls Leute observiert, die das Nähatelier aufgesucht hätten und seien so auf dieses aufmerksam geworden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass eine ihrer Bekannten, die sie aus ihrer Zeit im Gefängnis kenne, observiert worden sei. Deren Schwester habe sich aktiv für die Partei H._______ betätigt. Der Ehemann ihrer Bekannten sei neun Jahre seines Lebens im Gefängnis gewesen. Ferner könne aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchsuchung in den Ferien befunden hätten, nichts zu deren Ungunsten abgeleitet werden. Das Nähatelier sei auch in ihrer Abwesenheit geöffnet gewesen, die Angestellten der Beschwerdeführerin hätten in dieser Zeit weiter gearbeitet. Deshalb müsse angenommen werden, den Sicherheitsleuten sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführer ferienhalber abwesend gewesen seien. Was die Kritik des Bundesamtes betrifft, dass die Beschwerdeführer keine Vorladung zu den Akten gereicht hätten, obwohl sie aufgefordert worden seien, sich zu melden, hielten die Beschwerdeführer fest, sie hätten bereits bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, sie hätten die Aufforderung, sich zu melden, nur mündlich erhalten (vgl. B6/S. 10). Zudem sei die Mutter des Beschwerdeführers sowie die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin in den ersten Wochen und Monaten nach der Hausdurchsuchung mehrmals telefonisch nach dem Verbleib der Beschwerdeführer befragt worden. 4.2.2 Mit dem ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2007 der kantonalen psychiatrischen Dienste (...) wird erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Ihre Beschwerden seien im Heimatstaat als schwere Depression diagnostiziert worden, was die Symptome der Schreckhaftigkeit, der Flashbacks und des Vermeidungsverhaltens vor angstauslösenden Situationen nicht berücksichtigt habe. Die Diagnose der PTBS sei der so genannten Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation entnommen worden. Diese sei weltweit gültig und auch für im Iran tätige medizinische Helfer verbindlich. Da die Beschwerdeführerin bis zur Behandlungsaufnahme bei [den Kantonalen Psychiatrischen Diensten] nichts von einer derartigen Diagnose gehört haben will, wird die Vermutung ausgedrückt, im Iran sei - ebenso wie im Zusammenhang mit ihrer Schilddrüsenerkrankung - eine falsche Diagnose gestellt und die Beschwerdeführerin in der Folge falsch behandelt worden. Unter diesen Umständen erscheine die Schlussfolgerung mehr als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine geeignete Behandlung erfahre. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das BFM die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl als unglaubhaft als auch als asylirrelevant beurteilt hat. 5.2.1 So vermögen die Beschwerdeführer die im angefochtenen Entscheid dargelegten Unstimmigkeiten nicht umzustossen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gehen die iranischen Sicherheitskräfte bei entsprechenden Verdachtsmomenten gezielt und koordiniert gegen die Verdächtigen vor. Folglich würden sie sich vor einer Hausdurchsuchung beziehungsweise einer geplanten Festnahme vergewissern, ob die von ihnen Verdächtigten anwesend sind oder nicht. 5.2.2 Ebensowenig können die Beschwerdeführer das Fehlen einer allfälligen Vorladung erklären, und mit ihren Ausführungen das angebliche Interesse der Sicherheitskräfte an ihrer Festnahme belegen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu Beginn der kantonalen Anhörung vier iranische Identitätsausweise zu den Akten gelegt. Diese haben die Beschwerdeführer in ihrer Heimat legal erhalten. Eine tatsächlich verfolgte Person würde jedoch kaum freiwillig mit den heimatlichen Behörden in Kontakt treten. Folglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer aus freien Stücken eine Identitätsausweise beantragt haben wollen und dabei in Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten sind, vor denen sie angeblich Furcht gehabt haben wollen. Darüber hinaus haben sie allem Anschein nach die Identitätskarte problemlos erhalten, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden gegenüber den Beschwerdeführern schliessen lässt. 5.2.3 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungssituation erkennen. Im Übrigen erheben die Beschwerdeführer zu Unrecht den Vorwurf, das Bundesamt habe der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt nicht geglaubt. Vielmehr wird in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, trotz der geltend gemachten Bestrafung habe sie später ihr fünf Jahre dauerndes Universitätsstudium absolvieren können und keinerlei Nachteile mehr zu erleiden oder zu befürchten gehabt (vgl. Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007,S. 4). Demnach vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem mit Eingabe vom 15. Februar 2007 eingereichten Schreiben vom 21. Januar 2007 ihrer ehemaligen Mitgefangenen I._______ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, stösst der Einwand, wonach unter den geschilderten Umständen die Schlussfolgerung mehr als nachvollziehbar erscheine, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine geeignete Behandlung erfahre, ins Leere. Selbst bei einer allfälligen Fehldiagnose und infolgedessen bei einer kontraindizierten Behandlung kann nicht generell auf eine für die Beschwerdeführerin ungeeignete Behandlung in ihrer Heimat geschlossen werden. Zudem wurde gemäss dem Arztzeugnis vom 21. August 2007 der Fehlbehandlung insofern Rechnung getragen, als die Beschwerdeführerin einer Behandlung mit Eltroxin-Substitution unterzogen wurde, um deren Beschwerden zu mindern. Auch kann sie gestützt auf die in ihrer Heimat freie Arztwahl einen anderen Facharzt ihres Vertrauens konsultieren. Im Übrigen vermag auch die erstmals auf Beschwerdeebene mit ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2007 diagnostizierte PTBS, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, keinen Hinweis auf Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern. 5.2.5 Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115; Claudia Cotting-Schalch, La pratique de la Commission suisse de recours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl3/02, S. 16). 5.3 In casu wird eine allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war" (Martin Leonhardt/ Klaus Foerster, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5266/2006 vom 29. Januar 2008 E.3.4 S. 11 sowie E 6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10), zumal oben dargelegt wurde, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten PTBS nicht zweifelsfrei erurierbar sind. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine ihr seitens der iranischen Behörden drohende Gefährdung glaubhaft zu machen. Die von ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den Iran erscheint somit als unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unbegründet. 5.5 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zweifelhaft ist. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat wegen ihrer Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der Schweiz asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten haben. 5.6 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführer einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihnen nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran begründete Furcht hatten, dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Was die mit mehreren Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]). Zwar wird geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin Suizidgedanken auftreten, allerdings Suizidabsichten glaubhaft verneint werden (s. Bericht vom 23. Oktober 2007, S. 3). Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 315 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7). Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit welche in den eingereichten ärztlichen Berichten offengelassen wurde im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt aktuell nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 7.5.1 Der Beschwerdeführer wohnte seit seiner Geburt, die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1981 in G._______, wo gemäss ihren Aussagen noch heute die Eltern der Beschwerdeführerin, die Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Geschwister leben (vgl. A1/S. 2, B1/S. 3). Die Beschwerdeführer würden demnach bei ihrer Rückkehr ein soziales Netz vorfinden. Zudem fanden sie vor ihrer Ausreise für sich und ihre Familie ihr Auskommen mit dem Nähatelier der Beschwerdeführerin und durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Finanzmanager. Die Beschwerdeführer verfügen demnach über Berufserfahrung, weshalb ihnen auch aus diesem Grund die Wiedereingliederung möglich sein dürfte. 7.5.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Beschwerdeführern die Rückkehr in den Iran zuzumuten. Wie Erwägung 5.3 zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von ihr zur Begründung ihres Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse zurückzuführen ist, sondern auch andere Ursachen haben kann. 7.5.3 Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass der konkreten Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden entgegengewirkt würde. Im Übrigen können die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen. Die Beschwerdeführer halten sich keine drei Jahre in der Schweiz auf. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass sie sich nur beschränkt in der Schweiz assimiliert haben. 7.5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitzustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, zumal es ihr zumutbar ist, für die Behandlung ihrer Leiden auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 7.3 der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV2, SR 141.312]). Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen Aspekten als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2007 in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 27. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der selben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: