Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1202/2012 law/joc Urteil vom 9. März 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-753/2012 vom 16. Februar 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. November 2011 nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Italien verfügte, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2012 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-753/2012 vom 16. Februar 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, dass der Gesuchsteller mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 29. Februar 2012 an das BFM gelangte und beantragte, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei respektive neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden, weshalb die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen sei, dass Italien für das vorliegende Asylverfahren nicht zuständig sei, sondern die Schweiz, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er seinem Gesuch zwei Fotos sowie ein fremdsprachiges Schreiben (inkl. englischer Übersetzung) beilegte, dass das BFM die Eingabe vom 29. Februar 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE E-6114/2011 vom 18. Januar 2012 E. 2.4.2, BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 ausführt, aufgrund der eingereichten Beweismittel, die im ordentlichen Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellt worden seien, sei der von ihm durch das BFM und das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtete Aufenthalt im Sudan von Februar 2010 bis Oktober 2011 nunmehr erwiesen, dass er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren Beweismittel zu seinem Aufenthalt im Sudan in Aussicht gestellt habe, ihm die Ansetzung einer Frist zu deren Einreichung durch das Bundesverwaltungsgericht jedoch verweigert worden sei, weshalb er diese erst jetzt einreichen könne, dass der Gesuchsteller damit den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft (Einbringen neuer erheblicher Beweismittel) sowie die Rechtzeitigkeit seines Begehrens aufzeigt, dass daher auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 29. Februar 2012 - trotz deren unrichtiger Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch - als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-753/2012 vom 16. Februar 2012 übereinstimmend mit dem BFM zur Ansicht gelangte, der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufenthalt im Sudan von Februar 2010 bis Oktober/November 2011 sei nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller nunmehr darlegt, die eingereichten beiden Fotos würden ihn auf einer Hochzeit eines befreundeten Ehepaares im Sudan zeigen und das beigelegte Schreiben stamme von seinem Arbeitgeber im Sudan und bestätige, dass er für diesen im Jahre 2010 in einer Garage Reparaturen an Autos ausgeführt habe, dass aufgrund erwähnter Beweismittel der Nachweis für seinen 20 Monate dauernden Aufenthalt im Sudan erbracht sei, dass dieser Ansicht indes nicht gefolgt werden kann, dass vorab auffällt, dass die erwähnten Beweismittel ohne Originalzustellcouvert aus dem Sudan eingereicht wurden, weshalb deren angeblich nachträgliche Zustellung aus dem Sudan nicht belegt ist und mithin zweifelhaft erscheint, dass es dem Gesuchsteller nicht schon früher möglich und zumutbar gewesen ist, diese beizubringen, dass ungeachtet dessen festzustellen ist, dass die Fotos kein Datum tragen und selbst bei deren Datierung damit noch kein Beleg für den vom Gesuchsteller behaupteten 20 Monate dauernden Aufenthaltszeitraum im Sudan darstellen würden, dass die "Arbeitsbestätigung" lediglich in Kopie vorhanden ist, womit deren Authentizität von Vornherein nicht überprüfbar ist, dass die in der "Arbeitsbestätigung" enthaltene Schreibweise des Namens des Gesuchstellers (B._______) nicht mit jener übereinstimmt wie sie der Gesuchsteller gegenüber den Asylbehörden (A._______) verwendet, dass ferner in der "Arbeitsbestätigung" weitergehende Angaben wie etwa Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit fehlen, weshalb nicht feststellbar ist, ob es sich dabei um die Person des Gesuchstellers handelt, dass gemäss der Übersetzung in der "Arbeitsbestätigung" einzig ausgeführt wird, dass B._______ im Jahre 2010 an einem "Engineering Workshop" teilgenommen hat, diese entgegen der Behauptung des Gesuchstellers aber keinerlei Angaben zu einer Anstellung als Reparateur in einer Garage enthält und auch kein allfälliger Arbeitsort im Sudan oder ein konkreter Zeitraum für eine Anstellung genannt werden, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren weder beim BFM noch auf Beschwerdeebene erwähnte, er habe während seines angeblichen Aufenthaltes im Sudan in einer Autogarage gearbeitet bzw. - wie von ihm in Revisionsgesuch nunmehr geltend gemacht - er habe dort ein Zimmer gemietet und er sei bei der Gemeinde angemeldet gewesen, dass er vielmehr hauptsächlich und - wie im Urteil D-753/2012 vom 16. Februar 2012 festgehalten - in nicht glaubhafter Weise darlegte, er habe sich von 2010 bis 2011 ein Jahr im Sudan aufgehalten, nachdem er im Februar 2010 von Italien in den Sudan gereist sei respektive an irgendeinem einem Tag im März 2010 freiwillig von Rom mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft und mit irgendwelchen Papieren, die er in irgend einem Büro beantragt habe, nach Khartoum geflogen sei, und er sei von dort im Oktober/November 2011 auf dem Luftweg in die Türkei und via Italien weiter in die Schweiz gereist (vgl. auch act. A5/11 S. 4 ff., act. A11/7 S. 3 f.), dass daher die von ihm erwähnte Zimmermiete sowie die Anmeldung bei einer Gemeinde in Khartoum im Gesamtkontext ebenfalls als nicht glaubhaft zu erachten sind, dass gleichzeitig von der Ansetzung einer Frist zur Beibringung der in der Eingabe vom 29. Februar 2012 in Aussicht gestellten Bestätigung betreffend Zimmermiete bzw. Anmeldung bei der Gemeinde zu verzichten ist, da in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84) anzunehmen ist, dass es sich bei den vom Gesuchsteller angekündigten Bestätigungen ebenfalls um nicht verifizierbare Dokumente oder um nicht aussagekräftige Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, dass demzufolge die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu erachten sind, da sie an der festgestellten Zuständigkeit Italiens zur (materiellen Prüfung) des Asylgesuches nichts zu ändern vermögen, dass das Gesuch um Revision des Urteils D-753/2012 vom 16. Februar 2012 demnach abzuweisen ist, dass die Gesuche um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: