Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-753/2012 Urteil vom 16. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2012 - eröffnet am 2. Februar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass nicht Italien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, sondern die Schweiz, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien unzulässig und unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die rechtzeitig und auch formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am 26. August 2003 und am 10. März 2004 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden war und dort um Asyl nachsuchte, sowie den Umstand, dass er seine Rückkehr von Italien in den B._______ - mithin das Verlassen des Dublin-Raumes - nicht habe glaubhaft machen können, am 11. November 2011 anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, die Rechte des Einzelnen würden in Italien nicht gewahrt und er habe dort in der Kälte schlafen müssen, dass in Italien mittels Fingerabdrücken erfasst zu sein, genau so schlimm sei, als wäre man an Aids erkrankt, dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die oben erwähnten EURODAC-Treffer am 16. Januar 2012 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Februar 2012 vorbringt, er sei im Februar 2010 in den B._______ gereist, habe diesen Anfang November 2010 wieder verlassen und sei am 3. November 2010 in die Schweiz eingereist, dass er hier erneut um Asyl nachgesucht habe, weil Italien nach seinem Aufenthalt im B._______ nicht mehr für sein Asylgesuch zuständig sei, dass er sehr bemüht sein werde, so bald als möglich Beweismittel betreffend seinen Aufenthalt im B._______ zu beschaffen, und diese unverzüglich nachreiche, dass Italien zwar alle europa- und menschenrechtlichen Standards zum Flüchtlingsschutz übernommen habe, sich aber die Hinweise mehrten, dass die tatsächlichen Umstände von diesen Vorgaben zum Teil erheblich abweichen würden, dass seit einigen Jahren über die bedenkliche Qualität der Asylverfahren und über die menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis berichtet werde, dass zudem das staatliche Aufnahmesystem zur Unterbringung von Asylsuchenden (CARA, SPRAR) völlig überlastet sei, dass, weil kein staatliches Sozialsystem existiere, die Flüchtlinge sich selbst überlassen blieben, unabhängig davon, ob ihnen in Italien Schutz gewährt werde oder nicht, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien europäischen und menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügten, dass darunter insbesondere Minderjährige, Alleinerziehende und ihre Kinder, Familien mit kleinen Kindern sowie kranke und ältere Menschen litten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Reihe von Berichten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Februar 2012 S. 2), auf die er in seinen nachfolgenden Ausführungen teilweise Bezug nahm, und auf Urteile deutscher Verwaltungsgerichte verwies, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt seien, dass dies für besonders verletzliche Personen zu unmenschlichen und existenzbedrohenden Situationen führen könne und insbesondere auch die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Italien überstellten Personen treffe, dass diese betreffend Unterbringung nicht mit bevorzugter Behandlung rechnen könnten, sie auch keinen Anspruch auf Wohnraum hätten und ihre Lage aufgrund der langen Wartezeiten prekär sei, dass ein Grossteil der "Dublin-Rückkehrer" in Italien der Obdachlosigkeit überlassen werde, dass sie auch bei der Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren in der Regel auf sich alleine gestellt seien, und deshalb gerade besonders schützenswerte Personen nach ihrer Überstellung ohne Papiere blieben, dass demnach sowohl private wie auch kirchliche Initiativen im Flughafen Fiumicino (Rom) nur wenigen "Dublin-Rückkehrern" helfen könnten, dass diese Institutionen zwar einen Teil des Nahrungsbedarfs abdeckten, dies aber weniger durchsetzungskräftigen Menschen wie Kindern, Jugendlichen oder Kranken nur bedingt helfe, dass die eben genannten besonders verletzlichen Individuen besonders unter der Obdachlosigkeit, dem Leben auf der Strasse oder in behelfsmässigen Unterkünften, verlassenen Gebäuden oder Slum-artigen Hüttenansammlungen litten, dass sich aus der Obdachlosigkeit der vielen tausend Flüchtlinge massive Folgeprobleme (wie beispielsweise erschwerter Zugang zum Gesundheitssystem und zum legalen Arbeitsmarkt, Probleme bei der Sicherheit) ergeben würden, dass die aktuellen Aufnahme- und Lebensbedingungen, welche die überwiegende Anzahl der Flüchtlinge in Italien treffen würden, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) sowie gegen die EU-Aufnahmerichtlinien darstellten, dass Italien die materiellen Aufnahmebedingungen offensichtlich nicht erfülle, um die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden mindestens in rudimentärster Weise zu sichern, dass er seit seinen beiden Nervenzusammenbrüchen in ärztlicher Behandlung sei und seinen Arzt gebeten habe, möglichst bald einen Arztbericht zu verfassen, dass er diesen direkt nach Erhalt nachreichen werde und deshalb die Rechtsmittelinstanz bitte, über die vorliegende Beschwerde erst nach Erhalt des Arztberichtes zu entscheiden, dass zusammenfassend konkrete Anhaltpunkte dafür vorlägen, dass Italien zur Zeit nicht in der Lage sei, die menschen- und flüchtlingsrelevanten Minimalstandards für Schutzsuchende einzuhalten, dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe abzuklären, ob im vorliegenden Fall die adäquate Aufnahme gesichert wäre, dass die Rückschiebung nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer existenziellen Notlage führen würde und sich als unzulässig erweise, dass auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen persönlichen Erlebnisse anlässlich seines zweiten Italienaufenthaltes (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Februar 2012 S. 3) nicht näher eingegangen wird, da die entsprechenden Schilderungen diametral im Widerspruch dazu stehen, dass er gemäss eigenen Angaben Anfang November 2011 den B._______ wiederum verlassen habe, um dann am 3. November 2011 (gemäss Befragungsprotokoll am 2. November 2011 [vgl. A5, S. 7]) in die Schweiz eingereist zu sein, und er sich somit nicht rund drei Wochen vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben kann, dass er zwar in der summarischen Befragung zu Protokoll gab, er sei am 15. Oktober 2011 in C._______ angekommen (vgl. A5, S. 9), dieser Aussage aber im Zusammenhang mit den vom BFM zutreffend als unglaubhaft qualifizierten Angaben zum Verlassen des Dublin-Raumes keine wesentliche Bedeutung zukommt, dass sich die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers in weiten Teilen darin erschöpft, auf die Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren zu verweisen und auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges in diesen Drittstaat verweist, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass er einen zwischenzeitlichen Aufenthalt im B._______ nicht glaubhaft machen konnte und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage sein sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von entsprechenden Beweismitteln abgewiesen wird, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen als nachgeschoben angesehen werden müssen, da er diese im vorinstanzlichen Verfahren mit keiner Silbe erwähnte, weshalb auf die Aufforderung, einen entsprechenden Arztbericht nachzureichen, verzichtet wird, und überdies der entsprechende Verfahrensantrag um Aufschub der Beschwerdeentscheidung abgewiesen wird, dass in diesem Zusammenhang zusätzlich auf das gut funktionierende italienische Gesundheitssystem verwiesen wird, auf welches der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls zugreifen kann, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Entscheid unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-II-VO nunmehr in der Verantwortung von Italien liegt, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des Beschwerdeführers zu prüfen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskommission ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci von Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuwenden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645) dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass diesfalls auf die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung verzichtet werden kann, dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: